ErrichtVO DLZP
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Errichtung des Dienstleistungszentrums Personal des Landes Schleswig-Holstein (Errichtungsverordnung Dienstleistungszentrum Personal - ErrichtVO DLZP) Vom 12. März 2009

Landesverordnung zur Errichtung des Dienstleistungszentrums Personal des Landes Schleswig-Holstein (Errichtungsverordnung Dienstleistungszentrum Personal - ErrichtVO DLZP) Vom 12. März 2009
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und § 2 geändert (Art. 8 Ges. v. 08.09.2020, GVOBl. S. 516)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Errichtung des Dienstleistungszentrums Personal des Landes Schleswig-Holstein (Errichtungsverordnung Dienstleistungszentrum Personal - ErrichtVO DLZP) vom 12. März 200927.03.2009
Eingangsformel27.03.2009
§ 101.01.2016
§ 225.09.2020
§ 301.01.2016
§ 401.01.2016
Aufgrund der § 8 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein wird am 1. April 2009 als Landesoberbehörde mit Sitz in Kiel für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein errichtet. Das Finanzverwaltungsamt wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in das „Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein“ umbenannt.

§ 2

(1) Das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein ist insbesondere zuständig für
1.
die Festsetzung und Anweisung beamtenrechtlicher und entsprechender Leistungen an die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld des Landes Schleswig-Holstein,
2.
die Festsetzung und Anweisung beamtenrechtlicher und entsprechender Leistungen an andere Beamtinnen und Beamten sowie andere Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie andere Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung,
3.
die Festsetzung und Anweisung tarifrechtlicher und vertraglicher Leistungen an die im Dienst des Landes Schleswig-Holstein beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
Aufgaben der Familienkasse im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten nach den Nummern 1 bis 3,
5.
sonstige Entscheidungen über Leistungen im Sinne der Nummern 1 bis 4.
(2) Das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein ist befugt, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen Tätigkeiten der in Absatz 2 bezeichneten Art für Dritte zu übernehmen.
(3) Das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein ist Fachaufsichtsbehörde über die nach Landesrecht für die Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730), zuständigen Behörden und insoweit nächsthöhere Behörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(4) Die Fachaufsicht über das „Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein“, soweit es Aufgaben nach § 2 Absatz 1 wahrnimmt, übt das Finanzministerium aus.

§ 3

Am 1. April 2009 treten außer Kraft
1.
die Landesverordnung über die Errichtung des Landesbesoldungsamtes Schleswig-Holstein vom 13. März 1969 (GVOBl. Schl.-H. S. 38)
1)
, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), und
2.
die Landesverordnung zur Errichtung der Landeskasse Schleswig-Holstein und zur Auflösung der Landesbezirkskassen Kiel und Lübeck vom 12. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 45)
2)
, geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 507).
Fußnoten
1)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-0-5
2)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-0-375

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 12. März 2009
Peter Harry Carstensen Rainer Wiegard
Ministerpräsident Finanzminister
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