LEP-Teilfortschreibung-VO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Änderung und Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land) (LEP-Teilfortschreibung-VO) Vom 6. Oktober 2020

Landesverordnung über die Änderung und Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land) (LEP-Teilfortschreibung-VO) Vom 6. Oktober 2020
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: *Anlage geändert (§ 3 LVO v. 25.11.2021, GVOBl. 1409)
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Anlage hier nicht abgebildet, vgl. § 1 der vorliegenden Verordnung]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Änderung und Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land) (LEP-Teilfortschreibung-VO) vom 6. Oktober 202030.10.2020
Eingangsformel30.10.2020
§ 130.10.2020
§ 230.10.2020
§ 330.10.2020
Aufgrund des § 5 Absatz 1 und 10 des Landesplanungsgesetzes (LaplaG) in der Fassung vom 27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 500), verordnet die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags:

§ 1

Kapitel 3.5.2 des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 vom 13. Juli 2010 (Amtsbl. Schl.-H. S. 719) erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung. Die Anlage mit dem Teilkapitel Windenergie an Land des Landesentwicklungsplanes, einschließlich der Plantexte mit Begründung und Umweltbericht, wird im Internet unter der Adresse:
https://www.schleswig-holstein.de/raumordnungsplaene
veröffentlicht und bei der Landesplanungsbehörde bereitgehalten. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung.

§ 2

(1) Die Einsichtnahme nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) in das Teilkapitel Windenergie an Land des Landesentwicklungsplanes mit der Begründung, der Rechtsbehelfsbelehrung, dem Umweltbericht mit der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 3 ROG und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 ROG ist bei der Landesplanungsbehörde, Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten (in der Regel werktags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie nach Vereinbarung) kostenfrei durch jede Person möglich. Darüber hinaus können die Dokumente im Internet unter der Adresse: https://www.schleswig-holstein.de/raumordnungsplaene eingesehen werden.
(2) Auf die Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die damit verbundenen Rechtsfolgen wird gemäß § 11 Absatz 5 Satz 2 ROG, § 7 Absatz 2 LaplaG wie folgt hingewiesen: Nach den gesetzlichen Regelungen werden eine nach § 11 Absatz 1 Nr. 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Absatz 3 Satz 2 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie eine nach § 11 Absatz 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung gegenüber der Landesplanungsbehörde, Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 6. Oktober 2020
Daniel Günther Dr. Sabine Sütterlin-Waack
Ministerpräsident Ministerin für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
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