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Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen und zur Wasserrettung (Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz) Vom 22. Juni 2020

Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen und zur Wasserrettung (Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz) Vom 22. Juni 2020
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift geändert und § 5 neu angefügt (Ges. v. 13.10.2020, S. 756)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen und zur Anpassung weiterer Vorschriften vom 22. Juni 2020 (GVOBl. S. 352)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen und zur Wasserrettung (Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz) vom 22. Juni 202003.07.2020
§ 103.07.2020
§ 203.07.2020
§ 303.07.2020
§ 403.07.2020
§ 501.01.2021

§ 1

(1) Personen, die eine Badestelle einrichten oder betreiben (Betreiberinnen und Betreiber), insbesondere Gemeinden oder Ämter, die einen bestimmten Teil des Meeresstrandes für den Badebetrieb nutzen (Sondernutzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes), haben die erforderlichen Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen zu treffen. Eine Badestelle richtet ein, wer durch Schaffung oder Unterhaltung von Badeinfrastruktur den Badeverkehr eröffnet. Zur Badeinfrastruktur gehören insbesondere Stege, Badeinseln, Rutschen und am Uferbereich hergerichtete Liegeflächen. Eine Badestelle betreibt, wer den angrenzenden Uferabschnitt in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung in einem über den Gemeingebrauch hinausgehenden Umfang unterhält, dies ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Pächterin oder der Pächter.
(2) Zu den erforderlichen Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen kann eine Badeaufsicht durch geeignetes Aufsichtspersonal gehören. Eine Badeaufsicht ist jedenfalls dann erforderlich, wenn für die Nutzung der Badestelle ein Entgelt erhoben wird oder von der Badestelle für die Badenden unvorhersehbare oder atypische Gefahren ausgehen oder im Falle einer Sondernutzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz bei regem Badebetrieb. Daneben kann sich aus den Verkehrssicherungspflichten das Erfordernis weiterer Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen ergeben. Wird eine Badestelle ohne Badeaufsicht betrieben, hat die Betreiberin oder der Betreiber das Fehlen der Badeaufsicht deutlich sichtbar kenntlich zu machen.

§ 2

An Badestellen, die nicht nach § 1 eingerichtet sind oder betrieben werden, kann der Inhaberin oder dem Inhaber werbender Veranstaltungen auferlegt werden, die erforderlichen Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen zu treffen. Werbende Veranstaltungen sind Einrichtungen in der Nähe einer Badestelle, die überwiegend von Besucherinnen und Besuchern der Badestelle in Anspruch genommen werden, insbesondere Strandlokale, Zelt- und Campingplätze, Kioske, Strandkorbvermietungen.

§ 3

An sonstigen Badestellen mit regem Badebetrieb sollen die zuständigen Behörden der Badesicherheit dienende Hinweistafeln und -zeichen aufstellen und besondere Gefahrenquellen kennzeichnen. Soweit es zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben erforderlich ist, können sie den Badebetrieb einschränken oder untersagen.

§ 4

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen über
1.
den Umfang der Badeaufsicht,
2.
die Anforderungen an die Aufsichtspersonen,
3.
die erforderlichen Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen, insbesondere Wachgebäude, Wachtürme, Rettungsboote, die Aufstellung von Warn- und Hinweistafeln oder -zeichen und die zur Ersten Hilfe erforderlichen Geräte und Materialien,
4.
Kennzeichnung der Badestellen und
5.
die Überprüfung der Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen.
In der Verordnung ist auch zu bestimmen, welche Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit an Badestellen und die Überprüfung der Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen zuständig sind.

§ 5

(1) Wasserrettung umfasst die Hilfeleistung bei Unfällen auf, in und an oberirdischen Gewässern durch Einheiten der Wasserrettung (Wasserrettungseinheiten).
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte gewährleisten die Einbindung der Wasserrettungseinheiten in das Meldewesen und die Alarmierung (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 des Brandschutzgesetzes vom 10. Februar 1996, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30)). Darüber hinaus sind alle anerkannten Wasserrettungseinheiten entsprechend ihrer örtlichen, sachlichen und personellen Wasserrettungseinsatzfähigkeit in den Leitstellen zu hinterlegen. Eine Alarmierung wird durch die Leitstellen sichergestellt.
(3) Bei der Wasserrettung sind die Möglichkeiten der Kooperation auszuschöpfen. § 6 Absatz 4 des Brandschutzgesetzes vom 10. Februar 1996, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), bleibt unberührt.
(4) Die im Rahmen der Gefahrenabwehr durch die zuständigen Behörden der Kommunen und des Landes eingesetzten und anerkannten Einheiten der Wasserrettung werden hinsichtlich des Digitalfunks (BOS-Digitalfunk), hinsichtlich der Fahrberechtigung nach § 1 der Fahrberechtigungsverordnung vom 15. September 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 260) sowie hinsichtlich der Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814), und § 52 Absatz 3 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 2015), den dort genannten Einheiten gleichgestellt.
(5) Das Land kann die Koordinierung und Durchführung der Wasserrettung in nicht kommunalisierten Küstengewässern privaten Einrichtungen und den Gemeinden übertragen. Es stimmt sich dazu mit den Leitstellen ab.
(6) Das Land kann privaten Einrichtungen für die Vorhaltung von Wasserrettungseinheiten Zuschüsse im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel außerhalb der Mittel der Feuerschutzsteuer und des Katastrophenschutzes gewähren.
(7) Das für Inneres zuständige Ministerium kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Darin regelt das Land insbesondere die Anerkennung der Wasserrettungseinheiten, die Ausbildungs- und Ausstattungsstandards sowie die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen.
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