RettSan-APrVO
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Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APrVO) Vom 19. Oktober 2020

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APrVO) Vom 19. Oktober 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2026

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APrVO) vom 19. Oktober 202001.01.2021 bis 31.12.2026
Eingangsformel01.01.2021 bis 31.12.2026
Inhaltsverzeichnis01.01.2021 bis 31.12.2026
§ 1 - Ausbildungsziel01.01.2021 bis 31.12.2026
§ 2 - Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang01.01.2021 bis 31.12.2026
§ 3 - Ausbildungsstätten01.01.2021 bis 31.12.2026
§ 4 - Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung01.01.2021 bis 31.12.2026
§ 5 - Prüfungsausschuss01.01.2021 bis 31.12.2026
§ 6 - Zulassung zur Prüfung01.01.2021 bis 31.12.2026
§ 7 - Gliederung und Durchführung der Prüfung01.01.2021 bis 31.12.2026
§ 8 - Benotung der Prüfung01.01.2021 bis 31.12.2026
§ 9 - Bestehen und Wiederholen der Prüfung01.01.2021 bis 31.12.2026
§ 10 - Rücktritt von der Prüfung01.01.2021 bis 31.12.2026
§ 11 - Versäumnisfolgen01.01.2021 bis 31.12.2026
§ 12 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche01.01.2021 bis 31.12.2026
§ 13 - Niederschrift und Prüfungsunterlagen01.01.2021 bis 31.12.2026
§ 14 - Gleichwertige Ausbildungen01.01.2021 bis 31.12.2026
§ 15 - Übergangs- und Überleitungsvorschriften01.01.2021 bis 31.12.2026
§ 16 - Simulation von Einsätzen in der Notfallrettung01.01.2021 bis 31.12.2026
§ 17 - Zuständige Behörde01.01.2021 bis 31.12.2026
§ 18 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2021 bis 31.12.2026
Anlage 1 - Rahmenlehrplan01.01.2021 bis 31.12.2026
Anlage 2 - Prüfungszeugnismuster01.01.2021 bis 31.12.2026
Aufgrund § 32 Nummer 8 des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:
Inhaltsverzeichnis
§ 1Ausbildungsziel
§ 2Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang
§ 3Ausbildungsstätten
§ 4Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 5Prüfungsausschuss
§ 6Zulassung zur Prüfung
§ 7Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 8Benotung der Prüfung
§ 9Bestehen und Wiederholen der Prüfung
§ 10Rücktritt von der Prüfung
§ 11Versäumnisfolgen
§ 12Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 13Niederschrift und Prüfungsunterlagen
§ 14Gleichwertige Ausbildungen
§ 15Übergangs- und Überleitungsvorschriften
§ 16Simulation von Einsätzen in der Notfallrettung
§ 17Zuständige Behörde
§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagenübersicht:
Anlage 1- Rahmenlehrplan
Anlage 2- Prüfungszeugnismuster

§ 1 Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern. Die Ausbildung soll die Absolventin und den Absolventen zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen in allen Bereichen des Rettungsdienstes, welcher die Notfallrettung, den Intensivtransport und den Krankentransport sowie die Bewältigung von rettungsdienstlichen Großschadensereignissen umfasst, befähigen. Es muss das Kompetenzprofil gemäß den Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) vermittelt werden (Anlage 1).
(2) Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation „Rettungssanitäterin“ oder „Rettungssanitäter“ ab.
(3) Die Qualifikation ist von der zuständigen Behörde zurückzunehmen, wenn
1.
eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 nicht vorgelegen hat,
2.
die Ausbildungsabschnitte nach § 2 Absatz 1 nicht abgeschlossen wurden, oder
3.
die Voraussetzungen für die Anerkennung der außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung abgeleisteten oder abgeschlossenen Ausbildung nicht vorgelegen haben.
(4) Die Qualifikation ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass die Qualifikationsinhaberin oder der Qualifikationsinhaber die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 nicht mehr erfüllt.
(5) Das Ruhen der Qualifikation kann von der zuständigen Behörde angeordnet werden, wenn
1.
gegen die Inhaberin oder den Inhaber der Qualifikation ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter ergeben würde, oder
2.
die Inhaberin oder der Inhaber der Qualifikation in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter geeignet ist oder
3.
sich erweist, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Qualifikation nicht über die für die Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

§ 2 Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang

(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Stunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:
1.
Eine theoretisch-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Umfang von 240 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, einschließlich einer Erfolgskontrolle zum Abschluss des Ausbildungsabschnittes,
2.
eine praktische Ausbildung in einer geeigneten Behandlungseinrichtung im Umfang von 80 Stunden zu 60 Minuten, wobei ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase höchstens zwölf Ausbildungsstunden in Folge anerkennt werden,
3.
eine praktische Ausbildung im Rettungsdienst im Umfang von 160 Stunden zu 60 Minuten, wobei ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase höchstens zwölf Ausbildungsstunden in Folge anerkennt werden,
4.
einen Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Stunden zu 60 Minuten sowie
5.
eine staatliche Prüfung.
(2) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der Ausbildung abzuschließen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen die Ausbildungszeit auf höchstens drei Jahre verlängern.
(3) Die Ausbildung beginnt mit der theoretisch-praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 und endet mit der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5. Die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummern 2, 3 und 4 sollen in der angegebenen Reihenfolge abgeleistet werden.
(4) Ausbildungsabschnitte, welche in anderen Bundesländern abgeleistet wurden, gelten als anerkannt, wenn sie den aktuell geltenden Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) entsprechen.
(5) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 ganz oder teilweise angerechnet werden.
(6) Die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

§ 3 Ausbildungsstätten

(1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen und praktischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die schulische Ausbildungsstätte.
(2) Die Ausbildungsstätte für die theoretisch-praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 sowie die staatliche Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 bedarf der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbildung unter Berücksichtigung der spezifischen Belange der Ausbildung im Rettungsdienst erfüllt sind. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass
1.
die fachliche Leitung der Ausbildungsstätte einer für die Lehrtätigkeit aus- und weitergebildeten Person obliegt,
2.
die erforderlichen und geeigneten Lehrkräfte zur Verfügung stehen,
3.
die für die Erreichung des Ausbildungsziels geeigneten Räume und Einrichtungen zur Verfügung stehen.
Staatlich anerkannte Schulen für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) gelten für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern im Sinne dieser Verordnung als anerkannt.
(3) Die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist in einer geeigneten Behandlungseinrichtung abzuleisten, welche durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen ist. In der Behandlungseinrichtung ist sicherzustellen, dass die nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 erforderlichen Kompetenzziele vermittelt werden.
(4) Die Rettungswache für die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Soweit für die Rettungswache bereits eine Genehmigung als Lehrrettungswache gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern erteilt wurde, gilt diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als anerkannt. Die praktische Ausbildung ist an einer Rettungswache durchzuführen, von der aus regelmäßig Einsätze in der Notfallrettung stattfinden und in deren Einsatzbereich ein Notarztdienst eingerichtet ist, sodass eine dem Ausbildungsziel des § 1 Absatz 1 und den Ausbildungsinhalten der Anlage 1 entsprechende praktische Ausbildung möglich ist.
(5) Teile der 240 Unterrichtseinheiten umfassenden theoretisch-praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können über online-Angebote realisiert werden, sofern dies methodisch-didaktisch sinnvoll umsetzbar ist. Dies betrifft vornehmlich die Wissensvermittlung sowie den umfassenden Kompetenzerwerb und bedarf einer speziellen konzeptionellen Umsetzung. Manuelle Fertigkeiten müssen in den Räumlichkeiten der schulischen Ausbildungsstätte vermittelt werden.

§ 4 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

(1) Eine Person erhält Zugang zur Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter, wenn sie
1.
durch Vorlage eines Identitätsnachweises ihre Identität nachgewiesen hat,
2.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ungeeignet ist,
3.
über einen ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder eine gleichwertige Schulausbildung oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
4.
durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 1 des Gesetzes über das Zentralregister und Erziehungsregister vom 21. September 1984, (BGBl. I S. 1229) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) (Bundeszentralregistergesetz - BZRG), welches nicht älter als drei Monate sein soll, nachweist, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ergibt,
5.
über die für die Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Ausbildung sind der schulischen Ausbildungsstätte Nachweise gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 4 vorzulegen.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Zugang zur Ausbildung.

§ 5 Prüfungsausschuss

Es wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
1.
Eine von der zuständigen Behörde ernannte geeignete Vertreterin oder ein geeigneter Vertreter als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender, welche oder welcher mit der Wahrnehmung der Aufgaben in ihrem Namen beauftragt wird. Das Mitglied nach Nummer 2 kann mit der Wahrnehmung der Aufgabe betraut werden.
2.
Eine Person, die die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 31 Absatz 3 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) oder die Voraussetzung des § 13 Absatz 2 Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz erfüllt.
3.
Zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer, die an der Ausbildungsstätte unterrichten, von denen eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) (NotSan-APrV) befähigt ist.

§ 6 Zulassung zur Prüfung

Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers entscheidet die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende über die Zulassung zur Prüfung. Der Antrag muss rechtzeitig vor Beginn der Prüfung bei der Ausbildungsstätte eingegangen sein, welche diesen bei Vollständigkeit der zuständigen Behörde vorlegt. Mit der Antragstellung sind Originalbescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsabschnitte gemäß § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 vorzulegen.

§ 7 Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Die Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Prüfung kann nur erfolgen, wenn zuvor der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 erfolgreich absolviert wurde. Der Nachweis hierüber obliegt der Verantwortung der Ausbildungsstätte.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Aufsichtsarbeit innerhalb einer Dauer von 120 Minuten zu bearbeiten. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(3) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer übernimmt bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einschließlich
1.
der Einschätzung der Gesamtsituation,
2.
des Umgangs mit medizinisch-technischen Geräten,
3.
der Durchführung von Sofortmaßnahmen,
4.
der Dokumentation sowie, soweit erforderlich,
5.
der Herstellung der Transportbereitschaft und der Übergabe der Patientin oder des Patienten in die weitere notfallmedizinische Versorgung.
Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich des Krankentransportes oder aus dem Bereich der notfallmedizinischen Versorgung und eines aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammen. Ein Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch ergänzt. In diesem soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ihr oder sein Handeln erläutern und begründen, sowie die Prüfungssituation reflektieren. Insgesamt werden vier Fallbeispiele pro Team bestehend aus zwei Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern durchgeführt, wobei die jeweilige Prüfungsteilnehmerin oder der jeweilige Prüfungsteilnehmer, welche oder welcher ihre oder seine Prüfungsleistung zum Fallbeispiel nach Satz 2 und 3 ablegt, vorab festgelegt wird. Bei einer ungeraden Anzahl an Prüfungsteilnehmenden wird ein Team um eine von der Ausbildungsstätte benannte Person ergänzt, wobei dann nur die jeweilige Prüfungsteilnehmerin oder der jeweilige Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Prüfungsleistung zu den Fallbeispielen nach Satz 2 und 3 ablegt. Jedes Fallbeispiel inklusive des Fachgespräches nach Satz 4 soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte. Jedes Fallbeispiel wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, nach § 5 Nummer 3, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfern bildet die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder den Fachprüfern die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. Aus diesen Noten bildet die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

§ 8 Benotung der Prüfung

Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Die Note für die schriftliche Prüfung sowie die Gesamtnote der praktischen Prüfung werden in dem Zeugnis nach Anlage 2 ausgewiesen.

§ 9 Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 7 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Wer die Prüfung bestanden hat, bekommt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 unter dem Datum des letzten Prüfungstages ausgestellt.
(2) Die schriftliche und die praktische Prüfung können auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers einmal wiederholt werden, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Note „mangelhaft“ (5) oder „ungenügend“ (6) erhalten hat.
(3) Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von zwölf Monaten durchzuführen. Die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende kann bestimmen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden darf, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer an einer Wiederholung von Ausbildungsabschnitten nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 ganz oder teilweise teilgenommen hat. Dauer und Inhalt bestimmt die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten und, im Falle des Absatz 3 Satz 2, Dauer und Inhalt der zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte angegeben sind.

§ 10 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prüfungsvorsitzenden den Grund für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen.
(2) Genehmigt die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(3) Teilt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit oder genehmigt die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt nicht, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 9 Absatz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend.

§ 11 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einen Prüfungstermin, gibt die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 9 Absatz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende. § 10 gilt entsprechend.

§ 12 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende kann bei Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. § 9 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Prüfung zulässig.

§ 13 Niederschrift und Prüfungsunterlagen

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist von der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prüfungsvorsitzenden zu unterzeichnen.
(2) Die Unterlagen gemäß § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 und § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 4, alle Beurteilungsunterlagen der Prüfung und die Unterlagen nach Absatz 1 sind bei der zuständigen Behörde mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Kopien der Zeugnisse und Mitteilungen nach § 9 Absatz 4 sind dauerhaft aufzubewahren.
(3) Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.

§ 14 Gleichwertige Ausbildungen

(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programm des Bund-Länder-Ausschusses Rettungswesen vom 20. September 1977, novelliert durch die Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“ vom 16. September 2008, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter ist mit einer Ausbildung nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gleichwertig.
(2) Eine Ausbildung, die in einem anderen Bundesland abgeleistet worden ist, gilt als anerkannt, wenn sie auf den Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) beruht.
(3) Eine in einem anderen Staat abgeschlossene Ausbildung kann auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie mit der Ausbildung gemäß den Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) gleichwertig ist. Auf das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen wird verwiesen.

§ 15 Übergangs- und Überleitungsvorschriften

Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung begonnen wurden, werden nach den bisher geltenden Regelungen der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 22. Februar 2012 (GVOBl. S. 289), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 06. Juni 2017 (GVOBl. S. 399) abgeschlossen.
Eine Ausbildungsstätte, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung als Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter anerkannt wurde, gilt weiterhin als staatlich anerkannt nach § 3 Absatz 2 Satz 1, wenn die Anerkennung nicht durch die zuständige Behörde zurückgenommen wird.

§ 16 Simulation von Einsätzen in der Notfallrettung

(1) Nach Abschluss der Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter können maximal 50 der mindestens 100 Einsätze in der Notfallrettung zum Erlangen der Qualifikationsstufe „Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung“ nach § 2 Absatz 7 des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes in Form eines Simulationslehrganges absolviert werden.
(2) Die Ausbildungsstätte für Simulationslehrgänge nach Absatz 1 soll eine staatlich anerkannte Schule für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) sein und bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde.

§ 17 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist das Schleswig-Holsteinische Institut für berufliche Bildung.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APVO)
*)
vom 22. Februar 2012, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 06. Juni 2017 (GVOBl S. 339), außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 19. Oktober 2020
Dr. Dr. Heiner Garg
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2120-8-4

Anlage 1

Rahmenlehrplan
Themenbereich A: Handlungsfeld Krankentransport und Rettungsdienst Zeitansatz
Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache
60 Unterrichtseinheiten 16 Stunden 40 Stunden
Thema Kompetenzziele
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer...
Thema A1: Organisatorische Grundlagen • ... sind über den Ablauf der Rettungssanitäter-Ausbildung informiert.
Thema A2: Im Rettungsdienst einschließlich Krankentransport mitwirken • ... grenzen die Aufgaben des Krankentransportes und der Notfallrettung voneinander ab.• ... ordnen die Berufe und deren Tätigkeiten im Rettungsdienst einschließlich des Krankentransportes ein.• ... beschreiben die Organisationsstrukturen und Ressourcen des Rettungsdienstes.• ...erläutern die Auswirkungen der föderalistischen Strukturen auf den Rettungsdienst einschließlich des Krankentransportes.• ...verstehen den Rettungsdienst als Teil der Daseinsvorsorge und stellen Schnittstellen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dar.• ... legen die Grundlagen der Finanzierung des Rettungsdienstes dar.• ...entwickeln ein Selbstverständnis für grundlegende Verhaltensanforderungen an das Rettungsdienstpersonal.
Thema A3: Sich im Rettungsdienst angemessen verhalten • ...verwenden situations- und sachgerecht die persönliche Schutzausrüstung.• ...beachten berufsgenossenschaftliche Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften im Einsatz.• ...nutzen die Möglichkeiten zum Eigenschutz.• ...arbeiten im Team und respektieren Führungsstrukturen im Einsatz.• ...kommunizieren im Einsatz kollegial.• ...wenden Kommunikationsstrategien mit Patientinnen und Patienten, Angehörigen und Dritten situationsgerecht an.• ...nutzen eine risikoorientierte und fehlervermeidende Kommunikation.• ...ermitteln und berücksichtigen die Bedürfnisse der ihnen anvertrauten Patientinnen und Patienten.• ...ordnen ihr Verhalten in den jeweiligen sozialen und kulturellen Kontext ein.• ...ordnen die eigene Position in das Gesamtgefüge ein.• ...stellen sich flexibel auf neue Situationen ein.• ...richten ihre Tätigkeit nach Qualitätsgrundsätzen unter Berücksichtigung rechtlicher, ökonomischer und ökologischer Grundsätze aus.• ...entwickeln Wertevorstellungen und beachten diese im beruflichen und privaten Umfeld.• ...reflektieren ihr eigenes Verhalten und wirken an der Evaluation von Einsätzen mit.
Thema A4: Verschiedene rechtliche Fragestellungen berücksichtigen • ... entwickeln ein Grundverständnis für das Rechtssystem in Deutschland.• ... ordnen rettungsdienstliche Handlungssituationen in die unterschiedlichen Rechtsgebiete ein.• ... übertragen relevante Regelungen der StVO auf konkrete Einsatzsituationen.• ... beachten grundlegende Regelungen der Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen.• ...sind sich der Bedeutung von Datenschutz, Schweigepflicht und Briefgeheimnis bewusst und übertragen sie auf einzelne Fallkonstellationen.• ...beachten relevante Inhalte des Medizinprodukterechts.
Thema A5: Bei der standardisierten Patientenversorgung mitwirken • ...führen eine strukturierte Erstversorgung von Patienten unterschiedlicher Altersgruppen durch.• ...erfassen das ABCDE-Schema in seinen Grundzügen und Prioritäten.• ...unterscheiden in Primary und Secondary Survey.• ...passen ihre Versorgungsstrategien der jeweiligen Patientensituation an.
Thema A6: Nach hygienischen Grundsätzen arbeiten • ...verfügen über Grundkenntnisse relevanter Begriffe und Definitionen im Bereich der Hygiene.• ...beachten die relevanten gesetzlichen Grundlagen, berufsgenossenschaftlichen Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften im Bereich der Hygiene und der Infektionsvorbeugung.• ...wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen gemäß eines Rahmen-Hygieneplans und anderer behördlicher oder organisatorischer Vorgaben an.• ...sind sich ihrer Aufgaben, Verantwortung und Grenzen im Einsatz bewusst.
Thema A7: Pharmakologische Grundlagen im Einsatz berücksichtigen • ...geben relevante Inhalte des Arzneimittelgesetzes wieder.• ...berücksichtigen relevante Inhalte des Betäubungsmittelgesetzes.• ...verfügen über Grundkenntnisse pharmakologischer Grundlagen.• ...differenzieren verschiedene Applikationsarten und führen diese durch oder assistieren bei deren Durchführung.• ...unterscheiden im Rettungsdienst gebräuchliche Notfallmedikamente nach ihrem Anwendungszweck.
Thema A8: Dokumentieren in Krankentransport und Notfallrettung • ...sind sich der Notwendigkeit einer guten Dokumentation, auch aus rechtlicher Hinsicht, bewusst und dokumentieren adäquat.• ...wenden die Hilfsmittel zur Dokumentation an.
Thema A9: Transport und Übergabe durchführen • ...wenden Maßnahmen und Techniken zur Rettung und zum Umlagern unterschiedlich erkrankter und verletzter Patientinnen und Patienten mit und ohne Hilfsmittel an und berücksichtigen dabei Aspekte des rückenschonenden Arbeitens.• ...beherrschen Maßnahmen und Techniken zum Führen und Begleiten von gehfähigen Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung kinästhetischer Grundsätze.• ...gehen sach- und fachgerecht mit Sonden und Kathetern um.• ...differenzieren die Krankentransportmittel im Krankenwagen nach DIN EN 1865 nach Einsatzzweck.• ...berücksichtigen relevante Inhalte des SHRDG.• ...führen Maßnahmen zur Patienten- und Ladungssicherung durch.• ...berücksichtigen die Grundlagen der Fahrphysik und setzen diese im Fahrverhalten um.• ...führen eine strukturierte Übergabe durch.
Thema A10: Sich in besonderen Einsatzlagen (MANV, Amok, Terror, CBRN) angemessen verhalten • ...ordnen ihre Position in den Gesamtkontext der Hilfeleistungsstrukturen bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen ein.• ...differenzieren die unterschiedlichen Kategorien von Schadensereignissen.• ...ordnen die Aufgaben beteiligter Behörden, Institutionen und Organisationen im Großschadensfall ein.• ...wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung einer Eigengefährdung bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen an.• ...unterscheiden die Behandlungsstrategien bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen von der Patientenversorgung in der Individualmedizin.• ...wirken an der Vorsichtung mit.
Themenbereich B: Versorgung nach dem ABCDE-Schema Zeitansatz
Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache
120 Unterrichtseinheiten 56 Stunden 88 Stunden
Thema Kompetenzziel
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer...
Thema B1: Menschen mit A-Problemen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie der Atemwege.• ...erkennen und beheben Atemwegsverlegungen unterschiedlicher Ursachen auch unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel.• ...wenden relevante Lagerungsarten an.• ...wirken bei der Sicherung des Atemwegs durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit.
Thema B2: Menschen mit B-Problemen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Atmungssystems.• ...erkennen Atemstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.• ...wenden Maßnahmen bei Atemstörungen, Ateminsuffizienz und Atemstillstand an.• ...wenden relevante Lagerungsarten an.
Thema B3: Menschen mit C-Problemen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Herz-Kreislauf-Systems.• ...erkennen Kreislauf- und Durchblutungsstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.• ...führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen zur Schockvorbeugung und zur Kontrolle lebensbedrohlicher Blutungen durch.• ...wenden relevante Lagerungsarten an.• ...führen geeignete Wiederbelebungsmaßnahmen durch.
Thema B4: Menschen mit D-Problemen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Gehirns und des Nervensystems.• ...erkennen neurologische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.• ...wenden relevante Lagerungsarten an.
Thema B5: Menschen mit E-Problemen versorgen • ...berücksichtigen Aspekte aus Umwelt und Umgebung bei der Versorgung.• ...gewinnen Informationen durch die Befragung von anwesenden Dritten.• ...wissen um die Gefahr der Unterkühlung und führen einen angemessenen Wärmeerhalt durch.• ...erkennen thermische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.• ...erkennen Verletzungen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen auch unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel durch.• ...wenden relevante Lagerungsarten an.
Thema B6: Informationen durch Anamneseerhebung gewinnen • ...wenden etablierte, strukturierte Abfrageschemata zur Informationsgewinnung und Patientenübergabe an.• ...nutzen unterschiedliche Anamneseformen zur Informationsgewinnung.• ...führen eine notfallbezogene Untersuchung durch.
Thema B7: Bei der weiteren Versorgung mitwirken • ... sind sich der Notwendigkeit der Reevaluation bewusst und führen ein Secondary Survey durch.• ...erkennen eigene Grenzen der Versorgung und fordern geeignete Ressourcen nach.• ...ermitteln die geeignete Versorgungseinrichtung nach adäquaten Kriterien.• ...führen den Transportes unter Berücksichtigung medizinischer Aspekte und der Lagerung durch.• ...verfügen über ein Überblickswissen zur weiteren apparativen Untersuchung und Versorgung in der Klinik.
Themenbereich C: Spezielle Versorgung Zeitansatz
Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache
40 Unterrichtseinheiten 4 Stunden 16 Stunden
Thema Kompetenzziele
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer...
Thema C1: Menschen mit Verletzungen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Stütz- und Bewegungssystems.• ...wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.• ...differenzieren unterschiedliche Verletzungsmuster.• ...schätzen Patientenschäden unter Berücksichtigung kinematischer Grundsätze ein.• ...berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten anhand des ABCDE-Schemas durch.• ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Thema C2: Menschen nach Elektrounfällen versorgen • ...wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.• ...differenzieren unterschiedliche Elektrounfälle.• ...schätzen Patientenschäden durch die Einwirkung von elektrischem Strom ein.• ...berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Elektrounfällen anhand des ABCDE-Schemas durch.• ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen durch Elektrounfälle und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Thema C3: Menschen nach Tauch- oder Ertrinkungsunfällen versorgen • ...wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.• ...berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Tauch- und Ertrinkungsunfällen anhand des ABCDE-Schemas durch.
Thema C4: Patientinnen mit gynäkologischen und geburtshilflichen Notfällen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physiologischer Aspekte der weiblichen Geschlechtsorgane.• ...beschreiben die grundlegenden physiologischen Vorgänge einer Schwangerschaft und Geburt.• ...erfassen spezielle Notfallbilder in Gynäkologie und Geburtshilfe und leiten Erstversorgungsmaßnahmen ein.• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen in Gynäkologie und Geburtshilfe anhand des ABCDE-Schemas durch. Dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der Patientinnen.• ...wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen in Gynäkologie und Geburtshilfe durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit.
Thema C5: Notfälle bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen versorgen • ...differenzieren die verschiedenen Lebensalters-Phasen und erkennen die Zusammenhänge mit relevanten anatomischen, physiologischen und pathophysiologischen Besonderheiten.• ...erfassen spezielle Notfallbilder im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und leiten Erstversorgungsmaßnahmen ein.• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter anhand des ABCDE-Schemas durch. Dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der unterschiedlichen Altersgruppen.• ...wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit.• ...führen geeignete Wiederbelebungsmaßnahmen durch.
Thema C6: Ältere Menschen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse relevanter anatomischen, physiologischen und pathophysiologischen Veränderungen bei geriatrischen Patientinnen und Patienten.• ...beachten die Besonderheiten, die sich aus den Umständen der Versorgung der verschiedenen Lebensalters-Phasen ergeben.• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei älteren Menschen anhand des ABCDE-Schemas durch. Dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der betroffenen Altersgruppe.• ...berücksichtigen die spezifische Lebenssituation älterer Menschen.
Thema C7: Menschen mit abdominellen Beschwerden versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physiologischer und pathophysiologischer Aspekte der Bauchorgane und des Uro-Genital-Bereichs, insbesondere in Hinblick auf traumatische Blutungen.• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen des Abdomens anhand des ABCDE-Schemas durch.• ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Notfällen des Abdomens und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Thema C8: Menschen mit psychischen Störungen versorgen • ...erkennen relevante psychiatrische Notfallbilder anhand typischer Symptome.• ...wenden allgemeine Maßnahmen, insbesondere zum Eigenschutz im Umgang mit Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen, an.• ...beachten relevante Rechtsgrundlagen (z.B. Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen).
Thema C9: Menschen mit Vergiftungen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse grundlegender Begriffe im Bereich der Toxikologie.• ...berücksichtigen relevante Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten.• ...erkennen relevante Intoxikationen anhand typischer Symptome.• ...nutzen spezielle Möglichkeiten der Informationsbeschaffung (z.B. Giftinformationszentrale).• ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Vergiftungen anhand des ABCDE-Schemas durch.• ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Vergiftungen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Thema C10: Menschen mit Infektionskrankheiten/ -gefährdungen versorgen • ...verfügen über Grundkenntnisse zum Aufbau und zur Funktion des Immunsystems.• ...berücksichtigen Übertragungswege von Infektionskrankheiten.• ...sind sich der Gefahren häufiger Infektionskrankheiten und nosokomialer Infektionen bewusst.• ...wenden spezielle Eigen- und Patientenschutzmaßnahmen sowie Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen gemäß eines Rahmen-Hygieneplans und anderer gesetzlicher, behördlicher oder organisatorischer Vorgaben an.• ...beachten spezielle Hygienemaßnahmen für besondere Patientengruppen.
Themenbereich D: Psychosoziale Aspekte Zeitansatz
Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache
20 Unterrichtseinheiten 4 Stunden 16 Stunden
Thema Kompetenzziele
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer...
Thema D1: Psychosoziale Erste Hilfe/ Notfallversorgung (PSNV) sicherstellen • ...sind sich der Bedeutung von psychosozialer Erster Hilfe/ Notfallversorgung bewusst.• ...unterscheiden ausgewählte Reaktionen von Patientinnen und Patienten, Angehörigen und anderen Beteiligten in Notfällen.• ...erkennen eine Eigen- und/oder Fremdgefährdung und berücksichtigen relevante Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten.• ...wenden Handlungsprinzipien der psychosozialen Ersten Hilfe an.• ...stellen eine Anschlussversorgung über Notfallseelsorge/ Krisenintervention sicher.
Thema D2: Akute Belastungsreaktionen und Posttraumatische Belastungsstörungen erkennen • ...erkennen akute Stressreaktionen im Einsatz bei sich und anderen Beteiligten.• ...nehmen Symptome einer akuten Belastungsreaktion wahr.• ...grenzen akute Belastungsreaktionen zur Posttraumatischen Belastungsstörung (und Traumafolgestörungen) ab.
Thema D3: Bewältigungsstrategien (Copingstrategien) nutzen • ...wenden Strategien zur Ablenkung an (Abstand gewinnen).• ...nutzen Verarbeitungsstrategien.
Thema D4: Kollegiale Unterstützung sicherstellen • ...sind sich der Bedeutung der kollegialen Ressource in Krisensituationen bewusst.• ...wenden Handlungsprinzipien der kollegialen Unterstützung an.• ...nutzen die Möglichkeiten einer Anschlussversorgung.

Anlage 2

Prüfungszeugnismuster
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