LVO-Bildung
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Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) Vom 26. Juni 2019

Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) Vom 26. Juni 2019
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 6 und 7 sowie Anlage geändert (LVO v. 25.10.2020, GVOBl. S. 824)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) vom 26. Juni 201926.07.2019
Eingangsformel26.07.2019
Inhaltsverzeichnis26.07.2019
Abschnitt 1 - Lehramtsbefähigungen26.07.2019
§ 1 - Geltungsbereich, Anwendung der Allgemeinen Laufbahnverordnung26.07.2019
§ 2 - Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung01.01.2021
§ 3 - Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen26.07.2019
§ 4 - Andere Bewerberinnen und Bewerber, Beförderung in das zweite Einstiegsamt26.07.2019
§ 5 - Bei einem anderen Dienstherrn oder aufgrund des Gemeinschaftsrechts erworbene Lehramtsbefähigungen26.07.2019
Abschnitt 2 - Gemeinsame Vorschriften26.07.2019
§ 6 - Ämter der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung01.01.2021
§ 7 - Wechsel in ein anderes Lehramt01.01.2021
§ 8 - Probezeit26.07.2019
§ 9 - Dienstliche Beurteilung26.07.2019
Abschnitt 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen26.07.2019
§ 10 - Fortgeltung von Bestimmungen der Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer26.07.2019
§ 11 - Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen für Grund- und Hauptschullehrkräfte26.07.2019
§ 12 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten26.07.2019
Anlage - Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehramtsbefähigung (Sonderregelungen „Seiteneinstieg" und „Direkteinstieg") in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein01.01.2021
Aufgrund des § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 und § 122 des Landesbeamtengesetzes (LBG) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1 Lehramtsbefähigungen
§ 1Geltungsbereich, Anwendung der Allgemeinen Laufbahnverordnung
§ 2Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung
§ 3Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen
§ 4Andere Bewerberinnen und Bewerber, Beförderung in das zweite Einstiegsamt
§ 5Bei einem anderen Dienstherrn oder aufgrund des Gemeinschaftsrechts erworbene Lehramtsbefähigungen
Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften
§ 6Ämter der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 In der Fachrichtung Bildung
§ 7Wechsel in ein anderes Lehramt
§ 8Probezeit
§ 9Dienstliche Beurteilung
Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10Fortgeltung von Bestimmungen der Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer
§ 11Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen für Grund- und Hauptschullehrkräfte
§ 12Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Lehramtsbefähigungen

§ 1 Geltungsbereich, Anwendung der Allgemeinen Laufbahnverordnung

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten, deren Tätigkeit die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung voraussetzt. Der Laufbahn gehören die Beamtinnen und Beamten an, die tätig sind
1.
als Lehrkräfte an öffentlichen Schulen,
2.
in der Schulaufsicht und Schulverwaltung,
3.
in der Lehreraus- und Lehrerfortbildung,
4.
in Justizvollzugsanstalten,
5.
im allgemein bildenden Unterricht in der Landespolizei.
(2) Auf die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung findet die Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 811), mit Ausnahme der §§ 9, 10a, 14, 28 sowie des dritten Teils ohne die §§ 38a bis 38c und des vierten Teils Anwendung, soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft.

§ 2 Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung

(1) Die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Innerhalb der Laufbahn ist der Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet durch die Lehramtsbefähigung für
1.
das Lehramt an Grundschulen,
2.
das Lehramt an Gemeinschaftsschulen,
3.
das Lehramt für Sonderpädagogik,
4.
das Lehramt Direkteinstieg an berufsbildenden Schulen.
(3) Der Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 wird eröffnet durch die Lehramtsbefähigung für
1.
das Lehramt an Gymnasien,
2.
das Lehramt an berufsbildenden Schulen.
(4) Die Befähigung für die in Absatz 2 und 3 aufgeführten Lehrämter wird durch einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss sowie das erfolgreiche Ableisten eines Vorbereitungsdienstes erworben. Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen muss darüber hinaus vor Beginn des Vorbereitungsdienstes eine mindestens einjährige auf die berufliche Fachrichtung bezogene fachpraktische Tätigkeit nachgewiesen werden.
(5) Das für Bildung zuständige Ministerium kann
1.
bei einem besonderen Lehrkräftebedarf oder
2.
bei außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworbenen Lehramtsqualifikationen
Ausnahmen von Art und Anzahl der vorgeschriebenen Fächer und Fachrichtungen zulassen. Es kann darüber hinaus Fächer oder Fachrichtungen mit anderen Bezeichnungen den in Schleswig-Holstein vorgeschriebenen Fächern und Fachrichtungen zuordnen und die entsprechende Lehramtsbefähigung nach Absatz 2 bis 4 oder nach § 3 oder § 4 feststellen.

§ 3 Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen

(1) Das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen eröffnet den Zugang zu dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
(2) Der Erwerb der Befähigung für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen setzt voraus
1.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung nach § 39 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), oder eine Studienqualifikation nach § 39 Absatz 2 des Hochschulgesetzes,
2.
den Nachweis der erforderlichen fachlichen Vorbildung nach Absatz 3 und
3.
einen mit der Staatsprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst.
(3) Die erforderliche fachliche Vorbildung nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst
1.
für die gewerblich-technische Fachrichtung
a)
eine abgeschlossene Berufsausbildung,
b)
eine ihr entsprechende mindestens zweijährige Berufstätigkeit und
c)
den Abschluss einer Fachschulausbildung von mindestens drei Halbjahren oder eine Meisterprüfung;
2.
für die sozialpflegerische Fachrichtung
a)
den Abschluss einer pflegerischen Ausbildung von sechs Halbjahren an einer Schule des Gesundheitswesens,
b)
eine ihr entsprechende mindestens zweijährige Berufstätigkeit und
c)
den Abschluss einer staatlich anerkannten pflegepädagogischen Weiterbildung von mindestens drei Halbjahren;
3.
für die hauswirtschaftliche Fachrichtung
a)
eine abgeschlossene Berufsausbildung,
b)
eine ihr entsprechende mindestens zweijährige Berufstätigkeit und
c)
den Abschluss einer Fachschulausbildung von mindestens drei Halbjahren oder eine Meisterprüfung;
die Voraussetzungen für die hauswirtschaftliche Fachrichtung können auch durch ein zweijähriges Praktikum und den Abschluss einer Fachschulausbildung von mindestens vier Halbjahren sowie eine dieser Ausbildung entsprechende mindestens zweijährige Berufstätigkeit erfüllt werden.

§ 4 Andere Bewerberinnen und Bewerber, Beförderung in das zweite Einstiegsamt

(1) Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung kann auch unter den Voraussetzungen des § 8 Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein (LehrBG) vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 14), erworben werden. In Fächern oder Fachrichtungen, in denen ein dringender Lehrkräftebedarf besteht, können Bewerberinnen oder Bewerber ohne Lehramtsstudium auf der Grundlage des § 8 Absatz 1 LehrBG als Seiteneinsteigerinnen oder Seiteneinsteiger oder auf der Grundlage des § 8 Absatz 2 LehrBG als Direkteinsteigerinnen oder Direkteinsteiger berufsbegleitend qualifiziert werden. Direkteinsteigerinnen oder Direkteinsteigern wird mit der erfolgreichen Qualifizierung der Zugang zu dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eröffnet. Seiteneinsteigerinnen oder Seiteneinsteigern wird in Abhängigkeit zu der erworbenen Lehramtsbefähigung gemäß § 2 Absätze 2 und 3 der Zugang zu dem ersten oder zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eröffnet. Das Nähere zu den Voraussetzungen des Seiten- und Direkteinstiegs und der dafür erforderlichen berufsbegleitenden Qualifikation regeln die Vorschriften der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Direkteinsteigerinnen und Direkteinsteiger an berufsbildenden Schulen, die nach den Vorgaben des Absatzes 1 zur Berufsschullehrkraft ernannt wurden, können zu einer Bewährung für das zweite Einstiegsamt zugelassen werden, wenn sie eine mindestens fünfjährige mit „sehr gut“ beurteilte Unterrichtstätigkeit im ersten Einstiegsamt nachweisen. Die Beförderung in das zweite Einstiegsamt setzt voraus, dass die Beamtinnen und Beamten
1.
ihre Eignung für Aufgaben des zweiten Einstiegsamts des Lehramtes an berufsbildenden Schulen in einer mindestens dreijährigen Bewährungszeit gezeigt haben und
2.
in diesem Zeitraum geeignete, von dem für Bildung zuständigen Ministerium dafür vorgesehene Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich durchlaufen haben. Art und Umfang der Qualifizierungsmaßnahmen werden vom Ministerium festgesetzt.

§ 5 Bei einem anderen Dienstherrn oder aufgrund des Gemeinschaftsrechts erworbene Lehramtsbefähigungen

(1) Sind Lehramtsbefähigungen bei einem anderen Dienstherrn erworben worden, entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium über deren Zuordnung zu einer der in §§ 2 bis 4 genannten Lehramtsbefähigungen. Eine in anderen Bundesländern erworbene Lehramtsbefähigung gilt als Befähigung nach §§ 2, 3 oder 4, wenn ihre Gleichwertigkeit mit den in dieser Verordnung geregelten Lehramtsbefähigungen durch das für Bildung zuständige Ministerium festgestellt und die in einem anderen Bundesland erworbene Lehramtsbefähigung einem Amt nach Anlage 1 zum Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 188), zugeordnet werden kann.
(2) Die Anerkennung von Lehramtsqualifikationen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz sowie eines vorstehend nicht erfassten Drittstaates richtet sich nach der Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehramtsqualifikationen vom 13. Februar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 111).

Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften

§ 6 Ämter der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung

(1) Die Ämter der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 Fachrichtung Bildung ergeben sich aus dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein. Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Beamtinnen und Beamten, die aufgrund ihrer Funktion als Schulleiterin oder Schulleiter, als stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter, als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben in die Ämter
1.
Rektorin oder Rektor,
2.
Konrektorin oder Konrektor,
3.
Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor,
4.
Förderzentrumsrektorin oder -rektor,
5.
Förderzentrumskonrektorin oder -konrektor,
6.
Zweiter Förderzentrumskonrektorin oder -konrektor,
7.
Sonderschulrektorin oder -rektor,
8.
Sonderschulkonrektorin oder -konrektor,
9.
Zweiter Sonderschulkonrektorin oder -konrektor,
10.
Studiendirektorin oder Studiendirektor,
11.
Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor
befördert werden, müssen die jeweils vorhergehenden Ämter nicht durchlaufen. Dasselbe gilt für Ämter mit Amtszulagen.
(3) Die Beförderung besonders qualifizierter Studienrätinnen und Studienräte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 SHBesG und besonders qualifizierter Fachlehrkräfte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 SHBesG setzt jeweils eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren voraus. Studienrätinnen und Studienräte, die einen Laufbahn- oder Lehramtswechsel vollzogen haben, müssen mindestens vier Jahre in der Laufbahn beziehungsweise dem Lehramt der Studienrätinnen und -räte tätig gewesen sein, ehe sie in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden können.
(4) Die Beförderung in das Amt einer Schulleiterin oder eines Schulleiters setzt überdurchschnittliche Leistungen und Fähigkeiten in der Schulentwicklung sowie eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung in der betreffenden Schulart voraus. Aus dienstlichen Gründen kann diese Zeit auf zwei Jahre verkürzt oder die Dienstzeit in einer anderen Schulart angerechnet werden.
(5) Vor Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Schulleiterin oder als Schulleiter sollen diese an Veranstaltungen des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) zur Führungskräftequalifizierung teilnehmen. Schulleiterinnen und Schulleiter an berufsbildenden Schulen nehmen an entsprechenden Veranstaltungen des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung – Landesamt – (SHIBB) zur Führungskräftequalifizierung teil. Fortbildungsmaßnahmen anderer Anbieter oder anderweitig erworbene vergleichbare Kompetenzen können als gleichwertig anerkannt werden. Die Teilnahme an den Einführungsveranstaltungen für Schulleiterinnen und Schulleiter des IQSH beziehungsweise des SHIBB im Umfang von 40 Stunden ist verpflichtend.
(6) Das Amt einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten soll erst nach mehrjähriger beruflicher Erfahrung als Schulleiterin oder Schulleiter, als stellvertretende Schulleiterin oder als stellvertretender Schulleiter, in einer anderen schulischen Leitungsfunktion oder in der Lehreraus- und -fortbildung übertragen werden.
(7) Die Beförderung in ein Amt, welches nicht unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 5 LBG übertragen wird, setzt eine erfolgreiche Erprobungszeit von einem Jahr voraus. Zeiten, in denen die Aufgaben der Funktion bereits formell übertragen worden sind, werden auf die Erprobungszeit angerechnet. Die gesetzliche Mindestzeit gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 LBG bleibt unberührt.
(8) Zeiten beruflicher Tätigkeit, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen ab der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zeiten im tariflichen Beschäftigungsverhältnis sind zu berücksichtigen, soweit sie nach Erwerb der Lehramtsbefähigung entstanden und nicht bereits auf die beamtenrechtliche Probezeit angerechnet worden sind.

§ 7 Wechsel in ein anderes Lehramt

(1) Auf ihren Antrag hin können Beamtinnen und Beamte aus dienstlichen Gründen und bei einem entsprechenden Lehrkräftebedarf in ein anderes Lehramt wechseln, wenn sie sich für die Aufgaben des anderen Lehramtes qualifiziert haben.
(2) Die Zulassung zum Wechsel in ein anderes Lehramt nach Absatz 1 setzt neben einer Lehramtsbefähigung nach § 2 voraus, dass sich die Lehrkraft in einer mindestens fünfjährigen Unterrichtstätigkeit in ihrem bisherigen Lehramt bewährt hat und dass die Schulleiterin oder der Schulleiter die Bewährung durch eine dienstliche Beurteilung bestätigt. Wenn die Lehrkraft aus dienstlichen Gründen bereits im angestrebten Lehramt eingesetzt ist, wird diese Unterrichtstätigkeit auf die fünfjährige Bewährungszeit angerechnet.
(3) Die Lehrkraft hat an fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Qualifizierungsmaßnahmen des IQSH teilzunehmen. Bei einem Wechsel in das Lehramt an berufsbildenden Schulen hat die Lehrkraft an entsprechenden fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Qualifizierungsmaßnahmen des SHIBB teilzunehmen. Bei der Entscheidung über deren Art und Umfang sind die bisherige Lehramtsbefähigung, die wahrgenommenen hauptberuflichen Tätigkeiten und die absolvierten Qualifizierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Qualifizierungsmaßnahmen müssen innerhalb einer mindestens zweijährigen Einführungszeit in die Aufgaben des neuen Lehramtes absolviert werden.

§ 8 Probezeit

Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge für den deutschen Schuldienst in Nordschleswig gilt als Probezeit.

§ 9 Dienstliche Beurteilung

(1) Rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit wird abweichend von § 19 Absatz 3 Satz 1 LBG zur Feststellung der Bewährung nur eine dienstliche Beurteilung erstellt.
(2) Mindestens vor jeder Ernennung, zur Feststellung der Befähigung für ein anderes Lehramt, zum Ende einer Erprobungszeit, bei Bewerbungen auf höherwertige Ämter oder aus besonders begründetem dienstlichem Anlass heraus sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bezogen auf das ausgeübte statusrechtliche Amt dienstlich zu beurteilen. Liegt der Anlass der Beurteilung in einer künftigen anderen Verwendung, ist in der Beurteilung eine Prognose für das angestrebte Amt abzugeben.
(3) Der Beurteilungszeitraum umfasst die letzten drei Jahre vor dem Beurteilungszeitpunkt. Bei Anlassbeurteilungen zur Feststellung der Bewährung in einer Probezeit oder Erprobungszeit ist der gesamte Bewährungszeitraum zu beurteilen. Vor Beginn einer mindestens dreimonatigen Beurlaubung ist eine Anlassbeurteilung zu fertigen, wenn die letzte Beurteilung zum Beurlaubungsbeginn länger als zwölf Monate zurückliegt; anderenfalls ist die Beurteilung zu aktualisieren.
(4) Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die unterrichtliche Funktion beziehungsweise bei Funktionsstelleninhaberinnen und -inhabern auch auf die mit dem Amt verbundene Funktion. Die Befähigungsbewertung bezieht sich auf die im dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten und Kenntnisse. Die Leistungsbewertung und die Befähigungsbewertung werden mit einem Gesamturteil in einer Note zusammengefasst. Bei der dienstlichen Beurteilung Schwerbehinderter Lehrkräfte ist eine etwaige Minderung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.
(5) Die Beurteilung ist der Lehrkraft auszuhändigen, mit ihr zu erörtern und zusammen mit dem Vermerk über die Eröffnung zur Personalakte zu nehmen. Die Lehrkraft kann sich nach Aushändigung der Beurteilung mündlich oder schriftlich dazu äußern (Gegenvorstellung) und im Gegenvorstellungsverfahren einen Beistand hinzuziehen. Eine schriftliche Äußerung der Lehrkraft ist zur Personalakte zu nehmen. Können Meinungsverschiedenheiten nicht beigelegt werden, ergeht ein förmlicher Bescheid durch die Beurteilerin oder den Beurteiler.
(6) Beurteilerin oder Beurteiler der Lehrkraft ist die oder der unmittelbare Vorgesetzte in einer Schulleitungs- oder Schulaufsichtsfunktion. Ist die oder der Vorgesetzte weniger als sechs Monate in dieser Funktion gegenüber der Lehrkraft tätig, ist die oder der frühere unmittelbare Vorgesetzte für die Beurteilung zuständig, wenn sie oder er weiterhin in einer Schulleitungs- oder Schulaufsichtsfunktion in Schleswig-Holstein tätig ist. Ist die oder der Beurteiler nicht einem höheren statusrechtlichen Amt zugeordnet als die zu beurteilende Lehrkraft, ist die oder der Vorgesetzte der oder des unmittelbaren Vorgesetzten für die Beurteilung zuständig. Die oberste Dienstbehörde kann auch eine andere geeignete Person bestimmen, die ein höheres statusrechtliches Amt innehat. Satz 3 gilt nicht bei Anlassbeurteilungen zur Feststellung der Bewährung in einer Probezeit gemäß § 5 Absatz 1 LBG oder einer Erprobungszeit.
(7) Die Beurteilerin oder der Beurteiler kann von Personen, die mindestens das gleiche statusrechtliche Amt innehaben, einen Beurteilungsbeitrag anfordern, wenn dies für eine sachgerechte Beurteilung erforderlich ist. Die Beurteilerin oder der Beurteiler soll einen Beurteilungsbeitrag von früheren unmittelbaren Vorgesetzten einholen, wenn innerhalb des Beurteilungszeitraums ein Vorgesetztenwechsel stattgefunden hat. Ist die Lehrkraft mit einem Teil der Arbeitszeit in einer anderen Dienststelle eingesetzt, ist ein Beurteilungsbeitrag von der oder dem Vorgesetzten anzufordern. Beurteilungsbeiträge werden Anlage der Beurteilung.

Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 10 Fortgeltung von Bestimmungen der Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Laufbahnbefähigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften der §§ 15 bis 24 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer (SH.LLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), zuletzt geändert durch § 35 der Verordnung vom 24. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 176), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in der bis zum 28. Juli 2016 geltenden Fassung oder nach den Vorschriften der §§ 2 und 3 der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung vom 19. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 574) in der bis zum 25. Juli 2019 geltenden Fassung erworben wurden, gelten als Lehramtsbefähigungen im Sinne von §§ 2, 3 oder 4. Dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sind dabei die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Sonderschulen, an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I sowie für die Fachpraxis an beruflichen Schulen zugeordnet. Die Lehrämter an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt) und an berufsbildenden Schulen gehören dem zweiten Einstiegsamt an.
(2) Für Lehrkräfte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Laufbahnwechsel nach § 9 SH.LLVO in der bis zum 28. Juli 2016 geltenden Fassung befinden, gilt diese Bestimmung weiter mit der Maßgabe, dass sie nach dessen erfolgreichem Abschluss eine Lehramtsbefähigung nach § 2 erwerben.

§ 11 Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen für Grund- und Hauptschullehrkräfte

(1) Bei Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen soll auf ihren Antrag hin die Befähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen durch die oberste Dienstbehörde festgestellt werden. Die Feststellung setzt voraus, dass
1.
die jeweilige Lehrkraft sich in einer überwiegenden Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe I an allgemein bildenden Schulen mit mehreren Bildungsgängen im Umfang von mindestens fünf Jahren bewährt hat und die oder der jeweils zuständige Vorgesetzte diese Bewährung bestätigt sowie
2.
die Lehrkraft sich in dem in Nummer 1 genannten Zeitraum im Umfang von 30 Stunden fortgebildet hat.
(2) Die Lehrkraft ist verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen an einer vom IQSH anerkannten Fortbildungsmaßnahme in Fachwissenschaft, Fachdidaktik oder Heterogenität im Umfang von weiteren 30 Stunden teilzunehmen und diese Teilnahme gegenüber der obersten Dienstbehörde nachzuweisen.

§ 12 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung vom 19. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 574)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 26. Juni 2019
Karin Prien
Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-16-27

Anlage

zu § 4 Absatz 1 LVO-Bildung
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehramtsbefähigung (Sonderregelungen „Seiteneinstieg“ und „Direkteinstieg“) in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein
I.
Allgemeine Voraussetzungen
1.
In Fächern oder Fachrichtungen, in denen ein besonders dringender Lehrkräftebedarf besteht, können zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehramtsstudium, jedoch mit einem Hochschulabschluss und geeigneter Berufserfahrung, als Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger oder Direkteinsteigerinnen und -einsteiger im befristeten Beschäftigtenverhältnis eingestellt und berufsbegleitend für eine Lehrtätigkeit qualifiziert werden.
2.
Bewerberinnen und Bewerber für einen Seiteneinstieg müssen ein Diplom-/Magisterstudium an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule oder ein Masterstudium an einer Hochschule in einer mit dem gesuchten Unterrichtsfach oder mit der gesuchten Fachrichtung fachlich und inhaltlich in Zusammenhang stehenden Studienrichtung abgeschlossen haben. Für Bewerberinnen und Bewerber mit Erster Staatsprüfung für ein Lehramt oder einem entsprechenden Masterabschluss kommt der Seiteneinstieg nicht in Betracht.
3.
Bewerberinnen und Bewerber für einen Direkteinstieg müssen ein Studium mit einem Bachelor an einer Hochschule oder einem Diplom (FH) in einer mit dem gesuchten Unterrichtsfach oder mit der gesuchten Fachrichtung fachlich und inhaltlich in Zusammenhang stehenden Studienrichtung abgeschlossen haben. Das Studium muss mindestens mit der Abschlussnote „befriedigend“ abgeschlossen worden sein.
4.
Bewerberinnen und Bewerber für den Seiten- und den Direkteinstieg müssen eine mehrjährige - mindestens zweijährige, fachbezogene Berufserfahrung nachweisen.
5.
Die Einstellung im Seiten- oder Direkteinstieg setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle nach zweimal erfolgter Ausschreibung über den Online Stellenmarkt Schule (pbOn) nicht mit Lehramtsbewerberinnen und -bewerber besetzt werden konnte.
6.
Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht auf einer deutschsprachigen Schule erworben haben, müssen nachweisen, dass sie über die Sprachkenntnisse verfügen, die für eine Unterrichtstätigkeit erforderlich sind. Dabei handelt es sich um Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprache (GeR).
II.
Qualifizierungsphase
1.
Umfang der Qualifizierungsphase und Organisationsform, Teilzeit
1.1.
Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger werden je nach Schulart in zwei Unterrichtsfächern, in zwei Fachrichtungen oder in einer Fachrichtung und in einem Unterrichtsfach oder - in begründeten Ausnahmefällen - in nur einem Unterrichtsfach oder in nur einer Fachrichtung über einen Zeitraum von zwei Jahren qualifiziert. Im Seiteneinstieg an berufsbildenden Schulen ist eine Qualifizierung nur in einer Fachrichtung und einem Unterrichtsfach oder - in begründeten Ausnahmefällen - nur in einer Fachrichtung möglich.
1.2.
Direkteinsteigerinnen und -einsteiger werden je nach Schulart in zwei Unterrichtsfächern, zwei Fachrichtungen, in einem Unterrichtsfach und einer Fachrichtung oder - in begründeten Ausnahmefällen - in nur einem Unterrichtsfach oder in nur einer Fachrichtung für eine Lehrtätigkeit bis zur Fachhochschulreife qualifiziert. An eine zweijährige Qualifizierungsphase schließt sich eine einjährige Bewährungsphase zur praktischen Anwendung erworbener Fachkompetenzen an, so dass die Weiterbildungsmaßnahme insgesamt drei Jahre dauert. Im Direkteinstieg an berufsbildenden Schulen ist eine Qualifizierung nur in einer Fachrichtung und einem Unterrichtsfach oder - in begründeten Ausnahmefällen - nur in einer Fachrichtung möglich.
1.3.
Die parallel zur Unterrichtstätigkeit an der Schule erfolgenden Qualifizierungsmaßnahmen erstrecken sich über 24 Monate (bei Vollzeitbeschäftigung). Eine Ableistung in Teilzeit ist in 36 oder 48 Monaten nach den untenstehenden Modellen möglich. Andere Teilzeitmodelle sind nicht möglich. Über Teilzeitanträge entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium beziehungsweise die dem SHIBB übergeordnete oberste Landesbehörde. Die wöchentlichen Unterrichts- und Hospitationsverpflichtungen betragen in allen Schularten:
Seiteneinstieg / Direkteinstieg mit zwei Unterrichtsfächern / Fachrichtungen oder mit einem Fach und einer Fachrichtung:
Vollzeit 24 Monate 1. Jahr 2. Jahr
Unterrichtsverpflichtung 15 16
Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 4 3
Teilzeit 36 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
Unterrichtsverpflichtung 10 11 12
Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 3 1
Teilzeit 48 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr
Unterrichtsverpflichtung 7 8 9 10
Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 2 2 0
Seiteneinstieg / Direkteinstieg mit nur einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung:
Vollzeit 24 Monate 1. Jahr 2. Jahr
Unterrichtsverpflichtung 17 18
Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 4 3
Teilzeit 36 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
Unterrichtsverpflichtung 11 12 14
Hospitation bzw. Unterrichtung unter Anleitung 3 3 1
Teilzeit 48 Monate 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr
Unterrichtsverpflichtung 9 9 10 10
Hospitation bzw. Unterricht unter Anleitung 3 2 2 0
1.4.
Die Qualifizierungsphase und der eigenverantwortliche Unterricht werden von Ausbildungslehrkräften begleitet. Die Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger und die Direkteinsteigerinnen und -einsteiger nehmen darüber hinaus an Ausbildungsveranstaltungen des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) für Lehramtsbewerber/innen sowie bei Bedarf an speziell konzipierten Blockveranstaltungen des IQSH teil. Seiteneinsteigerinnen und –einsteiger sowie Direkteinsteigerinnen und –einsteiger an berufsbildenden Schulen nehmen an entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen und Blockveranstaltungen des SHIBB teil. In den ersten sechs Monaten der Qualifizierungsphase können bis zu vier Stunden der Unterrichtsverpflichtung durch Veranstaltungen des IQSH, des SHIBB oder einer Hochschule ersetzt werden.
1.5.
Die berufsbegleitende Qualifizierung findet grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt. Die Festlegung der im Einzelfall erforderlichen Inhalte und Zeitanteile erfolgt zu Beginn der Qualifizierungsphase in einem Ausbildungsplan.
1.6.
Eine Anrechnung von Krankheitszeiten ist insgesamt für höchstens vier Monate möglich. Bei einer Überschreitung wird die Qualifizierungsphase maximal zweimal um jeweils sechs Monate verlängert.
2.
Ziele der Qualifizierung
2.1.
Die Qualifizierungsphase soll die Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger und die Direkteinsteigerinnen und -einsteiger dazu befähigen, Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und Begabung sowie unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft zu fördern. Sie soll zudem dazu befähigen, Entwicklungsprozesse der Schulen mit zu gestalten.
2.2.
Das IQSH legt ergänzend zu den Ausbildungsstandards nach § 25 LehrBG mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums Ausbildungscurricula für die Qualifizierungsphase fest, in der die erforderlichen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kenntnisse vermittelt werden. Für die berufsbildenden Schulen legt das SHIBB in Abstimmung mit der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde die entsprechenden Ausbildungscurricula für die Qualifizierungsphase fest.
2.3.
In der Qualifizierungsphase erwerben Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger und Direkteinsteigerinnen und Direkteinsteiger Kompetenzen in
Pädagogik,
Didaktik und Methodik des Fachunterrichts sowie des fächerverbindenden Lernens,
Planung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts,
Beurteilung, Bewertung und Förderung.
Zu der Befähigung, Entwicklungsprozesse der Schulen mitzugestalten, gehören insbesondere Kenntnisse zur bzw. zum
unterrichtswirksamen Kooperation der Lehrerinnen und Lehrer,
Zusammenarbeit mit Eltern,
Betreuung und Beratung der Schülerinnen und Schüler,
Mitarbeit in schulischen Gremien,
Kennen und Anwenden der rechtlichen Regelungen des Schullebens,
Mitgestaltung und Entwicklung von Schule,
Selbstmanagement,
Erziehung und Beratung und
zu Bildungs- und Erziehungseffekten.
3.
Zulassung zur Prüfung
3.1.
Die Zulassung zur Prüfung setzt eine dienstliche Beurteilung mit mindestens der Note „ausreichend“ voraus.
3.2.
Bei einer dienstlichen Beurteilung mit der Note „mangelhaft“ ist die Prüfung nicht bestanden. Das weitere Verfahren richtet sich nach Nummer 5.
3.3.
Eine dienstliche Beurteilung mit der Note „ungenügend“ führt unmittelbar zur Nichtzulassung zur Prüfung. In diesen Fällen endet das befristete Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Frist bereits mit dem Ende des Monats, in dem die Nichtzulassung zur Prüfung mitgeteilt worden ist.
4.
Abschluss der Qualifizierungsphase (Prüfung)
4.1.
Am Ende der Qualifizierung ist eine Prüfung abzulegen. Im Einzelnen werden die folgenden Prüfungsleistungen gefordert und wie folgt gewichtet:
eine dienstliche Beurteilung, die mit 50% in die Benotung einfließt,
je eine Unterrichtsstunde je Fach oder Fachrichtung (jeweils 15%).
Wird in nur einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung ausgebildet, sind zwei Unterrichtsstunden mit unterschiedlichen Schwerpunkten in dem Unterrichtsfach bzw. der Fachrichtung zu erteilen.
eine an ein Fallbeispiel gebundene Aufgabe im Bereich Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik oder Schulentwicklung (10%)
das Prüfungsgespräch (10%).
4.2.
Aus den gewichteten Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird eine Note errechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet.
4.3.
Ein erfolgreicher Abschluss liegt vor, wenn die Prüfung mit den Endnoten „sehr gut“, „gut“ oder „befriedigend“ (zahlenmäßig mit 1,00 - 3,49) abgeschlossen wird. Bei Leistungen, die darunter liegen (zahlenmäßig ab 3,50), liegt kein erfolgreicher Abschluss der Qualifizierungsphase vor.
5.
Verlängerung der Qualifizierungsphase und Wiederholung der Prüfung
5.1.
Endet die dienstliche Beurteilung mit der Note „mangelhaft“ oder wird die Prüfung nicht mit mindestens der Endnote 3,49 bestanden, kann die Prüfung einmal wiederholt werden.
5.2.
In diesem Fall wird die Qualifizierungsphase um sechs Monate verlängert. Die wöchentlichen Unterrichts- und Hospitationsverpflichtungen richten sich nach den Werten des jeweils letzten Jahres der Qualifizierungsphase.
5.3
Endet auch die erneute dienstliche Beurteilung mit der Note „mangelhaft“ oder wird die Wiederholungsprüfung nicht mit einer Endnote von 3,49 oder besser abgelegt, ist eine Beschäftigung im schleswig-holsteinischen Schuldienst - auch befristet als Vertretungskraft - ausgeschlossen.
5.4.
Die Staatsprüfung wird mit der Prüfung nicht abgelegt.
5.5
Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 13, 14, 16, 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 5, Absatz 3, Absatz 4, und §§ 18, 19, 20, 24 und 27 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte (APVO Lehrkräfte) vom 6. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 7), geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220) sinngemäß.
6.
Ausnahmeregelungen bei Unterrichtsausfall
Stehen in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen keine Lerngruppen in den Schulen für die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte in der Qualifikationsphase zur Verfügung oder ist in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen eine reguläre Prüfung aus anderen Gründen nicht möglich, sind mit Zustimmung der nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständigen obersten Landesbehörde folgende Ausnahmen zulässig:
-
Die wöchentlichen Unterrichts- und Hospitationsverpflichtung nach der in II.1.3. Satz 5 aufgeführten Tabelle kann geringer sein, muss aber im Durchschnitt der Ausbildungsjahre mindestens 75 % betragen. Sollte dieser Anteil nicht erreicht werden können, wird die Qualifizierungsphase jeweils um sechs Monate verlängert.
-
Von dem Ausbildungsplan nach Nummer II.1.5 kann abgewichen und dieser neu festgelegt werden.
-
Der Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe nach § 14 Nummer 2 der APVO Lehrkräfte kann nachgereicht werden. Er ist nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.
-
Die Angaben nach § 14 Nummer 4 APVO Lehrkräfte sind in Bezug auf die Unterrichtsvorbereitungen nach § 17 Absatz 1 APVO Lehrkräfte zu machen.
-
Die Unterrichtsstunden je Fach oder Fachrichtung nach Nummer II.4.1. werden durch eine Prüfungsleistung je Fach oder Fachrichtung ohne Unterricht ersetzt. Wird nur in einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung ausgebildet, besteht die Prüfungsleistung aus zwei Teilen. Grundlage ist jeweils die Unterrichtsvorbereitung nach § 17 Absatz 1 APVO Lehrkräfte. Bei der Berechnung der Prüfungsnote werden anstelle der Unterrichtsstunden die ersatzweisen Prüfungsteile mit je 15 % berücksichtigt.
-
Prüfungen können auch unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren durchgeführt werden, in denen sich Prüflinge sowie Prüferinnen und Prüfer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören können.
-
Die Bewertung der Prüfungsleistung kann erfolgen, ohne dass der Prüfungsausschuss hierzu physisch zusammentritt.
III.
Bewährungsphase beim Direkteinstieg
1.
Dem erfolgreichen Abschluss der zweijährigen Qualifizierungsphase folgt für Direkteinsteigerinnen und -einsteiger eine einjährige Bewährungsphase, innerhalb derer die erworbenen Kenntnisse durch die praktische Unterrichtstätigkeit erweitert und vertieft werden.
2.
Während der Bewährungsphase erhöht sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung auf die volle Pflichtstundenzahl gemäß den Vorgaben der Pflichtstundenverordnung.
3.
Der erfolgreiche Abschluss der Bewährungsphase setzt eine dienstliche Beurteilung mit mindestens der Note „ausreichend“ voraus. Endet die dienstliche Beurteilung mit „mangelhaft“, wird die Bewährungsphase um sechs Monate verlängert. Sofern zum Ende dieses Zeitraums die dienstliche Beurteilung erneut mit der Note „mangelhaft“ abschließt, ist eine Weiterbeschäftigung im schleswig-holsteinischen Schuldienst - auch befristet als Vertretungslehrkraft - ausgeschlossen.
IV.
Weiterbeschäftigung
Nach erfolgreichem Abschluss des Seiten- oder Direkteinstiegs ist die unbefristete Weiterbeschäftigung beabsichtigt. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen kommt nach Feststellung der Lehramtsbefähigung durch das für Bildung zuständige Ministerium beziehungsweise durch die dem SHIBB übergeordnete oberste Landesbehörde auch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis in Betracht. Grundsätzlich erfolgt die Einstellung der Seiteneinsteigerinnen bzw. -einsteiger und Direkteinsteigerinnen bzw. -einsteiger zum Beginn eines Schuljahres oder Schulhalbjahres.
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