SchulAufsbFZustV SH 2021
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Schulaufsicht in besonderen Fällen Vom 2. November 2020

Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Schulaufsicht in besonderen Fällen Vom 2. November 2020
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Schulaufsicht in besonderen Fällen vom 2. November 202001.01.2021
Eingangsformel01.01.2021
§ 1 - Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten01.01.2021
§ 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2021
Aufgrund des § 137 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten

Das für Justiz zuständige Ministerium ist zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach § 125 Absatz 3 Nummer 3 SchulG im Rahmen der Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde oder als Vertreter des Arbeitsgebers für die Lehrkräfte an den Justizvollzugsanstalten.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Schulaufsicht in besonderen Fällen vom 23. Oktober 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 306)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 2. November 2020
Daniel Günther Karin Prien
Ministerpräsident Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Dr. Bernd Buchholz Claus Christian Claussen
Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Minister für Justiz, Europa und Verbraucherschutz
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 223-9-239
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