SHIBBErrVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB Errichtungsverordnung - SHIBBErrVO) Vom 12. November 2020

Landesverordnung über die Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB Errichtungsverordnung - SHIBBErrVO) Vom 12. November 2020
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB Errichtungsverordnung - SHIBBErrVO) vom 12. November 202001.01.2021
Eingangsformel01.01.2021
§ 1 - Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung01.01.2021
§ 2 - Aufgaben01.01.2021
§ 3 - Aufsicht01.01.2021
§ 4 - Kuratorium01.01.2021
§ 5 - Inkrafttreten01.01.2021
Aufgrund des § 8 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1 Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung

Im Geschäftsbereich des für Arbeit zuständigen Ministeriums wird das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) als Landesoberbehörde mit Sitz in Kiel errichtet.

§ 2 Aufgaben

Das SHIBB nimmt Angelegenheiten der beruflichen Bildung nach dem Schulgesetz, dem Lehrkräftebildungsgesetz, dem Berufsbildungsgesetz, Kammergesetzen, dem Seearbeitsgesetz sowie Aufgaben nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Gesundheitsfach- und Pflegeberufe wahr. Es ist zuständig für die ihm durch oder aufgrund der in Satz 1 genannten Gesetze und Bestimmungen übertragenen Aufgaben.
Dem SHIBB können weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 3 Aufsicht

Die Fach- und Dienstaufsicht liegt bei dem für Arbeit zuständigen Ministerium als der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde. Dies gilt nicht für folgende Aufgaben:
1.
Das für Bildung zuständige Ministerium übt als oberste Schulaufsichtsbehörde die Fachaufsicht über das SHIBB aus, soweit dieses schulrechtliche Aufgaben als obere Schulaufsichtsbehörde wahrnimmt (§ 129a Absatz 4 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399)).
2.
Das für Gesundheit zuständige Ministerium übt bei den Aufgaben nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Gesundheitsfach- und Pflegeberufe die dort normierte Fachaufsicht oder Rechtsaufsicht über das SHIBB aus.

§ 4 Kuratorium

Beim SHIBB wird gemäß § 129a Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399) ein Kuratorium mit beratender Funktion in Angelegenheiten der beruflichen Bildung eingerichtet. Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das für Arbeit zuständige Ministerium. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 12. November 2020
Daniel Günther
Ministerpräsident
Dr. Bernd Buchholz Karin Prien
Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Dr. Heiner Garg Jan Philipp Albrecht
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
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