Landesverordnung über die Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB Errichtungsverordnung - SHIBBErrVO) Vom 12. November 2020
                            Landesverordnung über die Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt -  (SHIBB Errichtungsverordnung - SHIBBErrVO)  Vom 12. November 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
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| Landesverordnung über die Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB Errichtungsverordnung - SHIBBErrVO) vom 12. November 2020 | 01.01.2021 | 
| Eingangsformel | 01.01.2021 | 
| § 1 - Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung | 01.01.2021 | 
| § 2 - Aufgaben | 01.01.2021 | 
| § 3 - Aufsicht | 01.01.2021 | 
| § 4 - Kuratorium | 01.01.2021 | 
| § 5 - Inkrafttreten | 01.01.2021 | 
                            Aufgrund des § 8 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung
                            Im Geschäftsbereich des für Arbeit zuständigen Ministeriums wird das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) als Landesoberbehörde mit Sitz in Kiel errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben
                            Das SHIBB nimmt Angelegenheiten der beruflichen Bildung nach dem Schulgesetz, dem Lehrkräftebildungsgesetz, dem Berufsbildungsgesetz, Kammergesetzen, dem Seearbeitsgesetz sowie Aufgaben nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Gesundheitsfach- und Pflegeberufe wahr. Es ist zuständig für die ihm durch oder aufgrund der in Satz 1 genannten Gesetze und Bestimmungen übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem SHIBB können weitere Aufgaben übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufsicht
                            Die Fach- und Dienstaufsicht liegt bei dem für Arbeit zuständigen Ministerium als der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde. Dies gilt nicht für folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das für Bildung zuständige Ministerium übt als oberste Schulaufsichtsbehörde die Fachaufsicht über das SHIBB aus, soweit dieses schulrechtliche Aufgaben als obere Schulaufsichtsbehörde wahrnimmt (§ 129a Absatz 4 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399)).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das für Gesundheit zuständige Ministerium übt bei den Aufgaben nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Gesundheitsfach- und Pflegeberufe die dort normierte Fachaufsicht oder Rechtsaufsicht über das SHIBB aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kuratorium
                            Beim SHIBB wird gemäß § 129a Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399) ein Kuratorium mit beratender Funktion in Angelegenheiten der beruflichen Bildung eingerichtet. Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das für Arbeit zuständige Ministerium. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                | Kiel, 12. November 2020 | ||
| Daniel Günther | ||
| Ministerpräsident | ||
| Dr. Bernd Buchholz | Karin Prien | |
| Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus | Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur | |
| Dr. Heiner Garg | Jan Philipp Albrecht | |
| Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren | Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung | |