Landesverordnung über die Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB Errichtungsverordnung - SHIBBErrVO) Vom 12. November 2020
Landesverordnung über die Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB Errichtungsverordnung - SHIBBErrVO) Vom 12. November 2020
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB Errichtungsverordnung - SHIBBErrVO) vom 12. November 2020 | 01.01.2021 |
Eingangsformel | 01.01.2021 |
§ 1 - Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung | 01.01.2021 |
§ 2 - Aufgaben | 01.01.2021 |
§ 3 - Aufsicht | 01.01.2021 |
§ 4 - Kuratorium | 01.01.2021 |
§ 5 - Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Aufgrund des § 8 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1 Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung
Im Geschäftsbereich des für Arbeit zuständigen Ministeriums wird das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) als Landesoberbehörde mit Sitz in Kiel errichtet.
§ 2 Aufgaben
Das SHIBB nimmt Angelegenheiten der beruflichen Bildung nach dem Schulgesetz, dem Lehrkräftebildungsgesetz, dem Berufsbildungsgesetz, Kammergesetzen, dem Seearbeitsgesetz sowie Aufgaben nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Gesundheitsfach- und Pflegeberufe wahr. Es ist zuständig für die ihm durch oder aufgrund der in Satz 1 genannten Gesetze und Bestimmungen übertragenen Aufgaben.
Dem SHIBB können weitere Aufgaben übertragen werden.
§ 3 Aufsicht
Die Fach- und Dienstaufsicht liegt bei dem für Arbeit zuständigen Ministerium als der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde. Dies gilt nicht für folgende Aufgaben:
1.
Das für Bildung zuständige Ministerium übt als oberste Schulaufsichtsbehörde die Fachaufsicht über das SHIBB aus, soweit dieses schulrechtliche Aufgaben als obere Schulaufsichtsbehörde wahrnimmt (§ 129a Absatz 4 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399)).
2.
Das für Gesundheit zuständige Ministerium übt bei den Aufgaben nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Gesundheitsfach- und Pflegeberufe die dort normierte Fachaufsicht oder Rechtsaufsicht über das SHIBB aus.
§ 4 Kuratorium
Beim SHIBB wird gemäß § 129a Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399) ein Kuratorium mit beratender Funktion in Angelegenheiten der beruflichen Bildung eingerichtet. Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das für Arbeit zuständige Ministerium. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 12. November 2020 | ||
Daniel Günther | ||
Ministerpräsident | ||
Dr. Bernd Buchholz | Karin Prien | |
Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus | Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur | |
Dr. Heiner Garg | Jan Philipp Albrecht | |
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren | Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung |
Feedback