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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPVOFeu) Vom 16. November 2020

Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPVOFeu) Vom 16. November 2020
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPVOFeu) vom 16. November 202001.01.2021
Eingangsformel01.01.2021
Inhaltsverzeichnis01.01.2021
Abschnitt 1 - Allgemeines01.01.2021
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2021
§ 2 - Laufbahnen01.01.2021
§ 3 - Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst01.01.2021
§ 4 - Einstellungsverfahren01.01.2021
§ 5 - Auswahl01.01.2021
§ 6 - Einstellung01.01.2021
§ 7 - Rechtsstellung01.01.2021
Abschnitt 2 - Ausbildungsgrundsätze01.01.2021
§ 8 - Ziel der Ausbildung01.01.2021
§ 9 - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte01.01.2021
§ 10 - Prüfungsamt, Prüfungskommissionen01.01.2021
§ 11 - Dauer der Ausbildung01.01.2021
§ 12 - Urlaub01.01.2021
§ 13 - Ausbildungsgang01.01.2021
§ 14 - Leistungsnachweise01.01.2021
§ 15 - Bewertung der Leistungen01.01.2021
Abschnitt 3 - Berufspraktische Ausbildung01.01.2021
§ 16 - Ziel, Inhalt und Ablauf01.01.2021
§ 17 - Befähigungsberichte01.01.2021
Abschnitt 4 - Theoretische Ausbildung, Rettungsdienstliche Ausbildung, Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang01.01.2021
§ 18 - Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter01.01.2021
§ 19 - Leistungsnachweise im Grundausbildungslehrgang, Unregelmäßigkeiten, Vornote, Zulassung zur Grundausbildungsprüfung01.01.2021
§ 20 - Grundausbildungsprüfung01.01.2021
§ 21 - Folgen bei Nichtbestehen01.01.2021
Abschnitt 5 - Abschlussprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt01.01.2021
§ 22 - Allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung01.01.2021
§ 23 - Zulassung zur Abschlussprüfung01.01.2021
§ 24 - Schriftliche Abschlussprüfung01.01.2021
§ 25 - Aufsicht bei Prüfungsarbeiten, Niederschrift, Täuschungsversuch, Störung01.01.2021
§ 26 - Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten01.01.2021
§ 27 - Anonymität01.01.2021
§ 28 - Bewertung der Prüfungsarbeiten01.01.2021
§ 29 - Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung, Dokumentation01.01.2021
§ 30 - Praktische Abschlussprüfung01.01.2021
§ 31 - Bestehen der praktischen Abschlussprüfung, Dokumentation01.01.2021
§ 32 - Mündliche Abschlussprüfung01.01.2021
§ 33 - Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung, Dokumentation01.01.2021
§ 34 - Erkrankung, Versäumnisse01.01.2021
§ 35 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten01.01.2021
§ 36 - Ergebnis und Bestehen der Abschlussprüfung01.01.2021
§ 37 - Folgen bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung01.01.2021
Abschnitt 6 - Laufbahnprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt01.01.2021
§ 38 - Ergebnis der Laufbahnprüfung01.01.2021
§ 39 - Bestehen der Laufbahnprüfung, Anerkennung beruflicher Ausbildungen01.01.2021
§ 40 - Prüfungszeugnis01.01.2021
§ 41 - Nichtbestehen der Laufbahnprüfung01.01.2021
§ 42 - Prüfungsakten01.01.2021
§ 43 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung01.01.2021
Abschnitt 7 - Führungsausbildung zur Gruppenführung01.01.2021
§ 44 - Zulassung zur Führungsausbildung zur Gruppenführung01.01.2021
§ 45 - Ausbildungsort, Ausbildungsinhalte, Prüfung, Prüfungsamt und Prüfungskommission01.01.2021
§ 46 - Schriftliche Prüfung01.01.2021
§ 47 - Bestehen der schriftlichen Prüfung, Dokumentation01.01.2021
§ 48 - Praktische Prüfung01.01.2021
§ 49 - Bestehen der praktischen Prüfung, Dokumentation01.01.2021
§ 50 - Mündliche Prüfung01.01.2021
§ 51 - Bestehen der mündlichen Prüfung, Dokumentation01.01.2021
§ 52 - Erkrankung, Versäumnisse01.01.2021
§ 53 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten01.01.2021
§ 54 - Ergebnis und Bestehen der Prüfung und Prüfungsdokumentation01.01.2021
§ 55 - Wiederholung der Prüfung01.01.2021
Abschnitt 8 - Aufstieg und Übertragung von Beförderungsämtern ab Besoldungsgruppe A 14 BesO01.01.2021
§ 56 - Regelaufstieg in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt01.01.2021
§ 57 - Bewährungsaufstieg in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt01.01.2021
§ 58 - Qualifizierung für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 1401.01.2021
Abschnitt 9 - Schlussvorschriften01.01.2021
§ 59 - Anlagen01.01.2021
§ 60 - Übergangsregelung01.01.2021
§ 61 - Inkrafttreten01.01.2021
Anlage 1 - Ausbildungsgang für die Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt01.01.2021
Anlage 201.01.2021
Anlage 3 - Grundausbildungslehrgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: Lehrfächer und Lehrgangsumfang01.01.2021
Anlage 4 - Abschlusslehrgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: Lehrfächer und Lehrgangsumfang01.01.2021
Anlage 5 - Führungslehrgang Gruppenführung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: Lehrfächer und Lehrgangsumfang01.01.2021
Anlage 601.01.2021
Anlage 701.01.2021
Anlage 801.01.2021
Anlage 901.01.2021
Anlage 1001.01.2021
Anlage 1101.01.2021
Anlage 12 - Ausbildungsgang für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt01.01.2021
Anlage 13 - Ausbildungsgang zur Qualifizierung von Beamtinnen und Beamten, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind, für die Übertragung des Amtes ab der Besoldungsgruppe A 1401.01.2021
Aufgrund
1.
des § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), und
2.
des § 26 Absatz 1 LBG
verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung, zu Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Laufbahnen
§ 3Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst
§ 4Einstellungsverfahren
§ 5Auswahl
§ 6Einstellung
§ 7Rechtsstellung
Abschnitt 2 Ausbildungsgrundsätze
§ 8Ziel der Ausbildung
§ 9Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte
§ 10Prüfungsamt, Prüfungskommissionen
§ 11Dauer der Ausbildung
§ 12Urlaub
§ 13Ausbildungsgang
§ 14Leistungsnachweise
§ 15Bewertung der Leistungen
Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung
§ 16Ziel, Inhalt und Ablauf
§ 17Befähigungsberichte
Abschnitt 4 Theoretische Ausbildung, Rettungsdienstliche Ausbildung, Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang
§ 18Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter
§ 19Leistungsnachweise im Grundausbildungslehrgang, Unregelmäßigkeiten, Vornote, Zulassung zur Grundausbildungsprüfung
§ 20Grundausbildungsprüfung
§ 21Folgen bei Nichtbestehen
Abschnitt 5 Abschlussprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
§ 22Allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung
§ 23Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 24Schriftliche Abschlussprüfung
§ 25Aufsicht bei Prüfungsarbeiten, Niederschrift, Täuschungsversuch, Störung
§ 26Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten
§ 27Anonymität
§ 28Bewertung der Prüfungsarbeiten
§ 29Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung, Dokumentation
§ 30Praktische Abschlussprüfung
§ 31Bestehen der praktischen Abschlussprüfung, Dokumentation
§ 32Mündliche Abschlussprüfung
§ 33Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung, Dokumentation
§ 34Erkrankung, Versäumnisse
§ 35Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 36Ergebnis und Bestehen der Abschlussprüfung
§ 37Folgen bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 6 Laufbahnprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
§ 38Ergebnis der Laufbahnprüfung
§ 39Bestehen der Laufbahnprüfung, Anerkennung beruflicher Ausbildungen
§ 40Prüfungszeugnis
§ 41Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
§ 42Prüfungsakten
§ 43Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Abschnitt 7 Führungsausbildung zur Gruppenführung
§ 44Zulassung zur Führungsausbildung zur Gruppenführung
§ 45Ausbildungsort, Ausbildungsinhalte, Prüfung, Prüfungsamt und Prüfungskommission
§ 46Schriftliche Prüfung
§ 47Bestehen der schriftlichen Prüfung, Dokumentation
§ 48Praktische Prüfung
§ 49Bestehen der praktischen Prüfung, Dokumentation
§ 50Mündliche Prüfung
§ 51Bestehen der mündlichen Prüfung, Dokumentation
§ 52Erkrankung, Versäumnisse
§ 53Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 54Ergebnis und Bestehen der Prüfung und Prüfungsdokumentation
§ 55Wiederholung der Prüfung
Abschnitt 8 Aufstieg und Übertragung von Beförderungsämtern ab Besoldungsgruppe A 14 BesO
§ 56Regelaufstieg in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
§ 57Bewährungsaufstieg in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
§ 58Qualifizierung für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
§ 59Anlagen
§ 60Übergangsregelung
§ 61Inkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt
1.
die Gestaltung der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr,
2.
den Zugang zu den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr,
3.
die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zu den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr,
4.
die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr,
5.
die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr,
6.
die Ausbildung und Prüfung von Angehörigen von hauptamtlichen Wachabteilungen,
7.
die Anerkennung der Werkfeuerwehrausbildung zum Befähigungserwerb.

§ 2 Laufbahnen

(1) Die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr umfassen den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahnen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
im Vorbereitungsdienst: Brandmeisteranwärterin, Brandmeisteranwärter,
im Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A7): Brandmeisterin, Brandmeister,
in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 8: Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister und
der Besoldungsgruppe A 9: Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister.
(3) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt: Oberbrandinspektoranwärterin, Oberbrandinspektoranwärter,
im ersten Einstiegsamt als Aufstiegsbeamtin oder Aufstiegsbeamter (Besoldungsgruppe A 9): Brandinspektorin, Brandinspektor,
im ersten Einstiegsamt als Laufbahnbeamtin oder Laufbahnbeamter oder als Aufstiegsbeamtin oder Aufstiegsbeamter, wenn das für den Zugang zur Laufbahn geforderte abgeschlossene Hochschulstudium nachgewiesen wurde / im ersten Beförderungsamt nach dem Aufstieg (Besoldungsgruppe A 10): Oberbrandinspektorin, Oberbrandinspektor,
in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 11: Brandamtfrau, Brandamtmann,
der Besoldungsgruppe A 12: Brandamtsrätin, Brandamtsrat,
der Besoldungsgruppe A 13: Brandoberamtsrätin, Brandoberamtsrat,
im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt: Brandreferendarin, Brandreferendar,
im zweiten Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 13): Brandrätin, Brandrat,
in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 14: Oberbrandrätin, Oberbrandrat,
der Besoldungsgruppe A 15: Branddirektorin, Branddirektor und
der Besoldungsgruppe A 16: Leitende Branddirektorin, Leitender Branddirektor.
(4) Die Ämter der jeweiligen Laufbahngruppe sind regelmäßig zu durchlaufen. Beim Regelaufstieg brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn nicht durchlaufen zu werden.

§ 3 Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2.
den Anforderungen des Feuerwehrdienstes körperlich gewachsen ist,
3.
die Fahrerlaubnis Klasse B besitzt,
4.
das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze oder ein anderes mindestens gleichwertiges Schwimmabzeichen besitzt und
5.
die jeweiligen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 erfüllt.
Angehörige hauptamtlicher Wachabteilungen brauchen nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 zu erfüllen, wenn sie in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgebildet werden.
(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, kann eingestellt werden, wer
1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt,
2.
als Bildungsvoraussetzung
a)
mindestens den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss, einen Hauptschulabschluss nachweist oder
b)
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und
3.
eine für den Feuerwehrdienst geeignete
a)
Gesellenprüfung gemäß § 31 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBI. I S. 1403), nachweist oder
b)
Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) nachweist oder
c)
Abschlussprüfung einer schulischen Ausbildung an einer Berufsfachschule, einem Berufskolleg, einer Fachakademie oder anderen beruflichen Schulen, soweit hiermit ein mittlerer Bildungsabschluss, ein Realschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand erreicht oder eine Berufsausbildung abgeschlossen wird, nachweist oder
d)
eine abgeschlossene Spezialausbildung nachweist, über deren Anerkennung die Dienstbehörde entscheidet.
(3) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer
1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und
2.
die notwendigen fachlichen Kenntnisse in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung durch ein mindestens mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einem gleichwertigen Abschluss nachweist.
(4) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer
1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und
2.
die notwendigen fachlichen Kenntnisse in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung durch ein mindestens mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachweist.

§ 4 Einstellungsverfahren

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die Einstellungsbehörde des Dienstherrn zu richten. Bewerbungen um Einstellung in den Dienst des Landes sind an das für Feuerwehrwesen zuständige Ministerium zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen
1.
ein Lebenslauf,
2.
das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule,
3.
Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 Absatz1 Nummern 3 und 4,
4.
gegebenenfalls Nachweise und Zeugnisse über Tätigkeiten seit der Schulentlassung,
5.
gegebenenfalls das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter,
6.
gegebenenfalls das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten,
7.
gegebenenfalls das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
8.
gegebenenfalls das Zeugnis der Gesellenprüfung gemäß § 31 Handwerksordnung, der Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder der abgeschlossenen Spezialausbildung,
9.
gegebenenfalls der Nachweis über das abgeschlossene Studium an einer Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung.
Die Zeugnisse und Nachweise nach Satz 1 können nachgereicht werden. Die einstellende Behörde kann dazu Fristen festlegen; jedoch müssen spätesten bei der Einstellung alle Zeugnisse und Nachweise vorliegen.

§ 5 Auswahl

(1) Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber geht ein Auswahlverfahren voraus.
(2) Die Auswahl trifft die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen und des Ergebnisses eines Eignungstestes. Er umfasst einen schriftlichen, praktisch-sportlichen und mündlichen Teil. Das Nähere regelt die jeweilige Einstellungsbehörde. Eine Vorauswahl nach festzulegenden Kriterien aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen ist zulässig.
(3) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt kann die Vorauswahl auch aufgrund der Leistungsmessung der Informations- und Beratungsstelle für die Ausbildung bei der Berufsfeuerwehr des Deutschen Städtetages (IBS-Feu) erfolgen und auf einen Eignungstest verzichtet werden.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis der Vorauswahl oder nach ihren Leistungen im Eignungstest für eine Einstellung nicht in Betracht kommen, erhalten in angemessener Frist einen entsprechenden Bescheid.

§ 6 Einstellung

(1) Die nach § 5 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der zuständigen Behörde des Dienstherrn eingestellt.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber mindestens folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis über die Feuerwehrdiensttauglichkeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2,
2.
den Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit,
3.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Ehe- oder die Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
4.
eine schriftliche Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren.
(3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sollen zum 1. März des Jahres eingestellt werden; Abweichungen sind zulässig und mit dem Prüfungsamt abzustimmen.

§ 7 Rechtsstellung

(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf eingestellt.
(2) Anstelle des Beamtenverhältnisses auf Widerruf kann der Vorbereitungsdienst auch in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Auf die Auszubildenden sind mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in dieses Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S 1942), abzugeben.

Abschnitt 2 Ausbildungsgrundsätze

§ 8 Ziel der Ausbildung

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, ist es, Fach- und Führungskräfte für diese Laufbahnen fachtheoretisch und berufspraktisch so auszubilden, dass sie den Anforderungen der in ihrem Beruf anfallenden Aufgaben gewachsen sind.
(2) Zugleich dient die Ausbildung einer Persönlichkeitsbildung. Die Fähigkeit, sich auf die sich ständig wandelnden Arbeits- und Umweltbedingungen einzustellen, soll gefördert werden. Außerdem soll die Ausbildung auf ein verantwortliches Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten.

§ 9 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte

(1) Ausbildungsbehörde für Anwärterinnen und Anwärter oder für Brandreferendarinnen und Brandreferendare der kommunalen Dienstherren ist das verwaltungsleitende Organ ihres Dienstherrn, für Anwärterinnen und Anwärter des Landes die Landesfeuerwehrschule oder für Brandreferendarinnen und Brandreferendare des Landes das für Feuerwehrwesen zuständige Ministerium.
(2) Ausbildungsstellen sind Einrichtungen der Feuerwehr, die Landesfeuerwehrschule und andere geeignete Ausbildungseinrichtungen. Die zuständige Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare den Ausbildungsstellen zu. Die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare unterliegen in den Ausbildungsstellen auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten.
(3) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleitung. Sie muss für die Ausbildung in der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt mindestens die Befähigung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt besitzen. Für die Ausbildung in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt muss sie die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt besitzen. Die Ausbildungsleitung hat sich über den Ablauf der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare zu betreuen.
(4) In den Ausbildungsstellen sind bei Bedarf Ausbildungsbeauftragte zu bestellen, die für die fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung während des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verantwortlich sind. Sie müssen mindestens die Befähigung besitzen, die durch die Ausbildung erworben werden soll. Sie sollen
1.
dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der berufspraktischen Ausbildung zu gewährleisten, und
2.
als Bindeglied zwischen den Anwärterinnen und Anwärtern, den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren, der Ausbildungsstelle und der Ausbildungsleitung tätig sein.

§ 10 Prüfungsamt, Prüfungskommissionen

(1) Das für Feuerwehrwesen zuständige Ministerium, Landesfeuerwehrschule, nimmt die Aufgaben eines Prüfungsamtes für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt wahr, soweit sie den Grundausbildungslehrgang mit Grundausbildungsprüfung (§§ 18 bis 21), die Abschluss- und Laufbahnprüfung (§§ 22 bis 43) oder die Führungsausbildung (§§ 44 bis 55) für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr durchführt.
(2) Für die Abschluss- und Laufbahnprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (§§ 22 bis 43) kann nach Genehmigung der Landesfeuerwehrschule auch eine Ausbildungsbehörde die Aufgaben eines Prüfungsamtes wahrnehmen.
(3) Das Prüfungsamt führt Prüfungen durch und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widerspruchsverfahren. Für die Durchführung von Prüfungen bildet es eine Prüfungskommission. Diese führt die Bezeichnung „Prüfungskommission für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt, bei der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein“ oder „Prüfungskommission für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, bei der -
Name der Ausbildungsbehörde
-“. Die Mitglieder der Prüfungskommission und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ausreichender Anzahl werden für die Dauer von sechs Jahren berufen. Ein Mitglied der Prüfungskommission, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.
(4) Die Prüfungskommission soll aus fünf Mitgliedern bestehen und zwar
1.
der Leiterin oder dem Leiter der Landesfeuerwehrschule oder einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, als das den Vorsitz führende Mitglied,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2 aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes als nach Nummer 1,
3.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die oder der Führungsaufgaben wahrnimmt, aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes als nach Nummer 1,
4.
zwei weiteren Mitgliedern, die dem Kreis der Lehrkräfte der Landesfeuerwehrschule oder ausbildenden Dienststelle angehören sollen.
Sie muss aus mindestens drei Mitgliedern, darunter das Mitglied nach Satz 1 Nummer 1, bestehen. Zwei Mitglieder der Prüfungskommission nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 können anstelle von Beamtinnen oder Beamten auch Beschäftigte mit jeweils entsprechender Befähigung sein.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Die Prüfungskommission führt das Dienstsiegel des durchführenden Prüfungsamtes.
(7) Mitglieder von Personalvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragte der an der Prüfung teilnehmenden Anwärterinnen und Anwärter oder Referendarinnen und Referendare können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 11 Dauer der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr dauert 18 Monate. Der Vorbereitungsdienst in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, dauert drei Jahre und ist unter Anrechnung der Studienzeiten im Umfang von bis zu 18 Monaten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 auf die berufspraktische und fachtheoretische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt. Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt dauert 24 Monate.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall bei längerer Erkrankung, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet ist. Die Entscheidung hierüber trifft die Ausbildungsbehörde des betreffenden Dienstherrn schriftlich.
(3) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters oder der Brandreferendarin oder des Brandreferendars den Anforderungen noch nicht entsprechen; die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde des betroffenen Dienstherrn schriftlich.
(4) Der Vorbereitungsdienst endet außer in den in § 15 Absatz 3 der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 811), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), genannten Gründen auch durch Entlassung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Mit dem Vorbereitungsdienst endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

§ 12 Urlaub

Die Anwärterinnen und Anwärter oder die Brandreferendarinnen und Brandreferendare sollen ihren Erholungsurlaub während der berufspraktischen Ausbildungszeiten nehmen. Die Ausbildungsbehörde kann den Zeitraum des Erholungsurlaubs festlegen. Sonderurlaub und Dienstbefreiung während der fachtheoretischen Ausbildungszeiten sind nur in Ausnahmefällen möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsbehörde.

§ 13 Ausbildungsgang

(1) Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in
Abschnitt Zeitraum
1. Grundausbildung und Grundausbildungsprüfung 5,0 Monate,
2. fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Ausbildung zum Erwerb des Führerscheins der Klasse C einschließlich Erholungsurlaub 5,0 Monate,
3. Ausbildung zur staatlich geprüften Rettungssanitäterin oder zum staatlich geprüften Rettungssanitäter von mindestens dreimonatiger Dauer und berufspraktische Ausbildung. Anwärterinnen oder Anwärter, die eine Ausbildung nach Satz 1 oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung im Rettungsdienst bereits absolviert haben, werden für diesen Zeitraum berufspraktisch ausgebildet 7,5 Monate,
4. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 0,5 Monate.
Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 1.
(2) Vorbereitungsdienst und Prüfungen in der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt richtet sich nach den jeweiligen Verordnungen der Bundesländer, in denen die Ausbildung durchgeführt wird.
(3) Vorbereitungsdienst und Prüfungen in der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP2.2.-Feu) vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820).
(4) Soweit Teile der Ausbildung für die Laufbahngruppe 2 in Schleswig-Holstein durchgeführt werden, finden die für die jeweiligen Ausbildungsabschnitte getroffenen Regelungen dieser Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den betreffenden Ausbildungsabschnitten entsprechend Anwendung. Abweichend hiervon bemisst sich die Dauer der jeweils entsprechenden Ausbildungsabschnitte nach den Bestimmungen des Bundeslandes, in dem die Ausbildung stattfindet. In diesen Fällen sind die in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungszeiten der jeweiligen Ausbildungsabschnitte entsprechend zu kürzen oder zu verlängern.
(5) Die Referendarinnen und Referendare haben als Zwischenprüfung die Zugführungsprüfung abzulegen. Die Zugführungsprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abgelegt und richtet sich nach der VAP2.2.-Feu.
(6) Die Laufbahnprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abgelegt und richtet sich nach der VAP2.2.-Feu.

§ 14 Leistungsnachweise

(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Leistungsnachweise sind
1.
Befähigungsbericht über die praktischen und mündlichen Leistungen während des Grundausbildungslehrganges (§ 19 Absatz 1),
2.
Befähigungsberichte (§ 17),
3.
Klausuren und
4.
praktische und mündliche Prüfungen.

§ 15 Bewertung der Leistungen

(1) Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
14 bis 15 Punkte = sehr gut (1) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
11 bis 13 Punkte = gut (2) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
8 bis 10 Punkte = befriedigend (3) eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
5 bis 7 Punkte = ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
2 bis 4 Punkte = mangelhaft (5) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
0 bis 1 Punkte = ungenügend (6) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Die Note „ausreichend“ darf erst erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind. Die mindestens mit der Note „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise oder Prüfungen gelten als bestanden.
(3) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 und mehr sehr gut,
von 11 bis 13,99 gut,
von 8 bis 10,99 befriedigend,
von 5 bis 7,99 ausreichend,
von 2 bis 4,99 mangelhaft,
von 0 bis 1,99 ungenügend.

Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung

§ 16 Ziel, Inhalt und Ablauf

(1) In den berufspraktischen Ausbildungszeiten sind die Anwärterinnen und Anwärter oder die Brandreferendarinnen und Brandreferendare in die für ihre Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, bei allen Tätigkeiten mitzuwirken.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter oder die Brandreferendarinnen und Brandreferendare dürfen unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes während des Urlaubs, der Erkrankung oder der Beurlaubung von Beamtinnen oder Beamten der Fachrichtung Feuerwehr, zeitweise deren Vertretung übernehmen. Es ist unzulässig, die Anwärterinnen und Anwärter oder die Brandreferendarinnen und Brandreferendare ausschließlich zur Entlastung anderer Beschäftigter heranzuziehen.
(3) Die Ausbildungsbehörden wählen unter Beteiligung der Ausbildungsbeauftragten die Ausbildungsstellen nach dem Ausbildungsziel unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse aus. Für jede Anwärterin und jeden Anwärter oder jede Brandreferendarin und jeden Brandreferendar soll der vorgesehene Ausbildungsgang im Voraus festgelegt werden. Dabei kann vorgesehen werden, dass Anwärterinnen und Anwärter oder Brandreferendarinnen und Brandreferendare auch bei Ausbildungsstellen anderer Dienstherren ausgebildet werden.
(4) Die berufspraktische Ausbildung soll auf unterschiedlichen Ausbildungsplätzen in zwei- bis viermonatigen Ausbildungsabschnitten stattfinden.

§ 17 Befähigungsberichte

(1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden praktischen Ausbildungsabschnittes haben die Ausbildungsbeauftragten einen Befähigungsbericht über die Anwärterin oder den Anwärter oder die Brandreferendarin oder den Brandreferendar nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen. Von der Abgabe eines Befähigungsberichtes kann abgesehen werden, wenn die Anwesenheit in dem Ausbildungsabschnitt weniger als 20 Arbeitstage oder im Rahmen von Schichtdienst weniger als 192 Schichtdienststunden betragen hat. Für den Zeitraum zwischen dem Ende des Abschlusslehrganges und dem Ende des Vorbereitungsdienstes ist kein Befähigungsbericht zu fertigen.
(2) Der Befähigungsbericht ist von den Ausbildungsbeauftragten mit den Anwärterinnen und Anwärtern oder den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren zu besprechen. Der Befähigungsbericht wird den Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Dem Prüfungsamt ist eine Durchschrift zuzuleiten, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist. Die Anwärterinnen und Anwärter oder die Brandreferendarinnen und Brandreferendare erhalten eine Durchschrift.

Abschnitt 4 Theoretische Ausbildung, Rettungsdienstliche Ausbildung, Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang

§ 18 Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter

(1) Die für die Laufbahnen erforderliche fachtheoretische Ausbildung wird durch die Landesfeuerwehrschule in einem Grundausbildungslehrgang für alle Laufbahngruppen vermittelt.
(2) Im Grundausbildungslehrgang wird feuerwehrtechnisches Grundwissen vermittelt. Die Grundausbildung schließt mit einer Prüfung über die Qualifikation zur Truppfrau oder zum Truppmann ab. Inhalt und Umfang der Grundausbildung ergeben sich aus der Anlage 3. Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen legt die Landesfeuerwehrschule in Ausbildungsplänen fest. Für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt gilt die Grundausbildungsprüfung als Zwischenprüfung.
(3) Die erforderliche fachtheoretische Ausbildung im Abschlusslehrgang der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt wird durch die Landesfeuerwehrschule gelehrt.
(4) Im Abschlusslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt werden die Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrganges wiederholt und vertieft. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 4. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung über die Qualifikation zur Truppführung.
(5) Die Ausbildungsbehörde organisiert die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt.
(6) Die Ausbildungsbehörde sorgt dafür, dass die Anwärterinnen oder Anwärter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare die theoretisch-praktische Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erhalten.
(7) Die Stundenzahlen in den Lehrgängen nach Absatz 2 (Anlage 3) und Absatz 4 (Anlage 4) sind Richtwerte. Die Landesfeuerwehrschule kann zur Anpassung der fachtheoretischen Ausbildung an die sich wandelnden Anforderungen in den typischen Einsatzbereichen der Feuerwehr die danach erforderlichen Anpassungen zulassen. Die Anpassungen dürfen das Erreichen der Ausbildungsziele nicht gefährden und bedürfen der Genehmigung durch das für Feuerwehrwesen zuständige Ministerium. Die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Lehrfächer und innerhalb der Lehrfächer hat die Ausbildungsziele und die Anforderungen von Zwischen- und Abschlussprüfung zu berücksichtigen.

§ 19 Leistungsnachweise im Grundausbildungslehrgang, Unregelmäßigkeiten, Vornote, Zulassung zur Grundausbildungsprüfung

(1) Im Grundausbildungslehrgang sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sechs Klausuren mit jeweils 90 Minuten Dauer zu schreiben, welche aus den Themenbereichen der Anlage 3 ausgewählt werden. Die Klausuren sind unter Aufsicht und nur unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel anzufertigen. In jedem der in Anlage 3 benannten Themenbereiche sind die Leistungen mündlich und wenn möglich praktisch zu beurteilen. Die Gesamtbeurteilung wird als Kopfnote in einem Befähigungsbericht der Landesfeuerwehrschule festgehalten. In die Bewertung der mündlichen Leistungen sollen neben der Mitarbeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch Lernerfolgskontrollen und die Leistungen in Diskussionen mit einbezogen werden. Wird in einem Themenbereich eine praktische Übung durchgeführt, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich der sicheren Handhabung der Geräte, des einsatztaktisch richtigen Verhaltens und der Zusammenarbeit in der jeweiligen taktischen Einheit zu beurteilen.
(2) Wird eine Klausur aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht zu vertretender Umstände versäumt, ist eine vergleichbare Klausur nachzuholen. Wird bei der Erbringung einer Klausur ein Täuschungsversuch zum eigenen oder fremden Vorteil unternommen, ist sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten; das gleiche gilt, wenn eine Klausur versäumt wird, ohne dass ein ausreichender Entschuldigungsgrund nach Satz 1 vorliegt.
(3) Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern in angemessener Frist bekannt zu geben.
(4) Aus den Ergebnissen der Klausuren sowie den zusammengefassten Noten für mündliche Leistungen und praktische Übungen aus dem Befähigungsbericht nach Absatz 1 wird eine Vornote im Verhältnis 2 : 1 gebildet. Die Vornote ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf Wunsch bekannt zu geben.
(5) Für die Zulassung zur Grundausbildungsprüfung ist eine Vornote mit mindestens 5 Punkten erforderlich. Zudem müssen fünf der sechs Klausuren bestanden werden und es darf keine Klausur mit 0 oder 1 Punkt bewertet sein. Die in Anlage 3 als „Sperrklausur“ bezeichnete Klausur muss bestanden sein, um eine Zulassung zur Grundausbildungsprüfung zu bekommen. Um zur Grundausbildungsprüfung zugelassen zu werden, ist eine Wiederholung von maximal zwei der Klausuren frühestens zwei Wochen nach dem Zeitpunkt des Klausurtermins möglich.

§ 20 Grundausbildungsprüfung

(1) Die Ermittlung des Ergebnisses der Grundausbildungsprüfung ist vom Prüfungsamt schriftlich festzuhalten und zur Prüfungsakte zu nehmen. Es ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und den Ausbildungsbehörden in angemessener Frist bekannt zu geben.
(2) Mit der Grundausbildungsprüfung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nachzuweisen, dass sie Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der weiteren Ausbildung entsprechen werden.
(3) Die Grundausbildungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die einen mündlichen Anteil enthält. Die praktische Prüfung dient zum Nachweis der feuerwehrtechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(4) Die praktische Prüfung wird in sechs Teilprüfungen als Trupp- oder Einzelübung durchgeführt. Von der Prüfungskommission werden aus den Themenbereichen der technischen Hilfe in drei Teilprüfungen, der Brandbekämpfung in zwei Teilprüfungen und CBRN in einer Teilprüfung bestimmt. Zu bewerten ist die Handhabung der Geräte, in der Truppübung zusätzlich die Zusammenarbeit im Trupp sowie das einsatztaktische Verhalten. Die §§ 30, 32, 34 und 35 gelten entsprechend.
(5) Das Ergebnis der Grundausbildungsprüfung ergibt sich aus der
1.
Vornote (§ 19 Absatz 4) und
2.
Note in der praktischen Prüfung
im Verhältnis 1 : 1.
(6) Die Grundausbildungsprüfung ist bestanden, wenn jede der praktischen Teilprüfungen mit mindestens 2 Punkten bewertet wird, in jedem Themenbereich nach Absatz 4 maximal eine Teilprüfung nicht bestanden ist und die Durchschnittsnote aller praktischen Teilprüfungen mindestens 5 Punkte „ausreichend“ ergibt.
(7) Die Prüfungskommission setzt die Gesamtnote nach § 15 in den nachgeprüften Fächern fest.

§ 21 Folgen bei Nichtbestehen

(1) Haben die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer die Grundausbildungsprüfung nicht bestanden, kann die Grundausbildungsprüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist auch in Teilen möglich. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich dadurch nicht.
(2) Ist die Grundausbildungsprüfung aufgrund von § 20 Absatz 6 nicht bestanden, ist nur der betreffende Themenbereich oder die Teilprüfung der praktischen Grundausbildungsprüfung zu wiederholen.
(3) Das Prüfungsamt kann bestimmen, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in den Fächern der Grundausbildungsprüfung zusätzlich mündlich von der Prüfungskommission geprüft wird. Zur Ermittlung der mündlichen Leistung in den betreffenden Fächern wird ein Prüfungsgespräch von der jeweils zuständigen Lehrkraft geführt. Es soll 15 Minuten pro Fach nicht überschreiten.
(4) Entspricht das Ergebnis der wiederholten Prüfungsteile nicht mindestens den Anforderungen des § 20 Absatz 6, ist die Grundausbildungsprüfung endgültig nicht bestanden. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird.

Abschnitt 5 Abschlussprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt

§ 22 Allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung

(1) Am Ende der Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter die Abschlussprüfung abzulegen. Sie dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter über die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind.
(2) Die Abschlussprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie soll spätestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. Ort und Zeit der Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt.

§ 23 Zulassung zur Abschlussprüfung

Zur Abschlussprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt ist zugelassen, wer
1.
die Grundausbildungsprüfung (§ 20) bestanden hat,
2.
die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter bestanden oder eine höherwertige rettungsdienstliche Ausbildung absolviert hat,
3.
in den Befähigungsberichten (§ 17 Absatz 1) in den Abschnitten 2 und 3 im Durschnitt mit mindestens ausreichend (5 Punkte) bewertet worden ist,
4.
die Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C bestanden hat,
5.
das Deutsche Sportabzeichen und
6.
das Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze erworben hat.

§ 24 Schriftliche Abschlussprüfung

(1) In der schriftlichen Abschlussprüfung sind zwei Prüfungsarbeiten abzuleisten, welche aus den Themenbereichen der Anlagen 3 und 4 ausgewählt werden. Die Lösung der Prüfungsarbeiten soll jeweils bis zu zwei Zeitstunden in Anspruch nehmen.
(2) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten wählt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission aus jeweils mindestens zwei Vorschlägen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Lehrkräfte aus. Stellt die oder der Vorsitzende die Aufgaben selbst, bestimmt sie oder er für die Auswahl ein Mitglied der Prüfungskommission. Die ausgewählten Prüfungsaufgaben werden bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung vom Prüfungsamt unter Verschluss gehalten. Soll dieselbe Prüfungsarbeit von mehreren Prüfungsgruppen angefertigt werden, trifft das Prüfungsamt die Auswahl aus den vorliegenden Vorschlägen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die schriftliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

§ 25 Aufsicht bei Prüfungsarbeiten, Niederschrift, Täuschungsversuch, Störung

(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Personen während der Anfertigung von Prüfungsarbeiten die Aufsicht führen. Den Aufsichtsführenden werden die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag übergeben. Sie öffnen den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) Bei der Anfertigung von Prüfungsarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Abschlussprüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung der Aufsichtsführenden verlassen. Es darf höchstens eine Person zur selben Zeit abwesend sein. Die Aufsichtsführenden vermerken auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Abgabe und bestätigen diese Angabe mit dem Namenszeichen.
(3) Die Aufsichtsführenden treffen Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung gewährleisten. Sie können Anwärterinnen und Anwärter, die einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begehen, von der Fortsetzung dieser Prüfungsarbeit ausschließen.
(4) Über den Verlauf der schriftlichen Abschlussprüfung fertigen die Aufsichtsführenden eine Niederschrift, in der jede Täuschungshandlung oder Störung, das Fernbleiben von Anwärterinnen oder Anwärtern und sonstige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden (Anlage 6). Wenn die Aufsichtsführenden Täuschungsversuche feststellen und in die Niederschrift aufnehmen, haben sie die Täuschenden unverzüglich darüber zu informieren. Die Beweismittel sind sicherzustellen. Über die weiteren Folgen entscheidet die Prüfungskommission.

§ 26 Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen die Prüfungsarbeit mit einer Kennzahl und einem Kennwort. Die Kennzahl und das Kennwort sind in einer Niederschrift festzuhalten, die beim Prüfungsamt bis zur endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten unter Verschluss zu halten ist. Die Prüfungsarbeiten dürfen keinen sonstigen Hinweis auf die Person der Anwärterin oder des Anwärters enthalten.
(2) Nach Ablauf der für die Lösung der Aufgabe bestimmten Zeit haben die Anwärterinnen und Anwärter die Prüfungsarbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungsfrist darf nicht verlängert werden.
(3) Die Aufsichtsführenden verschließen die Prüfungsarbeiten in einem Umschlag und übermitteln diesen mit der nach § 25 Absatz 4 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich an das den Vorsitz führende Mitglied der Prüfungskommission.

§ 27 Anonymität

Die Identität der Anwärterinnen und Anwärter darf der Prüfungskommission und den Korrektorinnen und Korrektoren erst nach Bewertung aller Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person einer Anwärterin oder eines Anwärters, die ein Mitglied der Prüfungskommission oder eine Korrektorin oder ein Korrektor vorher bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

§ 28 Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Lehrkräften oder Mitgliedern der Prüfungskommission in der von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Reihenfolge zu bewerten. Bei einer elektronischen Prüfung entfällt auf Grund der automatischen Auswertung die Zweitkorrektur. Bei der Bewertung ist nach § 15 zu verfahren.
(2) Bei abweichender Bewertung von mehr als einem Punkt entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein von ihr oder ihm zu benennendes anderes Mitglied der Prüfungskommission. Bei einer geringeren Abweichung wird der Durchschnitt der beiden Bewertungen gewertet.
(3) Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht abgegeben oder versäumt, gilt diese Prüfungsarbeit als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund abgebrochen, ist sie zu bewerten.
(4) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 29 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung, Dokumentation

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt aller Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht hat. Zudem darf keine Arbeit mit weniger als 2 Punkten bewertet sein.
(2) Das Ergebnis der schriftlichen Abschlussprüfung ist schriftlich festzuhalten und den Anwärterinnen und Anwärtern auf Wunsch vor der praktischen Prüfung durch das Prüfungsamt mitzuteilen.

§ 30 Praktische Abschlussprüfung

(1) Die praktische Abschlussprüfung soll nach Beendigung der schriftlichen Abschlussprüfung stattfinden.
(2) Die praktische Abschlussprüfung umfasst Einsatzübungen auf dem Gebiet der Brandbekämpfung sowie der technischen Hilfe. Die Prüfung kann als Gruppenübung, als Trupp- oder als Einzelübung erfolgen. Zu bewerten sind die Handhabung der Geräte sowie die Zusammenarbeit in der Gruppe und das einsatztaktische Verhalten.
(3) Die Aufgaben für die praktischen Übungen wählt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission aus jeweils mindestens zwei Vorschlägen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Lehrkräfte aus. Stellt die oder der Vorsitzende die Aufgaben selbst, bestimmt sie oder er für die Auswahl ein Mitglied der Prüfungskommission.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Durchführung der einzelnen Übungsaufgaben. Bei der Bewertung ist nach § 15 zu verfahren. Die Prüfungsnote der praktischen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen praktischen Prüfungsleistungen.
(5) Über die praktische Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der mindestens der Verlauf der Prüfung und die Einzelergebnisse zu erkennen sein müssen (Anlage 7). Zu diesem Zweck bestimmt das Prüfungsamt eine Niederschriftführerin oder einen Niederschriftführer. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Ein Auszug aus der Niederschrift mit den Angaben über die einzelne Anwärterin oder den einzelnen Anwärter ist zur jeweils betroffenen Prüfungsakte zu nehmen.

§ 31 Bestehen der praktischen Abschlussprüfung, Dokumentation

(1) Die praktische Abschlussprüfung hat bestanden, wer bei allen praktischen Übungen mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht hat.
(2) Das Ergebnis der praktischen Abschlussprüfung ist schriftlich festzuhalten.

§ 32 Mündliche Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung soll nach Möglichkeit nach Beendigung der praktischen Abschlussprüfung stattfinden.
(2) Die mündliche Abschlussprüfung soll eine Einzelprüfung als Prüfungsgespräch über feuerwehrtechnisches Wissen sein. Die Prüfungsdauer soll 20 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Prüfungskommission kann Lehrkräfte zur mündlichen Abschlussprüfung hinzuziehen.
(4) Die Prüfungskommission bewertet auf Vorschlag der prüfenden Personen die mündliche Prüfungsleistung. Bei der Bewertung ist nach § 15 zu verfahren.
(5) Über den Verlauf der mündlichen Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der mindestens der Verlauf der Prüfung und das Einzelergebnis zu erkennen sein müssen (Anlage 8). § 30 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Die mündliche Abschlussprüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die Prüfungskommission kann zulassen, dass folgende Personen als Zuhörende an der Prüfung teilnehmen:
1.
Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsbehörden und
2.
Lehrkräfte.

§ 33 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung, Dokumentation

(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote nach § 32 Absatz 4 mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt.
(2) Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist schriftlich festzuhalten (Anlage 8) und nach Abschluss aller Teilprüfungen den Anwärterinnen und Anwärtern auf Wunsch durch das Prüfungsamt mitzuteilen.

§ 34 Erkrankung, Versäumnisse

(1) Sind Anwärterinnen und Anwärter unter Angabe eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger von ihnen nicht zu vertretende Umstände verhindert, zur Abschlussprüfung zu erscheinen oder die Abschlussprüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, haben sie die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden, im Übrigen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die oder der Vorsitzende kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist.
(2) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe die schriftliche Abschlussprüfung teilweise, sind die abgelieferten Prüfungsarbeiten als für die Abschlussprüfung gültig anzusehen. Dies gilt nicht für Prüfungsarbeiten, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht bearbeiteten oder der nach Satz 2 nicht vollständig bearbeiteten Prüfungsarbeiten haben die Anwärterinnen und Anwärter andere Aufgaben zu lösen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Für die Auswahl der Aufgaben gilt § 24 Absatz 2 entsprechend.
(3) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 versäumte oder abgebrochene praktische oder mündliche Abschlussprüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die praktische oder mündliche Abschlussprüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Abschlussprüfung und damit die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft das Prüfungsamt. Die Anwärterinnen und Anwärter und die betreffende Ausbildungsbehörde erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung vom Prüfungsamt.

§ 35 Folgen bei Unregelmäßigkeiten

Im Falle eines Täuschungsversuches zum eigenen oder fremden Vorteil oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung (Störung) kann die Prüfungskommission je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 36 Ergebnis und Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Das Ergebnis der Abschlussprüfung ergibt sich aus den Noten der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1 : 1 : 1.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung bestanden wurden.

§ 37 Folgen bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung

(1) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Prüfungskommission entscheidet dabei, ob sich bei der Wiederholung nur auf nicht bestandenen Prüfungsteile beschränkt oder die gesamte Abschlussprüfung wiederholt werden muss. Den Termin der Wiederholung bestimmt das Prüfungsamt. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll mindestens drei Monate betragen. Der Vorbereitungsdienst ist entsprechend zu verlängern.
(2) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde fest.

Abschnitt 6 Laufbahnprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt

§ 38 Ergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Die Prüfungskommission ermittelt das von der Anwärterin oder dem Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen einschließlich der bestandenen staatlichen Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, von der oder dem Prüfungskommissionsvorsitzenden zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen (Anlage 9).
(2) Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses sind
1.
das Ergebnis der Grundausbildungsprüfung (§ 20 Absatz 5) mit 35 %,
2.
die durchschnittliche Punktzahl der Befähigungsberichte aus der berufspraktischen Ausbildung (§ 17) mit 10 %,
3.
das Ergebnis der Abschlussprüfung und zwar
a)
die durchschnittliche Punktzahl der Prüfungsarbeiten (§ 24) mit 10 %,
b)
die durchschnittliche Punktzahl der praktischen Abschlussprüfung (§ 30) mit 15 % und
c)
die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Abschlussprüfung (§ 32) mit 10 %,
4.
die staatliche Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter mit 20 %, dieses gilt auch für den Fall, dass die staatliche Prüfung vor Beginn der Ausbildung absolviert wurde, liegt eine höhere rettungsdienstliche Ausbildung vor, wie Rettungsassistentin oder Rettungsassistent oder Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, fließt diese Prüfung mit 20 % mit in die Laufbahnprüfung ein.
(3) Das Ergebnis der staatlichen Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt ermittelt:
Die Benotungen des schriftlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung nach § 8 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APrVO) vom 19. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 763) werden in Punktzahlen entsprechend § 15 Absatz 1 wie folgt umgerechnet:
Benotung Punktzahl
sehr gut 14,5,
gut 12,0,
befriedigend 9,0,
ausreichend 6,0.
Aus den zwei Punktzahlen wird eine Endpunktzahl errechnet, die in die Ermittlung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung einfließt. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt nach oben abweichen, wenn dadurch die Gesamtleistung während des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.

§ 39 Bestehen der Laufbahnprüfung, Anerkennung beruflicher Ausbildungen

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis nach § 38 mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind.
(2) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann gemäß der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) gilt als eine dem Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt entsprechende Ausbildung im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b LBG, soweit ein Nachweis über die Ausbildung zur staatlich geprüften Rettungssanitäterin oder zum staatlich geprüften Rettungssanitäter von mindestens dreimonatiger Dauer und eine berufspraktische Ausbildung oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung im Rettungsdienst erbracht wird und der Führerschein Klasse C erworben wurde. Gleiches gilt für eine dem Vorbereitungsdienst entsprechende, bei der hauptamtlichen Wachabteilung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung. Zur Herstellung der Vergleichbarkeit entsprechender Bewerberinnen und Bewerber ist in diesen Fällen ein fiktives Gesamtergebnis der Prüfungen in entsprechender Anwendung des § 38 Absatz 2 und 3 zu erstellen. Die Befähigungsvoraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das so ermittelte Gesamtergebnis mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) lautet.

§ 40 Prüfungszeugnis

Nach bestandener Laufbahnprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis, aus dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung zu ersehen ist (Anlage 10). Es wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 41 Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung der Mitteilung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 42 Prüfungsakten

(1) Die Prüfungsakten werden bei dem Prüfungsamt geführt.
(2) Die Prüflinge können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die sie betreffende Prüfungsakte einsehen.
(3) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre, die Prüfungsarbeiten zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet vom Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Kalenderjahres.

§ 43 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem das Prüfungsamt von dem zugrundeliegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

Abschnitt 7 Führungsausbildung zur Gruppenführung

§ 44 Zulassung zur Führungsausbildung zur Gruppenführung

(1) Zur Führungsausbildung zur Gruppenführung ist zugelassen, wer
1.
die Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt erfolgreich abgeschlossen hat und
2.
eine Dienstzeit von fünf Jahren im Einstiegsamt nachweisen kann oder ein Beförderungsamt erreicht hat und
3.
durch Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung dies rechtfertigt.
(2) Zur Führungsausbildung zur Gruppenführung ist auch zugelassen, wer
1.
wer sich im Vorbereitungsdienst oder im Ausbildungsverhältnis für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt befindet,
2.
zuvor erfolgreich die Grundausbildungslehrgang bestanden und
3.
die theoretisch-praktische Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter gemäß § 18 Absatz 6 absolviert hat.

§ 45 Ausbildungsort, Ausbildungsinhalte, Prüfung, Prüfungsamt und Prüfungskommission

(1) Die Führungsausbildung zur Gruppenführung soll an der Landesfeuerwehrschule durchgeführt werden.
(2) In der Ausbildung soll die Befähigung zum Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe erlangt werden. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 5.
(3) Die Prüfung der Führungsausbildung zur Gruppenführung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.

§ 46 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind drei Prüfungsarbeiten aus den Themenbereichen der Anlage 5 zu verfassen. Die Lösung der Prüfungsarbeiten soll jeweils bis zu 90 Minuten in Anspruch nehmen.
(2) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten wählt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission aus jeweils mindestens zwei Vorschlägen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Lehrkräfte aus. Stellt die oder der Vorsitzende die Aufgaben selbst, bestimmt sie oder er für die Auswahl ein Mitglied der Prüfungskommission. Die ausgewählten Prüfungsaufgaben werden bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung vom Prüfungsamt unter Verschluss gehalten. Soll dieselbe Prüfungsarbeit von mehreren Prüfungsgruppen angefertigt werden, trifft das Prüfungsamt die Auswahl aus den vorliegenden Vorschlägen. Die Prüfungsthemen werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern spätestens vier Wochen vor der Prüfung durch das Prüfungsamt bekannt gegeben.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die schriftliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(5) Die §§ 25 bis 28 sind entsprechend anzuwenden.

§ 47 Bestehen der schriftlichen Prüfung, Dokumentation

(1) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn im Durchschnitt aller Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht wurde, zwei von drei Klausuren als bestanden gewertet wurden und keine Prüfung schlechter als 2 Punkte bewertet wurde.
(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist schriftlich festzuhalten und den Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Wunsch vor der praktischen Prüfung durch das Prüfungsamt mitzuteilen.

§ 48 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung soll nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden.
(2) In der praktischen Prüfung sind zwei Einzelprüfungen in der Funktion als Gruppenführung in den Bereichen abwehrender Brandschutz und technische Hilfe durchzuführen.
(3) Die Aufgaben für die praktischen Übungen wählt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission aus jeweils mindestens zwei Vorschlägen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Lehrkräfte aus. Stellt die oder der Vorsitzende die Aufgaben selbst, bestimmt sie oder er für die Auswahl ein Mitglied der Prüfungskommission.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Durchführung der einzelnen Übungsaufgaben. Bei der Bewertung ist nach § 15 zu verfahren. Die Prüfungsnote der praktischen Prüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen praktischen Prüfungsleistungen.
(5) Über die praktische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der mindestens der Verlauf der Prüfung und die Einzelergebnisse zu erkennen sein müssen (Anlage 7). Zu diesem Zweck bestimmt das Prüfungsamt eine Niederschriftführerin oder einen Niederschriftführer. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Ein Auszug aus der Niederschrift mit den Angaben über die einzelne Teilnehmerin oder den einzelnen Teilnehmer ist zur jeweils betroffenen Prüfungsakte zu nehmen.

§ 49 Bestehen der praktischen Prüfung, Dokumentation

(1) Die praktische Prüfung hat bestanden, wer bei allen praktischen Übungen mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht hat.
(2) Das Ergebnis der praktischen Prüfung ist schriftlich festzuhalten.

§ 50 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung sollte nach Möglichkeit nach Beendigung der praktischen Prüfung stattfinden.
(2) Die mündliche Prüfung soll eine Einzelprüfung als Planübung sein. Die Prüfungsdauer soll 20 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Prüfungskommission kann Lehrkräfte zur mündlichen Prüfung hinzuziehen.
(4) Die Prüfungskommission bewertet auf Vorschlag der prüfenden Personen die mündliche Prüfungsleistung. Bei der Bewertung ist nach § 15 zu verfahren.
(5) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der mindestens der Verlauf der Prüfung und das Einzelergebnis zu erkennen sein müssen (Anlage 8). § 30 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Die mündliche Prüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die Prüfungskommission kann zulassen, dass folgende Personen als Zuhörende an der Prüfung teilnehmen:
1.
Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsbehörden und
2.
Lehrkräfte.

§ 51 Bestehen der mündlichen Prüfung, Dokumentation

(1) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote nach § 50 Absatz 4 mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt.
(2) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist schriftlich festzuhalten (Anlage 8) und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach Abschluss aller Teilprüfungen auf Wunsch durch das Prüfungsamt mitzuteilen.

§ 52 Erkrankung, Versäumnisse

Für Erkrankung und Versäumnisse gelten die Regelungen des § 34 entsprechend.

§ 53 Folgen bei Unregelmäßigkeiten

Es gelten die Regelungen des § 35 entsprechend.

§ 54 Ergebnis und Bestehen der Prüfung und Prüfungsdokumentation

(1) Das Ergebnis der Prüfung ergibt sich aus den Noten der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung im Verhältnis:
1.
Schriftliche Prüfung: 40 %,
2.
Praktische Prüfung: 40 %,
3.
Mündliche Prüfung: 20 %.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung bestanden wurden.
(3) Für die Dokumentation und Ausgabe eines Lehrgangszeugnisses gelten die §§ 40 und 42 entsprechend. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten ein Zeugnis nach Anlage 11.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung der Mitteilung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 55 Wiederholung der Prüfung

Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Prüfungskommission entscheidet dabei, ob sich bei der Wiederholung nur auf nicht bestandenen Prüfungsteile beschränkt oder die gesamte Gruppenführungsprüfung wiederholt werden muss. Den Termin der Wiederholung bestimmt das Prüfungsamt. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll mindestens drei Monate betragen.

Abschnitt 8 Aufstieg und Übertragung von Beförderungsämtern ab Besoldungsgruppe A 14 BesO

§ 56 Regelaufstieg in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe1, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Feuerwehr können zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Feuerwehr zugelassen werden, wenn
1.
ihre Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung dies rechtfertigen, dazu gehört mindestens eine dienstliche Beurteilung mit der zweithöchsten Bewertungsstufe,
2.
sie eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz oder nach ihrem Bildungsstand die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium an einer Fachhochschule erfüllen oder die Voraussetzungen durch die oberste Dienstbehörde festgestellt wird,
3.
sie die Befähigung zum Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe erlangt haben und
4.
sie das erste Beförderungsamt der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt erreicht haben.
(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert 18 Monate.
(3) Die Einführungszeit für den Aufstieg besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in
Abschnitt Zeitraum
1. Berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zur Zugführerin oder zum Zugführer einschließlich Erholungsurlaub 10,5 Monate,
2. Allgemeine Grundlagenausbildung 3,0 Monate,
3. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 4,5 Monate.
Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 12.
(4) Als Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt abzuleisten. § 13 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

§ 57 Bewährungsaufstieg in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die neben den Voraussetzungen des § 27 ALVO die Befähigung zum Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe erlangt haben, können zum Aufstieg zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten müssen nach der Zulassung zum Aufstieg mindestens drei Jahre ununterbrochen selbständig Aufgaben der Laufbahngruppe 2 der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr wahrnehmen und sich dabei bewähren. In dieser Zeit müssen die Beamtinnen und Beamten an geeigneten Veranstaltungen zur Aufstiegsfortbildung von insgesamt mindestens 400 Stunden Dauer teilnehmen. Am Ende der Aufstiegsfortbildung ist eine Prüfung abzulegen. Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der Bewährung fest. Bei der Entscheidung ist das Ergebnis der Prüfung zu berücksichtigen. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtstellung. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

§ 58 Qualifizierung für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14

(1) Die Qualifizierung für die Übertragung des Amtes der Besoldungsgruppe A 14 an Beamtinnen und Beamte, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind, erfolgt durch das erfolgreiche Absolvieren der in Absatz 2 geregelten berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungsinhalte sowie durch das Bestehen der Laufbahnprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt. § 13 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. Während der Qualifizierungsmaßnahme nehmen die Beamtinnen und Beamten Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, wahr.
(2) Die Ausbildung ist gegliedert in
Abschnitt Zeitraum
1. berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen in den Funktionen bis zum Einsatzleitdienst einschl. Erholungsurlaub 5,0 Monate,
2. Verwaltungspraktikum in einer Landesverwaltung 2,0 Monate,
3. Abschlusslehrgänge und Prüfung (Verwaltungslehrgang I, Führungslehrgänge II und III und Abschlussprüfung) 5,0 Monate.
Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 13.
(3) Die Zulassung zum Auswahlverfahren für die Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 1 setzt die durch die berufliche Entwicklung nachgewiesene erforderliche Eignung voraus. Dazu gehört mindestens eine dienstliche Beurteilung mit der höchsten Bewertungsstufe.

Abschnitt 9 Schlussvorschriften

§ 59 Anlagen

Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 60 Übergangsregelung

Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2021 begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Regelungen ausgebildet.

§ 61 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein vom 30. November 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 729)
*)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 842), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 1. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 16. November 2020
Dr. Sabine Sütterlin-Waack
Ministerin für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
Anlagen
Anlage 1 Ausbildungsgang für die Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
Anlage 2 Befähigungsbericht
Anlage 3 Grundausbildungslehrgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: Lehrfächer und Lehrgangsumfang
Anlage 4 Abschlusslehrgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: Lehrfächer und Lehrgangsumfang
Anlage 5 Führungslehrgang Gruppenführung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: Lehrfächer und Lehrgangsumfang
Anlage 6 Niederschrift über die schriftliche Abschlussprüfung / Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
Anlage 7 Niederschrift über die praktische Abschlussprüfung / Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
Anlage 8 Niederschrift über die mündliche Abschlussprüfung / Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
Anlage 9 Niederschrift über die Ermittlung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung in der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
Anlage 10 Zeugnis Laufbahnausbildung
Anlage 11 Zeugnis Führungsausbildung
Anlage 12 Ausbildungsgang für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
Anlage 13 Ausbildungsgang zur Qualifizierung von Beamtinnen und Beamten, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind, für die Übertragung des Amtes ab der Besoldungsgruppe A 14
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-16-7

Anlage 1

(zu § 13 Absatz 1 LAPVOFeu)
Ausbildungsgang für die Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in
1. Grundausbildung und Zwischenprüfung 5 Monate
Die Grundausbildung vermittelt
- die Ausbildung, um innerhalb einer taktischen Einheit eingesetzt werden zu können,- die Ausbildung für Sonderfunktionen: Atemschutzgeräteträgerin oder Atemschutzgeräteträger, Sprechfunkerin oder Sprechfunker, Motorsägenführerin oder Motorsägenführer, Maschinistin oder Maschinist,- Grundkenntnisse im Bereich der chemischen, biologischen, radioaktiven und nuklearen Gefahren (CBRN-Gefahren) sowie- eine sportliche Ausbildung, die mit dem Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und des Rettungsschwimmabzeichens in Bronze abschließt.
Die Grundausbildung schließt mit der Grundausbildungsprüfung ab.
2. Berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Ausbildung zum Erwerb des Führerscheins mindestens der Klasse C einschl. Erholungsurlaub 5 Monate
Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die in der Grundausbildung vermittelten Kenntnisse vertieft und Einsatzerfahrungen gesammelt werden. Die berufspraktische Ausbildung umfasst:
- Teilnahme am Dienstbetrieb der Wachschicht, wie Wachunterricht, Dienstsport, Feuersicherheitswache und soweit möglich am Einsatzgeschehen,- Hospitieren in der Feuerwehrleitstelle,- Mitarbeit in den Werkstätten der Feuerwehr,- Ausbildung für die Sonderfunktion einer Maschinistin oder eines Maschinisten für Feuerwehrfahrzeuge und- Erwerb des Führerscheines mindestens der Klasse C.
3. Lehrgang im Rettungswesen, der nach § 9 Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), anrechnungsfähig ist, sofern nach der Laufbahnprüfung die Ausbildung zur „Notfallsanitäterin“ oder zum „Notfallsanitäter“ abgeschlossen werden soll oder Ausbildung zur staatlich geprüften Rettungssanitäterin oder zum staatlich geprüften Rettungssanitäter von mindestens dreimonatiger Dauer und berufspraktische Ausbildung oder ein berufspraktischer Ausbildungsabschnitt 7,5 Monate
Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach § 2 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APrVO) vom 19. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 763) schließt mit der staatlichen Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach § 7 RettSan-APrVO ab. Anwärterinnen oder Anwärter, die eine Ausbildung nach Satz 1 oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung im Rettungsdienst bereits absolviert haben, werden für diesen Zeitraum berufspraktisch ausgebildet.
4. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 0,5 Monate
Im Abschlusslehrgang werden die Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrganges vertieft und ergänzt. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung.

Anlage 2

(zu § 17 Absatz 1 LAPVOFeu)
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Anlage 3

(zu § 18 Absatz 7 zu § 19 Absatz 1 LAPVOFeu)
Grundausbildungslehrgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: Lehrfächer und Lehrgangsumfang
Stunden
1. Rechtsgrundlagen und Organisation 20
2. Menschenführung 20
3. Öffentlichkeitsarbeit und Brandschutzerziehung 10
4. Abwehrender Brandschutz (aus diesem Bereich kommt die Sperrklausur) 140
5. Allgemeines taktisches Wissen 45
6. Einsatzlehre 70
7. Technischer Hilfeleistungseinsatz 190
8. CBRN-Einsatz 85
9. Gesundheitsvorsorge und Sport 125
10. Atemschutz 35
11. Verfügungsstunden 20
12. Leistungsnachweis 40
800

Anlage 4

(zu § 18 Absatz 4 und 7 LAPVOFeu)
Abschlusslehrgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: Lehrfächer und Lehrgangsumfang
Stunden
1. Einsatzlehre 2
2. Allgemein taktisches Wissen 2
3. Abwehrender Brandschutz 15
4. Technischer Hilfeleistungseinsatz 15
5. Klausuren 4
6. Verfügungsstunden 2
7. Leistungsnachweis / Prüfung 40
80

Anlage 5

(zu § 45 Absatz 2 LAPVOFeu)
Führungslehrgang Gruppenführung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: Lehrfächer und Lehrgangsumfang
Stunden
1. Rechtsgrundlagen und Organisation 25
2. Menschenführung 27
3. Ausbilden 20
4. Öffentlichkeitsarbeit 5
5. Einsatzlehre 50
6. Allgemein taktisches Wissen 20
7. Abwehrender Brandschutz 80
8. Vorbeugender Brandschutz 20
9. Technischer Hilfeleistungseinsatz 65
10. CBRN-Einsatz 58
11. Gesundheitsvorsorge 30
12. Verfügungsstunden 30
13. Leistungsnachweis / Prüfung 50
480

Anlage 6

(zu § 25 Absatz 4 LAPVOFeu)
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Anlage 7

(zu § 30 Absatz 5, zu § 48 Absatz 5 LAPVOFeu)
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Anlage 8

(zu § 32 Absatz 5, zu § 50 Absatz 5 LAPVOFeu)
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Anlage 9

(zu § 38 Absatz 1 LAPVOFeu)
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Anlage 10

(zu § 40 LAPVOFeu)
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Anlage 11

(zu § 54 Absatz 3 LAPVOFeu)
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Anlage 12

(zu § 56 Absatz 3 LAPVOFeu)
Ausbildungsgang für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
Die Einführungszeit für den Aufstieg in die Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in
1. Berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zur Zugführerin oder zum Zugführer einschl. Erholungsurlaub 10,5 Monate
Die berufspraktische Ausbildung umfasst 3 Abschnitte:
- Tätigkeit im Einsatzdienst in der Funktion als Staffel- oder Gruppenführerin und Staffel- oder Gruppenführer (Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktionen eigenverantwortlich auszuüben.)
3 Monate
- Tätigkeiten im Einsatzdienst in der Funktion einer Zugführerin oder eines Zugführers (Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktion eigenverantwortlich auszuüben.)
- Einführungspraktikum 3 Monate
Es soll in die Sachgebiete der Feuerwehr eingewiesen und Gelegenheit zur Information bei externen Behörden und Dienststellen, wie beispielsweise die für den Brandschutz zuständige Landesdienststelle, Polizei, Bauaufsicht, Umweltschutz oder mit technischen Prüf- und Überwachungsaufgaben betraute Unternehmen, gegeben werden (Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktionen eigenverantwortlich auszuüben.).
4,5 Monate
Die praktische Tätigkeit in der Zugführung soll möglichst erst nach Absolvierung des Abschlusslehrgangs Teil I erfolgen.
Während der berufspraktischen Ausbildung ist in zwei verschiedenen Ausbildungsabschnitten je eine schriftliche Abschnittsarbeit über ein mit dem Feuerwehrwesen im Zusammenhang stehendes Thema anzufertigen.
2. Allgemeine Grundlagenausbildung
3 Monate
Es sollen vermittelt werden:
- Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Feuerwehr und
- Fachbezogene naturwissenschaftlich-technische Grundlagen des vorbeugenden und abwehrenden Brand- und Gefahrenschutzes.
3. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung
4,5 Monate
Der Abschlusslehrgang vermittelt die notwendigen Kenntnisse für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt. Er kann in 2 Teilen durchgeführt werden:
Schwerpunkt des Teils I ist die Ausbildung zur Zugführung (Dauer: 2,5 Monate). Inhalte sind:
-
Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Zuges,
-
Führungsorganisation,
-
Einsatzrecht,
-
Organisation des Feuerwehrwesens,
-
Feuerwehrtechnik,
-
Grundlagen des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes sowie
-
Psychologie für den Einsatzfall (Stressbewältigung, Nachsorge).
Schwerpunkte des Teils II sind spezielle Themen (Dauer: 2 Monate). Inhalte sind:
-
Grundlagen des Führungssystems bei Großschadenlagen bzw. Katastrophen,
-
Informations- und Kommunikationstechniken,
-
Verwaltungs- und Haushaltsrecht,
-
Grundzüge der Betriebswirtschaft (Kostenermittlung und Kostenrechnung) sowie
-
Gesprächsführung sowie
-
Mitarbeiterführung und -beurteilung.
Die Ausbildung schließt mit der Abschluss- oder Laufbahnprüfung als Aufstiegsprüfung ab.

Anlage 13

(zu § 58 Absatz 2 LAPVOFeu)
Ausbildungsgang zur Qualifizierung von Beamtinnen und Beamten, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind, für die Übertragung des Amtes ab der Besoldungsgruppe A 14
Der Ausbildungsgang für die Qualifizierung von Beamtinnen und Beamten für die Übertragung des Amtes der Besoldungsgruppe A 14 besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in
1. Berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zum Einsatzleitdienst einschl. Erholungsurlaub
5 Monate
Die berufspraktische Ausbildung umfasst folgende Tätigkeiten:
- Einweisung in die Sachgebiete der Feuerwehr und Gelegenheit zur Information bei externen Behörden und Dienststellen, wie beispielsweise Polizei, Bauaufsicht, Umweltschutz oder mit technischen Prüf- und Überwachungsaufgaben betraute Unternehmen, gegeben werden
2,5 Monate
- Verwendung in der Einsatzleitung und im Direktionsdienst, Mitarbeit in der für den vorbeugenden Brandschutz zuständigen Organisationseinheit
1,5 Monate
- Wahlstation(en) zur Vertiefung der Ausbildung, z. B. bei einer ausländischen Feuerwehr, Behörde oder Landesfeuerwehrschule, bei einer großen Werkfeuerwehr oder im Management eines großen Wirtschaftsunternehmens
1 Monat
Während der berufspraktischen Ausbildung ist eine schriftliche Abschnittsarbeit über ein mit dem Feuerwehrwesen im Zusammenhang stehendes Thema anzufertigen.
2. Verwaltungspraktikum in einer Landesverwaltung
2 Monate
Das Praktikum vermittelt Kenntnisse über die Arbeiten einer höheren oder obersten Aufsichtsbehörde für das Feuerwehrwesen und einer Landesfeuerwehrschule. Weiter soll ein Einblick in die Tätigkeit anderer Behörden gewährt werden.
3. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung
5 Monate
Der Abschlusslehrgang vermittelt die notwendigen Kenntnisse für die Laufbahn. Er kann in mehreren Teilen durchgeführt werden:
Teil I: Verwaltungslehrgang I (Dauer: 2 Monate). Inhalte sind:
-
Allgemeine Rechtslehre, allgemeines Verwaltungsrecht,
-
Brandschutz-, Katastrophenschutz- und Rettungsdienstrecht,
-
Öffentliches Dienstrecht,
-
Haushaltsrecht, ziviles Vertragswesen und
-
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre.
Teil II: Führungslehrgang II (Dauer: 1 Monat). Inhalte sind:
-
Grundlagen der Stabsarbeit,
-
Stabsrahmen- und Verbandsführerplanübungen,
-
Unterrichten, Methoden und Didaktik der Erwachsenenbildung,
-
Stressvermeidung durch Ausbildung,
-
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz,
-
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen und
-
Sonderbauvorschriften.
Teil III: Führungslehrgang III (Dauer: 1,5 Monate). Inhalte sind:
-
Personalführung, Beurteilungswesen,
-
Moderation und Verhandlung,
-
Stressbewältigung und Einsatznachsorge,
-
Zeit- und Selbstmanagement,
-
Qualitätsmanagement und
-
Suchtbewältigung.
Die Ausbildung schließt mit der erfolgreichen Teilnahme an der Abschluss- oder Laufbahnprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt ab.
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