BasisdiensteVO
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Landesverordnung über die Nutzung der Basisdienste des Landes Schleswig-Holstein (Basisdiensteverordnung- BasisdiensteVO) Vom 16. November 2020

Landesverordnung über die Nutzung der Basisdienste des Landes Schleswig-Holstein (Basisdiensteverordnung- BasisdiensteVO) Vom 16. November 2020
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Nutzung der Basisdienste des Landes Schleswig-Holstein (Basisdiensteverordnung - BasisdiensteVO) vom 16. November 202027.11.2020
Eingangsformel27.11.2020
§ 1 - Basisdienste27.11.2020
§ 2 - Beteiligte Stellen27.11.2020
§ 3 - Nutzung der Basisdienste27.11.2020
§ 4 - Inkrafttreten27.11.2020
Anlage27.11.2020
Aufgrund des § 8 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1 Basisdienste

Die für das Zentrale IT-Management der Landesregierung Schleswig-Holstein (ZIT SH) zuständige oberste Landesbehörde stellt für die elektronische Abwicklung von Verwaltungsabläufen gemäß § 8 Absatz 1 E-Government-Gesetz die in der Anlage aufgeführten Basisdienste als zentrale landesweite Basisinfrastruktur zur Verfügung. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung.

§ 2 Beteiligte Stellen

(1) Beteiligte Stellen sind die die jeweiligen Basisdienste nutzenden Ministerien und ihre nach- und zugeordneten Behörden sowie die sonstigen Träger der öffentlichen Verwaltung, sofern sie der Nutzung des jeweiligen Basisdienstes gemäß Absatz 2 und 3 beigetreten sind.
(2) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, und der Landesrechnungshof können gegenüber dem ZIT SH oder einer vom ZIT SH benannten Stelle erklären, dass sie der Nutzung des jeweiligen Basisdienstes beitreten. Der Beitritt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des ZIT SH.
(3) Die Kommunen sowie andere Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 2 Absatz 2 und 3 Landesverwaltungsgesetz können gegenüber dem ZIT SH oder einer vom ZIT SH benannten Stelle erklären, dass sie der Nutzung des jeweiligen Basisdienstes beitreten. Der Beitritt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des ZIT SH.

§ 3 Nutzung der Basisdienste

(1) Das ZIT SH erlässt für die Basisdienste jeweils Nutzungsbestimmungen zur ordnungsgemäßen Nutzung des Verfahrens durch die beteiligten Stellen. Die Kommunalen Spitzenverbände und das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz sind bei der Erstellung der Nutzungsbestimmungen zu beteiligen.
(2) Die Kostentragung wird für jeden einzelnen Basisdienst in den jeweiligen Nutzungsbestimmungen geregelt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 16. November 2020
Jan Philipp Albrecht
Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung

Anlage

(zu § 1)
Vom Zentralen IT-Management der Landesregierung Schleswig-Holstein betriebene Basisdienste:
1.
Nutzerkonto (OSI.Servicekonto)
Das Nutzerkonto stellt die gemäß § 3 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), geändert durch Artikel 77 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), erforderlichen Funktionen für Privatpersonen und Organisationen zur Verfügung.
2.
Nutzerpostfach (OSI.Servicekonto-Postfach)
Das Nutzerpostfach stellt einen elektronischen Eingangskanal für die Zustellung digitaler Verwaltungsleistungen von Behörden an Nutzer dar.
3.
Betriebsplattform für digitale Verwaltungsleistungen (OSI.Onlinedienste)
Die Betriebsplattform stellt eine Umgebung für zentral angebotene Onlinedienste und die Entgegennahme von Anträgen über das Internet durch Behörden des Landes und der Kommunen zur Verfügung. Die Dataport Online Service Infrastruktur (OSI) ist ein Auftrag der Trägerländer, um gemeinsame digitale Angebote mit Behörden mehrerer Bundesländer entwickeln und betreiben zu können.
4.
Infrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs mit zentralem, sicheren Nachrichtentransport gemäß OSCI (EGVP / Governikus)
Das EGVP / Governikus Communicator umfasst die Funktionalitäten Signaturprüfung, Ver- und Entschlüsselung, zentrale Authentifizierung, Zeitstempeldienst sowie Virenprüfung. Im EGVP / Governikus Communicator liegen auch die besonderen elektronischen Behördenpostfächer (beBPo) vor.
5.
Elektronische Poststelle (EPS / Governikus Multi Messenger)
Die EPS kann eingehende elektronische Nachrichten auf verschiedenen Kanälen empfangen, quittieren und behördenintern in einen Kanal weiterleiten. Umgekehrt gilt dies auch für ausgehende Nachrichten.
6.
Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein inklusive Anbindung an den deutschlandweiten Portalverbund (ZuFiSH), einschließlich kommunaler Rechtsinformationen (KSH-Recht); optional mit Anbindung an den 115-Verbund
7.
Ansprechstelle für die Bürgerinnen und Bürger im Land mit landesweit einheitlichen Zugangsmöglichkeiten (Bürgerservice 115)
Der Bürgerservice 115 umfasst einen gemeinsamen telefonischen Eingangskanal für alle Behördenangebote der Kommunen und des Landes Schleswig-Holstein.
8.
Zentrale Vermittlungsstelle zum sicheren Datenaustausch zwischen DV-Verfahren (Nachrichtenbroker) mit
a) Clearingstelle zum landesweiten Austausch von Einwohnermeldedaten
b) Deutsches Verwaltungsdiensteverzeichnis DVDV für den Datenaustausch mit anderen Bundesländern
Der Nachrichtenbroker umfasst eine zentrale Vermittlungsstelle, die die technischen und organisatorischen Kommunikationsvorgänge unterschiedlichster Datenverarbeitungsverfahren im Auftrag unterstützt und optimiert.
9.
Zentrales Antrags- und Fallmanagement (AFM)
Das AFM umfasst eine technische Infrastruktur zur Online-Abwicklung aller geeigneten Antragsverfahren über das Internet.
10.
Empfang von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungsportal)
Das E-Rechnungsportal ist eine an OSI angebundene Infrastruktur, mit der elektronische Rechnungen in einer auf den individuellen Bedarf zugeschnittenen Form empfangen werden können. Rechnungsstellern ermöglicht es, nach einmaliger Registrierung mit dem Nutzerkonto alle beteiligten Stellen auf gleiche Weise zu erreichen, wobei sie die Wahl zwischen verschiedenen Übertragungsmöglichkeiten haben.
11.
Beteiligungsinfrastruktur (BOB-SH)
BOB-SH dient der Öffentlichkeitsbeteiligung für formale und informelle Planungs- und Beteiligungsverfahren für Landes- und Kommunalbehörden.
12.
Bürgerportal (buergerportal.sh)
Buergerportal.sh ist eine Einstiegsplattform für Einwohnerinnen und Einwohner einer Kommune oder ein Fachportal einer Behörde für den einfachen Zugang zu Verwaltungsangeboten.
13.
Bezahlfunktion (ePayBL-ePayment)
ePayBL dient der sicheren Bezahlung von digitalen Verwaltungsleistungen und der Übertragung eingehender Gelder an die richtige Empfangsbehörde.
14.
Transparenzportal
Das Transparenzportal ermöglicht das Auffinden von Informationen informationspflichtiger Stellen im Sinne des Informationszugangsgesetzes und fördert die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Verwaltungshandeln.
15.
Open Data Portal
Das Open Data Portal fördert und ermöglicht das Auffinden, die Nutzung- und Weiternutzung unbearbeiteter Daten öffentlicher Stellen.
16.
Fachgeodatennutzung (Geodatenuploadportal)
Der Geodatenupload bietet Behörden die Möglichkeit, geografische Fachdaten in digitale Verwaltungsangebote zu integrieren.
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