Regionalplan III-Teilaufstellung-VO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan III-Teilaufstellung-VO) Vom 29. Dezember 2020

Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan III-Teilaufstellung-VO) Vom 29. Dezember 2020
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan III-Teilaufstellung-VO) vom 29. Dezember 202031.12.2020
Eingangsformel31.12.2020
§ 131.12.2020
§ 231.12.2020
§ 331.12.2020
Aufgrund § 5 Absätze 1 und 11 des Landesplanungsgesetzes (LaplaG) in der Fassung vom 27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Der Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) erhält die aus den Anlagen ersichtliche Fassung. Die Anlagen mit dem Regionalplan, einschließlich der Plantexte mit Begründung und der Karten sowie dem Umweltbericht, werden im Internet unter der Adresse:
https://www.schleswig-holstein.de/raumordnungsplaene
veröffentlicht und bei der Landesplanungsbehörde bereitgehalten.

§ 2

(1) Die Einsichtnahme nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) in den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) mit der Begründung, der Rechtsbehelfsbelehrung, dem Umweltbericht mit der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 3 ROG und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 ROG ist bei der Landesplanungsbehörde, Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten (in der Regel werktags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie nach Vereinbarung) kostenfrei durch jede Person möglich. Darüber hinaus können die Dokumente im Internet unter der Adresse:
https://www.schleswig-holstein.de/raumordnungsplaene
eingesehen werden.
(2) Auf die Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die damit verbundenen Rechtsfolgen wird gemäß § 11 Absatz 5 Satz 2 ROG, § 7 Absatz 2 LaplaG wie folgt hingewiesen:
Nach den gesetzlichen Regelungen werden eine nach § 11 Absatz 1 Nummern 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Absatz 3 Satz 2 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie eine nach § 11 Absatz 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung gegenüber der Landesplanungsbehörde, Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 29. Dezember 2020
Daniel Günther Ministerpräsident Dr. Sabine Sütterlin-Waack Ministerin für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
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