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Landesverordnung über Benutzungsgebühren für die Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek (Benutzungsgebührenverordnung SHLB - SHLBBenGebVO) Vom 11. Januar 2021

Landesverordnung über Benutzungsgebühren für die Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek (Benutzungsgebührenverordnung SHLB - SHLBBenGebVO) Vom 11. Januar 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Benutzungsgebühren für die Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek (Benutzungsgebührenverordnung SHLB - SHLBBenGebVO) vom 11. Januar 202129.01.2021
Eingangsformel29.01.2021
§ 1 - Anwendungsbereich29.01.2021
§ 2 - Pauschgebühren29.01.2021
§ 3 - Gebühr nach dem Zeitaufwand29.01.2021
§ 4 - Erinnerung, Mahngebühren29.01.2021
§ 5 - Auslagen29.01.2021
§ 6 - Umsatzsteuer29.01.2021
§ 7 - Ermäßigung und Befreiung29.01.2021
§ 8 - Vorauszahlung29.01.2021
§ 9 - Inkrafttreten29.01.2021
Anlage - Gebührentarif29.01.2021
Aufgrund des § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 sowie des § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Zuständigkeit für den Erlass und die Änderung von Verordnungen über Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Bereich der Kulturverwaltung vom 25. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 713) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Anwendungsbereich

Für die Benutzung der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek werden Gebühren nach dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

§ 2 Pauschgebühren

Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Benutzungen nach den Tarifstellen, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner betreffen, können die Benutzungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 3 Gebühr nach dem Zeitaufwand

Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnen sich pro angefangene halbe Stunde, sofern nicht in der Anlage eine abweichende Berechnungsgrundlage ausgewiesen ist.

§ 4 Erinnerung, Mahngebühren

(1) Vor Ablauf der Leihfrist kann die Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek schriftlich oder in Textform an die Rückgabe entliehener Medien oder Leihgaben erinnern. Die Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek ist berechtigt, die Erinnerung oder Information zu verweigern oder auszusetzen, wenn technische, organisatorische oder dienstliche Gründe vorliegen.
(2) Die Rückgabe entliehener Medien oder entliehener Gegenstände ist mit Ablauf der vereinbarten Leihfrist fällig. Eine Mahngebühr wird erhoben, wenn ein aus der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek entliehener Gegenstand oder ein entliehenes Medium nicht rechtzeitig zurückgegeben wurde. Die Mahngebühren werden für jeden entliehenen Gegenstand beziehungsweise jedes entliehene Medium gesondert nach den Absätzen 3 und 4 erhoben. Zusätzliche Säumniszuschläge nach § 18 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein fallen hierbei nicht an.
(3) Bei einer Normalausleihe wird die erste Mahnstufe bei einem Verzug von sieben Kalendertagen, die zweite Mahnstufe bei einem Verzug von 21 Kalendertagen und die dritte Mahnstufe bei einem Verzug von 35 Kalendertagen erreicht. Bei einem Verzug von zwei Monaten werden über die bis dahin zu erhebenden Mahngebühren der Wiederbeschaffungswert und eine Einarbeitungsgebühr für jeden entliehenen Gegenstand beziehungsweise jedes entliehene Medium zusätzlich erhoben. Im Einzelfall werden die notwendigen außerordentlichen Personalkosten im Zusammenhang mit der aus der erfolglosen Mahnung folgenden Wiederbeschaffung zusätzlich erhoben. Ist eine Wiederbeschaffung nicht möglich, bleiben an Stelle der Erhebung des Wiederbeschaffungswertes und der Einarbeitungsgebühr Schadensersatzansprüche vorbehalten.
(4) Bei einer Kurzausleihe von Präsenzbestand wird die erste Mahnstufe unmittelbar nach Ablauf der Ausleihfrist, die zweite Mahnstufe bei einem Verzug von sieben Kalendertagen und die dritte Mahnstufe bei einem Verzug von 14 Kalendertagen erreicht. Bei einem Verzug von 21 Kalendertagen werden über die bis dahin zu erhebenden Mahngebühren der Wiederbeschaffungswert und eine Einarbeitungsgebühr für jeden entliehenen Gegenstandbeziehungsweise jedes entliehene Medium zusätzlich erhoben. Im Einzelfall werden die notwendigen außerordentlichen Personalkosten im Zusammenhang mit der aus der erfolglosen Mahnung folgenden Wiederbeschaffung zusätzlich erhoben. Ist eine Wiederbeschaffung nicht möglich, bleiben an Stelle der Erhebung des Wiederbeschaffungswertes und der Einarbeitungsgebühr Schadensersatzansprüche vorbehalten.

§ 5 Auslagen

(1) Auslagen, die der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek entstehen, sind von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner, soweit in dieser Gebührenordnung nicht besonders geregelt, in Höhe des entstandenen Betrages zu erstatten. Hierzu gehören insbesondere Auslagen, die der Landesbibliothek
1.
im deutschen und internationalen Leihverkehr,
2.
im Direktleihverkehr mit auswärtigen Benutzerinnen und Benutzern,
3.
durch Herstellung von Fotokopien oder Ausdrucken für Ortsbenutzerinnen und Ortsbenutzer,
4.
durch Erstellen und Versand elektronischer Kopien,
5.
durch Abgaben aufgrund des Urheberrechtsgesetzes,
6.
durch Abgaben aufgrund von Verträgen mit oder Tarifen von Verwertungsgesellschaften,
7.
durch Wiederherstellung beschädigter Medien oder Wiederbeschaffung verloren gegangener oder zerstörter Medien oder sonstiger Gegenstände oder
8.
durch die Beauftragung Dritter im Zusammenhang mit der Benutzung von Einrichtungen der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek
entstehen.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die Auslagen im Zusammenhang mit einer gebührenfreien Benutzung entstanden sind oder wenn von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

§ 6 Umsatzsteuer

Unterliegt eine Gebühr der Umsatzsteuer, ist diese von der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek bei der Berechnung der Kosten zusätzlich anzusetzen und besonders auszuweisen.

§ 7 Ermäßigung und Befreiung

(1) Gebühren werden nicht erhoben für
1.
die Benutzung des Lesesaals und zusätzlicher Arbeitsräume mit den technischen Einrichtungen zur Einsichtnahme in Kataloge, Findmittel, Medien, Mikrofilme der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek, soweit diese Gebührenordnung nichts Anderes bestimmt,
2.
die Berechtigung zur Ausleihe durch Anlegen eines Benutzerkontos,
3.
die Änderung oder Sperrung des Benutzerkontos,
4.
mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte ohne besonderen Rechercheaufwand,
5.
die in der Anlage als kostenfrei ausgewiesenen Tarifstellen.
(2) Auf Antrag wird für
1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Studierende
die Gebühr für Tarifstellen 2.2, 2.3 sowie die Tarifstellen des Abschnitts 3, mit Ausnahme der Tarifstellen 3.2, 3.7.1 und 3.8.2 (Anlage) um 30 % ermäßigt. Die Ermäßigung wird nur gewährt, wenn mit Entstehung der Kostenschuld ein gültiger Nachweis über die Berechtigung im Original vorgelegt wird.
(3) Für bestimmte Arten von Benutzungen können darüber hinaus aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung durch den Direktor der Schleswig-Holsteinigen Landesbibliothek zugelassen werden.

§ 8 Vorauszahlung

Die Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek ist berechtigt, eine Vorauszahlung der Gebühren und Auslagen zu verlangen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 11. Januar 2021
Karin Prien
Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anlage

zur Benutzungsgebührenverordnung SHLB
Gebührentarif
1. Allgemeine Bibliotheksbenutzung
1.1. Jährliche Benutzungsgebühr kostenfrei
1.2. Ersatz der Benutzerkarte bei Beschädigung und/oder Verlust 5,00 €
1.3. Mahngebühren für jedes angemahnte Medium bzw. jeden angemahnten Gegenstand
1.3.1. 1. Mahnung 2,50 €
1.3.2. 2. Mahnung 8,00 €
1.3.3. 3. Mahnung 15,00 €
1.4. Bei der Benutzerin oder beim Benutzer abhanden gekommenes, beschädigtes oder zerstörtes Bibliotheksgut, Einarbeitungsgebühr je Medium 10,00 €
Im Einzelfall notwendige außerordentliche Personalkosten im Zusammenhang mit der Wiederbeschaffung von abhanden gekommenen oder zerstörtem Bibliotheksgut sowie im Zusammenhang mit der Wiederherstellung beschädigten Bibliotheksgutes werden neben der Einarbeitungsgebühr analog der Tarifstelle 2.3 erhoben.
1.5. Einarbeitungsgebühr für erfolglos angemahntes Bibliotheksgut, je Medium 10,00 €
Im Einzelfall notwendige außerordentliche Personalkosten im Zusammenhang mit der Wiederbeschaffung von erfolglos angemahntem Bibliotheksgut werden neben der Einarbeitungsgebühr analog der Tarifstelle 2.3 erhoben.
1.6. Bei der Benutzerin oder beim Benutzer abhanden gekommene Schlüssel oder Schließkarten für Schließfächer, beschädigte Schlösser, Schließzylinder oder Schließmechanismen, Bearbeitungsgebühr 20,00 €
Die Kosten für Ausbau, Einbau und/oder Reparatur sowie notwendige Materialkosten werden zusätzlich berechnet und sind als Auslagen zu erstatten.
2. Besondere bibliothekarische und sammlungsspezifische Leistungen
2.1. Nehmender Leihverkehr über Fernleihe 1,50 €
2.2. Auskünfte
Gebühren für notwendige Rechercheleistungen werden nach Tarifstelle 2.3 zusätzlich zu den nachfolgenden Tarifstellen erhoben.
2.2.1. Erteilung von schriftlichen Auskünften in einfachen Fällen 5,00 €
2.2.2. Erteilung von schriftlichen Auskünften in schwierigen oder komplexen Fällen 100,00 €
2.3. Rechercheleistungen (Gebühr nach Zeitaufwand)
Gebühren für die Mitteilung von Rechercheergebnissen werden nach Tarifstelle 2.2 zusätzlich zu den nachfolgenden Tarifstellen erhoben.
2.3.1. Suchaufträge 22,50 €
2.3.2. allgemeine Recherche 31,50 €
2.3.3. bibliothekarische Recherche 31,50 €
2.3.4. wissenschaftliche Recherche, bibliothekswissenschaftliche Recherche 41,00 €
2.4. Ausfertigung von Zweitschriften (Gebühr nach Zeitaufwand)
Zweitschriften können nur angefertigt werden, sofern das ursprüngliche Dokument in der Landesbibliothek vorhanden ist. Kosten für reprografische Leistungen werden nach Tarifstelle 3 sowie Gebühren für erforderliche Rechercheleistungen nach Tarifstelle 2.3 zusätzlich erhoben.
2.4.1. in einfachen Fällen 22,50 €
2.4.2. in schwierigen oder komplexen Fällen 31,50 €
3. Reprografische Leistungen
3.1. Ausdrucke (je Blatt)
3.1.1. am Computerarbeitsplatz 0,05 €
3.1.2. Ausdruck am Reader-Printer (Selbstbedienung) 0,30 €
3.1.3. Ausdruck am Reader-Printer (im Auftrag) 0,60 €
3.1.4. Ausdruck auf Fotopapier bis DIN A4 (im Auftrag) 7,00 €
3.2. Kopien am Münzkopierer (soweit nicht Tarifstelle 3.3 oder 3.4.5 einschlägig ist)
Hier gilt der gesonderte Preisaushang am Gerät.
3.3. Kopieraufträge (soweit nicht Tarifstelle 3.4.5 einschlägig ist)
3.3.1. Bearbeitungsgebühr für Kopieraufträge 5,00 €
3.3.2. DIN A4 (s/w), je Aufnahme 0,10 €
3.3.3. DIN A4 (farbig), je Aufnahme 1,00 €
3.3.4. DIN A3 (s/w), je Aufnahme 0,15 €
3.3.5. DIN A3 (farbig), je Aufnahme 2,00 €
3.4. Digitalisate
Soweit nicht anders angegeben, werden die Digitalisate als Bilddatei im PDF-Format (Graustufen) mit einer Auflösung von 200 dpi angefertigt.
3.4.1. Graustufen-Digitalisat, bis 300 dpi, jpg-Format von Vorlagen bis DIN A3, je Aufnahme 1,00 €
3.4.2. Farbdigitalisat von Vorlagen bis DIN A3 im TIFF-Format mit einer Auflösung von bis zu 600 dpi, je Aufnahme
3.4.2.1. Bereitstellungsgebühr bei vorhandenen Digitalisaten 5,00 €
3.4.2.2. Neuanfertigung 8,00 €
3.4.3. Farbdigitalisat von Vorlagen bis DIN A2 oder von Vorlagen bis DIN A3 am A2-Scanner im TIFF-Format mit einer Auflösung von bis zu 600 dpi, je Aufnahme
3.4.3.1. Bereitstellungsgebühr bei vorhandenen Digitalisaten 5,00 €
3.4.3.2. Neuanfertigung 10,00 €
3.4.4. Fotografische Spezialscans, je Aufnahme
3.4.4.1. Bereitstellungsgebühr bei vorhandenen Digitalisaten 5,00 €
3.4.4.2. Neuanfertigung (Bearbeitungsgebühr zzgl. Auslagen) 5,00 €
Die Neuanfertigung erfolgt durch einen externen Dienstleister. Die Aufwendungen werden zusätzlich berechnet und sind als Auslagen zu erstatten. Ein etwaig bestehendes öffentliches Interesse an der Neuanfertigung eines fotographischen Spezialscans wird bei der Bemessung der zu erstattenden Auslagen im Einzelfall berücksichtigt.
3.4.5. Scan oder Kopie von Autographen, Drucken und sonstigen Sonderbeständen von Vorlagen bis DIN A4, je Aufnahme
3.4.5.1. Bereitstellungsgebühr bei vorhandenen Digitalisaten 0,50 €
3.4.5.2. Neuanfertigung 1,00 €
3.5. Dateierstellung am Reader-Printer (Selbstbedienung), je Aufnahme 0,20 €
3.6. Dateierstellung am Reader-Printer (im Auftrag), je Aufnahme 0,50 €
3.7. Bereitstellung von Dateien
3.7.1. USB-Stick 5,00 €
3.7.2. CD/DVD 1,00 €
3.7.3. Übertragen von Scandateien, Digitalisaten oder sonstigen Dateien auf einen Datenträger, Versand von Scandateien, Digitalisaten oder sonstigen Dateien per E-Mail oder Bereitstellung über Datentransferdienste (Zeitaufwand je angefangene 5 Minuten) 3,75 €
An sämtlichen Geräten der Landesbibliothek dürfen ausnahmslos nur Datenträger verwendet werden, die an der Information/Ausleihe erworben werden können. Die Nutzung mitgebrachter Datenträger sowie die mehrfache Nutzung erworbener Datenträger ist untersagt.
3.8. Erteilung einer Nutzungsgenehmigung, je Aufnahme und Veröffentlichung
3.8.1. nicht gewerblich 8,00 €
3.8.2. gewerblich oder Fernseh- bzw. Internetnutzung 20,00 €
4. Sonstige Bestimmungen
4.1. Bearbeitungsgebühr bei einer verbotswidrigen Nutzung mitgebrachter Datenträger an Geräten der Landesbibliothek (Gebühr nach Zeitaufwand) 31,50 €
Für den Fall einer verbotswidrigen Nutzung mitgebrachter Datenträger erfolgt ggf. die kostenpflichtige Beauftragung eines Dienstleisters zur Risikoanalyse und Einleitung notwendiger Maßnahmen. Die entstehenden Kosten werden zusätzlich berechnet und sind als Auslagen zu erstatten. Ist ein Ersatz von Hardwarekomponenten notwendig, sind zusätzlich alle mit der Ersatzbeschaffung zusammenhängenden Kosten zu erstatten.
4.2. Bearbeitungsgebühr bei einer unberechtigten Benutzung der Parkplätze der Landesbibliothek (Gebühr nach Zeitaufwand) 31,50 €
Für den Fall eines mehrmaligen Verstoßes gegen die zulässige Benutzung der Parkplätze der Landesbibliothek behält sich die Landesbibliothek die kostenpflichtige Entfernung des Fahrzeuges vor. Die hierdurch entstehenden Kosten werden zusätzlich berechnet und sind als Auslagen zu erstatten.
4.3. Bearbeitungsgebühr bei einer unberechtigten Nutzung reprographischer Leistungen ohne entsprechende Nutzungsgenehmigung, je Aufnahme und Veröffentlichung (Gebühr nach Zeitaufwand pro angefangene Viertelstunde) 20,50 €
Die Gebühren für nachträgliche Nutzungsgenehmigungen werden in Höhe des Fünffachen der Tarifstelle 3.8 zusätzlich erhoben
4.4. Aufnahme, Begutachtung, Dokumentation und Abwicklung von Beschädigungen an oder Verlusten von entliehenen Sammlungsobjekten oder Gegenständen der Landesbibliothek, soweit nicht Abschnitt 1 des Gebührentarifs einschlägig ist und sofern nicht in einem Leihvertrag eine spezielle Regelung getroffen worden ist (Gebühr nach Zeitaufwand) 41,00 €
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