Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung (Berufsrechtzuständigkeitsverordnung - BRZVO) Vom 15. Januar 2021
Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung (Berufsrechtzuständigkeitsverordnung - BRZVO) Vom 15. Januar 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung (Berufsrechtzuständigkeitsverordnung - BRZVO) vom 15. Januar 2021 | 29.01.2021 |
Eingangsformel | 29.01.2021 |
Teil 1 - Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung | 29.01.2021 |
§ 1 - Landesausschuss für Berufsbildung | 29.01.2021 |
§ 2 - Berufsbildungsausschuss | 29.01.2021 |
§ 3 - Entschädigungen | 29.01.2021 |
§ 4 - Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung | 29.01.2021 |
§ 5 - Berufsausbildung im öffentlichen Bereich | 29.01.2021 |
§ 6 - Verordnungsermächtigungen | 29.01.2021 |
Teil 2 - Zuständigkeiten nach der Ausbilder-Eignungsverordnung | 29.01.2021 |
§ 7 - Ausbilder-Eignungsverordnung | 29.01.2021 |
Teil 3 - Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz | 29.01.2021 |
§ 8 - Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen | 29.01.2021 |
Teil 4 - Schlussbestimmungen | 29.01.2021 |
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 29.01.2021 |
Aufgrund
1.
des § 28 Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes,
2.
des § 7 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 73 Absatz 2 und § 104 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920),
3.
des § 124b Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403),
4.
des § 8 Absatz 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), zuletzt geändert durch Artikel 114 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626),
verordnet die Landesregierung:
Teil 1 Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung
§ 1 Landesausschuss für Berufsbildung
Zuständige oberste Landesbehörde nach § 82 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist das für Arbeit zuständige Ministerium.
§ 2 Berufsbildungsausschuss
Zuständige Behörde nach § 77 Absatz 2 dritter Teilsatz des Berufsbildungsgesetzes und § 43 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung ist das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB). Die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag der oberen Schulaufsicht von der nach Satz 1 zuständigen Behörde berufen.
§ 3 Entschädigungen
(1) Zuständige oberste Landesbehörde nach § 40 Absatz 6 Satz 2 und § 77 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie des § 34 Absatz 9 Satz 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt, bei welcher der Prüfungs- oder Berufsbildungsausschuss errichtet wird.
(2) Zuständige oberste Landesbehörde nach § 82 Absatz 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes ist das für Arbeit zuständige Ministerium.
§ 4 Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung
(1) Zuständige Behörde nach § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 33 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und nach § 22b Absatz 5, § 23 Absatz 2 Satz 2, § 24 Absatz 1 und 2 und § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung ist das für die im Sinne der vorgenannten Rechtsvorschriften jeweils fachlich zuständige Ministerium.
(2) Nach § 104 des Berufsbildungsgesetzes und § 124b Satz 1 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten nach Absatz 1 auf die zuständigen Stellen nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen.
§ 5 Berufsausbildung im öffentlichen Bereich
(1) Zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist für den Bereich des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
1.
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in den Fällen der §§ 47, 54 soweit nicht der Bereich der Lebensmittelüberwachung nach Nummer 3 betroffen ist, und § 59 des Berufsbildungsgesetzes,
2.
die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes für den Bereich der Justiz mit Ausnahme des § 47 des Berufsbildungsgesetzes,
3.
das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium in den Fällen der §§ 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes für den Bereich der Lebensmittelüberwachung,
4.
der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord für den Bereich der Sozialversicherung,
5.
die Industrie- und Handelskammern für den Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement mit Ausnahme der Ausbildungen mit der Kombination der Wahlqualifikationen aus § 4 Absatz 3 Nummer 9 und 10 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 791),
6.
im Übrigen die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsakademie.
(2) In den Fällen der §§ 32, 33 Absatz 1 und 2 und 76 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 5 des Berufsbildungsgesetzes sowie der §§ 23, 24 Absatz 1 und 2 und 41a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4 der Handwerksordnung ist zuständige Stelle
1.
der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein für den Bereich der Sparkassen,
2.
der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord für den Bereich der Sozialversicherung,
3.
im Übrigen das fachlich zuständige Ministerium.
(3) Absatz 1 und 2 gelten auch für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird (§ 74 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 6 Verordnungsermächtigungen
(1) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes zu erlassen.
(2) Die in § 54 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Fortbildungsprüfungsregelungen wird auf die zuständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 und 2 übertragen.
Teil 2 Zuständigkeiten nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
§ 7 Ausbilder-Eignungsverordnung
Zuständige Stellen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) sind für den Bereich des öffentlichen Dienstes:
1.
der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein für den Bereich der Sparkassen,
2.
der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord für den Bereich der Sozialversicherung,
3.
die Industrie- und Handelskammer im Falle des § 5 Absatz 1 Nummer 5,
4.
die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsakademie für die anderen Bereiche.
Teil 3 Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
§ 8 Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
(1) Zuständige Stellen gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), zuletzt geändert durch Artikel 114 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), sind für den Bereich des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts:
1.
der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord für den Bereich der Sozialversicherung,
2.
die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes für den Bereich der Justiz,
3.
der Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein für den Bereich der Sparkassen,
4.
im Übrigen das fachlich zuständige Ministerium.
(2) Absatz 1 gilt auch für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird (§ 74 des Berufsbildungsgesetzes).
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsrechtzuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 556)
*)
, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 15. Januar 2021
Daniel Günther | Dr. Bernd Buchholz |
Ministerpräsident | Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus |
Claus Christian Claussen | Karin Prien |
Minister für Justiz, Europa und Verbraucherschutz | Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur |
Dr. Sabine Sütterlin-Waack | Jan Philipp Albrecht |
Ministerin für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung | Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung |
Monika Heinold | Dr. Heiner Garg |
Finanzministerin | Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren |
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-0-360
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