GeoLenkVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Geokompetenz und zum Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein (Geokompetenz- und Lenkungsverordnung - GeoLenkVO) Vom 2. Februar 2021

Landesverordnung zur Geokompetenz und zum Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein (Geokompetenz- und Lenkungsverordnung - GeoLenkVO) Vom 2. Februar 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Geokompetenz und zum Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein (Geokompetenz- und Lenkungsverordnung - GeoLenkVO) vom 2. Februar 202119.03.2021
Eingangsformel19.03.2021
Abschnitt 1 - Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein19.03.2021
§ 1 - Einrichtung und Organisation19.03.2021
§ 2 - Aufgaben19.03.2021
Abschnitt 2 - Aufgaben des LVermGeo SH im Rahmen der GDI-SH und der Geokompetenz19.03.2021
§ 3 - Aufgaben des LVermGeo SH19.03.2021
Abschnitt 3 - Zusammenarbeit und Schlussbestimmungen19.03.2021
§ 4 - Zusammenarbeit19.03.2021
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten19.03.2021
Aufgrund von § 14 Nummer 2 Buchstabe d des Geodateninfrastrukturgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (GDIG) vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 876), verordnet die Landesregierung:

Abschnitt 1 Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein

§ 1 Einrichtung und Organisation

(1) Das Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein (LG GDI-SH) nach § 10 Absatz 1 GDIG wird von dem für Vermessungs- und Geoinformationswesen zuständigen Ministerium eingerichtet.
(2) Mitglieder des LG GDI-SH sind jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und jedes Ministeriums sowie des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages, des Städteverbandes Schleswig-Holstein und des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages. Das LG GDI-SH kann zusätzliche Mitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen.
(3) Den Vorsitz des LG GDI-SH führt die Vertreterin oder der Vertreter des für Vermessungs- und Geoinformationswesen zuständigen Ministeriums. Die Geschäfte des LG GDI-SH führt das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH) nach § 10 Absatz 3 GDIG.
(4) Die oder der Vorsitzende des LG GDI-SH vertritt das Land Schleswig-Holstein im nationalen Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Deutschland.
(5) Beschlüsse des LG GDI-SH haben empfehlenden Charakter.
(6) Das LG GDI-SH gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 2 Aufgaben

(1) Im Rahmen der Organisation der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein (GDI-SH) initiiert das LG GDI-SH den Aufbau weiterer Strukturen in der GDI-SH gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2007/2/EG
1
. Dies umfasst insbesondere die Bildung von zentralen GDI-SH-Stellen, beispielsweise bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, bei den Ministerien und bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Aufgabe der zentralen GDI-SH-Stellen ist es, die Geodateninfrastruktur in den jeweiligen Gebieten und Bereichen zu koordinieren, als Kontaktstellen der Koordinierungsstelle GDI-SH zu fungieren und die fachneutralen Kernkomponenten nach § 13 Absatz 1 GDIG für die jeweiligen geodatenhaltenden Stellen entgegen zu nehmen. Die Bildung von Fachnetzwerken von geodatenhaltenden Stellen in der GDI-SH erstreckt sich auch auf die nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 GDIG betroffenen Themen und Themen der Nationalen Geodatenbasis.
(2) Im Rahmen der strategischen Ausrichtung der GDI-SH koordiniert das LG GDI-SH die Bedarfe an die Geodateninfrastruktur. Diese werden dem Arbeitsprogramm des LVermGeo SH zum Ausbau und Betrieb der GDI-SH zugrunde gelegt.
(3) Das LG GDI-SH unterstützt das nationale Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Deutschland insbesondere dabei,
1.
die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/2/EG zu erfüllen,
2.
Regelungen zu schaffen und Maßnahmen zum Aufbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Deutschland als integraler Bestandteil der Geodateninfrastruktur der Europäischen Gemeinschaft nach der Richtlinie 2007/2/EG festzulegen,
3.
kontinuierlich Daten für eine nationale Geodateninfrastruktur einschließlich der Benennung der zuständigen Stellen zu identifizieren,
4.
die Funktion der „Nationalen Anlaufstelle“ im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2007/2/EG wahrzunehmen und
5.
die Umsetzung der Beschlüsse des nationalen Lenkungsgremiums Geodateninfrastruktur Deutschland zu überprüfen.
Fußnoten
1)
Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 S. 115).

Abschnitt 2 Aufgaben des LVermGeo SH im Rahmen der GDI-SH und der Geokompetenz

§ 3 Aufgaben des LVermGeo SH

(1) Im Rahmen des Ausbaus und des Betriebs der GDI-SH nach § 10a GDIG hat das LVermGeo SH insbesondere die Aufgabe,
1.
der Koordinierung
a)
des Betriebs von Geodatendiensten nach § 3 Absatz 3 GDIG,
b)
der Bereitstellung von Geodatendiensten für die bei den geodatenhaltenden Stellen vorgehaltenen aktuellen Geodaten und Metadaten,
c)
der Verfügbarkeit von Netzdiensten nach § 6 GDIG sowie
d)
der Bereitstellung von Metadaten nach § 7 GDIG,
2.
den Ausbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Geoportals nach § 8 GDIG durchzuführen,
3.
die daten- und nutzungsspezifische Kategorisierung von Geodaten nach § 12 Absatz 3 GDIG öffentlich verfügbar bereit zu stellen,
4.
die Umsetzung der Beschlüsse des LG GDI-SH zu überprüfen,
5.
Konzepte und Standards zum Ausbau und Betrieb der GDI-SH als Vorlagen für das LG GDI-SH zu erarbeiten und
6.
die Geschäftsführung des LG GDI-SH wahrzunehmen.
(2) Im Rahmen der Geodatenberatung und Geodatenstandardisierung nach § 10b GDIG hat das LVermGeo SH insbesondere die Aufgabe,
1.
die geodatenhaltenden Stellen des Landes und der Kommunen
a)
bei der Konzeptionierung von Geofachverfahren und Fachanwendungen und
b)
im Umgang mit der Verarbeitung und Visualisierung von Geodaten und Geodatendiensten
zu beraten und Umsetzungsempfehlungen zu geben,
2.
zur Geodatenintegration sowohl verschiedener Geofachdaten miteinander als auch mit den fachneutralen Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein notwendige einheitliche Vorgaben für die Standardisierung der Geofachdaten und -modelle der geodatenhaltenden Stellen des Landes festzulegen (Geodatenstandard),
3.
die technischen Komponenten der GDI-SH um Werkzeuge und Anwendungen zu erweitern.
(3) Das LVermGeo SH ist die Kontaktstelle für die Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur Deutschland.

Abschnitt 3 Zusammenarbeit und Schlussbestimmungen

§ 4 Zusammenarbeit

(1) Die geodatenhaltenden Stellen sind verpflichtet, mit dem LVermGeo SH zusammen zu arbeiten und diesem auf Anforderung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
(2) Die geodatenhaltenden Stellen des Landes sind verpflichtet, die Geodatenberatung nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a in Anspruch zu nehmen. Abweichungen von den Empfehlungen des LVermGeo SH sind von den geodatenhaltenden Stellen gegenüber dem LVermGeo SH zu begründen.
(3) Die Geodatenstandardisierung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 erfolgt im Benehmen mit der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde und dem für die ressortübergreifende Informations- und Kommunikationstechnologie zuständigen Ministerium. Die datenschutzrechtliche Verantwortung der geodatenhaltenden Stellen sowie ihre Zuständigkeit für das Vorhalten der Geofachdaten bleiben davon unberührt.
(4) Das LVermGeo SH entwickelt im Einvernehmen mit dem für die ressortübergreifende Informations- und Kommunikationstechnologie zuständigen Ministerium das Geoportal als ressortübergreifende IT-Standardinfrastruktur und ressortübergreifende technische Standards zur Geodatenstandardisierung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2. Das E-Government-Gesetz bleibt unberührt.
(5) Das LVermGeo SH stellt zentrale Dienste und Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 sowie Absatz 2 den geodatenhaltenden Stellen entsprechend den gesetzlichen Zuständigkeiten und Vorgaben umgehend und performant zur Verfügung.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Lenkungs- und Koordinierungsverordnung zur GDI-SH vom 14. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 288)
*)
, geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 40), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 2. Februar 2021
Daniel Günther Dr. Sabine Sütterlin-Waack
Ministerpräsident Ministerin für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2129-44-1
Markierungen
Leseansicht