KapVO-LK
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Landesverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Lehrerinnen und Lehrer (Kapazitätsverordnung Lehrkräfte - KapVO-LK) Vom 24. April 2012

Landesverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Lehrerinnen und Lehrer (Kapazitätsverordnung Lehrkräfte - KapVO-LK) Vom 24. April 2012
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert sowie Anlage neu gefasst (LVO v. 04.02.2021, GVOBl. S. 245)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Lehrerinnen und Lehrer (Kapazitätsverordnung Lehrkräfte - KapVO-LK) vom 24. April 201201.09.2012
Eingangsformel01.04.2016
§ 1 - Umfang der Einstellung19.03.2021
§ 2 - Bewerbungsverfahren19.03.2021
§ 3 - Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG26.10.2018
§ 4 - Berücksichtigung von Härtefällen28.02.2020
§ 5 - Auswahlverfahren19.03.2021
§ 6 - Wartezeit01.09.2012
§ 7 - Vertretungsunterricht, Drittfach, Lehramtsausbildung19.03.2021
§ 8 - Nachrückverfahren19.03.2021
§ 9 - Restplatzvergabe19.03.2021
§ 10 - Zweites Nachrückverfahren19.03.2021
§ 11 - Prüfverfahren01.04.2016
§ 12 - Vergabe bei gleicher Punktzahl01.09.2012
§ 13 - Inkrafttreten28.02.2020
Anlage19.03.2021
Aufgrund des § 125 Absatz 5 und 6 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

§ 1 Umfang der Einstellung

(1) Die Einstellung in die Vorbereitungsdienste der Lehrämter der Lehrkräfte zu den Einstellungsterminen am 1. August und 1. Februar jeden Jahres wird auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze beschränkt. Dies gilt nicht für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen.
*
(2) Die Zahl der freien Ausbildungsplätze ergibt sich aus der Zahl der im jeweiligen Lehramt im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Stellen für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst abzüglich der Zahl der besetzten Stellen. Sie ergibt sich ferner aus den Ausbildungskapazitäten des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) sowie des Instituts für Berufliche Bildung Schleswig-Holstein (SHIBB) in den einzelnen Fächern, Fachrichtungen und Fächerverbindungen unter Berücksichtigung der nach Absatz 3 regional verteilten Ausbildungsplätze.
(3) Die regionale Verteilung der Ausbildungsplätze orientiert sich am Verhältnis der den Schulen eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt lehramtsbezogen zugewiesenen Planstellen für Lehrkräfte zu der Gesamtzahl der im jeweiligen Schuljahr landesweit zugewiesenen Planstellen für Lehrkräfte. Ausgenommen hiervon sind die Lehrämter für Sonderpädagogik und an Berufsbildenden Schulen. Eine gesonderte Zuordnung für bestimmte Schulformen erfolgt nicht.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Änderung des § 1 Absatz 1 durch die Änderungsverordnung vom 20. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 114) nicht durchführbar.]

§ 2 Bewerbungsverfahren

(1) In das Auswahlverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die nach den beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften zugelassen werden können.
(2) Die Bewerbungen müssen
1.
für den Einstellungstermin 1. Februar eines Jahres bis zum 1. Oktober des Vorjahres,
2.
für den Einstellungstermin 1. August eines Jahres jeweils bis zum 1. April des Jahres
bei der ausschreibenden Stelle vorliegen. In besonders begründeten Ausnahmefällen sind mit Zustimmung der nach § 29 Absatz 1 Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134) zuständigen obersten Landesbehörde Abweichungen von den Bewerbungs- und Einstellungsterminen möglich.
(3) Bis zur Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens ist die Bewerbung auf besonderem Bewerbungsbogen unter Beifügung der geforderten Unterlagen abzugeben. Der Bewerbung sind beizufügen
1.
ein unterschriebener Lebenslauf,
2.
die Geburtsurkunde, soweit die Angaben nicht in Nummer 3 enthalten sind,
3.
gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
4.
das Schulabschlusszeugnis oder die Hochschulzugangsberechtigung,
5.
Zeugnisse über Lehramtsprüfungen oder andere als Einstellungsvoraussetzung anerkannte Prüfungsleistungen gemäß der §§ 10 - 17 Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 14); bis zum Einstellungstermin sind die entsprechenden Nachweise gegebenenfalls zu vervollständigen,
6.
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
7.
ein Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Schule erworben wurde,
8.
eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,
9.
gegebenenfalls Bescheinigungen über abgeleisteten Wehrdienst, zivilen Ersatzdienst oder Freiwilligendienste sowie eine Fremdsprachenassistenztätigkeit,
10.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Schwerbehinderteneigenschaft,
11.
gegebenenfalls eine Erklärung über die gewünschten Fächer während der Ausbildung.
Bewerberinnen und Bewerber, die zu den Bewerbungsterminen nach Absatz 2 die geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt haben, können nicht am weiteren Auswahlverfahren teilnehmen; sie können aber im Rahmen der Restplatzvergabe (§ 9) berücksichtigt werden. Unterlagen
1.
zur Beurteilung eines Härtefalles (§ 4),
2.
zur Errechnung einer Wartezeit (§ 6) oder
3.
über die der unterrichtlichen Tätigkeit förderlichen Kenntnisse und Erfahrungen (§ 7)
werden nur berücksichtigt, wenn sie bis zum Bewerbungsstichtag vorgelegt werden. Zeiten nach Nummer 2 (Wartezeit) und Nummer 3 (förderliche berufspraktische Kenntnisse) werden nur in dem Umfang berücksichtigt, wie sie vor dem Bewerbungsstichtag entstanden sind.
(4) Bis zur Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens sind Erstbewerbungen in elektronischer Form ausgeschlossen; Wiederholungsbewerbungen können durch elektronische Post erfolgen.
(5) Nach Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens müssen die Bewerberinnen und Bewerber die geforderten Unterlagen bis zum Bewerbungsstichtag nach Absatz 2 im Rahmen des Online-Bewerbungsverfahrens auf elektronischem Weg eingereicht haben. Nach Zustellung eines Einstellungsangebotes müssen die Bewerberinnen und Bewerber innerhalb von zehn Tagen eine beglaubigte Kopie des Hochschul- oder Fachhochschulzeugnisses bei der ausschreibenden Stelle vorlegen. Wird diese Frist versäumt, verfällt das Einstellungsangebot und der Ausbildungsplatz wird erneut vergeben.

§ 3 Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG

Für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG
1
stehen für den Anpassungslehrgang aufgrund der Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehramtsqualifikationen vom 13. Februar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 111) fünf Prozent der nach § 1 Absatz 2 ermittelten Ausbildungsplätze zur Verfügung.
Fußnoten
1)
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22; zuletzt ber. 2014, ABl. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. L 354 S. 132).

§ 4 Berücksichtigung von Härtefällen

Nach Berücksichtigung der gemäß § 3 in Anspruch genommenen Stellen werden insgesamt bis zu zehn Prozent der noch freien Ausbildungsplätze jeden Lehramtes für nachgewiesene besondere Härtefälle vergeben. Als Härtefälle kommen Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die allein erziehend oder schwerbehindert sind oder schwerbehinderte Familienangehörige in ihrer Wohnung betreuen. Werden mehr als zehn Prozent der Bewerberinnen und Bewerber als Härtefälle eingestuft, wird die Auswahlentscheidung per Losverfahren getroffen. Als Härtefall anerkannte Bewerberinnen und Bewerber, die in einem vorangegangenen Auswahlverfahren durch Losentscheid nicht berücksichtigt werden konnten, sind vorrangig auszuwählen.

§ 5 Auswahlverfahren

(1) Nach Abzug der gemäß § 3 (Anpassungslehrgang) und § 4 (Härtefälle) besetzten Ausbildungsplätze, werden die restlichen Ausbildungsplätze nach einem Punktesystem vergeben. Dabei wird von 450 Punkten (schlechteste mögliche Examens- oder Masternote mal 100) ausgegangen. Die Note des Ersten Staatsexamens oder des Masterzeugnisses wird mit 100 multipliziert und von den 450 Punkten abgezogen. Zu diesem Grundpunktestand werden Punkte addiert, die für folgende Kriterien vergeben werden:
1.
Fächer/Fachrichtungen des besonderen Bedarfs
2.
Wartezeit
3.
Zeiten als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent
4.
Vertretungstätigkeiten im Schuldienst
5.
Studium eines vollwertigen Drittfachs (Erweiterungsfach)
6.
erfolgreich abgeleisteter Vorbereitungsdienst in einem weiteren Lehramt.
7.
Nachweis eines Zertifikates oder Studiums für Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache oder in den Fächern Dänisch, Friesisch oder Niederdeutsch,
8.
Nachweis eines Zertifikates Mathematik für die Grundschule.
Die Fächer/Fachrichtungen des besonderen Bedarfs sowie die Höhe der jeweils zu vergebenden Punkte enthält die Anlage. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Besteht für einzelne Fächer oder Fachrichtungen zu einem Einstellungstermin ein außergewöhnlich dringender Bedarf, können gemäß § 125 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes zusätzliche Punkte vergeben werden (Anlage Punkt 9).
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden zum Bewerbungsstichtag entsprechend der insgesamt erreichten Punkte gereiht, die sie aufgrund der genannten Kriterien erhalten. Die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden, beginnend bei der Bewerberin oder dem Bewerber mit der höchsten Punktzahl, vergeben. Ist die Aufnahmekapazität beim IQSH oder SHIBB in einem Fach oder einer Fachrichtung ausgeschöpft, werden alle nachfolgenden Bewerberinnen und Bewerber mit diesem Fach oder dieser Fachrichtung ausgelassen. Im Rahmen des Nachrückverfahrens (§§ 8 und 10) und der Restplatzvergabe (§ 9) sind die Einstellungsmöglichkeiten dieser Bewerberinnen und Bewerber vorrangig zu prüfen.

§ 6 Wartezeit

Wartezeit ist die Zeit, die zwischen dem Eingang der vollständigen Bewerbung oder der Vervollständigung der Bewerbung beim für Bildung zuständigen Ministerium und dem jeweiligen Bewerbungsstichtag vergangen ist. Sie beginnt mit dem Monat, der dem Eingang der vollständigen Bewerbung oder deren Vervollständigung folgt. Für jeden berücksichtigungsfähigen Monat wird der Grundpunktestand um den in der Anlage festgelegten Wert für Wartezeiten erhöht. Wird ein Einstellungsangebot abgelehnt, verfallen alle bisher angesammelten Wartezeiten. Die Berechnung der neuen Wartezeiten beginnt dann mit dem Monat, der dem Eingang der Wiederbewerbung beim für Bildung zuständigen Ministerium folgt. Erfolgt eine Wiederbewerbung erst nach dem jeweiligen Einstellungstermin (1. Februar oder 1. August), verfallen alle für die Wartezeit angesammelten Punkte. Als Bewerbungsdatum gilt dann das Datum der Wiederbewerbung.

§ 7 Vertretungsunterricht, Drittfach, Lehramtsausbildung

Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können für die Bewerbung berücksichtigt werden und mit Punkten gemäß der Anlage in die Bewertung einfließen. Dabei handelt es sich ausschließlich um folgende Tätigkeiten:
1.
Vertretungsunterricht im Schuldienst
Auch im Ausland oder an anerkannten Privatschulen absolvierte Tätigkeiten werden berücksichtigt; die Tätigkeit muss mindestens zwölf Unterrichtsstunden in der Woche umfassen;
2.
Fremdsprachenassistenz
Hierüber ist eine deutschsprachige Bescheinigung des Ausbildungsträgers vorzulegen, aus der der Umfang und die Dauer der Tätigkeit hervorgehen müssen; die Tätigkeit muss mindestens sechs Monate umfasst haben;
3.
Studium eines Drittfachs oder eines II. Staatsexamens oder einer Staatsprüfung in einem weiteren Lehramt; das Drittfach muss äquivalent zu einem originären Lehramtsstudium (Erweiterungsfach) studiert und abgeschlossen worden sein; das II. Staatsexamen oder die Staatsprüfung muss für ein Lehramt abgelegt worden sein, welches in § 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes Schleswig-Holstein genannt ist;
4.
Nachweis eines universitären Zertifikates „Mathematik für die Grundschule”; das Zertifikat darf nicht Pflichtbestandteil des Lehramtsstudiums sein. Es muss einen Mindestumfang von zwei Semestern aufweisen und mit mindestens 15 Leistungspunkten bewertet sein. Die Gewährung von Zusatzpunkten entfällt, sofern ein Masterabschluss oder ein Staatsexamen in diesem Fach erworben wurde.
5.
Nachweis eines universitären Zertifikates Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache oder in den Fächern Dänisch, Friesisch oder Niederdeutsch. Die Zertifikate dürfen nicht Pflichtbestandteil des Lehramtsstudiums sein. Sie müssen einen Mindestumfang vom zwei Semestern aufweisen und mit mindestens 15 Leistungspunkten bewertet sein. Die Gewährung von Zusatzpunkten entfällt, sofern ein Masterabschluss oder ein Erstes Staatsexamen in diesem Fach erworben wurde.

§ 8 Nachrückverfahren

Lehnen Bewerberinnen oder Bewerber einen ihnen angebotenen Ausbildungsplatz ab, scheiden sie aus dem weiteren Auswahlverfahren aus. Die frei gewordenen Ausbildungsplätze werden entsprechend der nach § 5 Absatz 2 vorgenommenen Reihung, beginnend mit der ersten ausgelassenen Bewerberin oder dem ersten ausgelassenen Bewerber, erneut vergeben. Die Aufnahmekapazitäten des IQSH und des SHIBB sind dabei zu beachten. Am Nachrückverfahren können nur Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die zum Bewerbungsstichtag alle Bewerbungsunterlagen fristgemäß vorgelegt haben.

§ 9 Restplatzvergabe

Können auch im Nachrückverfahren nicht alle Ausbildungsplätze besetzt werden, werden die verbliebenen Ausbildungsplätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die ihre Bewerbung erst nach dem Bewerbungsstichtag vervollständigt oder abgegeben haben. Die Aufnahmekapazitäten des IQSH und des SHIBB sind dabei zu beachten.

§ 10 Zweites Nachrückverfahren

Verzichtet eine Bewerberin oder ein Bewerber, nachdem im Rahmen der Erstvergabe (§ 5) oder des Nachrückverfahrens (§ 8) ein Ausbildungsplatz angenommen wurde, nach Beginn der Restplatzvergabe auf den zugesagten Ausbildungsplatz, ist zunächst zu prüfen, ob bisher im Rahmen des Nachrückverfahren wegen Erreichens der Kapazitäten des IQSH oder des SHIBB nicht berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber diesen Platz erhalten können. Erst danach wird der Platz im Rahmen der Restplatzvergabe vergeben.

§ 11 Prüfverfahren

Am Ende des Auswahlverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorgaben des § 125 Absatz 3 und 6 des Landesbeamtengesetzes eingehalten sind.

§ 12 Vergabe bei gleicher Punktzahl

Reichen die vorhandenen Ausbildungsplätze nicht aus, um allen Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Punktzahl einen Ausbildungsplatz zuzuteilen, wird die Reihenfolge innerhalb der Gruppe mit gleicher Punktzahl durch Losentscheid ermittelt.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft. Die Kapazitätsverordnung Lehrkräfte vom 16. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 205)
*)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 350), wird mit Ablauf des 31. August 2012 aufgehoben.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 24. April 2012
Dr. Ekkehard Klug Minister für Bildung und Kultur
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-142

Anlage

(zu § 5 Absatz 1)
Gemäß § 5 Absatz 1 werden der Bewerberin oder dem Bewerber auf Grundlage des § 125 Abs. 5 und 6 des Landesbeamtengesetzes folgende Punkte zugeteilt:
1. Fächer / Fachrichtungen des besonderen BedarfsFür jedes Fach / jede Fachrichtung 50 Punkte.
Als Fächer / Fachrichtungen des besonderen Bedarfs werden festgelegt für
Lehramt an / für Gymnasium Berufsbildenden Schulen Gemeinschaftsschulen Grundschulen Sonderpädagogik
Chemie X X
Englisch X X X
Evang. Religion X X
Kath. Religion X X X
Kunst X X
Mathematik X X X X
Informatik X
Musik X X X
Philosophie X
Physik X X
Spanisch X
Sport X
Agrarwirtschaft X
Bautechnik X
Elektrotechnik X
Fahrzeugtechnik X
Gesundheit u. Pflege X
Informationstechnik X
Medientechnik X
Metalltechnik X
Sozialpädagogik X
Emot. u. soz. Entw. X
Geistige Entw. X
Hören X
Körp. u. mot. Entw. X
Lernen X
Sehen X
Sprache X
2. Wartezeit (§ 6)Für jeden vollen Monat der Wartezeit 5 Punkte.
3. Vertretungsunterricht (§ 7 Satz 2 Nummer 1)Für jeden vollen Monat der Tätigkeit 5 Punkte.
4. Fremdsprachenassistenz (§ 7 Satz 2 Nummer 2)Für mindestens 6 Monate der Tätigkeit 20 Punkte.
5. Drittfach (§ 7 Satz 2 Nummer 3)Für das erfolgreiche Studium eines Drittfachs 50 Punkte.
6. II. Staatsexamen (§ 7 Satz 2 Nummer 3)Für ein II. Staatsexamen in einer weiteren Lehrerlaufbahn 100 Punkte.
7. Deutsch als Zweitsprache / Deutsch als Fremdsprache oder Zertifikat in Minderheitensprachen (§ 7 Satz 2 Nummer 4 und 5)Bei entsprechendem Nachweis 25 Punkte.
8. Zertifikat Mathematik für die Grundschule (§ 7 Satz 2 Nummer 4)Bei entsprechendem Nachweis 10 Punkte.
9. ZusatzpunkteFür Fächer oder Fachrichtungen mit außergewöhnlichem Bedarf 100 Punkte.
Dies betrifft in den einzelnen Laufbahnen folgende Fächer
1.
Lehramt an Grundschulen Mathematik
2.
Lehramt an Gemeinschaftsschulen Physik
3.
Lehramt an Gymnasien Chemie, Kunst, Mathematik, Musik und Physik.
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