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Landesverordnung über die Sekundarstufe I der Gymnasien (Schulartverordnung Gymnasien - SAVOGym) Vom 21. Juni 2019

Landesverordnung über die Sekundarstufe I der Gymnasien (Schulartverordnung Gymnasien - SAVOGym) Vom 21. Juni 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.03.2021 bis 29.07.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert, § 15a aufgehoben (Art. 3 LVO v. 01.05.2023, NBl. MBWFK. Sch.-H. S. 132)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Sekundarstufe I der Gymnasien (Schulartverordnung Gymnasien - SAVOGym) vom 21. Juni 201901.08.2019
Eingangsformel01.08.2019 bis 31.07.2024
§ 1 - Aufgabe des Gymnasiums01.08.2019 bis 31.07.2024
§ 2 - Aufbau des Gymnasiums01.08.2019 bis 31.07.2024
§ 3 - Übergang in das Gymnasium01.08.2019 bis 31.07.2024
§ 4 - Aufnahme in das Gymnasium01.08.2019 bis 29.07.2023
§ 5 - Zusammenarbeit und Durchlässigkeit der Schulen01.08.2019 bis 31.07.2024
§ 6 - Förderung und Lernentwicklung01.08.2019 bis 31.07.2024
§ 7 - Orientierungsstufe01.08.2019 bis 31.07.2024
§ 8 - Mittelstufe (Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 8 und 9, Schrägversetzung)01.08.2019 bis 31.07.2024
§ 9 - Mittelstufe (Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 10 und 11 im neunjährigen Bildungsgang, Schrägversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 9)01.08.2019 bis 31.07.2024
§ 10 - Mittelstufe (Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 im achtjährigen Bildungsgang, Erwerb des Mittleren Schulabschlusses durch Prüfung)01.08.2019 bis 31.07.2024
§ 11 - Wiederholen und Überspringen einer Jahrgangsstufe01.08.2019 bis 31.07.2024
§ 12 - Abschlüsse01.08.2019 bis 31.07.2024
§ 13 - Schulbesuch im Ausland01.08.2019 bis 31.07.2024
§ 14 - Entlassung01.08.2019 bis 31.07.2024
§ 15 - Übergangsbestimmungen01.08.2019 bis 31.07.2024
§ 15a - Wiederholen einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe zum Ende des Schuljahres 2020/2102.03.2021 bis 29.07.2023
§ 16 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2019 bis 31.07.2024
Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2, § 126 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 sowie § 149 Absatz 1 Satz 4 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Aufgabe des Gymnasiums

Das Gymnasium vermittelt nach Begabung und Leistung geeigneten Schülerinnen und Schülern im Anschluss an die Grundschule eine allgemeine Bildung, die den Anforderungen an die Abiturprüfung nach der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen vom 2. Juli 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 210), für die Aufnahme eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht.

§ 2 Aufbau des Gymnasiums

(1) Das Gymnasium umfasst neun Schulleistungsjahre in sechs Jahrgangsstufen und einer anschließenden dreijährigen Oberstufe (neunjähriger Bildungsgang). Die Sekundarstufe I umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10. Die Jahrgangsstufen 5 und 6 bilden die Orientierungsstufe. Die Jahrgangsstufen 7 bis 10 bilden die Mittelstufe. Die Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) und eine Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13). Die Berechtigung zum Besuch der Oberstufe wird durch Versetzung in die Einführungsphase erworben.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist an Gymnasien gemäß § 149 Absatz 1 Satz 1 und 2 SchulG ein achtjähriger Bildungsgang (acht Schulleistungsjahre in fünf Jahrgangsstufen und einer anschließenden dreijährigen Oberstufe) zulässig. Die Jahrgangstufen 5 und 6 bilden die Orientierungsstufe. Die Jahrgangsstufen 7 bis 9 bilden die Mittelstufe. Die Jahrgangsstufe 10 bildet gleichzeitig den Abschluss der Sekundarstufe I (Jahrgangsstufen 5 bis 10) und die Einführungsphase der Oberstufe (Sekundarstufe II). Die Oberstufe umfasst diese Einführungsphase und eine Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 11 und 12). Die Berechtigung zum Besuch der Oberstufe wird durch Versetzung in die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 10) erworben.
(3) An Gymnasien, die nach § 149 Absatz 1 Satz 2 SchulG einen acht- und neunjährigen Bildungsgang anbieten, darf die Gesamtzahl der Lerngruppen nicht von der Zahl abweichen, die ohne das Parallelangebot vorzusehen wäre.

§ 3 Übergang in das Gymnasium

(1) Das für Bildung zuständige Ministerium setzt jährlich die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen fest.
(2) Die Eltern melden ihr Kind in dem vorgeschriebenen Zeitraum unter Vorlage der gemäß § 7 Absatz 1 der Landesverordnung über Grundschulen vom 10. Mai 2017 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 152), geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 183) erteilten Schulübergangsempfehlung, des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 4 und gegebenenfalls des Lernplans bei einem Gymnasium an.
(3) Stimmen Schulübergangsempfehlung und die gewählte Schulart Gymnasium nicht überein, soll das angewählte Gymnasium mit den Eltern ein verpflichtendes Beratungsgespräch führen. Schulübergangsempfehlung und schulische Beratungen sind rechtlich nicht bindend.

§ 4 Aufnahme in das Gymnasium

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist unter der Voraussetzung, dass sie oder er die Grundschule bis Jahrgangsstufe 4 besucht hat, in die Orientierungsstufe eines Gymnasiums aufzunehmen.
(2) In den weiteren Jahrgangsstufen kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag der Eltern in das Gymnasium aufgenommen werden, wenn es pädagogisch sinnvoll erscheint und zu erwarten ist, dass sie oder er im Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann. Über die Aufnahme und die Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Die Aufnahme soll jeweils zum Schuljahresbeginn erfolgen.
(4) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen an einem Gymnasium die von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzte Aufnahmemöglichkeit, kann die Schule bei der Auswahl die schulische Leistungsstärke der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 4 in der Grundschule in Bezug auf die Anforderungen des Gymnasiums berücksichtigen. Die Regelungen zur freien Schulwahl gemäß § 24 Absatz 1 und 2 SchulG bleiben unberührt.

§ 5 Zusammenarbeit und Durchlässigkeit der Schulen

(1) In Berücksichtigung ihres pädagogischen Auftrages arbeiten Grundschulen und die weiterführenden allgemein bildenden Schulen zusammen, um den Schülerinnen und Schülern einen erfolgreichen Übergang in die Sekundarstufe I zu ermöglichen.
(2) Gemeinschaftsschulen und Gymnasien pflegen den Austausch, um die Durchlässigkeit zwischen den Schularten zu gewährleisten.

§ 6 Förderung und Lernentwicklung

(1) Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung.
(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat sich in Abstimmung mit den anderen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften in regelmäßigen Abständen einen Überblick über den Leistungs- und Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler zu verschaffen. Bei Bedarf, insbesondere in den Fällen eines möglichen Wiederholens der besuchten Jahrgangsstufe oder einer möglichen Schrägversetzung in die Schulart Gemeinschaftsschule, sind unverzüglich individuelle Fördermaßnahmen unter Mitwirkung der Schülerin oder des Schülers sowie der Eltern einzuleiten oder bereits laufende Maßnahmen anzupassen. Die Anforderungen des Gymnasiums bleiben unberührt.
(3) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers gemäß den Vorgaben der Fachanforderungen. Sie erfasst dabei in ihrem Urteil auch die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers.
(4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert, in einer Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter und ihren oder seinen Fähigkeiten entspricht.
(5) Die Berufsorientierung ist integratives Element aller Fächer und Jahrgangsstufen.

§ 7 Orientierungsstufe

(1) In der Orientierungsstufe soll durch Beobachtung und Förderung der schulischen und persönlichen Entwicklung ermittelt werden, ob die Schülerin oder der Schüler voraussichtlich erfolgreich am Gymnasium mitarbeiten kann. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit den Eltern.
(2) In jedem Schulhalbjahr der Orientierungsstufe steht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Eltern zu einem Einzelgespräch zur Verfügung. Sind Fördermaßnahmen festgelegt worden, sind diese mit dem Kind und den Eltern zu besprechen. Wird ein Lernplan geführt, ist dieser mit dem Kind und den Eltern zu besprechen, von den Gesprächsteilnehmerinnen und -teilnehmern abzuzeichnen und an die Beteiligten auszuhändigen.
(3) Schülerinnen und Schüler steigen ohne Versetzungsbeschluss von der Jahrgangsstufe 5 in die Jahrgangsstufe 6 auf. Am Ende der Jahrgangsstufe 5 können die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis in der Form eines Berichtszeugnisses erhalten. Am Ende der Jahrgangsstufe 6 ist ihnen ein Notenzeugnis auszustellen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe durch Entscheidung der Klassenkonferenz einmalig zum Schuljahreswechsel möglich. Die Pflicht zur individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers gemäß § 6 Absatz 2 ist zu berücksichtigen und bleibt durch ein Wiederholen unberührt. Das Wiederholen ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Auf Empfehlung der Klassenkonferenz und mit Zustimmung der Eltern ist zum Halbjahreswechsel der Jahrgangsstufe 6 der Rücktritt in die Jahrgangsstufe 5 einmalig möglich. Der Rücktritt ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(6) Ist im Einzelfall erkennbar, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Anforderungen des Gymnasiums nicht gerecht werden kann und dadurch das Kindeswohl belastet wird, soll die Klassenkonferenz den Eltern am Ende der Jahrgangsstufe 5 einen Wechsel in die Jahrgangsstufe 5 oder 6 der Gemeinschaftsschule empfehlen. Mangelhafte Leistungen in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache können ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die Anforderungen des Gymnasiums gemäß Satz 1 nicht erfüllt werden können. Die Empfehlung ist schriftlich zu begründen. Stimmen die Eltern der Empfehlung zu, sind sie auf deren Anforderung durch die Schulaufsichtsbehörden beim Wechsel in die Schulart Gemeinschaftsschule zu unterstützen.
(7) Auf Antrag der Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums an einer Gemeinschaftsschule aufgenommen werden. Die Aufnahme soll zum Schuljahreswechsel erfolgen.
(8) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 6. Eine Schülerin oder ein Schüler ist versetzt, wenn die Leistungen im Zeugnis insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend und in keinem Fach mit ungenügend benotet wurden; darüber hinaus gilt innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, dass ein mit mangelhaft benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 zu gewährleisten. Die Pflicht zur individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers gemäß § 6 Absatz 2 ist zu berücksichtigen. Wenn die Voraussetzungen gemäß Satz 2 nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler im Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann.
(9) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der trotz individueller Fördermaßnahmen gemäß § 6 Absatz 2 nicht in die Jahrgangsstufe 7 versetzt werden kann, ist in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule schrägversetzt. Die Schrägversetzung ist schriftlich zu begründen. Die Eltern sind unverzüglich nach der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 7 zu informieren.

§ 8 Mittelstufe (Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 8 und 9, Schrägversetzung)

(1) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 8 und 9 erfolgt ohne Versetzungsbeschluss, sofern nicht die Klassenkonferenz den Aufstieg mit einem Vorbehalt nach Absatz 2 verbindet oder nach Absatz 3 ein Wiederholen der Jahrgangsstufe beschließt. Die Klassenkonferenz kann am Ende eines Schuljahres die Empfehlung aussprechen, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe wiederholt, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass sie oder er in der folgenden Jahrgangsstufe nicht erfolgreich mitarbeiten kann. Die Eltern entscheiden, ob der Empfehlung gefolgt werden soll.
(2) Durch Entscheidung der Klassenkonferenz kann der Aufstieg in die Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit dem Vorbehalt verbunden werden, dass die Schülerin oder der Schüler zum Schulhalbjahr unter den Voraussetzungen gemäß Satz 4 in die zuvor besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten muss. Die Klassenkonferenz legt zusammen mit der Entscheidung über den Vorbehalt Fördermaßnahmen fest. Der Vorbehalt ist zu verfügen, wenn die Leistungen im Zeugnis insgesamt in mehr als einem Fach schlechter als ausreichend oder in einem Fach mit ungenügend benotet wurden oder innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache kein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erzielt wurde. Der Rücktritt zum Schulhalbjahr gemäß Satz 1 erfolgt, wenn die Voraussetzungen zur Verfügung eines Vorbehalts gemäß Satz 3 auch zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Klassenkonferenz kann von der Verfügung eines Vorbehalts absehen, wenn sie im Einzelfall trotz eines Leistungsbildes gemäß Satz 3 zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler im Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann.
(3) Abweichend vom Aufsteigen gemäß Absatz 1 oder 2 soll die Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufen 7 und 8 ein Wiederholen der Jahrgangsstufe beschließen, wenn die Leistungen im Zeugnis insgesamt in mehr als zwei Fächern schlechter als ausreichend oder in einem Fach mit ungenügend benotet wurden und innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache kein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erzielt wurde. Gleiches gilt, wenn die Leistungen im Zeugnis insgesamt in mehr als drei Fächern schlechter als ausreichend oder in mehr als einem Fach mit ungenügend benotet wurden. Die Pflicht zur individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers gemäß § 6 Absatz 2 ist zu berücksichtigen und bleibt durch ein Wiederholen unberührt. Die Eltern sind unverzüglich nach der Entscheidung der Klassenkonferenz zu informieren. Der Beschluss über das Wiederholen der Jahrgangsstufe ist schriftlich zu begründen.
(4) Hat die Schülerin oder der Schüler ein Schulhalbjahr oder ein gesamtes Schuljahr auf eigene Veranlassung (Absatz 1 Satz 3 oder § 11 Absatz 1) oder durch Entscheidung der Schule gemäß Absatz 2 oder 3 wiederholt, beschließt die Klassenkonferenz bei einem Leistungsbild, nach welchem gemäß Absatz 2 Satz 3 ein Vorbehalt zu verfügen wäre, die Schrägversetzung in die nachfolgende Jahrgangsstufe der Gemeinschaftsschule. Die Pflicht zur individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers gemäß § 6 Absatz 2 ist zu berücksichtigen. Die Schrägversetzung ist schriftlich zu begründen. Die Eltern sind unverzüglich nach der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Schrägversetzung zu informieren.

§ 9 Mittelstufe (Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 10 und 11 im neunjährigen Bildungsgang, Schrägversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 9)

(1) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 9. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, bei denen eine erfolgreiche Mitarbeit in der folgenden Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Die Pflicht zur individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers gemäß § 6 Absatz 2 ist zu berücksichtigen und bleibt durch ein Wiederholen unberührt. Die Versetzung kann mit einem Vorbehalt verbunden werden; § 8 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Der durch die Versetzung erworbene Erste allgemeinbildende Schulabschluss bleibt hiervon unberührt.
(2) Eine Versetzung in die Jahrgangstufe 10 soll nicht erfolgen, wenn die Leistungen im Zeugnis
1.
insgesamt in mehr als zwei Fächern schlechter als ausreichend oder in einem Fach mit ungenügend benotet wurden und innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache kein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erzielt wurde oder
2.
insgesamt in mehr als drei Fächern schlechter als ausreichend oder in mehr als einem Fach mit ungenügend benotet wurden.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der auf der Grundlage dieser Verordnung das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 9 oder die gesamte Jahrgangsstufe 9 wiederholt, wird in die Jahrgangsstufe 10 der Gemeinschaftsschule schrägversetzt, wenn die Leistungen im Zeugnis insgesamt in mehr als einem Fach schlechter als ausreichend oder in einem Fach mit ungenügend benotet wurden oder innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache kein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erzielt wurde. Die Schrägversetzung ist schriftlich zu begründen. Die Eltern sind unverzüglich nach der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 10 zu informieren.
(4) Das Aufsteigen in die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10. Eine Schülerin oder ein Schüler ist versetzt, wenn die Leistungen im Zeugnis insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend und in keinem Fach mit ungenügend benotet wurden; darüber hinaus gilt innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, dass ein mit mangelhaft benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 zu gewährleisten. Die Pflicht zur individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers gemäß § 6 Absatz 2 ist zu berücksichtigen und bleibt durch ein Wiederholen unberührt. Wenn die Voraussetzungen gemäß Satz 2 nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler gleichwohl in der Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Das Wiederholen der Jahrgangsstufe 10 ist einmal möglich.

§ 10 Mittelstufe (Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 im achtjährigen Bildungsgang, Erwerb des Mittleren Schulabschlusses durch Prüfung)

(1) Das Aufsteigen in die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 10) erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 9. Eine Schülerin oder ein Schüler ist versetzt, wenn die Leistungen im Zeugnis insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend und in keinem Fach mit ungenügend benotet wurden; darüber hinaus gilt innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, dass ein mit mangelhaft benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 zu gewährleisten. Die Pflicht zur individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers gemäß § 6 Absatz 2 ist zu berücksichtigen und bleibt durch ein Wiederholen unberührt. Wenn die Voraussetzungen gemäß Satz 2 nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler gleichwohl in der Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Das Wiederholen der Jahrgangsstufe 9 ist einmal möglich.
(2) Schülerinnen und Schüler, die im achtjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufe 9 wiederholen und deren Versetzung in die Einführungsphase aufgrund des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 9 erneut gefährdet ist, können auf Antrag der Eltern an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss in der Jahrgangsstufe 10 der Gemeinschaftsschule teilnehmen. Die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Anforderung aller Prüfungsteile sowie die Durchführung und Bewertung der Projektpräsentation als Einzelprüfung erfolgen durch das besuchte Gymnasium, das auch die Noten für das Ganzjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 durch Klassenkonferenzbeschluss zehn Unterrichtstage vor Beginn des Prüfungszeitraumes festlegt. Danach erfolgt ein Wechsel in die Jahrgangsstufe 10 der Gemeinschaftsschule.

§ 11 Wiederholen und Überspringen einer Jahrgangsstufe

(1) Die Eltern können zum Schuljahresende jeder Jahrgangsstufe den Antrag stellen, dass die Schülerin oder der Schüler aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Jahrgangsstufe wiederholt. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Durch das Wiederholen kann ein bereits durch Versetzung erworbener Erster allgemeinbildender Schulabschluss oder Mittlerer Schulabschluss nicht verändert werden.
(2) Die Eltern können zu jedem Zeugnistermin den Antrag stellen, dass die Schülerin oder der Schüler eine Jahrgangsstufe überspringt. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Der Beschluss der Klassenkonferenz für ein Überspringen gilt als eine Versetzungsentscheidung.
(3) Gelangt eine Schülerin oder ein Schüler durch das Wiederholen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen vom achtjährigen in den neunjährigen Bildungsgang, beschließt die Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern, in welcher Jahrgangsstufe die Schullaufbahn fortgesetzt wird.

§ 12 Abschlüsse

(1) Das Abitur bildet den regelmäßigen Abschluss des Gymnasiums.
(2) Die Schülerinnen und Schüler erwerben sowohl im neunjährigen als auch im achtjährigen Bildungsgang mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 den Mittleren Schulabschluss. Schülerinnen und Schüler, die gemäß Satz 1 einen Schulabschluss erworben haben und den Schulbesuch an einer allgemein bildenden Schule nicht fortsetzen wollen, ist auf Antrag ein entsprechendes Abschlusszeugnis auszustellen; die Übertragungsskala findet gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 und Satz 2 der Zeugnisverordnung vom 18. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 200) Anwendung.
(3) Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, die am Gymnasium nicht oder nicht in allen Fächern nach den Lehrplan- oder Fachanforderungen einer allgemein bildenden Schule unterrichtet werden und auf dieser Grundlage keinen Schulabschluss gemäß Absatz 1 oder 2 erwerben können, erhalten ein Abschlusszeugnis gemäß § 5 Absatz 2 der Zeugnisverordnung.

§ 13 Schulbesuch im Ausland

(1) Schülerinnen und Schüler können ab der Jahrgangsstufe 8 auf Antrag der Eltern für einen Schulbesuch von bis zu einem Jahr außerhalb des Bundesgebietes gemäß § 15 SchulG vom Besuch des Gymnasiums beurlaubt werden. Über die Beurlaubung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der durchgängige Schulbesuch ist durch entsprechende Bescheinigungen der ausländischen Schule nachzuweisen.
(2) Zeugnisse und sonstige Berechtigungen auf der Grundlage der während des Schulbesuchs im Ausland erbrachten Leistungen können bei Rückkehr nicht berücksichtigt werden. Davon unberührt bleibt das Recht, bei dem für Bildung zuständigen Ministerium einen Antrag auf Bewertung von im Ausland erworbenen schulischen Bildungsnachweisen gemäß § 140 Absatz 3 Satz 1 und 2 SchulG zu stellen.
(3) Nach Rückkehr aus einem Auslandsaufenthalt zum Schulbesuch wird die Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen worden ist. Hiervon abweichend können besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler nach Rückkehr auf Antrag ein Schulhalbjahr oder ein gesamtes Schuljahr überspringen. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Zeit des Schulbesuchs im Ausland bleibt bei der Berechnung der Höchstverweildauer in der Sekundarstufe I unberücksichtigt.

§ 14 Entlassung

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die die Schule nach erstmaligem oder wiederholt erfolglosem Durchlaufen der Jahrgangsstufe 9 verlassen und den Schulbesuch nicht an einer allgemein bildenden Schule fortsetzen wollen, kann die Schule auf Antrag den am Ende der Jahrgangsstufe 9 nachgewiesenen Bildungsstand nach Maßgabe von § 17 Absatz 7 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen vom 21. Juni 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 161) als dem Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss gleichwertig feststellen. Die Übertragungsskala findet gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 der Zeugnisverordnung Anwendung.
(2) Schülerinnen und Schüler im neunjährigen Bildungsgang, die die Jahrgangsstufe 10 ohne Erfolg wiederholt haben, werden entlassen. Ihnen kann die Schule auf Antrag den am Ende der Jahrgangsstufe 10 nachgewiesenen Bildungsstand nach Maßgabe von § 17 Absatz 7 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen als dem Mittleren Schulabschluss gleichwertig feststellen. Die Übertragungsskala findet gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 der Zeugnisverordnung Anwendung. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, die auf Antrag nach erstmaligem erfolglosem Durchlaufen der Jahrgangsstufe 10 entlassen werden.
(3) Für Schülerinnen und Schüler im achtjährigen Bildungsgang findet § 2 Absatz 6 Satz 2 bis 5 der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen Anwendung.

§ 15 Übergangsbestimmungen

Für die Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2019/20 gemäß § 149a Absatz 1 SchulG in einem ab der Jahrgangsstufe 7 auslaufenden achtjährigen Bildungsgang unterrichtet werden, finden § 1, § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und 3, § 5 Absatz 2, §§ 6, 8, 10 bis 13 sowie § 14 Absatz 1 und 3 Anwendung.

§ 15a Wiederholen einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe zum Ende des Schuljahres 2020/21

§ 7 Absatz 4 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beschulung im Schuljahr 2020/21 unter den Bedingungen der Coronavirus-Pandemie das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe begründen kann.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 21. Juni 2019
Karin Prien Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
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