TÄKammerWO SH 2011
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Tierärztekammer Schleswig-Holstein und die von der Kammerversammlung durchzuführenden Wahlen (Wahlverordnung Tierärztekammer) Vom 7. Oktober 2011

Landesverordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Tierärztekammer Schleswig-Holstein und die von der Kammerversammlung durchzuführenden Wahlen (Wahlverordnung Tierärztekammer) Vom 7. Oktober 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.03.2021 bis 30.06.2030
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (LVO v. 22.02.2021, GVOBl. S. 262)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Tierärztekammer Schleswig-Holstein und die von der Kammerversammlung durchzuführenden Wahlen (Wahlverordnung Tierärztekammer) vom 7. Oktober 201128.10.2011 bis 30.06.2030
Eingangsformel28.10.2011 bis 30.06.2030
Erster Teil - Wahl zur Kammerversammlung28.10.2011 bis 30.06.2030
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen28.10.2011 bis 30.06.2030
§ 1 - Wahlzeit19.03.2021 bis 30.06.2030
§ 2 - Wahlkreise28.10.2011 bis 30.06.2030
§ 3 - Wahlvorstand, Wahlleiterin oder Wahlleiter19.03.2021 bis 30.06.2030
§ 4 - Wahlausschreiben19.03.2021 bis 30.06.2030
Abschnitt II - Wahlverfahren28.10.2011 bis 30.06.2030
§ 5 - Wählerliste28.10.2011 bis 30.06.2030
§ 6 - Feststellung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung28.10.2011 bis 30.06.2030
§ 7 - Wahlvorschläge19.03.2021 bis 30.06.2030
§ 8 - Behandlung der Wahlvorschläge19.03.2021 bis 30.06.2030
§ 9 - Vorbereitung der Wahl und Stimmabgabe19.03.2021 bis 30.06.2030
§ 10 - Feststellung des Wahlergebnisses19.03.2021 bis 30.06.2030
§ 11 - Wahlniederschrift, Beurkundung des Wahlergebnisses28.10.2011 bis 30.06.2030
§ 12 - Aufbewahrung der Wahlunterlagen19.03.2021 bis 30.06.2030
§ 13 - Wahlanfechtung28.10.2011 bis 30.06.2030
§ 14 - Ersatzmitglieder28.10.2011 bis 30.06.2030
§ 15 - Wiederholungswahl28.10.2011 bis 30.06.2030
Zweiter Teil - Wahl des Vorstandes28.10.2011 bis 30.06.2030
§ 16 - Wahlverfahren28.10.2011 bis 30.06.2030
Dritter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen28.10.2011 bis 30.06.2030
§ 17 - Bekanntmachungen28.10.2011 bis 30.06.2030
§ 18 - Erste Wahl zur Kammerversammlung und zum Vorstand nach dieser Verordnung28.10.2011 bis 30.06.2030
§ 19 - Fristen und Termine28.10.2011 bis 30.06.2030
§ 20 - Ergänzende Bestimmungen19.03.2021 bis 30.06.2030
§ 21 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten19.03.2021 bis 30.06.2030
Anlage28.10.2011 bis 30.06.2030
Aufgrund § 20 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Satz 3 Heilberufekammergesetz vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Erster Teil Wahl zur Kammerversammlung

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wahlzeit

(1) Die Wahl beginnt an dem Tag der Ausgabe der Wahlunterlagen (§ 9 Absatz 1 Satz 3) und endet spätestens am 30. April des Jahres, in dem die Wahlperiode einer Kammerversammlung abläuft (Wahljahr).
(2) Den Wahltag setzt der Vorstand der Tierärztekammer unter Berücksichtigung des Absatzes 1 fest und gibt ihn bekannt.

§ 2 Wahlkreise

Es werden die Wahlkreise 1 bis 11 gebildet. Die räumliche Wahlkreiseinteilung ergibt sich aus der Gebietsbeschreibung der Wahlkreise, die dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Wahlvorstand, Wahlleiterin oder Wahlleiter

(1) Der Vorstand der Tierärztekammer bestellt einen Wahlvorstand, der aus fünf Mitgliedern besteht. Bei der Zusammensetzung des Wahlvorstandes ist zu berücksichtigen, dass
1.
mindestens vier wahlberechtigte Kammermitglieder bestellt werden, die sich nicht um die Wahl bewerben, und
2.
§ 15 Absatz 1 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), beachtet wird.
Für die Mitglieder des Wahlvorstandes können Ersatzmitglieder bestellt werden. Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes und ihre Funktion sind vom Vorstand der Tierärztekammer bekannt zu machen.
(2) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über ehrenamtliche Tätigkeit sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Vorstand der Tierärztekammer bestellt ein Mitglied des Wahlvorstandes zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter und ein weiteres Mitglied zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter führt den Vorsitz im Wahlvorstand.
(4) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Mitglied, das den Vorsitz führt, weitere drei Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Mitglieds, das den Vorsitz führt, den Ausschlag.
(5) Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er kann sich hierzu der Unterstützung der Geschäftsstelle der Tierärztekammer bedienen. Andere wahlberechtigte Kammermitglieder, die sich nicht um die Wahl bewerben, können mit ihrem Einverständnis zur Unterstützung herangezogen werden.
(6) Über alle von dem Wahlvorstand oder der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter getroffenen Entscheidungen, Feststellungen oder Ermittlungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Sitzungen des Wahlvorstandes sind berufsöffentlich.

§ 4 Wahlausschreiben

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter erlässt ein Wahlausschreiben, das bis zum 15. Januar des Wahljahres bekannt zu machen und mindestens in der Geschäftsstelle der Tierärztekammer auszuhängen ist. Dieses Wahlausschreiben enthält insbesondere
1.
Beginn und Ende der Wahlzeit,
2.
die Angabe, wo und in welchem Zeitraum die Wählerlisten (§ 5 Absatz 1) zur Einsicht ausliegen,
3.
die Hinweise, dass nur Kammermitglieder wählen können, die in eine Wählerliste eingetragen sind, und innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Einsprüche gegen die Wählerlisten erhoben werden können,
4.
die Anzahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung und die sich daraus ergebende Stimmenzahl,
5.
die Aufforderung, Wahlvorschläge in der in § 7 Absatz 1 Satz 2 genannten Frist einzureichen,
6.
die Anforderungen an die Wahlvorschläge,
7.
die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Wahlvorschläge mindestens enthalten müssen,
8.
Ort und Zeitpunkt der Ermittlung des Wahlergebnisses,
9.
den Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach § 8 Absatz 11.

Abschnitt II Wahlverfahren

§ 5 Wählerliste

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt Verzeichnisse der Wahlberechtigten (Wählerlisten) für jeden Wahlkreis auf. Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis richtet sich nach dem Wohnort, sonst nach dem Ort der Berufsausübung. Die Wählerlisten sind vom 24. Januar bis 7. Februar des Wahljahres bei der Tierärztekammer während der Geschäftszeiten zur Einsicht auszulegen; eine Abschrift ist über den gleichen Zeitraum bei den jeweiligen Veterinärämtern der Kreise oder der kreisfreien Städte zur Einsicht auszulegen. Darüber hinaus kann die Wählerliste auch ins Internet eingestellt werden.
(2) Jedes Kammermitglied kann beim Wahlvorstand bis zum 15. Februar des Wahljahres Einspruch gegen die Wählerliste einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand bis zum 28. Februar des Wahljahres. Die Entscheidung ist dem Kammermitglied unverzüglich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wählerliste zu berichtigen.
(3) Die Wählerliste ist am 8. März des Wahljahres abzuschließen. Jede und jeder endgültig eingetragene Wahlberechtigte erhält einen Wahlausweis.

§ 6 Feststellung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ermittelt die Anzahl der Wahlberechtigten in jedem Wahlkreis insgesamt und nach Geschlechtern getrennt auf der Grundlage der am 1. Januar des Wahljahres gemeldeten Kammermitglieder.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt die Anzahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung fest. Zu diesem Zweck wird die Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung auf die Wahlkreise und innerhalb der Wahlkreise anteilig entsprechend den in den Wahlkreisen vertretenen Geschlechtern verteilt in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich aus der Teilung der Zahlen der Wahlberechtigten in den Wahlkreisen durch 1, 2, 3 usw. (Höchstzahlenverfahren nach d’Hondt) ergeben.
(3) Entfällt aufgrund der Berechnung nach Absatz 2 in einem Wahlkreis auf ein Geschlecht kein Mitglied der Kammerversammlung, ist es dennoch zulässig, Bewerberinnen oder Bewerber dieses Geschlechtes bei der Wahl zu berücksichtigen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu vergeben, entscheidet das von der Wahlleiterin oder von dem Wahlleiter zu ziehende Los.

§ 7 Wahlvorschläge

(1) Jedes wahlberechtigte Kammermitglied kann einen Wahlvorschlag machen. Der Wahlvorschlag muss bis spätestens am 7. Februar des Wahljahres bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingegangen sein.
(2) Die Wahlvorschläge müssen mindestens Bewerberinnen und Bewerber in einer Anzahl enthalten,
1.
wie Mitglieder der Kammerversammlung nach § 6 Absatz 2 in dem Wahlkreis zu wählen sind und
2.
die dem Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Wahlberechtigten im Wahlkreis, das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Höchstzahlenverfahren (§ 6 Absatz 2) ermittelt worden ist, entspricht.
Es sind Vor- und Zuname jeder sich bewerbenden Person anzugeben. Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat eine Vertreterin oder einen Vertreter. Beide werden mit einer gemeinsamen Stimme gewählt. Der Name der Vertreterin oder des Vertreters wird hinter dem Namen der Bewerberin oder des Bewerbers genannt. Die Bestimmungen für Bewerberinnen und Bewerber gelten entsprechend; Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 wahlberechtigten Kammermitgliedern unterzeichnet sein. Eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner ist als Vertrauensperson, eine weitere Unterzeichnerin oder ein weiterer Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson zu kennzeichnen. Die Vertrauensperson ist befugt und verpflichtet, den Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlvorstand zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes entgegenzunehmen.
(4) Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Dem Wahlvorschlag ist eine unwiderrufliche Zustimmungserklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers beizufügen.
(5) Jede oder jeder Wahlberechtigte kann die Unterschrift nur für einen Wahlvorschlag rechtswirksam abgeben.

§ 8 Behandlung der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber. Mitglieder des Wahlvorstandes sind nicht wählbar. Nicht wählbare Bewerberinnen und Bewerber sind zu streichen. Die von der Streichung betroffenen Bewerberinnen und Bewerber und die Vertrauensperson sind unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat Bewerberinnen und Bewerber, die mit ihrer Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sind, sowie deren Vertreterinnen und Vertreter von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.
(4) Haben Wahlberechtigte mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, gilt die Unterschrift nur für den Wahlvorschlag, der zuerst bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingeht. Auf dem weiteren Wahlvorschlag ist die Unterschrift zu streichen.
(5) Wahlvorschläge, die nicht dem Erfordernis des § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechen, gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zurück mit der Aufforderung, den Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche zu beseitigen. Ist eine Beseitigung nicht möglich, hat die Vertrauensperson innerhalb der Frist nach Satz 1 die dafür maßgeblichen Gründe darzulegen. Rechtfertigen die Gründe ein Abweichen von dem Erfordernis des § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, entscheidet der Wahlvorstand nach Absatz 7. Anderenfalls ist der Wahlvorschlag ungültig.
(6) Wahlvorschläge, die
1.
nicht den Erfordernissen des § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechen,
2.
nicht alle Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 enthalten,
3.
ohne die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber eingereicht worden sind oder
4.
aufgrund von Streichungen nach Absatz 1, 3 oder 4 nicht mehr den Anforderungen entsprechen,
gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zurück mit der Aufforderung, den Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche zu beseitigen. Wird der Mangel nicht fristgemäß beseitigt, sind die Wahlvorschläge ungültig.
(7) Die Feststellung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge trifft der Wahlvorstand; die Vertrauensperson eines für ungültig erklärten Wahlvorschlages ist unverzüglich zu benachrichtigen. Der Wahlvorstand vergibt durch Los Ordnungsnummern, die den Wahlvorschlägen zugeordnet werden.
(8) Werden in einem Wahlkreis nur so viele Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, wie in diesem Wahlkreis zu wählen sind, so gibt dies die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich bekannt. Die Bewerberinnen oder Bewerber gelten als zum Wahltag gewählt. In diesem Fall findet keine Wahl statt. In der Bekanntmachung ist auf die Wirkung der Bekanntmachung hinzuweisen.
(9) Ist nach Ablauf der in § 7 Absatz 1 genannten Frist in einem Wahlkreis kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter in geeigneter Weise dazu auf, Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche einzureichen. Geht innerhalb dieser Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag ein, findet die Wahl in diesem Wahlkreis nicht statt und muss neu angesetzt werden. Auf diese Folge ist hinzuweisen. § 15 gilt entsprechend. Könnte auch die erneute Wahl nicht durchgeführt werden, lässt die Aufsichtsbehörde die erforderliche Ausnahme zu.
(10) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind bis zum 10. April des Wahljahres bekannt zu machen. Die Namen der Personen, die die Wahlvorschläge unterzeichnet haben, werden nicht bekannt gegeben. Bei Wahlvorschlägen, die nach Absatz 5 als gültig anerkannt worden sind, erläutert der Wahlvorstand unter Angabe der von der Vertrauensperson genannten Gründe, warum diese ein Abweichen von § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 rechtfertigen.
(11) Nach Bekanntmachung der Wahlvorschläge kann jede Bewerberin und jeder Bewerber zum Zwecke der Wahlwerbung die Anschriften der von dem jeweiligen Wahlvorschlag betroffenen Wahlberechtigten gegen Kostenerstattung von der Tierärztekammer erhalten, soweit die Wahlberechtigten nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht ist in dem Wahlausschreiben (§ 4) hinzuweisen. Die Datenempfängerinnen oder Datenempfänger haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.

§ 9 Vorbereitung der Wahl und Stimmabgabe

(1) Die Wahl zur Kammerversammlung findet als Briefwahl statt. Die Wahlunterlagen bestehen aus dem Stimmzettel, der die im Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge enthält, dem als Wahlumschlag bezeichneten Umschlag, dem Wahlausweis und einem zweiten Umschlag, der größer als der Wahlumschlag ist. Die Wahlunterlagen werden bis zum 20. April des Wahljahres an die Wahlberechtigten abgesandt.
(2) Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Kammerversammlung in dem Wahlkreis zu wählen sind. Der Stimmzettel enthält Hinweise
1.
auf die Zahl der in dem Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung,
2.
wie viele Stimmen demnach höchstens zu vergeben sind und
3.
welche Umstände die Stimmabgabe ungültig machen.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt durch Übersendung des Stimmzettels, der sich in dem verschlossenen Wahlumschlag befindet, zusammen mit dem Wahlausweis in dem größeren Umschlag bis zum nach § 1 Absatz 2 festgesetzten Wahltag, 24.00 Uhr, an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die nicht durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter versandt worden sind,
2.
die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag übersandt worden sind oder deren Wahlausweis nicht von der oder dem Wahlberechtigten unterzeichnet wurde,
3.
die mehr Stimmen für Bewerberinnen und Bewerber enthalten, als Mitglieder der Kammerversammlung in dem Wahlkreis zu wählen sind,
4.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt,
5.
die über die Kennzeichnung der Bewerberinnen und Bewerber hinaus weitere Zeichen enthalten oder
6.
die zusammen mit Stimmzetteln anderer Wählerinnen oder Wählern in einem Wahlumschlag übersandt worden sind.

§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis innerhalb von drei Tagen nach dem Ende der Wahl fest. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses können alle Kammermitglieder anwesend sein, soweit die verfügbaren Räumlichkeiten dies zulassen.
(2) Jeder Umschlag wird geöffnet; der Wahlumschlag und der Wahlausweis werden entnommen. Nach Prüfung des Wahlausweises und Streichung der Wählerin oder des Wählers in der Wählerliste wird der verschlossene Wahlumschlag in die Wahlurne für den Wahlkreis gelegt. Sofern sich der Wahlvorstand bei diesen Tätigkeiten unterstützen lässt (§ 3 Absatz 4 Satz 2 und 3), muss ein Mitglied des Wahlvorstandes die Aufsicht führen.
(3) Befinden sich alle Wahlumschläge in den Wahlurnen, werden die Wahlumschläge den einzelnen Wahlurnen entnommen und geöffnet; die Stimmzettel werden entnommen und deren Gültigkeit überprüft. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand. Stimmzettel, die zu Zweifeln Anlass gegeben haben, sind nach der Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit zu kennzeichnen.
(4) Der Wahlvorstand zählt die auf jeden Wahlvorschlag und innerhalb des Wahlvorschlages auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen. Die den einzelnen Wahlvorschlägen zustehenden Sitze werden nach dem Höchstzahlenverfahren (§ 6 Absatz 2) ermittelt. Innerhalb der Wahlvorschläge werden die Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen verteilt. Bei gleicher Höchstzahl oder Stimmenzahl entscheidet das Los.
(5) Das Wahlergebnis ist unverzüglich bekannt zu machen; § 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Gewählten sind unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§ 11 Wahlniederschrift, Beurkundung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand fertigt über das Wahlergebnis eine Wahlniederschrift an, die nach Wahlkreisen gegliedert enthalten muss:
1.
Die Anzahl der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern,
2.
die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel,
3.
die Anzahl aller gültigen abgegebenen Stimmzettel,
4.
die Anzahl aller ungültigen abgegebenen Stimmzettel,
5.
die Anzahl der gültigen abgegebenen Stimmen,
6.
die Anzahl aller ungültigen abgegebenen Stimmen und die für die Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
7.
die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmenzahlen,
8.
die Verteilung der Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge,
9.
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze und
10.
die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber.
Besondere Vorkommnisse sind zu vermerken.
(2) Das Wahlergebnis wird auf der Grundlage der Wahlniederschrift von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter beurkundet und von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet.

§ 12 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Das Wahlausschreiben, die Wahlvorschläge, die Wahlunterlagen, die abgegebenen Stimmzettel, die Niederschriften nach § 3 Absatz 5, die Wahlniederschrift sowie die Bekanntmachungen des Wahlvorstandes und der Wahlleiterin oder des Wahlleiters sind bis nach der nächsten Wahl zur Kammerversammlung aufzubewahren.

§ 13 Wahlanfechtung

(1) Gegen die Wahl oder die Feststellung des Wahlergebnisses kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Über den Einspruch entscheidet die neu zusammengetretene Kammerversammlung nach Vorprüfung durch einen von ihr eingesetzten Wahlprüfungsausschuss.
(2) Ergibt die Wahlprüfung, dass ein Mitglied der Kammerversammlung nicht wählbar war, so ist dessen Wahl für ungültig zu erklären. Seine Mitgliedschaft ruht, solange der Beschluss der Kammerversammlung noch nicht rechtskräftig ist; § 14 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Wahlprüfung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein können, ist eine Wiederholungswahl anzuordnen. Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlkreise, ruht die Mitgliedschaft der dort gewählten Mitglieder, solange der Beschluss der Kammerversammlung noch nicht rechtskräftig ist; die Sitze bleiben bis zum Abschluss der Neuwahl leer. Wird die Wahl in allen Wahlkreisen für ungültig erklärt, bleiben die Mitglieder der Kammerversammlung bis zum Abschluss der Neuwahl im Amt.
(4) Ergibt die Wahlprüfung, dass das Wahlergebnis unrichtig festgestellt worden ist, ist die Feststellung aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Ergibt die Wahlprüfung die Ordnungsgemäßheit der Wahl, ist das festgestellte Wahlergebnis zu bestätigen. Bis zur Neufeststellung bleibt das gewählte Mitglied im Amt.
(5) Die Entscheidung der Kammerversammlung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Kammermitglied, das den Einspruch erhoben hatte, und dem gewählten Mitglied, das von der Entscheidung betroffen ist, zuzustellen.

§ 14 Ersatzmitglieder

An die Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds der Kammerversammlung tritt die als Vertreterin oder Vertreter des jeweiligen Mitglieds der Kammerversammlung auf dem Wahlvorschlag bezeichnete Person als Ersatzmitglied. Der Vorstand der Tierärztekammer stellt fest, wer in die Kammerversammlung eintritt, und macht dies bekannt. Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht oder nicht mehr vorhanden, bleibt der Sitz leer.

§ 15 Wiederholungswahl

Der Termin für eine Wiederholungswahl wird vom Vorstand der Tierärztekammer im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde festgesetzt. Auf die Wiederholungswahl sind die Vorschriften für die Hauptwahl anzuwenden; dabei sind diejenigen Entscheidungen oder Feststellungen erneut zu treffen und Ermittlungen erneut anzustellen, die im Wahlprüfungsverfahren für fehlerhaft oder unrichtig erkannt worden sind.

Zweiter Teil Wahl des Vorstandes

§ 16 Wahlverfahren

(1) Die Kammerversammlung soll innerhalb von acht Wochen nach dem Ende ihrer Wahl zur Wahl des Vorstandes zusammentreten. Die Einberufung erfolgt nach den Vorschriften der Hauptsatzung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Tierärztekammer eröffnet die Sitzung und gibt die Leitung an das an Lebensjahren älteste Mitglied der Kammerversammlung ab, das die Bildung eines Wahlausschusses veranlasst. Der Wahlausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der die Wahl leitet, und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen keine Kammermitglieder sein; die Kammerversammlung wählt die Mitglieder durch Zuruf, bei mehreren Vorschlägen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber für den Vorstand werden von den Mitgliedern der Kammerversammlung vorgeschlagen unter ausdrücklichem Hinweis darauf, welche Funktion sie im Vorstand einnehmen sollen. Die Wahlvorschläge sollen mindestens Bewerberinnen und Bewerber in der Anzahl enthalten, die dem Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Mitgliedern der Kammerversammlung entspricht. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht vorgeschlagen werden.
(4) Die Wahl des Vorstandes ist geheim und erfolgt schriftlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist mit verdeckten Stimmzetteln in besonderen Wahlhandlungen zu wählen.
(5) Stehen für einen Sitz im Vorstand mehr als zwei Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl und erhält keine oder keiner davon die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden sich bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.
(6) Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Wahlergebnis fest.
(7) Auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen über die Wahl zur Kammerversammlung sinngemäß anzuwenden.

Dritter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17 Bekanntmachungen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die nach dieser Wahlordnung erforderlichen Bekanntmachungen im Mitteilungsblatt der Tierärztekammer (Deutsches Tierärzteblatt-Zeitschrift der Bundestierärztekammer). Die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge kann auch durch Rundschreiben an alle Wahlberechtigten erfolgen.
(2) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung im Mitteilungsblatt nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung
1.
in einer Veröffentlichung, die allen Wahlberechtigten zugeht, oder
2.
durch Rundschreiben an alle Wahlberechtigten.

§ 18 Erste Wahl zur Kammerversammlung und zum Vorstand nach dieser Verordnung

Wahljahr für die erste Wahl zur Kammerversammlung nach den Vorschriften dieser Wahlverordnung ist das Jahr 2012.

§ 19 Fristen und Termine

Fällt ein nach dieser Verordnung bestimmter Tag oder der erste oder letzte Tag einer Frist auf einen Sonnabend oder einen Sonn- oder Feiertag, tritt an die Stelle des bestimmten Tages der nächste Werktag.

§ 20 Ergänzende Bestimmungen

(1) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach dieser Verordnung richten sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, sind auf die Wahl zur Kammerversammlung und des Vorstandes das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 405), und die Landeswahlordnung vom 9. Juli 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 224), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Februar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 119), entsprechend anzuwenden.

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2030 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 7. Oktober 2011
Dr. Juliane Rumpf Ministerin für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Anlage

(zu § 2)
Die Wahlkreise werden wie folgt gebildet:
Wahlkreis 1 Kreis Nordfriesland
Wahlkreis 2 Kreis Schleswig-Flensburg und die Stadt Flensburg
Wahlkreis 3 Kreis Dithmarschen
Wahlkreis 4 Kreis Rendsburg-Eckernförde
Wahlkreis 5 Kreis Pinneberg
Wahlkreis 6 Kreis Steinburg
Wahlkreis 7 Kreis Segeberg und die Stadt Neumünster
Wahlkreis 8 Kreis Plön und die Stadt Kiel
Wahlkreis 9 Kreis Ostholstein und die Stadt Lübeck
Wahlkreis 10 Kreis Stormarn
Wahlkreis 11 Kreis Herzogtum Lauenburg
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