ZensGAG 2022
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 (Zensusausführungsgesetz 2022 - ZensGAG 2022) Vom 25. Februar 2020

Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 (Zensusausführungsgesetz 2022 - ZensGAG 2022) Vom 25. Februar 2020
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und §§ 1, 3, 4 und 5 geändert, § 2 neu gefasst (Ges. v. 04.03.2021, GVOBl. S. 242)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 (Zensusausführungsgesetz 2022 - ZensGAG 2022) vom 25. Februar 202006.03.2020
Eingangsformel06.03.2020
§ 1 - Aufgaben, Zuständigkeiten19.03.2021
§ 2 - Feststellung der Einwohnerzahlen19.03.2021
§ 3 - Organisation, Statistikgeheimnis19.03.2021
§ 4 - Durchführung von Erhebungen19.03.2021
§ 5 - Erhebungsbeauftragte19.03.2021
§ 6 - Kostenregelung06.03.2020
§ 7 - Inkrafttreten06.03.2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Aufgaben, Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2022 und oberste Erhebungsstelle ist der Vorstand des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein (Statistikamt Nord), soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte führen den Zensus 2022 örtlich durch. Sie richten dazu im erforderlichen Umfang Erhebungsstellen ein. § 6 des Landesstatistikgesetzes (LStatG) vom 8. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 573), gilt mit Ausnahme des Absatzes 1 Halbsatz 2 und des Absatzes 4 Satz 4 entsprechend.
(3) Das Statistische Bundesamt stellt in Zusammenarbeit mit dem Statistikamt Nord die zur Bewältigung der Aufgaben der Erhebungsstellen erforderlichen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung zentral bereit.
(4) Die kreisangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, die Kreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

§ 2 Feststellung der Einwohnerzahlen

Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts (Statistikamt Nord) - stellt die durch den Zensus nach § 1 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022 (ZensG 2022) vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S.2675), in der jeweils geltenden Fassung ermittelten Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

§ 3 Organisation, Statistikgeheimnis

(1) Die Erhebungsstellen unterstehen der Landrätin oder dem Landrat, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer Stadträtin oder einem Stadtrat unmittelbar.
(2) Für die Erhebungsstellen sind gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (Zensusgesetz 2022 - ZensG 2022) vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675), für den Zeitraum von zehn Monaten vor bis acht Monate nach dem Zensusstichtag jeweils eine Person als Erhebungsstellenleiterin oder Erhebungsstellenleiter sowie für den Zeitraum von sieben Monaten vor bis acht Monate nach dem Zensusstichtag jeweils eine Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.
(3) Hinsichtlich der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung sowie der Verschwiegenheit gilt § 7 Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 und 7 bis 9 LStatG entsprechend.
(4) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben und Unterlagen der Erhebungsbeauftragten sind Datenschutz und Datensicherheit durch die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch angemessene technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu gewährleisten.
(5) Die Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

§ 4 Durchführung von Erhebungen

(1) Die Erhebungsstellen führen die Erhebungen nach den §§ 11 und 14 ZensG 2022 sowie notwendige Nacherhebungen nach § 29 ZensG 2022 durch.
(2) Die ermittelten Angaben sind durch die Erhebungsstellen in die zentralen informationstechnischen Verbundverfahren einzupflegen. Erhebungsunterlagen übermitteln die Erhebungsstellen an das Statistikamt Nord.

§ 5 Erhebungsbeauftragte

(1) Die Erhebungsstellen wählen Erhebungsbeauftragte nach § 20 ZensG 2022 in Verbindung mit § 14 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), aus und bestellen sie.
(2) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte oder Erhebungsbeauftragter ist jede volljährige Person verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die Erhebungsstellen dürfen zu dem Zweck der Verpflichtung und Befreiung der Erhebungsbeauftragten personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinien 95/46/EG (ABl. L 119 S. 1, ber. ABl. L 314 S. 72 und ABl. 2018 L 127 S. 2) verarbeiten, soweit dieses erforderlich ist. Kreise, Gemeinden und Ämter benennen den Erhebungsstellen auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.
(3) Die Erhebungsstellen dürfen zur Zuweisung von Aufgabenpensen, zur Wahrnehmung von Kontrollfunktionen und zur Berechnung und Erstattung von Aufwandsentschädigungen personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten verarbeiten.

§ 6 Kostenregelung

Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten für die durch dieses Gesetz verursachten Mehrbelastungen einen entsprechenden finanziellen Ausgleich. Die Höhe dieses Ausgleiches sowie das Verfahren der Erstattung regelt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 25. Februar 2020
Daniel Günther Hans-Joachim Grote
Ministerpräsident Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration
Markierungen
Leseansicht