PflAbfVO
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Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen - Pflanzenabfallverordnung - (PflAbfVO) Vom 11. Mai 2021

Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen - Pflanzenabfallverordnung - (PflAbfVO) Vom 11. Mai 2021
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zum Neuerlass der Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen und zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 11. Mai 2021 (GVOBl. S. 637)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen - Pflanzenabfallverordnung - (PflAbfVO) vom 11. Mai 202111.06.2021
§ 1 - Anwendungsbereich11.06.2021
§ 2 - Zulassung im Einzelfall, Anzeigepflicht11.06.2021
§ 3 - Allgemeine Zulassung, Anlage11.06.2021
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten11.06.2021
§ 5 - Übertragung der Verordnungsermächtigung11.06.2021
Anlage - Pflanzliche Abfälle aus Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen11.06.2021

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Zulässigkeit der Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873).
(2) Pflanzliche Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Abfälle, die ausschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und im Rahmen der Unterhaltung oder Bewirtschaftung bewachsener Flächen auf Grundstücken im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), angefallen sind.

§ 2 Zulassung im Einzelfall, Anzeigepflicht

(1) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung durch die Erzeugerin, den Erzeuger, die Besitzerin oder den Besitzer ist im Einzelfall zulässig, wenn
1.
bei Personen, die der Pflicht zur Verwertung nach § 7 Absatz 2 KrWG unterliegen, die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 KrWG genannten Gründen nicht zu erfüllen ist und eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann,
2.
bei Personen, die der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 KrWG unterliegen, es nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die pflanzlichen Abfälle einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen und
3.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nach § 15 Absatz 2 KrWG nicht zu besorgen ist.
(2) Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach Absatz 1 soll nur auf dem Grundstück durchgeführt werden, auf dem sie angefallen sind.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und das Grundstück, auf dem das Verbrennen durchgeführt werden soll, sind der zuständigen Behörde mindestens fünf Werktage vor dem Verbrennen anzuzeigen.

§ 3 Allgemeine Zulassung, Anlage

(1) In der Anlage genannte pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung verbrannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Im Rahmen der Durchführung von Landschaftspflegemaßnahmen nach § 21 Absatz 4 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), angefallene pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung verbrannt werden, wenn diese einen Stammdurchmesser kleiner-gleich 30 Zentimeter aufweisen und die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind.
(3) In erwerbsgartenbaulichen Betrieben angefallene pflanzliche Abfälle verholzender Pflanzen (Gehölze) dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung verbrannt werden, wenn diese einen Stammdurchmesser kleiner-gleich 30 Zentimeter aufweisen, dies aus kulturtechnischen Gründen erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Verbrennen pflanzlicher Abfälle entgegen § 2 Absatz 3 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

§ 5 Übertragung der Verordnungsermächtigung

Die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 und 2 KrWG wird auf die oberste Abfallentsorgungsbehörde übertragen.

Anlage

(zu § 3 Absatz 1)
Pflanzliche Abfälle aus Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen
1.
Maulbeerschildlaus (Pseudaulacaspis pentagona) an Obst- und Ziergehölzen,
2.
Eschentriebsterben (Chalara fraxinea) an Esche (Fraxinus),
3.
Buchsbaumzünsler (Cydalima perspectalis) an Buchsbaum (Buxus),
4.
Pseudomonas syringae pv. aesculi an Rosskastanie (Aesculus),
5.
Cylindrocladium buxicola an Buchsbaum (Buxus),
6.
Erreger des Wurzelkropfes (Rhizobium radiobacter syn. Agrobacterium tumefaciens) an Obst- und Ziergehölzen,
7.
Obstbaumkrebs (Neonectria galligena) an Kern- und Ziergehölzen,
8.
Ahornschmierlaus (Phenacoccus aceris) an Zier- und Obstgehölzen,
9.
Johannisbeergallmilbe (Cecidophyopsis ribis) an Zweigen von Obst- und Ziergehölzen,
10.
Viruserkrankungen an Obst- und Ziergehölzen,
11.
Pseudomonas syringae und P. morsprunorum an Obst- und Ziergehölzen,
12.
Erreger eines Rutensterbens (Didymella appianata, Fusarium avenaceum, Coniothyrium fuckelii) an Himbeere,
13.
Erreger von Bleiglanz (Chondrostereum purpureum) an Obst- und Ziergehölzen,
14.
Erreger der Frucht- oder Braunfäule (Monilinia fructigena oder M. laxa) an Obstgehölzen,
15.
Schadorganismen, die in pflanzenschutzrechtlichen EU-Verordnungen, EU-Richtlinien oder EU-Entscheidungen genannt sind, Schadorganismen, die als Quarantäne-Schadorganismen (quarantine pests) in der A1- und A2-Liste oder in der Alert-Liste der European and Mediterranean Plant Protection Organization (EPPO) genannt sind, sowie noch nicht gelistete „neue“ Schaderreger, die unter die Bestimmungen der Artikel 29 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 fallen,
16.
Feuerbrand (Erwinia amylovora) an Zier- und Obstgehölzen,
17.
Apfeltriebsucht (apple proliferation mycoplasm),
18.
Birnenverfall (pear decline).
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