Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (StLAZVO) Vom 21. Mai 2021
Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (StLAZVO) Vom 21. Mai 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (StLAZVO) vom 21. Mai 2021 | 01.08.2021 |
Eingangsformel | 01.08.2021 |
§ 1 - Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und Erholungsurlaub | 01.08.2021 |
§ 2 - Nachweis der Arbeits- und Fahrzeiten | 01.08.2021 |
§ 3 - Zeitansätze | 01.08.2021 |
§ 4 - Zeitguthaben und Zeitfehl | 01.08.2021 |
§ 5 - Anrechnung im Krankheitsfall | 01.08.2021 |
§ 6 - Einzelfälle und Verfahren | 01.08.2021 |
§ 7 - Inkrafttreten | 01.08.2021 |
Anlage | 01.08.2021 |
Aufgrund des § 134 Absatz 3 des Schulgesetzes verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und Erholungsurlaub
(1) Für hauptamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) gelten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung (SH AZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 162). Die Ermäßigung der Arbeitszeit für hauptamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter mit einer Schwerbehinderung richtet sich nach den dafür in der Pflichtstundenverordnung vom 30. April 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 123), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 187), getroffenen Regelungen.
(2) Für teilabgeordnete Studienleiterinnen und Studienleiter legt das IQSH die Arbeitszeit entsprechend dem jeweiligen prozentualen Abordnungsumfang fest.
(3) Für hauptamtliche und teilabgeordnete Studienleiterinnen und Studienleiter wird nach § 11 der Erholungsurlaubsverordnung vom 2. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), der Erholungsurlaub durch die Ferien abgegolten.
§ 2 Nachweis der Arbeits- und Fahrzeiten
Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH belegen die erbrachte Arbeitszeit und die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Fahrzeiten (Dienstreisen) über Tätigkeitsnachweise. Näheres regelt das IQSH mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums.
§ 3 Zeitansätze
Für die von den Studienleiterinnen und Studienleitern wahrzunehmenden Tätigkeiten gelten die in der Anlage dargestellten Zeitansätze. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung. Nach § 2 belegte Fahrzeiten werden entsprechend dem tatsächlichen Anfall als Arbeitszeit angerechnet.
§ 4 Zeitguthaben und Zeitfehl
Die zulässige Höhe eines Zeitguthabens und Zeitfehls bestimmt sich für hauptamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter nach § 2 Absatz 1 SH AZVO. Für teilabgeordnete Studienleiterinnen und Studienleiter ist eine entsprechend ihres Abordnungsumfangs geringere Höhe eines Zeitguthabens und Zeitfehls zulässig.
§ 5 Anrechnung im Krankheitsfall
Im Krankheitsfall wird die erforderliche Arbeitszeit angerechnet, um die Studienleiterin oder den Studienleiter im Hinblick auf die Arbeitszeit so zu stellen, als wäre der Krankheitsfall nicht eingetreten. Näheres zur Anrechnung im Krankheitsfall regelt das IQSH mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums.
§ 6 Einzelfälle und Verfahren
(1) Über notwendige Einzelfallregelungen nach Nummer 6 der Anlage zu § 3 Satz 3 entscheidet das IQSH in eigener Zuständigkeit.
(2) Erforderliche Nachweis- und Genehmigungsverfahren regelt das IQSH mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 21. Mai 2021
Karin Prien Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anlage
zu § 3
Tätigkeiten | Zeitstunden | |
1. | ganztägige Veranstaltung in Aus-, Fort- oder Weiterbildung | |
(auch Online-Formate) | 8 | |
Vor- und Nachbereitungszeit | 10 | |
zuzüglich Fahrzeiten nach § 3 Satz 3 | ||
Bei nicht ganztägigen Veranstaltungen werden die jeweilige Dauer der Veranstaltung und die Vor- und Nachbereitungszeit anteilig berücksichtigt. | ||
2. | Ausbildungsberatung zuzüglich Fahrzeiten nach § 3 Satz 3 | 3,5 |
3. | Hausarbeit | |
Themenstellung und Beratung | 2 | |
Beurteilung und Anfertigung des Gutachtens | 12 | |
4. | Staatsprüfung | 7 |
Vor- und Nachbereitung | 4 | |
zuzüglich Fahrzeiten nach § 3 Satz 3 | ||
5. | Unterrichtsverpflichtung an der Schule je Lehrerwochenstunde | Lehrerwochenstunde umgerechnet in Zeitstunden |
6. | zugewiesene Aufgaben (zum Beispiel zentrale Abschlüsse, Bildungsstandards, Fachanforderungen, Vergleichsarbeiten, Landesfachberatung) | Einzelfall-Regelung |
7. | Dienstbesprechungen, Mitarbeit in Arbeitskreisen, Fachberatung im Einzelfall, eigene Fortbildung und dergleichen (Pauschale pro Schulhalbjahr) | |
Bei einem Abordnungsumfang von bis zu 25 % bezogen auf eine Vollzeitstelle steigt die Entlastung linear von 0 auf bis zu 50 Stunden pro Schulhalbjahr an. | bis zu 50 | |
Bei einem Abordnungsumfang von 25 % bis zu 100 % bezogen auf eine Vollzeitstelle steigt die Entlastung linear auf bis zu 105 Stunden pro Schulhalbjahr bei Vollbeschäftigung an. | bis zu 105 | |
Fahrzeiten nach § 3 Satz 3 werden zusätzlich gewährt. | ||
Die Studienleiterinnen und Studienleiter mit einem Abordnungsumfang bis zu 25 % bezogen auf eine Vollzeitstelle stimmen mit dem IQSH ab, an welchen Dienstbesprechungen und Fachteamsitzungen sie zur Teilnahme verpflichtet sind. |
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