ITJVO
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Landesverordnung zur Organisation der Informations- und Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein (IT-Justiz-Verordnung - ITJVO) Vom 8. Februar 2018

Landesverordnung zur Organisation der Informations- und Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein (IT-Justiz-Verordnung - ITJVO) Vom 8. Februar 2018
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 4 LVO v. 21.05.2021, GVOBl. S. 649)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Organisation der Informations- und Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein (IT-Justiz-Verordnung - ITJVO) vom 8. Februar 201823.02.2018
Eingangsformel23.02.2018
§ 1 - Aufgabenteilung23.02.2018
§ 2 - Fachverfahrenspflege23.02.2018
§ 3 - Verfahrenspflegestellen23.02.2018
§ 4 - Zusammenarbeit verschiedener Gerichtsbarkeiten23.02.2018
§ 5 - Inkrafttreten11.06.2021
Aufgrund des § 4 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des IT-Gesetzes für die Justiz des Landes Schleswig-Holstein (ITJG) vom 26. April 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 122) verordnet das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung:

§ 1 Aufgabenteilung

(1) Bei der Bereitstellung und Betreuung der in den Gerichten und Staatsanwaltschaften erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik (IT) wirken die GemIT (§ 4 Absatz 1 Satz 2 ITJG) und die dezentralen IT-Stellen in den Gerichten und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe dieser Verordnung zusammen. Dabei ist die Funktionsfähigkeit der Justiz zu gewährleisten. Die sonstigen, sich aus der richterlichen Unabhängigkeit, der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und dem für die Strafverfolgung geltenden Legalitätsprinzip ergebenden, besonderen Belange der Justiz sind zu berücksichtigen und zu schützen.
(2) Die Zuständigkeit der GemIT umfasst insbesondere die Wahrnehmung der folgenden, dem für Justiz zuständigen Ministerium obliegenden, grundlegenden Angelegenheiten:
1.
die Entwicklung und Umsetzung der IT-Strategie für die Justiz,
2.
die Weiterentwicklung der rechtlichen, technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen und Vorgaben des IT-Einsatzes in den Gerichten und Staatsanwaltschaften,
3.
die Entscheidung über die grundlegenden Richtlinien der Ausstattung der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
4.
die Konzeptionierung von Schulungs- und Testräumen,
5.
die übergeordnete Betriebssteuerung,
6.
das IT-Service- und das Qualitätsmanagement, das Finanzmittel-, das Dienstleister-, das Risiko-, das Informations- und das Informationssicherheitsmanagement, das Projektmanagement sowie die IT-Architektur und das IT-Controlling,
7.
die Vertretung in Länderverbünden und ressortübergreifenden Gremien; das für Justiz zuständige Ministerium kann mit dieser Vertretung auch eine nachgeordnete Verfahrenspflegestelle (§ 3 Absatz 3) alleine, oder die GemIT und eine nachgeordnete Verfahrenspflegestelle gemeinsam, beauftragen,
8.
die Regelung der Geschäftsabläufe, insbesondere der IT-Prozesse,
9.
die Ausprägung von Rollen-, Kompetenz- und Wissensprofilen,
10.
die oberste Fachaufsicht betreffend die Bereitstellung und die Betreuung der IT in den Gerichten und Staatsanwaltschaften,
11.
die Beauftragung der dezentralen IT-Stellen mit der Erledigung operativer Aufgaben im Einzelfall oder im Allgemeinen,
12.
alle weiteren übergeordneten Aufgaben, die aus der Bereitstellung und der Betreuung der IT in den Gerichten und Staatsanwaltschaften folgen.
Das Dienstleistermanagement umfasst den Abschluss und die Durchführung von Vereinbarungen mit externen IT-Dienstleistern, insbesondere deren Steuerung und Kontrolle. Eine zentralisierende Beauftragung einzelner dezentraler IT-Stellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit operativen Aufgaben ist möglich.
(3) Die Zuständigkeit der dezentralen IT-Stellen umfasst neben der Anwenderbetreuung (§ 4 Absatz 2 Satz 1 ITJG):
1.
den Betrieb der dezentralen IT-Infrastruktur einschließlich der dezentralen Test- und Schulungsräume,
2.
die Erledigung der nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 11, Satz 3 beauftragten, operativen Aufgaben,
3.
die Bereitstellung der zur Steuerung externer Dienstleister erforderlichen Informationen sowie die vor Ort erforderliche Überwachung der Leistungserbringung und die Einleitung der sonst erforderlichen Maßnahmen,
4.
die sonst erforderliche Unterstützung der GemIT, insbesondere bei der Wahrnehmung der grundlegenden Angelegenheiten,
5.
die Bereitstellung und Betreuung von lokalen, eine zentrale Datenhaltung nicht erfordernden Anwendungen.
Übergeordnete Rahmenbedingungen und Vorgaben sind einzuhalten.
(4) Die durch das IT-Gesetz für die Justiz des Landes Schleswig-Holstein bereits geregelten Aufgabenteilungen sowie die in § 3 ITJG genannten Regelungen zum Datenschutz und zur Beteiligung von Personalvertretungen bleiben unberührt. Gleiches gilt für die in § 6 Absatz 3 ITJG genannten Vorschriften und die auf dieser Grundlage getroffenen Bestimmungen.

§ 2 Fachverfahrenspflege

(1) Die in den Gerichten und Staatsanwaltschaften bereitgestellten Fachverfahren (§ 7 ITJG) werden von der GemIT, den dort oder in den dezentralen IT-Stellen nachgeordnet eingerichteten Verfahrenspflegestellen und den für die Anwenderbetreuung und den technischen Betrieb dieser Verfahren zuständigen Funktionseinheiten gemeinsam betreut.
(2) Die Verfahrenspflegestellen (§ 3) und die weiteren in Absatz 1 genannten Funktionseinheiten erledigen die ihnen jeweils durch Beauftragung zugewiesenen operativen Aufgaben. Die Beschreibung und Beauftragung dieser Aufgaben erfolgt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 11, Satz 3.

§ 3 Verfahrenspflegestellen

(1) Für jedes Fachverfahren wird jeweils eine Verfahrenspflegestelle eingerichtet.
(2) Für die elektronische Akte, den elektronischen Rechtsverkehr und die in den Registergerichten und Grundbuchämtern eingesetzten Fachverfahren werden Verfahrenspflegestellen in der GemIT eingerichtet. Gleiches gilt für alle weiteren Fachverfahren der Gerichte und Staatsanwaltschaften, für die keine nachgeordneten Verfahrenspflegestellen nach Absatz 3 vorgesehen sind.
(3) Für die in die Linienorganisation überführten Fachverfahren zur Erledigung von fachspezifischen Aufgaben der Gerichte und der Staatsanwaltschaften werden die folgenden nachgeordneten Verfahrenspflegestellen bei den jeweiligen dezentralen IT-Stellen der genannten Gerichte und der Generalstaatsanwaltschaft eingerichtet:
1.
bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht für das in allen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingesetzte Fachverfahren,
2.
bei dem Amtsgericht Schleswig für das zur maschinellen Bearbeitung von Mahnverfahren eingesetzte Fachverfahren,
3.
bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht für das in der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit eingesetzte Fachverfahren,
4.
bei dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein für das in der Arbeitsgerichtsbarkeit eingesetzte Fachverfahren,
5.
bei der Generalstaatsanwaltschaft für das in den Staatsanwaltschaften eingesetzte Fachverfahren.

§ 4 Zusammenarbeit verschiedener Gerichtsbarkeiten

(1) Bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht wird für die Angelegenheiten der IT der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit eine gemeinsame dezentrale IT-Stelle dieser Fachgerichtsbarkeiten (GeFa) zum Zwecke der Zusammenarbeit eingerichtet. Sie untersteht der Präsidentin oder dem Präsidenten dieses Gerichts. Die fachliche Leitung wird von ihr oder ihm im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts ausgeübt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium.
(2) Über die Aufgaben der nachgeordneten Verfahrenspflegestelle für das Fachverfahren dieser Gerichtsbarkeiten nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 hinaus übernimmt die GeFa die ihr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, Satz 3 durch Beauftragung zugewiesenen, operativen Aufgaben einschließlich der auf operativer Ebene resultierenden Koordinationsaufgaben. Im Übrigen steht die GeFa den dezentralen IT-Stellen aller Gerichte und Staatsanwaltschaften gleich. Die ihr durch Beauftragung zugewiesenen Aufgaben sind den übrigen dezentralen IT-Stellen der Gerichte der in Absatz 1 genannten Gerichtsbarkeiten entzogen.
(3) Die örtliche Anwenderbetreuung erfolgt jeweils durch die dezentralen IT-Stellen der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit vor Ort.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 8. Februar 2018
Dr. Sabine Sütterlin-Waack Ministerin für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung
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