PflHBVO
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Landesverordnung über die Berufe in der Pflegehilfe (Pflegehilfeberufeverordnung - PflHBVO) Vom 1. November 2019

Landesverordnung über die Berufe in der Pflegehilfe (Pflegehilfeberufeverordnung - PflHBVO) Vom 1. November 2019
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, Überschrift zu Teil 1 sowie §§ 1, 26 und 28 geändert (Art. 1 LVO v. 15.06.2021, GVOBl. S. 836)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung über die Berufe in der Pflegehilfe und zur Aufhebung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Altenpflegehilfe vom 1. November 2019 (GVOBl. S. 484)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Berufe in der Pflegehilfe (Pflegehilfeberufeverordnung - PflHBVO) vom 1. November 201901.01.2020 bis 31.12.2024
Inhaltsverzeichnis01.01.2021 bis 31.12.2024
Teil 1 - Erlaubnis, Gleichwertigkeit, Erbringen von Dienstleistungen, Ziel der Ausbildungen01.01.2021 bis 31.12.2024
§ 1 - Erlaubnis, Gleichwertigkeit, Erbringen von Dienstleistungen01.01.2021 bis 31.12.2024
§ 2 - Ziel der Ausbildungen01.01.2020 bis 31.12.2024
Teil 2 - Gemeinsame Vorschriften für beide Ausbildungen01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 3 - Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 4 - Dauer und Form der Ausbildung01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 5 - Träger der praktischen Ausbildung01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 6 - Fehlzeiten, Unterbrechung der Ausbildung01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 7 - Erprobung neuer Ausbildungsformen01.01.2020 bis 31.12.2024
Teil 3 - Altenpflegehilfe01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 8 - Berufsbild01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 9 - Theoretische Ausbildung01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 10 - Praktische Ausbildung01.01.2020 bis 31.12.2024
Teil 4 - Krankenpflegehilfe01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 11 - Berufsbild01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 12 - Theoretische Ausbildung01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 13 - Praktische Ausbildung01.01.2020 bis 31.12.2024
Teil 5 - Gemeinsame Vorschriften für die Prüfungen01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 14 - Staatliche Prüfung01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 15 - Prüfungsausschuss01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 16 - Zulassung zur staatlichen Prüfung01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 17 - Externenprüfung01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 18 - Benotung01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 19 - Prüfungsniederschrift01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 20 - Bestehen und Wiederholen der staatlichen Prüfung, Zeugnis01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 21 - Rücktritt von der staatlichen Prüfung01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 22 - Versäumnisfolgen01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 23 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 24 - Prüfungsunterlagen01.01.2020 bis 31.12.2024
Teil 6 - Anlagen, Anwendungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 25 - Anlagen01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 26 - Zuständige Behörde01.01.2021 bis 31.12.2024
§ 27 - Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 28 - Übergangsregelung01.01.2021 bis 31.12.2024
§ 29 - Geltungsdauer01.01.2020 bis 31.12.2024
Anlage 1a - Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 14 für die Altenpflegehilfe01.01.2020 bis 31.12.2024
Anlage 1b - Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 14 für die Krankenpflegehilfe01.01.2020 bis 31.12.2024
Anlage 2a - Stundentafel des theoretischen und praktischen Unterrichts (theoretische Ausbildung) der beruflichen Altenpflegehilfeausbildung01.01.2020 bis 31.12.2024
Anlage 2b - Stundentafel des theoretischen und praktischen Unterrichts (theoretische Ausbildung) der beruflichen Krankenpflegehilfeausbildung01.01.2020 bis 31.12.2024
Anlage 3a - Stundentafel der praktischen Ausbildung der beruflichen Altenpflegehilfeausbildung01.01.2020 bis 31.12.2024
Anlage 3b - Stundentafel der praktischen Ausbildung der beruflichen Krankenpflegehilfeausbildung01.01.2020 bis 31.12.2024
Anlage 4a01.01.2020 bis 31.12.2024
Anlage 4b01.01.2020 bis 31.12.2024
Anlage 5a01.01.2020 bis 31.12.2024
Anlage 5b01.01.2020 bis 31.12.2024
Anlage 6a01.01.2020 bis 31.12.2024
Anlage 6b01.01.2020 bis 31.12.2024
Anlage 7a01.01.2020 bis 31.12.2024
Anlage 7b01.01.2020 bis 31.12.2024
Anlage 8a01.01.2020 bis 31.12.2024
Anlage 8b01.01.2020 bis 31.12.2024
Inhaltsübersicht
Teil 1 Erlaubnis, Gleichwertigkeit, Erbringen von Dienstleistungen, Ziel der Ausbildungen
§ 1Erlaubnis, Gleichwertigkeit, Erbringen von Dienstleistungen
§ 2Ziel der Ausbildungen
Teil 2 Gemeinsame Vorschriften für beide Ausbildungen
§ 3Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 4Dauer und Form der Ausbildung
§ 5Träger der praktischen Ausbildung
§ 6Fehlzeiten, Unterbrechung der Ausbildung
§ 7Erprobung neuer Ausbildungsformen
Teil 3 Altenpflegehilfe
§ 8Berufsbild
§ 9Theoretische Ausbildung
§ 10Praktische Ausbildung
Teil 4 Krankenpflegehilfe
§ 11Berufsbild
§ 12Theoretische Ausbildung
§ 13Praktische Ausbildung
Teil 5 Gemeinsame Vorschriften für die Prüfungen
§ 14Staatliche Prüfung
§ 15Prüfungsausschuss
§ 16Zulassung zur staatlichen Prüfung
§ 17Externenprüfung
§ 18Benotung
§ 19Prüfungsniederschrift
§ 20Bestehen und Wiederholen der staatlichen Prüfung, Zeugnis
§ 21Rücktritt von der staatlichen Prüfung
§ 22Versäumnisfolgen
§ 23Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 24Prüfungsunterlagen
Teil 6 Anlagen, Anwendungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25Anlagen
§ 26Zuständige Behörde
§ 27Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 28Übergangsregelung
§ 29Geltungsdauer

Teil 1 Erlaubnis, Gleichwertigkeit, Erbringen von Dienstleistungen, Ziel der Ausbildungen

§ 1 Erlaubnis, Gleichwertigkeit, Erbringen von Dienstleistungen

(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ oder „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1.
eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Ausbildung im Bereich Altenpflegehilfe oder Krankenpflegehilfe absolviert und die staatliche Prüfung oder
2.
die Externenprüfung nach § 17 erfolgreich bestanden hat sowie
3.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
4.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
5.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen (Anlagen 6a bis 7b), die Erteilung Europäischer Berufsausweise und die Meldung von Daten im Rahmen des Vorwarnmechanismus erfolgen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), durch die zuständige Behörde (§ 26). Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnung im Bereich Pflegehilfe oder Pflegeassistenz aufgrund landesrechtlicher Vorschriften anderer Bundesländer haben in Schleswig-Holstein Gültigkeit.
(3) Die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung stellt die zuständige Behörde (§ 26) nach dem einschlägigen Muster der Anlage 8a oder 8b aus.
(4) Die Regelungen des § 3 Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) zum Widerruf, Ruhen und zur Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung in den in Absatz 1 genannten Berufen gelten die §§ 44 bis 48 des Pflegeberufegesetzes entsprechend.

§ 2 Ziel der Ausbildungen

Die Ausbildungen vermitteln insbesondere diejenigen Kompetenzen, die zur eigenständigen Arbeit innerhalb des im jeweiligen Berufsbild (§§ 8, 11) beschriebenen Rahmens befähigen (Anlagen 1a, 1b). Eigenständiges Arbeiten bedeutet, in durch Pflegefachpersonen definierten stabilen Pflegesituationen eigenverantwortlich tätig zu werden und dabei Veränderungen wahrzunehmen sowie diese Erkenntnisse an die zuständige Pflegefachperson weiterzugeben. Die Auszubildenden sollen befähigt werden, den Pflegeprozess nach den gesetzlichen Qualitätsanforderungen unter Leitung einer Pflegefachperson durchzuführen.

Teil 2 Gemeinsame Vorschriften für beide Ausbildungen

§ 3 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

Zugang zur Ausbildung hat, wer:
1.
über den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA) oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt und
2.
die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erfüllt.

§ 4 Dauer und Form der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert unabhängig vom Prüfungstermin zwölf Monate und besteht aus dem theoretischen und praktischen Unterricht (theoretische Ausbildung) im Umfang von 700 Stunden und der praktischen Ausbildung im Umfang von 900 Stunden. Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Unterricht und praktischer Ausbildung, wobei die Mindestdauer eines Ausbildungsabschnitts zwei Wochen betragen soll. Die Ausbildung kann in Teilzeit mit einer Höchstdauer von zwei Jahren erfolgen.
(2) Die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die theoretische Ausbildung sowie die praktische Ausbildung ist in Stundentafeln geregelt (Anlagen 2a bis 3b).
(3) Soweit ein Auszubildender oder eine Auszubildende den vorgeschriebenen Anwesenheitspflichten auf Grund seiner oder ihrer chronischen Krankheit, Behinderung oder Beeinträchtigung nicht nachkommen kann, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zum Ausgleich angemessene Ersatzleistungen vorsehen.
(4) Die theoretische Ausbildung findet in den gemäß Pflegeberufegesetz staatlich anerkannten Pflegeschulen statt, die einen von der zuständigen Behörde (§ 26) genehmigten Ausbildungsgang in der Pflegehilfe anbieten. § 9 Pflegeberufegesetz gilt entsprechend. Die jeweilige Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Die Pflegeschulen unterstützen und fördern die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung.
(5) Die Pflegeschulen und die Träger der praktischen Ausbildung wirken bei der Ausbildung zusammen.
(6) In Bezug auf das Ausbildungsverhältnis sind die Regelungen des Pflegeberufegesetzes in Teil 2 Abschnitt 2 (§§ 16 bis 25) entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme von § 16 Absatz 2 Ziffer 1, zweiter Halbsatz, § 16 Absatz 5 Satz 2 und § 17 Satz 1; in Abweichung von § 20 Satz 2 beträgt die Dauer der Probezeit vier Monate.

§ 5 Träger der praktischen Ausbildung

(1) Träger der praktischen Ausbildung können ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Pflegeberufegesetz sein,
1.
die eine Pflegeschule selbst betreiben oder
2.
die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung der theoretischen Ausbildung geschlossen haben.
(2) Die praktische Ausbildung findet beim Träger der praktischen Ausbildung statt, mit dem der Ausbildungsvertrag geschlossen wurde; hierbei ist mindestens ein Praktikum entsprechend den Darstellungen in Anlagen 3a und 3b in einem anderen Versorgungsbereich als dem zu absolvieren, dem der Träger nach dem ersten Halbsatz zugehörig ist.
(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über eine Vereinbarung mit der an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtung, an der ein Praktikum absolviert wird, zu gewährleisten, dass das Praktikum auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt wird, dass das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.

§ 6 Fehlzeiten, Unterbrechung der Ausbildung

(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
1.
Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, und
2.
Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu einer Gesamtdauer von jeweils zehn Prozent der Pflichtstunden der theoretischen Ausbildung (maximal 70 Stunden) und der praktischen Ausbildung (maximal 90 Stunden).
(2) Bei Vorliegen einer besonderen Härte können über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet werden, sofern zu erwarten ist, dass das Ziel der Ausbildung dennoch erreicht wird. Die Ausbildungsdauer kann in anderen Fällen auf Antrag entsprechend verlängert werden. Sie soll einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

§ 7 Erprobung neuer Ausbildungsformen

Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Ausbildungen in den Berufen in der Pflegehilfe dienen, kann die zuständige Behörde (§ 26) Modellvorhaben zulassen, sofern das jeweilige Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird.

Teil 3 Altenpflegehilfe

§ 8 Berufsbild

(1) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer arbeiten im Team mit Pflegefachpersonen insbesondere in der ambulanten Pflege und der stationären Langzeitpflege. Sie betreuen und pflegen in der Regel ältere Menschen insbesondere in der Häuslichkeit, in Wohngruppen und Pflegeeinrichtungen. Sie führen die Maßnahmen eigenständig durch (Durchführungsverantwortung), die von einer Pflegefachperson geplant, überwacht und gesteuert werden (Steuerungsverantwortung der Pflegefachperson).
(2) In der Ausbildung sollen die Kompetenzen, die für eine personen- und lebensweltorientierte, individuelle Betreuung und Pflege von in der Regel älteren Menschen in den in Absatz 1 genannten Versorgungsbereichen erforderlich sind, erlangt werden.

§ 9 Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung zur Altenpflegehilfe findet an Pflegeschulen gemäß § 4 Absatz 4 statt, die
1.
mit einer zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646), zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung oder
2.
mit einer zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - und nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646), zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung
durch Trägeridentität oder mittels Kooperationsvertrag verbunden sind.

§ 10 Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung in der Altenpflegehilfe erfolgt in
a.
zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen oder
b.
zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - und nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen;
hierbei ist mindestens ein Praktikum gemäß Stundentafel nach Anlage 3a in einem weiteren Versorgungsbereich zu absolvieren.

Teil 4 Krankenpflegehilfe

§ 11 Berufsbild

(1) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer arbeiten im Team mit Pflegefachpersonen insbesondere in der stationären Akutpflege. Sie betreuen und pflegen Menschen aller Altersstufen insbesondere in Krankenhäusern. Sie führen die Maßnahmen eigenständig durch (Durchführungsverantwortung), die von einer Pflegefachperson geplant, überwacht und gesteuert werden (Steuerungsverantwortung der Pflegefachperson).
(2) In der Ausbildung sollen die Kompetenzen, die für eine personenorientierte, individuelle Betreuung und Pflege von Menschen aller Altersstufen in dem in Absatz 1 genannten Versorgungsbereich erforderlich sind, erlangt werden.

§ 12 Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung zur Krankenpflegehilfe findet an Pflegeschulen gemäß § 4 Absatz 3 statt, die mit einem zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - zugelassenen Krankenhaus gemäß § 2 Ziffer 1a des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) vom 9. Juni 1972 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646), verbunden sind.

§ 13 Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung in der Krankenpflegehilfe erfolgt in zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - zugelassenen Krankenhäusern; hierbei ist mindestens ein Praktikum gemäß Stundentafel nach Anlage 3b in einem weiteren Versorgungsbereich zu absolvieren.

Teil 5 Gemeinsame Vorschriften für die Prüfungen

§ 14 Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) Die staatliche Prüfung wird von der Pflegeschule durchgeführt, an der die Auszubildende oder der Auszubildende die theoretische Ausbildung absolviert hat. Die zuständige Behörde (§ 26) kann von der Regelung nach Satz 1 aus wichtigem Grund eine Ausnahme zulassen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist vorher zu hören.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit, in der schriftlich gestellte fallbezogene Aufgaben zu bearbeiten sind. Er umfasst 90 Minuten und die Kompetenzbereiche I und II gemäß der jeweils einschlägigen Anlage 1a oder 1b. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Pflegeschule ausgewählt. Der schriftliche Teil der Prüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern unabhängig voneinander benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.
(4) Der praktische Teil der Prüfung soll beim Träger der praktischen Ausbildung erfolgen und eine reale Pflegesituation zum Gegenstand haben. Den zu prüfenden Auszubildenden sollen am Tag vor dem praktischen Teil der Prüfung die Pflegesituation oder die Pflegesituationen der Prüfung, die von der Praxisanleitung im Einvernehmen mit dem oder den zu pflegenden Menschen sowie dem zuständigen Fachpersonal ausgewählt wurde oder wurden, bekannt gegeben werden. Der praktische Teil der Prüfung umfasst bis zu 120 Minuten für die Vorbereitung, die am Vortag erfolgen soll. Am Prüfungstag ist zusätzlich vor Beginn der Prüfung eine angemessene Zeit für die Vorbereitung der Pflegesituation oder Pflegesituationen sicherzustellen. Die Prüfung in der Pflegesituation oder den Pflegesituationen umfasst 90 Minuten. Die anschließende Reflexion, die Bestandteil der praktischen Prüfung ist, soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. Die abzuprüfenden Kompetenzbereiche richten sich nach der jeweiligen realen Pflegesituation. Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen, wovon eine Person die Praxisanleitung sein soll. Für die Benotung gilt Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend. Der praktische Teil der Prüfung kann in begründeten Ausnahmefällen unter vorheriger Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ganz oder teilweise im Rahmen einer simulierten Pflegesituation durchgeführt werden.
(5) Der mündliche Teil der Prüfung dauert bis zu 20 Minuten und soll sich mindestens zur Hälfte an dem praktischen Teil der Prüfung orientieren. Es sind mindestens zwei der drei Kompetenzbereiche III bis V gemäß der jeweils einschlägigen Anlage 1a oder 1b zu prüfen. Für die Benotung gilt Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend.
(6) Begründet eine Auszubildende oder ein Auszubildender, dass sie oder er wegen einer chronischen Krankheit, einer Behinderung oder einer Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der Prüfungsfristen abzulegen, sind die Fristen für das Ablegen von Prüfungen zu verlängern oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten Form zuzulassen. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung (§ 16) schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde (§ 26) zu stellen.
(7) Die zuständige Behörde (§ 26) bestimmt die Pflegeschulen, an denen Externenprüfungen nach § 17 abgelegt werden können.

§ 15 Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der staatlichen Prüfung wird an jeder Pflegeschule ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:
1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter oder einer Beauftragten oder einem Beauftragten der zuständigen Behörde (§ 26) als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
der Leiterin oder dem Leiter der Pflegeschule,
3.
mindestens zwei Lehrkräften als Fachprüferinnen oder Fachprüfer, von denen mindestens eine die Auszubildende oder den Auszubildenden in den prüfungsrelevanten Kompetenzbereichen unterrichtet hat; wird die praktische Prüfung in einer Einrichtung durchgeführt, kann die Praxisanleitung der Ausbildungseinrichtung die Aufgaben einer der zwei Lehrkräfte als Fachprüferin oder Fachprüfer übernehmen.
(2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertretung.
(3) Die zuständige Behörde (§ 26) kann Sachverständige und Beobachterinnen oder Beobachter zu den Prüfungen entsenden.

§ 16 Zulassung zur staatlichen Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der oder des Auszubildenden oder, im Falle einer Externenprüfung (§ 17), der externen Bewerberin oder des externen Bewerbers über die Zulassung zur staatlichen Prüfung und setzt im Benehmen mit der Pflegeschule die Prüfungstermine fest.
(2) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird schriftlich oder elektronisch erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1.
ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift,
2.
eine Bescheinigung der Pflegeschule über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und der praktischen Ausbildung. Als Nachweis für die absolvierte praktischen Ausbildung ist der Pflegeschule ein Praxisnachweisheft vorzulegen.
(3) Die Zulassung und die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben werden.

§ 17 Externenprüfung

(1) Abweichend von § 16 Absatz 2 Nummer 2 können auf Antrag zur staatlichen Prüfung auch zugelassen werden:
1.
Personen, die die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen und
2.
a)
eine dem Ausbildungsziel entsprechende mindestens dreijährige Berufstätigkeit mit einem Umfang von mindestens 30 Wochenstunden oder eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit in Teilzeit mit einem Umfang von mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit in den dem Antrag vorausgehenden sieben Jahren in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung oder einem Krankenhaus nachweisen und
b)
durch Vorlage von Schul- oder Fortbildungsbescheinigungen oder von Zeugnissen nachweisen können, dass sie auf andere Weise die für eine Pflegehilfeausbildung in der Anlage 1a oder 1b aufgeführten erforderlichen Kompetenzen erworben haben
oder
3.
mindestens die ersten beiden Ausbildungsjahre nach dem Pflegeberufegesetz, dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) oder dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), absolviert haben.
(2) Die Externenprüfungen können für die Altenpflegehilfe von Pflegeschulen nach § 9 und für die Krankenpflegehilfe von Pflegeschulen nach § 12 abgenommen werden. Für die Externenprüfungen finden die §§ 15 und 16, 18 bis 24 entsprechend Anwendung.
(3) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der einschlägigen Anlage 5a oder 5b erteilt.
(4) Eine Zulassung zur Externenprüfung ist ausgeschlossen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine staatliche Prüfung in der Altenpflegehilfe oder Krankenpflegehilfe endgültig nicht bestanden hat.

§ 18 Benotung

(1) Die Leistungen im schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der staatlichen Prüfung werden wie folgt benotet:
1.
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (bei Werten unter 1,5),
2.
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (bei Werten von 1,5 bis unter 2,5),
3.
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, (bei Werten von 2,5 bis unter 3,5),
4.
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (bei Werten von 3,5 bis unter 4,5),
5.
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (bei Werten von 4,5 bis unter 5,5),
6.
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (bei Werten ab 5,5).
(2) Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile gebildet. Das Bilden von Zwischennoten ist nicht zulässig.

§ 19 Prüfungsniederschrift

Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwaig vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 20 Bestehen und Wiederholen der staatlichen Prüfung, Zeugnis

(1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, mündliche und praktische Prüfungsteil jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem einschlägigen Muster der Anlage 4a oder 4b erteilt. Über das Nichtbestehen erhält die oder der Auszubildende oder der Prüfling der Externenprüfung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten angegeben sind.
(3) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil soll innerhalb eines halben Jahres einmal wiederholt werden können.
(4) Zur Wiederholungsprüfung kann nur zugelassen werden, wer an einer weiteren Ausbildung oder, bei Externenprüfungen, an weiteren Fortbildungen teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern bestimmt wurde. Beim Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis der weiteren Ausbildung oder, im Falle von Externenprüfungen, von weiteren Fortbildungen beizufügen.

§ 21 Rücktritt von der staatlichen Prüfung

(1) Tritt die oder der Auszubildende nach der Zulassung von der staatlichen Prüfung oder von einem Prüfungsteil zurück, sind die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende den Rücktritt, gilt die staatliche Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle eines Rücktritts wegen einer Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit ergibt.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die oder der Auszubildende, unverzüglich die Gründe für seinen Rücktritt mitzuteilen und, im Krankheitsfall, die ärztliche Bescheinigung vorzulegen, gilt die staatliche Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 22 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt die oder der Auszubildende einen Prüfungstermin oder unterbricht sie oder er die Prüfung, gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt der Prüfungsteil als nicht begonnen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 21 Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 23 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Auszubildenden, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten staatlichen Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung, die aufgrund einer Täuschung zu beanstanden ist, ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig.

§ 24 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der oder dem Auszubildenden nach Abschluss der staatlichen Prüfung Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen zu gewähren; dieser Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der staatlichen Prüfung gestellt werden. Anträge auf Zulassung zur staatlichen Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.

Teil 6 Anlagen, Anwendungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 8b sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 26 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt -.

§ 27 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Für die Ausbildung nach dieser Verordnung findet das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), keine Anwendung.

§ 28 Übergangsregelung

Eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Altenpflegehilfe vom 12. Mai 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 304), die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen oder bei der zuständigen Behörde (§ 26 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) beantragt wurde und im Jahr 2020 beginnen soll, kann bis zum 31. Dezember 2022 auf der Grundlage der Vorschriften der APVOAPH in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden.

§ 29 Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Anlage 1a

(zu § 2, § 14)
Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 14 für die Altenpflegehilfe
I.
Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen durchführen:
1.
Die von einer Pflegefachperson geplante Pflege in der Regel von älteren Menschen eigenständig durchführen (Durchführungsverantwortung). Dazu gehört auch die Vor- und Nachbereitung der Pflege.
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a)
verfügen über ein allgemeines Verständnis von zentralen Theorien und Modellen zum Pflegeprozess in der Regel bei älteren Menschen,
b)
beteiligen sich an der Organisation und Durchführung des Pflegeprozesses,
c)
nehmen häufig vorkommende Pflegeanlässe und Pflegebedarfe in unterschiedlichen Lebens- und Entwicklungsphasen in akuten und dauerhaften Pflegesituationen wahr und bringen diese unterstützend in die Organisation des Pflegeprozesses ein,
d)
dokumentieren durchgeführte Pflegemaßnahmen und Beobachtungen in der Pflegedokumentation auch unter Zuhilfenahme digitaler Dokumentationssysteme und beteiligen sich auf dieser Grundlage an der Evaluation des Pflegeprozesses,
e)
integrieren in ihr Pflegehandeln Angebote, die an der Lebenswelt der zu pflegenden Person orientiert sind.
2.
Pflege in der Regel von älteren Menschen im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention.
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a)
setzen durch die Pflegefachperson geplante kurative und präventive Pflegeinterventionen sowie Interventionen zur Förderung von Gesundheit um,
b)
beziehen Angehörige sowie gegebenenfalls nahestehende Personen in ihre pflegerische Versorgung in der Regel von älteren Menschen ein,
c)
nehmen Hinweiszeichen auf mögliche Gewaltausübung wahr und geben entsprechende Beobachtungen weiter,
d)
verfügen über ein allgemeines Verständnis zu physischen, psychischen und psychosomatischen Zusammenhängen, die pflegerisches Handeln begründen,
e)
erschließen sich neue Informationen zu den Wissensbereichen der Pflege, Gesundheitsförderung und Medizin.
3.
Pflege in der Regel von älteren Menschen in hoch belasteten und kritischen Lebenssituationen.
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a)
pflegen, begleiten und unterstützen in der Regel ältere Menschen in Phasen fortschreitender Demenz oder schwerer chronischer Krankheitsverläufe,
b)
beteiligen sich an der Durchführung eines individualisierten Pflegeprozesses bei schwerstkranken und sterbenden Menschen in verschiedenen Handlungsfeldern,
c)
begleiten schwerstkranke und sterbende Menschen, respektieren deren spezifische Bedürfnisse auch in religiöser Hinsicht und wirken mit bei der Unterstützung von Angehörigen sowie gegebenenfalls nahestehenden Personen zur Bewältigung und Verarbeitung von Verlust und Trauer.
4.
In lebensbedrohlichen sowie in Krisen- oder Katastrophensituationen zielgerichtet handeln.
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a)
treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Interventionsentscheidungen und leiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes ein,
b)
erkennen Notfallsituationen in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen und handeln nach den Vorgaben des Notfallplanes und der Notfall-Evakuierung.
5.
In der Regel ältere Menschen bei der Lebensgestaltung unterstützen und begleiten.
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a)
wirken bei der Erhebung sozialer und biografischer Informationen des zu pflegenden Menschen und seines familiären Umfeldes mit und tragen zur Ressourcenermittlung in der Lebensgestaltung bei,
b)
nutzen Angebote für Menschen verschiedener Altersgruppen zur sinnstiftenden Aktivität, zur kulturellen Teilhabe, zum Lernen und Spielen und fördern damit die Lebensqualität und die Entwicklung in der Lebensspanne unter Berücksichtigung der geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung,
c)
berücksichtigen bei der Unterstützung von Alltagsaktivitäten die Bedürfnisse und Erwartungen, die kulturellen und religiösen Kontexte unter Berücksichtigung der geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen.
6.
Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern.
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a)
wahren das Selbstbestimmungsrecht des zu pflegenden Menschen, insbesondere auch, wenn dieser in seiner Selbstbestimmungsfähigkeit eingeschränkt ist,
b)
unterstützen Menschen mit angeborener oder erworbener Behinderung bei der Kompensation eingeschränkter Fähigkeiten,
c)
setzen geplante Maßnahmen zum Erhalt und zur Wiedererlangung von Alltagskompetenz um und integrieren hierzu auch technische Assistenzsysteme in das pflegerische Handeln.
II.
Kommunikation personen- und situationsorientiert gestalten:
1.
Kommunikation und Interaktion in der Regel mit älteren Menschen und ihren Bezugspersonen.
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a)
erkennen eigene Emotionen und Handlungsmuster in der Interaktion,
b)
bauen kurz- und langfristige Beziehungen mit Menschen unterschiedlicher Altersphasen und ihren Bezugspersonen auf und beachten dabei die Grundprinzipien von Empathie, Wertschätzung, Achtsamkeit und Kongruenz,
c)
nutzen in ihrer Kommunikation neben verbalen auch nonverbale, paralinguistische und leibliche Interaktionsformen und berücksichtigen die Relation von Nähe und Distanz in ihrer Beziehungsgestaltung,
d)
wenden Grundsätze der verständigungs- und beteiligungsorientierten Gesprächsführung an,
e)
erkennen sich abzeichnende oder bestehende Kommunikationsbarrieren oder Konflikte mit zu pflegenden Menschen, wenden allgemeine Prinzipien der Konfliktlösung an und nutzen gegebenenfalls kollegiale Unterstützung.
2.
Ethisches Handeln.
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a)
respektieren Menschenrechte, Ethikkodizes sowie religiöse, kulturelle, ethnische und andere Gewohnheiten sowie die geschlechtliche Identität und sexuelle Orientierung von zu pflegenden Menschen in unterschiedlichen Lebensphasen,
b)
erkennen ethische Konflikt- und Dilemmasituationen und kommunizieren dieses gegebenenfalls mit der Pflegefachperson.
III.
Intra- und interprofessionelles Handeln mitgestalten:
1.
Sich in qualifikationsheterogenen Pflegeteams einbringen.
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a)
sind sich der Bedeutung von Abstimmungs- und Koordinierungsprozessen in qualifikationsheterogenen Teams bewusst und handeln in ihrem jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereich,
b)
fordern kollegiale Unterstützung ein und nehmen sie an,
c)
beteiligen sich an Teamentwicklungsprozessen und gehen im Team wertschätzend miteinander um.
2.
Unterstützung der Pflegefachpersonen bei der Umsetzung ärztlicher Anordnungen im Pflegekontext
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a)
beachten die Anforderungen der Hygiene und wenden Grundregeln der Infektionsprävention in den unterschiedlichen pflegerischen Versorgungsbereichen an,
b)
wirken entsprechend den rechtlichen Bestimmungen unter Anleitung und Überwachung durch eine Pflegefachperson an der Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie mit,
c)
beobachten und kommunizieren mit einem medizinischen Eingriff verbundene Pflegephänomene und Komplikationen in stabilen Situationen,
d)
wirken entsprechend in der Unterstützung und Begleitung von Maßnahmen der Diagnostik und Therapie mit und übernehmen die Durchführung in stabilen Situationen.
3.
In Interdisziplinären Teams an der Versorgung und Behandlung in der Regel von älteren Menschen mitwirken.
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a)
beteiligen sich an einer effektiven interdisziplinären Zusammenarbeit in der Versorgung und sind sensibel für Konfliktpotentiale;
b)
wahrgenommene interprofessionelle Konflikte und Gewaltphänomene in der Pflegeeinrichtung kommunizieren sie im Team.
IV.
Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen:
1.
Die Qualität der pflegerischen Leistungen und der Versorgung in den verschiedenen Institutionen sicherstellen.
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a)
integrieren grundlegende Anforderungen zur internen und externen Qualitätssicherung in ihr unmittelbares Pflegehandeln,
b)
orientieren ihr Handeln an qualitätssichernden Instrumenten, wie insbesondere evidenzbasierten Leitlinien und Standards.
2.
Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge im Pflegehandeln berücksichtigen und dabei ökonomische und ökologische Prinzipien beachten.
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a)
üben den Beruf unter Aufsicht und Anleitung von Pflegefachpersonen aus und reflektieren hierbei die gesetzlichen Vorgaben sowie ihre berufsbezogenen Rechte und Pflichten,
b)
verfügen über allgemeines Wissen zur Gesetzgebung im Gesundheits- und Sozialbereich,
c)
verfügen über allgemeines Wissen zu rechtlichen Zuständigkeiten und Abrechnungssystemen,
d)
gehen mit materiellen und personellen Ressourcen ökonomisch und ökologisch nachhaltig um.
V.
Das eigene Handeln auf der Grundlage von berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen:
Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit sowie das berufliche Selbstverständnis übernehmen.
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a)
bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch moderne Informations- und Kommunikationstechnologien,
b)
nehmen drohende Über- oder Unterforderungen frühzeitig wahr, erkennen die notwendigen Veränderungen am Arbeitsplatz oder des eigenen Kompetenzprofils und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab,
c)
gehen selbstfürsorglich mit sich um und tragen zur eigenen Gesunderhaltung bei, nehmen Unterstützungsangebote wahr oder fordern diese ein,
d)
reflektieren ihre persönliche Entwicklung als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer,
e)
verfügen über ein Verständnis für die historischen Zusammenhänge des Pflegeberufs und seine Funktion im Kontext der Gesundheitsberufe,
f)
verfügen über ein Verständnis für die Zusammenhänge zwischen den gesellschaftlichen, soziodemografischen und ökonomischen Veränderungen und der Berufsentwicklung,
g)
verfolgen nationale und internationale Entwicklungen der Pflegeberufe.

Anlage 1b

(zu § 2, § 14)
Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 14 für die Krankenpflegehilfe
I.
Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen durchführen:
1.
Die von einer Pflegefachperson geplante Pflege von Menschen aller Altersstufen eigenständig durchführen (Durchführungsverantwortung). Dazu gehört auch die Vor- und Nachbereitung der Pflege.
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a)
verfügen über ein allgemeines Verständnis von zentralen Theorien und Modellen zum Pflegeprozess bei Menschen aller Altersstufen,
b)
beteiligen sich an der Organisation und Durchführung des Pflegeprozesses,
c)
nehmen häufig vorkommende Pflegeanlässe und Pflegebedarf in unterschiedlichen Lebens- und Entwicklungsphasen in akuten und dauerhaften Pflegesituationen wahr und bringen diese unterstützend in die Organisation des Pflegeprozesses ein,
d)
dokumentieren durchgeführte Pflegemaßnahmen und Beobachtungen in der Pflegedokumentation auch unter Zuhilfenahme digitaler Dokumentationssysteme und beteiligen sich auf dieser Grundlage an der Evaluation des Pflegeprozesses,
e)
integrieren in ihr Pflegehandeln Angebote, die an der Lebenswelt der zu pflegenden Person orientiert sind.
2.
Pflege von Menschen aller Altersstufen im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention.
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a)
setzen durch die Pflegefachperson geplante kurative und präventive Pflegeinterventionen sowie Interventionen zur Förderung von Gesundheit um,
b)
beziehen Angehörige sowie gegebenenfalls nahestehende Personen in ihre pflegerische Versorgung von Menschen aller Altersstufen ein,
c)
nehmen Hinweiszeichen auf mögliche Gewaltausübung wahr und geben entsprechende Beobachtungen weiter,
d)
verfügen über ein allgemeines Verständnis zu physischen, psychischen und psychosomatischen Zusammenhängen, die pflegerisches Handeln begründen,
e)
erschließen sich neue Informationen zu den Wissensbereichen der Pflege, Gesundheitsförderung und Medizin.
3.
Pflege von Menschen aller Altersstufen in hoch belasteten und kritischen Lebenssituationen.
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a)
pflegen, begleiten und unterstützen Menschen aller Altersstufen in Phasen fortschreitender Demenz oder schwerer chronischer Krankheitsverläufe,
b)
beteiligen sich an der Durchführung eines individualisierten Pflegeprozesses bei schwerstkranken und sterbenden Menschen in verschiedenen Handlungsfeldern,
c)
begleiten schwerstkranke und sterbende Menschen, respektieren deren spezifische Bedürfnisse auch in religiöser Hinsicht und wirken mit bei der Unterstützung von Angehörigen sowie gegebenenfalls nahestehenden Personen zur Bewältigung und Verarbeitung von Verlust und Trauer.
4.
In lebensbedrohlichen sowie in Krisen- oder Katastrophensituationen zielgerichtet handeln.
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a)
treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Interventionsentscheidungen und leiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes ein,
b)
erkennen Notfallsituationen in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen und handeln nach den Vorgaben des Notfallplanes und der Notfall-Evakuierung.
5.
Menschen aller Altersstufen bei der Lebensgestaltung unterstützen und begleiten.
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a)
wirken bei der Erhebung sozialer und biografischer Informationen des zu pflegenden Menschen und seines familiären Umfeldes mit und tragen zur Ressourcenermittlung in der Lebensgestaltung bei,
b)
nutzen Angebote für Menschen verschiedener Altersgruppen zur sinnstiftenden Aktivität, zur kulturellen Teilhabe, zum Lernen und Spielen und fördern damit die Lebensqualität und die Entwicklung in der Lebensspanne unter Berücksichtigung der geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung,
c)
berücksichtigen bei der Unterstützung von Alltagsaktivitäten die Bedürfnisse und Erwartungen, die kulturellen und religiösen Kontexte unter Berücksichtigung der geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen.
6.
Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern.
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a)
wahren das Selbstbestimmungsrecht des zu pflegenden Menschen, insbesondere auch, wenn dieser in seiner Selbstbestimmungsfähigkeit eingeschränkt ist,
b)
unterstützen Menschen mit angeborener oder erworbener Behinderung bei der Kompensation eingeschränkter Fähigkeiten,
c)
setzen geplante Maßnahmen zum Erhalt und zur Wiedererlangung von Alltagskompetenz um und integrieren hierzu auch technische Assistenzsysteme in das pflegerische Handeln.
II.
Kommunikation personen- und situationsorientiert gestalten:
1.
Kommunikation und Interaktion mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen.
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a)
erkennen eigene Emotionen und Handlungsmuster in der Interaktion,
b)
bauen kurz- und langfristige Beziehungen mit Menschen unterschiedlicher Altersphasen und ihren Bezugspersonen auf und beachten dabei die Grundprinzipien von Empathie, Wertschätzung, Achtsamkeit und Kongruenz,
c)
nutzen in ihrer Kommunikation neben verbalen auch nonverbale, paralinguistische und leibliche Interaktionsformen und berücksichtigen die Relation von Nähe und Distanz in ihrer Beziehungsgestaltung,
d)
wenden Grundsätze der verständigungs- und beteiligungsorientierten Gesprächsführung an,
e)
erkennen sich abzeichnende oder bestehende Kommunikationsbarrieren oder Konflikte mit zu pflegenden Menschen, wenden allgemeine Prinzipien der Konfliktlösung an und nutzen gegebenenfalls kollegiale Unterstützung.
2.
Ethisches Handeln.
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a)
respektieren Menschenrechte, Ethikkodizes sowie religiöse, kulturelle, ethnische und andere Gewohnheiten sowie die geschlechtliche Identität und sexuelle Orientierung von zu pflegenden Menschen in unterschiedlichen Lebensphasen,
b)
erkennen ethische Konflikt- und Dilemmasituationen und kommunizieren dieses gegebenenfalls mit der Pflegefachperson.
III.
Intra- und interprofessionelles Handeln mitgestalten:
1.
Sich in qualifikationsheterogenen Pflegeteams einbringen.
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a)
sind sich der Bedeutung von Abstimmungs- und Koordinierungsprozessen in qualifikationsheterogenen Teams bewusst und handeln in ihrem jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereich,
b)
fordern kollegiale Unterstützung ein und nehmen sie an,
c)
beteiligen sich an Teamentwicklungsprozessen und gehen im Team wertschätzend miteinander um.
2.
Unterstützung der Pflegefachpersonen bei der Umsetzung ärztlicher Anordnungen im Pflegekontext.
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a)
beachten die Anforderungen der Hygiene und wenden Grundregeln der Infektionsprävention in den unterschiedlichen pflegerischen Versorgungsbereichen an,
b)
wirken entsprechend den rechtlichen Bestimmungen unter Anleitung und Überwachung durch eine Pflegefachperson an der Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie mit,
c)
beobachten und kommunizieren mit einem medizinischen Eingriff verbundene Pflegephänomene und Komplikationen in stabilen Situationen,
d)
wirken entsprechend in der Unterstützung und Begleitung von Maßnahmen der Diagnostik und Therapie mit und übernehmen die Durchführung in stabilen Situationen.
3.
In interdisziplinären Teams an der Versorgung und Behandlung von Menschen aller Altersstufen mitwirken.
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a)
beteiligen sich an einer effektiven interdisziplinären Zusammenarbeit in der Versorgung und sind sensibel für Konfliktpotentiale;
b)
wahrgenommene interprofessionelle Konflikte und Gewaltphänomene in der Pflegeeinrichtung kommunizieren sie im Team.
IV.
Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen:
1.
Die Qualität der pflegerischen Leistungen und der Versorgung in den verschiedenen Institutionen sicherstellen.
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a)
integrieren grundlegende Anforderungen zur internen und externen Qualitätssicherung in ihr unmittelbares Pflegehandeln,
b)
orientieren ihr Handeln an qualitätssichernden Instrumenten, wie insbesondere evidenzbasierten Leitlinien und Standards.
2.
Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge im Pflegehandeln berücksichtigen und dabei ökonomische und ökologische Prinzipien beachten.
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a)
üben den Beruf unter Aufsicht und Anleitung von Pflegefachpersonen aus und reflektieren hierbei die gesetzlichen Vorgaben sowie ihre berufsbezogenen Rechte und Pflichten,
b)
verfügen über allgemeines Wissen zur Gesetzgebung im Gesundheits- und Sozialbereich,
c)
verfügen über allgemeines Wissen zu rechtlichen Zuständigkeiten und Abrechnungssystemen,
d)
gehen mit materiellen und personellen Ressourcen ökonomisch und ökologisch nachhaltig um.
V.
Das eigene Handeln auf der Grundlage von berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen:
Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit sowie das berufliche Selbstverständnis übernehmen.
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a)
bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch moderne Informations- und Kommunikationstechnologien,
b)
nehmen drohende Über- oder Unterforderungen frühzeitig wahr, erkennen die notwendigen Veränderungen am Arbeitsplatz oder des eigenen Kompetenzprofils und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab,
c)
gehen selbstfürsorglich mit sich um und tragen zur eigenen Gesunderhaltung bei, nehmen Unterstützungsangebote wahr oder fordern diese ein,
d)
reflektieren ihre persönliche Entwicklung als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer,
e)
verfügen über ein Verständnis für die historischen Zusammenhänge des Pflegeberufs und seine Funktion im Kontext der Gesundheitsberufe,
f)
verfügen über ein Verständnis für die Zusammenhänge zwischen den gesellschaftlichen, soziodemografischen und ökonomischen Veränderungen und der Berufsentwicklung,
g)
verfolgen nationale und internationale Entwicklungen der Pflegeberufe.

Anlage 2a

(zu § 4 Absatz 2)
Stundentafel des theoretischen und praktischen Unterrichts (theoretische Ausbildung) der beruflichen Altenpflegehilfeausbildung
Übersicht der Stundenaufteilung theoretische Ausbildung:
Kompetenzbereich: Stunden:
I. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen durchführen. 360
II. Kommunikation personen- und situationsorientiert gestalten. 100
III. Intra- und interprofessionelles Handeln mitgestalten. 100
IV. Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen. 40
V. Das eigene Handeln auf der Grundlage von berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen. 50
Stunden zur freien Verteilung 50
Gesamtstunden theoretische Ausbildung: 700
Kompetenzbereiche und Aufteilung der Stundenkontingente:
I. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen durchführen: Gesamt: 360
1. Die von einer Pflegefachperson geplante Pflege von in der Regel älteren Menschen eigenständig durchführen (Durchführungsverantwortung). Dazu gehört auch die Vor- und Nachbereitung der Pflege. 180
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a) verfügen über ein allgemeines Verständnis von zentralen Theorien und Modellen zum Pflegeprozess in der Regel bei älteren Menschen,
b) beteiligen sich an der Organisation und Durchführung des Pflegeprozesses,
c) nehmen häufig vorkommende Pflegeanlässe und Pflegebedarf in unterschiedlichen Lebens- und Entwicklungsphasen in akuten und dauerhaften Pflegesituationen wahr und bringen diese unterstützend in die Organisation des Pflegeprozesses ein,
d) dokumentieren durchgeführte Pflegemaßnahmen und Beobachtungen in der Pflegedokumentation auch unter Zuhilfenahme digitaler Dokumentationssysteme und beteiligen sich auf dieser Grundlage an der Evaluation des Pflegeprozesses,
e) integrieren in ihr Pflegehandeln Angebote, die an der Lebenswelt der zu pflegenden Person orientiert sind.
2. Pflege in der Regel von älteren Menschen im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention. 50
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a) setzen durch die Pflegefachperson geplante kurative und präventive Pflegeinterventionen sowie Interventionen zur Förderung von Gesundheit um,
b) beziehen Angehörige sowie gegebenenfalls nahestehende Personen in ihre pflegerische Versorgung in der Regel von älteren Menschen ein,
c) nehmen Hinweiszeichen auf mögliche Gewaltausübung wahr und geben entsprechende Beobachtungen weiter,
d) verfügen über ein allgemeines Verständnis zu physischen, psychischen und psychosomatischen Zusammenhängen, die pflegerisches Handeln begründen,
e) erschließen sich neue Informationen zu den Wissensbereichen der Pflege, Gesundheitsförderung und Medizin.
3. Pflege in der Regel von älteren Menschen in hoch belasteten und kritischen Lebenssituationen. 60
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a) pflegen, begleiten und unterstützen in der Regel ältere Menschen in Phasen fortschreitender Demenz oder schwerer chronischer Krankheitsverläufe,
b) beteiligen sich an der Durchführung eines individualisierten Pflegeprozesses bei schwerstkranken und sterbenden Menschen in verschiedenen Handlungsfeldern,
c) begleiten schwerstkranke und sterbende Menschen, respektieren deren spezifische Bedürfnisse auch in religiöser Hinsicht und wirken mit bei der Unterstützung von Angehörigen sowie gegebenenfalls nahestehenden Personen zur Bewältigung und Verarbeitung von Verlust und Trauer.
4. In lebensbedrohlichen sowie in Krisen- oder Katastrophensituationen zielgerichtet handeln. 20
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a) treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Interventionsentscheidungen und leiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes ein,
b) erkennen Notfallsituationen in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen und handeln nach den Vorgaben des Notfallplanes und der Notfall-Evakuierung.
5. In der Regel ältere Menschen bei der Lebensgestaltung unterstützen und begleiten. 30
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a) wirken bei der Erhebung sozialer und biografischer Informationen des zu pflegenden Menschen und seines familiären Umfeldes mit und tragen zur Ressourcenermittlung in der Lebensgestaltung bei,
b) nutzen Angebote für Menschen verschiedener Altersgruppen zur sinnstiftenden Aktivität, zur kulturellen Teilhabe, zum Lernen und Spielen und fördern damit die Lebensqualität und die Entwicklung in der Lebensspanne unter Berücksichtigung der geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung,
c) berücksichtigen bei der Unterstützung von Alltagsaktivitäten die Bedürfnisse und Erwartungen, die kulturellen und religiösen Kontexte unter Berücksichtigung der geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen.
6. Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern. 20
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a) wahren das Selbstbestimmungsrecht des zu pflegenden Menschen, insbesondere auch, wenn dieser in seiner Selbstbestimmungsfähigkeit eingeschränkt ist,
b) unterstützen Menschen mit angeborener oder erworbener Behinderung bei der Kompensation eingeschränkter Fähigkeiten,
c) setzen geplante Maßnahmen zum Erhalt und zur Wiedererlangung von Alltagskompetenz um und integrieren hierzu auch technische Assistenzsysteme in das pflegerische Handeln.
II. Kommunikation personen- und situationsorientiert gestalten: Gesamt: 100
1. Kommunikation und Interaktion in der Regel mit älteren Menschen und ihren Bezugspersonen. 70
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a) erkennen eigene Emotionen und Handlungsmuster in der Interaktion,
b) bauen kurz- und langfristige Beziehungen mit Menschen unterschiedlicher Altersphasen und ihren Bezugspersonen auf und beachten dabei die Grundprinzipien von Empathie, Wertschätzung, Achtsamkeit und Kongruenz,
c) nutzen in ihrer Kommunikation neben verbalen auch nonverbale, paralinguistische und leibliche Interaktionsformen und berücksichtigen die Relation von Nähe und Distanz in ihrer Beziehungsgestaltung,
d) wenden Grundsätze der verständigungs- und beteiligungsorientierten Gesprächsführung an,
e) erkennen sich abzeichnende oder bestehende Kommunikationsbarrieren oder Konflikte mit zu pflegenden Menschen, wenden allgemeine Prinzipien der Konfliktlösung an und nutzen gegebenenfalls kollegiale Unterstützung.
2. Ethisches Handeln. 30
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a) respektieren Menschenrechte, Ethikkodizes sowie religiöse, kulturelle, ethnische und andere Gewohnheiten sowie die geschlechtliche Identität und sexuelle Orientierung von zu pflegenden Menschen in unterschiedlichen Lebensphasen,
b) erkennen ethische Konflikt- und Dilemmasituationen und kommunizieren dieses gegebenenfalls mit der Pflegefachperson.
III. Intra- und interprofessionelles Handeln mitgestalten: Gesamt: 100
1. Sich in qualifikationsheterogenen Pflegeteams einbringen. 30
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a) sind sich der Bedeutung von Abstimmungs- und Koordinierungsprozessen in qualifikationsheterogenen Teams bewusst und handeln in ihrem jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereich,
b) fordern kollegiale Unterstützung ein und nehmen sie an,
c) beteiligen sich an Teamentwicklungsprozessen und gehen im Team wertschätzend miteinander um.
2. Unterstützung der Pflegefachpersonen bei der Umsetzung ärztlicher Anordnungen im Pflegekontext. 50
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a) beachten die Anforderungen der Hygiene und wenden Grundregeln der Infektionsprävention in den unterschiedlichen pflegerischen Versorgungsbereichen an,
b) wirken entsprechend den rechtlichen Bestimmungen unter Anleitung und Überwachung durch eine Pflegefachperson an der Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie mit,
c) beobachten und kommunizieren mit einem medizinischen Eingriff verbundene Pflegephänomene und Komplikationen in stabilen Situationen,
d) wirken entsprechend in der Unterstützung und Begleitung von Maßnahmen der Diagnostik und Therapie mit und übernehmen die Durchführung in stabilen Situationen.
3. In interdisziplinären Teams an der Versorgung und Behandlung in der Regel von älteren Menschen mitwirken. 20
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a) beteiligen sich an einer effektiven interdisziplinären Zusammenarbeit in der Versorgung und sind sensibel für Konfliktpotentiale;
b) wahrgenommene interprofessionelle Konflikte und Gewaltphänomene in der Pflegeeinrichtung kommunizieren sie im Team.
IV. Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen: Gesamt: 40
1. Die Qualität der pflegerischen Leistungen und der Versorgung in den verschiedenen Institutionen sicherstellen. 20
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a) integrieren grundlegende Anforderungen zur internen und externen Qualitätssicherung in ihr unmittelbares Pflegehandeln,
b) orientieren ihr Handeln an qualitätssichernden Instrumenten, wie insbesondere evidenzbasierten Leitlinien und Standards.
2. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge im Pflegehandeln berücksichtigen und dabei ökonomische und ökologische Prinzipien beachten. 20
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a) üben den Beruf unter Aufsicht und Anleitung von Pflegefachpersonen aus und reflektieren hierbei die gesetzlichen Vorgaben sowie ihre berufsbezogenen Rechte und Pflichten,
b) verfügen über allgemeines Wissen zur Gesetzgebung im Gesundheits- und Sozialbereich,
c) verfügen über allgemeines Wissen zu rechtlichen Zuständigkeiten und Abrechnungssystemen,
d) gehen mit materiellen und personellen Ressourcen ökonomisch und ökologisch nachhaltig um.
V. Das eigene Handeln auf der Grundlage von berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen: Gesamt: 50
Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit sowie das berufliche Selbstverständnis übernehmen. 50
Die Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
a) bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch moderne Informations- und Kommunikationstechnologien,
b) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen frühzeitig wahr, erkennen die notwendigen Veränderungen am Arbeitsplatz oder des eigenen Kompetenzprofils und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab,
c) gehen selbstfürsorglich mit sich um und tragen zur eigenen Gesunderhaltung bei, nehmen Unterstützungsangebote wahr oder fordern diese ein,
d) reflektieren ihre persönliche Entwicklung als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer,
e) verfügen über ein Verständnis für die historischen Zusammenhänge des Pflegeberufs und seine Funktion im Kontext der Gesundheitsberufe,
f) verfügen über ein Verständnis für die Zusammenhänge zwischen den gesellschaftlichen, soziodemografischen und ökonomischen Veränderungen und der Berufsentwicklung,
g) verfolgen nationale und internationale Entwicklungen der Pflegeberufe.
Zusätzlich: 50 Stunden zur freien Verteilung entsprechend dem schuleigenen Curriculum.

Anlage 2b

(zu § 4 Absatz 2)
Stundentafel des theoretischen und praktischen Unterrichts (theoretische Ausbildung) der beruflichen Krankenpflegehilfeausbildung
Übersicht der Stundenaufteilung theoretische Ausbildung:
Kompetenzbereich: Stunden:
I. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen durchführen. 360
II. Kommunikation personen- und situationsorientiert gestalten. 100
III. Intra- und interprofessionelles Handeln mitgestalten. 100
IV. Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen. 40
V. Das eigene Handeln auf der Grundlage von berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen. 50
Stunden zur freien Verteilung 50
Gesamtstunden theoretische Ausbildung: 700
Kompetenzbereiche und Aufteilung der Stundenkontingente:
I. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen durchführen: Gesamt: 360
1. Die von einer Pflegefachperson geplante Pflege von Menschen aller Altersstufen eigenständig durchführen (Durchführungsverantwortung). Dazu gehört auch die Vor- und Nachbereitung der Pflege. 180
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a) verfügen über ein allgemeines Verständnis von zentralen Theorien und Modellen zum Pflegeprozess bei Menschen aller Altersstufen,
b) beteiligen sich an der Organisation und Durchführung des Pflegeprozesses,
c) nehmen häufig vorkommende Pflegeanlässe und Pflegebedarf in unterschiedlichen Lebens- und Entwicklungsphasen in akuten und dauerhaften Pflegesituationen wahr und bringen diese unterstützend in die Organisation des Pflegeprozesses ein,
d) dokumentieren durchgeführte Pflegemaßnahmen und Beobachtungen in der Pflegedokumentation auch unter Zuhilfenahme digitaler Dokumentationssysteme und beteiligen sich auf dieser Grundlage an der Evaluation des Pflegeprozesses,
e) integrieren in ihr Pflegehandeln Angebote, die an der Lebenswelt der zu pflegenden Person orientiert sind.
2. Pflege von Menschen aller Altersstufen im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention. 50
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a) setzen durch die Pflegefachperson geplante kurative und präventive Pflegeinterventionen sowie Interventionen zur Förderung von Gesundheit um,
b) beziehen Angehörige sowie gegebenenfalls nahestehende Personen in ihre pflegerische Versorgung von Menschen aller Altersstufen ein,
c) nehmen Hinweiszeichen auf mögliche Gewaltausübung wahr und geben entsprechende Beobachtungen weiter,
d) verfügen über ein allgemeines Verständnis zu physischen, psychischen und psychosomatischen Zusammenhängen, die pflegerisches Handeln begründen,
e) erschließen sich neue Informationen zu den Wissensbereichen der Pflege, Gesundheitsförderung und Medizin.
3. Pflege von Menschen aller Altersstufen in hoch belasteten und kritischen Lebenssituationen. 60
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a) pflegen, begleiten und unterstützen Menschen aller Altersstufen in Phasen fortschreitender Demenz oder schwerer chronischer Krankheitsverläufe,
b) beteiligen sich an der Durchführung eines individualisierten Pflegeprozesses bei schwerstkranken und sterbenden Menschen in verschiedenen Handlungsfeldern,
c) begleiten schwerstkranke und sterbende Menschen, respektieren deren spezifische Bedürfnisse auch in religiöser Hinsicht und wirken mit bei der Unterstützung von Angehörigen sowie gegebenenfalls nahestehenden Personen zur Bewältigung und Verarbeitung von Verlust und Trauer.
4. In lebensbedrohlichen sowie in Krisen- oder Katastrophensituationen zielgerichtet handeln. 20
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a) treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Interventionsentscheidungen und leiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes ein,
b) erkennen Notfallsituationen in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen und handeln nach den Vorgaben des Notfallplanes und der Notfall-Evakuierung.
5. Menschen aller Altersstufen bei der Lebensgestaltung unterstützen und begleiten. 30
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a) wirken bei der Erhebung sozialer und biografischer Informationen des zu pflegenden Menschen und seines familiären Umfeldes mit und tragen zur Ressourcenermittlung in der Lebensgestaltung bei,
b) nutzen Angebote für Menschen verschiedener Altersgruppen zur sinnstiftenden Aktivität, zur kulturellen Teilhabe, zum Lernen und Spielen und fördern damit die Lebensqualität und die Entwicklung in der Lebensspanne unter Berücksichtigung der geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung,
c) berücksichtigen bei der Unterstützung von Alltagsaktivitäten die Bedürfnisse und Erwartungen, die kulturellen und religiösen Kontexte unter Berücksichtigung der geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen.
6. Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern. 20
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a) wahren das Selbstbestimmungsrecht des zu pflegenden Menschen, insbesondere auch, wenn dieser in seiner Selbstbestimmungsfähigkeit eingeschränkt ist,
b) unterstützen Menschen mit angeborener oder erworbener Behinderung bei der Kompensation eingeschränkter Fähigkeiten,
c) setzen geplante Maßnahmen zum Erhalt und zur Wiedererlangung von Alltagskompetenz um und integrieren hierzu auch technische Assistenzsysteme in das pflegerische Handeln.
II. Kommunikation personen- und situationsorientiert gestalten: Gesamt: 100
1. Kommunikation und Interaktion mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen. 70
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a) erkennen eigene Emotionen und Handlungsmuster in der Interaktion,
b) bauen kurz- und langfristige Beziehungen mit Menschen unterschiedlicher Altersphasen und ihren Bezugspersonen auf und beachten dabei die Grundprinzipien von Empathie, Wertschätzung, Achtsamkeit und Kongruenz,
c) nutzen in ihrer Kommunikation neben verbalen auch nonverbale, paralinguistische und leibliche Interaktionsformen und berücksichtigen die Relation von Nähe und Distanz in ihrer Beziehungsgestaltung,
d) wenden Grundsätze der verständigungs- und beteiligungsorientierten Gesprächsführung an,
e) erkennen sich abzeichnende oder bestehende Kommunikationsbarrieren oder Konflikte mit zu pflegenden Menschen, wenden allgemeine Prinzipien der Konfliktlösung an und nutzen gegebenenfalls kollegiale Unterstützung.
2. Ethisches Handeln. 30
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a) respektieren Menschenrechte, Ethikkodizes sowie religiöse, kulturelle, ethnische und andere Gewohnheiten sowie die geschlechtliche Identität und sexuelle Orientierung von zu pflegenden Menschen in unterschiedlichen Lebensphasen,
b) erkennen ethische Konflikt- und Dilemmasituationen und kommunizieren dieses gegebenenfalls mit der Pflegefachperson.
III. Intra- und interprofessionelles Handeln mitgestalten: Gesamt: 100
1. Sich in qualifikationsheterogenen Pflegeteams einbringen. 30
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a) sind sich der Bedeutung von Abstimmungs- und Koordinierungsprozessen in qualifikationsheterogenen Teams bewusst und handeln in ihrem jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereich,
b) fordern kollegiale Unterstützung ein und nehmen sie an,
c) beteiligen sich an Teamentwicklungsprozessen und gehen im Team wertschätzend miteinander um.
2. Unterstützung der Pflegefachpersonen bei der Umsetzung ärztlicher Anordnungen im Pflegekontext. 50
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a) beachten die Anforderungen der Hygiene und wenden Grundregeln der Infektionsprävention in den unterschiedlichen pflegerischen Versorgungsbereichen an,
b) wirken entsprechend den rechtlichen Bestimmungen unter Anleitung und Überwachung durch eine Pflegefachperson an der Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie mit,
c) beobachten und kommunizieren mit einem medizinischen Eingriff verbundene Pflegephänomene und Komplikationen in stabilen Situationen,
d) wirken entsprechend in der Unterstützung und Begleitung von Maßnahmen der Diagnostik und Therapie mit und übernehmen die Durchführung in stabilen Situationen.
3. In interdisziplinären Teams an der Versorgung und Behandlung von Menschen 20
aller Altersstufen mitwirken.
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a) beteiligen sich an einer effektiven interdisziplinären Zusammenarbeit in der Versorgung und sind sensibel für Konfliktpotentiale;
b) wahrgenommene interprofessionelle Konflikte und Gewaltphänomene in der Pflegeeinrichtung kommunizieren sie im Team.
IV. Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen: Gesamt: 40
1. Die Qualität der pflegerischen Leistungen und der Versorgung in den verschiedenen Institutionen sicherstellen. 20
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a) integrieren grundlegende Anforderungen zur internen und externen Qualitätssicherung in ihr unmittelbares Pflegehandeln,
b) orientieren ihr Handeln an qualitätssichernden Instrumenten, wie insbesondere evidenzbasierten Leitlinien und Standards.
2. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge im Pflegehandeln berücksichtigen und dabei ökonomische und ökologische Prinzipien beachten. 20
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a) üben den Beruf unter Aufsicht und Anleitung von Pflegefachpersonen aus und reflektieren hierbei die gesetzlichen Vorgaben sowie ihre berufsbezogenen Rechte und Pflichten,
b) verfügen über allgemeines Wissen zur Gesetzgebung im Gesundheits- und Sozialbereich,
c) verfügen über allgemeines Wissen zu rechtlichen Zuständigkeiten und Abrechnungssystemen,
d) gehen mit materiellen und personellen Ressourcen ökonomisch und ökologisch nachhaltig um.
V. Das eigene Handeln auf der Grundlage von berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen: Gesamt: 50
Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit sowie das berufliche Selbstverständnis übernehmen. 50
Die Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
a) bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch moderne Informations- und Kommunikationstechnologien,
b) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen frühzeitig wahr, erkennen die notwendigen Veränderungen am Arbeitsplatz oder des eigenen Kompetenzprofils und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab,
c) gehen selbstfürsorglich mit sich um und tragen zur eigenen Gesunderhaltung bei, nehmen Unterstützungsangebote wahr oder fordern diese ein,
d) reflektieren ihre persönliche Entwicklung als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer,
e) verfügen über ein Verständnis für die historischen Zusammenhänge des Pflegeberufs und seine Funktion im Kontext der Gesundheitsberufe,
f) verfügen über ein Verständnis für die Zusammenhänge zwischen den gesellschaftlichen, soziodemografischen und ökonomischen Veränderungen und der Berufsentwicklung,
g) verfolgen nationale und internationale Entwicklungen der Pflegeberufe.
Zusätzlich: 50 Stunden zur freien Verteilung entsprechend dem schuleigenen Curriculum.

Anlage 3a

(zu § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 10)
Stundentafel der praktischen Ausbildung der beruflichen Altenpflegehilfeausbildung
Einsatzbereich: Stunden:
I. Praktische Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung: 750
II. Praktikum in einem weiteren Versorgungsbereich nach §§ 10 und 13 100
Altenpflegehilfeausbildung in der stationären Langzeitpflege: Einsatz im Bereich der stationären Akutpflege oder der ambulanten Akut-/Langzeitpflege.
Altenpflegehilfeausbildung in der ambulanten Akut-/Langzeitpflege: Einsatz im Bereich der stationären Akutpflege oder der stationären Langzeitpflege.
III. Stunden zur freien Verteilung auf die Einsatzbereiche I. und II. 50
Gesamtstunden praktische Ausbildung: 900

Anlage 3b

(zu § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 13)
Stundentafel der praktischen Ausbildung der beruflichen Krankenpflegehilfeausbildung
Einsatzbereich: Stunden:
I. Praktische Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung: 750
II. Praktikum in einem weiteren Versorgungsbereich nach § 10 100
Einsatz im Bereich der stationären Langzeitpflege oder der ambulanten Akut-/Langzeitpflege.
III. Stunden zur freien Verteilung auf die Einsatzbereiche I. und II. 50
Gesamtstunden praktische Ausbildung: 900

Anlage 4a

(zu § 20 Absatz 2)
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Anlage 4b

(zu § 20 Absatz 2)
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Anlage 5a

(zu § 17 Absatz 3)
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Anlage 5b

(zu § 17 Absatz 3)
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Anlage 6a

(zu § 1 Absatz 2)
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Anlage 6b

(zu § 1 Absatz 2)
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Anlage 7a

(zu § 1 Absatz 2)
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Anlage 7b

(zu § 1 Absatz 2)
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Anlage 8a

(zu § 1 Absatz 3)
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Anlage 8b

(zu § 1 Absatz 3)
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