WBLPflEVO
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Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung für die Leitung einer Pflegeeinheit (WBLPflEVO) Vom 16. Juli 2015

Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung für die Leitung einer Pflegeeinheit (WBLPflEVO) Vom 16. Juli 2015
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2021 bis 29.07.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3 und 7 geändert (Art. 7 LVO v. 15.06.2021, GVOBl. S. 836)
Fußnoten
*)
Gemäß Artikel 9 (3) Nr. 7 des Gesetzes vom 16.07.2015 (GVOBl. S. 206, 220) tritt diese Verordnung mit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung der Pflegeberufekammer außer Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung für die Leitung einer Pflegeeinheit (WBLPflEVO) vom 16. Juli 201531.07.2015 bis 29.07.2025
Eingangsformel31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 1 - Weiterbildungsbezeichnung01.01.2020 bis 29.07.2025
§ 2 - Ziel der Weiterbildung31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 3 - Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung01.01.2021 bis 29.07.2025
§ 4 - Zugangsvoraussetzung31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 5 - Anforderungen an Weiterbildungsstätten31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 6 - Leistungsnachweise während des Lehrgangs31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 7 - Prüfungsausschuss01.01.2021 bis 29.07.2025
§ 8 - Festsetzung der Prüfungstermine31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 9 - Zulassung zur Prüfung01.01.2020 bis 29.07.2025
§ 10 - Prüfungsversäumnis, Rücktritt von der Prüfung31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 11 - Durchführung der Prüfung31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 12 - Schriftlicher Teil der Prüfung31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 13 - Mündlicher Teil der Prüfung31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 14 - Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 15 - Bestehen und Wiederholen der Prüfung31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 16 - Ordnungswidrigkeiten31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 17 - Anlagen31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 18 - Übergangsbestimmungen31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 19 - Inkrafttreten30.07.2020 bis 29.07.2025
Anlage 101.01.2020 bis 29.07.2025
Anlage 2 - Rahmenlehrplan des theoretischen Unterrichtes im Kernkurs31.07.2015 bis 29.07.2025
Anlage 3 - Lerngebiete des fakultativen Unterrichtes31.07.2015 bis 29.07.2025
Anlage 431.07.2015 bis 29.07.2025
Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 28. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 17) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:

§ 1 Weiterbildungsbezeichnung

(1) Die Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
„Leiterin einer Pflegeeinheit“ „Leiter einer Pflegeeinheit“
erhält, wer als Pflegefachfrau, Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin, Altenpfleger, Hebamme oder Entbindungspfleger die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich mit der Prüfung abgeschlossen hat.
(2) Auf Antrag erhält die Anerkennung auch, wer eine nach anderen Anforderungen durchgeführte gleichwertige Weiterbildung abgeschlossen hat.
(3) Über die Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.

§ 2 Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit den komplexen Leitungsaufgaben in verschiedenen Bereichen der pflegerischen Versorgung vertraut machen. Sie soll zur Wahrnehmung psychosozialer, pflegefachlicher und betriebswirtschaftlicher Leitungsaufgaben befähigen und die hierfür erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten, Verhaltensweisen und Einstellungen vermitteln. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen insbesondere befähigt werden
1.
zur Reflexion von Leitungsrolle und Leitungsverantwortung und der entsprechenden Anforderungen an Führungskräfte;
2.
zur Auseinandersetzung mit Werten und Normen pflegerischen Handelns und ethischen Fragen der Gesellschaft;
3.
zur selbständigen Organisation, Begleitung und Kontrolle der Pflegeprozesse;
4.
zum Qualitätsmanagement und zur bewussten Übernahme der diesbezüglichen Verantwortung;
5.
zur Kommunikation, Kooperation und Konfliktlösung;
6.
zur kritischen Auseinandersetzung mit und zur flexiblen Reaktion auf Innovationen;
7.
zur Förderung, Begleitung und Beratung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und zum qualifikationsbezogenen Personaleinsatz;
8.
zur Gestaltung förderlicher Rahmenbedingungen der praktischen Ausbildung im Sinne der geltenden Berufsgesetze;
9.
zur Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz und zur Gestaltung eines positiven Arbeitsklimas;
10.
zur wirtschaftlichen Führung einer Pflegeeinheit;
11.
zur Berücksichtigung rechtlicher, gesundheits- und sozialökonomischer und struktureller Rahmenbedingungen.

§ 3 Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung besteht aus einem Kernkurs, der mindestens 500 Unterrichtsstunden gemäß Anlage 2 umfasst. Zusätzlich ist die Teilnahme an mindestens 300 fakultativen Unterrichtsstunden aus den Lerngebieten gemäß Anlage 3 nachzuweisen. Davon sollen in der Regel mindestens 200 Stunden nach Abschluss des Kernkurses absolviert werden. Jede Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
(2) Der Lehrgang dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung mindestens 20 Wochen, wenn er als zusammenhängender Vollzeitlehrgang durchgeführt wird, in Teilzeitform entsprechend länger. Der Lehrgang soll nicht länger als drei Jahre dauern, wenn er in mehreren Unterrichtsblöcken durchgeführt wird.
(3) Fortbildungen, die in der Regel nicht länger als zwei Jahre vor Lehrgangsbeginn absolviert worden sind, können auf Antrag als fakultative Unterrichtsstunden anerkannt werden, in der Regel jedoch höchstens im Umfang von 100 Unterrichtsstunden. Die Entscheidung trifft die Leitung der Weiterbildungsstätte.
(4) Abgeschlossene pflegerische Weiterbildungen im Umfang von mindestens 480 Stunden können auf Antrag den fakultativen Unterricht ersetzen. Eine abgeschlossene berufspädagogische Zusatzqualifikation als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter im Umfang von mindestens 200 Stunden kann auf Antrag auf den fakultativen Unterreicht angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte.

§ 4 Zugangsvoraussetzung

Die Weiterbildung soll nur begonnen werden, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nachweisen kann, dass sie oder er vor Beginn der Weiterbildung mindestens zwei Jahre in einem der in § 1 genannten Berufe tätig gewesen ist. In Ausnahmefällen darf die Weiterbildungsstätte mit Zustimmung des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulassen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

§ 5 Anforderungen an Weiterbildungsstätten

(1) Die Leitung der Weiterbildungsstätte muss von einer Pflegekraft hauptamtlich wahrgenommen werden, die die Lehrbefähigung in der Pflege erlangt hat und eine Weiterbildung für Leitungsaufgaben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in der Leitung des Pflegedienstes nachweisen kann. Die Lehrbefähigung muss durch ein abgeschlossenes pädagogisches Hochschulstudium oder durch eine entsprechende Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Pflege nachgewiesen werden. Die Leitung kann auch gemeinsam von zwei Personen wahrgenommen werden, von denen eine die Lehrbefähigung in der Pflege erlangt und die andere eine Weiterbildung zur Leitung einer Pflegeeinheit abgeschlossen haben muss.
(2) Die Weiterbildungsstätte soll über eine mindestens der Anzahl der Fächer gemäß Anlage 2 entsprechende Anzahl von Lehrkräften verfügen. Sie muss für jeden Lehrgang mit bis zu 25 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern eine Lehrkraft hauptamtlich beschäftigen. Diese muss ihre fachliche Qualifikation für das jeweilige Unterrichtsfach nachweisen und soll mindestens zwei Jahre in ihrem Beruf tätig gewesen und geeignet sein, den Bildungsinhalt zu vermitteln. Hauptamtliche Lehrkräfte müssen Kenntnisse in der Erwachsenenbildung haben. Als hauptamtliche Lehrkraft kann auch die Leitung der Weiterbildungsstätte eingesetzt werden.
(3) Die räumliche und sächliche Ausstattung der Weiterbildungsstätte muss zur Vermittlung des Bildungsinhaltes geeignet sein. Insbesondere müssen für den Unterricht in Lehrgangsgröße und den Unterricht in Gruppen geeignete Räume, ein ausreichender Pausenraum sowie die notwendigen sanitären Einrichtungen vorhanden sein und die für die Weiterbildung erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen.
(4) Als Weiterbildungsstätte gilt auch ein Verbund mehrerer Einrichtungen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung der Weiterbildung verpflichten. In diesem Fall müssen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 im Verbund erfüllt werden.

§ 6 Leistungsnachweise während des Lehrgangs

Die Weiterbildungsstätte bestimmt in eigener Verantwortung Art und Anzahl der während des Kernkurses zu erbringenden Leistungsnachweise und die Kriterien eines erfolgreichen Abschlusses des Kernkurses.

§ 7 Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der Prüfung ist ein Prüfungsausschuss gemäß § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen durch das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - zu bilden.
(2) Das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - beauftragt eine fachlich qualifizierte Pflegekraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Vorsitzenden.
(3) Die Prüfung soll vor dem Prüfungsausschuss der Weiterbildungsstätte abgelegt werden, an der die Weiterbildung durchgeführt worden ist.

§ 8 Festsetzung der Prüfungstermine

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine fest.

§ 9 Zulassung zur Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Die Entscheidung und die Prüfungstermine werden dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
(2) Folgende Unterlagen müssen bei der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung vollständig vorliegen:
1.
die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) oder nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes in der Fassung vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301), oder nach Artikel 1 § 1 Nummer des Altenpflegegesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2003 (BGBl, I S. 446) oder nach § 2 des Altenpflegeausbildungsgesetzes vom 8. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 62), oder nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 4 V vom 21. Juli 2014 (BGBL I S. 1302, in beglaubigter Form,
2.
der Nachweis über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 4,
3.
eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über den erfolgreichen Abschluss des Kernkurses, die auch Angaben über Fehlzeiten nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen enthält,
4.
eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die Teilnahme an mindestens 300 fakultativen Unterrichtsstunden und
5.
eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die erfolgreich erbrachten Leistungsnachweise gemäß § 6.

§ 10 Prüfungsversäumnis, Rücktritt von der Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über Anträge auf Rücktritt von Prüfungsterminen und über Versäumnisfolgen. Der Prüfling hat den Rücktritt und die Gründe hierfür unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei Rücktritt aus medizinischen Gründen ist die Begründung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumen oder den Rücktritt von Teilen der Prüfung, gilt dieser Prüfungsteil insoweit als nicht abgelegt. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.

§ 11 Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses im Einvernehmen mit dem Prüfling gestatten, als Zuhörerinnen oder Zuhörer am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Sie oder er bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüferinnen und Prüfer für die einzelnen Teile der Prüfung.
(3) Über den Hergang jedes Teils der Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern zu unterschreiben.

§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer während der Weiterbildung innerhalb von drei Monaten selbständig zu fertigenden schriftlichen Hausarbeit zu einem fachspezifischen Thema oder einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu im Rahmen der Weiterbildung behandelten Themen.
(2) Das Thema für die Hausarbeit bestimmt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildungsstätte auf Vorschlag des Prüflings.
(3) Die Aufsichtsarbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte bestimmt. Sie wird als Fragenarbeit (bis zu drei Stunden) oder in Aufsatzform (bis zu vier Stunden) durchgeführt.
(4) Die Hausarbeit oder die Aufsichtsarbeit sind von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu begutachten. Bei unterschiedlicher Beurteilung über Bestehen oder Nichtbestehen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung schließt diese ab und wird in Gegenwart aller Mitglieder des Prüfungsausschusses durchgeführt. Er besteht aus einem Prüfungsgespräch über einen vom Prüfling gewählten Schwerpunkt seiner Weiterbildung sowie zwei weiteren Fächern, die rechtzeitig vor dem mündlichen Teil der Prüfung bekannt zu geben sind.
(2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen mit bis zu höchstens vier Prüflingen geprüft. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden über Bestehen oder Nichtbestehen der mündlichen Prüfung.

§ 14 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Die oder der in einem Prüfungsteil Aufsichtführende kann einen Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nachhaltig stört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig macht, von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Prüfungsteil ausschließen.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann insbesondere die Wiederholung eines Prüfungsteils anordnen oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklären.
(3) Hat der Prüfling getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so finden die §§ 116 und 118b des Landesverwaltungsgesetzes Anwendung.

§ 15 Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt.
(2) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der anzugeben ist, welche Prüfungsteile nicht bestanden und zu wiederholen sind und ob die Ableistung zusätzlicher Weiterbildungszeiten erforderlich ist.
(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden.
(4) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Wer unbefugt eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 führt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 9 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen.

§ 17 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 18 Übergangsbestimmungen

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung kann auf der Grundlage der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung für die Leitung einer Pflegeeinheit (WBLPflEVO) vom 31. August 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 598) fortgeführt werden.

§ 19 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 29. Juli 2025 außer Kraft. Sie tritt mit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung der Pflegeberufekammer gemäß § 44 Absatz 3 des Pflegeberufekammergesetzes vom 16. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 16. Juli 2015
Kristin Alheit Ministerin für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung

Anlage 1

zu § 1 Absatz 3
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Anlage 2

zu § 3 Absatz 1 Satz 1
Rahmenlehrplan des theoretischen Unterrichtes im Kernkurs
Stundenverteilung
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst mindestens 500 Stunden, davon entfallen anteilig auf die Fachgebiete:
A: Managementkompetenz 40 %.
1.
Personalführung
Grundlagen des Personalmanagements
Führungsstile, Führungsmodelle
Personalentwicklung: Auswahl, Anleitung, Begleitung, Motivation und Förderung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Personalbeurteilung
2.
Betriebsorganisation
Organisationsstrukturen des Pflegedienstes
Zweck, Ziel und Kultur des Unternehmens
Personaleinsatz- und Arbeitsablaufplanung
Stellen- und Arbeitsplatzbeschreibung
Bedeutung der Informationstechnologie in der Betriebsorganisation
Qualitätsmanagement
Organisationsentwicklung
Arbeits- und Gesundheitsschutz
3.
Betriebswirtschaftliche Grundlagen
Grundlagen der Finanzierung des Pflegedienstes
Budgetierung und Controlling
Betriebliches Rechnungswesen und Abrechnungsverfahren
4.
Rechtsgrundlagen
Einführung in die Rechtssystematik
ausgewählte Aspekte aus Zivil- und Strafrecht
arbeits- und tarifrechtliche Aspekte
5.
Gesundheits- und sozialpolitische Grundlagen
Aufbau und Struktur des Gesundheits- und Sozialwesens unter besonderer Berücksichtigung der Sozialversicherung
Stellung der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Empfängerinnen und Empfänger von Pflegeleistungen
integrierte pflegerische Versorgung und Kooperation mit anderen Diensten
B: Psychosoziale und pädagogische Kompetenz 30 %
1.
Kommunikation
Grundlagen und theoretische Modelle
Gesprächsführung
Leitung von Besprechungen
Moderation
2.
Gruppen und Team
Begleitung und Steuerung von Gruppenprozessen
Teamentwicklung
Konfliktmanagement
3.
Berufspädagogik
berufsrechtliche Ausbildungsgrundlagen
Prinzipien der berufspraktischen Ausbildung
Beratung, Anleitung und Beurteilung von Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten
4.
Leitungsrolle
Selbst- und Fremdeinschätzung
Wahrnehmung und Bewältigung von Anforderungen und Belastungen
C: Pflegefachliche Kompetenz 30 %
1.
Theorien und Modelle der Pflege
Pflegeprozess
Ethik und Pflege
Reflexion des Pflegeverständnisses
ausgewählte pflegetheoretische Ansätze
Ziele, Methoden und Anwendungsfragen der Pflegeforschung
Leitlinien und Standards in der Pflege
Pflegeorganisation
Planung und Evaluation der Pflege
Dokumentation
Methoden der Pflege- und Personalbedarfsermittlung
Pflegesysteme und Pflegeorganisationsformen

Anlage 3

zu § 3 Absatz 1 Satz 2
Lerngebiete des fakultativen Unterrichtes
Der fakultative Unterricht umfasst mindestens 300 Stunden aus mindestens drei der folgenden Lerngebiete:
A: Propädeutik,
insbesondere: Lern- und Arbeitsmethoden EDV in der Pflege Literaturrecherchen Rhetorik
B: Psychosoziale Kompetenzen,
insbesondere: Leitungssupervision
C: Berufs- und Arbeitspädagogik,
insbesondere: Praxisanleitung in der Pflege Gestaltung von Vorträgen und Unterrichtseinheiten
D: Vertiefung,
insbesondere: medizinische und pflegefachliche Spezialgebiete Pflegeforschung spezielle Pflegemethoden Qualitätsmanagement EDV in der Pflege spezielle Rechtsfragen
E: Besonderheiten pflegerischer Versorgungsbereiche,
insbesondere: Leitung einer ambulanten Pflegeeinheit Leitung von Funktionseinheiten Leitung einer Pflegeeinheit im Krankenhaus Leitung einer Pflegeeinheit der stationären Langzeitpflege Leitung einer Wohngruppe der psychiatrischen Pflege Leitung eines Kreißsaales oder einer Entbindungsstation

Anlage 4

zu § 15 Absatz 1
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