PflBSVO
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Landesverordnung über die Schiedsstelle nach dem Pflegeberufegesetz (Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung - PflBSVO) Vom 5. Februar 2019

Landesverordnung über die Schiedsstelle nach dem Pflegeberufegesetz (Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung - PflBSVO) Vom 5. Februar 2019
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3 und 7 geändert (Art. 2 LVO v. 15.06.2021, GVOBl. S. 836)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Schiedsstelle nach dem Pflegeberufegesetz (Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung - PflBSVO) vom 5. Februar 201901.03.2019
Eingangsformel01.03.2019
§ 1 - Bezeichnung und Zuständigkeiten01.03.2019
§ 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle01.03.2019
§ 3 - Bestellung der Mitglieder01.01.2021
§ 4 - Amtsdauer01.03.2019
§ 5 - Abberufung und Amtsniederlegung01.03.2019
§ 6 - Amtsführung und Sitzungsteilnahme, Verschwiegenheitspflicht01.03.2019
§ 7 - Geschäftsstelle01.01.2021
§ 8 - Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung01.03.2019
§ 9 - Mündliche Verhandlung01.03.2019
§ 10 - Umlaufverfahren01.03.2019
§ 11 - Einigungsversuch01.03.2019
§ 12 - Beschlussfassung und Entscheidung01.03.2019
§ 13 - Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz01.03.2019
§ 14 - Kosten der Schiedsstelle01.03.2019
§ 15 - Verfahrensgebühr01.03.2019
§ 16 - Subdelegation01.03.2019
§ 17 - Inkrafttreten01.03.2019
Aufgrund des § 36 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Bezeichnung und Zuständigkeiten

(1) Die nach § 36 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) für das Land Schleswig-Holstein zu bildende Schiedsstelle führt die Bezeichnung
„Schiedsstelle für Angelegenheiten des Pflegeberufegesetzes“.
(2) Die Schiedsstelle ist zuständig für Entscheidungen über
1.
die Festlegung von Pauschalbudgets nach § 30 Absatz 2 des PflBG,
2.
die Festlegung von Ausbildungsbudgets nach § 31 Absatz 3 des PflBG,
3.
die Festlegung von Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung von Finanzierungsmitteln und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen nach § 33 Absatz 6 des PflBG.

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle besteht aus der oder dem neutralen Vorsitzenden sowie drei Vertreterinnen oder Vertretern der Kranken- und Pflegekassen, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenhäuser, einer Vertreterin oder einem Vertreter der ambulanten Pflegedienste, einer Vertreterin oder einem Vertreter der stationären Pflegeeinrichtungen sowie aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landes Schleswig-Holstein. Der Schiedsstelle gehört auch eine Person an, die vom Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung bestellt wird; sie wird auf die Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenkassen angerechnet.
(2) Bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 PflBG oder den individuellen Ausbildungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 PflBG treten an die Stelle der Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenhäuser, der ambulanten Pflegedienste und der stationären Pflegeeinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 vier Vertreterinnen oder Vertreter der Interessen der Pflegeschulen auf Landesebene. Die Sitzverteilung erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft. Sind sowohl Schulen in öffentlicher als auch privater Trägerschaft in dem Ausbildungsbereich der Pflege tätig, ist eine Vertretung beider in der Schiedsstellenbesetzung zu gewährleisten.
(3) Für die oder den Vorsitzenden der Schiedsstelle wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt. Die beteiligten Organisationen bestimmen für jede Vertreterin oder jeden Vertreter jeweils mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(4) Die oder der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einer Organisation im Sinne dieser Verordnung tätig sein. Organisationen im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend in § 3 Absatz 2 genannten Aufgabenträger.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1) Die oder der Vorsitzende und die Stellvertretung werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie von der Geschäftsstelle durch Los bestimmt. Werden keine Personen für das Amt der oder des Vorsitzenden benannt und ist ein Losentscheid deshalb nicht möglich, bestellt das für Gesundheit zuständige Ministerium die oder den Vorsitzenden.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden wie folgt bestellt:
1.
die Vertreterinnen oder Vertreter der Kranken- und Pflegekassen und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen,
2.
die Vertreterin oder der Vertreter des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter von dem Landesausschuss dieses Verbandes,
3.
die Vertreterin oder der Vertreter des Landes und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter vom für Gesundheit zuständigen Ministerium,
4.
die Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenhäuser und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V.,
5.
die Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegeeinrichtungen und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von den Landesverbänden der Pflegeeinrichtungen,
6.
die Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegeschulen von den Landesverbänden der Interessenvertretungen der Pflegeschulen.
(3) Soweit von dem Recht auf Bestellung von Mitgliedern nach Absatz 2 kein Gebrauch gemacht oder bei gemeinsam zu bestellenden Mitgliedern eine Einigung über diese nicht erzielt wird, bestellt das für Gesundheit zuständige Ministerium auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder.
(4) Die Bestellung wird mit der schriftlichen Einverständniserklärung der betroffenen Person zur Amtsübernahme wirksam. Die Geschäftsstelle (§ 7) ist hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sie unterrichtet die beteiligten Organisationen.
(5) Die oder der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu gewissenhafter Tätigkeit und zur Verschwiegenheit.
(6) Die erneute Bestellung ist möglich.

§ 4 Amtsdauer

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen werden für die Dauer von vier Jahren (Amtsdauer) bestellt. Wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter durch Los (§ 3 Absatz 1 Satz 2) bestimmt, endet die Amtsdauer nach zwei Jahren.
(2) Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus dem jeweiligen Amt aus, ist für die restliche Amtsdauer eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen.
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger oder erneuten Bestellung im Amt.

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam die oder den Vorsitzenden aus wichtigem Grund abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das für Gesundheit zuständige Ministerium die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus wichtigem Grund abberufen, wenn dieses von den nach § 3 Absatz 2 beteiligten Organisationen mehrheitlich beantragt wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, zu begründen und muss einen Vorschlag für die Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers enthalten. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die oder der Vorsitzende in grober Weise gegen ihre oder seine Amtspflichten verstoßen hat oder Tatsachen vorliegen, auf Grund derer den beteiligten Organisationen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Organisationen die Fortdauer der Bestellung der betroffenen Person bis zum Ablauf der Amtsdauer nicht zugemutet werden kann.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben, in Fällen des § 3 Absatz 3 von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.
(3) Die oder der Betroffene ist vor der Abberufung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 von den beteiligten Organisationen anzuhören. Im Fall einer Abberufung nach Absatz 1 Satz 2 sind neben der betroffenen Person von Amts wegen alle beteiligten Organisationen anzuhören. Im Falle des Absatzes 2 ist der oder die Betroffene von der Organisation anzuhören, die sie oder ihn bestellt hat. Die Abberufung ist der betroffenen Person, deren Stellvertretung und der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle der Abberufung nach Absatz 1 und 2 ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen.
(5) Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen. Die Niederlegung wird mit Eingang der Erklärung in der Geschäftsstelle wirksam.
(6) Die Geschäftsstelle unterrichtet die anderen Mitglieder der Schiedsstelle sowie die beteiligten Organisationen von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.

§ 6 Amtsführung und Sitzungsteilnahme, Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle und die stellvertretenden Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt.
(2) Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muss unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und die Verhinderung sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, die oder der an seiner Stelle an der Sitzung teilnimmt, der Geschäftsstelle mitteilen.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihres Amtes über die ihnen bei der Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Informationen Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind insbesondere nicht befugt, ihnen zugegangene Unterlagen an Dritte weiterzugeben.

§ 7 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle geführt. Sie wird beim Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - eingerichtet.
(2) Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle leitet die Geschäftsstelle.
(3) Die Geschäftsstelle stellt die erforderliche Barrierefreiheit sicher.

§ 8 Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung

(1) Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens ist bei der Geschäftsstelle schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Hierfür richtet die Geschäftsstelle ein elektronisches Mailverfahren gemäß § 52a des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534) ein. Der Antrag hat die Vertragsparteien zu bezeichnen. In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegenstände und Inhalte aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll die Begründung für die von ihr oder ihm vertretene Auffassung darlegen. Die von den Vertragsparteien in den Verhandlungen vorgelegten Unterlagen sind beizufügen.
(2) Die oder der Vorsitzende leitet über die Geschäftsstelle den beteiligten Vertragsparteien schriftlich oder über das elektronische Mailverfahren gemäß § 52a des LVwG den Antrag zu. Die Geschäftsstelle fordert die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien zur unverzüglichen Erwiderung auf. Die Erwiderung ist der Geschäftsstelle in schriftlicher oder elektronischer Form gemäß § 52a des LVwG zuzuleiten.
(3) Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden sind die Vertragsparteien verpflichtet, zusätzliche Unterlagen unverzüglich vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind. Die zusätzlichen Unterlagen sind der Geschäftsstelle in schriftlicher oder elektronischer Form gemäß § 52a des LVwG zuzuleiten.
(4) Die oder der Vorsitzende legt Ort, Termin und Gegenstand der Sitzung der Schiedsstelle fest. Die Geschäftsstelle lädt die Vertragsparteien und die Schiedsstellenmitglieder mit einer angemessenen Frist schriftlich zu den Sitzungen. Die Ladung der Schiedsstellenmitglieder enthält die Tagesordnung. Dieser Ladung sind die Unterlagen, welche die Vertragsparteien eingereicht haben, beizufügen.

§ 9 Mündliche Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung wird von der oder dem Vorsitzenden vorbereitet und geleitet. Die Beschlussfähigkeit ist nach Eröffnung jeder Sitzung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden festzustellen.
(2) In Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten kann verhandelt und entschieden werden, wenn sie auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder in der Ladung darauf hingewiesen wurden, dass bei ihrem Ausbleiben ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder können als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Weitere Zuhörerinnen und Zuhörer können auf Beschluss der Schiedsstelle zugelassen werden.
(4) Die Schiedsstelle kann Sachverständige hinzuziehen.
(5) Die Beratung und die Beschlussfassung der Schiedsstelle erfolgen in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten und der nach Absatz 4 hinzugezogenen Personen.
(6) Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
1.
den Ort, den Tag und die Dauer der Sitzung,
2.
die Namen der oder des Vorsitzenden, der anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle, der Vertreterinnen oder Vertreter der erschienenen Verfahrensbeteiligten, gegebenenfalls der Schriftführerin oder des Schriftführers und der oder des Sachverständigen sowie gegebenenfalls der Zuhörerinnen und Zuhörer,
3.
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4.
den wesentlichen Inhalt der Gutachten der oder des Sachverständigen,
5.
die gefassten Beschlüsse.
Soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, ist die Niederschrift auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen. Anlagen, auf die in der Verhandlungsniederschrift hingewiesen wird, sind Gegenstand der Niederschrift. Einwendungen gegen die Niederschrift sind von den Schiedsstellenmitgliedern binnen zwei Wochen ab Zugang schriftlich oder per Email zu erheben.
(7) Ist die Sache nach Abschluss des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht entscheidungsreif, entscheidet die Schiedsstelle über den weiteren Fortgang des Verfahrens.

§ 10 Umlaufverfahren

Bei schriftlichem Verzicht aller Mitglieder der Schiedsstelle auf mündliche Verhandlung kann der Vorsitzende auf eine mündliche Verhandlung verzichten und eine Entscheidung im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen.

§ 11 Einigungsversuch

Die Schiedsstelle und die oder der Vorsitzende wirken in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Verfahrensbeteiligten hin.

§ 12 Beschlussfassung und Entscheidung

(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund der mündlichen Verhandlung durch Beschluss.
(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und bei Beginn der Sitzung neben der oder dem Vorsitzenden mindestens drei der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und drei der nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 5 beziehungsweise Nummer 6 bestellten Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Vertragsparteien mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Klagen sind gegen die Schiedsstelle zu richten. Die oder der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

§ 13 Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz

(1) Die oder der Vorsitzende erhält eine pauschale Vergütung in folgender Höhe:
1.
für ein Verfahren, das durch Rücknahme des Antrages ohne mündliche Verhandlung und ohne Festsetzungsbeschluss abgeschlossen wird 650,00 Euro;
2.
bei Beendigung eines Verfahrens nach mündlicher Verhandlung ohne Schiedsspruch 1.500,00 Euro;
3.
bei Beendigung eines Verfahrens mit Schiedsspruch 2.000,00 Euro.
Im Falle eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die oder der Vorsitzende entsprechend den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), zu entschädigen.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.
(4) Sachverständige, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222). Die Entschädigung oder Vergütung wird von der oder dem Vorsitzenden der Schiedsstelle festgesetzt.
(5) Ansprüche auf Entschädigungen oder Vergütungen sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

§ 14 Kosten der Schiedsstelle

(1) Die Kostentragung der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle bestimmt sich nach § 36 Absatz 5 Satz 2 PflBG.
(2) Die Geschäftsstelle legt den Kostenträgern nach Absatz 1 bis zum 31. März des auf das Verhandlungsjahr folgenden Jahres eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Schiedsstelle und über die Kosten der Geschäftsstelle sowie den auf jeden Kostenträger entfallenden Betrag vor. Dieser Betrag ist innerhalb eines Monats nach Vorlage der Aufstellung gemäß Satz 1 an die Geschäftsstelle zu zahlen.
(3) Der Geschäftsstelle obliegt das Abrechnungswesen mit den beteiligten Organisationen.

§ 15 Verfahrensgebühr

(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Eingang des Antrages bei der Schiedsstelle. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag auf Entscheidung der Schiedsstelle, ohne dass das Verfahren aufgenommen wurde, durch die beantragende Vertragspartei zurückgenommen wird.
(2) Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand des Verfahrens. Der Gebührenrahmen beträgt 5.000,00 Euro bis 15.000,00 Euro. Die Kostenentscheidung wird von der Schiedsstelle mit der Verfahrensentscheidung getroffen. Wird das Schiedsverfahren durch Einigung der Vertragsparteien erledigt, können die Gebühren um 50 Prozent ermäßigt werden.
(3) Die Gebühr trägt die unterliegende Vertragspartei. Soweit eine Vertragspartei nur teilweise unterliegt oder ein Vergleich geschlossen wird, ist die Gebühr anteilig zu tragen.
(4) Die Geschäftsstelle erlässt aufgrund der Entscheidung der Schiedsstelle einen Kostenfestsetzungsbescheid. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.

§ 16 Subdelegation

Die Ermächtigung zur Änderung und Aufhebung dieser Verordnung sowie zur Ersetzung dieser Verordnung durch eine neu zu erlassende Verordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 PflBG wird auf das für Gesundheit zuständige Ministerium übertragen.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 5. Februar 2019
Daniel Günther Ministerpräsident Dr. Heiner Garg Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
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