WBFOuEVO
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Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Pflegefachkräften für die Funktionsdienste Operationsdienst und Endoskopie (WBFOuEVO) Vom 16. Juli 2015

Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Pflegefachkräften für die Funktionsdienste Operationsdienst und Endoskopie (WBFOuEVO) Vom 16. Juli 2015
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2021 bis 29.07.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert (Art. 6 LVO v. 15.06.2021, GVOBl. S. 836)
Fußnoten
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Gemäß Artikel 9 (3) Nr. 3 des Gesetzes vom 16.07.2015 (GVOBl. S. 206, 220) tritt diese Verordnung mit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung der Pflegeberufekammer außer Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Pflegefachkräften für die Funktionsdienste Operationsdienst und Endoskopie (WBFOuEVO) vom 16. Juli 201531.07.2015 bis 29.07.2025
Eingangsformel31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 1 - Weiterbildungsbezeichnung01.01.2020 bis 29.07.2025
§ 2 - Ziel der Weiterbildung31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 3 - Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 4 - Zugangsvoraussetzung31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 5 - Anforderungen an Weiterbildungsstätten31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 6 - Prüfungsausschuss01.01.2021 bis 29.07.2025
§ 7 - Festsetzung der Prüfungstermine31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 8 - Zulassung zur Prüfung01.01.2020 bis 29.07.2025
§ 9 - Prüfungsversäumnis, Rücktritt von der Prüfung31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 10 - Durchführung der Prüfung31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 11 - Praktischer Teil der Prüfung31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 12 - Mündlicher Teil der Prüfung31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 13 - Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 14 - Bestehen und Wiederholen der Prüfung31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 15 - Zusätzliche Weiterbildung31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 16 - Ordnungswidrigkeiten31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 17 - Anlagen31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 18 - Übergangsbestimmungen31.07.2015 bis 29.07.2025
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.07.2020 bis 29.07.2025
Anlage 101.01.2020 bis 29.07.2025
Anlage 2 - Rahmenlehrplan des theoretischen und praktischen Unterrichtes31.07.2015 bis 29.07.2025
Anlage 3 - Berufspraktische Anteile31.07.2015 bis 29.07.2025
Anlage 431.07.2015 bis 29.07.2025
Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 17), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:

§ 1 Weiterbildungsbezeichnung

(1) Die Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnungen
Fachpflegerin für den operativen Funktionsdienst
Fachpfleger für den operativen Funktionsdienst
Fachpflegerin für den endoskopischen Funktionsdienst
Fachpfleger für den endoskopischen Funktionsdienst
erhält, wer als Pflegefachfrau, Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich mit der Prüfung abgeschlossen hat.
(2) Auf Antrag erhält die Anerkennung auch, wer eine nach anderen Anforderungen durchgeführte, gleichwertige Weiterbildung abgeschlossen hat.
(3) Über die Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.

§ 2 Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erweitern und vertiefen sowie Pflegepersonen mit den besonderen Aufgaben im Funktionsdienst vertraut machen. Die in dieser Fachrichtung Weitergebildeten sollen insbesondere
1.
die pflegerischen Aufgaben der Vorbereitungs-, Überwachungs- und Nachsorgemaßnahmen bei operativen und endoskopischen Eingriffen an Erwachsenen und Kindern durchführen können;
2.
entsprechende Vorsichtsmaßregeln in ihrer Arbeitsweise berücksichtigen können, um die Patientinnen und Patienten, sich selbst und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor gesundheitlichen Schäden zu schützen;
3.
Methoden der Qualitätssicherung kennen und anwenden können;
4.
Vor- und Nachbereitung der zur Operation oder zum endoskopischen Eingriff benötigten Räume, Instrumente, Materialien und Geräte vornehmen können;
5.
situationsgerecht instrumentieren und das Operations- oder Endoskopieteam sachgerecht bei der Durchführung von operativen und endoskopischen Eingriffen unterstützen können;
6.
Hygienevorschriften und aseptische Verhaltens- und Arbeitsweisen in der Operationsabteilung und in der Endoskopie anwenden und überwachen sowie mit der Zentralsterilisation fachgerecht zusammenarbeiten können;
7.
den Arbeitsablauf planen und organisieren sowie tätigkeitsbezogene Rechtsvorschriften, wirtschaftliche Arbeitsweisen und betriebswirtschaftliche Vorgaben kennen und beachten können;
8.
berufliche Kenntnisse den Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Auszubildenden vermitteln sowie diese in dem jeweiligen Arbeitsbereich anleiten können.

§ 3 Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung wird in einem Lehrgang durchgeführt, der theoretischen und praktischen Unterricht sowie berufspraktische Anteile umfasst.
(2) Die Weiterbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung mindestens ein Jahr als Vollzeitlehrgang oder mindestens zwei Jahre als berufsbegleitender Lehrgang. Wird der Lehrgang in Teilzeitform durchgeführt, verlängert er sich entsprechend.
(3) Der theoretische und praktische Unterricht umfasst mindestens 800 Unterrichtsstunden. Jede Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Inhalt und Umfang der einzelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage 2. Über die Teilnahme am Unterricht ist ein Nachweis zu führen. Während der Weiterbildung sind mindestens drei Leistungsnachweise erfolgreich zu erbringen.
(4) Die berufspraktischen Anteile werden unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht im Hinblick auf den gewählten Schwerpunktbereich Operationsdienst oder Endoskopie durchgeführt. Bei berufsbegleitenden Lehrgängen werden sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit wahrgenommen. Inhalt und Umfang der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung ergeben sich aus der Anlage 3.
(5) Auf Antrag können Fortbildungen, die Unterrichtsanteilen der Weiterbildung gleichwertig und in der Regel nicht länger als zwei Jahre vor Lehrgangsbeginn absolviert worden sind, anerkannt werden. § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen gilt entsprechend.

§ 4 Zugangsvoraussetzung

Die Weiterbildung soll nur begonnen werden, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nachweisen kann, dass sie oder er vor Beginn der Weiterbildung mindestens ein Jahr in einem der in § 1 genannten Berufe tätig gewesen ist.

§ 5 Anforderungen an Weiterbildungsstätten

(1) Die Leitung der Weiterbildungsstätte muss hauptamtlich wahrgenommen werden. Die Leiterin oder der Leiter muss die Lehrbefähigung in der Pflege erlangt und eine Weiterbildung für den Operationsdienst abgeschlossen haben. Die Lehrbefähigung muss durch ein abgeschlossenes pädagogisches Hochschulstudium oder durch eine entsprechende Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Pflege nachgewiesen werden. Die Leitung kann auch gemeinsam von zwei Personen wahrgenommen werden, von denen eine die Lehrbefähigung in der Pflege erlangt und die andere eine Weiterbildung für den Operationsdienst abgeschlossen haben muss. Die Leitung der Weiterbildungsstätte muss auch über Berufserfahrung in der Endoskopie verfügen.
(2) Die Weiterbildungsstätte soll über eine mindestens der Anzahl der Fächer gemäß Anlage 2 entsprechenden Anzahl von Lehrkräften verfügen. Sie muss für jeden Lehrgang mit bis zu 25 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern eine Lehrkraft hauptamtlich beschäftigen. Diese muss ihre fachliche Qualifikation für das jeweilige Unterrichtsfach nachweisen und soll mindestens zwei Jahre in ihrem Beruf tätig gewesen sein. Hauptamtliche Lehrkräfte müssen Kenntnisse in der Erwachsenenbildung haben. Als hauptamtliche Lehrkraft kann auch die Leitung der Weiterbildungsstätte eingesetzt werden. Die Weiterbildungsstätte hat dafür Sorge zu tragen, dass der Unterricht im Fach „Medizinische Grundlagen“ durch Fachärztinnen oder Fachärzte der beteiligten Fächer gemäß Anlage 2 sichergestellt wird.
(3) In der Weiterbildungsstätte müssen für den Unterricht in Lehrgangsgröße, den Unterricht in Gruppen und für den praktischen Unterricht eingerichtete Räume, ein ausreichender Pausenraum sowie die notwendigen sanitären Einrichtungen vorhanden sein und die für die Weiterbildung erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen.
(4) Die Weiterbildungsstätte soll mit einem Krankenhaus vertraglich verbunden sein, das wenigstens eine allgemeinchirurgische Abteilung und eine weitere hauptamtlich geleitete operative Fachdisziplin und eine Endoskopieabteilung nachweisen kann. Die Weiterbildungsstätte kann stattdessen unter den gleichen Bedingungen auch mit mehreren im Verbundsystem organisierten Krankenhäusern verbunden sein.

§ 6 Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der Prüfung ist ein Prüfungsausschuss gemäß § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - zu bilden.
(2) Das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - beauftragt eine fachlich qualifizierte Pflegekraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Vorsitzenden.
(3) Die Prüfung soll vor dem Prüfungsausschuss der Weiterbildungsstätte abgelegt werden, an der die Weiterbildung durchgeführt worden ist.

§ 7 Festsetzung der Prüfungstermine

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine fest.

§ 8 Zulassung zur Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Die Entscheidung und die Prüfungstermine werden dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
(2) Folgende Unterlagen müssen bei der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung vollständig vorliegen:
1.
die Kopie der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 5 Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) oder nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), in beglaubigter Form,
2.
eine Teilnahmebescheinigung der Weiterbildungsstätte, die auch Angaben über Fehlzeiten nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen enthält und
3.
eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die erfolgreich erbrachten Leistungsnachweise gemäß § 3 Absatz 3.

§ 9 Prüfungsversäumnis, Rücktritt von der Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über Anträge auf Rücktritt von Prüfungsterminen und über Versäumnisfolgen. Der Prüfling hat den Rücktritt und die Gründe hierfür unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei Rücktritt aus medizinischen Gründen ist die Begründung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumen oder den Rücktritt von Teilen der Prüfung, gilt dieser Prüfungsteil insoweit als nicht abgelegt. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.

§ 10 Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses im Einvernehmen mit dem Prüfling gestatten, als Zuhörerinnen oder Zuhörer am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Sie oder er bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüferinnen und Prüfer für die einzelnen Teile der Prüfung.
(3) Über den Hergang jedes Teils der Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 11 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung wird im gewählten Schwerpunktbereich Operationsdienst oder Endoskopie durchgeführt und von der Leitung oder einer hauptamtlichen Lehrkraft sowie von einer fachkundigen Mitarbeiterin oder einem fachkundigen Mitarbeiter der Einsatzfelder abgenommen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Einvernehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern Art und Inhalt des praktischen Teils der Prüfung.
(3) Der Zeitpunkt der praktischen Prüfung soll in den letzten drei Monaten der Weiterbildungsmaßnahme liegen. Die Dauer soll je Prüfling nicht weniger als zwei Stunden betragen und vier Stunden nicht überschreiten.
(4) Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer entscheiden über Bestehen oder Nichtbestehen. Bei unterschiedlicher Beurteilung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(5) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

§ 12 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung schließt diese ab und wird in Gegenwart aller Mitglieder des Prüfungsausschusses durchgeführt. Er besteht aus einem Prüfungsgespräch über einen vom Prüfling gewählten Schwerpunkt seiner Weiterbildung sowie zwei weiteren Fächern, die rechtzeitig vor dem mündlichen Teil der Prüfung bekannt zu geben sind.
(2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen mit bis zu höchstens vier Prüflingen geprüft. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden über Bestehen oder Nichtbestehen der mündlichen Prüfung. Bei unterschiedlicher Beurteilung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 13 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann insbesondere die Wiederholung eines Prüfungsteils anordnen oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklären.
(2) Hat der Prüfling getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, finden die §§ 116 und 118b des Landesverwaltungsgesetzes Anwendung.

§ 14 Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt.
(2) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der anzugeben ist, welche Prüfungsteile nicht bestanden und zu wiederholen sind und ob die Ableistung zusätzlicher Weiterbildungszeiten erforderlich ist.
(3) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.

§ 15 Zusätzliche Weiterbildung

Wer eine zweite Weiterbildungsbezeichnung im Sinne des § 1 dieser Verordnung zusätzlich führen will, muss die berufspraktischen Anteile gemäß Anlage 3 sowie den praktischen Teil der Prüfung im zweiten Schwerpunktbereich ableisten.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Wer unbefugt eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 dieser Verordnung führt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 9 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen.

§ 17 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 18 Übergangsbestimmungen

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung kann auf der Grundlage der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Pflegefachkräften für die Funktionsdienste Operationsdienst und Endoskopie vom 8. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. S. 362) fortgeführt werden.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 29. Juli 2025 außer Kraft. Sie tritt mit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung der Pflegeberufekammer gemäß § 44 Absatz 3 des Pflegeberufekammergesetzes vom 16. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 16. Juli 2015
Kristin Alheit Ministerin für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung

Anlage 1

zu § 1 Absatz 3
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Anlage 2

zu § 3 Absatz 3
Rahmenlehrplan des theoretischen und praktischen Unterrichtes
Stundenverteilung
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst mindestens 800 Stunden:
1. Krankenpflege 250 Stunden
2. Spezielle Fachkunde 110 Stunden
3. Medizinische Grundlagen 220 Stunden
4. Hygiene 60 Stunden
5. Rechtliche, organisatorische und betriebswirtschaftliche Aspekte im Operationsbereich und in der Endoskopie 60 Stunden
6. Sozialwissenschaftliche Grundlagen 50 Stunden
Zur freien Verfügung 50 Stunden
800 Stunden
Aufgliederung der Fächer nach Inhalten
1. Krankenpflege 250 Stunden
1.1 Pflegetheoretische Grundlagen im Operationsdienst und in der Endoskopie
1.2 Qualitätssicherung
1.3 Ethik
1.4 Perioperative Tätigkeiten
2. Spezielle Fachkunde 110 Stunden
2.1 Instrumentenkunde
2.2 Materialkunde
2.3 Gerätekunde
3. Medizinische Grundlagen 190 Stunden
3.1 Topographische Anatomie
3.2 Physiologische und pathophysiologische Grundlagen
3.3 Prä-, intra- und postoperative Komplikationen
3.4 Spezielle Pathologie, Operationskunde und Endoskopie
3.5 Spezielle Pharmakologie und Anästhesiologie im Operationsbereich und in der Endoskopie
4 Hygiene 60 Stunden
4.1 Krankenhaushygiene
4.2 Spezielle Mikrobiologie
4.3 Grundlagen der Umwelthygiene
5. Rechtliche, organisatorische und betriebswirtschaftliche Aspekte im Operationsbereich und in der Endoskopie 70 Stunden
6. Sozialwissenschaftliche Grundlagen 70 Stunden
6.1 Zentrale Fragestellungen der Soziologie im Zusammenhang mit den im Operations- und Endoskopiebereich beteiligten Personengruppen
6.2 Psychologische und pädagogische Grundlagen in den verschiedenen berufsbezogenen Themenbereichen

Anlage 3

zu § 3 Absatz 4
Berufspraktische Anteile
Die berufspraktischen Anteile umfassen auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete Mitarbeit in folgenden Einsatzgebieten:
A)
Bei Wahl des Schwerpunktes Operationsdienst:
1.
Allgemein-chirurgische Abteilung für die Dauer von mindestens 440 Stunden,
2.
zwei weitere operative Fachabteilungen für die Dauer von mindestens jeweils 320 Stunden,
3.
Endoskopie-Abteilung für die Dauer von mindestens 150 Stunden,
4.
mindestens 130 Stunden im Bereich der Zentralen Sterilgutversorgung
5.
mindestens 180 Stunden in einem Einsatzgebiet, das die Weiterbildungsstätte im Einvernehmen mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer festlegt
6.
sowie die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung, begleitende Gespräche (Praxisgespräche) im Umfang von 40 Stunden.
B)
Bei Wahl des Schwerpunktes Endoskopie:
1.
Gastroenterologische Endoskopie für die Dauer von mindestens 440 Stunden
2.
zwei weitere endoskopische Fächer für die Dauer von mindestens jeweils 320 Stunden
3.
Operationsdienst für die Dauer von mindestens 280 Stunden.
4.
mindestens 180 Stunden in einem Einsatzgebiet, das die Weiterbildungsstätte im Einvernehmen mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer festlegt
5.
sowie die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung begleitende Gespräche (Praxisgespräche) im Umfang von 40 Stunden.
Jeder Abschnitt der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung ist von der Weiterbildungsteilnehmerin oder dem Weiterbildungsteilnehmer zu dokumentieren. Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter bestätigt die auf das Weiterbildungsziel bezogenen Lernfortschritte.

Anlage 4

zu § 14 Absatz 1
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