Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Pflegefachkräften für Onkologie und Palliativpflege (WBOuPVO) Vom 16. Juli 2015
Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Pflegefachkräften für Onkologie und Palliativpflege (WBOuPVO) Vom 16. Juli 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2021 bis 29.07.2025
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert (Art. 5 LVO v. 15.06.2021, GVOBl. S. 836) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Pflegefachkräften für Onkologie und Palliativpflege (WBOuPVO) vom 16. Juli 2015 | 31.07.2015 bis 29.07.2025 |
Eingangsformel | 31.07.2015 bis 29.07.2025 |
§ 1 - Weiterbildungsbezeichnung | 01.01.2020 bis 29.07.2025 |
§ 2 - Ziel der Weiterbildung | 31.07.2015 bis 29.07.2025 |
§ 3 - Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung | 31.07.2015 bis 29.07.2025 |
§ 4 - Zugangsvoraussetzung | 31.07.2015 bis 29.07.2025 |
§ 5 - Anforderungen an Weiterbildungsstätten | 31.07.2015 bis 29.07.2025 |
§ 6 - Prüfungsausschuss | 01.01.2021 bis 29.07.2025 |
§ 7 - Festsetzung der Prüfungstermine | 31.07.2015 bis 29.07.2025 |
§ 8 - Zulassung zur Prüfung | 01.01.2020 bis 29.07.2025 |
§ 9 - Prüfungsversäumnis, Rücktritt von der Prüfung | 31.07.2015 bis 29.07.2025 |
§ 10 - Durchführung der Prüfung | 31.07.2015 bis 29.07.2025 |
§ 11 - Praktischer Teil der Prüfung | 31.07.2015 bis 29.07.2025 |
§ 12 - Mündlicher Teil der Prüfung | 31.07.2015 bis 29.07.2025 |
§ 13 - Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße | 31.07.2015 bis 29.07.2025 |
§ 14 - Bestehen und Wiederholen der Prüfung | 31.07.2015 bis 29.07.2025 |
§ 15 - Ordnungswidrigkeiten | 31.07.2015 bis 29.07.2025 |
§ 16 - Anlagen | 31.07.2015 bis 29.07.2025 |
§ 17 - Übergangsbestimmungen | 31.07.2015 bis 29.07.2025 |
§ 18 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 30.07.2020 bis 29.07.2025 |
Anlage 1 | 01.01.2020 bis 29.07.2025 |
Anlage 2 - Rahmenlehrplan des theoretischen und praktischen Unterrichtes | 31.07.2015 bis 29.07.2025 |
Anlage 3 - Berufspraktische Anteile | 31.07.2015 bis 29.07.2025 |
Anlage 4 | 31.07.2015 bis 29.07.2025 |
Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 17), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:
§ 1 Weiterbildungsbezeichnung
(1) Die Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
Fachpflegerin/Fachpfleger für Onkologie und Palliativpflege
erhält, wer als Pflegefachfrau, Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin oder Altenpfleger die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich mit der Prüfung abgeschlossen hat.
(2) Auf Antrag erhält die Anerkennung auch, wer eine nach anderen Anforderungen durchgeführte, gleichwertige Weiterbildung abgeschlossen hat.
(3) Über die Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.
§ 2 Ziel der Weiterbildung
Die Weiterbildung soll die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erweitern und vertiefen sowie Pflegepersonen mit den besonderen Aufgaben in der Onkologie und Palliativpflege vertraut machen. Sie soll die hierfür erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Einstellungen vermitteln. Die Weiterbildung soll insbesondere
1.
das Bewusstsein und die Sensibilität für die ethischen Aspekte der Onkologie und Palliativpflege fördern;
2.
Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, um onkologische und palliative Pflege nach den individuellen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten zu planen, zu koordinieren, umzusetzen und auszuwerten;
3.
die Kompetenz stärken, Angehörige und andere Bezugspersonen oder Patientinnen und Patienten zu beraten, zu begleiten und in die Pflege einzubeziehen;
4.
befähigen, die Betroffenen in der Auseinandersetzung mit Krankheit, Behinderung und Sterben zu begleiten;
5.
befähigen, die Betroffenen in allen Phasen des Krankheitsprozesses bei der Sicherung ihrer Lebensqualität und ihrer Autonomie zu unterstützen;
6.
befähigen, auf Trauer, Angst, Zorn, Verleugnung bedrohlicher Diagnosen und Prognosen angemessen zu reagieren;
7.
Kenntnisse der onkologischen, rehabilitativen und palliativen Therapiemaßnahmen, ihrer Wirkungen und Nebenwirkungen vertiefen und zur Mithilfe bei ihrer Durchführung befähigen;
8.
zur konstruktiven Zusammenarbeit im therapeutischen Team und zur Anleitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Onkologie und in der Palliativpflege befähigen;
9.
die Kompetenz stärken, Belastungen in der onkologischen und palliativen Pflege wahrzunehmen und zu bewältigen;
10.
Kenntnisse der Organisation und Finanzierung onkologischer und palliativmedizinischer Versorgungsstrukturen einschließlich der Rehabilitation vermitteln und zur Mitwirkung bei qualitätssichernden Maßnahmen befähigen sowie
11.
Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um an der Prävention von onkologischen Krankheiten und an der Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Wahrnehmung dieser Krankheiten, des Sterbens und des Todes mitzuwirken.
§ 3 Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung wird in einem Lehrgang durchgeführt, der theoretischen und praktischen Unterricht sowie berufspraktische Anteile umfasst.
(2) Der Lehrgang dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung mindestens ein Jahr als Vollzeitlehrgang oder mindestens zwei Jahre als berufsbegleitender Lehrgang. Wird der Lehrgang in Teilzeitform durchgeführt, verlängert er sich entsprechend.
(3) Der theoretische und praktische Unterricht umfasst mindestens 800 Unterrichtsstunden. Jede Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Inhalt und Umfang der einzelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage 2. Über die Teilnahme am Unterricht ist ein Nachweis zu führen.
(4) Die berufspraktischen Anteile werden unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht im Hinblick auf das Weiterbildungsziel durchgeführt. Bei berufsbegleitenden Lehrgängen werden sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit wahrgenommen. Inhalt und Umfang der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung ergeben sich aus der Anlage 3.
(5) Beim Nachweis einer abgeschlossenen Palliative Care Fortbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden verkürzt sich der Lehrgang entsprechend.
(6) Fortbildungen, die in der Regel nicht länger als zwei Jahre vor Lehrgangsbeginn absolviert worden sind, sowie Bestandteile abgeschlossener, ähnlicher Weiterbildungen können auf Antrag anerkannt werden, sofern sie Unterrichtsanteilen der Weiterbildung gleichwertig sind. § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen gilt entsprechend.
§ 4 Zugangsvoraussetzung
Die Weiterbildung soll nur begonnen werden, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nachweisen kann, dass sie oder er vor Beginn der Weiterbildung mindestens ein Jahr in einem der in § 1 genannten Berufe tätig gewesen ist. Davon sollen mindestens sechs Monate auf eine Tätigkeit in der Onkologie oder Palliativpflege entfallen.
§ 5 Anforderungen an Weiterbildungsstätten
(1) Die Leitung der Weiterbildungsstätte muss von einer Pflegefachkraft hauptamtlich wahrgenommen werden, die die Lehrbefähigung in der Pflege erlangt hat und entweder eine Weiterbildung in der Onkologie und Palliativpflege abgeschlossen haben muss oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in der Onkologie oder Palliativpflege nachweisen kann. Die Lehrbefähigung muss durch ein abgeschlossenes pädagogisches Hochschulstudium oder durch eine entsprechende Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Pflege nachgewiesen werden. Die Leitung kann auch gemeinsam von zwei Personen wahrgenommen werden, von denen eine die Lehrbefähigung in der Pflege erlangt haben und die andere eine Weiterbildung für Onkologie und Palliativpflege oder entsprechende Berufstätigkeit nachweisen muss.
(2) Die Weiterbildungsstätte soll über eine mindestens der Anzahl der Fächer gemäß Anlage 1 entsprechende Anzahl von Lehrkräften verfügen. Sie muss für jeden Lehrgang mit bis zu 25 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern eine Lehrkraft hauptamtlich beschäftigen. Diese muss ihre fachliche Qualifikation für das jeweilige Unterrichtsfach nachweisen und soll mindestens zwei Jahre in ihrem Beruf tätig gewesen sein. Hauptamtliche Lehrkräfte müssen Kenntnisse in der Erwachsenenbildung haben. Als hauptamtliche Lehrkraft kann auch die Leitung der Weiterbildungsstätte eingesetzt werden.
(3) Die räumliche und sächliche Ausstattung der Weiterbildungsstätte muss zur Vermittlung des Bildungsinhaltes geeignet sein. Insbesondere müssen für den Unterricht in Lehrgangsgröße, den Unterricht in Gruppen und für den praktischen Unterricht eingerichtete Räume, ein ausreichender Pausenraum sowie die notwendigen sanitären Einrichtungen vorhanden sein und die für die Weiterbildung erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen.
(4) Als Weiterbildungsstätte gilt auch ein Verbund mehrerer Einrichtungen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung der Weiterbildung verpflichten. In diesem Fall müssen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 im Verbund erfüllt werden.
§ 6 Prüfungsausschuss
(1) Zur Durchführung der Prüfung ist ein Prüfungsausschuss gemäß § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - zu bilden.
(2) Das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - beauftragt eine fachlich qualifizierte Pflegekraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Vorsitzenden.
(3) Die Prüfung soll vor dem Prüfungsausschuss der Weiterbildungsstätte abgelegt werden, an der die Weiterbildung durchgeführt worden ist.
§ 7 Festsetzung der Prüfungstermine
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine fest.
§ 8 Zulassung zur Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Die Entscheidung und die Prüfungstermine werden dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
(2) Folgende Unterlagen müssen bei der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung vollständig vorliegen:
1.
die Kopie der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) oder nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 13. März 2013 (BGBl. I S. 446), oder die Kopie der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in beglaubigter Form und
2.
eine Teilnahmebescheinigung der Weiterbildungsstätte, die auch Angaben über Fehlzeiten nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen enthält.
§ 9 Prüfungsversäumnis, Rücktritt von der Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über Anträge auf Rücktritt von Prüfungsterminen und über Versäumnisfolgen. Der Prüfling hat den Rücktritt und die Gründe hierfür unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei Rücktritt aus medizinischen Gründen ist die Begründung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumen oder den Rücktritt von Teilen der Prüfung, gilt dieser Prüfungsteil insoweit als nicht abgelegt. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.
§ 10 Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses im Einvernehmen mit dem Prüfling gestatten, als Zuhörerinnen oder Zuhörer am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Sie oder er bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüferinnen und Prüfer für die einzelnen Teile der Prüfung.
(3) Über den Hergang jedes Teils der Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern sowie von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 11 Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung wird im Fachgebiet Onkologie durchgeführt und von der Leitung der Weiterbildungsstätte oder einer hauptamtlichen Lehrkraft sowie von einer fachkundigen Mitarbeiterin oder einem fachkundigen Mitarbeiter der Einsatzfelder abgenommen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Einvernehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern Art und Inhalt des praktischen Teils der Prüfung.
(3) Der Zeitpunkt der praktischen Prüfung soll in den letzten drei Monaten der Weiterbildungsmaßnahme liegen. Die Dauer soll je Prüfling nicht weniger als zwei Stunden betragen und drei Stunden nicht überschreiten.
(4) Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer entscheiden über Bestehen oder Nichtbestehen der praktischen Prüfung. Bei unterschiedlicher Beurteilung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 12 Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung schließt diese ab und wird in Gegenwart aller Mitglieder des Prüfungsausschusses durchgeführt. Er besteht aus einem Prüfungsgespräch über einen vom Prüfling gewählten Schwerpunkt seiner Weiterbildung sowie zwei weiteren Fächern, die rechtzeitig vor dem mündlichen Teil der Prüfung bekannt zu geben sind.
(2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen mit bis zu höchstens vier Prüflingen geprüft. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden über Bestehen oder Nichtbestehen der mündlichen Prüfung. Bei unterschiedlicher Beurteilung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 13 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße
(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann insbesondere die Wiederholung eines Prüfungsteils anordnen oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklären.
(2) Hat der Prüfling getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, finden die §§ 116 und 118b des Landesverwaltungsgesetzes Anwendung.
§ 14 Bestehen und Wiederholen der Prüfung
(1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt.
(2) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der anzugeben ist, welche Prüfungsteile nicht bestanden und zu wiederholen sind und ob die Ableistung zusätzlicher Weiterbildungszeiten erforderlich ist.
(3) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Wer unbefugt eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 führt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 9 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen.
§ 16 Anlagen
Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 17 Übergangsbestimmungen
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung kann auf der Grundlage der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Pflegefachkräften für Onkologie und Palliativpflege vom 8. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. 2009 S. 354) fortgeführt werden.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 29. Juli 2025 außer Kraft. Sie tritt mit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung der Pflegeberufekammer gemäß § 44 Absatz 3 des Pflegeberufekammergesetzes vom 16. Juli 2015 (GVOBI. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 16. Juli 2015
Kristin Alheit Ministerin für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung
Anlage 1
zu § 1 Absatz 3
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Anlage 2
zu § 3 Absatz 3
Rahmenlehrplan des theoretischen und praktischen Unterrichtes
Stundenverteilung
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst mindestens 800 Stunden:
1. | Pflegerische Grundlagen | 260 Stunden |
2. | Medizinische Grundlagen | 220 Stunden |
3. | Psychosoziale Grundlagen und ethische Fragen | 220 Stunden |
4. | Rechtliche, organisatorische und betriebswirtschaftliche Aspekte in der Onkologie und in der Palliativpflege | 50 Stunden |
5. | Verfügungsstunden zur Verteilung auf die Fächer 1-4 | 50 Stunden |
800 Stunden |
Aufgliederung der Fächer nach Inhalten
1.
Pflegerische Grundlagen 260 Stunden
1.
1 pflegetheoretische Grundlagen (Pflegemodelle, Pflegeprozess und -Planung, Pflegeforschung
2.
Qualitätsmanagement in der onkologischen und palliativen Pflege
3.
spezielle Pflegemaßnahmen bei Patientinnen oder Patienten mit onkologischen Erkrankungen
4.
supportive Maßnahmen, Schmerz- und Ernährungsmanagement
5.
palliative Pflege
2.
Medizinische Grundlagen 220 Stunden
1.
Ätiologie, Pathophysiologie, Symptomatik und Diagnostik onkologischer Erkrankungen
2.
Chirurgie, Strahlen- und Chemotherapie
3.
Grundlagen der Palliativmedizin
4.
Symptomkontrolle in der Onkologie und in der Palliativmedizin
5.
spezielle Pharmakologie
6.
Komplikationen und Notfälle in der Onkologie
7.
komplementäre und unkonventionelle Behandlungsmethoden
8.
Vorsorge-, Früherkennungs-, Nachsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
3.
Psychosoziale und pädagogische Grundlagen und ethische Fragen 220 Stunden
1.
Ethische, kulturelle, religiöse und spirituelle Aspekte der onkologischen und palliativen Pflege
2.
Psychosoziale Aspekte der Entwicklung, des Erlebens und der Bewältigung onkologischer Erkrankungen inkl. Grundlagen der Psychoimmunologie
3.
Interaktion und Kommunikation während der verschiedenen Stadien onkologischer Erkrankungen
4.
Hilfestellungen und Bewältigungsstrategien für Betroffene, Angehörige, ehrenamtliche und professionelle Helfer
5.
Sterben und Trauer
4.
Rechtliche, organisatorische und betriebswirtschaftliche Aspekte in der Onkologie und Palliativpflege 50 Stunden
1.
Ausgewählte Rechtsfragen
2.
Organisationsstrukturen der onkologischen und palliativmedizinischen Versorgung einschließlich Fragen der Finanzierung
3.
Organisation des Pflegedienstes und Zusammenarbeit mit anderen Diensten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses
4.
Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Sozialleistungen und Unterstützungsangeboten
5.
Verfügungsstunden 50 Stunden
Anlage 3
zu § 3 Absatz 4
Berufspraktische Anteile
Die berufspraktischen Anteile umfassen auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete Mitarbeit in folgenden Einsatzgebieten:
1.
Für die Dauer von insgesamt mindestens 1.000 Stunden in drei verschiedenen Fächern der onkologischen Patientenversorgung, wobei der Einsatz in jedem der drei Bereiche die Dauer von 320 Stunden nicht unterschreiten soll. Erfolgt der Einsatz in Abteilungen oder Stationen, die nicht nur Tumorkranke versorgen, so ist arbeitsorganisatorisch sicherzustellen, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Weiterbildung ausschließlich in der onkologischen und palliativen Pflege mitarbeiten. Die Einsätze in diesen Fächern sollen neben stationären auch in ambulanten oder teilstationären Einrichtungen erfolgen.
2.
Für die Dauer von insgesamt mindestens 120 Stunden in Bereichen der palliativen Patientenversorgung.
3.
Für die Dauer von mindestens 80 Stunden in Bereichen der onkologischen Patientennachsorge oder Rehabilitation.
Jeder Abschnitt der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung ist von der Weiterbildungsteilnehmerin oder vom Weiterbildungsteilnehmer zu dokumentieren. Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter bestätigt die auf das Weiterbildungsziel bezogenen Lernfortschritte.
Anlage 4
zu § 14 Absatz 1
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