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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleitungen des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB-Studienleitungenarbeitszeitverordnung) Vom 18. Juni 2021

Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleitungen des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB-Studienleitungenarbeitszeitverordnung) Vom 18. Juni 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleitungen des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB-Studienleitungenarbeitszeitverordnung) vom 18. Juni 202101.08.2021
Eingangsformel01.08.2021
§ 1 - Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und Erholungsurlaub01.08.2021
§ 2 - Nachweis der Arbeits- und Fahrzeiten01.08.2021
§ 3 - Zeitansätze01.08.2021
§ 4 - Zeitguthaben und Zeitfehl01.08.2021
§ 5 - Anrechnung im Krankheitsfall01.08.2021
§ 6 - Einzelfälle und Verfahren01.08.2021
§ 7 - Inkrafttreten01.08.2021
Anlage01.08.2021
Aufgrund des § 129a Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

§ 1 Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und Erholungsurlaub

(1) Für hauptamtliche Studienleitungen des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) gelten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung (SH AZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 162). Die Ermäßigung der Arbeitszeit für hauptamtliche Studienleitungen mit einer Schwerbehinderung richtet sich nach den dafür in der Pflichtstundenverordnung vom 30. April 2014 (NBl. MBW Schl.-H. S. 123), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2019 (NBl. MBWK Schl.-H. S. 187), getroffenen Regelungen.
(2) Für teilabgeordnete Studienleitungen legt das SHIBB die Arbeitszeit entsprechend dem jeweiligen prozentualen Abordnungsumfang fest.
(3) Für hauptamtliche und teilabgeordnete Studienleitungen wird nach § 11 der Erholungsurlaubsverordnung vom 2. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. S. 597), der Erholungsurlaub durch die Ferien abgegolten.

§ 2 Nachweis der Arbeits- und Fahrzeiten

Studienleitungen des SHIBB belegen die erbrachte Arbeitszeit und die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Fahrzeiten (Dienstreisen) über Tätigkeitsnachweise. Näheres regelt das SHIBB mit Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums.

§ 3 Zeitansätze

Für die von den Studienleitungen wahrzunehmenden Tätigkeiten gelten die in der Anlage dargestellten Zeitansätze. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung. Nach § 2 belegte Fahrzeiten werden entsprechend dem tatsächlichen Anfall als Arbeitszeit angerechnet.

§ 4 Zeitguthaben und Zeitfehl

Die zulässige Höhe eines Zeitguthabens und Zeitfehls bestimmt sich für hauptamtliche Studienleitungen nach § 2 Absatz 1 der SH AZVO. Für teilabgeordnete Studienleitungen ist eine entsprechend ihres Abordnungsumfangs geringere Höhe eines Zeitguthabens und Zeitfehls zulässig.

§ 5 Anrechnung im Krankheitsfall

Im Krankheitsfall wird die erforderliche Arbeitszeit angerechnet, um die Studienleitungen im Hinblick auf die Arbeitszeit so zu stellen, als wäre der Krankheitsfall nicht eingetreten. Näheres zur Anrechnung im Krankheitsfall regelt das SHIBB mit Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums.

§ 6 Einzelfälle und Verfahren

(1) Über notwendige Einzelfallregelungen nach Nummer 6 der Anlage zu § 3 Satz 3 entscheidet das SHIBB in eigener Zuständigkeit.
(2) Erforderliche Nachweis- und Genehmigungsverfahren regelt das SHIBB mit Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 18. Juni 2021
Dr. Bernd Buchholz Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Anlage

zu § 3
Tätigkeiten Zeitstunden
1. ganztägige Veranstaltung in Aus-, Fort- oder Weiterbildung (auch Online-Formate) 8
Vor- und Nachbereitungszeit 10
zuzüglich Fahrzeiten nach § 3 Satz 3
Bei nicht ganztägigen Veranstaltungen werden die jeweilige Dauer der Veranstaltung und die Vor- und Nachbereitungszeit anteilig berücksichtigt.
2. Ausbildungsberatung 3,5
zuzüglich Fahrzeiten nach § 3 Satz 3
3. Hausarbeit
Themenstellung und Beratung 2
Beurteilung und Anfertigung des Gutachtens 12
4. Staatsprüfung 7
Vor- und Nachbereitung 4
zuzüglich Fahrzeiten nach § 3 Satz 3
5. Unterrichtsverpflichtung an der Schule je Lehrerwochenstunde Lehrerwochenstunde umgerechnet in Zeitstunden
6. zugewiesene Aufgaben (zum Beispiel zentrale Abschlüsse, Bildungsstandards, Fachanforderungen, Vergleichsarbeiten, Landesfachberatung) Einzelfall-Regelung
7. Dienstbesprechungen, Mitarbeit in Arbeitskreisen, Fachberatung im Einzelfall, eigene Fortbildung und dergleichen (Pauschale pro Schulhalbjahr)
Bei einem Abordnungsumfang von bis zu 25 % bezogen auf eine Vollzeitstelle steigt die Entlastung linear von 0 auf bis zu 50 Stunden pro Schulhalbjahr an. bis zu 50
Bei einem Abordnungsumfang von 25 % bis zu 100 % bezogen auf eine Vollzeitstelle steigt die Entlastung linear auf bis zu 105 Stunden pro Schulhalbjahr bei Vollbeschäftigung an. bis zu 105
Fahrzeiten nach § 3 Satz 3 werden zusätzlich gewährt.
Die Studienleitungen mit einem Abordnungsumfang bis zu 25 % bezogen auf eine Vollzeitstelle stimmen mit dem SHIBB ab, an welchen Dienstbesprechungen und Fachteamsitzungen sie zur Teilnahme verpflichtet sind.
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