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Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechtes (KUVO) Vom 3. April 2017

Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechtes (KUVO) Vom 3. April 2017
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 16, 23, 27 und 29 geändert (LVO v. 24.06.2021, GVOBl. S. 1285)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechtes (KUVO) vom 3. April 201728.04.2017
Eingangsformel28.04.2017
§ 1 - Anwendungsbereich28.04.2017
§ 2 - Organe des Kommunalunternehmens28.04.2017
§ 3 - Vorstand28.04.2017
§ 4 - Verwaltungsrat28.04.2017
§ 5 - Verschwiegenheitspflicht28.04.2017
§ 6 - Organisationssatzung28.04.2017
§ 7 - Zusammenfassung von Kommunalunternehmen28.04.2017
§ 8 - Umwandlung von Regiebetrieben28.04.2017
§ 9 - Finanzausstattung28.04.2017
§ 10 - Finanzierung von Investitionen28.04.2017
§ 11 - Leitung des Rechnungswesens28.04.2017
§ 12 - Kassengeschäfte28.04.2017
§ 13 - Leistungen im Verhältnis zwischen Kommunalunternehmen und Gemeinde28.04.2017
§ 14 - Gewinn und Verlust28.04.2017
§ 15 - Wirtschaftsjahr28.04.2017
§ 16 - Wirtschaftsplan19.11.2021
§ 17 - Erfolgsplan, Erfolgsübersichtsplan28.04.2017
§ 18 - Vermögensplan28.04.2017
§ 19 - Finanzplanung28.04.2017
§ 20 - Buchführung und Kostenrechnung28.04.2017
§ 21 - Berichtspflichten28.04.2017
§ 22 - Jahresabschluss28.04.2017
§ 23 - Bilanz19.11.2021
§ 24 - Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht28.04.2017
§ 25 - Anhang, Anlagennachweis28.04.2017
§ 26 - Lagebericht28.04.2017
§ 27 - Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts19.11.2021
§ 28 - Anwendung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung28.04.2017
§ 29 - Inkrafttreten19.11.2021
Aufgrund des § 135 Absatz 5 der Gemeindeordnung und § 19d Absatz 5 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für wirtschaftliche Unternehmen und nichtwirtschaftliche Einrichtungen der Gemeinde, die in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 106a der Gemeindeordnung errichtet sind oder nach Umwandlung in dieser Rechtsform bestehen (Kommunalunternehmen). Sie gilt entsprechend für gemeinsame Kommunalunternehmen nach §§ 19b bis 19d des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Sie gilt nicht für Unternehmen und Einrichtungen, für die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen Sonderregelungen getroffen sind.

§ 2 Organe des Kommunalunternehmens

Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

§ 3 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung nach § 106a Absatz 2 der Gemeindeordnung (Organisationssatzung) etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.
(3) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind, soweit die Organisationssatzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Kommunalunternehmens befugt. Die Mitglieder des Vorstandes haben vertrauensvoll und eng zum Wohl des Kommunalunternehmens zusammenzuarbeiten.

§ 4 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Gegenstand der Überwachung ist die Ordnungsmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung. Zu diesem Zweck kann der Verwaltungsrat insbesondere die Bücher und Schriften des Kommunalunternehmens sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Ferner kann der Verwaltungsrat vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen über die Angelegenheiten des Kommunalunternehmens, über seine rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage des Kommunalunternehmens von erheblichem Einfluss sein können. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen solchen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen.
(2) Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand bei der erstmaligen Bestellung auf höchstens fünf Jahre; eine erneute befristete Bestellung ist zulässig. Er entscheidet, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen, außerdem über
1.
den Erlass von Satzungen gemäß § 106a Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung,
2.
Entscheidungen nach § 28 Satz 1 Nummer 18 der Gemeindeordnung,
3.
die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
4.
die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,
5.
den Vorschlag an die Prüfungsbehörde für die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
6.
die Ergebnisverwendung.
Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 und Nummer 2 unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates dem Zustimmungsvorbehalt der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses, soweit die Gemeindevertretung die Entscheidung übertragen hat. Für Sitzungen des Verwaltungsrates über Abgabensatzungen gilt § 35 der Gemeindeordnung entsprechend. Dem Verwaltungsrat obliegt außerdem die Entscheidung in den durch die Organisationssatzung der Gemeinde bestimmten Angelegenheiten des Kommunalunternehmens. In der Organisationssatzung kann ferner vorgesehen werden, dass bei Entscheidungen der Organe des Kommunalunternehmens von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich ist.
(3) In dem Verwaltungsrat soll die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Gemeinde vertreten. Sie oder er kann eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Gemeinde, vorzugsweise aus der Beteiligungsverwaltung mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Die Gemeindevertretung bestellt die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verwaltungsrat ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit zu bestellen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen über die entsprechende Sachkunde verfügen und haben sich entsprechend fortlaufend fortzubilden. Abweichend von Satz 1 endet die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die der Gemeindevertretung angehören, mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Gemeindevertretung.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben das Interesse der Gemeinde zu verfolgen und der Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen; die §§ 19 bis 25 der Gemeindeordnung gelten entsprechend. Die Gemeinde ist über Entscheidungen zur Steuerung des Kommunalunternehmens zur Erreichung strategischer Ziele möglichst frühzeitig zu unterrichten, insbesondere über Kreditaufnahmen, die nicht im Wirtschaftsplan des Kommunalunternehmens enthalten sind.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können in besonders begründeten Fällen jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Gemeindevertretung abberufen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
(7) Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht sein:
1.
Bedienstete des Kommunalunternehmens,
2.
leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 % beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
3.
Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die Anstalt befasst sind.
(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen erhalten. Gewinnbeteiligungen dürfen ihnen nicht gewährt werden. Das Nähere regelt die Gemeinde durch die Organisationssatzung.
(9) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Es vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

§ 5 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder der Organe des Kommunalunternehmens haben über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kommunalunternehmens auch nach ihrem Ausscheiden Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde.

§ 6 Organisationssatzung

Die Organisationssatzung muss neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt Bestimmungen enthalten über
1.
die Zusammensetzung, Aufgaben und Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes,
2.
die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates und des Vorstandes, falls dieser aus mehr als einer Person besteht,
3.
die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrates,
4.
Bekanntmachungen.

§ 7 Zusammenfassung von Kommunalunternehmen

Die Ver- und Entsorgungsunternehmen einer Gemeinde sollen, wenn sie Kommunalunternehmen sind, zu einem Kommunalunternehmen zusammengefasst werden. Das Gleiche gilt für Verkehrsunternehmen und Unternehmen gleicher Art und Aufgabenstellung. Ver- und Entsorgungsunternehmen, Verkehrsunternehmen und sonstige Kommunalunternehmen und nichtwirtschaftliche Einrichtungen einer Gemeinde können zu einem einheitlichen oder verbundenen Kommunalunternehmen zusammengefasst werden.

§ 8 Umwandlung von Regiebetrieben

Vor der Umwandlung eines Regiebetriebes in ein Kommunalunternehmen ist eine Eröffnungsbilanz gemäß den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) aufzustellen.

§ 9 Finanzausstattung

Das Kommunalunternehmen ist mit einem dem Gegenstand und dem Unternehmensumfang angemessenen Stammkapital auszustatten. Die Gemeinde haftet nicht für Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens.

§ 10 Finanzierung von Investitionen

Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Kommunalunternehmens und, soweit die verdienten Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben der Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

§ 11 Leitung des Rechnungswesens

Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat das Kommunalunternehmen ein Vorstandsmitglied, das für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig ist, ist dieses für das Rechnungswesen verantwortlich.

§ 12 Kassengeschäfte

Die Anordnung und die Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 81 Absatz 5 des Landesverwaltungsgesetzes verbunden sein.

§ 13 Leistungen im Verhältnis zwischen Kommunalunternehmen und Gemeinde

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind auch im Verhältnis zwischen dem Kommunalunternehmen und der Gemeinde, einem anderen Kommunalunternehmen oder einem Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, angemessen zu vergüten. Das Kommunalunternehmen kann jedoch, soweit dies steuerrechtlich anerkannt ist und andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen,
1.
Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
2.
Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,
3.
auf die Entgelte für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser, Kälte und Wärme einen Preisnachlass gewähren.

§ 14 Gewinn und Verlust

(1) Im Fall eines wirtschaftlichen Kommunalunternehmens soll der Jahresgewinn so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach § 10 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. Verfügt das Unternehmen über verschiedene wirtschaftliche Sparten, gilt für jede Satz 1.
(2) Ein Jahresverlust ist auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Eine Verbesserung der Ertragslage ist anzustreben. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn das die Eigenkapitalausstattung zulässt.

§ 15 Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Wenn die Art oder die betrieblichen Bedürfnisse des Kommunalunternehmens es erfordern, kann die Organisationssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.

§ 16 Wirtschaftsplan

(1) Das Kommunalunternehmen hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan entsprechend § 9 der Gemeindehaushaltsverordnung - Doppik (GemHVO - Doppik) vom 14. August 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 433) beizufügen.
(2) Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen beizufügen:
1.
ein Vorbericht, der den Wirtschaftsplan insgesamt erörtert,
2.
ein Erfolgsübersichtsplan bei Kommunalunternehmen mit mehr als einem Unternehmenszweig,
3.
ein fünfjähriger Finanzplan.
Der Wirtschaftsplan muss der Gemeindevertretung vor Beginn des Wirtschaftsjahres zur Kenntnis gegeben werden.
(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1.
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder
2.
zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Kredite erforderlich werden oder
3.
eine erhebliche Änderung der im Stellenplan vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

§ 17 Erfolgsplan, Erfolgsübersichtsplan

(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 24 Absatz 1) zu gliedern.
(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen.
(3) Von der Veranschlagung abweichende, erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(4) Der Erfolgsübersichtsplan ist wie die Erfolgsübersicht (§ 24 Absatz 3) zu gliedern.

§ 18 Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan muss mindestens alle voraussehbaren Einzahlungen und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Kommunalunternehmens ergeben, enthalten.
(2) Die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel des Vermögensplanes sind nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.
(3) Die Auszahlungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 25 Absatz 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. § 12 der GemHVO-Doppik ist anzuwenden.
(4) Für die Inanspruchnahme der Auszahlungsansätze gilt § 28 Absatz 1 GemHVO-Doppik sinngemäß.
(5) Auszahlungen können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Mehrauszahlungen, die einen in der Organisationssatzung als Bestandteil der Bestimmungen über die Wirtschaftsführung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Verwaltungsrates die Zustimmung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 19 Finanzplanung

Der fünfjährige Finanzplan besteht aus einer nach Jahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Auszahlungen und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung sowie einer Übersicht über die Entwicklung der Einzahlungen und Auszahlungen des Kommunalunternehmens, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken. Der Finanzplan ist der Gemeinde zur Kenntnis zu geben. § 5 Absatz 3 GemHVO-Doppik gilt entsprechend.

§ 20 Buchführung und Kostenrechnung

(1) Das Kommunalunternehmen führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung sind anzuwenden.
(3) Das Kommunalunternehmen hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

§ 21 Berichtspflichten

(1) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten, dazu zählen auch Änderungen im Stellenplan. Die Organisationssatzung kann Vorschriften über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte enthalten.
(2) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans Erfolg gefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten, hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde haben können, ist diese unverzüglich zu unterrichten.

§ 22 Jahresabschluss

Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang, die nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (Erster und Zweiter Abschnitt) für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften gelten, finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 23 Bilanz

(1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Kommunalunternehmens keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, entsprechend dem Formblattmuster der Anlage 1 zur Eigenbetriebsverordnung vom 5. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 558), geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1284), aufzustellen. § 268 Absatz 1 und 3, § 270 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Organisationssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
(3) Ertragszuschüsse können als Passivposten nach Formblatt 1 Posten C der Anlage 1 der Eigenbetriebsverordnung ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. Werden Ertragszuschüsse passiviert, sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschussten Unternehmensleistungen jeweils fehlen. Soweit das Kommunalunternehmen Bauzuschüsse aufgrund allgemeiner Lieferbedingungen oder einer Satzung erhebt, gelten sie als Ertragszuschüsse. Werden derartige Ertragszuschüsse passiviert, sind sie, soweit das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), keine andere Regelung vorsieht, jährlich mit einem Anteil aufzulösen, der der Höhe der jährlichen Abschreibung des bezuschussten Anlagevermögens entspricht. Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für das Kommunalunternehmen erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt oder steuerrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Im Übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Anwendung. Die Verpflichtung, Gebühren und Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz zu kalkulieren, bleibt unberührt.

§ 24 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Kommunalunternehmens keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung entsprechend dem Formblattmuster der Anlage 4 zur Eigenbetriebsverordnung aufzustellen.
(2) Bei Versorgungsunternehmen muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Kälte, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage, umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(3) Kommunalunternehmen mit mehr als einem Unternehmenszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Die Erfolgsübersicht ist mindestens nach dem Formblattmuster der Anlage 5 zur Eigenbetriebsverordnung zu gliedern. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Unternehmenszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.

§ 25 Anhang, Anlagennachweis

(1) § 285 Nummer 8 und § 286 Absatz 2 bis 4 HGB finden keine Anwendung. Die in § 285 Nummer 9 und 10 HGB genannten Angaben sind in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften für die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates zu machen, die Angaben gemäß § 285 Nummer 9 HGB jedoch nur, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt. § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstandes sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates im Anhang des Jahresabschlusses für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches angegeben werden, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung.
(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen entsprechend dem Formblattmuster der Anlagen 2 und 3 zur Eigenbetriebsverordnung darzustellen.

§ 26 Lagebericht

Der Lagebericht muss die in § 289 HGB genannten Sachverhalte behandeln. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf
1.
die Änderungen im Bestand der zum Kommunalunternehmen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
2.
die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
3.
den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben,
4.
die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,
5.
die Umsatzerlöse mittels einer Entgeltstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,
6.
den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsumme der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.

§ 27 Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und bei Kommunalunternehmen mit mehr als einem Unternehmenszweig die Erfolgsübersicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, in der Folge nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), prüfen zu lassen, sofern das Kommunalunternehmen nicht von der Jahresabschlussprüfung befreit ist, und nach Durchführung der Abschlussprüfung und Vorliegen des durch die Prüfungsbehörde übermittelten Prüfungsberichts dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses hat der Verwaltungsrat über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden.
(2) Bei der Abschlussprüfung ist der Lagebericht auch darauf zu prüfen, ob § 26 Satz 2 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Kommunalunternehmens erwecken. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist bei Kommunalunternehmen mit mehr als einem Unternehmenszweig die Erfolgsübersicht zu berücksichtigen.
(3) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist örtlich bekannt zu machen. In der örtlichen Bekanntmachung ist
1.
die Tatsache, dass ein uneingeschränkter, ein durch Hinweise ergänzter oder ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt oder ein Bestätigungsvermerk versagt wurde,
2.
ein Hinweis, ob die Prüfungsbehörde ergänzende Feststellungen getroffen hat,
3.
der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses unter Angabe des Datums der Feststellung und
4.
die beschlossene Behandlung des Jahresergebnisses unter Angabe des Jahresergebnisses
anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, sowie der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung sowie gegebenenfalls die ergänzenden Feststellungen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 28 Anwendung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung

Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Kommunalunternehmen ist auch die Anwendung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zulässig mit der Maßgabe, dass
1.
Kommunalunternehmen mit mehr als einem Unternehmenszweig für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres eine Ergebnisrechnung für jeden Unternehmenszweig aufzustellen haben, die in den Anhang aufzunehmen ist; dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Unternehmenszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden,
2.
im Anhang sowie auf der Internetseite des Finanzministeriums die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstandes sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches erfolgt, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt, die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung,
3.
in der Bilanz zusätzlich die Position Stammkapital mit dem in der Organisationssatzung festgesetzten Betrag anzusetzen ist,
4.
auf die Erstellung einer Finanzrechnung und von Teilfinanzrechnungen verzichtet werden kann und
5.
vor der Umwandlung eines Regiebetriebes in ein Kommunalunternehmen eine Eröffnungsbilanz gemäß den Vorschriften der GemHVO-Doppik aufzustellen ist.
Im Fall des Satzes 1 gilt diese Verordnung mit folgenden Maßgaben:
1.
Für §§ 17 bis 20 gelten die entsprechenden Regelungen der GemHVO-Doppik,
2.
§§ 22 bis 26 finden keine Anwendung,
3.
an die Stelle des Begriffs der Gewinn- und Verlustrechnung tritt der Begriff Ergebnisrechnung,
4.
bei der Umstellung von den handelsrechtlichen Vorschriften auf die Vorschriften nach der GemHVO-Doppik ist eine Überleitungsrechnung zu erstellen und im Anhang zu erläutern.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 3. April 2017
Stefan Studt Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten
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