EigVO
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Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO) Vom 5. Dezember 2017

Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO) Vom 5. Dezember 2017
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 8, 9, 12, 14, 24 und 27 geändert (LVO v. 24.06.2021, GVOBl. S. 1284)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO) vom 5. Dezember 201731.12.2017
Eingangsformel31.12.2017
§ 1 - Eigenbetrieb31.12.2017
§ 2 - Leitung des Eigenbetriebes31.12.2017
§ 3 - Aufgaben der Werkleitung31.12.2017
§ 4 - Vertretung des Eigenbetriebes31.12.2017
§ 5 - Beschlüsse der Gemeindevertretung31.12.2017
§ 6 - Betriebssatzung31.12.2017
§ 7 - Vermögen des Eigenbetriebes31.12.2017
§ 8 - Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit19.11.2021
§ 9 - Liquiditätsbestand19.11.2021
§ 10 - Wirtschaftsjahr31.12.2017
§ 11 - Leitung des Rechnungswesens31.12.2017
§ 12 - Wirtschaftsplan19.11.2021
§ 13 - Erfolgsplan, Erfolgsübersichtsplan31.12.2017
§ 14 - Vermögensplan19.11.2021
§ 15 - Stellenplan31.12.2017
§ 16 - Finanzplanung31.12.2017
§ 17 - Buchführung und Kostenrechnung31.12.2017
§ 18 - Zwischenberichte31.12.2017
§ 19 - Jahresabschluss31.12.2017
§ 20 - Bilanz31.12.2017
§ 21 - Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht31.12.2017
§ 22 - Anhang, Anlagennachweis31.12.2017
§ 23 - Lagebericht31.12.2017
§ 24 - Rechenschaft19.11.2021
§ 25 - Anwendung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung31.12.2017
§ 26 - Anlagen31.12.2017
§ 27 - Inkrafttreten19.11.2021
Anlage 131.12.2017
Anlage 231.12.2017
Anlage 331.12.2017
Anlage 431.12.2017
Anlage 531.12.2017
Aufgrund des § 135 Absatz 3 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:

§ 1 Eigenbetrieb

(1) Eigenbetriebe der Gemeinden sind wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach § 106 der Gemeindeordnung.
(2) Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden; Eigenbetriebe gleicher Art und Aufgabenstellung sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.

§ 2 Leitung des Eigenbetriebes

(1) Die Werkleitung wird in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden durch die Gemeindevertretung bestellt. In hauptamtlich verwalteten Gemeinden und Städten gelten §§ 55 und 65 der Gemeindeordnung.
(2) Die Werkleitung besteht aus einer Werkleiterin oder einem Werkleiter oder mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern, von denen eine oder einer zur oder zum Ersten Werkleiterin oder Werkleiter bestellt werden kann.
(3) Sind mehrere Werkleiterinnen oder Werkleiter bestellt, entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung die Erste Werkleiterin oder der Erste Werkleiter, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Werkleitung. Sie oder er regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.

§ 3 Aufgaben der Werkleitung

(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb und ist für seine wirtschaftliche Führung verantwortlich. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Die Betriebssatzung bestimmt diese Geschäfte.
(2) Die Werkleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Das Nähere regelt die Betriebssatzung.

§ 4 Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Die Werkleitung vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihrer Entscheidung unterliegen. Die Betriebssatzung kann der Werkleitung weitergehende Vertretungsbefugnisse einräumen. Besteht die Werkleitung aus mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern, sind jeweils zwei von ihnen zur gemeinsamen Vertretung berechtigt, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt. Die Betriebssatzung bestimmt die Stellvertretung der Werkleitung.
(2) Die Werkleitung kann Betriebsangehörige für einzelne Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit ihrer Vertretung beauftragen.
(3) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister örtlich bekannt gemacht. Die Werkleiterinnen oder die Werkleiter unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.
(4) Für Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, gelten die entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnung. Dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und für Geschäfte nach Absatz 1 Satz 2.

§ 5 Beschlüsse der Gemeindevertretung

(1) Beschlüsse der Gemeindevertretung sind unbeschadet des § 28 der Gemeindeordnung erforderlich für
1.
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Betriebssatzung,
2.
die wesentliche Aus- und Umgestaltung oder die Auflösung des Eigenbetriebes,
3.
den Abschluss von Verträgen, die für die Gemeinde von erheblicher finanzieller Bedeutung sind, soweit sie nicht zur laufenden Betriebsführung gehören oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt,
4.
die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere der allgemeinen privatrechtlichen Entgelte,
5.
die Feststellung und die Änderung des Wirtschaftsplanes,
6.
die Entnahme von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb,
7.
die Gewährung von Darlehen der Gemeinde an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebes an die Gemeinde,
8.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Behandlung des Jahresergebnisses,
9.
die Anwendung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Gemeindevertretung nach § 45 der Gemeindeordnung, einen Werkausschuss zu bilden und ihm bestimmte Entscheidungen zu übertragen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 5, 8 und 9 kann die Gemeindevertretung die Entscheidung auf den Werkausschuss übertragen.

§ 6 Betriebssatzung

Die Betriebssatzung muss Vorschriften enthalten über
1.
den Gegenstand und den Namen des Eigenbetriebes,
2.
die Höhe des Stammkapitals,
3.
die Zusammensetzung der Werkleitung,
4.
die Zuständigkeit für die Betriebsführung und den Abschluss von Verträgen.

§ 7 Vermögen des Eigenbetriebes

(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist hinzuwirken.
(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem dem Gegenstand und dem Betriebsumfang angemessenen Eigenkapital auszustatten.

§ 8 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.
(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen, auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde, einem Kommunalunternehmen der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann, soweit dies steuerrechtlich anerkannt ist, jedoch abweichend von Satz 1
1.
Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
2.
Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,
3.
auf die Entgelte für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser, Kälte und Wärme einen Preisnachlass gewähren.
(3) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten; Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
(4) Die Gemeinde darf Eigenkapital nur ausnahmsweise entnehmen, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden. Vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung ist die Werkleitung zu hören; sie hat schriftlich Stellung zu nehmen.
(5) Der Jahresgewinn soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 3 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
(6) Ein etwaiger Jahresverlust kann nur dann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn nach der Finanzplanung Gewinne zu erwarten sind; anderenfalls ist er aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Absetzen von den Rücklagen des Eigenbetriebes ausgeglichen werden, wenn es die Eigenkapitalausstattung zulässt; anderenfalls ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde unverzüglich auszugleichen. Bei Eigenbetrieben mit der Aufgabe der Schaffung der passiven Infrastruktur für eine flächendeckende Breitbandversorgung gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass ein nicht getilgter Verlustvortrag erst nach 15 Jahren aus den Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen ist.

§ 9 Liquiditätsbestand

Vorübergehend nicht benötigte liquide Mittel der Sonderfinanzbuchhaltung des Eigenbetriebes sollen in Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass diese dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.

§ 10 Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Eigenbetriebes es erfordert, kann das für Inneres zuständige Ministerium ein abweichendes Wirtschaftsjahr zulassen.

§ 11 Leitung des Rechnungswesens

Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb eine Werkleiterin oder einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, ist diese oder dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.

§ 12 Wirtschaftsplan

(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, dem Stellenplan und einer Zusammenstellung der nach den §§ 84 und 85 der Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen.
In der Zusammenstellung sind auch der Höchstbetrag der Kassenkredite und die Summe der Erträge, die Summe der Aufwendungen und der Jahresgewinn oder der Jahresverlust des Erfolgsplans sowie der Gesamtbetrag der Einzahlungen und Auszahlungen des Vermögensplans aufzuführen.
(2) Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen beizufügen:
1.
ein Vorbericht, der den Wirtschaftsplan insgesamt erläutert,
2.
ein Erfolgsübersichtsplan bei Betrieben mit mehr als einem Betriebszweig,
3.
ein fünfjähriger Finanzplan,
4.
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen.
(3) Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht beschlossen, gilt § 81 der Gemeindeordnung entsprechend.
(4) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn
1.
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplanes bedingt,
2.
zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden,
3.
im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
4.
eine erhebliche Änderung der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

§ 13 Erfolgsplan, Erfolgsübersichtsplan

(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist wie die Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern.
(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen an Rücklagen sind, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen, zu erläutern. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres anzugeben.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, hat die Werkleitung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Erfolgsübersichtsplan ist wie die Erfolgsübersicht (§ 21 Absatz 3) zu gliedern.

§ 14 Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan muss alle voraussehbaren Einzahlungen und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres, die sich aus den Änderungen des Anlagevermögens (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft ergeben, sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthalten.
(2) Auf der Einzahlungsseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.
(3) Die Auszahlungen und die Verpflichtungsermächtigungen für Änderungen des Anlagevermögens sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 22 Absatz 2) und die Auszahlungsansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. § 12 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 14. August 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 433) ist anzuwenden.
(4) Für die Inanspruchnahme der Auszahlungsansätze gilt § 28 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik entsprechend. Die Auszahlungsansätze sind übertragbar.
(5) Auszahlungen einer Anlagengruppe entsprechend dem Anlagennachweis sind gegenseitig deckungsfähig; die deckungsberechtigten Auszahlungsansätze können zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden. Mehrauszahlungen für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Betriebssatzung kann eine andere Regelung vorsehen.

§ 15 Stellenplan

Der Stellenplan muss die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten. Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr ausgewiesenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. § 9 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik gilt entsprechend.

§ 16 Finanzplanung

Der Finanzplan besteht aus
1.
einer nach Jahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Auszahlungen und der Deckungsmittel des Vermögensplanes entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung und
2.
einer Übersicht über die Entwicklung der Einzahlungen und Auszahlungen des Eigenbetriebes, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken.

§ 17 Buchführung und Kostenrechnung

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden unbeschadet des Satzes 2 Anwendung. § 257 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetzbuches findet nur auf Handelsbriefe Anwendung.
(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

§ 18 Zwischenberichte

Die Werkleitung soll die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vierteljährlich, mindestens jedoch halbjährlich, über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen, dazu zählen auch Änderungen im Stellenplan, sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich unterrichten. Soweit ein Werkausschuss besteht, ist dieser ebenfalls entsprechend zu unterrichten.

§ 19 Jahresabschluss

Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Die Allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 20 Bilanz

(1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, nach Formblatt 1 (Anlage 1) aufzustellen; eine weitere Gliederung ist zulässig. § 268 Absatz 1 bis 3, § 270 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
(3) Für die Behandlung von Kapitalzuschüssen der öffentlichen Hand, der Zuschüsse Nutzungsberechtigter und Beiträge findet § 40 Absatz 5, 6 und 9 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik entsprechende Anwendung.

§ 21 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, nach Formblatt 4 (Anlage 4) aufzustellen; eine weitere Gliederung ist zulässig.
(2) Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Kälte, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die nach Formblatt 5 (Anlage 5) zu gliedern ist; eine weitere Gliederung ist zulässig. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden (Formblatt 5, Zeilen 1b und 14b).

§ 22 Anhang, Anlagennachweis

(1) Für die Darstellung im Anhang sowie auf der Internetseite des Finanzministeriums gilt § 285 Nummer 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass die Angaben für die Mitglieder der Werkleitung und des Werkausschusses zu machen sind. § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Werkleitung sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Werkausschusses im Anhang des Jahresabschlusses sowie auf der Internetseite des Finanzministeriums für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches angegeben werden, soweit es sich um Leistungen des Eigenbetriebes handelt. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung. § 285 Nummer 8 und § 286 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(2) In einem Anlagennachweis ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach den Formblättern 2 und 3 (Anlagen 2 und 3) darzustellen; der Anlagennachweis ist Bestandteil des Anhangs.

§ 23 Lagebericht

(1) Im Lagebericht sind mindestens der Geschäftsverlauf und die Lage des Eigenbetriebes so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
(2) Im Lagebericht ist auch einzugehen auf
1.
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres eingetreten sind,
2.
die voraussichtliche Entwicklung des Eigenbetriebes,
3.
den Bereich Forschung und Entwicklung.
(3) Im Lagebericht sind ferner zu erläutern
1.
die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
2.
die Änderungen im Bestand, in der Leistungsfähigkeit und im Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
3.
der Stand der Anlagen im Bau und die geplanten Bauvorhaben,
4.
die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen,
5.
die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Entgeltstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,
6.
der Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Entgelte, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.

§ 24 Rechenschaft

(1) Die Werkleitung hat innerhalb von drei Monaten den Jahresabschluss sowie den Lagebericht und bei Betrieben mit mehr als einem Betriebszweig die Erfolgsübersicht aufzustellen. Danach ist der Jahresabschluss nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), zu prüfen, sofern der Eigenbetrieb nicht von der Jahresabschlussprüfung befreit ist. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Werkleiterin oder vom Werkleiter, bei einer Werkleitung mit mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern von sämtlichen Werkleiterinnen oder Werkleitern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und zusammen mit der Erfolgsübersicht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorzulegen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind mit einer Stellungnahme der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeindevertretung oder, soweit die Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses auf den Werkausschuss übertragen wurde, dem Werkausschuss vorzulegen. Der Jahresabschluss soll innerhalb eines Jahres nach Schluss des Wirtschaftsjahres festgestellt werden. Im Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses sind die Bilanzsumme, die Summe der Erträge, die Summe der Aufwendungen und der Jahresgewinn oder der Jahresverlust des Jahresabschlusses aufzuführen. Gleichzeitig ist über die Behandlung des Jahresergebnisses zu beschließen.
(3) Sofern der Eigenbetrieb von der Jahresabschlussprüfung befreit ist, sind der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses unter Angabe des Datums der Feststellung sowie die beschlossene Behandlung des Jahresergebnisses bekannt zu machen. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 25 Anwendung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung

Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe ist auch die Anwendung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zulässig mit der Maßgabe, dass
1.
Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres eine Ergebnisrechnung für jeden Betriebszweig aufzustellen haben, die in den Anhang aufzunehmen ist; dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden,
2.
in der Bilanz zusätzlich die Position Stammkapital mit dem in der Betriebssatzung festgesetzten Betrag anzusetzen ist,
3.
im Anhang sowie auf der Internetseite des Finanzministeriums die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Werkleitung sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Werkausschusses für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes Mitglied dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches erfolgt, soweit es sich um Leistungen des Eigenbetriebes handelt; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung,
4.
auf die Erstellung einer Finanzrechnung und von Teilfinanzrechnungen verzichtet werden kann.
Im Fall des Satzes 1 gilt diese Verordnung mit folgenden Maßgaben:
1.
§§ 19 bis 23 finden keine Anwendung,
2.
an die Stelle des Begriffs der Gewinn- und Verlustrechnung tritt der Begriff Ergebnisrechnung,
3.
bei Eigenbetrieben mit mehr als einem Betriebszweig kann abweichend von § 13 Absatz 4 auf die Erstellung eines Erfolgsübersichtsplans verzichtet werden.

§ 26 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2017 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 5. Dezember 2017
Hans-Joachim Grote
Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration

Anlage 1

(zu § 20 Abs. 1 Satz 1)
Formblatt 1
Bilanz
Aktivseite
A.
Anlagevermögen
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände
II.
Sachanlagen
1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
4.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 1 oder 2 gehören
5.
Erzeugungs-, Gewinnungs- und Bezugsanlagen
1)
6.
Verteilungsanlagen
1)
7.
Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen
8.
Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr
9.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 5 bis 8 gehören
10.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
11.
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III.
Finanzanlagen
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
2)
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
2)
3.
Beteiligungen
4.
Ausleihungen an Unternehmen; mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens
6.
Sonstige Ausleihungen
B.
Umlaufvermögen
I.
Vorräte
1.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2.
unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
3.
fertige Erzeugnisse und Waren
4.
geleistete Anzahlungen
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
3)
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
2)
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
3.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
4.
Forderungen an die Gemeinde/andere Eigenbetriebe
4)
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
5.
Sonstige Vermögensgegenstände
III.
Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
C.
Rechnungsabgrenzungsposten
Passivseite
A.
Eigenkapital
I.
Stammkapital
II.
Rücklagen
1.
Allgemeine Rücklage
2.
Zweckgebundene Rücklagen
III.
Gewinn/Verlust
Gewinn/Verlust des Vorjahres ...............................................
Verwendung für ... /Ausgleich durch ...............................................
Jahresgewinn/Jahresverlust ...............................................
B.
Sonderposten mit Rücklageanteils
5)
C.
Empfangene Ertragszuschüsse
D.
Rückstellungen
1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
2.
Steuerrückstellungen
3.
Sonstige Rückstellungen
E.
Verbindlichkeiten
F.
Rechnungsabgrenzungsposten
Fußnoten
1)
Anlagen der Energie- und Wasserversorgung
Anlagen der Energie- und Wasserversorgung
2)
Die Begriffsbestimmung des § 15 Aktiengesetz findet sinngemäß Anwendung
Die Begriffsbestimmung des § 15 Aktiengesetz findet sinngemäß Anwendung
Die Begriffsbestimmung des § 15 Aktiengesetz findet sinngemäß Anwendung
3)
Unter Abgrenzung der Verbrauchsablesung auf den Bilanzstichtag
4)
Ohne Forderungen aus Wasser- und Energielieferungen; diese sind unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen
5)
Die Vorschriften, nach denen der Sonderposten gebildet wurde; sind im Anhang anzugeben

Anlage 2

(zu § 22 Abs. 2)
Formblatt 2
Posten des Anlagevermögens1 Anschaffungs- und Herstellungskosten Abschreibungen Rest- buchwert am Ende des Wirt- schafts- jahres4 Rest- buchwert am Ende des vo- range- gangenen Wirt- schafts- jahres Kennzahlen
Anfangs- stand Zugang Abgang Um- buch- ungen2 Endstand Anfangs- stand Zugang, d.h. Ab- schrei- bungen im Haus- haltsjahr3 Abgang, d. h. angesam- melte Ab- schreibungen auf die in Spalte 4 aus- gewiesenen Abgänge Endstand Durch- schnittlicher Abschrei- bungssatz5 Durch- schnittlicher Restbuch- wert6
EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR v.H.7 v.H.7
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
Fußnoten
1)
Gemäß Formblatt 3
2)
Umbuchungen von einer Anlagengruppe in die andere
3)
Zuschreibungen sind in Spalte 8 gesondert aufzuführen
4)
Spalte 6 ./. Spalte 10
5)
(Spalte 8 x 100): Spalte 6
6)
(Spalte 11 x 100): Spalte 6
7)
mit einer Dezimale anzugeben, z. B. 56,2 v. H.
mit einer Dezimale anzugeben, z. B. 56,2 v. H.

Anlage 3

(zu § 22 Abs. 2)
Formblatt 3
Gliederung des Anlagennachweises der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe
1)
I.
Stromversorgung
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
4.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
5.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 2 oder 3 gehören
6.
Erzeugungs- und Bezugsanlagen
7.
Verteilungsanlagen
8.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu der Nummer 6 oder 7 gehören
9.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
II.
Gasversorgung
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
4.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
5.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 2 oder 3 gehören
6.
Erzeugungs- und Bezugsanlagen
7.
Verteilungsanlagen
8.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu der Nummer 6 oder 7 gehören
9.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
III.
Wasserversorgung
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
2.
Grundstücke und grundstückseigene Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
4.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
5.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 2 oder 3 gehören
6.
Wassergewinnungs- und Bezugsanlagen
7.
Verteilungsanlagen - Speicheranlagen
8.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu der Nummer 6 oder 7 gehören
9.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
IV.
Verkehrsbetriebe
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
4.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
5.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 2 oder 3 gehören
6.
Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen
7.
Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr
8.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu der Nummer 6 oder 7 gehören
9.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
V.
Gemeinsame Anlagen
1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
4.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 1 oder 2 gehören
5.
Maschinen und maschinelle Anlagen
6.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
VI.
Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen
1.
Stromversorgung
2.
Gasversorgung
3.
Wasserversorgung
4.
Verkehrsbetriebe
5.
Gemeinsame Anlagen
VII.
Finanzanlagen
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
2)
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
2)
3.
Beteiligungen
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens
6.
Sonstige Ausleihungen
Fußnoten
1)
Diese Gliederung gilt sinngemäß für andere Betriebe; sie ist erforderlichenfalls zu ergänzen. Der Bildung von Anlagengruppen sind unbeschadet einer weiteren Aufgliederung die Posten A I bis III der Aktivseite der Bilanz zugrunde zu legen
2)
Die Begriffsbestimmung des § 15 Aktiengesetz findet sinngemäß Anwendung
Die Begriffsbestimmung des § 15 Aktiengesetz findet sinngemäß Anwendung

Anlage 4

(zu § 21 Abs. 1)
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Anlage 5

(zu § 21 Abs. 3)
Formblatt 5
Erfolgsübersicht
Aufwendungen nach Bereichen g nach Aufwandsarten i Betrag insges. Allgemeine und ge- meinsame Betriebs- abteilungen Versorgungsbetriebe Ver- kehrsbe- triebe1 Andere Betriebs- zweige einschl. Nebenbetriebe (Gliederung nach Bedarf) Hilfsbe- triebe2 Akti- vierte Eigen- leistun- gen
Verwal- tung und Vertrieb Sonsti- ges Strom Gas Wasser andere Ver- sorgungszwei- ge (z. B. Fernwärme)
EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1 Materialaufwand
a) Bezug von Fremdenb) Bezug von Betriebszweigen
2 Entgelte3
3 Soziale Abgaben und Abgaben für Unterstützung3
4 Aufwendungen für Altersversorgung
5 Abschreibungen4
6 Zinsen und ähnliche Aufwendungen
7 Steuern (soweit nicht in Zeile 19 auszuweisen)5
8 Konzessions- und Wegeentgelte
9 Andere betriebliche Aufwendungen6
10 Summe 1 - 9
11 Umlage der Spalten 3 u. 4 Zurechnung (+) Abgabe (-)
---- ----- ------ --------- ------ ------------ ----- ------
--
12 Leistungsausgleich der Aufwandsbereiche Zurechnung (+) Abgabe (-) ------ ------
------ ------
13 Aufwendungen 1 - 12 ------ ------ -----
14 Betriebserträge ------ ------ -----
a) nach der GuV-Rechnung7b) aus Lieferungen an andere Betriebszweige ------ ------ ----- ------
15 Betriebserträge insgesamt ------ ------ ----- ------
16 Betriebsergebnis (+ = Überschuss - = Fehlbetrag) ------ ------ ----- ------
17 Finanzerträge8
18 Veränderung des Sonderpostens mit Rücklageanteil9
19 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag10
20 Unternehmensergebnis11(+ = Jahresgewinn - = Jahresverlust)
Fußnoten
1)
Spalte 9 kann ggf. nach Verkehrszweigen aufgegliedert werden (Straßenbahn, Obus, Kraftomnibus usw.)
2)
Gesonderter Nachweis, soweit aus organisatorischen Gründen erforderlich
3)
Die Löhne und Gehälter können mit den sozialen Abgaben zusammen ausgewiesen werden. Aktivierte Beiträge sind in Spalte 12 auszuweisen
Die Löhne und Gehälter können mit den sozialen Abgaben zusammen ausgewiesen werden. Aktivierte Beiträge sind in Spalte 12 auszuweisen
4)
Posten 7 und 12 der GuV-Rechnung
5)
Posten 18 der GuV-Rechnung.
6)
Posten 8 der GuV-Rechnung abzüglich der Konzessions- und Wegeentgelte (Zeile 8) und der Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil (Zeile 18)
7)
Posten 1 bis 4 der GuV-Rechnung abzüglich der Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil (Zeile 18)
8)
Posten 9, 10, 11 und 15 der GuV-Rechnung abzüglich Posten 16 der GuV-Rechnung
9)
Auflösungen und Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil aus Posten 4 bzw. 8 der GuV-Rechnung
10)
Posten der GuV-Rechnung
11)
Übereinstimmend mit Nummer 19 der GuV-Rechnung
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