XBauXPlanungVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Einführung der Datenaustauschstandards XBau und XPlanung im Bau- und Planungsbereich (XBauXPlanung-Verordnung - XBauXPlanungVO) Vom 28. Juni 2021

Landesverordnung zur Einführung der Datenaustauschstandards XBau und XPlanung im Bau- und Planungsbereich (XBauXPlanung-Verordnung - XBauXPlanungVO) Vom 28. Juni 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Einführung der Datenaustauschstandards XBau und XPlanung im Bau- und Planungsbereich (XBauXPlanung-Verordnung - XBauXPlanungVO) vom 28. Juni 202109.07.2021
Eingangsformel09.07.2021
§ 1 - Verbindliche Datenaustauschstandards09.07.2021
§ 2 - Evaluierung der Kosten09.07.2021
§ 3 - Übergangsregelung09.07.2021
§ 4 - Inkrafttreten09.07.2021
Aufgrund des § 7 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1 Verbindliche Datenaustauschstandards

Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben bei verwaltungsträgerübergreifender elektronischer Kommunikation die Datenaustauschstandards XBau vom 23. November 2020 (BAnz AT 22.01.2021 B13) und XPlanung vom 22. Februar 2018 (BAnz AT 08.02.2018 B5) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemäß dem Beschluss des Planungsrates für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat) vom 5. Oktober 2017 „Entscheidung 2017/37 -Standardisierungsagenda: Austausch im Bau- und Planungsbereich“ einzuhalten.

§ 2 Evaluierung der Kosten

Die mit der Einführung der Datenaustauschstandards gegebenenfalls verbundenen finanziellen Mehraufwände bei den Gemeinden, Kreisen und Ämtern werden bis Ende des Jahres 2023 durch die kommunalen Landesverbände in Abstimmung mit der für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen obersten Landesbehörde evaluiert. Im Anschluss an die Evaluation setzen sich das Land, vertreten durch die für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen obersten Landesbehörde, und die kommunalen Landesverbände über die Frage der Kostentragung der gegebenenfalls entstehenden Mehraufwände ins Benehmen.

§ 3 Übergangsregelung

Bei der Nutzung von am 9. Juli 2021 bestehenden informationstechnischen Verfahren im Bau- und Planungsbereich findet § 1 dieser Verordnung erst ab dem 1. Februar 2023 Anwendung. Bestehende informationstechnische Verfahren nach Satz 1 sind nicht solche Verfahren, die neu implementiert oder in wesentlichem Umfang überarbeitet werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 28. Juni 2021
Jan Philipp Albrecht Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
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