LVVO
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Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) Vom 27. Juli 2021

Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) Vom 27. Juli 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 27. Juli 202113.08.2021
Eingangsformel13.08.2021
Inhaltsverzeichnis13.08.2021
§ 1 - Geltungsbereich13.08.2021
§ 2 - Definition Lehrverpflichtung13.08.2021
§ 3 - Lehrveranstaltungen13.08.2021
§ 4 - Lehrangebote der Weiterbildung13.08.2021
§ 5 - Umfang der Regellehrverpflichtung13.08.2021
§ 6 - Anrechnung von Lehrveranstaltungen13.08.2021
§ 7 - Berücksichtigung sonstiger Faktoren13.08.2021
§ 8 - Festsetzung bei wechselndem Lehrbedarf13.08.2021
§ 9 - Ermäßigung der Lehrverpflichtung13.08.2021
§ 10 - Ermäßigungen für Schwerbehinderte13.08.2021
§ 11 - Einrichtung von Lehrdeputatskonten13.08.2021
§ 12 - Berechnung bei Teilzeitbeschäftigung13.08.2021
§ 13 - Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse13.08.2021
§ 14 - Einhalten der Lehrverpflichtung13.08.2021
§ 15 - Zuständigkeit, Berichtspflicht13.08.2021
§ 16 - Übergangsregelungen13.08.2021
§ 17 - In-Kraft-Treten13.08.2021
Aufgrund des § 70 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht:
§ 1Geltungsbereich
§ 2Definition Lehrverpflichtung
§ 3Lehrveranstaltungen
§ 4Lehrangebote der Weiterbildung
§ 5Umfang der Regellehrverpflichtung
§ 6Anrechnung von Lehrveranstaltungen
§ 7Berücksichtigung sonstiger Faktoren
§ 8Festsetzung bei wechselndem Lehrbedarf
§ 9Ermäßigung der Lehrverpflichtung
§ 10Ermäßigungen für Schwerbehinderte
§ 11Einrichtung von Lehrdeputatskonten
§ 12Berechnung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 13Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse
§ 14Einhalten der Lehrverpflichtung
§ 15Zuständigkeit, Berichtspflicht
§ 16Übergangsregelungen
§ 17Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal (Lehrpersonen) an staatlichen Hochschulen, einschließlich derjenigen, die in der Ausbildung im Medizinstudium in der klinischen Phase tätig sind. Für Lehrpersonen, die nach Tarifvertrag beschäftigt werden, ist die Anwendung dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung vertraglich zu vereinbaren.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Rechenzentren, Museen, Sammlungen oder in Hochschulbibliotheken tätig sind.
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus Drittmitteln finanziert werden, unterliegen nicht der Lehrverpflichtung.

§ 2 Definition Lehrverpflichtung

(1) Lehrverpflichtung im Sinne dieser Verordnung ist die Verpflichtung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen und zur Betreuung von Studierenden bei Studienarbeiten, Studienabschlussarbeiten einschließlich Promotion und bei Praktika an der Hochschule.
(2) Der Umfang der Lehrverpflichtung einer Lehrperson wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedrückt.
(3) Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten je Woche der Vorlesungszeit des Semesters; an der Musikhochschule Lübeck umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde im künstlerischen Einzel- und Gruppenunterricht einschließlich der künstlerisch-theoretischen Fächer mindestens 60 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters.

§ 3 Lehrveranstaltungen

(1) Lehrveranstaltungen sind vorzugsweise von Professorinnen und Professoren anzubieten und abzuhalten.
(2) Die Dekanin oder der Dekan ist verantwortlich für die Sicherstellung des nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen für das jeweilige Semester vorgesehenen Lehrangebots (erforderliches Lehrangebot). Sie oder er legt rechtzeitig zu Beginn eines Semesters unter vorrangiger Berücksichtigung der Vorschläge der Professorinnen und Professoren sowie unter Berücksichtigung der Rechte des Fachbereichskonvents fest, welche Lehrveranstaltungen für das erforderliche Lehrangebot durch wen zu erbringen sind. Es sind grundsätzlich nur die zu dem erforderlichen Lehrangebot gehörenden Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung anrechenbar.
(3) Nicht zu dem erforderlichen Lehrangebot gehörende Lehrveranstaltungen werden im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan bei der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung erst berücksichtigt, wenn die zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots vorgesehenen Lehrveranstaltungen durch hauptamtlich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal angeboten werden.

§ 4 Lehrangebote der Weiterbildung

Das Dekanat kann mit Zustimmung des Präsidiums bis zu 5% der Lehrkapazität aus besetzten Stellen des Fachbereichs für Weiterbildungsangebote vorsehen. Im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungen im Bereich der Weiterbildung sind auf die Lehrverpflichtung anrechenbar.

§ 5 Umfang der Regellehrverpflichtung

(1) An Universitäten beträgt die Lehrverpflichtung der
1. Professorinnen und Professoren 9 LVS,
2. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase, 4 LVS,
3. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der zweiten Anstellungsphase, 6 LVS,
soweit sie überwiegend mit Forschungsaufgaben in einer auf der Grundlage von Artikel 91b Grundgesetz vom Bund und von den Ländern gemeinsam geförderten Forschungseinrichtung beschäftigt sind; 4 LVS,
in begründeten Ausnahmen kann die Lehrverpflichtung für ein Jahr reduziert werden auf 2 LVS,
4. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 5 bis 9 LVS,
5. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit überwiegender Tätigkeit in der Lehre 12 bis 16 LVS,
6. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung gegeben wird 4 LVS,
7. Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16 LVS.
Bei Professorinnen und Professoren nach § 60 Absatz 2 des Hochschulgesetzes beträgt die Lehrverpflichtung
1. mit überwiegender Tätigkeit in der Lehre (Lehrprofessur) 12 LVS,
2. mit überwiegender Tätigkeit in der Forschung 4 bis 6 LVS.
Das Präsidium kann Aufgaben einer Professur in Lehre und Forschung auch nur für einen bestimmten Zeitraum zur überwiegenden Tätigkeit erklären. In diesen Fällen gilt Satz 2 entsprechend.
Falls erforderlich kann das Präsidium die Lehrverpflichtung von
1. Professorinnen und Professoren abweichend von Satz 1 Nummer 1 zwischen 6 und 12 LVS,
2. wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abweichend von Satz 1 Nummer 5 zwischen 12 und 20 LVS,
3. Lehrkräften für besondere Aufgaben abweichend von Satz 1 Nummer 7 zwischen 14 und 20 LVS
festsetzen, sofern das zu erbringende Lehrdeputat in der Lehreinheit 9 Lehrveranstaltungsstunden im Durchschnitt aller Professorinnen und Professoren, denen grundsätzlich eine individuelle Lehrverpflichtung nach Absatz 1 Nummer 1 obliegt, erreicht (institutionelle Lehrverpflichtung). Das gleiche gilt entsprechend für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Ein Ausgleich entsprechend § 9 erfolgt nicht. Für Professorinnen und Professoren und Juniorprofessorinnen und -professoren, die gemäß § 62 Absatz 8 Satz 1 des Hochschulgesetzes im Rahmen einer gemeinsamen Berufung ernannt wurden, kann die Lehrverpflichtung - auch ohne Antrag der oder des Betroffenen - auf 2 LVS festgesetzt werden.
(2) An Fachhochschulen beträgt die Lehrverpflichtung der
1. Professorinnen und Professoren 18 LVS,
2. Lehrkräfte für besondere Aufgaben je nach dem Umfang ihrer übrigen Dienstaufgabe 20 bis 24 LVS,
3. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 9 LVS,
4. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt und nicht aus Drittmitteln finanziert werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Gelegenheit zur Vorbereitung zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung gegeben wird 4 LVS.
Für Professorinnen und Professoren, die gemäß § 62 Abs. 8 Satz 1 des Hochschulgesetzes im Rahmen einer gemeinsamen Berufung ernannt wurden, kann die Lehrverpflichtung - auch ohne Antrag der oder des Betroffenen - auf 4,5 LVS festgesetzt werden.
(3) An künstlerischen Hochschulen beträgt die Lehrverpflichtung der
1. Professorinnen und Professoren in künstlerischen Fächern 18 LVS,
2. Professorinnen und Professoren in wissenschaftlichen Fächern 12 LVS,
3. Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24 LVS,
Das Präsidium kann die Lehrverpflichtung einzelner Professorinnen und Professoren in den künstlerischen Fächern zwischen 16 und 20 LVS oder in wissenschaftlichen Fächern zwischen 10 und 14 LVS festsetzen, sofern das Gesamtlehrangebot im Durchschnitt 18 LVS in künstlerischen Fächern beziehungsweise 12 LVS in wissenschaftlichen Fächern entspricht.
(4) Das Präsidium kann mit Zustimmung des Senats festlegen, nach welchen Kriterien bis zu 5% der im Stellenplan der Hochschule ausgewiesenen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Lehrverpflichtung wahrzunehmen haben. Eine Anrechnung auf die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 10 Absatz 2 erfolgt nicht.

§ 6 Anrechnung von Lehrveranstaltungen

(1) Lehrveranstaltungen werden mit folgenden Faktoren auf die zu erbringende Lehrverpflichtung angerechnet:
Veranstaltungsart Anrechnungsfaktor
Vorlesung 1,0
Übung 1,0
Übung im Fach Sport 0,67
Seminar 1,0
Kolloquium 1,0
Repetitorium (soweit Gegenstand des Studienplans) 1,0
Praktikum an Fachhochschulen 1,0
Exkursionen 0,3
Laborübungen (sofern diese nicht überwiegend von verantwortlicher Hochschullehrerin oder verantwortlichem Hochschullehrer oder verantwortlicher wissenschaftlicher Mitarbeiterin oder verantwortlichem wissenschaftlichen Mitarbeiter vorbereitet und durchgeführt, sondern stattdessen von qualifiziertem nicht-wissenschaftlichen Personal unterstützt werden) 0,5
Praktikum an Universitäten 0,5
Projekt 0,5
Künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht an künstlerischen Hochschulen 1,0
Künstlerischer Einzelunterricht an anderen Hochschulen 0,5
Künstlerischer Unterricht ohne ständige Betreuung oder nur mit Aufsicht an anderen Hochschulen 0,3
Künstlerischer Gruppenunterricht an anderen Hochschulen 0,67
Für die Umrechnung von Exkursionen werden höchstens zehnmal 45 Minuten, an der Musikhochschule Lübeck höchstens zehnmal 60 Minuten je Tag berücksichtigt. Für die Umrechnung von Ganztagspraktika werden höchstens achtmal 45 Minuten, für die Umrechnung von Halbtagspraktika höchstens viermal 45 Minuten je Tag berücksichtigt. Lehrveranstaltungen an Graduiertenschulen und im Rahmen von Doktorandenprogrammen werden im Umfang von maximal zehn Prozent der Lehrverpflichtung angerechnet.
(2) Die Hochschule kann festlegen, dass eine Anrechnung von Lehre an anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen auf das Deputat geleisteter Lehre nur dann möglich ist, wenn im gleichen Umfang durch Lehrende der jeweiligen Partnerhochschule Lehrveranstaltungen an der entsendenden schleswig-holsteinischen Hochschule geleistet werden. In besonderen Ausnahmefällen gilt dies auch, wenn durch Lehrende der jeweiligen Partnerhochschule Forschungsleistungen erbracht werden.
(3) In besonderen Ausnahmefällen können überdurchschnittliche Belastungen durch Betreuungstätigkeiten für Abschlussarbeiten im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums, andere Studienabschlussarbeiten und vergleichbare Studienarbeiten bei einer Belastung von mehr als fünf Arbeiten pro Semester unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von
1.
zwei Lehrveranstaltungsstunden bei Professorinnen und Professoren nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 oder
2.
drei Lehrveranstaltungsstunden bei Professorinnen und Professoren nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4
angerechnet werden. Die Hochschulen regeln das Nähere.
(4) Soweit nicht Einzelunterricht stattfindet, kann die Hochschule für Lehrveranstaltungen Mindestteilnehmerzahlen festlegen, die im Durchschnitt des Semesters erreicht werden müssen, damit die Lehrveranstaltung angerechnet werden kann. Dies gilt nicht für im Curriculum festgelegt Pflichtveranstaltungen.

§ 7 Berücksichtigung sonstiger Faktoren

(1) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt werden, sind entsprechend § 6 Absatz 1 umzurechnen.
(2) Das Präsidium legt nach Anhörung des Senats in einer gesonderten Regelung für die an der Hochschule angebotenen Online-Studienangebote Umfang und Art der Veranstaltungen fest, die einer Lehrveranstaltungsstunde entsprechen. Dabei kann die Hochschule je nach konkretem Aufwand der Lehrveranstaltung auch eine höhere oder niedrigere Anrechnung vorsehen.
(3) Sollte die Lehre in einem Studiengang erbracht werden, der eine Trimester-Struktur aufweist, so kann die Hochschule regeln, dass die Lehrverpflichtung nur in zwei der drei Trimester zu erbringen ist. Dabei ist zu gewährleisten, dass das Gesamtlehrangebot sichergestellt bleibt und die individuelle Lehrverpflichtung durch eine solche Regelung nicht über- oder unterschritten wird.
(4) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind nicht Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Verordnung. Dieses gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen, soweit sie im Studienplan ausgewiesen sind.
(5) Wird eine Lehrveranstaltung von mindestens zwei Lehrpersonen durchgeführt, werden ihnen die Lehrveranstaltungsstunden entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit in den Fällen des Satzes 1 eine Lehrveranstaltung interdisziplinär durchgeführt wird, darf die Anrechnung auf die Lehrveranstaltungsstunden aller beteiligten Lehrpersonen höchstens zweifach erfolgen und bei einer Lehrperson höchstens bis zu dreiviertel angerechnet werden.
(6) Lehrpersonen sollen so eingesetzt werden, dass ihre Belastung unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften 24 Lehrstunden in der Woche nicht übersteigt.

§ 8 Festsetzung bei wechselndem Lehrbedarf

Die Dekanin oder der Dekan kann bei wechselndem Lehrbedarf in einem Fach den Umfang der Lehrtätigkeit so festlegen, dass bei Abweichungen von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt von drei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllt wird. Sofern darüber hinaus eine Lehrperson in ihrem Aufgabengebiet wegen eines Überangebots in der Lehre ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen und diese auch nicht in verwandten Fachgebieten oder im Durchschnitt von drei aufeinander folgenden Studienjahren erbringen kann, kann die Dekanin oder der Dekan feststellen, dass sich die Lehrverpflichtung entsprechend vermindert. Ermäßigungen nach den §§ 10 und 13 sind in der Höhe ausgeschlossen, in der eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Satz 2 festgestellt wurde.

§ 9 Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Das Präsidium der Hochschule kann auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtung ermäßigen; hierzu gehört auch die Möglichkeit einer Ermäßigung für Wissenschaftlerinnen mit überproportionaler Belastung durch Tätigkeiten in Gremien oder Ausschüssen. Das Präsidium kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung sowie für Technologie- und Wissenstransfer gewähren. Das Präsidium regelt mit Zustimmung des Senats, für welche Funktionen und Aufgaben nach Satz 1 und in welchem Umfang die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Ermäßigungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben in der Krankenversorgung und Diagnostik wahrnehmen, werden nicht auf die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach Absatz 2 angerechnet.
(2) Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach Absatz 1 kann bis zu 6,5% der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professorinnen und Professoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Für vakante Stellen sind die in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, § 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 festgelegten Lehrverpflichtungen zugrunde zu legen. Vakante Stellen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind mit 5 LVS zu veranschlagen.
(3) Durch das Präsidium kann über die Ermäßigung nach Absatz 1 hinaus für Professorinnen und Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen, insbesondere für die Selbstverwaltung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen oder Forschungsverbünde und für die Leitung von anerkannten oder beantragten Sonderforschungsbereichen oder Exzellenzclustern, eine Reduzierung der Lehrverpflichtung um bis zu 2 LVS vorgenommen werden. Eine Anrechnung auf Absatz 1 erfolgt nicht.
(4) An Fachhochschulen kann das Präsidium auf Antrag die Lehrverpflichtung über die Ermäßigung nach Absatz 1 hinaus für die Wahrnehmung von Forschung und Entwicklungsaufgaben sowie Aufgaben des Wissens- und Technologietransfers insgesamt im Umfang von 10% der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professorinnen und Professoren nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 ausgewiesenen Stellen und Planstellen ermäßigen. Ermäßigungen nach Absatz 1 und diesem Absatz können gegenseitig verrechnet werden.
(5) Das Präsidium kann in begründeten Einzelfällen für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen insbesondere im Rahmen des Technologietransfers die Lehrverpflichtung einer Lehrperson insgesamt um bis zu 10 LVS ermäßigen, soweit im gleichen Umfang Lehre möglichst durch eine befristete Einstellung stattfindet, die aus Einnahmen von Drittmitteln für Forschungs- und Entwicklungsaufträge oder Projektdurchführung finanziert werden. Eigenmittel dürfen nicht zur Finanzierung dieser Lehre herangezogen werden. Die zu vergebende Lehre muss nicht an die Fachvertretung der frei gestellten Lehrperson gebunden sein.
(6) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 1, 4 und 5 dürfen für Professorinnen und Professoren nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Einzelfall 12 LVS nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten.
(7) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen kann das Präsidium auf Antrag die Lehrverpflichtung ermäßigen. Der Gesamtumfang der Ermäßigung der Lehrverpflichtungen innerhalb einer Lehreinheit darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, die dem Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht.
(8) Für eine fachdidaktische Fort- oder Weiterbildung kann Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen nach ihrer ersten Berufung an eine Hochschule nach Anhörung des Fachbereichs für höchstens zwei Semester eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um bis zu einem Drittel ihrer Lehrverpflichtung je Semester gewährt werden. Das gleiche gilt für Personen mit einer Lehrverpflichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, die nicht über Lehrerfahrung verfügen, im ersten Semester ihrer Tätigkeit an der Hochschule.
(9) Individuelle Ermäßigungen der Lehrverpflichtung werden grundsätzlich befristet ausgesprochen, sofern sich die zeitliche Begrenzung nicht schon aus einer Befristung der Stelle oder der Funktion ergibt.

§ 10 Ermäßigungen für Schwerbehinderte

Das Präsidium ermäßigt auf Antrag die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Lehrpersonen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) im Einzelfall wie folgt:
1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50% bis zu 12%,
2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70% bis zu 18%,
3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90% bis zu 25%.
Eine Anrechnung auf die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 9 Absatz 2 erfolgt nicht.

§ 11 Einrichtung von Lehrdeputatskonten

(1) Das Präsidium trifft mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums eine für die Hochschule allgemeinverbindliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Lehrverpflichtung von unbefristet eingestelltem Personal insbesondere im Rahmen von Lehrdeputatskonten ausgeglichen werden kann.
(2) Lehrleistungen, die die Lehrverpflichtung unter- oder überschreiten, sind innerhalb von drei Jahren, spätestens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses auszugleichen. Unterschreitungen sind grundsätzlich bis zur Hälfte, Überschreitungen grundsätzlich bis zum Doppelten der individuellen Regellehrverpflichtung zulässig. Überschreitungen verfallen, soweit ihr Gesamtbetrag das Doppelte der individuellen Regellehrverpflichtung übersteigt oder sie nicht bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden; sofern Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen im Rahmen von Zweitmitgliedschaften Lehrleistungen erbringen, gilt dies nicht. Soweit gewährte Ermäßigungen nach § 9 Absatz 1 und 4 nicht in Anspruch genommen werden, können sie innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Ermäßigungstatbestandes ausgeglichen werden. Die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrpersonen in einem Semester soll die Hälfte der jeweiligen Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten.
(3) Sofern Lehrleistungen, die die Lehrverpflichtung unter- oder überschreiten, im Rahmen der Umsetzung des Hochschulpaktes 3 („Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 2 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt“ vom 11. Dezember 2014, einzusehen unter BLV-HSPA-III.pdf (
gwk-bonn.de
) oder aufgrund der Covid-19 Pandemie entstanden sind, sind diese innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Hochschulpaktes 3 beziehungsweise dem Ende der Pandemie auszugleichen.

§ 12 Berechnung bei Teilzeitbeschäftigung

Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung auf den Anteil ermäßigt, der der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollbeschäftigung entspricht. Dies gilt entsprechend bei Lehrpersonen, die nicht das ganze Semester beschäftigt sind.

§ 13 Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse

Nehmen Lehrpersonen Aufgaben im öffentlichen Interesse wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit teilweise oder ganz ausschließen, kann das Präsidium im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung dieser Lehrpersonen ermäßigen oder sie von der Lehrverpflichtung freistellen. Eine Anrechnung auf die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 9 Absatz 2 erfolgt nicht.

§ 14 Einhalten der Lehrverpflichtung

(1) Die Lehrpersonen haben der Dekanin oder dem Dekan jeweils am Ende eines Semesters unter thematischer Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen
1.
die Art und den Umfang ihrer Lehrtätigkeit,
2.
die Anzahl der mitwirkenden Lehrpersonen und den Umfang der Mitwirkung sowie
3.
die Anzahl der teilnehmenden Studierenden (geschätzter Semesterdurchschnitt)
schriftlich mitzuteilen.
(2) Wenn die Lehrverpflichtung einer Lehrperson nicht erfüllt ist, unterrichtet die Dekanin oder der Dekan das Präsidium.

§ 15 Zuständigkeit, Berichtspflicht

(1) Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und Umsetzung der mit dieser Verordnung eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten ist, soweit nicht anders geregelt, das Präsidium. Es hat dabei die der Hochschule zur Verfügung stehenden Finanzmittel, Stellen und Stellenkategorien zu berücksichtigen und insgesamt die Funktionsfähigkeit der Hochschule und ihres Lehrbetriebs sicherzustellen.
(2) Das Präsidium der Hochschule berichtet dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium jährlich bis Ende des Jahres über den Gesamtumfang der Lehrverpflichtung, der sich ergibt, wenn alle im Stellenplan der Hochschule für Professorinnen und Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewiesenen Stellen und Planstellen besetzt wären, die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach §§ 11 und 13 sowie der Anrechnungen nach § 6 und Ermäßigungen nach § 9 im vorangegangenen Hochschuljahr, den Umfang der tatsächlich erteilten Lehre sowie den Gesamtsaldo der Deputatskonten.

§ 16 Übergangsregelungen

(1) Für wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten finden die Regelungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 6, für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten die Regelungen für Professorinnen und Professoren an Universitäten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 entsprechende Anwendung.
(2) Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. August 2008 eingestellt oder ernannt wurden und die befristet beschäftigt sind oder die eine feste Lehrverpflichtung ohne Bezug auf die geltende Lehrverpflichtungsverordnung haben, findet die Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. Oktober 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), weiterhin Anwendung.
(3) Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung nach § 12 Absatz 2 können bis zu 5% derjenigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. August 2008 eingestellt oder ernannt wurden und die keine oder eine auf null reduzierte Lehrverpflichtung haben, ausgenommen werden. § 8 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lehrverpflichtungsverordnung vom 27. Juni 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 36)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 27. Juli 2021
Karin Prien
Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 221-24-23
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