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Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Institut für Weltwirtschaft“ Vom 30. November 2006

Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Institut für Weltwirtschaft“ Vom 30. November 2006
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Art. 2 Ges. v. 06.09.2021, GVOBl. S. 1061)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Institut für Weltwirtschaft“ vom 30. November 200601.01.2007
Eingangsformel01.01.2007
§ 1 - Errichtung15.10.2021
§ 2 - Zweck15.10.2021
§ 3 - Stiftungsvermögen15.10.2021
§ 4 - Finanzierung01.01.2007
§ 5 - Organe, Gremien15.10.2021
§ 6 - Der Stiftungsrat15.10.2021
§ 7 - Aufgaben des Stiftungsrates15.10.2021
§ 8 - Vorstand15.10.2021
§ 9 - Wissenschaftlicher Beirat15.10.2021
§ 10 - Verwaltung15.10.2021
§ 11 - Satzung15.10.2021
§ 12 - Rechnungswesen15.10.2021
§ 13 - Aufsicht01.06.2018
§ 14 - Überleitung des Vermögens01.06.2018
§ 15 - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer15.10.2021
§ 16 - Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals01.06.2018
§ 17 - Inkrafttreten01.01.2007
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung

(1) Unter dem Namen „Kiel Institut für Weltwirtschaft (IfW) - Leibniz Zentrum zur Erforschung globaler ökonomischer Herausforderungen (englisch: Kiel Institute for the World Economy (IfW) - Leibniz Center for Research on Global Economic Challenges)“ (Stiftung) wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die nach § 11 zu erlassende Satzung soll bestimmen, dass die Stiftung den Status einer angegliederten Einrichtung der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (An-Institut) im Sinne des § 35 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), erhält.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Kiel. Sie führt das Landessiegel.
(3) Mit der Errichtung der Stiftung wird das Institut für Weltwirtschaft an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (IfW) als nicht rechtsfähige Anstalt des Landes Schleswig-Holstein aufgehoben.

§ 2 Zweck

(1) Aufgabe der Stiftung ist es, ökonomische Herausforderungen insbesondere zu globalen Fragen frühzeitig zu erkennen und umsetzbare Lösungsansätze zu entwickeln.
(2) Die Stiftung widmet sich insbesondere
1.
angewandter, evidenzbasierter, wirtschaftswissenschaftlicher Forschung mit weltwirtschaftlicher Perspektive,
2.
der Beitragsleistung zur wirtschaftspolitischen Diskussion und der Beratung in weltwirtschaftlichen Fragestellungen,
3.
der Durchführung von Forschungsvorhaben und Forschungskooperationen, auch im Bereich der Grundlagenforschung,
4.
der Durchführung der Beteiligung an wissenschaftlichen Veranstaltungen,
5.
der Aus- und Weiterbildung, insbesondere von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern,
6.
der Wissensvermittlung, Bereitstellung von Forschungsergebnissen, Daten und Informationen mittels Publikationen, Veranstaltungen und sonstige Medien an Wissenschaft, Wirtschaft, Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit und
7.
der Erhebung von Daten.
(3) Zur Erlangung und Nutzbarmachung der Ergebnisse ihrer Arbeit in Wissenschaft, Beratung und Ausbildung unterhält die Stiftung weltweit Beziehungen zu und geht Kooperationen ein mit Universitäten, insbesondere zur Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU), zu anderen Einrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft im In- und Ausland, zu Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, zur privaten Wirtschaft und zu nationalen und internationalen Institutionen. Die Forschungsergebnisse des Instituts sollen veröffentlicht werden.
(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung der Wissenschaft und Forschung gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 1 Abgabenordnung und der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 7 Abgabenordnung.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen setzt sich aus dem nach § 14 überführten Vermögen des IfW, mit Ausnahme des Vermögens der Abteilung Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften (ZBW), zusammen. Dabei kann es sich auch um Sachvermögen handeln.
(2) Zum Stiftungsvermögen gehören außerdem die Erträge des Stiftungsvermögens, Zuwendungen und sonstige Einnahmen, soweit diese weder nach § 4 zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben benötigt werden noch anderweitig zweckgebunden sind.
(3) Sämtliche Bauaufgaben für die Stiftung werden oberhalb einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Kostenuntergrenze von der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) erfüllt. Die GMSH nimmt diese Aufgabe als eigene Aufgabe des Landes wahr. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Kostenuntergrenze nach Satz 1 festzusetzen.

§ 4 Finanzierung

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1.
den jährlichen Zuwendungen des Bundes, der Länder, des Landes Schleswig-Holstein,
2.
sonstigen Einnahmen,
3.
Zuwendungen von Dritten und
4.
den Erträgen des Stiftungsvermögens.

§ 5 Organe, Gremien

(1) Die Organe der Stiftung sind:
1.
der Stiftungsrat,
2.
der Vorstand.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat ist ein Gremium der Stiftung.

§ 6 Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus acht Mitgliedern mit Stimmrecht:
1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein (Ministerium) als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Wirtschaftspolitik zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein,
3.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Bundes (Bundesministerium),
4.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums des Bundes,
5.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Präsidiums der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,
6.
der Dekanin oder dem Dekan oder einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,
7.
einer Vertreterin oder einem Vertreter einer privaten Forschungsstiftung, die im Bereich der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften tätig ist und
8.
einer Vertreterin oder einem Vertreter eines Unternehmens aus der Privatwirtschaft.
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach den Nummern 7 und 8 werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Stiftung (§ 8 Absatz 2 Satz 1) vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium längstens für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist nur einmal zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt sie oder er im Amt, bis die Neubestellung durchgeführt ist, jedoch längstens für ein Jahr.
(3) Dem Stiftungsrat gehören mit beratender Stimme an:
1.
die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft; in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Belange der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft haben, hat sie oder er ein Antragsrecht;
2.
zwei Personen, die auf Vorschlag des Personalrats vom Stiftungsrat berufen werden; in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Belange des Personals haben, hat jede ein Antragsrecht;
3.
die Gleichstellungsbeauftragte; in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern haben, hat sie ein Antragsrecht;
4.
die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats; sie oder er kann durch ein Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats vertreten werden.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
(5) Der Stiftungsrat tagt grundsätzlich in einer Präsenzsitzung. Er beschlussfähig, wenn mit der oder dem Vorsitzenden mindestens fünf Mitglieder nach Absatz 1 bei der Beschlussfassung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Beschlüsse zum Erlass der Satzung sowie zu ihrer Änderung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt.
(6) Die oder der Vorsitzende kann ausnahmsweise eine Sitzungsteilnahme per Video unter der Voraussetzung zulassen, dass die Zahl der physisch anwesenden stimmberechtigten Mitglieder höher ist, als die per Video teilnehmenden Mitglieder. Abweichend davon kann die Sitzung auch vollständig als Videokonferenz durchgeführt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern und sich alle Mitglieder vor Beginn der Sitzung auf eine Videokonferenz einigen. Beschlüsse werden im Anschluss an eine Sitzung, die vollständig als Videokonferenz durchgeführt wurde, schriftlich bestätigt. Auf die schriftliche Bestätigung nach Satz 3 kann verzichtet werden, wenn digitale Abstimmungstools verwendet werden.
(7) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat nimmt gegenüber dem Vorstand Aufsichts- und Beratungsfunktionen wahr und überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung der Stiftung. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
den Erlass und die Änderung der Satzung nach § 11,
2.
die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
3.
die Genehmigung des Haushaltes und der Jahresrechnung,
4.
die Entlastung des Vorstandes und
5.
die Beratung und Entscheidung sonstiger Fragen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung. Der Stiftungsrat kann weitere Aufgaben nach den Bestimmungen der Satzung nach § 11 wahrnehmen.
(2) Beschlüsse zum Haushalt der Stiftung und zur Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Präsidiums können nicht ohne oder gegen die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums oder des Bundesministeriums gefasst werden.
(3) Der Stiftungsrat gibt dem Schleswig-Holsteinischen Landtag einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit und über die Jahresrechnung ab. Dieser Bericht soll dem Landtag vor den Haushaltsberatungen vorliegen. Die Aufsichtsbehörde erhält vom Stiftungsrat eine Mehrausfertigung des Berichts. Sie kann jederzeit einen Zwischenbericht anfordern.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
(2) Der Vorstand besteht aus der Geschäftsführenden Wissenschaftlichen Direktorin (Präsidentin) oder dem Geschäftsführenden Wissenschaftlichen Direktor (Präsident) und der Geschäftsführenden Administrativen Direktorin oder dem Geschäftsführenden Administrativen Direktor. Dem Vorstand kann zusätzlich eine zweite wissenschaftliche Direktorin (Vizepräsidentin) oder ein zweiter wissenschaftlicher Direktor (Vizepräsident) angehören. Näheres zu den Aufgaben des Vorstandes regelt die Satzung nach § 11. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident (Absatz 2 Satz 1) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium und dem Bundesministerium für die Dauer von fünf Jahren vom Stiftungsrat bestellt, nachdem sie oder er auf der Grundlage eines gemeinsamen Berufungsverfahrens der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und des Instituts für Weltwirtschaft zur Universitätsprofessorin oder zum Universitätsprofessor ernannt wurde. Wiederbestellung ist zulässig. Das Berufungsverfahren basiert auf den geltenden Regelungen des Hochschulgesetzes. Näheres zu Satz 3 regeln die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und das Institut für Weltwirtschaft in einer gesondert abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
(4) Die Stelle der Geschäftsführenden Administrativen Direktorin oder des Geschäftsführenden Administrativen Direktors soll ausgeschrieben werden. Sie oder er wird vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Ministerium, dem Bundesministerium und der Präsidentin oder dem Präsidenten (Absatz 2 Satz 1) für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Geschäftsführende Administrative Direktorin oder der Geschäftsführende Administrative Direktor ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt.
(5) Die zweite wissenschaftliche Direktorin oder der zweite wissenschaftliche Direktor wird auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten (Absatz 2 Satz 1) nach vorheriger Anhörung der Geschäftsführenden Administrativen Direktorin oder des Geschäftsführenden Administrativen Direktors aus dem Kreis der leitenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Stiftung vom Stiftungsrat für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Die Geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und führen die Beschlüsse des Stiftungsrates aus. Sie sind jeweils grundsätzlich alleinvertretungsberechtigt. Die Geschäftsordnung gemäß Absatz 2 Satz 4 nennt die Rechtsgeschäfte, in denen die Geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren gemeinsam handeln müssen.
(7) Besteht der Vorstand aus zwei Personen, trifft er Beschlüsse einstimmig. Besteht der Vorstand aus drei Personen, trifft er Beschlüsse mehrheitlich. Dabei können Beschlüsse in wissenschaftlichen Angelegenheiten nicht gegen die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten (Absatz 2 Satz 1), in administrativen Angelegenheiten nicht gegen die Stimme der Geschäftsführenden Administrativen Direktorin oder des Geschäftsführenden Administrativen Direktors gefasst werden. Kommt eine Entscheidung nicht zustande, wird die Angelegenheit dem Stiftungsrat zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Für die Beratung des Stiftungsrates und des Vorstandes in wissenschaftlichen Fragen wird ein Wissenschaftlicher Beirat gebildet.
(2) Die Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirats wird durch die Satzung geregelt. Sie berücksichtigt die paritätische Besetzung von Männern und Frauen.

§ 10 Verwaltung

(1) Bei der Erbringung von Verwaltungsleistungen kooperiert die Stiftung mit der Stiftung ZBW. Die kooperative Zusammenarbeit umfasst insbesondere die wechselseitige Unterstützung in den Fachbereichen im laufenden Geschäft. Sie dient dem Erhalt der Infrastruktur beider Stiftungen. Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 bis 3 kann das IfW auf dieser Basis auch eine Kooperation mit der Stiftung „Leibniz-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik“ (IPN) eingehen.
(2) Die Kooperationen erfolgen jeweils auf der Grundlage einer vom für Wissenschaft zuständigen Ministerium zu erlassenden Rechtsverordnung. In dieser ist insbesondere Art, Dauer und Umfang der Zusammenarbeit festzulegen.

§ 11 Satzung

Die Satzung regelt die innere Organisation der Stiftung. Die Satzung enthält insbesondere Bestimmungen über
1.
den Namen und den Sitz der Stiftung,
2.
das Nähere über die Aufgaben und das Vermögen der Stiftung,
3.
das Nähere über die Aufgaben und Befugnisse der Organe und des Gremiums,
4.
die Stellvertretung des Vorsitzes des Stiftungsrates,
5.
die Stellvertretung der Geschäftsführenden Vorstandsmitglieder,
6.
die Zusammensetzung und Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats und
7.
die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Wissenschaftlichen Beirats.

§ 12 Rechnungswesen

(1) Abweichend von § 70 Landeshaushaltsordnung darf die Stiftung eigene Konten bei Geschäftsbanken einrichten. Eine über die Landeshaushaltsordnung hinausgehende Ermächtigung zur Kreditaufnahme wird mit dieser Regelung nicht erteilt.
(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Stiftung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres Rechnung zu legen.
(3) Die Jahresrechnung ist, unbeschadet der Prüfung durch den Landes- oder Bundesrechnungshof, durch Angehörige der Buch prüfenden Berufe zu prüfen.
(4) Die Jahresrechnung ist über den Stiftungsrat der zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen mit dem Prüfungsbericht und dem Tätigkeitsbericht nach § 7 Abs. 3 vorzulegen.
(5) Mit Zustimmung der an der Finanzierung Beteiligten darf am Ende des Haushaltsjahres aus nicht verbrauchten Ausgaben und aus nicht zuschussmindernden Mehreinnahmen eine Rücklage gebildet werden. Die Rücklage muss innerhalb von drei Jahren aufgelöst werden. Je nach Vorgaben der Drittmittelgeber dürfen Rücklagen aus Drittmitteln gebildet werden.

§ 13 Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist das für die Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein.

§ 14 Überleitung des Vermögens

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das im Besitz des IfW befindliche Vermögen mit Ausnahme des der Abteilung ZBW zuzurechnenden Vermögens nach Maßgabe der Aufsichtsbehörde in das Eigentum der nach § 1 Abs. 1 errichteten Stiftung über. Das bisher im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein stehende Grundvermögen verbleibt im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein. Das Grundvermögen wird, soweit es für die Erfüllung der Zwecke der Stiftung erforderlich ist, der Stiftung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) Die Rechte und Forderungen des Landes Schleswig-Holstein aus der betrieblichen Tätigkeit des IfW, mit Ausnahme der der Abteilung ZBW zuzurechnenden Rechte und Forderungen, die jeweils bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, werden mit Inkrafttreten des Gesetzes an die Stiftung abgetreten.
(3) Die Verpflichtungen des Landes Schleswig-Holstein aus der betrieblichen Tätigkeit des IfW, mit Ausnahme der der Abteilung ZBW zuzurechnenden Verpflichtungen, die jeweils bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, werden mit Inkrafttreten des Gesetzes von der Stiftung übernommen.

§ 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der beim IfW Beschäftigten mit Ausnahme der bei der ZBW Beschäftigten auf die Stiftung über. Der Übergang ist den Beschäftigten schriftlich nach Verkündung dieses Gesetzes mitzuteilen.
(2) Durch die Errichtung der Stiftung sind betriebsbedingte Kündigungen für die nach Absatz 1 übergeleiteten Beschäftigten ausgeschlossen. Die Stiftung übernimmt sämtliche gesetzlichen Arbeitgeberrechte und -pflichten des Landes Schleswig-Holstein. Sie sorgt dafür, dass die Rechtsstellung der nach Absatz 1 übergeleiteten Beschäftigten und die von ihnen erworbenen Besitzstände infolge der Umwandlung nicht eingeschränkt werden. Bei Bewerbungen der nach Absatz 1 übergeleiteten Beschäftigten auf Ausschreibungen des Landes Schleswig-Holstein sind diese vom Land Schleswig-Holstein als interne Bewerberin oder interner Bewerber des Landes Schleswig-Holstein zu behandeln. Das Land Schleswig-Holstein wird beim Wechsel der Beschäftigten von der Stiftung zum Land Schleswig-Holstein die bei der Stiftung zurückgelegten Beschäftigungszeiten so anrechnen, als wären sie beim Land zurückgelegt worden.
(3) Das Land Schleswig-Holstein ist verpflichtet, für den Fall der Überführung der Stiftung in eine andere Trägerschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf die Stiftung beim Land beschäftigt waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Das Land Schleswig-Holstein ist außerdem verpflichtet, im Falle einer Überführung der Stiftung insgesamt in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung des Landes Schleswig-Holstein diese Beschäftigten auf deren Wunsch unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Beschäftigungszeit wieder in seinen Diensten zu beschäftigen. Das Gleiche gilt für den Fall der Auflösung der Stiftung.
(4) Die Stiftung soll einem ihrer Rechtsform sowie ihrem Zweck entsprechenden Arbeitgeberverband beitreten. Ist dies nicht möglich, wird sie ihre Aufnahme in die Anwenderliste eines entsprechenden Tarifvertrages betreiben.
(5) Für die nach Absatz 1 übergeleiteten Beschäftigten gelten ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung die für das Land Schleswig-Holstein maßgeblichen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weiter. Das Recht der Stiftung, für ihre Beschäftigten Tarifverträge abzuschließen, bleibt unberührt. Bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge sind für die von der Stiftung eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten die nach Satz 1 maßgeblichen Tarifverträge anzuwenden.
(6) Für die nach Absatz 1 übergeleiteten Beschäftigten werden die beim Land Schleswig-Holstein in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wenn sie bei der Stiftung zurückgelegt worden wären.
(7) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung aller Beschäftigten stellt die Stiftung sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.
(8) Arbeitsverhältnisse der Stiftung können dauerhaft in die Stiftung ZBW überführt werden, soweit die Leitungen der Stiftung darüber Einvernehmen hergestellt haben. Im Falle einer Überführung tritt die Stiftung ZBW in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse der betroffenen Beschäftigten ein. Die Rechtsstellung der betroffenen Beschäftigten und die von ihnen erworbenen Besitzstände bleiben hiervon unberührt. Bereits zurückgelegte Zeiten der übergeleiteten Beschäftigten bei der abgebenden Stiftung werden von der jeweils übernehmenden Stiftung angerechnet. Bewerbungen dieser Beschäftigten bei der jeweils anderen Stiftung sind als interne Bewerbungen zu behandeln. Die Absätze 1 bis 7 bleiben, soweit sie Anwendung finden, hiervon unberührt.

§ 16 Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals

(1) Das Land Schleswig-Holstein wird den Beschäftigten der Stiftung im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten die gleichen Teilnahmemöglichkeiten an den Aus- und Fortbildungsangeboten des Landes und seiner Einrichtungen, insbesondere denen nach den Vereinbarungen des § 59 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.), einräumen.
(2) Solche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Hochschulbedienstete, die über den Haushalt des Ministeriums finanziert werden, werden auch für die Beschäftigten der Stiftung entsprechend finanziert.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Die §§ 6 bis 10 und § 16 Abs. 1 bis 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(3) Die zeitlichen Befristungen nach Monaten in § 16 Abs. 4 bis 6 gelten ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes, frühestens jedoch ab 1. Januar 2007.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 30. November 2006
Peter Harry Carstensen Dietrich Austermann
Ministerpräsident Minister
für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
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