Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft -“ Vom 30. November 2006
Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft -“ Vom 30. November 2006
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Art. 3 Ges. v. 06.09.2021, GVOBl. S. 1061) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft -“ vom 30. November 2006 | 01.01.2007 |
Eingangsformel | 01.01.2007 |
§ 1 - Errichtung | 15.10.2021 |
§ 2 - Zweck der Stiftung | 15.10.2021 |
§ 3 - Stiftungsvermögen | 15.10.2021 |
§ 4 - Finanzierung | 01.01.2007 |
§ 5 - Organe, Direktion | 15.10.2021 |
§ 6 - Der Stiftungsrat | 15.10.2021 |
§ 7 - Aufgaben des Stiftungsrates und Beschlussverfahren | 15.10.2021 |
§ 8 - Die Direktorin oder der Direktor | 01.06.2018 |
§ 9 - Beirat | 08.12.2006 |
§ 10 - Verwaltung | 15.10.2021 |
§ 11 - Satzung | 15.10.2021 |
§ 12 - Rechnungswesen | 15.10.2021 |
§ 13 - Aufsicht | 01.06.2018 |
§ 14 - Überleitung des Vermögens | 01.06.2018 |
§ 15 - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 15.10.2021 |
§ 16 - Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals | 01.06.2018 |
§ 17 - Inkrafttreten | 01.01.2007 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung
(1) Unter dem Namen „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“ - ZBW - (Stiftung) wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.
(2) Die nach § 11 zu erlassende Satzung soll bestimmen, dass die Stiftung den Status einer angegliederten Einrichtung an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel im Sinne des § 35 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2) hat.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Kiel. Sie führt das Landessiegel.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung sammelt und erschließt weltweit erscheinende wirtschaftswissenschaftliche Literatur. Sie bietet umfassende Serviceleistungen an, die eine effiziente, effektive und nachhaltige Nutzung wirtschaftswissenschaftlicher Fachinformationen für Forschung und Lehre ermöglichen. Sie ist eine nutzerorientierte Bibliothek, die modernen und innovativen Anforderungen der Informationsvermittlung verpflichtet ist.
(2) Zur Erlangung und Nutzbarmachung ihrer Serviceleistungen für Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Verwaltung sowie Aus- und Weiterbildung unterhält die Stiftung enge Beziehungen zu und geht Kooperationen ein mit wissenschaftlichen Institutionen, insbesondere zur Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, zu Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern des In- und Auslandes, zur Wirtschaftspraxis und zu nationalen und internationalen Einrichtungen der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung und Informationsvermittlung. Im Rahmen des Wissenstransfers führt sie wissenschaftliche Veranstaltungen durch. Die Stiftung kann weitere im Zusammenhang mit der wirtschaftswissenschaftlichen Informationsversorgung stehende Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören insbesondere die anwendungsorientierte Forschung in der Informatik und den Informationswissenschaften und, soweit es dem Zweck der Stiftung dienlich ist, anwendungsorientierte Forschung in den Wirtschaftswissenschaften und in den Medienwissenschaften.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung der Wissenschaft und Forschung gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 1 Abgabenordnung und der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 7 Abgabenordnung.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen setzt sich aus dem nach § 14 überführten Vermögen der Deutschen Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften als Abteilung des Instituts für Weltwirtschaft und dem nach dem Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“ als Serviceeinrichtung für die Forschung mit den Standorten Kiel und Hamburg (Anlage zum Gesetz vom 30. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 262)) überführten Vermögen der Bibliothek des HWWA zusammen. Dabei kann es sich auch um Sachvermögen handeln.
(2) Zum Stiftungsvermögen gehören außerdem die Erträge des Stiftungsvermögens, Zuwendungen und sonstige Einnahmen, soweit diese weder nach § 4 zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben benötigt werden noch anderweitig zweckgebunden sind.
(3) Sämtliche Bauaufgaben für die Stiftung am Standort Kiel werden oberhalb einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Kostenuntergrenze von der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) erfüllt. Die GMSH nimmt diese Aufgabe als eigene Aufgabe des Landes wahr. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Kostenuntergrenze nach Satz 1 festzusetzen.
§ 4 Finanzierung
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1.
den jährlichen Zuwendungen des Bundes, der Länder, der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein,
2.
sonstigen Einnahmen,
3.
Zuwendungen von Dritten und
4.
den Erträgen des Stiftungsvermögens.
§ 5 Organe, Direktion
(1) Organe der Stiftung sind:
1.
der Stiftungsrat,
2.
die Direktorin oder der Direktor.
(2) Die Direktorin oder der Direktor wird unterstützt durch die Direktion, der neben der Direktorin oder dem Direktor ein Mitglied zuständig für Bibliotheksangelegenheiten sowie ein Mitglied für die administrative Leitung angehören. Die administrative Leitung ist zugleich Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Die weiteren Aufgaben und Befugnisse der weiteren Mitglieder der Direktion sowie die Stellvertreterregelung der Direktorin oder des Direktors werden gemäß § 11 Satz 2 Nummer 4 in der Satzung geregelt.
(3) Die Direktorin oder der Direktor wird im Einvernehmen mit dem für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein, der für die Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg und dem für die Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministerium des Bundes für die Dauer von fünf Jahren vom Stiftungsrat bestellt, nach dem sie oder er auf der Grundlage eines gemeinsamen Berufungsverfahrens der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Deutschen Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften zur Universitätsprofessorin oder zum Universitätsprofessor ernannt wurde. Wiederbestellung ist zulässig. Das Berufungsverfahren basiert auf den geltenden Regelungen des Hochschulgesetzes. Näheres zu Satz 3 regeln die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und die Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften in einer gesondert abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
§ 6 Der Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern mit Stimmrecht:
1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein (Ministerium) als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg,
3.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Bundes (Bundesministerium),
4.
einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter des Bundes,
5.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Präsidiums der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,
6.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Dekanates der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät/Fachbereich einer Kieler oder Hamburger Hochschule,
7.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Dekanats der Technischen oder Naturwissenschaftlichen Fakultät/Fachbereich einer Kieler oder Hamburger Hochschule,
8.
einer Vertreterin oder einem Vertreter einer universitären oder außeruniversitären Wirtschaftsforschungseinrichtung,
9.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Informationswissenschaften oder Informatik an einer Hochschule,
10.
einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die Informationsvermittlung betreiben.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 sollen aus beiden Hochschulstandorten kommen.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsrates nach Absatz 1 Nummer 6 bis 10 werden auf Vorschlag der Stiftung im Einvernehmen mit der für die Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg und mit dem zuständigen Bundesministerium vom Ministerium bestellt.
(4) Dem Stiftungsrat gehören mit beratender Stimme an:
1.
Die Geschäftsführende Wissenschaftliche Direktorin (Präsidentin) oder der Geschäftsführende Wissenschaftliche Direktor (Präsident) der Stiftung „Kiel Institut für Weltwirtschaft (IfW) - Leibniz Zentrum zur Erforschung globaler ökonomischer Herausforderungen“; in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Stiftung IfW haben, hat sie oder er ein Antragsrecht,
2.
zwei Personen, die auf Vorschlag des Personalrats vom Stiftungsrat berufen werden; in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Belange des Personals haben, hat jede ein Antragsrecht;
3.
die Gleichstellungsbeauftragte; in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern haben, hat sie ein Antragsrecht;
4.
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirats.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
(6) Der Stiftungsrat tagt grundsätzlich in einer Präsenzsitzung. Er ist beschlussfähig, wenn mit der oder dem Vorsitzenden mindestens sechs Mitglieder nach Absatz 1 bei der Beschlussfassung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Beschlüsse zum Erlass der Satzung sowie zu ihrer Änderung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt.
(7) Die oder der Vorsitzende kann ausnahmsweise eine Sitzungsteilnahme per Video unter der Voraussetzung zulassen, dass die Zahl der physisch anwesenden stimmberechtigten Mitglieder höher ist, als die per Video teilnehmenden Mitglieder. Abweichend davon kann die Sitzung auch vollständig als Videokonferenz durchgeführt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern und sich alle Mitglieder vor Beginn der Sitzung auf eine Videokonferenz einigen. Beschlüsse werden im Anschluss einer vollständig als Videokonferenz durchgeführten Sitzung schriftlich bestätigt. Auf die schriftliche Bestätigung nach Satz 3 kann verzichtet werden, wenn digitale Abstimmungstools verwendet werden.
(8) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.
§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates und Beschlussverfahren
(1) Der Stiftungsrat beschließt über alle Angelegenheiten, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere der Erlass und die Änderung der Satzung, die Bestellung der Direktorin oder des Direktors und der weiteren Mitglieder der Direktion, die Genehmigung des Haushalts und der Jahresrechnung, die Entlastung der Direktorin oder des Direktors und sonstige Fragen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen. Der Stiftungsrat kann weitere Aufgaben nach den Bestimmungen der Satzung wahrnehmen.
(2) Beschlüsse zum Haushalt der Stiftung und zur Bestellung der Direktorin oder des Direktors und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters können nicht ohne oder gegen die Stimme der Vertreterin oder des Vertreters des Ministeriums und der Vertreterinnen oder der Vertreter des Bundes gefasst werden.
(3) Der Stiftungsrat gibt dem Schleswig-Holsteinischen Landtag einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit und über die Jahresrechnung ab. Dieser Bericht soll dem Landtag vor den Haushaltsberatungen vorliegen. Die Aufsichtsbehörde erhält vom Stiftungsrat eine Mehrausfertigung des Berichts. Sie kann jederzeit einen Zwischenbericht anfordern.
§ 8 Die Direktorin oder der Direktor
Die Direktorin oder der Direktor leitet die Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich und führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus.
§ 9 Beirat
(1) Für die Beratung in Angelegenheiten der Serviceaufgaben der Stiftung wird ein Beirat errichtet, der zugleich die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer bei der Planung und Durchführung des Serviceprogramms vertritt. Er berät die Organe in grundlegenden fachlichen und fachübergreifenden Fragen und bewertet regelmäßig die Qualität und Nutzerorientierung des Serviceangebots und berichtet darüber den Organen.
(2) Die Zusammensetzung des Beirats wird durch die Satzung geregelt. Die Satzung muss die angemessene Berücksichtigung von Männern und Frauen gewährleisten.
§ 10 Verwaltung
(1) Bei der Erbringung von Verwaltungsleistungen kooperiert die Stiftung mit der Stiftung IfW. Die kooperative Zusammenarbeit umfasst insbesondere die wechselseitige Unterstützung in den Fachbereichen im laufenden Geschäft. Sie dient dem Erhalt der Infrastruktur beider Stiftungen. Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 bis 3 kann die ZBW auf dieser Basis auch eine Kooperation mit der Stiftung „Leibniz-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik“ (IPN) eingehen.
(2) Die Kooperationen erfolgen auf der Grundlage einer vom für Wissenschaft zuständigen Ministerium zu erlassenden Rechtsverordnung. In dieser ist Art, Dauer und Umfang der Zusammenarbeit festzulegen.
§ 11 Satzung
Die Satzung regelt die innere Organisation der Stiftung. Die Satzung enthält insbesondere Bestimmungen über
1.
den Namen und den Sitz der Stiftung,
2.
das Nähere über die Aufgaben und das Vermögen der Stiftung,
3.
das Nähere über die Aufgaben und Befugnisse der Organe und der Direktion,
4.
die Stellvertretung des Vorsitzes des Stiftungsrates,
5.
die Stellvertretung der Direktorin oder des Direktors,
6.
die Zusammensetzung und Aufgaben des Beirats und
7.
die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Beirats.
§ 12 Rechnungswesen
(1) Abweichend von § 70 Landeshaushaltsordnung darf die Stiftung eigene Konten bei Geschäftsbanken einrichten. Eine über die Landeshaushaltsordnung hinausgehende Ermächtigung zur Kreditaufnahme wird mit dieser Regelung nicht erteilt.
(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Stiftung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres Rechnung zu legen.
(3) Die Jahresrechnung ist, unbeschadet der Prüfung durch den Landes- oder Bundesrechnungshof, durch Angehörige der Buch prüfenden Berufe zu prüfen.
(4) Die Jahresrechnung ist über den Stiftungsrat der zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen mit dem Prüfungsbericht und dem Tätigkeitsbericht nach § 7 Abs. 3 vorzulegen.
(5) Mit Zustimmung der an der Finanzierung Beteiligten darf am Ende des Haushaltsjahres aus nicht verbrauchten Ausgaben und aus nicht zuschussmindernden Mehreinnahmen eine Rücklage gebildet werden. Die Rücklage muss innerhalb von drei Jahren aufgelöst werden. Je nach Vorgaben der Drittmittelgeber dürfen Rücklagen aus Drittmitteln gebildet werden.
§ 13 Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist das für die Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein.
§ 14 Überleitung des Vermögens
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das im Besitz des Instituts für Weltwirtschaft, Abteilung Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften, befindliche Vermögen nach Maßgabe der Aufsichtsbehörde in das Eigentum der nach § 1 Abs. 1 errichteten Stiftung über. Das bisher im Eigentum des Landes stehende Grundvermögen verbleibt im Eigentum des Landes. Das Grundvermögen wird, soweit es für die Erfüllung der Zwecke der Stiftung erforderlich ist, der Stiftung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) Die Rechte und Forderungen des Landes Schleswig-Holstein aus der betrieblichen Tätigkeit des Instituts für Weltwirtschaft, Abteilung Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften, die jeweils bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, werden mit Inkrafttreten des Gesetzes an die Stiftung abgetreten.
(3) Die Verpflichtungen des Landes Schleswig-Holstein aus der betrieblichen Tätigkeit des Instituts für Weltwirtschaft, Abteilung Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften, die jeweils bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, werden mit Inkrafttreten des Gesetzes von der Stiftung übernommen.
§ 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der am Institut für Weltwirtschaft, Abteilung Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften, Beschäftigten auf die Stiftung über. Der Übergang ist den Beschäftigten von den zuständigen Stellen des Landes Schleswig-Holstein schriftlich nach Verkündung dieses Gesetzes mitzuteilen.
(2) Durch die Errichtung der Stiftung sind betriebsbedingte Kündigungen für die nach Absatz 1 übergeleiteten Beschäftigten ausgeschlossen. Die Stiftung übernimmt sämtliche gesetzliche Arbeitgeberrechte und -pflichten des Landes Schleswig-Holstein. Sie sorgt dafür, dass die Rechtsstellung der nach Absatz 1 übergeleiteten Beschäftigten und die von ihnen erworbenen Besitzstände infolge der Umwandlung nicht eingeschränkt werden. Bei Bewerbungen der nach Absatz 1 übergeleiteten Beschäftigten auf Ausschreibungen des Landes Schleswig-Holstein sind diese als interne Bewerberin oder interne Bewerber des Landes Schleswig-Holstein zu behandeln. Das Land Schleswig-Holstein wird beim Wechsel der Beschäftigten von der Stiftung zum Land die bei der Stiftung zurückgelegten Beschäftigungszeiten so anrechnen, als wären sie beim Land zurückgelegt worden.
(3) Das Land Schleswig-Holstein ist verpflichtet, für den Fall der Überführung der Stiftung in eine andere Trägerschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf die Stiftung beim Land beschäftigt waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Das Land Schleswig-Holstein ist außerdem verpflichtet, im Falle einer Überführung der Stiftung insgesamt in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung des Landes Schleswig-Holstein diese Beschäftigten auf deren Wunsch unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Beschäftigungszeit wieder in seinen Diensten zu beschäftigen. Das Gleiche gilt für den Fall der Auflösung der Stiftung.
(4) Die Stiftung soll einem ihrer Rechtsform sowie ihrem Zweck entsprechenden Arbeitgeberverband beitreten. Ist dies nicht möglich, wird sie ihre Aufnahme in die Anwenderliste eines entsprechenden Tarifvertrages betreiben.
(5) Für die nach Absatz 1 übergeleiteten Beschäftigten gelten ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung die für das Land Schleswig-Holstein maßgeblichen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weiter. Das Recht der Stiftung, für ihre Beschäftigten Tarifverträge abzuschließen, bleibt hiervon unberührt. Bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge sind für die von der Stiftung eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten die nach Satz 1 maßgeblichen Tarifverträge anzuwenden.
(6) Für die nach Absatz 1 übergeleiteten Beschäftigten werden die beim Land Schleswig-Holstein in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wenn sie bei der Stiftung zurückgelegt worden wären.
(7) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung aller Beschäftigten stellt die Stiftung sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.
(8) Arbeitsverhältnisse der Stiftung können dauerhaft in die Stiftung IfW überführt werden, soweit die Leitungen der Stiftung darüber Einvernehmen hergestellt haben. Im Falle einer Überführung tritt die Stiftung IfW in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse der betroffenen Beschäftigten ein. Die Rechtsstellung der betroffenen Beschäftigten und die von ihnen erworbenen Besitzstände bleiben hiervon unberührt. Bereits zurückgelegte Zeiten der übergeleiteten Beschäftigten bei der abgebenden Stiftung werden von der jeweils übernehmenden Stiftung angerechnet. Bewerbungen dieser Beschäftigten bei der jeweils anderen Stiftung sind als interne Bewerbungen zu behandeln. Die Absätze 1 bis 7 bleiben, soweit sie Anwendung finden, hiervon unberührt.
§ 16 Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals
(1) Das Land Schleswig-Holstein wird den Beschäftigten der Stiftung im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten die gleichen Teilnahmemöglichkeiten an den Aus- und Fortbildungsangeboten des Landes und seiner Einrichtungen, insbesondere denen nach den Vereinbarungen des § 59 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.), einräumen.
(2) Solche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Hochschulbedienstete, die über den Haushalt des Ministeriums finanziert werden, werden auch für die Beschäftigten der Stiftung entsprechend finanziert.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Die §§ 6 bis 10 und § 16 Abs. 1 bis 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(3) Die zeitlichen Befristungen nach Monaten in § 16 Abs. 4 bis 6 gelten ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes, frühestens jedoch ab 1. Januar 2007.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 30. November 2006
Peter Harry Carstensen | Dietrich Austermann |
Ministerpräsident | Minister |
für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr |
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