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Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Leibniz- Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik“ Vom 30. November 2006

Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Leibniz- Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik“ Vom 30. November 2006
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 10 neu eingefügt, §§ 10 bis 15 werden §§ 11 bis 16, bisheriger § 16 aufgehoben (Art. 1 Ges. v. 06.09.2021, GVOBl. S. 1061)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Leibniz- Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik“ vom 30. November 200601.01.2007
Eingangsformel01.01.2007
§ 1 - Errichtung15.10.2021
§ 2 - Zweck15.10.2021
§ 3 - Stiftungsvermögen15.10.2021
§ 4 - Finanzierung15.10.2021
§ 5 - Organe und Gremien15.10.2021
§ 6 - Der Stiftungsrat15.10.2021
§ 7 - Aufgaben des Stiftungsrates15.10.2021
§ 8 - Geschäftsführung15.10.2021
§ 9 - Wissenschaftlicher Beirat27.05.2016
§ 10 - Verwaltung15.10.2021
§ 11 - Satzung15.10.2021
§ 12 - Rechnungswesen15.10.2021
§ 13 - Aufsicht15.10.2021
§ 14 - Überleitung des Vermögens15.10.2021
§ 15 - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer15.10.2021
§ 16 - Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals15.10.2021
§ 17 - Inkrafttreten01.01.2007
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung

(1) Unter dem Namen „Leibniz-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik“ (Stiftung) wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die nach § 11 zu erlassende Satzung soll bestimmen, dass die Stiftung den Status einer angegliederten Einrichtung der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (An-Institut) im Sinne des § 35 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), erhält.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Kiel. Sie führt das Landessiegel. Sie hat eine Außenstelle in Berlin.
(3) Mit der Errichtung der Stiftung wird das Leibniz-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (IPN) als nicht rechtsfähige Anstalt des Landes Schleswig-Holstein aufgehoben.

§ 2 Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist, nach näherer Bestimmung ihrer Satzung auf dem Gebiet der Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik grundlagen- und anwendungsorientierte Forschung zu betreiben und zu fördern.
(2) Die Stiftung kann weitere im Zusammenhang mit der Forschung zur Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik stehende Aufgaben übernehmen. Zur Erlangung und Nutzbarmachung der Ergebnisse ihrer Arbeit in Wissenschaft, Beratung sowie Aus- und Weiterbildung unterhält die Stiftung weltweit Beziehungen zu und geht Kooperationen ein mit Universitäten, insbesondere mit der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Humboldt-Universität zu Berlin, zu anderen Einrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft im In- und Ausland, zu Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, zur privaten Wirtschaft und zu nationalen und internationalen Institutionen.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung der Wissenschaft und Forschung gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 1 Abgabenordnung und der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 7 Abgabenordnung.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen setzt sich aus dem nach § 14 überführten Vermögen des IPN zusammen. Dabei kann es sich auch um Sachvermögen handeln.
(2) Zum Stiftungsvermögen gehören außerdem die Erträge des Stiftungsvermögens, Zuwendungen und sonstige Einnahmen, soweit diese weder nach § 4 zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben benötigt werden noch anderweitig zweckgebunden sind.
(3) Sämtliche Bauaufgaben für die Stiftung am Standort Kiel werden oberhalb einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Kostenuntergrenze von der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) erfüllt. Die GMSH nimmt diese Aufgabe als eigene Aufgabe des Landes wahr. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Kostenuntergrenze nach Satz 1 festzusetzen. Die Durchführung der Bauaufgaben am Standort Berlin regelt ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Berlin.

§ 4 Finanzierung

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1.
den jährlichen Zuwendungen des Bundes, der Länder, des Landes Berlin und des Landes Schleswig-Holstein,
2.
sonstigen Einnahmen,
3.
Zuwendungen von Dritten und
4.
den Erträgen des Stiftungsvermögens.

§ 5 Organe und Gremien

(1) Organe der Stiftung sind:
1.
der Stiftungsrat
2.
die Geschäftsführung.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat ist ein Gremium der Stiftung.

§ 6 Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern mit Stimmrecht:
1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein (Ministerium) als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der für Forschung zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin,
3.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Bundes (Bundesministerium),
4.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Präsidiums der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,
5.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Präsidiums der Humboldt-Universität zu Berlin,
6.
der Dekanin oder dem Dekan oder einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,
7.
einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die oder der auf Vorschlag der Stiftung von dem Ministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Land Berlin berufen wird,
8.
einer Vertreterin oder einem Vertreter aus der dem Forschungsgebiet nahe stehenden privaten Wirtschaft, die oder der auf Vorschlag der Stiftung von dem Ministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Land Berlin berufen wird,
9.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Länder, die oder der von der Kultusministerkonferenz (KMK) entsandt wird.
(2) Dem Stiftungsrat gehören mit beratender Stimme an:
1.
die Geschäftsführende wissenschaftliche Direktorin oder der Geschäftsführende wissenschaftliche Direktor,
2.
die Geschäftsführende administrative Direktorin oder der Geschäftsführende administrative Direktor,
3.
zwei Personen, die auf Vorschlag des Personalrats vom Stiftungsrat berufen werden; in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Belange des Personals haben, hat jede ein Antragsrecht;
4.
die Gleichstellungsbeauftragte; in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern haben, hat sie ein Antragsrecht.
5.
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nummer 7, 8 und 9 haben eine Amtszeit von jeweils vier Jahren. Die Berufung der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 für eine zweite Amtszeit sowie eine erneute Entsendung desselben Mitglieds nach Absatz 1 Nummer 9 durch die KMK ist möglich.
(5) Der Stiftungsrat tagt grundsätzlich in einer Präsenzsitzung. Er ist beschlussfähig, wenn mit der oder dem Vorsitzenden mindestens fünf Mitglieder nach Absatz 1 bei der Beschlussfassung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Beschlüsse zum Erlass der Satzung sowie zu ihrer Änderung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt.
(6) Die oder der Vorsitzende kann ausnahmsweise eine Sitzungsteilnahme per Video unter der Voraussetzung zulassen, dass die Zahl der physisch anwesenden stimmberechtigten Mitglieder höher ist, als die per Video teilnehmenden Mitglieder. Abweichend davon kann die Sitzung auch vollständig als Videokonferenz durchgeführt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern und sich alle Mitglieder vor Beginn der Sitzung auf eine Videokonferenz einigen. Beschlüsse werden im Anschluss einer vollständig als Videokonferenz durchgeführten Sitzung schriftlich bestätigt. Auf die schriftliche Bestätigung nach Satz 3 kann verzichtet werden, wenn digitale Abstimmungstools verwendet werden.
(7) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat beschließt über alle Angelegenheiten, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere der Erlass und die Änderung der Satzung, die Bestellung der Geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren sowie der jeweiligen Stellvertreterin oder des jeweiligen Stellvertreters, die Genehmigung des Haushalts und der Jahresrechnung, die Entlastung der Direktoren und sonstige Fragen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung. Der Stiftungsrat kann weitere Aufgaben nach den Bestimmungen der Satzung wahrnehmen.
(2) Beschlüsse des Stiftungsrats zum Haushalt, der Satzung sowie zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, mit finanziellen Auswirkungen oder in Bezug auf das Leitungspersonal können nicht ohne oder gegen die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums oder des Bundesministeriums gefasst werden.
(3) Der Stiftungsrat gibt dem Schleswig-Holsteinischen Landtag einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit und über die Jahresrechnung ab. Dieser Bericht soll dem Landtag vor den Haushaltsberatungen vorliegen. Die Aufsichtsbehörde erhält vom Stiftungsrat eine Mehrausfertigung des Berichts. Sie kann jederzeit einen Zwischenbericht anfordern.

§ 8 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung leitet die Stiftung.
(2) Die Geschäftsführung besteht aus der Geschäftsführenden Wissenschaftlichen Direktorin oder dem Geschäftsführenden Wissenschaftlichen Direktor und der Geschäftsführenden Administrativen Direktorin oder dem Geschäftsführenden Administrativen Direktor. Näheres zu den Aufgaben der Geschäftsführung regelt die Satzung nach § 11.
(3) Die Geschäftsführende Wissenschaftliche Direktorin oder der Geschäftsführende Wissenschaftliche Direktor wird im Einvernehmen mit dem Ministerium, dem Bundesministerium und der für Forschung zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin aus dem Kreis der wissenschaftlichen Abteilungsdirektorinnen und Abteilungsdirektoren für die Dauer von mindestens vier, höchstens sechs Jahren durch den Stiftungsrat bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die wissenschaftlichen Direktorinnen und Direktoren, die zusammen mit der Christian-Albrechts-Universität oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule gemeinsam berufen werden, haben das Recht, dem Stiftungsrat einen Vorschlag zu machen.
(4) Die Stelle der Geschäftsführenden Administrativen Direktorin oder des Geschäftsführenden Administrativen Direktors soll ausgeschrieben werden. Sie oder er wird vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Ministerium, dem Bundesministerium und der für Forschung zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin für die Dauer von mindestens vier, höchstens sechs Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Geschäftsführende Administrative Direktorin oder der Geschäftsführende Administrative Direktor ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt.
(5) Die Geschäftsführung vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus. Die Geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren sind jeweils grundsätzlich alleinvertretungsberechtigt. Eine Geschäftsordnung nennt Rechtsgeschäfte, bei denen die Geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren gemeinsam handeln müssen.
(6) Kommt zwischen den Geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren in einer grundsätzlichen Angelegenheit keine Einigung zustande, entscheidet der Stiftungsrat.

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Für die Beratung des Stiftungsrates und der Geschäftsführenden Wissenschaftlichen Direktorin oder des Geschäftsführenden Wissenschaftlichen Direktors in wissenschaftlichen Fragen wird ein Wissenschaftlicher Beirat gebildet.
(2) Die Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirats wird durch die Satzung geregelt. Die Satzung muss die angemessene Berücksichtigung von Männern und Frauen gewährleisten.

§ 10 Verwaltung

(1) Bei der Erbringung von Verwaltungsleistungen kann die Stiftung mit der Stiftung „Kiel Institut für Weltwirtschaft (IfW) - Leibniz Zentrum zur Erforschung globaler ökonomischer Herausforderungen (englisch: Kiel Institute for the World Economy (IfW) - Leibniz-Center for Research on Global Economic Challenges)“ und der Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft -“ kooperieren. Die kooperative Zusammenarbeit umfasst insbesondere die wechselseitige Unterstützung in den Fachbereichen im laufenden Geschäft. Sie dient dem Erhalt der Infrastruktur der Stiftungen.
(2) Die Kooperationen erfolgen auf der Grundlage einer vom für Wissenschaft zuständigen Ministerium zu erlassenden Rechtsverordnung. In dieser ist insbesondere Art, Dauer und Umfang der Zusammenarbeit festzulegen.

§ 11 Satzung

Die Satzung regelt die innere Organisation der Stiftung. Die Satzung enthält insbesondere Bestimmungen über
1.
den Namen und den Sitz der Stiftung,
2.
das Nähere über die Aufgaben und das Vermögen der Stiftung,
3.
das Nähere über die Aufgaben und Befugnisse der Organe,
4.
die Zusammensetzung und Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats und
5.
die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Wissenschaftlichen Beirats.

§ 12 Rechnungswesen

(1) Abweichend von § 70 Landeshaushaltsordnung darf die Stiftung eigene Konten bei Geschäftsbanken einrichten. Eine über die Landeshaushaltsordnung hinausgehende Ermächtigung zur Kreditaufnahme wird mit dieser Regelung nicht erteilt.
(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Stiftung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres Rechnung zu legen.
(3) Die Jahresrechnung ist, unbeschadet der Prüfung durch den Landes- oder Bundesrechnungshof, durch Angehörige der Buch prüfenden Berufe zu prüfen.
(4) Die Jahresrechnung ist über den Stiftungsrat der zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen mit dem Prüfungsbericht vorzulegen.
(5) Mit Zustimmung der an der Finanzierung Beteiligten darf am Ende des Haushaltsjahres aus nicht verbrauchten Mitteln und aus nicht zuschussmindernden Mehreinnahmen eine Rücklage gebildet werden. Die Rücklage muss innerhalb von drei Jahren aufgelöst werden. Je nach Vorgaben der Drittmittelgeber dürfen Rücklagen aus Drittmitteln gebildet werden.

§ 13 Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist das für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein.

§ 14 Überleitung des Vermögens

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das im Besitz des IPN befindliche Vermögen nach Maßgabe der Aufsichtsbehörde in das Eigentum der nach § 1 Abs. 1 errichteten Stiftung über. Das bisher im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein stehende Grundvermögen verbleibt im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein. Das Grundvermögen wird, soweit es für die Erfüllung der Zwecke der Stiftung erforderlich ist, der Stiftung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) Die Rechte und Forderungen des Landes Schleswig-Holstein aus der betrieblichen Tätigkeit des IPN, die jeweils bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, werden mit Inkrafttreten des Gesetzes an die Stiftung abgetreten.
(3) Die Verpflichtungen des Landes Schleswig-Holstein aus der betrieblichen Tätigkeit des IPN, die jeweils bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, werden mit Inkrafttreten des Gesetzes von der Stiftung übernommen.

§ 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der beim IPN Beschäftigten auf die Stiftung über. Der Übergang ist den Beschäftigten schriftlich nach Verkündung dieses Gesetzes mitzuteilen.
(2) Durch die Errichtung der Stiftung sind betriebsbedingte Kündigungen für die nach Absatz 1 übergeleiteten Beschäftigten ausgeschlossen. Die Stiftung übernimmt sämtliche gesetzlichen Arbeitgeberrechte und -pflichten des Landes Schleswig-Holstein. Sie sorgt dafür, dass die Rechtsstellung der übergeleiteten Beschäftigten und die von ihnen erworbenen Besitzstände infolge der Umwandlung nicht eingeschränkt werden. Bei Bewerbungen der nach Absatz 1 übergeleiteten Beschäftigten auf Ausschreibungen des Landes Schleswig-Holstein sind diese vom Land Schleswig-Holstein als interne Bewerberinnen oder interne Bewerber des Landes Schleswig-Holstein zu behandeln. Das Land Schleswig-Holstein wird beim Wechsel der nach Absatz 1 übergeleiteten Beschäftigten von der Stiftung zum Land Schleswig-Holstein die bei der Stiftung zurückgelegten Beschäftigungszeiten so anrechnen, als wären sie beim Land zurückgelegt worden.
(3) Das Land Schleswig-Holstein ist verpflichtet, für den Fall der Überführung der Stiftung in eine andere Trägerschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf die Stiftung beim Land beschäftigt waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Das Land Schleswig-Holstein ist außerdem verpflichtet, im Falle einer Überführung der Stiftung insgesamt in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung des Landes Schleswig-Holstein diese Beschäftigten auf deren Wunsch unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Beschäftigungszeit wieder in seinen Diensten zu beschäftigen. Das Gleiche gilt für den Fall der Auflösung der Stiftung.
(4) Die Stiftung soll einem ihrer Rechtsform sowie ihrem Zweck entsprechenden Arbeitgeberverband beitreten. Ist dies nicht möglich, wird sie ihre Aufnahme in die Anwenderliste eines entsprechenden Tarifvertrages betreiben.
(5) Für die nach Absatz 1 übergeleiteten Beschäftigten gelten ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung die für das Land Schleswig-Holstein maßgeblichen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weiter. Das Recht der Stiftung, für ihre Beschäftigten Tarifverträge abzuschließen, bleibt unberührt. Bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge sind für die von der Stiftung eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten die nach Satz 1 maßgeblichen Tarifverträge anzuwenden.
(6) Für die nach Absatz 1 übergeleiteten Beschäftigten werden die beim Land Schleswig-Holstein in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wenn sie bei der Stiftung zurückgelegt worden wären.
(7) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung aller Beschäftigten stellt die Stiftung sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben

§ 16 Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals

(1) Das Land Schleswig-Holstein räumt den Beschäftigten der Stiftung im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten die gleichen Teilnahmemöglichkeiten an den Aus- und Fortbildungsangeboten des Landes und seinen Einrichtungen, insbesondere denen nach den Vereinbarungen des § 59 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.), ein.
(2) Solche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Hochschulbedienstete, die über den Haushalt des Ministeriums finanziert werden, werden auch für die Beschäftigten der Stiftung entsprechend finanziert.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Die §§ 6 bis 10 und 16 Abs. 1 bis 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(3) Die zeitlichen Befristungen nach Monaten in § 16 Abs. 4 bis 6 gelten ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes, frühestens jedoch ab 1. Januar 2007.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 30. November 2006
Peter Harry Carstensen Dietrich Austermann
Ministerpräsident Minister
für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
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