Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen nach dem Bauordnungsrecht (Prüfverordnung - PrüfVO) Vom 31. Mai 2021
Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen nach dem Bauordnungsrecht (Prüfverordnung - PrüfVO) Vom 31. Mai 2021
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.10.2021 bis 10.06.2026
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert (LVO v. 17.09.2021, GVOBl. S. 1164) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 der Landesverordnung zum Neuerlass der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen und der Prüfverordnung vom 31. Mai 2021 (GVOBl. S. 662)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen nach dem Bauordnungsrecht (Prüfverordnung - PrüfVO) vom 31. Mai 2021 | 11.06.2021 bis 10.06.2026 |
Inhaltsverzeichnis | 11.06.2021 bis 10.06.2026 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 11.06.2021 bis 10.06.2026 |
§ 2 - Prüfungen | 15.10.2021 bis 10.06.2026 |
§ 3 - Bestehende Anlagen | 11.06.2021 bis 10.06.2026 |
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten | 11.06.2021 bis 10.06.2026 |
§ 5 - Außerkrafttreten | 11.06.2021 bis 10.06.2026 |
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Prüfungen |
§ 3 | Bestehende Anlagen |
§ 4 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 5 | Außerkrafttreten |
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen in
1.
Verkaufsstätten im Sinne des § 1 der Verkaufsstättenverordnung vom 15. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 536),
2.
Versammlungsstätten im Sinne des § 1 der Versammlungsstättenverordnung vom 11. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 245), geändert durch Verordnung vom 16. September 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 395),
3.
Krankenhäusern und Pflegeheimen,
4.
Beherbergungsstätten im Sinne des § 1 Beherbergungsstättenverordnung vom 11. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 175),
5.
Hochhäusern im Sinne des § 51 Absatz 2 Nummer 1 Landesbauordnung,
6.
Mittel- und Großgaragen im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 2 und 3 der Garagenverordnung vom 22. April 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 203),
7.
allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
8.
stationären Einrichtungen im Sinne des § 7 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz vom 17. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789),
9.
sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde nach § 51 Absatz 1 Nummer 23 Landesbauordnung angeordnet worden ist,
wenn die technischen Anlagen bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.
§ 2 Prüfungen
(1) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
1.
Lüftungsanlagen ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoß unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
2.
CO-Warnanlagen,
3.
Rauchabzugsanlagen, sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
4.
Druckbelüftungsanlagen,
5.
Feuerlöschanlagen, ausgenommen nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
6.
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
7.
Sicherheitsstromversorgungen (einschließlich der Sicherheitsbeleuchtungen).
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind
1.
vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen,
2.
unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen sowie
3.
unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen sowie
4.
wiederkehrend mindestens alle drei Jahre durchführen zu lassen.
(3) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu beauftragen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
(4) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 3 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel innerhalb der von der oder dem Prüfsachverständigen festgelegten Frist zu beseitigen.
§ 3 Bestehende Anlagen
Bei bestehenden technischen Anlagen ist die Frist nach § 2 Absatz 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Ist eine Prüfung nach § 2 bisher nicht vorgenommen worden, ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 82 Absatz 1 Nummer 1 Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den §§ 2 und 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.
§ 5 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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