PsychHGVO
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Landesverordnung zu Qualifikationsanforderungen und Anforderungen an ärztliche Stellungnahmen nach dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (PsychHGVO) Vom 13. Oktober 2021

Landesverordnung zu Qualifikationsanforderungen und Anforderungen an ärztliche Stellungnahmen nach dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (PsychHGVO) Vom 13. Oktober 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zu Qualifikationsanforderungen und Anforderungen an ärztliche Stellungnahmen nach dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (PsychHGVO) vom 13. Oktober 202119.11.2021
Eingangsformel19.11.2021
§ 1 - Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes19.11.2021
§ 2 - Anforderungen an die ärztliche Stellungnahme und Begutachtungssituation19.11.2021
§ 3 - Abgabe der ärztlichen Stellungnahme19.11.2021
§ 4 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten19.11.2021
Aufgrund des § 43 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1035) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

§ 1 Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes

(1) Zur Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (PsychHG) ist befähigt, wer
1.
nach § 2 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 5. Februar 2020 (verkündet am 23. März 2020 auf der Internetseite „
http://www.aeksh.de/amtliche_Bekanntmachungen
“ in Verbindung mit Amtsbl. Schl.-H. S. 760) die Bezeichnung Fachärztin oder Facharzt für
a)
Psychiatrie und Psychotherapie,
b)
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
c)
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
d)
Öffentliches Gesundheitswesen oder
e)
Neurologie
führen darf oder
2.
als Ärztin oder Arzt nachweist, für die Dauer von mindestens zwei Jahren in der psychiatrischen oder sozialpsychiatrischen Versorgung tätig gewesen zu sein oder
3.
nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (BGBl. I S. 1604) die Bezeichnung Psychotherapeutin oder Psychotherapeut führen darf.
(2) Zur Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen ist auch befähigt, wer
1.
nach § 20 Absatz 2 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein eine Bezeichnung weiterführen darf, die durch die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Bezeichnungen umbenannt, ersetzt oder ergänzt worden ist oder
2.
eine der in § 26 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten genannten Berufsbezeichnungen weiterführen darf oder
3.
eine an die Stelle der nach Absatz 1 tretenden Bezeichnungen führen darf.

§ 2 Anforderungen an die ärztliche Stellungnahme und Begutachtungssituation

(1) Die ärztliche Stellungnahme nach § 8 Absatz 2 Satz 1 PsychHG muss unter medizinischen Gesichtspunkten insbesondere darlegen, inwiefern das durch die psychische Krankheit bedingte Verhalten des betroffenen Menschen eine erhebliche Gefahr für sein Leben, seine Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter anderer darstellt, aus welchem Grund die Gefahr durch Hilfen oder andere Maßnahmen als eine Unterbringung nicht abgewendet werden kann und für welchen Zeitraum die Unterbringung voraussichtlich erforderlich ist. Gefahr nach Satz 1 ist eine solche nach § 7 Absatz 3 PsychHG.
(2) Die ärztliche Stellungnahme nach § 8 Absatz 2 Satz 1 PsychHG muss auf einer persönlichen Begutachtung des betroffenen Menschen durch eine Ärztin oder einen Arzt beruhen, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Die Begutachtung des betroffenen Menschen soll am Ort des Geschehens stattfinden.

§ 3 Abgabe der ärztlichen Stellungnahme

(1) Die ärztliche Stellungnahme darf abgeben, wer den Sozialpsychiatrischen Dienst nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 leitet.
(2) Die ärztliche Stellungnahme darf auch abgeben, wer als Ärztin oder Arzt nachweist, für die Dauer von sechs Monaten im Stationsdienst eines psychiatrischen Krankenhauses, in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses mit Pflichtversorgungsauftrag im Akutbereich oder im Sozialpsychiatrischen Dienst eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt unter Anleitung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 tätig gewesen zu sein.

§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zum Psychisch-Kranken-Gesetz vom 9. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 640)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 13. Oktober 2021
Dr. Heiner Garg
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2126-10-3
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