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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Errichtung eines Prüfungsausschusses am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit an der Fachhochschule Kiel als untere Landesbehörde Vom 30. April 2011

Landesverordnung über die Errichtung eines Prüfungsausschusses am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit an der Fachhochschule Kiel als untere Landesbehörde Vom 30. April 2011
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert (LVO v. 25.10.2021, GVOBl. S. 1297)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Errichtung eines Prüfungsausschusses am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit an der Fachhochschule Kiel als untere Landesbehörde vom 30. April 201116.06.2009
Eingangsformel16.06.2009
§ 1 - Prüfungsausschuss16.06.2009
§ 2 - Aufgaben19.11.2021
§ 3 - Organisation16.06.2009
§ 4 - Inkrafttreten16.06.2009
Aufgrund § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789, ber. 2011 S. 20), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Prüfungsausschuss

Der als untere Landesbehörde bestehende Prüfungsausschuss bei der Fachhochschule Kiel, Fachbereich Sozialwesen, erhält die Bezeichnung „Prüfungsausschuss am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit an der Fachhochschule Kiel“. Die übrigen Prüfungsausschüsse der Fachhochschule Kiel sowie die Prüfungsausschüsse bei den Fachhochschulen Flensburg und Lübeck werden aufgelöst.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Überprüfung der Voraussetzungen zum Erwerb der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter und als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge sowie für die Erteilung der staatlichen Anerkennung zuständig. Er stellt das Ergebnis der Prüfung fest und entscheidet in den ihm mit Erlass in der jeweils geltenden Fassung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums zum Erwerb der Staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter und als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge zugewiesenen Angelegenheiten.
(2) Der Prüfungsausschuss ist außerdem zuständig für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), soweit es die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter und als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge betrifft.

§ 3 Organisation

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Das für Hochschulen zuständige Ministerium (Ministerium) bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Konventes des Fachbereichs Soziale Arbeit und Gesundheit. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
(2) Das Ministerium bestimmt auf Vorschlag des Konventes des Fachbereichs Soziale Arbeit und Gesundheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und trifft auf Vorschlag des Konventes eine Regelung über die Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses und vertritt ihn nach außen. Im Verhinderungsfall nimmt die Stellvertretung diese Aufgaben wahr.
(3) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Juni 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Errichtung von Prüfungsausschüssen bei den staatlichen Fachhochschulen als untere Landesbehörden vom 15. Juni 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 190)
*)
, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 30. April 2011
Peter Harry Carstensen Jost de Jager
Ministerpräsident Minister
für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-0-118
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