LAufnG
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) Vom 4. November 2021

Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) Vom 4. November 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) vom 4. November 202119.11.2021
Eingangsformel19.11.2021
Teil 1 - Allgemeiner Teil19.11.2021
§ 1 - Aufzunehmender Personenkreis19.11.2021
§ 2 - Aufnahme in Aufnahmeeinrichtungen des Landes19.11.2021
§ 3 - Landesinterne Verteilung19.11.2021
§ 4 - Kommunale Aufnahme19.11.2021
§ 5 - Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes19.11.2021
§ 6 - Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes19.11.2021
§ 7 - Koordinierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen19.11.2021
Teil 2 - Kosten19.11.2021
§ 8 - Kostenträgerschaft19.11.2021
§ 9 - Kostenerstattung19.11.2021
Teil 3 - Sonstige Bestimmungen19.11.2021
§ 10 - Verarbeitung personenbezogener Daten19.11.2021
§ 11 - Verordnungsermächtigung19.11.2021
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten19.11.2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Aufzunehmender Personenkreis

(1) Die Aufnahmeverpflichtung der Kreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden erstreckt sich auf
1.
Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 1 Absatz 1 des Asylgesetzes,
2.
Ausländerinnen und Ausländer, die nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen werden,
3.
Ausländerinnen und Ausländer, die auf Grund einer Anordnung nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes einreisen und eine
a)
Aufenthaltserlaubnis oder
b)
Niederlassungserlaubnis
erhalten,
4.
Ausländerinnen und Ausländer, denen nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,
5.
unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer, die nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes auf das Land Schleswig-Holstein verteilt worden sind,
6.
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und deren Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen, sowie Familienangehörige von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern, die nach § 8 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes in das Verteilungsverfahren einbezogen werden,
7.
Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes besitzen oder deren Abschiebung nach §§ 60a oder 60b des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist.
(2) Die Aufnahmeverpflichtung erstreckt sich auch auf Ehepartnerinnen und Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.

§ 2 Aufnahme in Aufnahmeeinrichtungen des Landes

Das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (Landesamt) führt die Aufnahme der Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und deren Angehörigen nach § 1 Absatz 2 in Aufnahmeeinrichtungen des Landes durch. Das Landesamt kann in Absprache mit Kreisen und kreisfreien Städten bei Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und deren Angehörigen auf die Durchführung des Aufnahmeverfahrens verzichten.

§ 3 Landesinterne Verteilung

(1) Die Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und deren Angehörige nach § 1 Absatz 2 werden durch das Landesamt auf die Kreise und kreisfreien Städte oder in eine den Aufnahmeeinrichtungen zugeordnete Unterkunft verteilt und zugewiesen (Verteilungs- und Zuweisungsverfahren). Die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Personen können in das Verteilungs- und Zuweisungsverfahren einbezogen werden. Die Kreise verteilen die von ihnen aufzunehmenden Personen, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften der Kreise untergebracht werden, auf die Ämter und amtsfreien Gemeinden und weisen sie diesen zu.
(2) Gegen eine Zuweisungsentscheidung nach Absatz 1 findet kein Vorverfahren statt. Die Klage gegen diese Zuweisungsentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 4 Kommunale Aufnahme

Die Kreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden sind verpflichtet, die Personen nach § 1 aufzunehmen, insbesondere vorläufig unterzubringen. Diese Verpflichtung wird von ihnen als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung durchgeführt.

§ 5 Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes

Das Bundesvertriebenengesetz wird von den Kreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung durchgeführt.

§ 6 Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes

(1) Leistungen an die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigten Personen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen und anderen Einrichtungen und Unterkünften des Landes zu wohnen, werden von den Kreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung erbracht.
(2) Die Kreise können bestimmen, dass Ämter und amtsfreie Gemeinden die den Kreisen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben durchführen und dabei im eigenen Namen oder im Namen des Kreises entscheiden. Für die Durchführung der Aufgaben können die Kreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt zuständige Behörde für die Gewährung von Leistungen an die nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes berechtigten Personen, die verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen und anderen Einrichtungen und Unterkünften des Landes zu wohnen.

§ 7 Koordinierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen

Das Landesamt ist landesweite Koordinierungsstelle für die Beschaffung von Heimreisedokumenten und die organisatorische Vorbereitung der Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen und unterstützt die Ausländerbehörden der Kreise und kreisfreien Städte bei der Erfüllung dieser Aufgaben.

Teil 2 Kosten

§ 8 Kostenträgerschaft

(1) Die durch die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 und § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 entstehenden Kosten trägt das Land. Die für die Erfüllung der übrigen Aufgaben nach §§ 3 und 4 entstehenden Kosten tragen die Kreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten für die von ihnen nach § 6 Absatz 1 und 2 zu erfüllenden Aufgaben, soweit sie nicht vom Land erstattet werden.

§ 9 Kostenerstattung

Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 erstattet das Land den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für die Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe b und deren mitaufgenommene Angehörige nach § 1 Absatz 2 die entstehenden Sozialhilfeaufwendungen. Die Erstattungspflicht des Landes endet, wenn im Einzelfall nach Ablauf eines Jahres nach der Ankunft in einem zusammenhängenden Zeitraum von sechs Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren war.

Teil 3 Sonstige Bestimmungen

§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten der in § 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Verarbeitung von Daten im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
1
ist zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 und 3 des Landesdatenschutzgesetzes ist sicherzustellen, dass hierbei die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 eingehalten werden und Grundrechte sowie Interessen der betroffenen Personen gewahrt werden.
(2) Das Landesamt kann die Daten nach Absatz 1 Dritten, derer es sich bei der Unterbringung, Betreuung und Versorgung in Aufnahmeeinrichtungen und anderen Einrichtungen und Unterkünften des Landes bedient, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen von den Stellen nach Satz 1 nur für Unterbringungs-, Betreuungs- und Versorgungszwecke verarbeitet werden und sind mit Beendigung der Unterbringung, Betreuung oder Versorgung zu löschen.
(3) Im Übrigen bleiben die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.
Fußnoten
1)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, zuletzt ber. 2018, ABl. L 127 S. 2)

§ 11 Verordnungsermächtigung

(1) Die für die Aufnahme nach diesem Gesetz zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt,
1.
durch Verordnung zu bestimmen, dass die Aufnahmeverpflichtung nach § 4 sich auch auf andere Ausländerinnen und Ausländer erstreckt, wenn ihre Aufnahme im öffentlichen Interesse liegt;
2.
durch Verordnung das Aufnahmeverfahren nach § 2 und das Verteilungs- und Zuweisungsverfahren nach § 3, insbesondere durch die Festlegung eines Verteilungsschlüssels für die Zuweisung auf die Kreise und kreisfreien Städte, zu regeln;
3.
durch Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der landesinternen Umverteilung der Personen nach § 1 zu bestimmen.
(2) Die für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Grundsätze des Erstattungsverfahrens und die Höhe des Erstattungssatzes für die Kosten nach § 8 Absatz 2 zu regeln.
(3) Die für das Aufenthaltsgesetz zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,
1.
dass eine andere öffentliche Stelle als die Ausländerbehörde die in § 56a Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Daten erhebt und speichert;
2.
dass für einzelne Aufgaben nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Landesaufnahmegesetz vom 23. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 391)
1)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 873), und das Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 11. Oktober 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 498)
2)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 873), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 4. November 2021
Daniel Günther Dr. Sabine Sütterlin-Waack
Ministerpräsident Ministerin für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
Fußnoten
1)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 240-5
2)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 26-3
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