SbStG-DVO
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Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG-Durchführungsverordnung - SbStG-DVO) Vom 23. November 2011

Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG-Durchführungsverordnung - SbStG-DVO) Vom 23. November 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.12.2021 bis 21.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 52 geändert (LVO v. 12.11.2021, GVOBl. S. 1353)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG-Durchführungsverordnung - SbStG-DVO) vom 23. November 201123.12.2011 bis 21.12.2023
Eingangsformel23.12.2011 bis 21.12.2023
Inhaltsverzeichnis22.12.2016 bis 21.12.2023
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 1 - Anwendungsbereich23.12.2011 bis 21.12.2023
Abschnitt II - Bauliche Anforderungen23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 2 - Allgemeine Anforderungen23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 3 - Individueller Wohnbereich23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 4 - Gemeinschaftsbereiche23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 5 - Gemeinschaftliche Sanitäranlagen22.12.2016 bis 21.12.2023
§ 6 - Einrichtungen der Kurzzeitpflege und der Tagespflege, stationäre Hospize23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 7 - Befreiungen und Ausnahmen22.12.2016 bis 21.12.2023
Abschnitt III - Personelle Anforderungen23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 8 - Leitung der stationären Einrichtungen23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 9 - Eignungsvoraussetzungen für Leitungskräfte22.12.2016 bis 21.12.2023
§ 10 - Fachkräfte für betreuende und pflegerische Tätigkeiten22.12.2016 bis 21.12.2023
§ 11 - Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch01.01.2020 bis 21.12.2023
§ 12 - Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch01.01.2020 bis 21.12.2023
§ 13 - Fort- und Weiterbildung23.12.2011 bis 21.12.2023
Abschnitt IV - Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 14 - Bewohnerbeirat23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 15 - Zusammenarbeit mit der Einrichtung22.12.2016 bis 21.12.2023
§ 16 - Aufgaben22.12.2016 bis 21.12.2023
§ 17 - Kosten23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 18 - Mitwirkung23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 19 - Mitbestimmung23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 20 - Aufgaben des Trägers und der Leitung der Einrichtung23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 21 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit22.12.2016 bis 21.12.2023
§ 22 - Anzahl der Mitglieder22.12.2016 bis 21.12.2023
§ 23 - Wahlverfahren22.12.2016 bis 21.12.2023
§ 24 - Vorbereitung und Durchführung der Wahl22.12.2016 bis 21.12.2023
§ 25 - Wahlversammlung22.12.2016 bis 21.12.2023
§ 26 - Amtszeit, Nachrücken von Ersatzmitgliedern, Neuwahl22.12.2016 bis 21.12.2023
§ 27 - Konstituierende Sitzung, Vorsitz22.12.2016 bis 21.12.2023
§ 28 - Sitzungen22.12.2016 bis 21.12.2023
§ 29 - Bewohnerversammlung, Tätigkeitsbericht23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 30 - (aufgehoben)22.12.2016 bis 21.12.2023
§ 31 - Bewohnerfürsprecherin oder Bewohnerfürsprecher22.12.2016 bis 21.12.2023
§ 32 - Amtszeit, Aufhebung der Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers22.12.2016 bis 21.12.2023
§ 33 - Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot22.12.2016 bis 21.12.2023
§ 34 - Verschwiegenheitspflicht22.12.2016 bis 21.12.2023
§ 34a - Befreiung von den Anforderungen des Abschnitts IV22.12.2016 bis 21.12.2023
Abschnitt V - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 35 - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten23.12.2011 bis 21.12.2023
Abschnitt VI - Sicherung von Leistungen23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 36 - Anzeige- und Unterrichtungspflicht23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 37 - Verwendungszweck23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 38 - Beschränkungen23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 39 - Getrennte Verwaltung23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 40 - Leistungen zum Betrieb einer Einrichtung23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 41 - Verrechnung, Rückzahlung23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 42 - Sicherheitsleistungen23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 43 - Formen der Sicherheitsleistungen23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 44 - Versicherungspflicht23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 45 - Rechnungslegung23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 46 - Prüfung23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 47 - Aufzeichnungen und Unterlagen23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 48 - Prüferinnen und Prüfer23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 49 - Prüfungsbericht23.12.2011 bis 21.12.2023
Abschnitt VII - Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten23.12.2011 bis 21.12.2023
§ 50 - Ordnungswidrigkeiten22.12.2016 bis 21.12.2023
§ 51 - Übergangsregelungen22.12.2016 bis 21.12.2023
§ 52 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten21.12.2021 bis 21.12.2023
Aufgrund des § 26 des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt II Bauliche Anforderungen
§ 2Allgemeine Anforderungen
§ 3Individueller Wohnbereich
§ 4Gemeinschaftsbereiche
§ 5Gemeinschaftliche Sanitäranlagen
§ 6Einrichtungen der Kurzzeitpflege und der Tagespflege, stationäre Hospize
§ 7Befreiungen und Ausnahmen
Abschnitt III Personelle Anforderungen
§ 8Leitung der stationären Einrichtungen
§ 9Eignungsvoraussetzungen für Leitungskräfte
§ 10Fachkräfte für betreuende und pflegerische Tätigkeiten
§ 11Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
§ 12Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
§ 13Fort- und Weiterbildung
Abschnitt IV Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner
§ 14Bewohnerbeirat
§ 15Zusammenarbeit mit der Einrichtung
§ 16Aufgaben
§ 17Kosten
§ 18Mitwirkung
§ 19Mitbestimmung
§ 20Aufgaben des Trägers und der Leitung der Einrichtung
§ 21Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 22Anzahl der Mitglieder
§ 23Wahlverfahren
§ 24Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 25Wahlversammlung
§ 26Amtszeit, Nachrücken von Ersatzmitgliedern, Neuwahl
§ 27Konstituierende Sitzung, Vorsitz
§ 28Sitzungen
§ 29Bewohnerversammlung, Tätigkeitsbericht
§ 30Ersatzgremium
§ 31Bewohnerfürsprecherin oder Bewohnerfürsprecher
§ 32Amtszeit, Aufhebung der Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers
§ 33Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
§ 34Verschwiegenheitspflicht
§ 34aBefreiung von den Anforderungen des Abschnitts IV
Abschnitt V Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 35Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Abschnitt VI Sicherung von Leistungen
§ 36Anzeige- und Unterrichtungspflicht
§ 37Verwendungszweck
§ 38Beschränkungen
§ 39Getrennte Verwaltung
§ 40Leistungen zum Betrieb einer Einrichtung
§ 41Verrechnung, Rückzahlung
§ 42Sicherheitsleistungen
§ 43Formen der Sicherheitsleistungen
§ 44Versicherungspflicht
§ 45Rechnungslegung
§ 46Prüfung
§ 47Aufzeichnungen und Unterlagen
§ 48Prüferinnen und Prüfer
§ 49Prüfungsbericht
Abschnitt VII Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 50Ordnungswidrigkeiten
§ 51Übergangsregelungen
§ 52Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 SbStG dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, soweit nicht in einzelnen Bestimmungen etwas anderes bestimmt ist oder nach § 11 SbStG eine Abweichung von der zuständigen Behörde zugelassen wird.
(2) Für Einrichtungen nach § 7 Abs. 2 SbStG gelten die Regelungen, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

Abschnitt II Bauliche Anforderungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen

(1) Die bauliche und räumliche Gestaltung von stationären Einrichtungen muss darauf ausgerichtet sein, den Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend ihren Bedürfnissen ein selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen sowie ein Höchstmaß an Mobilität zu erhalten und zu fördern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Bewohnerinnen und Bewohner die stationäre Einrichtung die häusliche Umgebung und damit in erster Linie Wohnraum ist.
(2) Stationäre Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten fachlichen Standards der Barrierefreiheit im Sinne der Regelungen der Landesbauordnung und des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes vom 18. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 582) genügen. Hierbei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(3) Stationäre Einrichtungen müssen über eine für die Betreuung und Pflege sowie die Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner erforderliche und dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende räumliche, bauliche und technische Ausstattung verfügen. Dazu gehören insbesondere ein Aufzug in jedem Gebäude mit mehr als einem Geschoss, eine in den Wohn- und Sanitärbereichen gut erreichbare Rufanlage, ausreichend breit bemessene Flure, so dass Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer aneinander vorbeifahren können, sowie ein den Bewohnerbedürfnissen angemessenes Raumklima. Funktions- und Zubehörräume, Abstellräume oder Unterbringungsmöglichkeiten für Hilfsmittel und hauswirtschaftliches Zubehör sowie Fäkalienspülräume sind in der erforderlichen Anzahl vorzuhalten. In stationären Pflegeeinrichtungen sollen Fäkalienspülräume in jedem Stockwerk vorhanden sein.

§ 3 Individueller Wohnbereich

(1) Bewohnerzimmer dienen dem individuellen Wohnen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihrer Betreuung und Pflege. Dem individuellen Bedürfnis nach einem Einzelzimmer ist im Rahmen der vorhandenen Bewohnerzimmer der Einrichtung Rechnung zu tragen. Der Anteil der Einzelzimmer muss mindestens 75 % betragen. Bewohnerzimmer für mehr als zwei Personen sind unzulässig.
(2) Bewohnerzimmer für eine Person müssen mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 14 m² umfassen. Wenn Bewohnerzimmer von zwei Personen bewohnt werden, muss der Wohn-Schlaf-Raum mindestens eine Wohnfläche von 20 m² umfassen. Die Ausstattung des individuellen Wohnbereichs muss von der Bewohnerin oder dem Bewohner aktiv mitgestaltet werden können.
(3) Für die Berechnung der Wohnfläche des Wohn-Schlaf-Raumes nach Absatz 2 gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend. Wintergärten, Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden nicht angerechnet.
(4) Für jedes Bewohnerzimmer soll ein eigenes Bad (mit Waschbecken und Dusche oder Badewanne sowie WC) räumlich zugeordnet sein. Die Zuordnung eines Bades zu zwei Bewohnerzimmern ist zulässig, wenn damit nicht die Nutzung durch mehr als zwei Personen verbunden ist. Das Bad muss barrierefrei ausgestattet sein.
(5) In Bewohnerzimmern müssen für jede Bewohnerin und jeden Bewohner ein abschließbares Fach für private Gegenstände sowie die technischen Voraussetzungen für einen eigenen Telefon- und Fernsehanschluss und Internetzugang zur Verfügung stehen.
(6) Werden Bewohnerzimmer von zwei Personen bewohnt, hat die Einrichtung für Krisenfälle mindestens ein Einzelzimmer vorzuhalten, das den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entspricht.

§ 4 Gemeinschaftsbereiche

(1) Gemeinschaftsräume dienen dem gemeinschaftlichen Wohnen, der Tagesgestaltung und der Einnahme von Mahlzeiten. Anzahl und Größe der Gemeinschaftsräume richten sich nach dem Konzept der Einrichtung, der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner und den auch bei Nutzung von Mobilitätshilfen erforderlichen Bewegungsflächen. Zu den Gemeinschaftsräumen zählen auch Sitzecken in Wohnfluren und beheizbare Wintergärten.
(2) Die Gemeinschaftsräume müssen so angelegt sein, dass grundsätzlich alle Bewohnerinnen und Bewohner an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können. Die Gestaltung der Gemeinschaftsbereiche muss von den Bewohnerinnen und Bewohnern aktiv mitgestaltet werden können. Für besondere Betreuungs- oder Therapieangebote muss in jedem Gebäude mindestens ein abgeschlossener Gemeinschaftsraum zur Verfügung stehen.
(3) Stationäre Einrichtungen sollen über einen geschützten und von den Bewohnerinnen und Bewohnern selbständig nutzbaren Außenbereich verfügen.

§ 5 Gemeinschaftliche Sanitäranlagen

(1) In stationären Pflegeeinrichtungen muss in jedem Gebäude mindestens ein für die Bewohnerinnen und Bewohner gut erreichbares Pflegebad mit Badewanne vorhanden sein.
(2) In stationären Einrichtungen muss mindestens ein barrierefreies WC zur Verfügung stehen, das auch von Besucherinnen und Besuchern genutzt werden kann.

§ 6 Einrichtungen der Kurzzeitpflege und der Tagespflege, stationäre Hospize

(1) Für Einrichtungen der Kurzzeitpflege gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(2) Für Einrichtungen der Tagespflege gelten die Bestimmungen über die Barrierefreiheit nach § 2 Abs. 2 entsprechend. Darüber hinaus müssen Einrichtungen der Tagespflege über einen angemessen großen Gemeinschaftsraum sowie ausreichende Rückzugsmöglichkeiten für alle Tagesgäste (Ruheräume, Liegesessel) und sanitäre Anlagen (Waschbecken, Dusche, separates WC) verfügen. Sie sollen über einen geschützten und von den Tagesgästen selbständig nutzbaren Außenbereich verfügen.
(3) Für stationäre Hospize gelten die Bestimmungen über die Barrierefreiheit nach § 2 Abs. 2 entsprechend.
(4) Für Einrichtungen der Kurzzeitpflege und der Tagespflege sowie für stationäre Hospize gilt § 35 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.

§ 7 Befreiungen und Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung ganz oder teilweise eine Befreiung von der Erfüllung der Anforderungen dieses Abschnitts erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit oder Behinderung vereinbar ist und der Konzeption der Einrichtung entspricht.
(2) Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten auch bei grundlegenden Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen, die sich mindestens auf eine Wohn- oder Organisationseinheit erstrecken. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers einer Einrichtung eine Befreiung von den Anforderungen dieses Abschnitts erteilen, wenn eine ausreichende Privatsphäre für die Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet ist und die Anforderungen in Bezug auf Art und Umfang der geplanten Maßnahme unverhältnismäßig oder technisch nicht umsetzbar sind oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einrichtungsträgers durch diese Anforderungen gefährdet ist.

Abschnitt III Personelle Anforderungen

§ 8 Leitung der stationären Einrichtungen

Jede Einrichtung soll von einer eigenen Leitung geführt werden. Abweichend hiervon kann die Leitung in mehr als einer Einrichtung von derselben Person ausgeübt werden, wenn die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden, die Leitung in angemessenem zeitlichem Umfang in der Einrichtung anwesend ist und bei Abwesenheit der Einrichtungsleitung die Wahrnehmung der Leitungsverantwortung durch andere für Leitungsaufgaben geeignete Beschäftigte sichergestellt ist. Hierbei sind die Konzeption der Einrichtungen, die Größe, die Betriebsorganisation, die Entfernung zwischen den Einrichtungen, die Bewohnerstruktur und der Hilfebedarf der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen. Die Übertragung der Leitung mehrerer Einrichtungen bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde.

§ 9 Eignungsvoraussetzungen für Leitungskräfte

(1) Leitungskräfte müssen persönlich und fachlich geeignet sein.
(2) Als Leiterin oder Leiter einer Einrichtung ist fachlich geeignet, wer
1.
eine abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss oder ein abgeschlossenes Studium nachweisen kann, die oder das dazu befähigt, eine stationäre Einrichtung zu leiten; hierunter fallen insbesondere Ausbildungen und Studiengänge des Sozial- und Gesundheitswesens, des kaufmännischen Bereichs oder der öffentlichen Verwaltung,
2.
mindestens eine einjährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung der Pflege oder der Behindertenhilfe nachweisen kann, in der die weiteren für die Leitung der Einrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, und
3.
eine Weiterbildungsmaßnahme für die Qualifikation zur Leitung einer stationären Einrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, die mindestens 480 Stunden umfasst und Kenntnisse insbesondere in den Bereichen Management, Leitung, Betriebsführung und Recht sowie fachspezifische Kenntnisse für die Förderung, Betreuung und Pflege vermittelt; die Weiterbildungsmaßnahme ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch berufsbegleitend möglich bei Bewerberinnen und Bewerbern, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach Übernahme der Leitungsfunktion angetreten ist; dies gilt für Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem 21. Dezember 2016 erstmalig in eine Leitungsfunktion eingesetzt werden.
Von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 kann die zuständige Behörde aus wichtigem Grund eine Ausnahme zulassen, wenn diese mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde hinsichtlich der Mindeststundenzahl der Weiterbildung abgewichen werden, soweit Kenntnisse bereits im Rahmen eines in Satz 1 Nr. 1 genannten Studien- oder Ausbildungsganges vermittelt worden sind. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 gelten als erfüllt bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen nach § 71 Absatz 3 Satz 4 des Sozialgesetzbuches - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung erfüllen und eine geeignete darauf aufbauende Weiterbildung zur Einrichtungsleitung erfolgreich abgeschlossen haben, in der insbesondere die fehlenden Kenntnisse vermittelt wurden. Wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Weiterbildung zur Einrichtungsleitung nach den dort geltenden Vorschriften des Wohnpflegerechts erfolgreich abgeschlossen hat, erfüllt die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3.
(3) Als verantwortliche Pflegefachkraft einer Einrichtung ist fachlich geeignet, wer die Voraussetzungen nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.
(4) In der Person der Einrichtungsleiterin oder des Einrichtungsleiters und der verantwortlichen Pflegefachkraft dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er für die Leitung einer Einrichtung ungeeignet ist. Ungeeignet ist insbesondere, wer
1.
wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30 b des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821), oder wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass er die Vorschriften des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht beachten wird, rechtskräftig verurteilt worden ist oder
3.
mehr als zweimal eine rechtskräftig festgestellte Ordnungswidrigkeit nach § 29 SbStG begangen hat, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides vergangen sind.

§ 10 Fachkräfte für betreuende und pflegerische Tätigkeiten

(1) Betreuende und pflegerische Tätigkeiten sind durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrzunehmen. Zur Leistungserbringung ist mindestens eine Fachkraft zu beschäftigen. Darüber hinaus müssen in
1.
stationären Einrichtungen mit mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern oder
2.
stationären Einrichtungen mit mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern
insgesamt mindestens die Hälfte des weiteren mit den Leistungsträgern vereinbarten Personals für Betreuung und Pflege Fachkräfte sein. Beschäftigte zur zusätzlichen Betreuung und Aktivierung im Sinne des Sozialgesetzbuches - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung sind dabei nicht zu berücksichtigen. Die Berechnung erfolgt anhand der Vollzeitäquivalente.
(2) Von den Anforderungen nach Absatz 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich oder ausreichend ist. Der Einsatz von Fachkräften hat entsprechend der Größe, der Konzeption und der Bewohnerstruktur der Einrichtung zu erfolgen. Bei der Beurteilung sind Konzeptionen im Rahmen von Modellvorhaben besonders zu berücksichtigen, soweit diese wissenschaftlich begleitet werden.
(3) Fachkräfte für betreuende oder pflegerische Tätigkeiten müssen eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt.

§ 11 Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch

(1) Die stationären Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner zu jeder Tages- und Nachtzeit erforderlich werdende Betreuung und Pflege fachgerecht erhalten. Dabei ist eine ausreichende Anwesenheit von Fachkräften für die Betreuung und Pflege sicherzustellen. Von einem ausreichenden Personaleinsatz im Sinne von Satz 1 soll ausgegangen werden, wenn Zahl und Eignung der eingesetzten Fach- und Hilfskräfte neben den Anforderungen dieser Verordnung den in den Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. In stationären Pflegeeinrichtungen muss zu jeder Tages- und Nachtzeit mindestens eine Pflegefachkraft anwesend sein.
(2) Fachkräfte für die Betreuung und Pflege pflegebedürftiger Menschen sind staatlich anerkannte
1.
Pflegefachfrauen oder Pflegefachmänner,
2.
Altenpflegerinnen oder Altenpfleger,
3.
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
4.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger.
Darüber hinaus werden insbesondere
1.
staatlich anerkannte
a)
Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen oder Heilerzieher,
b)
Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen,
c)
Familienpflegerinnen oder Familienpfleger,
d)
Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeutinnen oder Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeuten,
e)
Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter,
f)
Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen,
g)
Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten,
h)
Logopädinnen oder Logopäden sowie
2.
Personen, die ein abgeschlossenes Studium insbesondere in den Fachrichtungen Pflege, Musiktherapie, Psychologie oder in vergleichbaren Fachrichtungen abgeschlossen haben,
in dem Umfang den Fachkräften zugerechnet, in dem sie nach der Konzeption der Einrichtung und nach der Funktions- und Stellenbeschreibung sowie entsprechend ihrer Qualifikation in dem Aufgabenfeld Betreuung, Pflege oder Therapie eingesetzt werden. Das Gleiche gilt für Hauswirtschafterinnen oder Hauswirtschafter, soweit sie im Arbeitsfeld Betreuung eingesetzt werden.
(3) Bei Abschlüssen, die nicht in Absatz 2 genannt sind, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Einrichtungsträgers, ob die betreffende Person als Fachkraft eingesetzt werden kann. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die zuständige Behörde erfolgte Zuordnung als Fachkraft bleibt bestehen.

§ 12 Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

(1) In Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), gilt § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Eine angemessene Anwesenheit von Fachkräften auch für die Nachtwache oder Nachtbereitschaft ist sicherzustellen.
(2) Fachkräfte in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sind insbesondere
1.
staatlich anerkannte
a)
Erzieherinnen und Erzieher,
b)
Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen oder Heilerzieher,
c)
Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen,
d)
Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter,
e)
Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen,
f)
Rehabilitationspädagoginnen oder Rehabilitationspädagogen,
g)
Pflegefachfrauen oder Pflegefachmänner
h)
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger sowie
2.
Pädagoginnen oder Pädagogen mit abgeschlossenem Studium.
3.
Darüber hinaus werden
a)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
b)
Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeutinnen oder Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeuten,
c)
Familienpflegerinnen oder Familienpfleger,
d)
Altenpflegerinnen oder Altenpfleger,
e)
Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten,
f)
Logopädinnen oder Logopäden,
g)
Personen, die ein abgeschlossenes Studium in den Fachrichtungen Pflege, Musiktherapie, Psychologie oder in vergleichbaren Studiengängen nachweisen können,
in dem Umfang den Fachkräften zugerechnet, in dem sie nach der Konzeption der Einrichtung und nach der Funktions- und Stellenbeschreibung sowie entsprechend ihrer Qualifikation in dem Aufgabenfeld Betreuung, Förderung, Therapie oder Pflege eingesetzt werden.
(3) Bei Abschlüssen, die nicht in den vorangehenden Absätzen genannt sind, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Einrichtungsträgers, ob die betreffende Person als Fachkraft eingesetzt werden kann. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die zuständige Behörde erfolgte Zuordnung als Fachkraft bleibt bestehen.

§ 13 Fort- und Weiterbildung

Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, der Leitung und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Fachinformationen sind in geeigneter Form vorzuhalten.

Abschnitt IV Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner

§ 14 Bewohnerbeirat

(1) Ein Beirat im Sinne des § 16 Abs. 1 SbStG wird von den Bewohnerinnen und Bewohnern einer stationären Einrichtung gewählt (Bewohnerbeirat).
(2) Ein Bewohnerbeirat kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde für einen Teil einer stationären Einrichtung oder für mehrere stationäre Einrichtungen gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird.
(3) Die Mitglieder des Bewohnerbeirates nehmen ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich wahr.
(4) Der Bewohnerbeirat kann sich jederzeit an die zuständige Behörde mit der Bitte um Beratung hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Rechte wenden.

§ 15 Zusammenarbeit mit der Einrichtung

(1) Bewohnerbeirat und Einrichtungsleitung arbeiten vertrauens- und verständnisvoll zusammen. Der Träger und die Leitung der Einrichtung unterrichten den Bewohnerbeirat rechtzeitig über Angelegenheiten der Mitbestimmung und der Mitwirkung und beraten diesen fachlich.
(2) Die Leitung der Einrichtung erörtert die beabsichtigten Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitbestimmung und Mitwirkung mit dem Bewohnerbeirat. Anträge und Beschwerden des Bewohnerbeirates müssen von der Leitung der Einrichtung spätestens nach zwei Wochen beantwortet werden. Wird dem Anliegen nicht entsprochen, hat die Leitung der Einrichtung dies schriftlich zu begründen.
(3) Erteilt der Bewohnerbeirat in Angelegenheiten der Mitbestimmung nach § 19 seine Zustimmung nicht, hat die zuständige Behörde zu vermitteln. Kommt auch hierdurch keine Einigung zustande, entscheidet die zuständige Behörde unter Abwägung der Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der wirtschaftlichen und unternehmerischen Interessen des Trägers.

§ 16 Aufgaben

Der Bewohnerbeirat hat die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner zu vertreten. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
1.
bei Maßnahmen zur Förderung der Qualität des Wohnens und der Betreuung sowie der Gestaltung von hauswirtschaftlicher Versorgung und Freizeit mitzuwirken,
2.
Maßnahmen bei der Einrichtungsleitung zu beantragen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern dienen,
3.
Beschwerden und Anregungen an die Einrichtungsleitung weiterzugeben und mit ihr darüber zu verhandeln,
4.
neuen Bewohnerinnen und Bewohnern zu helfen, sich in der Einrichtung zurechtzufinden,
5.
eine Bewohnerversammlung jährlich durchzuführen und dort einen Tätigkeitsbericht abzugeben,
6.
sich an den Prüfungen der Aufsichtsbehörden zu beteiligen,
7.
vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden.

§ 17 Kosten

Die durch die Tätigkeit des Bewohnerbeirates entstehenden angemessenen Kosten trägt der Träger der Einrichtung.

§ 18 Mitwirkung

Der Bewohnerbeirat wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers der stationären Einrichtung insbesondere in folgenden Angelegenheiten mit:
1.
Aufstellung oder Änderung des Mustervertrages für Bewohnerinnen und Bewohner,
2.
Maßnahmen zur Unfallverhütung,
3.
Leistungs-, Vergütungs- oder Prüfungsvereinbarungen,
4.
Veränderung des Betriebes der stationären Einrichtung,
5.
Zusammenschluss mit einer anderen stationären Einrichtung,
6.
Änderung der Art und des Zwecks der stationären Einrichtung,
7.
umfassende Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten,
8.
Sicherstellung einer angemessenen Qualität der Betreuung, des Wohnens und der hauswirtschaftlichen Versorgung,
9.
Maßnahmen der sozialen Betreuung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

§ 19 Mitbestimmung

Der Bewohnerbeirat bestimmt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers der stationären Einrichtung in folgenden Angelegenheiten mit:
1.
Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung,
2.
Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Freizeit- und Alltagsgestaltung,
3.
Aufstellung und Änderung der Hausordnung,
4.
Gestaltung der Gemeinschaftsräume.

§ 20 Aufgaben des Trägers und der Leitung der Einrichtung

(1) Der Träger einer stationären Einrichtung hat den Bewohnerbeirat über die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung und über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten, die den Alltag in der Einrichtung betreffen.
(2) Die Leitung der Einrichtung hat das Ergebnis der Wahl eines Bewohnerbeirates und die Namen seiner Mitglieder unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Kann ein Bewohnerbeirat nicht gewählt werden, hat sie dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
(3) Der Träger der stationären Einrichtung stellt dem Bewohnerbeirat unentgeltlich Räume zur Verfügung. Der Bewohnerbeirat erhält einen Schaukasten oder ein schwarzes Brett und ferner die Möglichkeit, Mitteilungen an die Bewohnerinnen und Bewohner zu senden.

§ 21 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wählen dürfen alle Bewohnerinnen und Bewohner, die am Wahltag auf Dauer in der stationären Einrichtung wohnen.
(2) Zum Mitglied des Bewohnerbeirates kann gewählt werden, wer in der Einrichtung wohnt, deren Angehörige, gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer, sonstige Vertrauenspersonen, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen oder Behindertenorganisationen sowie von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen.
(3) Nicht gewählt werden kann, wer beim Träger der Einrichtung, bei einem Kostenträger oder bei der zuständigen Behörde gegen Entgelt beschäftigt ist, oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs des Trägers tätig ist. Entsprechendes gilt auch für Personen, die mit einer Person, die Träger der Einrichtung ist, verheiratet, verwandt oder verschwägert sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder in einer wirtschaftlichen Beziehung zu ihr stehen. Ferner ist nicht wählbar, wer bei einem anderen Träger einer stationären Einrichtung oder einem Verband von stationären Einrichtungen eine Leitungsfunktion innehat oder dort gegen Entgelt beschäftigt ist.

§ 22 Anzahl der Mitglieder

(1) Der Bewohnerbeirat besteht in stationären Einrichtungen mit
bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus einem bis zu drei Mitgliedern,
51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus drei bis zu fünf Mitgliedern,
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus fünf bis zu sieben Mitgliedern,
mehr als 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus sieben bis zu neun Mitgliedern.
(2) Die Bewohnerinnen und Bewohner sollen im Bewohnerbeirat die Mehrheit bilden.

§ 23 Wahlverfahren

(1) Der Bewohnerbeirat wird in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Zur Wahl des Bewohnerbeirates können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Sie können auch nach § 21 wählbare Personen, die nicht in der Einrichtung wohnen, vorschlagen. Das Vorschlagsrecht haben auch die Angehörigen, gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer und die zuständige Behörde.
(3) Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Mitglieder für den Bewohnerbeirat zu wählen sind. Von dieser Stimmenzahl kann für jede Bewerberin oder jeden Bewerber jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Bewohnerbeirat drei Wahlberechtigte als Wahlausschuss und eine oder einen von ihnen für den Vorsitz. Die Mitglieder des Wahlausschusses können nicht für den Bewohnerbeirat kandidieren.
(5) Besteht kein Bewohnerbeirat oder besteht vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Bewohnerbeirates kein Wahlausschuss, hat die Leitung der Einrichtung den Wahlausschuss zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen, sind Beschäftigte der Einrichtung zu bestellen.
(6) Der Wahlausschuss bestimmt darüber, ob in einer Wahlversammlung oder durch schriftliche Abgabe der Stimme gewählt werden soll.

§ 24 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) Der Wahlausschuss bestimmt Zeit und Ort der Wahl und unterrichtet die Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige, gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer sowie die zuständige Behörde in geeigneter Form über die bevorstehende Wahl. Der Wahltermin ist mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben. Dies gilt entsprechend für die Namen der Bewerberinnen und Bewerber. Ausnahmsweise können Wahlvorschläge auch in der Wahlversammlung (§ 25 Absatz 1) unterbreitet werden. Hierüber bestimmt der Wahlausschuss.
(2) Wer bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Vertrauensperson, die bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlausschuss mit. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung verpflichtet. Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(3) Der Wahlausschuss hat die Wahlhandlung zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzustellen. Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Einwände gegen das Wahlergebnis können innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl erhoben werden. Über die Einwände entscheidet die zuständige Behörde.
(4) Der Wahlausschuss unterrichtet die Bewohnerinnen und Bewohner unverzüglich in geeigneter Form über das Ergebnis der Wahl. Er hat auch die Bewerberinnen und Bewerber unverzüglich zu unterrichten.
(5) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger der Einrichtung.

§ 25 Wahlversammlung

(1) Bestimmt der Wahlausschuss nach § 23 Abs. 6, dass die Wahl in einer Wahlversammlung durchgeführt wird, hat er mindestens 14 Tage vorher zur Wahlversammlung einzuladen. In der Wahlversammlung können noch Wahlvorschläge gemacht werden.
(2) Bewohnerinnen und Bewohnern, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer vom Wahlausschuss festzulegenden Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Alle Stimmen dürfen erst nach Ablauf dieser Frist ausgezählt werden. § 24 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 26 Amtszeit, Nachrücken von Ersatzmitgliedern, Neuwahl

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Bewohnerbeirates beträgt zwei Jahre, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vier Jahre.
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Bewohnerbeirat aus oder ist es länger als sechs Monate verhindert, rückt die Bewerberin oder der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied unbeschadet der Regelung gemäß § 22 Abs. 2 nach.
(3) Sinkt die Anzahl der Mitglieder des Bewohnerbeirates nach Eintreten aller Ersatzmitglieder um mehr als die Hälfte, ist eine Neuwahl erforderlich.

§ 27 Konstituierende Sitzung, Vorsitz

(1) Unbeschadet einer Wahlanfechtung beruft der Wahlausschuss den Bewohnerbeirat unverzüglich nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu einer konstituierenden Sitzung ein.
(2) Der Bewohnerbeirat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Den Vorsitz soll eine Bewohnerin oder ein Bewohner haben.

§ 28 Sitzungen

(1) Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die Einladung muss mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen.
(2) Beschlüsse trifft der Bewohnerbeirat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Bewohnerbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Über jede Sitzung des Bewohnerbeirates ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens die Sitzungsteilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben.
(4) Der Bewohnerbeirat kann beschließen, für eine Sitzung Fachleute oder andere sachkundige Personen zu einem bestimmten Thema einzuladen. Der Träger der Einrichtung ist hierüber zu unterrichten und trägt die Auslagen der hinzugezogenen Personen in angemessenem Umfang. Zu den Auslagen gehört keine Vergütung.
(5) Die Leitung der Einrichtung ist über den Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu unterrichten und soll teilnehmen, wenn sie zu einer Sitzung eingeladen wird.

§ 29 Bewohnerversammlung, Tätigkeitsbericht

Mindestens einmal im Jahr wird eine Bewohnerversammlung durchgeführt, bei der der Bewohnerbeirat einen Tätigkeitsbericht abgeben muss. Bewohnerversammlungen in einzelnen Wohnbereichen sind zulässig. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind berechtigt, zu diesen Versammlungen Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Auf Einladung des Bewohnerbeirates hat die Leitung der Einrichtung an diesen Versammlungen teilzunehmen.

§ 30

(aufgehoben)

§ 31 Bewohnerfürsprecherin oder Bewohnerfürsprecher

(1) Kann ein Bewohnerbeirat nicht gebildet werden, bestellt die zuständige Behörde im Benehmen mit der Leitung der Einrichtung unverzüglich eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher. Die Leitung der Einrichtung hat die Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Weise einzubeziehen.
(2) Zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher kann nur bestellt werden, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeiten zur Ausübung dieses Amtes geeignet ist und wer der Bestellung zustimmt. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Bewohnerbeirat.
(4) Der Träger und die Leitung der Einrichtung haben der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher zur Ausübung ihres oder seines Amtes Zutritt zu der Einrichtung zu gewähren und ihr oder ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnerinnen oder Bewohnern in Verbindung zu setzen.
(5) Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher ist bei der Aufgabenwahrnehmung unabhängig.

§ 32 Amtszeit, Aufhebung der Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers

(1) Die Amtszeit der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
1.
die berufene Person die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,
2.
die berufene Person gegen die Amtspflichten verstößt,
3.
die berufene Person ihr Amt niederlegt,
4.
ein Bewohnerbeirat gebildet worden ist oder
5.
eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist.
(3) Die Aufhebung der Bestellung ist der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher schriftlich mitzuteilen. Der Träger hat die Bewohnerinnen und Bewohner zu unterrichten.

§ 33 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

(1) Die Mitglieder des Bewohnerbeirates sowie die oder der nach § 31 bestellte Bewohnerfürsprecherin oder bestellter Bewohnerfürsprecher dürfen bei ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht behindert sowie nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) Eine Bewohnerin oder ein Bewohner darf wegen der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson im Bewohnerbeirat nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

§ 34 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder des Bewohnerbeirates sowie die nach den § 31 bestellte Bewohnerfürsprecherin oder der nach § 31 bestellte Bewohnerfürsprecher haben über die ihnen bei der Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Bewohnerbeirates. Satz 1 gilt für die nach § 28 Abs. 4 hinzugezogenen Personen entsprechend.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Art nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.

§ 34a Befreiung von den Anforderungen des Abschnitts IV

Die zuständige Behörde kann teilweise eine Befreiung von der Erfüllung der Anforderungen dieses Abschnitts erteilen, wenn die Befreiung den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entspricht.

Abschnitt V Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 35 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Träger hat im Hinblick auf Prüfungen durch die zuständige Behörde Aufzeichnungen zu führen über
1.
die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung,
2.
die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,
3.
den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Qualifikation der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der Einrichtung ausgeübte Tätigkeit, die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,
4.
den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern die Pflegestufe,
5.
den Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,
6.
die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner,
7.
die für Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung aufgestellten Förder- und Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung,
8.
die Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie zur Qualitätsentwicklung,
9.
die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern aufgrund richterlicher Anordnung sowie der Angabe der oder des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen,
10.
die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Geldbeträge oder Wertsachen.
(2) Betreibt der Träger mehr als eine Einrichtung, sind für jede Einrichtung gesonderte Aufzeichnungen zu führen. Dem Träger obliegt es, seine wirtschaftliche und finanzielle Situation durch Vorlage von Unterlagen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nachzuweisen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 verwendet werden.
(3) Der Träger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb einer Einrichtung fünf Jahre aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen. Soweit die Aufzeichnungen personenbezogene Daten enthalten, sind sie so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.

Abschnitt VI Sicherung von Leistungen

§ 36 Anzeige- und Unterrichtungspflicht

(1) Lässt sich der Träger einer Einrichtung Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Platzes in der Einrichtung zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb der Einrichtung nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 SbStG versprechen oder gewähren (Leistungen), hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Träger hat den Leistenden rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrages über die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere über die Sicherung der Rückzahlungsansprüche, schriftlich zu unterrichten.

§ 37 Verwendungszweck

(1) Der Träger darf die Leistungen nur zur Vorbereitung und Durchführung der von den Vertragsparteien bestimmten Maßnahmen verwenden. Diese Maßnahmen müssen sich auf die Einrichtung beziehen, in der der Leistende oder derjenige, zu dessen Gunsten die Leistung erbracht wird, wohnt oder wohnen soll.
(2) Der Träger darf diese Leistungen erst verwenden, wenn die Finanzierung der Maßnahme, für die sie gewährt werden, gesichert und in einem Finanzierungsplan ausgewiesen ist.

§ 38 Beschränkungen

(1) Die Leistungen dürfen vom Träger einer Einrichtung nur entgegen genommen werden, wenn
1.
diese Leistungen höchstens 30 % und
2.
die Eigenleistung des Trägers mindestens 20 %
der im Finanzierungsplan ausgewiesenen Kosten der Maßnahme betragen.
(2) Die Kosten der Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu ermitteln
1.
in den Fällen des Baus und der Instandsetzung von Einrichtungen in entsprechender Anwendung der §§ 5 bis 10 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614),
2.
in den Fällen des Erwerbs und der Ausstattung von Einrichtungen aufgrund der vom Träger zu entrichtenden Vergütung,
3.
für die Eigenleistung des Trägers in entsprechender Anwendung des § 15 der Zweiten Berechnungsverordnung.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen, wenn der Träger unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt.

§ 39 Getrennte Verwaltung

(1) Der Träger hat die ihm gewährten Leistungen bis zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung getrennt von seinem Vermögen durch die Einrichtung eines Sonderkontos für Rechnung und auf Namen der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber oder Bewohnerinnen oder Bewohner bei einem Kreditinstitut zu verwalten.
(2) Der Träger hat das Kreditinstitut zu verpflichten, die Bewohnerin oder den Bewohner oder die Bewerberin oder den Bewerber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Einlage von dritter Seite gepfändet oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Trägers eröffnet wird. Er hat das Kreditinstitut ferner zu verpflichten, der Bewohnerin oder dem Bewohner oder der Bewerberin oder dem Bewerber jederzeit Auskunft über den Stand des Kontos zu geben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle vom Träger an die Bewerberin oder den Bewerber oder die Bewohnerin oder den Bewohner entrichteten Zinsen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn Bürgschaften nach § 43 Abs. 2 geleistet worden sind.

§ 40 Leistungen zum Betrieb einer Einrichtung

Die Vorschriften des § 37 Abs. 2 sowie der §§ 38 und 39 gelten nicht für Leistungen, die zum Betrieb der Einrichtung gewährt werden.

§ 41 Verrechnung, Rückzahlung

(1) Sollen die erbrachten Leistungen einschließlich ihrer Zinsen mit dem Entgelt verrechnet werden, sind Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung in dem Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) festzulegen. Die oder der Leistende kann einmal jährlich vom Träger Auskunft über den Kontostand verlangen. Bei Vorliegen eines besonderen Grundes ist die Auskunft jederzeit zu erteilen.
(2) Soweit Leistungen nicht verrechnet werden, sind sie innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzuzahlen. Zinsen sind jährlich auszuzahlen oder nach Satz 1 mit Zinseszinsen zurückzuzahlen.
(3) Wird ein freiwerdender oder freigewordener Platz in der Einrichtung neu belegt, sind die dafür erbrachten Leistungen ohne Einhaltung der Frist nach Absatz 2 unverzüglich in dem Umfang zurückzuzahlen, in dem für diesen Platz neue Leistungen erbracht worden sind.

§ 42 Sicherheitsleistungen

(1) Der Träger hat bei Entgegennahme von Leistungen etwaige Ansprüche auf Rückzahlung zu sichern. Sicherheiten sind so zu leisten, dass die Gefahr eines nicht unerheblichen finanziellen Ausfalles für die Bewohnerin oder den Bewohner oder die Bewerberin oder den Bewerber, insbesondere infolge Zahlungsunfähigkeit des Trägers, ausgeschlossen wird.
(2) Sicherheitsleistungen können in mehreren Formen nebeneinander oder durch mehrere Leistungen derselben Form erbracht werden. Die entsprechenden Urkunden sind dem Leistenden durch den Träger auszuhändigen.
(3) Bei Entgeltvorauszahlung entfällt die Pflicht zur Sicherheitsleistung, wenn die Summe der Leistungen im Einzelfall das Zweifache des vereinbarten monatlichen Entgeltes im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 WBVG nicht übersteigt.
(4) Die Sicherheit ist in dem Umfang aufrechtzuerhalten, in dem Leistungen nicht verrechnet oder nicht zurückgezahlt worden sind.

§ 43 Formen der Sicherheitsleistungen

(1) Die Sicherheitsleistung kann durch die Bestellung eines Grundpfandrechtes erbracht werden. Dabei darf eine Beleihungsgrenze von 60 % des Verkehrswertes in der Regel nicht überschritten werden.
(2) Die Sicherheit kann ferner durch Bürgschaft geleistet werden. Als Bürgen kommen nur in Betracht:
1.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung,
2.
Bundes- und Landesverbände der freien Wohlfahrtspflege,
3.
Kreditinstitute,
4.
Versicherungsunternehmen, die eine Erlaubnis zum Betrieb einer Bürgschaftsversicherung besitzen.
(3) Die Sicherheitsleistung kann zusätzlich durch Abschluss von Versicherungen erbracht werden, soweit sie der Abgeltung von etwaigen Schadensersatzansprüchen dienen, die durch vorsätzliche, unerlaubte Handlungen des Trägers gegen die von ihm entgegengenommenen Vermögenswerte entstehen. Als Versicherungsunternehmen sind nur solche geeignet, die
1.
eine Erlaubnis zum Betrieb der Vertrauensschadensversicherung besitzen und
2.
nach ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Zweck dieser Verordnung gerecht werden, insbesondere die Bewohnerin oder den Bewohner oder die Bewerberin oder den Bewerber aus dem Versicherungsvertrag auch in den Fällen des Insolvenzverfahrens des Trägers unmittelbar berechtigen.

§ 44 Versicherungspflicht

(1) Einrichtungen, die mit Leistungen gebaut, erworben, instand gesetzt, ausgestattet oder betrieben werden, sind bei einem im Bundesgebiet zum Geschäftsbetrieb befugten öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen in Form einer gleitenden Neuwertversicherung gegen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden zu versichern. In gleicher Weise ist für das Inventar der Einrichtung, das der Sicherung von Leistungen dient, eine Versicherung gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Leitungswasserschäden abzuschließen.
(2) Die Bestellung eines Grundpfandrechtes nach § 43 Abs. 1 ist nur ausreichend, wenn das haftende Grundstück in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Form versichert ist.

§ 45 Rechnungslegung

(1) Der Träger hat bei Beendigung des Wohn- und Betreuungsvertrages gegenüber der Bewohnerin oder dem Bewohner oder ihrer oder seiner Rechtsnachfolge Rechnung zu legen über
1.
die Verrechnung der empfangenen Leistungen,
2.
die Höhe der zu entrichtenden Zinsen,
3.
den noch zurückzuzahlenden Betrag.
(2) Der Träger hat nach Absatz 1 ferner Rechnung zu legen, wenn die Leistungen durch Verrechnung oder in sonstiger Weise vor Beendigung des Wohn- und Betreuungsvertrages voll zurückgezahlt werden.

§ 46 Prüfung

(1) Der Träger hat die Einhaltung der in den §§ 36 bis 45 genannten Pflichten für jedes Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. September des folgenden Jahres, durch eine geeignete Prüferin oder einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung anordnen.
(3) Der Träger hat der Prüferin oder dem Prüfer Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren. Er hat ihr oder ihm alle Aufklärungen und Nachweise zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Prüfung zu geben.
(4) Die Kosten der Prüfung übernimmt der Träger.

§ 47 Aufzeichnungen und Unterlagen

Der Träger hat vom Zeitpunkt der Entgegennahme der Leistungen an prüfungsfähige Aufzeichnungen zu erstellen sowie Unterlagen und Belege aufzubewahren. Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen ersichtlich sein
1.
Art und Höhe der Leistungen der einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner oder Bewerberinnen und Bewerber,
2.
die Erfüllung der Anzeige- und Unterrichtungspflicht nach § 36,
3.
der Verwendungszweck der Leistungen nach § 37,
4.
das Verhältnis der Leistungen und der Eigenleistungen des Trägers zu den Gesamtkosten der Maßnahmen nach § 38,
5.
die getrennte Verwaltung der Leistungen nach § 39,
6.
Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung der Leistungen nach § 41 Abs. 1,
7.
die Rückzahlungen der Leistungen nach § 41 Abs. 2,
8.
geleistete Sicherheiten nach § 42,
9.
der Abschluss von Versicherungen nach § 44,
10.
die Rechnungslegung nach § 45.

§ 48 Prüferinnen und Prüfer

(1) Geeignete Prüferinnen und Prüfer im Sinne des § 46 Abs. 1 sind
1.
Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
2.
Vertreterinnen oder Vertreter von Prüfungsverbänden, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört,
3.
sonstige Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen.
(2) Ungeeignet als Prüferinnen oder Prüfer sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(3) Die Prüferin oder der Prüfer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie oder er darf insbesondere nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die ihr oder ihm bei der Prüfung bekannt geworden sind.

§ 49 Prüfungsbericht

(1) Das Ergebnis der Prüfung ist unverzüglich nach ihrer Durchführung in einem Prüfungsbericht festzuhalten. Dieser Bericht muss den Vermerk enthalten, ob und gegebenenfalls in welcher Form der Träger gegen die ihm obliegenden Pflichten nach den §§ 36 bis 47 verstoßen hat.
(2) Ergeben sich bei der Prüfung, insbesondere bei Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüferin oder Prüfer und Träger, ist dies im Prüfungsbericht unter Angabe der Gründe zu vermerken.
(3) Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich nach seiner Erstellung der zuständigen Behörde zuzuleiten.
(4) Der Träger hat Bewohnerinnen oder Bewohner und Bewerberinnen oder Bewerber, die Leistungen im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 4 SbStG gewährt haben, von der Durchführung der Prüfung zu unterrichten. Der Prüfungsbericht kann von ihnen und von einem Vertreter des Bewohnerbeirates eingesehen werden.

Abschnitt VII Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 50 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 6 SbStG handelt, wer eine stationäre Einrichtung betreibt, in der vorsätzlich oder fahrlässig
1.
die Anforderungen des § 2 Abs. 3 an Aufzug, Rufanlage und Flurbreite nicht erfüllt werden,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 der Einzelzimmeranteil von mindestens 75 % nicht eingehalten wird,
3.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 auf Dauer mehr als zwei Personen in einem Bewohnerzimmer untergebracht sind,
4.
die erforderlichen Mindestgrößen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 unterschritten werden,
5.
entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 ein Bad mehr als zwei Bewohnerzimmern zugeordnet ist oder ein Bad zur dauerhaften Nutzung für mehr als zwei Personen vorgesehen wird,
6.
die Anforderung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 an ein Bewohnerzimmer (barrierefreies Bad) nicht erfüllt wird,
7.
entgegen § 3 Abs. 6 kein Einzelzimmer vorgehalten wird,
8.
kein abgeschlossener Gemeinschaftsraum im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 vorhanden ist,
9.
nicht die nach § 5 Abs. 1 erforderliche Zahl von Pflegebädern vorhanden ist,
10.
entgegen § 5 Abs. 2 kein barrierefreies WC vorhanden ist,
11.
die Leitung der Einrichtung entgegen § 8 Satz 4 ohne Zustimmung übertragen wird oder Personen als Leitungskräfte beschäftigt werden, die die Voraussetzungen nach § 9 nicht erfüllen,
12.
entgegen § 10 betreuende und pflegerische Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder nicht unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden, die die Anforderungen nach §§ 11 und 12 erfüllen,
13.
die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 vorgeschriebene ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft nicht gegeben ist,
14.
die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene angemessene Anwesenheit von Fachkräften für die Nachtwache oder Nachtbereitschaft nicht sichergestellt wird,
15.
entgegen § 14 Absatz 1 die Installation eines Bewohnerbeirates nicht ermöglicht wird,
16.
die nach § 18 vorgeschriebene Mitwirkung nicht ermöglicht wird,
17.
die nach § 19 vorgeschriebene Mitbestimmung nicht ermöglicht wird,
18.
entgegen § 23 Abs. 5 ein Wahlausschuss nicht bestellt wird,
19.
gegen das Benachteiligungs- oder Begünstigungsverbot nach § 33 verstoßen wird,
20.
gegen die Anzeige- oder Unterrichtungspflicht nach § 36 verstoßen wird,
21.
entgegen § 37 Abs. 1 Leistungen nicht für den bestimmten Zweck oder entgegen § 37 Abs. 2 verwendet werden,
22.
entgegen § 39 Abs. 1 ein Sonderkonto nicht eingerichtet wird,
23.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Sicherheitsleistung nicht erbracht oder entgegen § 42 Abs. 4 nicht aufrechterhalten wird,
24.
entgegen § 45 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Rechnung gelegt wird,
25.
entgegen § 46 Abs. 1 eine Prüfung oder entgegen § 46 Abs. 3 die Einsichtnahme nicht zugelassen wird oder keine Aufklärung oder Nachweise gegeben werden,
26.
entgegen § 47 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt werden.

§ 51 Übergangsregelungen

(1) Für stationäre Einrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb oder im Bau sind oder für die eine Baugenehmigung beantragt ist und die die Anforderungen nach den §§ 2 bis 6 nicht erfüllen, ist die Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), weiter anzuwenden. Bei grundlegenden Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen findet § 7 Abs. 2 dieser Verordnung Anwendung.
(2) Ein Ersatzgremium, das vor dem 22. Dezember 2016 bestellt wurde, hat solange Bestand, bis ein Bewohnerbeirat nach § 14 Absatz 1 gewählt wird. § 34a gilt entsprechend.

§ 52 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 21. Dezember 2023 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 23. November 2011
Dr. Heiner Garg
Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit
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