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Landesverordnung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen und Bestimmung der zuständigen Behörde in Schleswig-Holstein Vom 15. November 2021

Landesverordnung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen und Bestimmung der zuständigen Behörde in Schleswig-Holstein Vom 15. November 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen und Bestimmung der zuständigen Behörde in Schleswig-Holstein vom 15. November 202117.12.2021
Eingangsformel17.12.2021
§ 1 - Erteilung der Erlaubnis17.12.2021
§ 2 - Betriebszweck17.12.2021
§ 3 - Zweckdienliche Ausstattung17.12.2021
§ 4 - Notfallversorgung17.12.2021
§ 5 - Medizinische Beratung und Hilfe17.12.2021
§ 6 - Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten17.12.2021
§ 7 - Nutzerkreis17.12.2021
§ 8 - Konsumstoffe und Konsumarten17.12.2021
§ 9 - Hausordnung17.12.2021
§ 10 - Verhinderung von Straftaten in der Einrichtung17.12.2021
§ 11 - Verhinderung von Straftaten im Umfeld der Einrichtung17.12.2021
§ 12 - Dokumentation und Evaluation17.12.2021
§ 13 - Anwesenheitspflicht von Personal17.12.2021
§ 14 - Verantwortlichkeit17.12.2021
§ 15 - Erlaubnisverfahren17.12.2021
§ 16 - Zuständige Behörde17.12.2021
§ 17 - Inkrafttreten17.12.2021
Aufgrund des § 10a Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) und § 28 Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2021 (GVOBl. S. 222), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Erteilung der Erlaubnis

(1) Die oberste Landesgesundheitsbehörde (Erlaubnisbehörde) kann auf Antrag eine Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraums nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes erteilen, wenn
1.
der Drogenkonsumraum als Teil einer durch öffentliche Mittel finanzierten ambulanten Drogenhilfeeinrichtung in das Gesamtkonzept des regionalen Drogenhilfesystems eingebunden ist,
2.
die in § 2 aufgeführten Betriebszwecke verfolgt werden und
3.
die Anforderungen nach den §§ 3 bis 14 eingehalten werden.
(2) Die Erlaubnis kann befristet und unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 des Betäubungsmittelgesetzes entsprechend.

§ 2 Betriebszweck

(1) Drogenkonsumräume müssen im Sinne des § 10a des Betäubungsmittelgesetzes der Gesundheits-, Überlebens- und Ausstieghilfe für Drogenabhängige dienen.
(2) Der Betrieb von Drogenkonsumräumen soll darauf ausgerichtet sein,
1.
die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken, um damit insbesondere das Überleben von Abhängigen zu sichern,
2.
die Behandlungsbereitschaft des Abhängigen/der Abhängigen zu wecken und dadurch den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten,
3.
die Inanspruchnahme weiterführender, insbesondere suchttherapeutischer und ausstiegsorientierter, Hilfen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu fördern und
4.
die Belastung der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu reduzieren.
(3) Der Betrieb muss darauf ausgerichtet sein, einen beratenden und helfenden Kontakt insbesondere mit solchen Personen aufzunehmen, die für Drogenhilfemaßnahmen nur schwer erreichbar sind, um sie in weiterführende und ausstiegsorientierte Angebote der Beratung und Therapie zu vermitteln.
(4) Träger und Personal dürfen für den Besuch der Drogenkonsumräume nicht werben, im Rahmen ihrer Aufklärungsarbeit dürfen sie jedoch auf bestehende Drogenkonsumräume hinweisen.

§ 3 Zweckdienliche Ausstattung

(1) Drogenkonsumräume müssen durch eine anerkannte Drogenhilfeeinrichtung betrieben werden und räumlich von den übrigen Beratungsangeboten getrennt sein, um ein Aufeinandertreffen von abstinenzorientierten Beratungssuchenden mit den Nutzerinnen und Nutzern der Drogenkonsumräume zu verhindern. Die Räume müssen zweckdienlich ausgestattet sein, gut ent- und belüftet sowie ausreichend beleuchtet sein. Es sind gesonderte Wartebereiche einzurichten.
(2) Die Räume müssen die für den Drogengebrauch wechselnder Personen notwendigen hygienischen Voraussetzungen erfüllen. Sämtliche Einrichtungsgegenstände sowie Wände und Böden müssen aus glatten, abwaschbaren, schwer entflammbaren und leicht zu reinigenden und desinfizierbaren Materialien bestehen. Die Räume müssen täglich gereinigt und regelmäßig desinfiziert werden.
(3) In den Drogenkonsumräumen sind ausreichend sterile Einwegspritzen und Kanülen, Tupfer, Ascorbinsäure und Injektionszubehör, Haut- und Flächendesinfektionsmittel sowie geeignete Folien zum inhalativen Konsum vorzuhalten. Eine sachgerechte Entsorgung gebrauchter Spritzbestecke und verunreinigter Gegenstände ist sicherzustellen. Den Nutzerinnen und Nutzern der Drogenkonsumräume sind in ausreichender Zahl geeignete sanitäre Anlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Räume müssen für die ständige Sichtkontrolle der Konsumvorgänge durch das Fachpersonal stets vollständig einsehbar sein. Verstellbare Trennwände sind sichtbar bereitzuhalten; sie dürfen die erforderliche Überschaubarkeit nicht beeinträchtigen.
(5) Es ist sicherzustellen, dass Rettungsdiensten jederzeit ein ungehinderter und sofortiger Zugang möglich ist.

§ 4 Notfallversorgung

(1) Während des Betriebs des Drogenkonsumraums sind die Nutzerinnen und Nutzer durch regelmäßig in der Notfallversorgung geschultes Personal ständig zu beobachten, um im Notfall sofortige Beatmungs- und Reanimationsmaßnahmen und eine akute Wundversorgung durchführen zu können. Für die Notfallversorgung ist für jeden Drogenkonsumraum mindestens ein medizinischer Notfallkoffer nach DIN 13232 (Modul A+B), ein automatischer Defibrillator (AED) sowie der Wirkstoff Naloxon zur nasalen Applikation bereitzuhalten.
(2) Die Einzelheiten der Notfallversorgung sind in einem Notfallplan festzuhalten, der jederzeit umgesetzt werden kann, dem Personal zugänglich und stets zu aktualisieren ist. Der Notfallplan beinhaltet auch die Unfallschutzprävention und Maßnahmen bei Verletzungen des Personals.
(3) Der Notfallplan ist den zuständigen Behörden auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

§ 5 Medizinische Beratung und Hilfe

(1) Die Drogenkonsumräume müssen personell so ausgestattet sein, dass die Nutzerinnen und Nutzer insbesondere bei akuten oder chronischen Krankheiten in allen konsumrelevanten Fragen zum Zweck der Risikominderung beraten werden können, insbesondere über Infektionsrisiken, Toxizität der mitgeführten Betäubungsmittel und die Konsumart. Bei Bedarf müssen eine Krisenintervention sowie ärztliche Hilfe und Beratung unverzüglich erfolgen können. Hingegen darf das Personal der Drogenkonsumräume beim unmittelbaren Verbrauch der Betäubungsmittel keine aktive Hilfe leisten.
(2) Medizinische Beratung und Hilfe erfordern kein ärztliches Handeln, bedürfen aber eines nachweislich medizinisch geschulten Personals.

§ 6 Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten

(1) Das Personal hat über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus jeweils in der im konkreten Einzelfall angemessenen Weise über weitergehende und ausstiegsorientierte Beratungs- und Behandlungsangebote zu informieren und diese bei Bedarf zu vermitteln. Hierbei ist insbesondere auf die Risiken des Drogenkonsums bei gleichzeitiger Substitutionsbehandlung und die Notwendigkeit des Konsumverzichts hinzuweisen und auf die Inanspruchnahme der im Einzelfall notwendigen Hilfe hinzuwirken.
(2) Personen, die einen Entgiftungswunsch äußern, sind Hilfestellungen bei der Kontaktaufnahme zu geeigneten Einrichtungen zu gewähren.
(3) Die Wahrnehmung solcher Angebote ist durch die Zusammenarbeit mit geeigneten anderen Einrichtungen zu fördern.
(4) Minderjährigen Drogenabhängigen sind in jedem Einzelfall Beratungsgespräche und Ausstiegshilfen anzubieten und auf jugendspezifische weitergehende Hilfen hinzuweisen.

§ 7 Nutzerkreis

(1) Nutzerinnen und Nutzer von Drogenkonsumräumen dürfen grundsätzlich nur volljährige Personen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung sein. Die Benutzerinnen oder Benutzer müssen aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit einen Konsumentschluss gefasst haben.
(2) Jugendlichen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung darf der Zugang ausnahmsweise nach direkter Ansprache nur dann gewährt werden, wenn die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt oder aufgrund besonderer Umstände nicht vorgelegt werden kann und sich das Personal im Einzelfall nach sorgfältiger Prüfung anderer Hilfemöglichkeiten vom gefestigten Konsumentschluss sowie der Einsichtsfähigkeit in die durch den Konsum erfolgenden Gesundheitsschädigungen überzeugt hat. Eine ausnahmsweise Zugangsgewährung für Jugendliche nach Satz 1 ist stets besonders zu dokumentieren.
(3) Von der Benutzung der Drogenkonsumräume sind auszuschließen:
1.
Offenkundige Erst- und Gelegenheitskonsumierende,
2.
durch Alkohol oder andere Substanzen intoxikierte Personen, wenn dadurch die Nutzung des Drogenkonsumraums ein erhöhtes Gesundheitsrisiko darstellt und
3.
Personen, denen erkennbar die Einsichtsfähigkeit in die durch den Konsum erfolgenden Gesundheitsschädigungen fehlt.
(4) In der Hausordnung ist zu regeln, dass die Benutzerinnen und Benutzer daraufhin zu überprüfen sind, ob sie zum zugelassenen Personenkreis gehören.

§ 8 Konsumstoffe und Konsumarten

(1) Die von den Nutzerinnen und Nutzern mitgebrachten Betäubungsmittel sind einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Eine Substanzanalyse zur Menge, Art und Zusammensetzung des Stoffes darf nicht erfolgen.
(2) Der Konsum von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen kann Opiate, Kokain, Amphetamine oder deren Derivate sowie Benzodiazepine betreffen und intravenös, oral, nasal oder inhalativ erfolgen.
(3) Weiterführende oder ergänzende Regelungen sind in der Hausordnung zu treffen.

§ 9 Hausordnung

(1) Der Träger des Drogenkonsumraums hat im Einvernehmen mit der Erlaubnisbehörde eine Hausordnung zu erlassen.
(2) In der Hausordnung sind weitere Bestimmungen zu den Mindestanforderungen festzuhalten. Sie ist in der Einrichtung gut sichtbar auszuhängen. Ihre Einhaltung wird vom Personal ständig überwacht.
(3) Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen, können erforderlichenfalls von der Benutzung ausgeschlossen werden. Über die Dauer des Ausschlusses entscheidet die Leitung der Einrichtung.

§ 10 Verhinderung von Straftaten in der Einrichtung

(1) Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenverbrauch in geringer Menge, dürfen innerhalb der Einrichtung nicht geduldet werden. Darauf ist durch einen Aushang hinzuweisen.
(2) Das Personal hat dafür zu sorgen, dass bei der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat im Sinne von Absatz 1 die betreffende Handlung unverzüglich unterbunden wird. Erforderlichenfalls hat das Personal die Nutzerinnen und Nutzer persönlich darauf hinzuweisen. Sollte dies nicht zu einer Unterbindung der strafbaren Handlung führen, sowie bei Verdacht der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat, die nicht unter Absatz 1 fällt, hat das Personal unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
(3) Weiterführende Ergänzungen sind in der Hausordnung festzuhalten.

§ 11 Verhinderung von Straftaten im Umfeld der Einrichtung

(1) Die Träger von Drogenkonsumräumen haben mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs-, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie der Gemeinde eng und kontinuierlich zusammenzuarbeiten und die Formen ihrer Zusammenarbeit schriftlich und verbindlich in einer Vereinbarung festzulegen. Die Vereinbarung ist der Erlaubnisbehörde vorzulegen.
(2) Zu den Grundzügen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 gehört insbesondere, dass die Leitung des Drogenkonsumraums
1.
zur Polizei und den örtlichen Ordnungsbehörden ständigen Kontakt hält und mit diesen ihre Maßnahmen abstimmt, damit frühzeitige Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraums verhindert werden und
2.
bei Beeinträchtigung Dritter, bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder bei zu erwartenden Straftaten im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraums, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenverbrauch in geringer Menge, versucht, auf die Benutzerinnen und Benutzer sowie Anwesende bei einer sich abzeichnenden Szenebildung mit dem Ziel einzuwirken, eine Verhaltensänderung zu erreichen und
3.
und das übrige Personal bei Verdacht der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenverbrauch in geringer Menge, unverzüglich die Polizei benachrichtigt.

§ 12 Dokumentation und Evaluation

(1) Die Leitungen haben eine fortlaufende Dokumentation über den Betrieb der Drogenkonsumräume in anonymisierter Form und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen. Hierzu sind Tagesprotokolle zu fertigen, die insbesondere über Umfang und Ablauf der Nutzerkontakte, Zahl und Tätigkeit des eingesetzten Personals sowie alle besonderen Vorkommnisse Auskunft geben. Dabei sollen folgende Aspekte berücksichtigt werden: Altersangaben, Geschlechtszugehörigkeit, Konsumverhalten, Drogenpräferenz, Nutzungszahl, Gesundheitsschäden, HIV, Hepatitis, Notfallsituationen, Wundversorgungen und Ausstiegsvermittlungen sowie Maßnahmen nach § 11 Absatz 2 Nr. 2 und 3. Die Daten sind so zu erheben, dass auch eine Kombination dieser einen Rückschluss auf einzelne Personen ausschließt. Hierfür sollen die in Satz 3 genannten Aspekte jeweils in aggregierter Form (z. B. Altersgruppen) erfasst werden.
(2) Die Tagesprotokolle sind in einem monatlichen Bericht zusammenzufassen und im Hinblick auf die Zielerreichung regelmäßig auszuwerten. Über die Ergebnisse sind die zuständigen Gesundheits-, Ordnungs-, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten. Die Berichte sind der Erlaubnis- sowie der Überwachungsbehörde jeweils auf Verlangen vorzulegen.

§ 13 Anwesenheitspflicht von Personal

Während der Öffnungszeiten des Drogenkonsumraums ist die ständige Anwesenheit von fachlichem und persönlich zuverlässigem Personal im Sinne von § 5 zu gewährleisten. Die Erfüllung der in den §§ 3 bis 12 genannten Auflagen muss durch Personal in ausreichender Zahl jederzeit gewährleistet sein.

§ 14 Verantwortlichkeit

(1) Die Leitungen der Drogenkonsumräume sind verantwortlich für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten und sind als verantwortlich nach § 10a Absatz 2 Nummer 10 des Betäubungsmittelgesetzes zu nennen. Sie müssen fachlich ausgebildet und in der Lage sein, die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen.
(2) Die Träger von Drogenkonsumräumen haben sicherzustellen, dass die Leitungen und das Personal weder selbst am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen noch aktive Hilfe beim unmittelbaren Verbrauch der Betäubungsmittel leisten. Ebenso haben die Träger für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen Sorge zu tragen.
(3) Die Träger von Drogenkonsumräumen wirken an allgemeinen Maßnahmen zur Prävention vor Drogenkonsum mit.

§ 15 Erlaubnisverfahren

(1) Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung über die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise die Landrätin oder den Landrat des jeweiligen Kreises an die Erlaubnisbehörde zu richten.
(2) Er muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift des Trägers der Einrichtung,
2.
den Namen und die Anschrift der vor Ort im Sinne des § 10a Absatz 2 Nummer 10 des Betäubungsmittelgesetzes verantwortlichen Einrichtungsleitung und deren Vertretung,
3.
eine Darstellung der räumlichen und baulichen Ausstattung der Einrichtung, insbesondere Adresse, Grundriss/Lageplan, Bauweise und der Sicherungen gegen missbräuchlichen Umgang mit Betäubungsmitteln,
4.
eine Darstellung des Beratungskonzepts nach § 5 Absatz 1,
5.
eine Darstellung der Einbeziehung in das Drogenhilfegesamtkonzept der Kommune,
6.
die Benennung der in der Einrichtung zum Konsum zugelassenen Betäubungsmittel und Konsumarten,
7.
Nachweise über die Qualifikation der Leitung und des übrigen Personals sowie Erklärungen darüber, dass sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,
8.
Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit der Leitung und des übrigen Personals (zum Beispiel durch Vorlage amtlicher Führungszeugnisse),
9.
einen Plan für die medizinische Notfallversorgung gemäß § 4 Absatz 2,
10.
eine Hausordnung nach § 9,
11.
die Zahl der voraussichtlichen Nutzerinnen und Nutzer und
12.
die Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs-, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie der Gemeinde nach § 11 Absatz 1.

§ 16 Zuständige Behörde

Die Drogenkonsumräume unterliegen in den Kreisen der Überwachung durch die Landrätin oder den Landrat, in den kreisfreien Städten durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister (Überwachungsbehörde). Die Überwachungsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 4 des Betäubungsmittelgesetzes.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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