Landesverordnung über die Reisekostenvergütung und das Sitzungsgeld der Mitglieder in Beiräten des Schulwesens (Beiratsentschädigungsverordnung - BEntschVO) Vom 4. April 2019
Landesverordnung über die Reisekostenvergütung und das Sitzungsgeld der Mitglieder in Beiräten des Schulwesens (Beiratsentschädigungsverordnung - BEntschVO) Vom 4. April 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2021 bis 26.05.2024
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, § 5 neu eingefügt, bisheriger § 5 wird § 6 (Art. 1 LVO v. 15.11.2021, NBl.MBWK.Schl.-H. S. 368) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Reisekostenvergütung und das Sitzungsgeld der Mitglieder in Beiräten des Schulwesens (Beiratsentschädigungsverordnung - BEntschVO) vom 4. April 2019 | 27.05.2019 bis 26.05.2024 |
Eingangsformel | 27.05.2019 bis 26.05.2024 |
§ 1 - Umfang der Entschädigung | 01.08.2021 bis 26.05.2024 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 27.05.2019 bis 26.05.2024 |
§ 3 - Sitzungsgeld | 27.05.2019 bis 26.05.2024 |
§ 4 - Reisekostenvergütung | 27.05.2019 bis 26.05.2024 |
§ 5 - Kinderbetreuungspauschale | 01.08.2021 bis 26.05.2024 |
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.08.2021 bis 26.05.2024 |
Aufgrund des § 75 Absatz 2 Satz 1 und des § 135 Absatz 6 Satz 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Umfang der Entschädigung
(1) Die Mitglieder der Kreiselternbeiräte, der Landeselternbeiräte und des Landesschulbeirats erhalten Reisekostenvergütung und Sitzungsgeld (§ 76 Absatz 1 Satz 4, § 135 Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 Satz 4 SchulG). Die Mitglieder der Landeselternbeiräte erhalten für die Teilnahme an Sitzungen einen Zuschuss zu den notwendigen nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Betreuung von Kindern (§ 76 Absatz 1 Satz 5 SchulG). Die Mitglieder eines Kreiselternbeirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen einen Zuschuss zu den notwendigen nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Betreuung von Kindern, soweit der Kreis oder die kreisfreie Stadt dies entscheidet. Ein Entgelt für entgangenen Verdienst oder andere Entschädigungen werden mit Ausnahme von Satz 2 und 3 nicht gezahlt.
(2) Die Entschädigung wird an das Mitglied gezahlt. Soweit nicht abweichend geregelt, erhalten stellvertretende Mitglieder die Entschädigung nur, wenn sie im Verhinderungsfall das Mitglied vertreten haben.
(3) Absatz 1 Satz 1 und 4 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend für die Delegierten der Schulelternbeiräte zur Teilnahme an der Wahl des Kreiselternbeirats für die Grundschulen und Förderzentren (§ 73 Absatz 2 Satz 2 SchulG).
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Sitzungen
a)
alle Sitzungen des jeweiligen Beirats und seiner Ausschüsse,
b)
Vorstandssitzungen für Mitglieder der Vorstände,
c)
Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften für die Vorsitzenden der Kreis- und Landeselternbeiräte (§ 75 Absatz 3 Satz 1 SchulG),
d)
für bis zu zwei Mitglieder des Vorstandes eines Landeselternbeirates die Teilnahme an Veranstaltungen, zu denen der jeweilige Landeselternbeirat von dem für Bildung zuständigen Ministerium als Vertreter der Eltern an schleswig-holsteinischen Schulen eingeladen worden ist,
2.
Reisen
a)
alle Fahrten zu Sitzungen,
b)
Fahrten von Mitgliedern der Vorstände der Landeselternbeiräte zu Veranstaltungen in Schleswig-Holstein oder zu länderübergreifenden Gremien, zu denen der jeweilige Landeselternbeirat als Vertreter der Eltern an schleswig-holsteinischen Schulen eingeladen worden ist,
c)
im begründeten Einzelfall Fahrten von Mitgliedern der Vorstände der Landeselternbeiräte zu bildungspolitischen Veranstaltungen von Verbänden, Bildungsträgern und vergleichbaren Organisationen,
d)
Fahrten zu Veranstaltungen, die der Unterrichtung von Mitgliedern der Schulelternbeiräte dienen (§ 75 Absatz 3 Satz 2 SchulG).
§ 3 Sitzungsgeld
(1) Das Sitzungsgeld beträgt für jeden Sitzungstag:
1.
für Mitglieder der Kreiselternbeiräte bei einer Sitzungsdauer
a)
von mehr als 1 Stunde bis zu 3 Stunden 3,00 Euro,
b)
von mehr als 3 Stunden bis zu 5 Stunden 6,00 Euro,
c)
von mehr als 5 Stunden 9,00 Euro,
2.
für Mitglieder der Landeselternbeiräte und des Landesschulbeirats 15,00 Euro.
(2) Für Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Landeselternbeiräte gemäß § 2 Nummer 1 Buchstabe c wird bei einer begleitenden Teilnahme ein Sitzungsgeld für bis zu zwei weitere Mitglieder des Vorstandes des jeweiligen Landeselternbeirates gewährt.
§ 4 Reisekostenvergütung
(1) Für Reisen (§ 2 Nummer 2) richtet sich die Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen. Für Reisen gemäß § 2 Nummer 2 Buchstabe b und c wird eine Reisekostenvergütung nur gewährt, wenn das für Bildung zuständige Ministerium vor Antritt der Reise die Genehmigung zur Teilnahme an der Veranstaltung erteilt hat.
(2) Für Reisen gemäß § 2 Nummer 2 Buchstabe b und c wird eine Reisekostenvergütung für ein weiteres Mitglied des Vorstandes des Landeselternbeirates auch dann gewährt, wenn die Reise nicht aus Gründen der Stellvertretung gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 erfolgt. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für Reisen gemäß § 2 Nummer 2 Buchstabe b und c kann im begründeten Einzelfall eine Reisekostenvergütung für ein Mitglied des Landeselternbeirates gewährt werden, das anstelle eines Mitgliedes des Vorstandes oder als Begleitung eines Mitgliedes des Vorstandes die Reise vornimmt. Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung; Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) In den Fällen des § 3 Absatz 2 wird über das Sitzungsgeld hinaus auch eine Reisekostenvergütung gewährt.
§ 5 Kinderbetreuungspauschale
(1) Auf Antrag erhalten Mitglieder der Landeselternbeiräte für jeden Sitzungstag zusätzlich zu dem Sitzungsgeld gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 einen Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung, wenn aufgrund der Teilnahme an der Sitzung die entgeltliche Betreuung ihrer Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei denen eine Schwerbehinderung oder eine andere Beeinträchtigung vorliegt, erforderlich war, die entgeltliche Betreuung der Kinder nachgewiesen wird und ein Anspruch auf Sitzungsgeld besteht. Der Zuschuss beträgt 8,00 Euro je volle Zeitstunde der Kinderbetreuung, wobei eine Zeitstunde ab Anbruch ihrer 31 Minute als voll gilt; berücksichtigungsfähig sind die Zeiten der Sitzung selbst sowie der direkten An- und Abfahrt.
(2) Soweit ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt entscheidet, dass die Mitglieder der Kreiselternbeiräte einen Zuschuss zu den notwendigen nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Betreuung von Kindern erhalten, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 27. Mai 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 26. Mai 2024 außer Kraft.
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