VersFondsG S-H
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Gesetz über die Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein (Versorgungsfondsgesetz - VersFondsG S-H) Vom 14. März 2017

Gesetz über die Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein (Versorgungsfondsgesetz - VersFondsG S-H) Vom 14. März 2017
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert, § 10 neu gefasst (Art. 2 Ges. v. 02.12.2021, GVOBl. S. 1349)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein (Versorgungsfondsgesetz - VersFondsG S-H) vom 14. März 201701.01.2018
Eingangsformel01.01.2018
Abschnitt 1 - Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein01.01.2018
§ 1 - Errichtung01.01.2018
§ 2 - Aufgaben, Beteiligungen01.01.2018
§ 3 - Verwaltung, Anlage der Mittel17.12.2021
§ 4 - Zuführung der Mittel15.10.2021
§ 5 - Verwendung des Sondervermögens15.10.2021
§ 6 - Vermögenstrennung01.01.2018
§ 7 - Wirtschaftsplan01.01.2018
§ 8 - Jahresrechnung01.01.2018
§ 9 - Beirat01.01.2018
§ 10 - Evaluierung und Berichtspflichten17.12.2021
§ 11 - Auflösung01.01.2018
Abschnitt 2 - Versorgungsrücklagen der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts01.01.2018
§ 12 - Verwendung der Versorgungsrücklagen01.01.2018
Abschnitt 3 - Schlussvorschriften01.01.2018
§ 13 - Übergangsregelungen01.01.2018
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2018
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1 Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein

§ 1 Errichtung

(1) Zur Finanzierung zukünftiger Versorgungsaufwendungen des Landes Schleswig-Holstein wird unter dem Namen „Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein“ ein Sondervermögen errichtet.
(2) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Kiel.

§ 2 Aufgaben, Beteiligungen

(1) Das Sondervermögen bildet für den Bereich der unmittelbaren Landesverwaltung eine Rücklage zur Finanzierung der Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und sonstige Amtsträgerinnen und Amtsträger, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird.
(2) Das Sondervermögen dient ausschließlich der Vorsorge für die Versorgungsausgaben.
(3) Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsansprüche oder Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.
(4) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrenfähigkeit besitzen, können sich auf Basis gesonderter Beteiligungsvereinbarung an dem Sondervermögen beteiligen.
(5) Für die Mitglieder der Versorgungausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein wird die bislang nach § 18 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein angesparte Versorgungsrücklage als eigenständiges Sondervermögen „Kommunaler Pensionsfonds“ in kommunaler Verantwortung weitergeführt; das Nähere regelt die Satzung.

§ 3 Verwaltung, Anlage der Mittel

(1) Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen. Es kann die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens der Deutschen Bundesbank mit deren Einverständnis im Rahmen einer zu treffenden Vereinbarung überantworten.
(2) Die Mittel sind unter Berücksichtigung der Kernaspekte Sicherheit, Rentabilität, Liquidität und Nachhaltigkeit nach Maßgabe des Gesetzes zur Finanzanlagestrategie Nachhaltigkeit in Schleswig-Holstein vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1349) auf Basis eines passiven Strategieansatzes anzulegen. Dabei können im Umfang von bis zu 50 Prozent der dem Sondervermögen zugeführten Mittel in Aktien angelegt werden. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mittel sonstiger Dienstherren im Sinne des § 2 Absätze 4 und 5. Das Finanzministerium erlässt Anlagerichtlinien.
(3) Beim Finanzministerium wird ein Anlageausschuss gebildet, dessen Mitglieder vom Finanzministerium benannt werden. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Anlageausschuss legt die Anlagestrategie im Rahmen der Anlagerichtlinien fest und macht Vorgaben für die Anlageentscheidungen und gegebenenfalls Portfolioumschichtungen im Rahmen der Anlagerichtlinien.

§ 4 Zuführung der Mittel

(1) Das Sondervermögen wird aus den Zuführungen der nach § 2 am Sondervermögen beteiligten Dienstherren gemäß den Absätzen 2 bis 5 und den daraus erzielten Erträgen finanziert.
(2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2032 werden dem Sondervermögen Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes zugeführt. Richtgröße bildet die für das Jahr 2017 geleistete Abführung aus dem Landeshaushalt zur Versorgungsrücklage. Die Zuführungen erfolgen durch das Finanzministerium zu Lasten des Einzelplans 11.
(3) Ab 1. Januar 2020 sind Zuführungen für die ab diesem Zeitpunkt in den Dienst des Landes tretenden Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und sonstige Amtsträgerinnen und Amtsträger mit Dienst- oder Amtsbezügen im Sinne des § 2 Absatz 1 zu leisten. Der anfängliche monatliche Mindestbetrag beträgt 100 Euro für die jeweils neu besetzten Stellen (Vollzeitäquivalente). Zuführungen sind nach Maßgabe der im Haushalt bereitgestellten Mittel bis zur Höhe einer nach handelsrechtlichen Grundsätzen durchschnittlich erforderlichen Pensionsrückstellung möglich.
(4) Für beurlaubte Personen im Sinne des § 2 Absatz 1, denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind Zuführungen entsprechend Absatz 3 zu leisten.
(5) Dem Sondervermögen können nach Maßgabe des Haushalts weitere Mittel zugeführt werden.
(6) Zuführungen und Entnahmen (§ 5) haben sich an den Zielen einer langfristigen Finanzierung künftiger Versorgungsaufwendungen und einer Verstetigung der Ausgaben zu orientieren.
(7) Die Zuführungen nach Absatz 3 und 4 erfolgen durch das Finanzministerium zu Lasten des Einzelplans 11 zum 15. Dezember eines Kalenderjahres. Basis der Zuführungen bilden jährliche Meldungen der Ressorts zu dem Bestand der ab 1. Januar 2020 eingestellten Personen im Sinne des § 2 Absatz 1.

§ 5 Verwendung des Sondervermögens

(1) Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur nach Maßgabe des jeweiligen Haushalts- oder Wirtschaftsplans für Versorgungsaufwendungen für die in § 2 Absatz 1 bezeichneten Personen und diejenigen Ausgaben, die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung anstelle der Versorgungsaufwendungen für diese Personen zu zahlen sind, verwendet werden. Satz 1 gilt entsprechend für die mit der Verwaltung des Sondervermögens unmittelbar verbundenen Kosten.
(2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2032 können Mittel nach Maßgabe des Haushalts zur Verstetigung und Begrenzung der haushalterischen Auswirkungen des Anstiegs der Versorgungsausgaben auf maximal 1,5 Prozent jährlich verwendet werden. Dabei darf der Vermögensbestand zum 1. Januar 2018 unter Berücksichtigung der Preisentwicklung nicht unterschritten werden. Anstelle einer Entnahme von Mitteln aus dem Versorgungsfonds kann eine Verrechnung mit den nach § 4 vorgesehenen Zuführungen erfolgen.
(3) Für den Zeitraum ab 2033 dürfen Mittel nach Maßgabe des Haushalts nur auf Grundlage eines auf Vorschlag des Finanzministeriums von der Landesregierung beschlossenen Entnahmeplans verwendet werden. Der Entnahmeplan enthält insbesondere den Bestand des Sondervermögens sowie die prognostizierte Entwicklung der Zuführungen, der Versorgungsaufwendungen und der Entnahmen in den jeweils nächsten zehn Jahren. Ist absehbar, dass das Sondervermögen das Ziel der langfristigen Finanzierung künftiger Versorgungsaufwendungen verfehlen wird, sind im Entnahmeplan ferner geeignete Gegenmaßnahmen aufzuzeigen, um das Sondervermögen als Grundlage für die Finanzierung künftiger Versorgungsaufwendungen dauerhaft zu erhalten. Der Entnahmeplan ist dem Finanzausschuss des Landtages zur Unterrichtung vorzulegen.
(4) Höhe und Zeitpunkt der Entnahmen werden durch die Haushaltsgesetze geregelt.

§ 6 Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Schleswig-Holstein, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 7 Wirtschaftsplan

Das Finanzministerium stellt für das Sondervermögen für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan auf.

§ 8 Jahresrechnung

(1) Das Finanzministerium stellt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. Diese wird der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 9 Beirat

(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er hat die Aufgabe, Berichte des Finanzministeriums über die Verwaltung und Anlage der Mittel sowie grundsätzliche Fragen der Konzeption und langfristigen Strategie des Sondervermögens zu erörtern und Beschlussfassungen über Stellungnahmen zu wesentlichen Fragestellungen zu treffen. Zu den Anlagerichtlinien ist er zu hören.
(2) Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern, welche vom Finanzministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Beirat gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums sowie zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich der Landesregierung sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Bezirk Nord -, des Deutschen Beamtenbundes - Landesbund Schleswig Holstein - und des Schleswig-Holsteinischen Richterverbandes - Verband der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - an. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Die genannten Spitzenorganisationen haben jeweils eine Frau und einen Mann für die Mitgliedschaft und deren Stellvertretung im Beirat vorzuschlagen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der jeweiligen Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt.
(3) Der Beirat kann im Einvernehmen aller Mitglieder weitere Sachverständige zur Beratung hinzuziehen. Diese Sachverständigen haben kein Stimmrecht.
(4) Der Vorsitz wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Finanzministeriums geführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch schriftliche Erklärung jederzeit niederlegen. Eine Vergütung wird nicht gezahlt. Auslagen werden nicht erstattet.
(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Evaluierung und Berichtspflichten

(1) Die Landesregierung hat auf Vorschlag des Finanzministeriums zum Ende des Jahres 2026 und im Abstand von jeweils fünf Jahren dem Landtag einen Bericht zur Entwicklung des Sondervermögens und der Versorgungsausgaben in der Vergangenheit und mit einer Prognose für die folgenden zehn Jahre vorzulegen. Auf Basis einer Bewertung ist ein tragfähiges Grundkonzept für die langfristige Deckung der Versorgungsausgaben aufzuzeigen.
(2) Das Finanzministerium legt dem Finanzausschuss halbjährlich einen Bericht über die Wertentwicklung und das Risikomanagement und -controlling des Versorgungsfonds vor. Die sich aus der Landeshaushaltsordnung ergebenden allgemeinen Berichtspflichten bleiben unberührt.

§ 11 Auflösung

Eine vorzeitige Auflösung des Sondervermögens ist nur durch Landesgesetz möglich. Im Übrigen gilt das Sondervermögen bei vollständiger Entnahme der Mittel gemäß § 5 als aufgelöst.

Abschnitt 2 Versorgungsrücklagen der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts

§ 12 Verwendung der Versorgungsrücklagen

(1) Die nach § 2 Absatz 2 und 3 des Landesversorgungsrücklagegesetzes vom 18. Mai 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 113), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), gebildeten Versorgungsrücklagen können ab dem Jahr 2018 über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen oder im Rahmen neu erstellter Vorsorgekonzepte zur Deckung zukünftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.
(2) Die Verwendung der Mittel ist der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 13 Übergangsregelungen

(1) Das nach § 2 Absatz 1 Landesversorgungsrücklagegesetz gebildete Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Schleswig-Holstein“ geht auf das Sondervermögen „Versorgungsfonds Schleswig-Holstein“ über.
(2) Der am 31. Dezember 2017 bestehende Beirat bei der Versorgungsrücklage des Landes Schleswig-Holstein nimmt die Aufgabe des Beirats nach § 9 bis zu seiner Neuberufung, längstens bis zum 31. Dezember 2018, wahr.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 treten außer Kraft:
1.
§ 18 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153)
1)
, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999),
2.
Landesversorgungsrücklagegesetz vom 18. Mai 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 113)
2)
, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 14. März 2017
Torsten Albig Ministerpräsident
Monika Heinold Finanzministerin Stefan Studt Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten
Fußnoten
1)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2032-20
2)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-12
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