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Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizei -APO-Pol) Vom 16. April 2012

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizei -APO-Pol) Vom 16. April 2012
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 41 neu gefasst (LVO v. 02.12.2021, GVOBl. S. 1413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizei - APO-Pol) vom 16. April 201201.05.2012
Eingangsformel01.05.2012
Inhaltsverzeichnis01.01.2022
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften01.05.2012
§ 1 - Geltungsbereich30.11.2018
Abschnitt II - Einstellung01.05.2012
§ 2 - Allgemeine Voraussetzungen01.05.2012
§ 3 - Bewerbungen30.11.2018
§ 4 - Auswahl30.11.2018
§ 5 - Einstellung26.07.2019
§ 6 - Rechtsstellung01.05.2012
Abschnitt III - Gemeinsame Vorschriften01.05.2012
§ 7 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsdienststellen26.07.2019
§ 8 - Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder, Ausbildungs- und Studienakte01.01.2022
§ 9 - Urlaub und vorlesungsfreie Zeiten01.05.2012
§ 10 - Widerspruchsverfahren01.05.2012
Abschnitt IV - Bestimmungen für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt01.05.2012
Unterabschnitt 1 - Vorbereitungsdienst, Ausbildung01.05.2012
§ 11 - Ziel des Vorbereitungsdienstes (LG 1/2.EA)01.01.2022
§ 12 - Dauer, Gliederung, Wiederholung, Nachprüfung, Beendigung26.07.2019
§ 13 - Ausbildungsgang26.07.2019
§ 14 - Inhalt und Umfang der Ausbildung26.07.2019
§ 15 - Ausbildungsfächer26.07.2019
§ 16 - Leistungsnachweise01.01.2022
§ 17 - Klausuren30.11.2018
§ 18 - Bewertung der Leistungen01.05.2012
§ 19 - Ausbildungsleistung und Zwischenbewertungen26.07.2019
§ 20 - Bewertungskonferenz02.02.2016
Unterabschnitt 2 - Allgemeine Prüfungsvorschriften, Laufbahnprüfung I01.05.2012
§ 21 - Laufbahnprüfung I01.05.2012
§ 22 - Prüfungsamt, Prüfungskommission30.11.2018
§ 23 - Zulassung zur schriftlichen Prüfung01.05.2012
§ 24 - Schriftliche Prüfung01.05.2012
§ 25 - Prüfungsfächer26.07.2019
§ 26 - Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsklausuren01.05.2012
§ 27 - Anonymität01.05.2012
§ 28 - Aufsicht bei den Prüfungsklausuren01.05.2012
§ 29 - Bewertung der Prüfungsklausuren30.11.2018
§ 30 - Zulassung zur mündlichen Prüfung01.05.2012
§ 31 - Mündliche Prüfung30.11.2018
§ 32 - Prüfungsniederschrift01.05.2012
§ 33 - Erkrankung, Versäumnis26.07.2019
§ 34 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten01.05.2012
§ 35 - Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung I30.11.2018
§ 36 - Wiederholung der Laufbahnprüfung I01.05.2012
§ 37 - Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, Prüfungszeugnis01.05.2012
§ 38 - Ausbildungsakten01.05.2012
§ 39 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung01.05.2012
Abschnitt V - Bestimmungen für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt01.05.2012
Unterabschnitt 1 - Hochschuleignungsprüfung, Hochschulprüfung, Anrechnungsregelungen08.10.2013
§ 40 - Hochschuleignungsprüfung, Hochschulprüfung, Anrechnungsregelungen26.07.2019
Unterabschnitt 2 - Studium01.05.2012
§ 41 - Ziel des Studiums (LG 2/1. EA)01.01.2022
§ 42 - Dauer, Gliederung und Beendigung des Studiums26.07.2019
§ 43 - Studiengang26.07.2019
§ 44 - Inhalt und Schwerpunkte des Studiums26.07.2019
§ 45 - Module, Trainings26.07.2019
§ 46 - Fachgruppen, Studienfächer26.07.2019
Unterabschnitt 3 - Prüfung01.05.2012
§ 47 - Aufbau der Prüfung01.05.2012
§ 48 - Prüfungsamt, Prüfungskommissionen, Prüferinnen und Prüfer01.05.2012
§ 49 - Modulprüfungen01.01.2022
§ 50 - Bachelorarbeit01.01.2022
§ 51 - Mündliche Prüfung26.07.2019
§ 52 - Bewertung der Leistungen27.01.2017
§ 53 - Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen01.01.2022
§ 54 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten, Erkrankung, Versäumnis01.05.2012
§ 55 - Bestehen der Laufbahnprüfung II, Gesamtleistung08.10.2013
§ 56 - Bekanntgabe30.11.2018
§ 57 - Studienakten01.05.2012
Unterabschnitt 4 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Ausnahmeregelung, Ausführungsbestimmungen02.02.2016
§ 58 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Ausnahmeregelung02.02.2016
§ 59 - Ausführungsbestimmungen02.02.2016
Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussvorschriften01.05.2012
§ 60 - Übergangsregelung01.01.2022
§ 61 - Anlagen01.05.2012
§ 62 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.05.2012
Anlage 101.05.2012
Anlage 201.05.2012
Anlage 308.10.2013
Anlage 408.10.2013
Anlage 5 - Mindestanforderungen zur Erlangung von Leistungsscheinen und qualifizierten Teilnahmenachweisen26.07.2019
Aufgrund des § 26 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Innenministerium:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
Abschnitt II Einstellung
§ 2Allgemeine Voraussetzungen
§ 3Bewerbungen
§ 4Auswahl
§ 5Einstellung
§ 6Rechtsstellung
Abschnitt III Gemeinsame Vorschriften
§ 7Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsdienststellen
§ 8Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder, Ausbildungs- und Studienakte
§ 9Urlaub und vorlesungsfreie Zeiten
§ 10Widerspruchsverfahren
Abschnitt IV Bestimmungen für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
Unterabschnitt 1 Vorbereitungsdienst, Ausbildung
§ 11Ziel des Vorbereitungsdienstes (LG 1/2.EA)
§ 12Dauer, Gliederung, Wiederholung, Nachprüfung, Beendigung
§ 13Ausbildungsgang
§ 14Inhalt und Umfang der Ausbildung
§ 15Ausbildungsfächer
§ 16Leistungsnachweise
§ 17Klausuren
§ 18Bewertung der Leistungen
§ 19Ausbildungsleistung und Zwischenbewertungen
§ 20Bewertungskonferenz
Unterabschnitt 2 Allgemeine Prüfungsvorschriften, Laufbahnprüfung I
§ 21Laufbahnprüfung I
§ 22Prüfungsamt, Prüfungskommission
§ 23Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 24Schriftliche Prüfung
§ 25Prüfungsfächer
§ 26Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsklausuren
§ 27Anonymität
§ 28Aufsicht bei den Prüfungsklausuren
§ 29Bewertung der Prüfungsklausuren
§ 30Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 31Mündliche Prüfung
§ 32Prüfungsniederschrift
§ 33Erkrankung, Versäumnis
§ 34Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 35Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung I
§ 36Wiederholung der Laufbahnprüfung I
§ 37Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, Prüfungszeugnis
§ 38Ausbildungsakten
§ 39Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Abschnitt V Bestimmungen für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
Unterabschnitt 1 Hochschuleignungsprüfung, Hochschulprüfung, Anrechnungsregelungen
§ 40Hochschuleignungsprüfung, Hochschulprüfung, Anrechnungsregelungen
Unterabschnitt 2 Studium
§ 41Ziel des Studiums (LG 2/1.EA)
§ 42Dauer, Gliederung und Beendigung des Studiums
§ 43Studiengang
§ 44Inhalt und Schwerpunkte des Studiums
§ 45Module, Trainings
§ 46Fachgruppen, Studienfächer
Unterabschnitt 3 Prüfung
§ 47Aufbau der Prüfung
§ 48Prüfungsamt, Prüfungskommissionen, Prüferinnen und Prüfer
§ 49Modulprüfungen
§ 50Bachelorarbeit
§ 51Mündliche Prüfung
§ 52Bewertung der Leistungen
§ 53Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen
§ 54Folgen bei Unregelmäßigkeiten, Erkrankung, Versäumnis
§ 55Bestehen der Laufbahnprüfung II, Gesamtleistung
§ 56Bekanntgabe
§ 57Studienakten
Unterabschnitt 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Ausnahmeregelung, Ausführungsbestimmungen
§ 58Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Ausnahmeregelung
§ 59Ausführungsbestimmungen
Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 60Übergangsregelung
§ 61Anlagen
§ 62Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Einstellung, die Ausbildung, das Studium und die Prüfungen der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei des Landes Schleswig-Holstein sowie für die Einführungszeit der Beamtinnen und Beamten, die zum Regelaufstieg nach § 11 der Polizeilaufbahnverordnung (PolLVO) vom 27. November 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 393), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 747), zugelassen sind.
(2) Die Durchführung des Ausbildungsganges für den Bewährungsaufstieg nach § 12 Abs. 2 PolLVO wird durch das für die Polizei zuständige Ministerium geregelt.

Abschnitt II Einstellung

§ 2 Allgemeine Voraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis und die Einstellungsvoraussetzungen nach der Polizeilaufbahnverordnung erfüllt.

§ 3 Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein (PD AFB) - Werbe- und Einstellungsstelle - zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
eine Geburtsurkunde,
3.
das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst das letzte Schulzeugnis,
4.
gegebenenfalls Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,
5.
eine Erklärung über abgeschlossene oder laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren,
6.
bei Beamtinnen und Beamten, die Einwilligung zur Einsichtnahme in die Personalakte,
7.
bei Minderjährigen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,
8.
eine Einwilligungserklärung zur Einholung personenbezogener Daten,
9.
ein Nachweis über Kenntnisse in der englischen Sprache oder einer anderen Fremdsprache, wenn die Bewerberin oder der Bewerber über englische Sprachkenntnisse nicht verfügt,
10.
ein Nachweis der Schwimmbefähigung durch das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze oder das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze oder ein vergleichbarer Nachweis,
11.
gegebenenfalls der Nachweis der Fahrerlaubnis der Klasse B,
12.
eine Selbstauskunft über den Gesundheitszustand und
13.
eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand und die körperliche Verfassung einschließlich einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Ablegung des Sporttests.
(3) Zusätzlich können weitere ärztliche Bescheinigungen über Erkrankungen gefordert werden.

§ 4 Auswahl

(1) Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber gehen ein Auswahlverfahren zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung und eine polizeiärztliche Untersuchung voraus. Eine Vorauswahl durch die PD AFB auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen ist zulässig.
(2) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens werden bei der PD AFB eine oder mehrere Auswahlkommissionen gebildet. Ihr gehören als Mitglieder jeweils an
1.
eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2 der PD AFB oder eine Inhaberin oder ein Inhaber eines Lehramtes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
mindestens eine Lehrkraft der PD AFB und
3.
eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, der PD AFB.
Bei Bedarf können ersatzweise auch Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 anderer Behörden der Landespolizei als Mitglieder eingesetzt werden. Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden. Die Mitglieder der Auswahlkommission werden von der Leiterin oder dem Leiter der PD AFB bestellt. Mindestens ein Mitglied soll eine Frau sein.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Kommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Für die Auswahlverfahren zur Einstellung und zum Aufstieg geeigneter Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, ist eine fachliche Begleitung durch den Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung vorzusehen.
(5) Grundlagen für die Auswahl sind
1.
die Bewerbungsunterlagen,
2.
das polizeiärztliche Untersuchungsergebnis und
3.
das Ergebnis des Auswahlverfahrens.
(6) Nach Vorliegen der Grundlagen gemäß Absatz 5 schlägt die Werbe- und Einstellungsstelle der PD AFB die für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei geeigneten Bewerberinnen und Bewerber zur Einstellung vor und erstellt eine Rangliste der Bewerberinnen und Bewerber, die ersatzweise für eine Einstellung in Betracht kommen.
(7) § 48 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 LHO in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl-H. S. 58), ist bei der Erstellung der Vorschlagsliste zur Einstellung geeigneter Bewerberinnen und Bewerber sowie bei der Erstellung der Rangliste gemäß Absatz 6 zu beachten.
(8) Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über das Ergebnis des Auswahlverfahrens von der PD AFB einen schriftlichen Bescheid.

§ 5 Einstellung

(1) Über die Einstellung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der PD AFB auf der Grundlage der vom für Inneres zuständigen Ministerium festgelegten Einstellungszahlen.
(2) Die für eine Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber haben der PD AFB zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
2.
gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder oder sonstige Personenstandsurkunden und
3.
das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule, sofern es nicht bereits der Bewerbung beigefügt war.
(3) Am Tage der Einstellung werden Belehrungen durchgeführt über
1.
die erneute Erklärungspflicht über abgeschlossene oder laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren,
2.
die mögliche Rückzahlung und Kürzung von Anwärterbezügen oder gegebenenfalls Anwärtersonderzuschlägen,
3.
die grundsätzliche Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung,
4.
die mögliche Versetzung im gesamten Landesgebiet,
5.
den Doppelstatus für Soldaten gemäß § 55 Abs. 1 Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387),
6.
die Verpflichtung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B für Personen, die am Tage der Einstellung nicht im Besitz dieser Fahrerlaubnis sind.
Die Anwärterinnen und Anwärter haben erneut eine Erklärung nach Nummer 1 abzugeben und sich einer polizeiärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen.

§ 6 Rechtsstellung

Die in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, eingestellten Anwärterinnen und Anwärter sind zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung - Fachbereich Polizei - zugelassen. Ihre Rechtsstellung richtet sich nach den Bestimmungen der Polizeilaufbahnverordnung.

Abschnitt III Gemeinsame Vorschriften

§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsdienststellen

(1) Ausbildungsbehörde ist die PD AFB.
(2) Ausbildungsstellen sind
1.
die Fachinspektion Aus- und Fortbildung der PD AFB,
2.
der Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung,
3.
die Polizeidirektionen gemäß § 4 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 12. November 2004 geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 404),
4.
das Landespolizeiamt.
(3) Ausbildungsdienststellen sind die nachgeordneten Dienststellen gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 4.
(4) Im Bedarfsfall haben die Ausbildungsstellen und Ausbildungsdienststellen im Rahmen der gültigen Studien- und Ausbildungspläne durch geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Belange von Müttern und Vätern die Vereinbarkeit von Ausbildung und Familie zu fördern.

§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder, Ausbildungs- und Studienakte

(1) Die Ausbildungsleitung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der PD AFB. Während der fachpraktischen Ausbildungs- oder Studienzeiten übernehmen diese Funktion die Leiterinnen und Leiter der in § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4 bezeichneten Ausbildungsstellen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestimmt für die fachpraktischen Ausbildungszeiten bei den jeweiligen Ausbildungsdienststellen eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 zur Ausbildungsbeauftragten oder zum Ausbildungsbeauftragten.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsstellen bestellen geeignete, entsprechend fortgebildete oder unterwiesene Beamtinnen oder Beamte zu Praxisausbilderinnen oder Praxisausbildern. Diese betreuen die Anwärterinnen und Anwärter.
(3) Die PD AFB hat insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung der fachpraktischen Ausbildungs- und Studienzeiten zu überwachen und die Zuweisung zu den Ausbildungsdienststellen zu koordinieren. Für Beamtinnen und Beamte für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, erfolgt dies in Absprache mit dem Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung.
(4) Die PD AFB und der Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung führen die Ausbildungs- oder Studienakte. Sie ist gleichzeitig Prüfungsakte.

§ 9 Urlaub und vorlesungsfreie Zeiten

(1) Die PD AFB und der Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung bestimmen die Zeiten des Erholungsurlaubs oder die vorlesungsfreien Zeiten der Anwärterinnen und Anwärter. Die Planung ist im Hinblick auf die praktischen Ausbildungs- und Studienzeiten mit dem Landespolizeiamt abzustimmen.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihren Erholungsurlaub zu den festgelegten Zeiten nehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.
(3) Die den Erholungsurlaub übersteigende vorlesungsfreie Zeit an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung soll zum Selbststudium genutzt werden. In dieser Zeit können besondere Studienveranstaltungen durchgeführt werden.

§ 10 Widerspruchsverfahren

Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens darf die Überprüfung der Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen nicht zu einer Absenkung der beanstandeten Bewertung führen.

Abschnitt IV Bestimmungen für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt

Unterabschnitt 1 Vorbereitungsdienst, Ausbildung

§ 11 Ziel des Vorbereitungsdienstes (LG 1/2.EA)

(1) Durch den Vorbereitungsdienst sollen die Anwärterinnen und Anwärter die persönliche, soziale, methodische und fachliche Kompetenz sowie die körperliche Leistungsfähigkeit erwerben, die sie zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung der polizeilichen Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, befähigen. Dies sind insbesondere der Präsenz- und Einsatzdienst, die Sachbearbeitung und die Tätigkeit im geschlossenen Einsatz.
(2) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden in der Ausbildung umfassende Handlungskompetenzen vermittelt, um den sich ständig wandelnden gesellschaftlichen und sozialen Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat gewachsen zu sein. Sie sollen befähigt werden, polizeiliche Maßnahmen rechtsstaatlich, bürgernah und konfliktmindernd unter Anwendung der Rechtsvorschriften und psychologischer und taktischer Grundsätze mit Professionalität zu bewältigen.

§ 12 Dauer, Gliederung, Wiederholung, Nachprüfung, Beendigung

(1) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach den Bestimmungen der Polizeilaufbahnverordnung. Er gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
Grundausbildung von einem Jahr,
2.
Fachausbildung mit Berufspraktikum von einem Jahr,
3.
Abschlussausbildung zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung von sechs Monaten.
(2) Während des Ausbildungsverlaufes kann insgesamt nur ein Ausbildungsabschnitt einmal wiederholt werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat und durch die Wiederholung der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungsabschnitts zu erwarten ist. Auf Beschluss der Bewertungskonferenz (§ 20) kann anstatt der Wiederholung des Ausbildungsabschnitts innerhalb von zwei Monaten eine fachbezogene Nachprüfung durchgeführt werden. Die PD AFB legt den Ablauf und Umfang der verlängerten Ausbildung auf Vorschlag der Bewertungskonferenz fest.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst werden
1.
der Erholungsurlaub und der den Menschen mit Behinderungen zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe und
2.
Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung vom 12. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) und einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) angerechnet.
Auf den Vorbereitungsdienst können im Einzelfall Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder Zeiten einer sonstigen Freistellung vom Dienst angerechnet werden; dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Anwärterin oder des Anwärters liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die Zeiten nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind insoweit eingeschränkt, so dass die Anwesenheit mindestens 75 Prozent der dafür vorgesehenen Stunden in jedem Abschnitt des Vorbereitungsdienstes betragen muss. Soweit Zeiten nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. Zuständig für die Gestaltung und den Inhalt der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildungsleitung.
(4) Der Vorbereitungsdienst endet
1.
bei endgültig nicht bestandenem Ausbildungsabschnitt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter den Bescheid nach § 19 Abs. 9 erhält,
2.
bei endgültiger Nichtzulassung zur schriftlichen Laufbahnprüfung I mit Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Mitteilung nach § 23 Abs. 3 erhält,
3.
bei endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung I mit Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Mitteilung nach § 36 Abs. 2 erhält,
4.
wenn aufgrund einer Zwischenbewertung nach § 19 Abs. 1 während eines Ausbildungsabschnittes die endgültige Nichterreichbarkeit des Ausbildungszieles festgestellt wird,
5.
durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes.
Mit dem Vorbereitungsdienst endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

§ 13 Ausbildungsgang

(1) Die Grund-, Fach- und Abschlussausbildung erfolgt bei der PD AFB. Das Berufspraktikum findet bei den Ausbildungsstellen und Ausbildungsdienststellen (§ 7 Abs. 2 und 3) der verschiedenen Laufbahnzweige der Landespolizei statt.
(2) In der Grundausbildung werden den Anwärterinnen und Anwärtern theoretische und praktische Grundkenntnisse vermittelt.
(3) In der Fachausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter durch weitere theoretische und praxisnahe Schulung befähigt werden, Verantwortung zu übernehmen und selbständig zu handeln.
(4) Während des Berufspraktikums werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Aufgaben des polizeilichen Einzeldienstes bei Ausbildungsdienststellen der Landespolizei eingewiesen.
(5) In der Abschlussausbildung wird unter Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse das rechtliche und berufskundliche Wissen und Können vermittelt, das zur rechtmäßigen, selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, der Fachrichtung Polizei erforderlich ist.

§ 14 Inhalt und Umfang der Ausbildung

(1) Die PD AFB legt den Inhalt und Umfang der fachtheoretischen und der fachpraktischen Ausbildung in Ausbildungsplänen fest. Die Ausbildungspläne bedürfen der Genehmigung des für die Polizei zuständigen Ministeriums und sind im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen. Die Inhalte der einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen werden in Lehrplänen bestimmt.
(2) Das für die Polizei zuständige Ministerium und die PD AFB können in begründeten Fällen Abweichungen von den Ausbildungsplänen und den Grundlagen für die Leistungsnachweise zulassen, wenn dies für die Durchführung der Ausbildung erforderlich ist.
(3) Die Ausbildung soll durch Besuche von Einrichtungen des wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Lebens und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden.

§ 15 Ausbildungsfächer

(1) Ausbildungsfächer bei der PD AFB sind:
1.
Deutsch,
2.
Deutsch/Rechtschreibung,
3.
Englisch,
4.
Politische Bildung/Staats- und Verfassungsrecht,
5.
Eingriffsrecht,
6.
Straf-, Strafneben- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
7.
Umweltrecht,
8.
Verkehrsrecht/Verkehrsausbildung,
9.
Kriminalistik,
10.
Öffentliches Dienstrecht,
11.
Informationsmanagement/Polizeidienstkunde,
12.
Sport,
13.
Polizeispezifische Kraftfahrausbildung/Fahr- und Sicherheitstraining,
14.
Polizeipraktische Ausbildung,
15.
Schießen,
16.
Einsatzbezogene Selbstverteidigung,
17.
Psychologisches Verhaltenstraining,
18.
Psychologie,
19.
Interkulturelle Kompetenz,
20.
Berufsethik,
21.
Erste Hilfe,
22.
Suchtprävention und -intervention.
(2) Sofern bei einer Anwärterin oder einem Anwärter keine Englischkenntnisse vorhanden sind, können Kenntnisse in einer anderen Fremdsprache als gleichwertig anerkannt werden. Der Nachweis ist gegenüber einer Lehrkraft mit anerkannter Befähigung zu erbringen.

§ 16 Leistungsnachweise

Während der Ausbildung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, sind vorgeschriebene Leistungsnachweise durch
1.
Klausuren,
2.
mündliche Leistungen und
3.
Leistungsscheine nach Anlage 5
zu erbringen sowie eine schriftliche und eine mündliche Prüfung (Laufbahnprüfung I) abzulegen. Des Weiteren ist das Berufspraktikum erfolgreich zu absolvieren (§ 19 Absatz 5 Nummer 4).

§ 17 Klausuren

(1) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. Es dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden.
(2) Für die Bewertung ist neben der sachlichen Richtigkeit und der Art der Argumentation auch die sprachliche Kompetenz (Rechtschreibung und Ausdruck) maßgebend. Die inhaltliche Bewertung kann bei Rechtschreib- und Ausdrucksmängeln um bis zu drei Punkte herabgesetzt werden.
(3) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Klausur zu erscheinen oder diese vollständig anzufertigen, hat sie oder er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Ausbildungsstelle kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. Schwangerschaftsbedingte Dienstunfähigkeit steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesen Fällen ist die Klausur an einem von der Ausbildungsstelle zu bestimmenden Termin nachzuholen.
(4) Ist eine Klausur ohne triftigen Grund nicht abgegeben worden, ist sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.
(5) Wer während der Anfertigung einer Klausur einen Täuschungsversuch begeht, aktiv Hilfe dazu leistet oder schuldhaft eine erhebliche Störung verursacht, kann von der Fortsetzung der Klausur ausgeschlossen werden, wenn das Verhalten trotz Ermahnung durch die Aufsicht nicht eingestellt wird. Die bis zu diesem Zeitpunkt gefertigte Klausur ist abzugeben. Über die Folgen des Ausschlusses entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle. Sie oder er kann je nach Schwere der Verfehlung die Klausur mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die Möglichkeit gewähren, die Klausur zu wiederholen.
(6) Wird während der Korrektur oder zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des Ausbildungsabschnitts eine Täuschungshandlung festgestellt, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

§ 18 Bewertung der Leistungen

(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen werden mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten bewertet:
15 bis 14 Punkte = sehr gut (1), eine hervorragende Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
13 bis 11 Punkte = gut (2), eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
10 bis 8 Punkte = befriedigend (3), eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
7 bis 5 Punkte = ausreichend (4), eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5), eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
1 bis 0 Punkte = ungenügend (6), eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Durchschnitts- und Gesamtpunktzahlen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ergibt sich aus den Punktzahlen wie folgt:
14,00 und mehr = sehr gut,
11,00 bis 13,99 = gut,
8,00 bis 10,99 = befriedigend,
5,00 bis 7,99 = ausreichend,
2,00 bis 4,99 = mangelhaft,
0,00 bis 1,99 = ungenügend.

§ 19 Ausbildungsleistung und Zwischenbewertungen

(1) Zur Feststellung der Ausbildungsleistung wird während und am Ende der Grund- und Fachausbildung jeweils eine Zwischenbewertung vorgenommen. Die Ergebnisse sind der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben (Anlage 1) und zur Ausbildungsakte zu nehmen.
(2) In fachtheoretischen Ausbildungszeiten ergibt sich die Ausbildungsleistung aus der durchschnittlichen Punktzahl der nach dem Ausbildungsplan zu bewertenden Fächer. Die Ausbildungsleistung je Fach ergibt sich aus der durchschnittlichen Punktzahl der schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweise. Die Bewertung schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweise erfolgt im Verhältnis 2 zu 1.
(3) Im Berufspraktikum wird die Ausbildungsleistung in den von den Ausbilderinnen oder Ausbildern zu erstellenden Befähigungsberichten festgestellt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Ziel der Grundausbildung ist erreicht, wenn
1.
die Ausbildungsleistung insgesamt mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist,
2.
die Leistungen in den nach dem Ausbildungsplan zu bewertenden Fächern in nicht mehr als zwei Fällen schlechter als mit der Note „ausreichend“ und in keinem Fall mit der Note „ungenügend“ bewertet worden sind und
3.
Leistungsscheine nach Anlage 5 in den Fächern Deutsch/Rechtschreibung, Englisch oder gegebenenfalls den Nachweis der Kenntnisse einer anderen Fremdsprache, Informationsmanagement/Polizeidienstkunde, Einsatzbezogene Selbstverteidigung und Sport erbracht wurden.
(5) Das Ziel der Fachausbildung ist erreicht, wenn
1.
die Ausbildungsleistung insgesamt mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist,
2.
die Leistungen in den nach dem Ausbildungsplan zu bewertenden Fächern in nicht mehr als zwei Fällen schlechter als mit der Note „ausreichend“ und in keinem Fall mit der Note „ungenügend“ bewertet worden sind,
3.
bis zum Beginn des Berufspraktikums die Leistungsscheine Polizeipraktische Ausbildung und Schießen nach Anlage 5 erbracht wurden und
4.
der Befähigungsbericht über das Berufspraktikum mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.
(6) Das Ziel der Abschlussausbildung ist erreicht, wenn
1.
die Ausbildungsleistung insgesamt mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist,
2.
die Leistungen in den nach dem Ausbildungsplan zu bewertenden Fächern in nicht mehr als zwei Fällen schlechter als mit der Note „ausreichend“ und in keinem Fall mit der Note „ungenügend“ bewertet worden sind.
(7) Liegen zum Abschluss der Grundausbildung zu erbringende Leistungsscheine nicht vor, müssen diese innerhalb von zwei Monaten nachträglich erbracht werden. Ausnahmen hiervon sind möglich und werden nach Vorschlag der Bewertungskonferenz durch das Prüfungsamt entschieden. Eine Fristverlängerung ist maximal bis zum Beginn des Berufspraktikums zulässig. Liegen während der Fachausbildung, zwei Monate vor Beginn des Berufspraktikums, die Leistungsscheine in den Fächern Polizeipraktische Ausbildung und Schießen nicht vor, müssen diese innerhalb von zwei Monaten nachträglich erbracht werden. In allen Fällen sind angemessene Vorbereitungszeiten einzuräumen. Sind die Leistungsscheine auch danach nicht erbracht, ist der Ausbildungsabschnitt endgültig nicht bestanden. Für Leistungsscheine in den Fächern Sport, Einsatzbezogene Selbstverteidigung, Polizeipraktische Ausbildung und Schießen, die aufgrund der Einhaltung von Mutterschutzvorschriften unter Berücksichtigung der besonderen Belange von Müttern nicht erbracht werden können, trifft die PD AFB Einzelfall bezogene Regelungen. In allen Fällen sind angemessene Vorbereitungszeiten einzuräumen.
(8) Ist das Ziel der Abschlussausbildung erreicht, wird die Anwärterin oder der Anwärter zur schriftlichen Laufbahnprüfung I zugelassen (§ 23 Abs. 1).
(9) Wer einen Ausbildungsabschnitt endgültig nicht bestanden hat oder bei der oder dem eine Wiederholung nach § 12 Abs. 2 nicht zulässig ist, erhält einen schriftlichen Bescheid von der PD AFB.

§ 20 Bewertungskonferenz

(1) Für die Vorbereitung der Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 4 und für die Zwischenbewertungen nach § 19 Abs. 1 werden bei der PD AFB Bewertungskonferenzen gebildet aus
1.
der Leiterin oder dem Leiter der Fachinspektion Aus- und Fortbildung (FI AF) als Vorsitzende oder Vorsitzenden,
2.
der Vertreterin oder dem Vertreter der Leiterin oder des Leiters der FI AF,
3.
der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Allgemeinbildung,
4.
der zuständigen Ausbildungsgruppenleiterin oder dem zuständigen Ausbildungsgruppenleiter und
5.
einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer, die in einem bewertbaren Fach der jeweiligen Ausbildungsgruppe unterrichtet haben; im Falle einer notwendigen Bewertungskonferenz nach dem Berufspraktikum tritt an die Stelle der Fachlehrerin oder des Fachlehrers die zuständige Ausbildungsbeauftragte oder der zuständige Ausbildungsbeauftragte der Ausbildungsdienststelle des polizeilichen Einzeldienstes.
Mindestens zwei der Mitglieder sollen Frauen sein.
(2) Die Mitglieder können sich vertreten lassen und sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Konferenz trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Unterabschnitt 2 Allgemeine Prüfungsvorschriften, Laufbahnprüfung I

§ 21 Laufbahnprüfung I

(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes legt die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung I ab. Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Ort und Zeit der Prüfung bestimmt das Prüfungsamt. Die Prüfung ist nicht öffentlich. § 31 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 22 Prüfungsamt, Prüfungskommission

(1) Das Prüfungsamt führt die Laufbahnprüfung I durch.
(2) Die PD AFB nimmt die Aufgaben des Prüfungsamtes wahr.
(3) Die Geschäfte des Prüfungsamtes führt der Sachbereich 44 der PDAFB.
(4) Das Prüfungsamt beruft Prüfungskommissionen. Diesen gehören jeweils fünf Mitglieder an, und zwar
1.
eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, oder eine Inhaberin oder ein Inhaber eines Lehramtes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
vier haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte.
Mindestens zwei Mitglieder sollen Frauen sein.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit, wenn kein anderes Verfahren vorgesehen ist. Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 23 Zulassung zur schriftlichen Prüfung

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur schriftlichen Laufbahnprüfung I zugelassen, wenn das Ziel der Abschlussausbildung erreicht wurde (§ 19 Abs. 6) und der Nachweis der Fahrerlaubnis Klasse B erbracht ist.
(2) Das Prüfungsamt trifft die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Die Entscheidung ist schriftlich bekannt zu geben und zur Ausbildungsakte zu nehmen.
(3) Wer endgültig nicht zur schriftlichen Laufbahnprüfung I zugelassen wird, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid des Prüfungsamtes.

§ 24 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung werden Prüfungsklausuren in den Fächern nach § 25 gefertigt.
(2) Die Aufgaben für die Prüfungsklausuren wählt die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes aus. Hierzu werden ihr oder ihm von den jeweiligen Lehrkräften zwei Vorschläge für jedes Prüfungsfach vorgelegt.
(3) Die Bearbeitungszeit für eine Prüfungsklausur beträgt 180 Minuten. Es dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden.

§ 25 Prüfungsfächer

Prüfungsfächer der Laufbahnprüfung I sind:
1.
Eingriffsrecht,
2.
Politische Bildung/Staats- und Verfassungsrecht,
3.
Verkehrsrecht,
4.
Strafrecht/Strafnebenrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht,
5.
Umweltrecht,
6.
Kriminalistik.

§ 26 Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsklausuren

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen jede Prüfungsklausur anstelle ihres Namens mit einer Kennzahl, die vor Beginn der ersten Prüfungsklausur durch das Prüfungsamt mitgeteilt wird. Die Prüfungsklausur darf keinen sonstigen Hinweis auf die Person enthalten. Die Kennzahlen werden in einer Niederschrift festgehalten, die beim Prüfungsamt bis zur endgültigen Bewertung unter Verschluss gehalten wird.
(2) Nach Ablauf der für die Anfertigung der Prüfungsklausur bestimmten Zeit sind die Prüfungsklausur, auch wenn sie unvollständig ist, sowie alle zur Verfügung gestellten Hilfsmittel abzugeben.
(3) Die Aufsicht vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe auf jeder Prüfungsklausur und bestätigt dies durch Namenszeichen.
(4) Die Aufsicht leitet die Prüfungsklausuren verschlossen mit der nach § 28 Abs. 4 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich dem Prüfungsamt zu.

§ 27 Anonymität

Die Identität der Anwärterinnen und Anwärter darf den Korrektorinnen oder Korrektoren erst nach Mitteilung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Identität der Anwärterinnen und Anwärter, die eine Korrektorin oder ein Korrektor vorher bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

§ 28 Aufsicht bei den Prüfungsklausuren

(1) Das Prüfungsamt beauftragt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter mit der Aufsicht. Der oder dem Aufsichtführenden werden die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag übergeben. Der Umschlag wird erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter geöffnet. Die Plätze in den Prüfungsräumen werden an jedem Prüfungstag neu ausgelost.
(2) Während der schriftlichen Prüfung darf der Prüfungsraum nur mit Genehmigung der Aufsicht führenden Person verlassen werden. Es darf sich jeweils nur eine Anwärterin oder ein Anwärter außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten.
(3) Wer schuldhaft eine Störung begeht, kann von der Fortsetzung der schriftlichen Prüfung für den Tag der Störung ausgeschlossen werden, wenn das störende Verhalten trotz Ermahnung durch die Aufsichtführende oder den Aufsichtführenden nicht eingestellt wird. Die bis zu diesem Zeitpunkt gefertigte Prüfungsklausur ist abzugeben. Im Falle eines Täuschungsversuchs wird die Anwärterin oder der Anwärter von der Fortsetzung der Prüfungsklausur nicht ausgeschlossen. Die Folgen ergeben sich aus § 34.
(4) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigt die Aufsicht führende Person eine Niederschrift. Darin werden angegeben:
1.
Beginn und Ende der schriftlichen Prüfung,
2.
die Namen der Aufsicht führenden Personen mit den Aufsichtszeiten,
3.
die Zeiten, in denen einzelne, namentlich anzugebende Anwärterinnen oder Anwärter den Prüfungsraum verlassen haben,
4.
weitere Tatsachen, die zur Beurteilung der Prüfungsarbeiten von Bedeutung sein können, und
5.
in ausführlicher Darstellung Vorkommnisse nach Absatz 3.

§ 29 Bewertung der Prüfungsklausuren

(1) Jede Prüfungsklausur ist von zwei Korrektorinnen oder Korrektoren nacheinander in der vom Prüfungsamt zu bestimmenden Reihenfolge zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen, so dass die Kriterien, die zu der betreffenden Note führten, nachvollzogen werden können. Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Korrektorinnen und Korrektoren gilt das arithmetische Mittel der Einzelwerte. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Bewertungspunkte voneinander ab oder unterscheiden sich Erst- und Zweitbewertung in ausreichend und mangelhaft oder mangelhaft und ungenügend, bestimmt das Prüfungsamt eine Drittkorrektorin oder einen Drittkorrektor, welche oder welcher die Note im Rahmen der Erst- und Zweitbewertung abschließend festlegt. Die Verteilung der Prüfungsklausuren auf die einzelnen Korrektorinnen oder Korrektoren bestimmt das Prüfungsamt.
(2) Ist eine schriftliche Prüfungsklausur ohne triftigen Grund nicht abgeliefert worden, ist sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.
(3) Die bewerteten Prüfungsklausuren werden zur Ausbildungsakte genommen.

§ 30 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn
1.
mindestens vier Prüfungsklausuren mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet worden sind,
2.
keine Prüfungsklausur mit der Note „ungenügend“ bewertet worden ist und
3.
die durchschnittliche Punktzahl aller Prüfungsklausuren mindestens 5,00 Punkte beträgt.
(2) Wer die Zulassung zur mündlichen Prüfung nur wegen einer mit der Note „ungenügend“ bewerteten Prüfungsklausur nicht erreicht hat, kann eine weitere Möglichkeit erhalten, die Zulassung zu erlangen. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.
(3) Die Punktzahlen der Prüfungsklausuren, die Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und die Entscheidung über die Befreiung von der mündlichen Prüfung (§ 31 Abs. 1) gibt das Prüfungsamt der Anwärterin oder dem Anwärter spätestens fünf Werktage vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt. Eine Abschrift wird zur Ausbildungsakte genommen.
(4) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist die Laufbahnprüfung I nicht bestanden.

§ 31 Mündliche Prüfung

(1) Das Prüfungsamt bestimmt für jede Anwärterin und jeden Anwärter bis zu drei Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung und gibt sie ihnen fünf Werktage vor Prüfungsbeginn bekannt. Hinsichtlich der Auswahl der mündlichen Prüfungsfächer ist zu beachten:
1.
in einem Fach, in dem die Ausbildungsleistung der Abschlussausbildung und die Bewertung der Prüfungsklausur übereinstimmen oder um bis zu 1,99 Punkte abweichen, soll keine mündliche Prüfung erfolgen;
2.
in einem Fach, in dem die Ausbildungsleistung der Abschlussausbildung und die Bewertung der Prüfungsklausur um 2,00 bis 4,99 Punkte abweichen, kann eine mündliche Prüfung erfolgen;
3.
in einem Fach, in dem die Ausbildungsleistung der Abschlussausbildung und die Bewertung der Prüfungsklausur um 5,00 oder mehr Punkte abweicht oder wenn mindestens eine der beiden Noten schlechter als „ausreichend“ ist, soll eine mündliche Prüfung erfolgen;
4.
auf Antrag einer Anwärterin oder eines Anwärters kann eine mündliche Prüfung durchgeführt werden, wenn sie oder er sich dadurch im Gesamtergebnis um eine Note verbessern kann; der Antrag ist spätestens zwei Werktage vor Beginn der Prüfung zu stellen.
Ist danach in keinem Fach eine mündliche Prüfung durchzuführen, kann das Prüfungsamt auf die mündliche Prüfung ganz verzichten. Ein Rechtsanspruch auf Befreiung von der mündlichen Prüfung besteht nicht.
(2) Die mündliche Prüfung wird in Prüfgruppen durchgeführt. In einer Gruppe sind nicht mehr als fünf Personen zu prüfen. Die Prüfungsdauer soll für jede Person insgesamt mindestens 15 und höchstens 45 Minuten betragen. Die Prüfungsdauer pro Prüfungsfach soll 20 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers über die mündliche Prüfungsleistung in dem jeweiligen Fach. Die Prüferin oder der Prüfer muss nicht Mitglied der Prüfungskommission sein.
(4) An der mündlichen Prüfung und der Beratung können Beauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums als Zuhörende teilnehmen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann mit beratender Stimme teilnehmen, sofern sie oder er nicht Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Prüfungskommission kann darüber hinaus Lehrkräfte der PD AFB als Zuhörende zur mündlichen Prüfung zulassen. Sofern von den zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärtern kein Widerspruch erfolgt, können auch Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge als Zuhörende zugelassen werden. Bei der mündlichen Prüfung sollen insgesamt nicht mehr als fünf Zuhörende anwesend sein.

§ 32 Prüfungsniederschrift

Über den Verlauf der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und zur Ausbildungsakte genommen. In die Niederschrift werden aufgenommen:
1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfung,
2.
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
3.
die Namen der Zuhörenden,
4.
Angaben über Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs und der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung sind, sowie
5.
alle Entscheidungen der Prüfungskommission.

§ 33 Erkrankung, Versäumnis

(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder diese vollständig abzulegen, hat sie oder er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Prüfungsamt kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. Schwangerschaftsbedingte Dienstunfähigkeit steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall ist ein fachärztliches Zeugnis vorzulegen.
(2) Bricht eine Anwärterin oder ein Anwärter aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, entscheidet das Prüfungsamt, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Es bestimmt Ort und Zeitpunkt sowie die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile.
(3) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muss in angemessener Zeit nachgeholt werden.
(4) Bei Schwangerschaft, Mutterschutz oder der Wahrnehmung dringender familiärer Verpflichtungen soll das Prüfungsamt auf Antrag eine Freistellung von der Teilnahme an der Prüfung ermöglichen. Für eine Nachholung der Prüfung gilt § 12 Abs. 2 entsprechend.
(5) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne triftigen Grund nicht zu einem Prüfungstermin, ist die Prüfung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft das Prüfungsamt.

§ 34 Folgen bei Unregelmäßigkeiten

Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter während der schriftlichen oder mündlichen Prüfung einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, können die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten. Im Falle einer Störung gilt das jedoch nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das störende Verhalten trotz Ermahnung nicht einstellt. § 28 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 35 Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung I

(1) Die Prüfungskommission ermittelt das von der Anwärterin oder dem Anwärter erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung I.
(2) Die Punktzahl der Prüfung wird für jedes geprüfte Fach festgestellt. In den Fächern, die sowohl Gegenstand der mündlichen als auch der schriftlichen Prüfung waren, wird sie aus dem Mittelwert der Punktzahlen der Prüfungsklausur und der mündlichen Prüfung gebildet.
(3) Grundlage für die Ermittlung des in einer Abschlussnote zusammenzufassenden Gesamtergebnisses sind:
1.
die Punktzahl der Zwischenbewertung nach der Grundausbildung mit 25 Prozent,
2.
die Punktzahl der Zwischenbewertung in der Fachausbildung mit 20 Prozent,
3.
die Punktzahl des Berufspraktikums mit fünf Prozent,
4.
die Punktzahl der Ausbildungsleistung der Abschlussausbildung mit 25 Prozent und
5.
die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erreichte, aus dem Mittel der Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern gebildete Punktzahl mit 25 Prozent.
(4) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 3 ermittelten Ergebnis zugunsten der Anwärterin oder des Anwärters bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung während der Ausbildung (ohne Prüfung) zutreffender gekennzeichnet wird. Die schriftliche Begründung für die Abweichung ist in die Ausbildungsakte aufzunehmen.
(5) Die Laufbahnprüfung I ist bestanden, wenn
1.
die Gesamtnote der Fachprüfung mindestens „ausreichend“ (5,00 Punkte) ist,
2.
die Anwärterin oder der Anwärter in höchstens einem geprüften Fach eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat und
3.
die mündliche Prüfungsleistung in keinem Fach mit ungenügend bewertet wurde.

§ 36 Wiederholung der Laufbahnprüfung I

(1) Wer die Laufbahnprüfung I nicht bestanden hat, kann durch das Prüfungsamt einmal zur Wiederholung zugelassen werden. § 12 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wenn auch bei Wiederholung die Fachprüfung nicht bestanden wird, wird dies der Anwärterin oder dem Anwärter durch das Prüfungsamt schriftlich bekannt gegeben.

§ 37 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse der mündlichen Prüfung und der Laufbahnprüfung I bekannt gegeben. Sie erhalten über das Ergebnis der Laufbahnprüfung I ein Zeugnis (Anlage 2). Es wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird dies der Anwärterin oder dem Anwärter durch das Prüfungsamt schriftlich bekannt gegeben.
(3) Je eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides wird zur Ausbildungsakte und zur Personalakte genommen.

§ 38 Ausbildungsakten

(1) Die Ausbildungsakten (§ 8 Abs. 4) werden beim Prüfungsamt geführt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung ihre Ausbildungsakten einsehen.
(3) Die Ausbildungsakten sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet von Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Jahres.

§ 39 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung I für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem das Prüfungsamt von dem Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

Abschnitt V Bestimmungen für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt

Unterabschnitt 1 Hochschuleignungsprüfung, Hochschulprüfung, Anrechnungsregelungen

§ 40 Hochschuleignungsprüfung, Hochschulprüfung, Anrechnungsregelungen

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die ein Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung (FHVD) anstreben und keine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), nachweisen, sollen möglichst zeitnah zur Laufbahnprüfung I die Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung ablegen. Die Hochschuleignungsprüfung besteht aus einem Sprach- und Bildungstest mit den Teilen Deutsch, Politische Bildung, Englisch und Mathematik.
(2) Wer diese Prüfung mit mindestens acht Punkten aus dem arithmetischen Mittel der Einzelergebnisse der Testteile abschließt, hat einen Bildungsstand nachgewiesen, der als Voraussetzung für ein Studium an der FHVD - Fachbereich Polizei - erforderlich ist. § 18 gilt entsprechend. Die Prüfung kann wiederholt werden.
(3) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die ein Studium an der FHVD anstreben, müssen in einer Hochschulprüfung die gleichwertigen Kompetenzen im Sinne des § 51 Abs. 2 Hochschulgesetz nachweisen. Die Hochschulprüfung besteht aus einer Klausur und einer mündlichen Präsentation, die im Fachbereich Polizei der FHVD abzulegen ist. Wer beide Teile der Hochschulprüfung mit jeweils mindestens fünf Punkten abschließt, hat Kompetenzen nachgewiesen, die als gleichwertig im Sinne des § 51 Abs. 2 Hochschulgesetz anerkannt werden. Die Prüfung kann wiederholt werden. Der Nachweis der Kompetenzen durch das Bestehen der Hochschulprüfung bleibt drei Kalenderjahre gültig.
(4) § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 Hochschulgesetz ist anzuwenden.
(5) Die Regelungen über den Sprach- und Bildungstest, die Hochschulprüfung sowie die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erlässt das für die Polizei zuständige Ministerium.

Unterabschnitt 2 Studium

§ 41 Ziel des Studiums (LG 2/1. EA)

(1) Durch das Studium als Vorbereitungsdienst sollen die Beamtinnen und Beamten unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden die persönliche, soziale, methodische und fachliche Kompetenz sowie die körperliche Leistungsfähigkeit erwerben, die sie zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung der grundlegenden polizeilichen Aufgaben der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, befähigen. Dies sind insbesondere der Präsenz- und Einsatzdienst, die Sachbearbeitung, die Tätigkeit im geschlossenen Einsatz, die Führung kleinerer Einsatzlagen und perspektivisch auch die Führung kleiner Organisationseinheiten. Ihnen werden im Bachelorstudiengang umfassende Handlungskompetenzen vermittelt, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat sowie im gemeinsamen europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gewachsen zu sein. Die Beamtinnen und Beamten sollen befähigt werden, polizeiliche Maßnahmen rechtsstaatlich, bürgernah und konfliktmindernd unter Anwendung der Rechtsvorschriften und psychologischer und taktischer Grundsätze mit Professionalität zu bewältigen.
(2) Diese Zielstellung wird durch ein berufsqualifizierendes Studium erreicht, das an einem definierten und ständig fortgeschriebenen Anforderungsprofil mit darin konkretisierten Schlüsselqualifikationen ausgerichtet ist und regelmäßig evaluiert wird.

§ 42 Dauer, Gliederung und Beendigung des Studiums

(1) Der Bachelorstudiengang umfasst in der Regel drei Studienjahre. Er besteht aus vier fachtheoretischen sowie zwei fachpraktischen Semestern und gliedert sich wie folgt:
1. Semester (Grundstudium),
2. Semester (Grundpraktikum),
3. Semester (Hauptstudium I),
4. Semester (Hauptpraktikum),
5. Semester (Hauptstudium II),
6. Semester (Abschlussstudium).
Zur Sicherstellung der Studienqualität können die Praxissemester innerhalb der Semesterabfolge zeitlich verschoben werden. Der Studiengang gliedert sich dann wie folgt:
1. Semester (Grundstudium),
2. Semester (Hauptstudium I),
3. Semester (Grundpraktikum),
4. Semester (Hauptstudium II),
5. Semester (Hauptpraktikum),
6. Semester (Abschlussstudium).
(2) Der Bachelorstudiengang beinhaltet 24 Module mit insgesamt 180 Leistungspunkten (European Credit Transfer System - ECTS). Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Zeitaufwand umfasst 5.400 Zeitstunden. Ein Leistungspunkt (ECTS) entspricht einem Zeitaufwand von 30 Zeitstunden.
(3) Das Vollzeitstudium der zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten umfasst drei fachtheoretische Semester und gliedert sich wie folgt:
1.
Semester (Grundstudium/Hauptstudium I),
2.
Semester (Hauptstudium II),
3.
Semester (Abschlussstudium).
(4) Das Studium der zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten ist auch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit möglich. Es umfasst drei fachtheoretische Studienabschnitte von je zwölf Monaten und gliedert sich wie folgt:
1.
Studienabschnitt (Grundstudium/Hauptstudium I),
2.
Studienabschnitt (Hauptstudium II),
3.
Studienabschnitt (Abschlussstudium).
(5) Der Bachelorstudiengang für die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten beinhaltet der Studiengang 15 Module mit insgesamt 90 Leistungspunkten (ECTS). Weitere 90 Leistungspunkte (ECTS) werden nach erfolgtem Nachweis gemäß § 40 Abs. 3 für die Ausbildung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, und für praktische Dienstzeiten in der Landespolizei angerechnet. Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Zeitaufwand umfasst 2.700 Zeitstunden. Ein Leistungspunkt (ECTS) entspricht einem Zeitaufwand von 30 Zeitstunden.
(6) Die Teilnahme an den Präsenzstunden der Module und Trainings (§ 45 Abs. 1) ist verpflichtend. Dabei muss die Anwesenheit mindestens 75 Prozent der dafür vorgesehenen Stunden betragen. In diesem Rahmen soll durch die Hinwendung zum eigenverantwortlichen Studium das Selbstmanagement und damit die persönliche Kompetenz der Beamtinnen und Beamten gefördert werden. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Werden Zeiten, Leistungen oder Tätigkeiten nach § 58 Abs. 1 anerkannt, können das Studium und der Vorbereitungsdienst entsprechend verkürzt werden.
(8) Das Studium endet
1.
bei endgültig nicht bestandener studienbegleitender Modulprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem dies der Anwärterin oder dem Anwärter oder den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen oder Beamten nach § 53 Abs. 8 schriftlich bekannt gegeben wird,
2.
bei endgültig nicht bestandener Bachelorarbeit mit dem Ablauf des Tages, an dem dies der Anwärterin oder dem Anwärter oder den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen oder Beamten nach § 53 Abs. 8 schriftlich bekannt gegeben wird,
3.
bei endgültig nicht bestandener mündlicher Prüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem dies der Anwärterin oder dem Anwärter oder den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen oder Beamten nach § 53 Abs. 8 schriftlich bekannt gegeben wird,
4.
bei endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung II mit Ablauf des Tages, an dem dies der Anwärterin oder dem Anwärter oder den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen oder Beamten nach § 56 Abs. 4 schriftlich bekannt gegeben wird, oder
5.
durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes.
Mit dem Studium enden für die Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Für die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten endet die Einführungszeit.

§ 43 Studiengang

(1) Der Studiengang ist modularisiert anzulegen und durch Trainings zu ergänzen. Er ist durchgehend an den zu erreichenden Kompetenzen auszurichten.
(2) Die fachtheoretischen Studienzeiten sind im Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung zu absolvieren. Das Grundpraktikum und das Hauptpraktikum haben bei den Ausbildungsstellen und den Ausbildungsdienststellen (§ 7) stattzufinden.
(3) Im Grundstudium sind fachtheoretische und methodische Grundkenntnisse zu vermitteln.
(4) Im Grundpraktikum sind die erworbenen fachtheoretischen Kenntnisse mit polizeipraktischen Kenntnissen zu verknüpfen. Spezifische Handlungskompetenzen und Fertigkeiten sind durch Trainings zu vermitteln.
(5) Im Hauptstudium I sind die fachtheoretischen und methodischen Grundkenntnisse zu vertiefen und zu erweitern. Die kontinuierliche Verbindung mit fachpraktischen Inhalten ist durch Trainings zu gewährleisten.
(6) Im Hauptpraktikum sollen die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen Aufgaben der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, bei den Ausbildungsstellen und -dienststellen kennenlernen, die Anwendung der theoretischen Kenntnisse auf den praktischen Fall üben und in die typischen Funktionen der Einstiegsverwendungen in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, der Fachrichtung Polizei eingeführt werden.
(7) Im Hauptstudium II und im Abschlussstudium sind unter Vertiefung und Verknüpfung bereits erworbener Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten die Kompetenzen zu vermitteln, die zur rechtmäßigen, selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, benötigt werden. Durch Trainings ist der systemische Ansatz der Kompetenzvermittlung zu unterstützen.

§ 44 Inhalt und Schwerpunkte des Studiums

(1) Der Fachbereichsrat für den Fachbereich Polizei legt Inhalte und Schwerpunkte der fachtheoretischen und fachpraktischen Semester fest und bestimmt die Inhalte der Module und Trainings. Die Studienpläne bedürfen der Genehmigung des für die Polizei zuständigen Ministeriums. Sie sind im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.
(2) Das Studium soll durch Trainings, Seminare, Projekte, Sonderlehrveranstaltungen, Hospitationen und Studienfahrten ergänzt werden. Bei Hospitationen und Studienfahrten ist insbesondere der benachbarte nord- und osteuropäische Raum zu berücksichtigen.

§ 45 Module, Trainings

(1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinär angelegten Modulen und Trainings vermittelt.
(2) Die fachtheoretischen Semester (Grundstudium, Hauptstudium I, Hauptstudium II, Abschlussstudium) bestehen aus jeweils fünf interdisziplinär angelegten Modulen sowie aus Trainings. Die Module sind in Teilmodule gegliedert, denen Studienfächer (§ 46) zugeordnet sind.
(3) Die fachpraktischen Semester (Grundpraktikum, Hauptpraktikum) bestehen aus jeweils zwei gegliederten Modulen. Die Module des Grundpraktikums werden durch Trainings ergänzt.
(4) Module der Schutz- und Wasserschutzpolizei sind:
1.
Polizei im demokratischen Rechtsstaat,
2.
Grundlagen der Kommunikation; Wahrnehmung von Kriminalität,
3.
Grundlagen der Kriminalitätsbekämpfung und der Verkehrssicherheitsarbeit,
4.
Grundlagen der Ermittlungsführung,
5.
Grundlagen der polizeilichen Lagebewältigung,
6.
Praktische Grundlagen der Kriminalitätsbekämpfung,
7.
Praktische Grundlagen der polizeilichen Lagebewältigung und der Verkehrssicherheitsarbeit,
8.
Zusammenarbeit und Führung; Methodik,
9.
Vernehmung; Jugendkriminalität,
10.
Gewaltkriminalität,
11.
Drogenkriminalität; Verkehrssicherheitsarbeit,
12.
Polizeiliche Lagebewältigung in der Alltagsorganisation,
13.
Kriminalitätsbekämpfung in der polizeilichen Praxis,
14.
Lagebewältigung und Verkehrssicherheitsarbeit in der polizeilichen Praxis,
15.
Personalmanagement,
16.
Vermögensdelikte; Kapitaldelikte; Todesermittlungen,
17.
Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
18.
Aufnahme schwerer Verkehrsunfälle; Umgang mit Opfern und Angehörigen,
19.
Veranstaltungen, Versammlungen und Arbeitskämpfe,
20.
Interkulturelle Kompetenz; internationale polizeiliche Zusammenarbeit,
21.
Cybercrime,
22.
Zuwandererkriminalität; Umweltkriminalität; Branddelikte,
23.
Organisierte Kriminalität; Internationaler Kraftfahrzeugverkehr,
24.
Bewältigung besonderer Einsatzlagen.
(5) Module der Kriminalpolizei sind:
1.
Polizei im demokratischen Rechtsstaat,
2.
Grundlagen der Kommunikation; Wahrnehmung von Kriminalität,
3.
Grundlagen der Kriminalitätsbekämpfung und der Verkehrssicherheitsarbeit,
4.
Grundlagen der Ermittlungsführung,
5.
Grundlagen der polizeilichen Lagebewältigung,
6.
Praktische Grundlagen der Kriminalitätsbekämpfung,
7.
Praktische Grundlagen der polizeilichen Lagebewältigung,
8.
Zusammenarbeit und Führung; Methodik,
9.
Vernehmung; Jugendkriminalität,
10.
Gewaltkriminalität,
11.
Drogenkriminalität; Todesermittlungen, vermisste Personen,
12.
Polizeiliche Lagebewältigung in der Alltagsorganisation,
13.
Kriminalitätsbekämpfung in der polizeilichen Praxis,
14.
Lagebewältigung in der polizeilichen Praxis,
15.
Personalmanagement,
16.
Kapitaldelikte; Umgang mit Opfern und Angehörigen,
17.
Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
18.
Vermögensdelikte; Branddelikte,
19.
Veranstaltungen, Versammlungen und Arbeitskämpfe,
20.
Interkulturelle Kompetenz; internationale polizeiliche Zusammenarbeit,
21.
Cybercrime,
22.
Zuwandererkriminalität; Umweltkriminalität,
23.
Organisierte Kriminalität; Fälschungsdelikte,
24.
Bewältigung besonderer Einsatzlagen.
(6) Module der zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten der Schutz- und Wasserschutzpolizei sind:
1.
Polizei im demokratischen Rechtsstaat; Methodik,
2.
Soziale Wahrnehmung; Führung,
3.
Ermittlungsführung; Drogenkriminalität,
4.
Gewalt- und Jugendkriminalität,
5.
Polizeiliche Lagebewältigung; Verkehrssicherheitsarbeit,
6.
Personalmanagement,
7.
Vermögensdelikte; Kapitaldelikte; Todesermittlungen,
8.
Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
9.
Aufnahme schwerer Verkehrsunfälle; Umgang mit Opfern und Angehörigen,
10.
Veranstaltungen, Versammlungen und Arbeitskämpfe,
11.
Interkulturelle Kompetenz; internationale polizeiliche Zusammenarbeit,
12.
Cybercrime,
13.
Zuwandererkriminalität; Umweltkriminalität; Branddelikte,
14.
Organisierte Kriminalität; Internationaler Kraftfahrzeugverkehr,
15.
Bewältigung besonderer Einsatzlagen.

§ 46 Fachgruppen, Studienfächer

(1) Die Studienfächer im Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung sind den Fachgruppen Sozialwissenschaften, Polizeiliches Management und Rechtswissenschaften zugeordnet.
(2) Die Studienfächer der Fachgruppe Sozialwissenschaften sind:
1.
Kriminologie,
2.
Psychologie,
3.
Politikwissenschaften,
4.
Führung, Organisations- und Wirtschaftswissenschaften,
5.
Ethik,
6.
Methodik,
7.
Sprachen (Englisch, Dänisch, Türkisch).
(3) Die Studienfächer der Fachgruppe Polizeiliches Management sind:
1.
Einsatzlehre,
2.
Verkehrslehre,
3.
Kriminalistik,
4.
Kriminaltechnik,
5.
Sport
6.
Schießen.
(4) Die Studienfächer der Fachgruppe Rechtswissenschaften sind:
1.
Verfassungsrecht/Eingriffsrecht,
2.
Strafrecht/Strafnebenrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.
Bürgerliches Recht,
4.
Verkehrsrecht,
5.
Öffentliches Dienstrecht.

Unterabschnitt 3 Prüfung

§ 47 Aufbau der Prüfung

Die Bachelorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Modulprüfungen (§ 49), der Bachelorarbeit (§ 50) sowie einer interdisziplinären mündlichen Prüfung (§ 51).

§ 48 Prüfungsamt, Prüfungskommissionen, Prüferinnen und Prüfer

(1) Das Prüfungsamt führt die Bachelorprüfung durch.
(2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes nehmen die auf Vorschlag der ausbildenden Stelle berufenen Mitglieder des Fachbereichsrates für den Fachbereich Polizei wahr.
(3) Die Geschäfte des Prüfungsamtes führt das Dekanat des Fachbereichs Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung.
(4) Das Prüfungsamt bestellt für die studienbegleitenden Modulprüfungen und die Korrektur der Bachelorarbeit Prüferinnen und Prüfer, die haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte im Bachelorstudiengang sein sollen und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Verantwortlichen für die studienbegleitenden Modulprüfungen in den fachpraktischen Semestern müssen Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei der Ausbildungsstellen oder -dienststellen (§ 7) sein.
(5) Das Prüfungsamt beruft für die interdisziplinäre mündliche Prüfung Prüfungskommissionen. Diesen gehören jeweils fünf Mitglieder an, und zwar eine Angehörige oder ein Angehöriger der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, oder eine Inhaberin oder ein Inhaber eines Lehramtes als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie vier haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte als Beisitzerinnen oder Beisitzer. Mindestens zwei Mitglieder sollen Frauen sein. Zusätzlich können Prüferinnen und Prüfer eingesetzt werden, die nicht Mitglied der Prüfungskommissionen sind.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommissionen sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit, wenn kein anderes Verfahren vorgesehen ist. Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 49 Modulprüfungen

(1) Module werden mit einer an den zu erreichenden Kompetenzen ausgerichteten Prüfung abgeschlossen, die sich auf ein ausgewähltes Studienfach (§ 46) oder ein fachübergreifendes Prüfungsgebiet bezieht. Der erfolgreiche Abschluss einer Modulprüfung kann zusätzlich an qualifizierte Teilnahmenachweise von Trainings nach Anlage 5 gebunden sein. Entscheidungen trifft das Prüfungsamt.
(2) Studienbegleitende Modulprüfungen in den fachtheoretischen Semestern oder Studienabschnitten können Klausuren, Präsentationen und Hausarbeiten sein. In den fachpraktischen Semestern werden die Module mit Beurteilungen abgeschlossen.
(3) Klausuren sind unter Aufsicht zu fertigende, fachspezifische oder fachübergreifende schriftliche Arbeiten, in denen die gestellten Aufgaben innerhalb einer vorgegebenen Zeit ohne oder mit besonders zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Bearbeitungszeit beträgt im Grundstudium 180 Minuten, im Hauptstudium I 240 Minuten, im kombinierten Grundstudium/Hauptstudium I der Aufstiegsbeamtinnen und -beamten 240 Minuten und im Hauptstudium II 300 Minuten. Die Klausuren werden unter Kennzahlen gefertigt und durch jeweils nur eine vom Prüfungsamt zu bestimmende Lehrkraft bewertet; besteht die Klausur aus mehreren fachlich abgegrenzten Aufgabenbereichen, können mehrere Lehrkräfte in der Weise bestimmt werden, dass jede oder jeder ausschließlich einen der abgegrenzten Aufgabenbereiche bewertet.
(4) Präsentationen sind mündliche Leistungsnachweise, die aus einem Kurzvortrag zu einem fachspezifischen oder fachübergreifenden Thema und der Beantwortung ergänzender Fragen bestehen. Die individuelle Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten. Die Dauer der Präsentation soll 30 Minuten betragen. Die Präsentation findet vor einer durch das Prüfungsamt bestellten Kommission, bestehend aus zwei Prüferinnen oder Prüfern, statt. Davon soll eine Prüferin oder ein Prüfer hauptamtliche Lehrkraft des Fachbereichs Polizei sein. Die Kommission bewertet die Präsentation abschließend in der Gesamtschau. Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Kommissionsmitglieder gilt das arithmetische Mittel der Einzelwerte.
(5) Hausarbeiten sind schriftliche Leistungsnachweise, die in Einzelarbeit zu erbringen sind. Die fachspezifischen oder fachübergreifenden Aufgaben werden von den Lehrkräften des Moduls vorgegeben. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Wochen, für Studierende des Teilzeitstudiums acht Wochen. Das Prüfungsamt bestimmt die Lehrkräfte, die die Hausarbeiten bewerten.
(6) Die Beurteilungen umfassen die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale und sind durch die Modulkoordinatorin oder den Modulkoordinator unter Beteiligung der Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder zu erstellen.
(7) Modulprüfungen können in elektronischer Form oder mittels elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Das Prüfungsamt ist berechtigt, die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten der Studierenden zu verarbeiten.

§ 50 Bachelorarbeit

(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, mit den durch das Studium erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten innerhalb einer vorgegebenen Zeit eine Problemstellung aus den Fachgebieten des Curriculums selbständig und umfassend nach wissenschaftlichen Methoden mit der Zielstellung des Erkenntniszuwachses zu bearbeiten.
(2) Die Themen können durch die haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte, Vertreterinnen oder Vertreter des für Inneres zuständigen Ministeriums und der Landespolizei sowie die Studierenden vorgeschlagen werden.
(3) Die Studierenden wählen zu Beginn des letzten Studienjahres ein Thema und eine Betreuerin oder einen Betreuer aus. Für die Betreuung kommen alle haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Betracht. Die Festlegung erfolgt durch das Prüfungsamt. Die Bachelorarbeit ist im letzten Studienjahr zu erstellen. Für Studierende gemäß § 42 Absatz 4 treffen die Richtlinien über Ablauf und Inhalt des Studiengangs gesonderte Regelungen.
(4) Der Termin für die Abgabe der Bachelorarbeit wird durch das Prüfungsamt festgesetzt. Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Zeitstunden und wird mit acht Leistungspunkten (ECTS) angerechnet.
(5) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und Umfang nach den Vorgaben des Prüfungsamtes zu erstellen. Sie muss die Versicherung enthalten, dass sie selbständig, ohne fremde Mitwirkung und nur mit Hilfe der angegebenen Quellen erstellt wurde.
(6) Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die vom Prüfungsamt bestimmt werden. Die Erstkorrektur soll durch die Betreuerin oder den Betreuer der Arbeit durchgeführt werden. Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Prüferinnen und Prüfer gilt das arithmetische Mittel der Einzelwerte. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Bewertungspunkte voneinander ab oder vergibt eine Prüferin oder ein Prüfer die Note „nicht ausreichend“ und die andere Prüferin oder der andere Prüfer die Note „ausreichend“ und ergibt das arithmetische Mittel der Einzelwerte die Note „nicht ausreichend“, bestimmt das Prüfungsamt eine Drittkorrektorin oder einen Drittkorrektor, welche oder welcher die Note im Rahmen der Erst- und Zweitbewertung abschließend festlegt.

§ 51 Mündliche Prüfung

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Absatz 5 bleibt hiervon unberührt.
(2) Zum Ende des Abschlussstudiums legt das Prüfungsamt für alle Studierenden einen Termin für eine interdisziplinäre mündliche Prüfung fest, die sich auf die Inhalte der Module des Abschlussstudiums und die im Curriculum festgelegten wesentlichen Inhalte des gesamten Studiums erstrecken kann. In der Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der Module systemisch verknüpfen können und nach Kenntnissen und Fähigkeiten den komplexen Anforderungen der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, der Fachrichtung Polizei gerecht werden.
(3) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung vor Prüfungskommissionen (§ 48) durchgeführt. Jede Prüfungsgruppe besteht aus höchstens vier Studierenden. Die Prüfungsdauer soll für jede Person 45 Minuten betragen.
(4) Die Prüfungskommissionen entscheiden über die mündliche Prüfungsleistung in der Gesamtschau der Darstellung. Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Angehörigen der jeweiligen Kommission gilt das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen.
(5) An der mündlichen Prüfung und der Beratung können Beauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen. Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Polizei kann mit beratender Stimme teilnehmen. Die Prüfungskommissionen können darüber hinaus haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung - Fachbereich Polizei - und Mitglieder des Fachbereichsrats für den Fachbereich Polizei sowie Mitglieder der Personalvertretung und Gleichstellungsbeauftragte als Zuhörerinnen und Zuhörer an der mündlichen Prüfung zulassen. Sofern von den zu prüfenden Studierenden kein Widerspruch erfolgt, können auch Angehörige der Folgejahrgänge als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Bei der mündlichen Prüfung sollen insgesamt nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer anwesend sein.

§ 52 Bewertung der Leistungen

(1) Die Noten der einzelnen Leistungen werden durch die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer, in den fachpraktischen Semestern durch die verantwortliche Modulkoordinatorin oder den Modulkoordinator festgesetzt und dem Prüfungsamt übermittelt. Bei studienbegleitenden Modulprüfungen in den fachtheoretischen Semestern oder Studienabschnitten sowie bei der Bachelorarbeit und der mündlichen Prüfung ist neben der sachlichen Richtigkeit und der Qualität der Begründung auch die sprachliche Kompetenz und die Art und Weise der Darstellung maßgeblich. Prüfungsleistungen sind innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten nach näherer Regelung des Prüfungsamtes zu bewerten.
(2) Für die Bewertung sind folgende Punktzahlen und sich daraus ergebende Noten zu verwenden:
15 bis 14 Punkte = sehr gut, eine hervorragende Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
13 bis 11 Punkte = gut, eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht:
10 bis 8 Punkte = befriedigend, eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
7 bis 5 Punkte = ausreichend, eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 0 Punkte = nicht ausreichend, eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(3) Der Gesamtwert der studienbegleitenden Modulprüfungen als Teil der Abschlussnote (§ 55 Abs. 2) wird aus dem mit den Leistungspunkten (ECTS) gewichteten arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Module gebildet.
(4) Die Prüfungsleistungen und die Abschlussnote werden bis auf zwei Dezimalstellen berechnet. Ab- oder Aufrundungen erfolgen nicht.
(5) Der Notenwert ergibt sich aus den Punktzahlen wie folgt:
14,00 und mehr - sehr gut,
11,00 bis 13,99 - gut,
8,00 bis 10,99 - befriedigend,
5,00 bis 7,99 - ausreichend,
0,00 bis 4,99 - nicht ausreichend.

§ 53 Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen

(1) Der erfolgreiche Abschluss des Studienganges erfordert den Nachweis mindestens ausreichender Leistungen in allen Prüfungsteilen.
(2) Wird eine studienbegleitende Modulprüfung, die Bachelorarbeit oder die mündliche Prüfung mit einer schlechteren Note als ausreichend (§ 52) abgeschlossen, hat die Beamtin oder der Beamte diesen Prüfungsteil nicht bestanden.
(3) Studienbegleitende Modulprüfungen in den fachtheoretischen Semestern oder Studienabschnitten können, soweit sie nicht bestanden werden, nach einer angemessenen Vorbereitungszeit innerhalb von jeweils acht Wochen oder 16 Wochen für die Studierenden des Teilzeitstudiums zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung der studienbegleitenden Modulprüfungen kann höchstens mit der Note „ausreichend“ bewertet werden. Wird die Prüfung auch bei der zweiten Wiederholung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen, ist das Ziel des Studiums endgültig nicht erreicht. Für Wiederholungsprüfungen ist durch das Prüfungsamt eine Zweitbewertung vorzusehen. § 50 Abs. 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Sind ein oder mehrere Module innerhalb der fachpraktischen Semester mit einer nicht ausreichenden Beurteilung abgeschlossen worden, sind fachbezogene Nachprüfungen vorzusehen. Die Nachprüfungen sind nach einer angemessenen Vorbereitungszeit innerhalb von acht Wochen abzulegen und können nach einer erneuten Vorbereitungszeit einmal wiederholt werden. Wird auch die zweite Nachprüfung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen, ist das Ziel des Studiums endgültig nicht erreicht.
(5) Soweit die Richtlinien über Ablauf und Inhalt des Studiengangs für Trainings qualifizierte Teilnahmenachweise (§ 49 Abs. 1) vorsehen, können diese im Falle des Nichtbestehens bis zum Ende des laufenden Semesters oder Studienabschnitts mehrfach wiederholt werden. Angemessene Vorbereitungszeiten sind einzuräumen. Wird die geforderte Leistung auch dann nicht erbracht, ist das Ziel des Studiums endgültig nicht erreicht. Für qualifizierte Teilnahmenachweise in Trainings, die aufgrund der Einhaltung der Mutterschutzvorschriften unter Berücksichtigung der besonderen Belange von Müttern nicht erbracht werden können, sind Einzelfall bezogene Regelungen zu treffen.
(6) Die Bachelorarbeit kann, soweit sie nicht bestanden wird, innerhalb von zwei Monaten oder von vier Monaten für Studierende des Teilzeitstudiums nach Bekanntgabe der Note nachgebessert werden. Wird die Arbeit erneut mit einer schlechteren Note als ausreichend bewertet, ist das Ziel des Studiums nicht erreicht. Eine weitere Nachbesserungs- oder Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht.
(7) Die mündliche Prüfung kann, soweit sie nicht bestanden wird, nach einer angemessenen Vorbereitungszeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten oder von vier Monaten für Studierende des Teilzeitstudiums wiederholt werden. Wird die Prüfung erneut mit einer schlechteren Note als ausreichend bewertet, ist das Ziel des Studiums nicht erreicht. Eine weitere Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht.
(8) Die Ergebnisse aller Prüfungsleistungen einschließlich der Leistungen im Falle der Wiederholung oder Nachbesserung sowie die Teilnahmebescheinigungen für Trainings sind den Studierenden durch das Prüfungsamt schriftlich bekannt zu geben und zur Studienakte zu nehmen.

§ 54 Folgen bei Unregelmäßigkeiten, Erkrankung, Versäumnis

(1) Begehen Studierende während einer Prüfung einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, die das ordnungsgemäße Prüfungsgeschehen beeinträchtigt, können das Prüfungsamt oder im Falle der mündlichen Prüfung (§ 51) die Prüfungskommission die Studierenden von der weiteren Teilnahme ausschließen und die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ bewerten. Im Falle einer Störung gilt das jedoch nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das störende Verhalten trotz Ermahnung nicht einstellt. Das Nichtkenntlichmachen eines Zitates (Plagiat) gilt als Täuschungsversuch.
(2) § 33 gilt entsprechend. Für die Nachholung einer Prüfung gilt § 53 entsprechend.

§ 55 Bestehen der Laufbahnprüfung II, Gesamtleistung

(1) Die Laufbahnprüfung II ist bestanden, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde.
(2) Aus den Ergebnissen der studienbegleitenden Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der mündlichen Prüfung wird die Abschlussnote gebildet, die sich wie folgt zusammensetzt:
1. Arithmetisches Mittel der Modulprüfungen = 50 Prozent,
2. Bachelorarbeit = 25 Prozent,
3. Mündliche Prüfung = 25 Prozent.

§ 56 Bekanntgabe

(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Laufbahnprüfung II werden den Studierenden die Ergebnisse der Prüfungsteile und die Abschlussnote (§ 55 Abs. 2) bekannt gegeben. Sie erhalten ein Zeugnis (Anlage 3), das von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Polizei sowie eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Arts“ (Anlage 4), die von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung unterzeichnet wird.
(2) Daneben erhalten sie ein Diploma Supplement mit folgenden Angaben:
1.
Abschlussbezeichnung „Polizeivollzugsdienst (B.A.)“,
2.
Gesamtergebnis der modulbegleitenden Prüfungen,
3.
Thema und die Note der Bachelorarbeit,
4.
Note der mündlichen Prüfung,
5.
im Einzelfall erworbene Zertifikate,
6.
die Einstufung nach der ECTS-Bewertungsskala:
A für die besten 10 %,
B für die nächsten 25 %,
C für die nächsten 30 %,
D für die nächsten 25 %,
E für die nächsten 10 %.
(3) Darüber hinaus wird den Studierenden eine Aufstellung der absolvierten Module und Teilmodule, der erworbenen Leistungspunkte (ECTS) und der einzelnen Noten ausgestellt (Transcript of Records).
(4) Ist die Laufbahnprüfung II nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies der oder dem Studierenden und dem für Inneres zuständigen Ministerium oder der PD AFB schriftlich bekannt.
(5) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses oder der Bekanntgabe über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung II wird zur Studienakte und zur Personalakte genommen.

§ 57 Studienakten

(1) Beim Prüfungsamt (§ 48) werden Studienakten geführt, in die die Ergebnisse der Prüfungsteile sowie die Durchschriften der durch das Prüfungsamt erteilten Bescheide und des ausgestellten Zeugnisses eingehen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Bachelorprüfung ihre Studienakten einsehen.
(3) Die Studienakten sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet von Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Jahres an.

Unterabschnitt 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Ausnahmeregelung, Ausführungsbestimmungen

§ 58 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Ausnahmeregelung

(1) Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich gegebenenfalls berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen, die an oder vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Hochschule oder Polizeiakademie erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachweist. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen (
www.kmk.org/zab/veroeffentlichungen-und-beschluesse.html
) sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen anzuwenden. Der Antrag ist beim Dekanat des Fachbereichs Polizei einzureichen und dort unter Beteiligung der PD AFB zu bewerten. Das Ergebnis der Bewertung ist dem Fachbereichsrat Polizei mit einer Empfehlung zur Prüfung vorzulegen, der dem für die Polizei zuständigem Ministerium nach Prüfung einen Vorschlag zur Anerkennung unterbreitet.
(2) Das für die Polizei zuständige Ministerium kann auf Vorschlag des Fachbereichsrates für den Fachbereich Polizei in begründeten Fällen Abweichungen vom Studienverlauf, den Studienplänen und den Prüfungsgrundlagen zulassen, wenn dies für die Durchführung des Studiums oder der Prüfung erforderlich ist.

§ 59 Ausführungsbestimmungen

Der Fachbereichsrat für den Fachbereich Polizei erlässt Richtlinien über Ablauf und Inhalt des Studiums, über das Prüfungsverfahren einschließlich der Aufsichtsregelung bei Prüfungen und über die Anrechnung der Zeiten, Tätigkeiten und Leistungen gemäß § 58 Abs. 1 sowie über das Verfahren bei Erkrankungen.

Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 60 Übergangsregelung

Beamtinnen oder Beamte, deren Vorbereitungsdienst oder Einführungszeit vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und geprüft.

§ 61 Anlagen

Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnabschnitte I, II und III des Polizeivollzugsdienstes vom 27. Juli 2007 (Amtsbl. Schl.-H. S. 704)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 16. April 2012
Klaus Schlie Innenminister
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-150

Anlage 1

zu § 19 Abs. 1
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Anlage 2

zu § 37 Abs. 1
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Anlage 3

zu § 56 Abs. 1
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Anlage 4

zu § 56 Abs. 1
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Anlage 5

zu § 16 und § 49 Absatz 1
Mindestanforderungen zur Erlangung von Leistungsscheinen und qualifizierten Teilnahmenachweisen
1.
Während der Ausbildung und des Studiums sind Leistungsscheine oder qualifizierte Teilnahmenachweise zu erbringen. Leistungsscheine und qualifizierte Teilnahmenachweise dienen als Nachweis, dass bei den Auszubildenden und Studierenden ein Mindestmaß der dort beschriebenen und notwendigen Kompetenzen vorhanden ist. Zur Erlangung von Leistungsscheinen und qualifizierten Teilnahmenachweisen sind jeweils die nachfolgenden Mindestanforderungen zu erfüllen.
2.
Die näheren Einzelheiten zu den Leistungsscheinen oder zu den qualifizierten Teilnahmenachweisen werden in Richtlinien geregelt.
3.
Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt
Leistungsscheine
sind in folgenden Fächern zu erbringen:
3.1
Deutsch/Rechtschreibung
Mindestanforderung:
30 Punkte bei 6 zu wertenden Diktaten
3.2
Englisch (gegebenenfalls auch Nachweis über Kenntnisse einer anderen Fremdsprache)
Mindestanforderung:
ausreichende Leistungen (5 Punkte) im Fach Englisch oder Nachweis über Kenntnisse in einer anderen Fremdsprache
3.3
Informationsmanagement/Polizeidienstkunde
Mindestanforderung:
-
jeweils 5 Punkte in den schriftlichen Leistungen in den Ausbildungsblöcken polizeiliche Vorgangsbearbeitung sowie polizeiliche Informationssysteme und Fahndung
3.4
Sport
Für die Erlangung des Leistungsscheins im Fach Sport sind die jeweiligen Mindestanforderungen in den Teildisziplinen „Konditionsfördernde Sportart“ und „Schwimmen und Retten“ zu erfüllen.
„Konditionsfördernde Sportart“
Mindestanforderung:
5000 Meter - Lauf auf einer Aschen- oder Tartanbahn auf einem Sportplatz oder in einem Sportstadion in nachfolgender Zeit:
Männer/ Jahre bis 29 in Minuten 30 bis 34 in Minuten 35 bis 39 in Minuten 40 bis 44 in Minuten
5 000 m Laufen 24:00 25:30 26:50 27:35
Frauen/ Jahre bis 29 in Minuten 30 bis 34 in Minuten 35 bis 39 in Minuten 40 bis 44 in Minuten
5 000 m Laufen 28:45 29:30 29:45 31:35
oder alternativ
1000 Meter - Schwimmen in einer Schwimmhalle auf einer 25 Meter-Bahn in nachfolgender Zeit:
Männer/ Jahre bis 29 in Minuten 30 bis 34 in Minuten 35 bis 39 in Minuten 40 bis 44 in Minuten
1 000 m Schwimmen 23:00 25:30 27:30 29:00
Frauen/ Jahre bis 29 in Minuten 30 bis 34 in Minuten 35 bis 39 in Minuten 40 bis 44 in Minuten
1 000 m Schwimmen 25:00 27:30 29:30 31:00
„Schwimmen und Retten“
Mindestanforderung:
Rettungsübung, nachgewiesen in einer Prüfung, in nachfolgender Zeit:
Männer 3:00 Minuten
Frauen 3:15 Minuten
3.5
Einsatzbezogene Selbstverteidigung
Mindestanforderung:
-
Nachweis der Beherrschung der Abwehr- und Zugriffstechniken in einer Prüfung.
3.6
Polizeipraktische Ausbildung
Mindestanforderung:
-
Nachweis der Beherrschung der grundlegenden Eigensicherungs- und Zwangsmaßnahmen unter Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsgrundlagen
-
Nachweis ausreichender Kenntnisse über die grundlegenden Führungs- und Einsatzmittel sowie die persönliche Ausrüstung der Polizei
-
Nachweis über ausreichende Kenntnisse der Grundlagen der Einsatzkommunikation unter Berücksichtigung rhetorischer und psychologischer Aspekte zur Bearbeitung von alltäglichen Lagen des polizeilichen Einzeldienstes
-
Nachweis über hinreichende physische und psychische Belastbarkeit in Einsatzsituationen durch Stressstabilität und Handlungsfähigkeit bei oder nach körperlichen Anstrengungen
3.7
Schießen
Mindestanforderungen:
-
Erfolgreich absolvierte Kontrollübungen für die Pistole und die Maschinenpistole gemäß Polizeidienstvorschrift PDV 211
-
Nachweis von Kenntnissen über den sicheren Umgang mit Schusswaffen
-
Nachweis ausreichender Rechtskenntnisse über den Vollzug polizeilicher Maßnahmen und die Schusswaffengebrauchsbestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes sowie die Voraussetzungen zum Führen dienstlich zugewiesener Schusswaffen
4.
Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt
Soweit Trainings des 2. Semesters (Grundpraktikum) an qualifizierte Teilnahmenachweise gebunden sind, gelten für die Nachweise nachfolgend aufgeführte Mindestanforderungen:
4.1
Praxistraining 1
- Sport und körperliche Fitness
Für die Erlangung des qualifizierten Teilnahmenachweises sind die jeweiligen Mindestanforderungen in den Teildisziplinen „Konditionsfördernde Sportart“ und „Schwimmen und Retten“ zu erfüllen.
„Konditionsfördernde Sportart“
Mindestanforderung:
5000 Meter - Lauf auf einer Aschen- oder Tartanbahn auf einem Sportplatz oder in einem Sportstadion in nachfolgender Zeit:
Männer/ Jahre bis 29 in Minuten 30 bis 34 in Minuten 35 bis 39 in Minuten 40 bis 44 in Minuten
5 000 m Laufen 24:00 25:30 26:50 27:35
Frauen/ Jahre bis 29 in Minuten 30 bis 34 in Minuten 35 bis 39 in Minuten 40 bis 44 in Minuten
5 000 m Laufen 28:45 29:30 29:45 31:35
oder alternativ
1000 Meter - Schwimmen in einer Schwimmhalle auf einer 25 Meter - Bahn in nachfolgender Zeit:
Männer/ Jahre bis 29 in Minuten 30 bis 34 in Minuten 35 bis 39 in Minuten 40 bis 44 in Minuten
1 000 m Schwimmen 23:00 25:30 27:30 29:00
Frauen/ Jahre bis 29 in Minuten 30 bis 34 in Minuten 35 bis 39 in Minuten 40 bis 44 in Minuten
1 000 m Schwimmen 25:00 27:30 29:30 31:00
„Schwimmen und Retten“
Mindestanforderung:
Rettungsübung, nachgewiesen in einer Prüfung, in nachfolgender Zeit:
Männer 3:00 Minuten
Frauen 3:15 Minuten
4.2
Praxistraining 2
- Einsatzbezogene Selbstverteidigung
Mindestanforderung:
-
Nachweis der Beherrschung der Abwehr- und Zugriffstechniken in einer Prüfung
4.3
Praxistraining 3
- Praktischer Umgang mit Waffen
Mindestanforderungen:
-
Erfolgreich absolvierte Kontrollübungen für die Pistole und die Maschinenpistole gemäß PDV 211
-
Nachweis von Kenntnissen über den sicheren Umgang mit Schusswaffen
-
Nachweis ausreichender Rechtskenntnisse über den Vollzug polizeilicher Maßnahmen und die Schusswaffengebrauchsbestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes sowie die Voraussetzungen zum Führen dienstlich zugewiesener Schusswaffen
4.4
Praxistraining 4
- Informationstechnik, Informationsmanagement
Mindestanforderung:
-
jeweils 5 Punkte in den schriftlichen Leistungen in den Ausbildungsblöcken polizeiliche Vorgangsbearbeitung sowie polizeiliche Informationssysteme und Fahndung
4.5
Praxistraining 5
- Polizeispezifische Kraftfahrtausbildung Klasse B
Mindestanforderung:
-
Erfolgreich absolvierte Prüfung für die Dienstfahrerlaubnis Klasse B
4.6
Praxistraining 6
- Erste Hilfe
Mindestanforderung:
-
Nachweis der Kenntnis über die unterschiedlichen Anlässe zur Erste-Hilfe-Leistung und die daraus erwachsenen Pflichten für ein sofortiges Handeln nach erfolgreicher Teilnahme am Erste-Hilfe-Lehrgang
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