APVOLmChem
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Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (APVOLmChem) Vom 29. November 2016

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (APVOLmChem) Vom 29. November 2016
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 18 geändert (LVO v. 16.12.2021, GVOBl. S. 1595)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (APVOLmChem) vom 29. November 201601.01.2017
Eingangsformel01.01.2017
Inhaltsverzeichnis01.01.2017
Abschnitt 1 - Allgemeines01.01.2017
§ 1 - Anwendungsbereich, Gliederung der Ausbildung01.01.2017
§ 2 - Berufspraktische Ausbildung01.01.2017
Abschnitt 2 - Durchführung der Ausbildung01.01.2017
§ 3 - Zugangsvoraussetzungen01.01.2017
§ 4 - Gestaltung der Ausbildung01.01.2017
Abschnitt 3 - Prüfungsvorschriften01.01.2017
§ 5 - Prüfungsausschuss01.01.2017
§ 6 - Zulassung zur Prüfung01.01.2017
§ 7 - Durchführung der Prüfung01.01.2017
§ 8 - Praktische Prüfung, Aufsichtsarbeiten01.01.2017
§ 9 - Mündliche Prüfung01.01.2017
§ 10 - Niederschrift01.01.2017
§ 11 - Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten01.01.2017
§ 12 - Nichtbestehen und Rücktritt von der Prüfung, Nachteilsausgleich01.01.2017
§ 13 - Täuschung, unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren01.01.2017
§ 14 - Wiederholung der Prüfung01.01.2017
§ 15 - Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, Zeugnis, Akteneinsicht01.01.2017
Abschnitt 4 - Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2017
§ 16 - Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten01.01.2017
§ 17 - Anlagen01.01.2017
§ 18 - Inkrafttreten, Übergangsvorschriften31.12.2021
Anlage 101.01.2017
Anlage 2 - Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Ersten Prüfungsabschnitts01.01.2017
Anlage 3 - Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Zweiten Prüfungsabschnitts01.01.2017
Anlage 4 - Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Dritten Prüfungsabschnitts01.01.2017
Anlage 501.01.2017
Anlage 601.01.2017
Aufgrund des § 4 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ vom 18. Januar 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 12), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Anwendungsbereich, Gliederung der Ausbildung
§ 2Berufspraktische Ausbildung
Abschnitt 2 Durchführung der Ausbildung
§ 3Zugangsvoraussetzungen
§ 4Gestaltung der Ausbildung
Abschnitt 3 Prüfungsvorschriften
§ 5Prüfungsausschuss
§ 6Zulassung zur Prüfung
§ 7Durchführung der Prüfung
§ 8Praktische Prüfung, Aufsichtsarbeiten
§ 9Mündliche Prüfung
§ 10Niederschrift
§ 11Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten
§ 12Nichtbestehen und Rücktritt von der Prüfung, Nachteilsausgleich
§ 13Täuschung, unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren
§ 14Wiederholung der Prüfung
§ 15Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, Zeugnis, Akteneinsicht
Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten
§ 17Anlagen
§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich, Gliederung der Ausbildung

(1) Diese Verordnung regelt die berufspraktische Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker einschließlich der Zugangsvoraussetzungen und der abschließenden lebensmittelchemischen Staatsprüfung (dritter Prüfungsabschnitt).
(2) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker umfasst:
1.
ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität oder gleichstehender wissenschaftlicher Hochschule von in der Regel neun Semestern einschließlich des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts und
2.
eine berufspraktische Ausbildung von mindestens zwölf Monaten einschließlich der Prüfungen des dritten Prüfungsabschnitts in der amtlichen Kontrolle und Beurteilung von Erzeugnissen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 19 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), von § 2 Nummer 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52), von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen nach § 2 Nummer 1 und 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569).

§ 2 Berufspraktische Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung einschließlich des dritten Prüfungsabschnitts soll zwölf Monate dauern.
(2) Ausbildungsstätten sind das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) sowie das Zentrale Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr Kiel. Die Aufteilung des Praktikums auf die Ausbildungsstätten wird im Ausbildungsplan (§ 4) festgelegt.
(3) Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant soll während der Ausbildungszeit mindestens zwei Wochen bei einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Verwaltungsbehörde hospitieren.
(4) Während der berufspraktischen Ausbildung ist ein in der Regel zwei Wochenstunden umfassendes Fachseminar zu besuchen, in dem die wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen, der Durchführung der amtlichen Überwachung einschließlich des Krisenmanagements sowie der Qualitätssicherung in Laboratorien, Betrieben und Kontrollbehörden vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden. Das Fachseminar kann in einem zeitlichen Block durchgeführt werden. Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass Teile der fachlichen Inhalte in den Ausbildungsstätten nach Absatz 2 vermittelt werden.
(5) In der berufspraktischen Ausbildung sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewandt und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Die berufspraktische Ausbildung umfasst:
1.
die Organisation, Durchführung und das Qualitätsmanagement der Untersuchungen von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Wein und Tabakerzeugnissen, einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und Probenanforderungen,
2.
die Beurteilung von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Wein, Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie
3.
die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Wein, Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen einschließlich Betriebskontrollen unter Berücksichtigung anerkannter Kontrollmethoden, Kontrollplänen und dem interdisziplinären Ansatz, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie die Teilnahme an Kontrollen nach dem Weinrecht und gegebenenfalls an Gerichtsterminen.
(6) Die berufspraktische Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des Zweiten Prüfungsabschnitts begonnen werden. Die Frist beginnt mit dem Ausstellungsdatum des Zeugnisses, mit dem das Bestehen der Abschlussprüfung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 beurkundet wird. Auf die Frist von zwei Jahren werden nicht angerechnet:
1.
Mutterschutz- und Elternzeiten,
2.
Zeiten für eine Promotion im Gebiet der Lebensmittelchemie oder einem anderen verwandten Studienfach sowie
3.
Zeiten einer Unterbrechung, die von den Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten nicht zu vertreten sind.
Inwieweit Zeiten von den Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten nicht zu vertreten sind, entscheidet das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium im Zusammenwirken mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses.
(7) Auf die Ausbildung werden Urlaubszeiten nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes angerechnet.
(8) Die berufspraktische Ausbildung endet mit dem Bestehen der Prüfungen des dritten Prüfungsabschnitts.

Abschnitt 2 Durchführung der Ausbildung

§ 3 Zugangsvoraussetzungen

(1) Zur berufspraktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann im Rahmen der Ausbildungskapazitäten angenommen werden, wer die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt, wobei die in Anlage 2 und 3 genannten Inhalte vermittelt und die in Anlage 1 aufgeführten Leistungsnachweise erbracht worden sein müssen.
(2) Prüfungen oder Prüfungsteile des dritten Prüfungsabschnitts dürfen nicht bereits endgültig nicht bestanden sein, ein Prüfungsverfahren nicht an einer anderen Stelle beantragt oder anhängig sein und der Prüfungsanspruch nicht erloschen sein.
(3) Die Bewerbung zur berufspraktischen Ausbildung ist an das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) zu richten. Beizufügen sind
1.
ein Lebenslauf,
2.
Nachweise über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 einschließlich Zeugnisse über den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt, im Original oder als amtlich beglaubigte Abschrift und
3.
eine Erklärung nach Absatz 2.
(4) Ein im Ausland erworbener gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der dort für den Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers entsprechenden Tätigkeit erforderlich ist, ist auf Antrag als Zugangsvoraussetzung für die berufspraktische Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 anzuerkennen, sofern die in Anlage 1 genannten Leistungsnachweise erbracht sowie die in Anlage 2 und 3 genannten Inhalte vermittelt worden sind.
(5) Können die Nachweise gemäß Absatz 3 Nummer 2 noch nicht mit der Bewerbung vorgelegt werden, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zulassen, dass sie innerhalb einer von ihm bestimmten Frist nachgereicht werden.

§ 4 Gestaltung der Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt nach Maßgabe eines Ausbildungsplans, der von den Ausbildungsstätten für ihren Bereich erstellt wird. Die Ausbildung soll von einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker geleitet werden. Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten haben ihre Arbeitskraft zu ganztägiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern.
(2) Der Ausbildungsplan muss folgende Ausbildungsbereiche und -zeiten berücksichtigen:
1.
Fleisch, Fisch, Geflügel, Eier, Milch, Öle und Fette sowie daraus hergestellte Lebensmittel einschließlich Speiseeis (mindestens vier Wochen),
2.
Getreide, Obst, Gemüse und Pilze sowie daraus hergestellte Lebensmittel, diätetische Lebensmittel, Fertiggerichte, Säuglings- und Kleinkindernahrung, Nahrungsergänzungsmittel, Gewürze sowie Lebensmittel aus gentechnologischen Verfahren (mindestens vier Wochen),
3.
Zucker, Süßwaren, Süßspeisen, Schokolade, Brot und Backwaren, Kaffee, Tee, alkoholfreie Erfrischungsgetränke, Bier, Spirituosen und Wein sowie daraus hergestellte Lebensmittel (mindestens vier Wochen),
4.
kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse (mindestens vier Wochen),
5.
Futtermittel (mindestens zwei Wochen),
6.
Rückstands- und Kontaminantenanalytik, Umweltanalytik, Mikrobiologie (mindestens vier Wochen),
7.
Trinkwasser (mindestens vier Wochen) und
8.
Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben (mindestens zwei Wochen).
(3) Jeweils zum Abschluss eines Ausbildungsbereichs sowie der Hospitation nach § 2 Absatz 3 stellt die Leiterin oder der Leiter dieses Ausbildungsabschnitts eine Bescheinigung über die Ausbildungszeit, die Ausbildungsinhalte und die praktischen Tätigkeiten aus.

Abschnitt 3 Prüfungsvorschriften

§ 5 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfung und des dritten Prüfungsabschnitts und alle anderen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben bildet das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium einen Prüfungsausschuss beim Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt).
(2) Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium beruft für die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Mitglieder des Ausschusses sind staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder Lebensmittelchemiker, die Angehörige der in § 2 Absatz 2 genannten Ausbildungsstätten sind. Es werden berufen:
1.
ein vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses und
2.
auf Vorschlag des vorsitzenden Mitglieds für die Fachbereiche Lebensmittel, Trinkwasser und Bedarfsgegenstände/kosmetische Mittel jeweils ein weiteres Mitglied.
Erneute Berufungen sind möglich.
Im Einzelfall kann das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium Personen, die nicht staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker sind, als Mitglieder des Prüfungsausschusses berufen, sofern die erforderliche fachliche Kompetenz für die zu vertretenden Ausbildungsbereiche anderweitig erworben und nachgewiesen ist.
(3) Für jedes Mitglied wird mindestens ein stellvertretenes Mitglied berufen.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Mitglieder können neue Mitglieder für die Zeit der verbleibenden Amtsperiode nachträglich berufen werden.
(5) Der Prüfungsausschuss kann weitere staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker als Fachprüfende hinzuziehen. Im Einzelfall und mit Zustimmung des für die Lebensmittelüberwachungen zuständigen Ministeriums kann der Prüfungsausschuss Fachprüfende hinzuziehen, die nicht die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, sofern die erforderliche fachliche Kompetenz für die zu vertretenden Ausbildungsbereiche anderweitig erworben und nachgewiesen ist.
(6) Der Prüfungsausschuss ist mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und zwei weiteren Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses den Ausschlag.
(7) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
1.
trägt dafür Sorge, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden,
2.
organisiert die Prüfungen, bestimmt die prüfenden Personen, die Prüfungstermine sowie den Prüfungsort und
3.
trifft alle mit den Prüfungen im Zusammenhang stehenden Entscheidungen, soweit durch diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind nicht weisungsgebunden.

§ 6 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung des dritten Prüfungsabschnitts ist schriftlich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens zwei Monate vor Ende der berufspraktischen Ausbildung zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an dem Fachseminar gemäß § 2 Absatz 4,
2.
die Bescheinigungen gemäß § 4 Absatz 3 sowie
3.
die Geburtsurkunde oder Eheurkunde, auch als beglaubigter Auszug aus dem Familienbuch.
(3) Kann ein Nachweis nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht fristgerecht vorgelegt werden, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zulassen, dass der Nachweis auf andere Art geführt oder innerhalb einer von ihm bestimmten Frist nachgereicht wird.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
der Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde,
2.
die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Nachweise, auch im Zusammenhang mit Absatz 3, nicht oder nicht vollständig vorliegen oder
3.
der dritte Prüfungsabschnitt nach § 14 nicht mehr wiederholt werden darf.
(6) Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Prüfung schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Durchführung der Prüfung

(1) Der dritte Prüfungsabschnitt soll im zwölften Monat der berufspraktischen Ausbildung stattfinden.
(2) In der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er über umfassende Kenntnisse in der Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des LFGB und des Weingesetzes sowie von Tabakerzeugnissen verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.
(3) Die Prüfung umfasst
1.
die praktische Prüfung mit drei Aufgabenstellungen,
2.
die Anfertigung von drei Aufsichtsarbeiten und
3.
die mündliche Prüfung
nach Maßgabe der Anlage 4.

§ 8 Praktische Prüfung, Aufsichtsarbeiten

(1) Die prüfenden Personen legen in Absprache mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Aufgaben für die praktische Prüfung und die Aufsichtsarbeiten fest.
(2) Für die im Rahmen der praktischen Prüfung zu erstellenden Prüfpläne einschließlich der praktischen Teile stehen jeweils mindestens zwei Arbeitstage zur Verfügung. Die Bearbeitungszeit wird durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festgelegt.
(3) Die Bearbeitungszeit jeder Aufsichtsarbeit beträgt acht Stunden. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt die Hilfsmittel fest und bestimmt einen Aufsichtführenden.

§ 9 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet am Ende des dritten Prüfungsabschnitts statt und soll 45 Minuten dauern.
(2) Die mündliche Prüfung soll nicht öffentlich sein. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann nach Zustimmung des Prüflings Gäste zulassen. Bei den Beratungen der Prüfungsergebnisse dürfen weder der Prüfling noch Gäste, bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse keine Gäste anwesend sein.
(3) Die mündliche Prüfung wird durch das vorsitzende Mitglied sowie ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses in Gegenwart einer Protokollführerin oder eines Protokollführers als Einzelprüfung abgenommen.

§ 10 Niederschrift

(1) Über den Prüfungshergang jeder Einzelprüfung ist eine Niederschrift zu erstellen, in der protokolliert werden:
1.
der Prüfling und die prüfenden Personen,
2.
Datum, Dauer und die wesentlichen Gegenstände der Prüfung,
3.
die Bewertung der Prüfungsleistungen mit Note sowie
4.
außergewöhnliche Vorkommnisse.
(2) Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gegenzuzeichnen.

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1.
sehr gut (1)
für eine hervorragende Leistung,
2.
gut (2)
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3.
befriedigend (3)
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4)
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5.
nicht ausreichend (5)
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 dürfen nicht vergeben werden.
(2) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wird. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfplan nach § 8 Absatz 2 mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfenden die Leistung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewerten.
(3) Bei der mündlichen Prüfung errechnet sich die Note der Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten.
(4) Die Prüfungsleistungen sind von jeder prüfenden Person einzeln zu bewerten. Die Bewertungen müssen vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestätigt werden. Erfolgt die Bestätigung nicht, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied. Der Prüfungsausschuss kann bei seiner Bewertung um höchstens 1,0 nach oben oder unten abweichen.
(5) Bei Durchschnittsnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet:
6. bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut,
7. bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut,
8. bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend,
9. bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend,
10. bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.
(6) Der Dritte Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet sind.
(7) Aus den drei Einzelnoten für die Aufgaben der praktischen Prüfung wird eine Durchschnittsnote gebildet. Aus den drei Einzelnoten für die Aufsichtsarbeiten wird eine weitere Durchschnittsnote gebildet. Zur Ermittlung der Endnote werden diese beiden Durchschnittsnoten und die Note der mündlichen Prüfung addiert und durch drei dividiert.
(8) Die Note der Staatsprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Gesamtnoten des zweiten und dritten Prüfungsabschnitts. Für die Bildung der Durchschnittsnote gilt Absatz 5 entsprechend.
(9) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling die Ergebnisse der Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis nach Abschluss des dritten Prüfungsabschnitts mit.

§ 12 Nichtbestehen und Rücktritt von der Prüfung, Nachteilsausgleich

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attests kann verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Die Anerkennung eines Grundes ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieses Grundes einer Prüfung unterzogen hat und insbesondere bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
(4) Macht der Prüfling vor Antritt der Prüfung durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen kann, hat das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form zu gestatten.
(5) Ist die Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt als nicht bestanden, erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber mit Rechtsbehelfsbelehrung einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist eine Wiederholung erfolgen kann.

§ 13 Täuschung, unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
(2) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann er von der prüfenden oder aufsichtführenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

§ 14 Wiederholung der Prüfung

(1) Die nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.
(2) Auf Antrag wird der Prüfling vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zwei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung erfolgen und sie muss spätestens nach zwölf Monaten abgelegt sein. Wird diese Frist überschritten, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
(3) Der Prüfungsausschuss kann dem Prüfling die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten oder praktischen Prüfungsaufgaben erlassen, sofern diese Prüfungsleistungen mit „ausreichend“ oder besser bewertet worden sind.

§ 15 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, Zeugnis, Akteneinsicht

(1) Über das Bestehen der Staatsprüfung stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach Anlage 5 aus.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium die Prüfungsgesamtnote mit. Auf Antrag wird dem Prüfling vom für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium die Erlaubnisurkunde zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ nach dem Muster der Anlage 6 ausgestellt.
(3) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des dritten Prüfungsabschnitts wird dem Prüfling auf schriftlichen Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der prüfenden Personen und in die Niederschriften der mündlichen Prüfungen gewährt.

Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten

Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium entscheidet über die Anrechnung
1.
von Studienzeiten, Studienleistungen und einzelnen Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen, sofern sie gleichwertig sind,
2.
einer Tätigkeit an einem von der fachlich zuständigen Landesbehörde anerkannten Universitätsinstitut, einer ähnlichen Forschungseinrichtung, einer Kontrollbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, einem freiberuflichen Laboratorium oder einer Einrichtung der Wirtschaft auf die Ausbildungszeit bis zu vier Monaten, sofern sie gleichwertig ist.

§ 17 Anlagen

Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 18 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Schleswig-Holstein in der praktischen Ausbildung befinden, gilt das bisherige Recht bis zur Beendigung der praktischen Ausbildung fort. Auf Antrag des Prüflings wird bereits nach dieser Verordnung geprüft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 29. November 2016
Dr. Robert Habeck
Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Anlage 1

(zu § 3 Absatz 1 und 4)
Leistungsnachweis für den Ersten Prüfungsabschnitt
Je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
-
Anorganisch-chemisches Praktikum
-
Analytisch-chemisches Praktikum
-
Organisch-chemisches Praktikum
-
Physikalisches Praktikum
-
Physikalisch-chemisches Praktikum
-
Biologisches Praktikum
-
Übungen in physikalischer Chemie
-
Übungen in mathematischen Methoden
-
Übungen zu speziellen Rechtsgebieten für Chemiker und Naturwissenschaftler
Leistungsnachweis für den Zweiten Prüfungsabschnitt
Je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
-
Lebensmittelchemische Praktika
-
Toxikologisches Praktikum
-
Mikrobiologisches Praktikum
-
Grundzüge des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts unter Berücksichtigung der Schnittstellen zum Tierschutz- und Tiergesundheitsrecht
-
Besichtigung einschlägiger Betriebe im Rahmen der Lehrveranstaltungen
-
Mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln

Anlage 2

(zu § 3 Absatz 4)
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Ersten Prüfungsabschnitts
1.
Anorganische und analytische Chemie
Grundbegriffe und -gesetze; Nomenklatur, Atombau und Periodensystem; Arten chemischer Bindungen, zwischenmolekulare Bindungskräfte; Lösungen und heterogene Systeme; Grundlagen der Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen; Chemisches Gleichgewicht, Massenwirkungsgesetz; Säure-Base- und Redox-Systeme; Reaktionsgleichungen und Stöchiometrie.
Vorkommen, Darstellung, Eigenschaften, Formeln (Summen-, Struktur- und Stereo-Formeln) und Reaktionsverhalten der Elemente und Stoffgruppen sowie deren qualitative und quantitative anorganische Analytik unter besonderer Berücksichtigung von häufig in Lebensmitteln vorkommenden, für den Umweltschutz oder aufgrund der Toxikologie relevanten Elementen.
2.
Organische Chemie
Grundprinzipien z.B. Nomenklatur; Bindungsarten; Summen-, Strukturformeln, Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen; Eigenschaften, Reaktionsverhalten und Darstellung der wichtigsten Verbindungsklassen insbesondere auch von Naturstoffen; Chemie funktioneller Gruppen und Stoffklassen; Struktur und Reaktivität; Grundlagen von synthetischen und Biopolymeren; Analytik unter Berücksichtigung physikalischer Trenn- und Messmethoden.
3.
Physikalische Chemie
Grundlagen chemischer Thermodynamik, der Phasengleichgewichte, chemischer Gleichgewichte, der Elektrochemie, der Reaktionskinetik sowie einfacher Grenzflächenerscheinungen, des Aufbaus der Materie, der chemischen Bindung, der wichtigsten physikalischen und physikalisch-chemischen Messverfahren, z.B. spektroskopische Methoden und aktuelle Verfahren instrumenteller Analytik, der kinetischen Gastheorie und der statistischen Thermodynamik.
4.
Physik
Grundbegriffe und Messsysteme der Physik; Grundgesetze der Mechanik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, der Atom- und Kernphysik, des Magnetismus, der Optik, Physikalische Messmethoden.
5.
Biologie
Grundlagen der allgemeinen Biologie; Zytologie, Histologie, Genetik und Physiologie; Anatomie, Morphologie und Taxonomie von Tieren und Pflanzen unter besonderer Berücksichtigung der Nutzpflanzen, Grundlagen der mikroskopischen Untersuchungstechniken von Nutzpflanzen.

Anlage 3

(zu § 3)
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Zweiten Prüfungsabschnitts
Mündliche oder schriftliche Prüfung
1.
Chemie und Analytik der Lebensmittel, des Wassers, der Futtermittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände und der Tabakerzeugnisse
Chemische Zusammensetzung, Gewinnung und Analytik von Lebensmitteln, Wasser, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen; chemische Veränderungen bei der Be- und Verarbeitung, der Lagerung und dem Transport dieser Produkte sowie über die pharmakologisch-toxikologische Wirkung ihrer normalen und anormalen Bestandteile; gründliche Kenntnisse über die Chemie der Lebensmittelbestandteile und über die Methoden der Analytik von Lebensmitteln einschließlich Wasser, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen einschließlich der Interpretation von Messdaten mit mathematisch statistischen Methoden.
2.
Technologie der Lebensmittel, der Futtermittel, des Wassers, der kosmetischen Mittel, der sonstigen Bedarfsgegenstände, und der Tabakerzeugnisse
Verfahrenstechnische Grundoperationen in Bezug auf die Herstellung, Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, Wasser, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen; z.B. mechanische Grundoperationen (Reinigen, Sortieren, Zerkleinern, Sieben, Mischen, Filtrieren, Pressen, Emulgieren, Zentrifugieren, Extrahieren), thermische Grundoperationen (Erhitzen, Kühlen und Gefrieren, Konzentrieren, Trocknen, Destillieren), biotechnologische Verfahren (Gärung, Säuerung, etc.).
3.
Angewandte Biochemie und Ernährungslehre
Grundzüge der Biosynthese und des Stoffwechsels von Naturstoffen; Energiegewinnung; Biologische Oxidation und Photosynthese; Enzyme und Biokatalyse; Wechselbeziehungen im Intermediärstoffwechsel; Prinzipien der Stoffwechselregulation und hormonaler Regulation; Mineralstoffwechsel; Ernährung und Vitamine; biochemische Funktionen der wichtigsten Organe; Grundlagen von Verdauung und Resorption; quantitative und qualitative Aspekte der Ernährung, z.B. Energiebilanz, Grundumsatz, physikalische und physiologische Brennwerte der Hauptnährstoffe, biologische Wertigkeit; Grundlagen der Diätetik und besonderen Ernährungsformen.
4.
Mikrobiologie, Lebensmittel- und Futtermittelhygiene
Grundlagen der Systematik, Morphologie, Zytologie und Stoffwechselphysiologie der Mikroorganismen, Kenntnisse über die Bedeutung von Mikroorganismen für die Lebensmittelchemie und -technologie (Verderb, Pathogenität, Analytik mit Hilfe von Mikroorganismen sowie Biotechnologie) und der Methoden zum Nachweis und zur Bestimmung von Mikroorganismen sowie derjenigen zur Kultivierung von Mikroorganismen. Grundlagen der Anwendung des HACCP-Konzepts.
5.
Toxikologie und Umweltanalytik
Grundlagen der Einwirkungsarten von natürlichen und synthetischen Chemikalien; Toxikodynamik (Rezeptor-Theorie, Dosis-Wirkungsbeziehungen); Toxikokinetik (Aufnahme, Verteilung, Biotransformation, Elimination); Einteilung von Giftstoffen und ihrer biologischen Wirkung; Toxikologie und Tierversuche; Untersuchungsmethoden der Toxikologie (Prüfung auf akute, subakute, subchronische, chronische, kanzerogene, mutagene und teratogene Wirkungen); Toxische Wirkungen auf das Ökosystem, Prinzipien von epidemiologischen Erhebungen; Risikoabschätzung und Festlegung von Höchstmengen, Grenzwerten und Richtwerten.
Wissenschaftliche Abschlussarbeit
Der Prüfling soll in der Lage sein, innerhalb einer vorgegebenen Frist selbstständig unter Betreuung eine experimentelle Aufgabe aus den Gebieten der Lebensmittel, des Wassers, der Futtermittel, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel und der sonstigen Bedarfsgegenstände oder aus dem Umweltbereich mit wissenschaftlichen Methoden erfolgreich zu bearbeiten.
Alle Arbeiten und Ergebnisse sind in einem angemessenen schriftlichen Bericht zu beschreiben. Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

Anlage 4

(zu § 7 Absatz 3)
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Dritten Prüfungsabschnitts
1.
Praktische Prüfung
Der Prüfling erstellt anhand der Niederschrift über die Probenahme und der Probe nebst Verpackung einen Prüfplan, in dem die Gründe für die einzelnen Untersuchungen kurz erläutert werden. Ein praktischer Teil kann sich anschließen, in dem vorgegebene oder selbst gewonnene Analysendaten ausgewertet werden. Die Prüfung umfasst drei Aufgaben aus den Ausbildungsbereichen Lebensmittel, Futtermittel, Wasser, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem Ausbildungsbereich Lebensmittel gestellt wird.
2.
Aufsichtsarbeiten
Lebensmittelrechtliche Beurteilung eines Lebensmittels, eines Wassers, eines Futtermittels, eines kosmetischen Mittels, eines Bedarfsgegenstandes oder eines Tabakerzeugnisses
Für drei Untersuchungsgegenstände aus den Ausbildungsbereichen Lebensmittel, Wasser, Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstand und Tabakerzeugnis werden dem Prüfling die Niederschrift einer Probenahme, ggf. die Probe nebst Verpackung, Analysedaten und ggf. der Bericht einer Betriebskontrolle mit Angaben zum Qualitätsmanagementsystem des Herstellungsbetriebes und der Produktlinie ausgehändigt. Anhand dieser Unterlagen erstellt der Prüfling jeweils die geforderte lebensmittelrechtliche Beurteilung in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachtens, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem Ausbildungsbereich Lebensmittel gestellt wird.
3.
Mündliche Prüfung
-
Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerecht
Aufbau und Inhalte des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts der Bundesrepublik Deutschland sowie der entsprechenden Rechtsgebiete der Europäischen Union;
Grundzüge des angrenzenden Rechtes wie Arzneimittelrecht, Pflanzenschutzrecht, Produktsicherheitsrecht, Gentechnikrecht, Düngemittelrecht.
-
Organisation und Funktion der Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständekontrolle
Aufbau der Europäischen Union, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Rechtsakte der Europäischen Union, Grundsätze der Agrarpolitik;
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern;
Durchführung amtlicher Kontrollen unter Berücksichtigung von Kontrollmethoden, Kontrollplänen und dem interdisziplinären Ansatz;
Grundzüge des Staats- und allgemeinen Verwaltungsrechts, des Verwaltungsverfahrensrechts, der Verwaltungsgerichtsordnung, des Ordnungswidrigkeitenrechts, des Strafrechts, des Strafprozessrechts, des Gefahrenabwehrrechts, des Verbraucherinformationsrechts.
-
Qualitätsmanagement in Laboratorien und Betrieben sowie in den Behörden der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständekontrolle
Normen der Gruppe DIN EN ISO 9000; DIN EN ISO/IEC 17011 und 17025; OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP);
Deutsches und Europäisches Recht auf den Gebieten der Akkreditierung, Zertifizierung und des Prüfwesens;
Qualitätsmanagementhandbücher für Lebensmittelbetriebe, Laboratorien und Kontrollbehörden.

Anlage 5

(zu § 15 Absatz 1)
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Anlage 6

(zu § 15 Absatz 2)
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