SHIBBZustVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - für Aufgaben nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz (SHIBBZustVO) Vom 18. Januar 2022

Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - für Aufgaben nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz (SHIBBZustVO) Vom 18. Januar 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - für Aufgaben nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz (SHIBBZustVO) vom 18. Januar 202201.01.2022
Eingangsformel01.01.2022
§ 1 - Übertragung von Zuständigkeiten01.01.2022
§ 2 - Zuständigkeiten nach § 129 Absatz 2 Nummer 3 SchulG01.01.2022
§ 3 - Mitwirkung bei der Rechtsaufsicht über berufsbildende Ersatzschulen01.01.2022
§ 4 - Inkrafttreten01.01.2022
Aufgrund des § 129 Absatz 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 723) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten

Dem Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - werden die folgenden Aufgaben übertragen:
1.
die Festsetzung und Abwicklung der Beiträge für Umschülerinnen und Umschüler (§ 23 Absatz 6 und 7 SchulG),
2.
die Bestimmung der zuständigen Schule bei Bezirksfachklassen (§ 24 Absatz 5 Satz 4 und 5 SchulG),
3.
die Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben (§ 32 Absatz 1 SchulG), wenn ausschließlich berufsbildende Schulen einschließlich Regionaler Berufsbildungszentren betroffen sind,
4.
die Unterrichtung des Landeselternbeirats (§§ 74 Absatz 4, 98 SchulG),
5.
die Einsetzung von Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrern für die Schularten der Berufsbildenden Schulen für die Kreis- oder die Landesebene (§ 85 Absatz 2 SchulG),
6.
die Bildung von Bezirksfachklassen und von Landesberufsschulen (§ 88 Absatz 3 SchulG),
7.
die Festsetzung von Schulkostenbeiträgen für Landesberufsschulen (§ 112 Absatz 3 SchulG),
8.
die Bestellung von Schulaufsichtsbeamten für besondere Aufgaben sowie die Übertragung besonderer Aufgaben an Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte (§ 131 Absatz 3 SchulG), soweit das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - für die Aufgaben sachlich zuständig ist,
9.
die Wahrnehmung der Schulträgeraufgaben bei berufsbildenden Schulen, deren Träger das Land ist (§ 137 SchulG),
10.
die Festsetzung eines Beitrags für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt, in deren Gebiet eine berufsbildende Schule in Trägerschaft des Landes liegt (§ 137 Absatz 3 SchulG).

§ 2 Zuständigkeiten nach § 129 Absatz 2 Nummer 3 SchulG

Das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung nimmt gemäß § 129 Absatz 2 Nummer 3 SchulG die folgenden, im Schulgesetz vorgesehenen Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden für die berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren wahr:
1.
Zuständige Stelle für die Vorlage der Schulprogramme der Berufsbildenden Schulen und Regionalen Berufsbildungszentren (§ 3 Absatz 1 SchulG),
2.
die Untersagung des Führens eines Zusatzes, insbesondere eines Namens zur Bezeichnung der Schule (§ 10 Absatz 2 SchulG),
3.
die Befreiung von der Berufsschulpflicht im Falle der Erfüllung der Schulpflicht im Ausland (§ 20 Absatz 3 SchulG),
4.
die Feststellung, dass die oder der Schulpflichtige zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anderweitig hinreichend ausgebildet ist (§ 23 Absatz 3 SchulG),
5.
die Festsetzung von Aufnahmemöglichkeiten an berufsbildenden Schulen (§ 24 Absatz 5 Satz 1 SchulG),
6.
die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers zu einer bestimmten Schule aus wichtigem Grund (§ 24 Absatz 5 SchulG),
7.
die Anhörung des aufnehmenden Schulträgers und Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 SchulG,
8.
die Entscheidung über allgemeine Ausnahmen vom Verbot des § 29 Absatz 1 und über Ausnahmen von den Verboten des § 29 Absatz 2 SchulG (§ 29 Absatz 6 Satz 2 SchulG),
9.
die Befreiung von der Unterrichtsverpflichtung von Schulleiterinnen und Schulleitern (§ 33 Absatz 2 Satz 6 SchulG),
10.
die Genehmigung von Heimordnungen von Schülerwohnheimen, die mit der Schule verbunden sind (§ 49 Absatz 2 SchulG),
11.
die Entscheidung über die Beanstandung eines Konferenzbeschlusses durch die Schulleiterin oder den Schulleiter (§ 67 Absatz 2 SchulG),
12.
die Entscheidung in zustimmungspflichtigen Angelegenheiten bei Uneinigkeit zwischen Schule und Schulelternbeirat (§ 72 Absatz 4 SchulG),
13.
die Unterstützung der Schülervertretungen bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 80 Absatz 3 SchulG) einschließlich der Ausstellung von Vollmachten für privatrechtliche Rechtsgeschäfte (§ 80 Absatz 5 SchulG),
14.
die Einsetzung und die vorzeitige Abberufung von schulartbezogenen Verbindungslehrkräften (§ 85 Absatz 2 und 4 SchulG),
15.
die Genehmigung der Errichtung einer Schule (§§ 94 in Verbindung mit 58 SchulG),
16.
die Genehmigung der Auflösung oder Änderung einer Schule (§§ 94 in Verbindung mit 59 SchulG),
17.
die Genehmigung von organisatorischen Verbindungen (§§ 94 in Verbindung mit 60 Absatz 1 SchulG),
18.
die Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Verträgen zur Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben eines Schulträgers (§ 95 Absatz 3 SchulG),
19.
die Genehmigung der Teilung einer Schule und des Wechsels des Schulträgers (§§ 96 i.V.m. 61 Absatz 1 SchulG),
20.
den Erlass von Anordnungen nach § 96 i.V.m. § 61 Absatz 2 SchulG,
21.
die Genehmigung der Einführung oder der Aufgabe einer Fachrichtung in der berufsbildenden Schule und die Einführung oder die Abschaffung des Vollzeitunterrichts in der Berufsschule (§ 96 SchulG),
22.
die Genehmigung von Satzungen von Regionalen Berufsbildungszentren (§ 103 Satz 3 SchulG),
23.
die Teilnahme an Sitzungen der Verwaltungsräte der Regionalen Berufsbildungszentren mit beratender Stimme (§ 105 Absatz 1 SchulG),
24.
den Abschluss von Zielvereinbarungen mit Regionalen Berufsbildungszentren (§ 109 Absatz 1 SchulG),
25.
die Anerkennung eines Schülerwohnheims als mit der Schule verbunden (§ 125 Absatz 4 SchulG),
26.
den Erlass von Verwaltungsvorschriften für die Bildung, Teilung und Zusammenlegung von Klassen (§ 126 Absatz 3 SchulG),
27.
den Erlass der für die Durchführung des Unterrichts notwendigen Verwaltungsvorschriften einschließlich der Stundentafeln (§ 126 Absatz 3 SchulG),
28.
die Regelung der schulübergreifenden und vergleichenden Überprüfung des Erfolges der pädagogischen Arbeit durch Verwaltungsvorschrift (§ 126 Absatz 3 SchulG),
29.
das Angebot von Externenprüfungen und die Zulassung zur Teilnahme an den Prüfungen öffentlicher Schulen (§ 140 Absatz 1 SchulG).

§ 3 Mitwirkung bei der Rechtsaufsicht über berufsbildende Ersatzschulen

(1) Das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - wirkt an der Genehmigung von berufsbildenden Ersatzschulen (§ 115 Absatz 1 SchulG) und an der Rechtsaufsicht über die berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft mit (§ 115 Absatz 5 und § 118 SchulG). Es trifft insbesondere alle insoweit notwendigen pädagogischen und schulfachlichen Einschätzungen. Es kann Vor-Ort-Prüfungen vornehmen.
(2) Das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung erteilt nach § 117 Absatz 1 SchulG die Unterrichtsgenehmigungen für Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte an berufsbildenden Ersatzschulen. Es entscheidet gemäß § 117 Absatz 4 SchulG über die Beurlaubungen von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen für eine Tätigkeit an Ersatzschulen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht