VetVwGebV SH 2020
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung Vom 5. August 2020

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung Vom 5. August 2020
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben, Anlage geändert (Art. 2 LVO v. 03.02.2022, GVOBl. S. 148)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung und zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung sowie der Verwaltungsgebührenverordnung vom 5. August 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 455)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung vom 5. August 202031.08.2020
§ 131.08.2020
Anlage18.02.2022

§ 1

Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung werden Verwaltungsgebühren nach dem Gebührentarif in der Anlage erhoben; sie ist Bestandteil dieser Verordnung.

Anlage

Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
1 Tiergesundheitsrecht
1.1 Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Verbote, Beschränkungen, Registrierungen und Bescheinigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie landesrechtlichen Bestimmungen zum Tiergesundheitsrecht
1.1.1 Verbote von und Beschränkungen für Viehausstellungen, Viehmärkte, Viehschauen, Wettbewerbe mit Vieh und Veranstaltungen ähnlicher Art nach § 4 Absatz 2 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) nach Zeitaufwand
1.1.2 Genehmigungen, Untersagungen, Anordnungen, Untersuchungen und amtliche Beobachtung nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) nach Zeitaufwand
1.1.3 Zulassung von Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen, die aufgrund des TierGesG oder aufgrund anderer tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften zum Schutz gegen allgemeine oder besondere Gefahren einer Tierseuche erlassen wurden 10,00 bis 153,00
1.1.4 Kontrollen/Audits von Tierhaltungsbetrieben, die Voraussetzung sind für eine Zulassung von Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen, die aufgrund des TierGesG oder aufgrund anderer tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften zum Schutz gegen allgemeine oder besondere Gefahren einer Tierseuche erlassen wurden. Dies gilt auch für Kontrollen/Audits von Tierhaltungsbetrieben, die im Vorgriff eines möglichen Seuchenfalles etwaigen Verbots- oder Beschränkungserleichterungen dienen oder dienen können nach Zeitaufwand
1.1.5 Zulassung einer Ausnahme für die Anwendung von nicht zugelassenen oder genehmigten immunologischen Tierarzneimitteln nach § 11 Absatz 6 TierGesG 30,00 bis 255,00
1.1.6 Zulassung einer Ausnahme von Impfverboten nach tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften 25,00 bis 102,00
1.1.7 Kontrolle von Betrieben und Einrichtungen zum Zwecke der Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr nach § 15 BmTierSSchV einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme, Widerruf, Anordnung des Ruhens oder Aufhebung des Ruhens der Zulassung nach Zeitaufwand
1.1.8 Kontrolle von Betrieben und Einrichtungen zum Zwecke der Zulassung nach §§ 12 bis 14 ViehVerkV einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme, Widerruf, Anordnung des Ruhens oder Aufhebung des Ruhens der Zulassung nach Zeitaufwand
1.1.9 Kontrolle von Erhitzungseinrichtungen für Milch nach der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526) 50,00 bis 100,00
1.1.10 Herstellungserlaubnis für immunologische Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika nach § 12 TierGesG 51,00 bis 1533,00
1.1.11 Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern nach § 2 der Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV) vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) nach Zeitaufwand
1.1.12 Sonstige tiergesundheitsrechtliche Genehmigungen, Beschränkungen oder Verbote 30,00 bis 255,00
1.1.13 Änderung oder Erweiterung von Erlaubnissen, Genehmigungen, Beschränkungen, Verboten, Zulassungen und Registrierungen nach den Tarifstellen 1.1.2 bis 1.1.11 30,00 bis 511,00
Anmerkung zu Tarifstellen 1.1.2 und 1.1.3 und 1.1.5 bis 1.1.13:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
1.1.14 Erteilung oder Änderung einer Betriebsregistrierung nach dem Tiergesundheitsgesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Bestimmungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union 15,00
1.1.15 Bescheinigung über die Seuchenfreiheit, Gesundheit einschließlich durchgeführter Impfungen von Tieren, Beständen oder Herkunftsgebieten sowie bei Unbedenklichkeit über Desinfektion von Gegenständen, Fahrzeugen, Packmaterial und sonstigen Waren
ohne Untersuchung 10,00 bis 51,00
mit Untersuchung nach Zeitaufwand
1.1.16 Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis für Tierimpfstoffe nach § 18 Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV) vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) 15,00
1.2 Tierkennzeichnung nach Abschnitten 10 bis 13 ViehVerkV
1.2.1 Ausgaben von Ohrmarken zur Doppelkennzeichnung von Rindern und Erstellung des Stammdatenblattes nach § 27 ViehVerkV
1.2.1.1 Ausgaben von zwei Ohrmarken ohne System zur Entnahme von Gewebeproben je Antrag 10,00 bis 14,00
je Rind 0,80 bis 1,80
1.2.1.2 Ausgaben von zwei Ohrmarken mit Integration eines Systems zur Entnahme von Gewebeproben je Antrag 8,00 bis 13,00
je Rind 1,50 bis 2,90
1.2.1.3 Ausgaben von zwei Ohrmarken mit Integration eines Systems zur Entnahme von Gewebeproben sowie einem elektronischen Speicher (Transponder) je Antrag 8,00 bis 13,00
je Rind 2,00 bis 3,50
1.2.1.4 Ausgaben von zwei Ohrmarken ohne System zur Entnahme von Gewebeproben, jedoch mit einem elektronischen Speicher je Antrag 10,00 bis 14,00
je Rind 1,80 bis 2,80
1.2.2 Einzelausgabe von Ersatzohrmarken nach § 27 der ViehVerkV
1.2.2.1 Anfertigung ohne zeitliche Vorgaben je Ersatzohrmarke 1,70 bis 2,30
1.2.2.2 Manuelle Anfertigung mit zeitlicher Vorgabe (Express-Bestellung) je Antrag 3,00 bis 7,00
je Ersatzohrmarke 7,00 bis 15,00
1.2.2.3 Ausgabe von Ersatzohrmarken mit elektronischem Speicher je Ersatzohrmarke 3,00 bis 4,50
1.2.3 Einzelausgabe von Rinderpässen und Stammdatenblättern nach §§ 30 und 31 der ViehVerkV
1.2.3.1 Einzelausgabe von Rinderpässen je Antrag 3,00 bis 7,00
je Dokument 7,00 bis 15,00
1.2.3.2 Korrektur und inhaltliche Pflege von Stammdaten in der zentralen Datenbank der Bundesrepublik Deutschland (HI-Tier) einschließlich Korrektur des Stammdatenblattes je Antrag 3,00 bis 7,00
je Dokument 7,00 bis 15,00
1.2.3.3 Aufnahme von Stammdaten in der zentralen Datenbank der Bundesrepublik Deutschland (HI-Tier) von Tieren aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Drittländern je Antrag 3,00 bis 7,00
je Dokument 7,00 bis 15,00
1.2.4 Kennzeichnung, Registrierung und Ausstellung eines Equidenpasses nach Durchführungsverordnung Nummer 2015/2621 in Verbindung mit Abschnitt 13 der ViehVerkV
1.2.4.1 Ausgabe von elektronischen Kennzeichen (Transponder) nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung Nummer 2015/262 je Transponder 2,50 bis 5,00
1.2.4.2 Ausstellung des Equidenpasses sowie Speichern und inhaltliche Pflege der Daten in der nationalen Datenbank nach Artikel 7, 9, 14, 16, 17 und 38 der Durchführungsverordnung Nummer 2015/262 je Antrag 3,00 bis 7,00
je Dokument 38,00 bis 85,00
1.2.4.3 Einzelausstellung von Ersatz-Equidenpässen nach Artikel 29, 30 und 32 der Durchführungsverordnung Nummer 2015/262 je Dokument nach Zeitaufwand
1.2.5 Registrierung der Anzeige von Bestandsveränderungen bei Rindern nach §§ 29 und 32 der ViehVerkV
1.2.5.1 Meldung mit Meldekarte per Post oder Telefax an die speziell eingerichtete Faxnummer durch Rinderhalterinnen oder Rinderhalter, Viehhändlerinnen oder Viehhändler oder Viehhandelsunternehmen je Meldung 0,40 bis 0,70
bei formloser Meldung zzgl. je Meldung 0,40 bis 0,70
1.2.5.2 Meldung mit Meldekarte oder Telefax durch Schlachtbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 je Meldung 0,70 bis 1,00
1.2.5.3 Direktmeldung über Internet an die Zentrale Datenbank in der Bundesrepublik Deutschland (HI-Tier) durch Rinderhalterinnen oder Rinderhalter, Viehhändlerinnen oder Viehhändler, Viehhandelsunternehmen, Schlachtbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 je Meldung 0,08 bis 0,18
1.2.5.4 Zuteilung von Meldekarten für Bewegungs- oder Schlachtmeldungen je Bestellung 5,00 bis 8,00
je Meldekartenborgen (vier Meldungen) 0,05 bis 0,20
1.2.6 Anfertigung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 ViehVerkV je Antrag 10,00 bis 75,00
je Ohrmarke 0,05 bis 0,10
1.2.7 Registrierung der Anzeige von Bestandsveränderungen bei Schweinen nach §§ 40 und 42 ViehVerkV
1.2.7.1 Meldung mit Meldekarte per Post oder Telefax an die speziell eingerichtete Faxnummer je Meldung 0,40 bis 0,70
bei formloser Meldung zzgl. je Meldung 0,40 bis 0,70
1.2.7.2 Direktmeldung über Internet an die Zentrale Datenbank in der Bundesrepublik Deutschland (HI-Tier) je Meldung 0,08 bis 0,18
1.2.7.3 Zuteilung von Meldekarten für die Übernahmemeldung je Bestellung) 5,00 bis 8,00
je Meldekartenbogen (vier Meldungen 0,05 bis 0,20
1.2.8 Ausgabe von Kennzeichnungssätzen für Schafe und Ziegen nach Artikel 4 der Verordnung Nummer 21/20042 in Verbindung mit Abschnitt 11 der ViehVerkV
1.2.8.1 Ausgabe von zwei Ohrmarken ohne elektronischen Speicher je Antrag 10,00 bis 14,00
je Schaf/Ziege 0,20 bis 0,40
1.2.8.2 Ausgabe von zwei Ohrmarken: eine Ohrmarke ohne elektronischen Speicher und eine Ohrmarke mit elektronischem Speicher je Antrag 8,00 bis 12,40
je Schaf/Ziege 1,20 bis 2,50
1.2.8.3 Ausgabe einer Ohrmarke ohne elektronischen Speicher und eines Bolus mit elektronischem Speicher je Antrag 8,00 bis 12,40
je Schaf/Ziege 1,50 bis 3,00
1.2.8.4 Ausgabe von einer Ohrmarke zur Kennzeichnung von Schlachtlämmern bis zu einem Alter von 12 Monaten je Antrag 10,00 bis 14,00
je Schaf/Ziege 0,10 bis 0,25
1.2.9 Registrierung und Anzeige von Bestandsveränderungen bei Schafen und Ziegen nach Artikel 8 der Verordnung Nummer 21/2004 in Verbindung mit Abschnitt 11 ViehVerkV
1.2.9.1 Meldung mit Meldekarte per Post oder Telefax an die speziell eingerichtete Faxnummer je Meldung 0,40 bis 0,70
bei formloser Meldung zzgl. je Meldung 0,40 bis 0,70
1.2.9.2 Direktmeldung über Internet an die Zentrale Datenbank in der Bundesrepublik Deutschland (HI-Tier) je Meldung 0,08 bis 0,18
1.2.9.3 Zuteilung von Meldekarten für die Übernahmemeldung je Bestellung 5,00 bis 8,00
je Meldekartenbogen (vier Meldungen) 0,05 bis 0,20
1.2.10 Ausgabe von Ersatzkennzeichen zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen nach Artikel 4 der Verordnung Nummer 21/2004 in Verbindung mit Abschnitt 11 ViehVerkV
1.2.10.1 Ausgabe einer Ersatzohrmarke je Antrag 4,00 bis 5,50
je Ersatzohrmarke 0,25 bis 0,50
1.2.10.2 Ausgabe einer Ersatzohrmarke mit elektronischem Speicher je Antrag 4,00 bis 5,50
je Ersatzohrmarke 1,50 bis 3,00
1.2.10.3 Ausgabe eines Bolus mit elektronischem Speicher je Antrag 4,00 bis 5,50
je Ersatzohrmarke 2,00 bis 4,00
1.2.11 Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden
1.2.11.1 Erneute Vergabe eines PIN-Codes für den Zugang zu dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere je Antrag 8,00 bis 12,00
1.2.11.2 Sonstige Leistungen der beauftragten Stelle, die mit einem besonderen Aufwand verbunden sind und nicht durch andere Tarifstellen abgedeckt sind; insbesondere die Umkennzeichnung von Rindern durch Einziehung falscher Ersatzohrmarken sowie die Bereinigung des HIT-Bestandsregisters nach einer amtlichen Kontrolle oder im Auftrag der Tierhalterin oder des Tierhalters nach Zeitaufwand max. 1.150,00
Anmerkungen zu Tarifstelle 1.2:1. Zusätzlich wird für die Bearbeitung von Anträgen der Tarifstellen 1.2.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 bis 1.2.9 eine Grundgebühr in Höhe von 3,00 bis 8,00 Euro kalendervierteljährlich erhoben. Bei der Teilnahme am Lastschrift-Einzugsverfahren beträgt diese Grundgebühr 2,00 bis 5,00 Euro kalendervierteljährlich.2. In den Gebühren nach Tarifstellen 1.2.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 bis 1.2.9 ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Sie wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
1.3 Überwachung und sonstige amtstierärztliche Tätigkeiten und Dienstleistungen
1.3.1 Untersuchung von Tieren, Tierbeständen, Tiersendungen, Waren und Teilen von Tieren einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung nach TierGesG und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie der Verordnung Nummer 999/20013
1.3.1.1 registrierte Einhufer 30,68 bis 127,82
1.3.1.2 andere Einhufer 30,68 bis 127,82
1.3.1.3 Rinder und sonstige Großtiere 10,23 bis 127,82
1.3.1.4 Kälber bis drei Monate, Schweine über 30 kg 10,23 bis 127,82
1.3.1.5 Schweine unter 30 kg, Schafe, Ziegen, Edelpelztiere, Kaninchen, Wild vergleichbarer Größe, andere Kleintiere 10,23 bis 127,82
1.3.1.6 Hunde, Hauskatzen und sonstige üblicherweise in häuslicher Obhut gehaltene Haustiere je Tier 10,23 bis 127,82
1.3.1.7 Geflügel 10,23 bis 127,82
1.3.1.8 Zierfische, Süßwasserfische 10,23 bis 127,82
1.3.1.9 Zirkusunternehmen 15,34 bis 255,65
1.3.1.10 Sonstige Tiere oder Tierhaltungen 10,23 bis 127,82
1.3.1.11 Waren und Teile von Tieren 10,23 bis 127,82
1.3.2 Kennzeichnung von Tieren im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung je Tier 0,51
mindestens 7,67
1.3.3 Entnahme von Untersuchungsmaterial zur Untersuchung
1.3.3.1 Blutproben
1.3.3.1.1 Rinder, Schafe, Ziegen 1. Tier 5,11
jedes weitere Tier 2,56
mindestens 10,23
1.3.3.1.2 Schweine 1. Tier 5,11
jedes weitere Tier 4,09
mindestens 10,23
1.3.3.2 Milchproben Einzelprobe 2,56
Sammelprobe (Tankmilchprobe) 7,67
1.3.3.3 Kotproben Einzelprobe 2,56
Sammelprobe 5,11
1.3.3.4 Tupferproben je Probe 5,11
mindestens 10,23
1.3.3.5 Futtermittelproben 1. bis 50. Probe je 1,02
jede weitere Probe 0,77
1.3.3.6 Probenvorbereitung und Probenentnahme für TSE-Untersuchungen bei Schlachtschafen und Schlachtziegen 1. Tier 6,72
2. bis 6. Tier je 5,04
jedes weitere Tier 2,38
1.3.3.7 Probenvorbereitung und Probenentnahme für TSE-Untersuchungen bei
verendeten Rindern je Tier 6,50 bis 12,00
verendeten Schafen und Ziegen je Tier 3,50 bis 7,00
1.3.3.8 Sonstige Proben je Einzelprobe nach Zeitaufwand
1.3.4 Impfungen
1.3.4.1 Einhufer, Rind 1. bis 50. Tier je 2,56
jedes weitere Tier 1,53
mindestens 15,34
1.3.4.2 Schwein, Schaf und Ziege 1. bis 100. Tier je 2,05
jedes weitere Tier 1,02
mindestens 10,23
1.3.4.3 Tuberkulinisierung eines Rindes, Schafes oder einer Ziege 1. bis 3. Tier je 4,09
jedes weitere Tier 2,56
mindestens 15,34
1.3.4.4 Sonstige Impfungen bei in menschlicher Obhut gehaltenen Tieren nach Zeitaufwand
1.3.5 Abnahme, Überwachung, Beaufsichtigung von Betrieben und Einrichtungen nach dem TierGesG und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
1.3.5.1 Viehmärkte, -höfe, -ausstellungen, Vogelbörsen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten nach § 25 TierGesG nach Zeitaufwand
1.3.5.2 Viehtransportfahrzeuge einschließlich der Überprüfung des Desinfektions- und des Transportkontrollbuches über die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 1, 17, 21 und 22 ViehVerkV nach Zeitaufwand
1.3.5.3 Sammelstellen und sonstige nach § 15 BmTierSSchV zuzulassende, der Zucht oder Nutzung von Tieren dienende Betriebe und Einrichtungen nach Zeitaufwand
1.3.5.4 Betriebe und Einrichtungen, in denen Sera, Impfstoffe und Antigene hergestellt werden nach Zeitaufwand
1.3.5.5 Abnahme, Überwachung, Beaufsichtigung von Betrieben und Einrichtungen durch Beauftragte der Zulassungsstelle nach der TierImpfStV nach Zeitaufwand
1.3.5.6 Betriebe und Einrichtungen, die mit Tierseuchenerregern arbeiten oder die diagnostische Untersuchungen nach der TierSeuchErV durchführen nach Zeitaufwand
1.3.5.7 Betriebe bezüglich der Einhaltung der Vorschriften zur Registrierung und Kennzeichnung von Rindern (Ohrmarken, Register, Rinderpässe) 25,00 bis 510,00
1.3.5.8 Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten, bezüglich der Einhaltung der Anforderungen der Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 134 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) nach Zeitaufwand
1.3.6 amtliche Kontrollen und Anordnungen bei der Feststellung von Verstößen gegen tiergesundheitsrechtliche Vorschriften bei Tieren
1.3.6.1 Anordnungen nach Artikel 138 der Verordnung Nummer 2017/6254, den §§ 24, 25 und 38 TierGesG, anderen tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften oder nach § 174 Landesverwaltungsgesetz zur Beseitigung oder Verhinderung von Verstößen 25,00 bis 2500,00
1.3.6.2 Kontrollen, die infolge der Feststellung von Verstößen über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 1.3.6.2:
Die Gebühr wird nur erhoben, soweit nicht eine Gebühr nach Tarifstellen 1.3.5.1 bis 1.3.5.8 zu erheben ist.
1.3.7 Töten von Tieren im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung
1.3.7.1 Töten durch elektrischen Strom
1.3.7.1.1 Schweine je Tier 2,05
1.3.7.1.2 sonstige Tiere nach Zeitaufwand
1.3.7.2 medikamentöse Tötung
1.3.7.2.1 Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen je Tier 17,90
1.3.7.2.2 Tiere im Säuglingsalter Ferkel 2,05
sonstige Tiere 5,11
Anmerkungen zu Tarifstelle 1.3:1. Die Gebühren für Untersuchungen nach den Tarifstellen 1.3.1.1 bis 1.3.1.5 und 1.3.1.7 sind bei LKW - einschließlich Anhänger - sowie bei Bahn- oder Schiffsverladungen nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu berechnen.2. Bei mehreren Probeentnahmen bei einem Tier nach der Tarifstelle 1.3.3 ist nur einmal die jeweils höhere Mindestgebühr zu erheben.3. Impfstoff-, Arzneimittel- und sonstige Materialkosten nach den Tarifstellen 1.3.4 und 1.3.7.2 sind nach Verbrauch abzurechnen.4. Wird im Rahmen der Tuberkulinisierung nach der Tarifstelle 1.3.4.3 ein Doppeltest an einem Tier vorgenommen, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um 50 %.
Anmerkungen zur Tarifstelle 1:1. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind die Stundensätze nach § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung (VerwGebVO) vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), zugrunde zu legen. Die Gebühr berechnet sich je angefangener Viertelstunde.2. Für Amtshandlungen, die auf Antrag an Werktagen zwischen 18.00 und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, erhöhen sich die Verwaltungsgebühren um 100 %.3. Ist die Durchführung der Amtshandlung ohne Verschulden der Behörde nicht möglich oder kann eine Untersuchung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden oder ist ein höherer Verwaltungsaufwand erforderlich, der von den Verfügungsberechtigten zu vertreten ist, sind Wege- und Wartezeiten nach Anmerkung 1 zu berechnen.4. Die Gebühren können sich für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrten zu den Amtshandlungen oder Dienstleistungen je angefangene Viertelstunde um die in Anmerkung 1 genannten Beträge erhöhen; anrechenbar ist maximal eine Stunde. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes ist die Zeit für die An- und Abfahrt zu addieren. Werden auf der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen.
2 Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung Nummer 1069/20095 und der Verordnung Nummer 142/20116
2.1 Registrierung, Zulassung oder Wiederzulassung von Unternehmen, Anlagen oder Betrieben, Aussetzung oder Entzug von Zulassungen sowie Verbot des Betriebs gemäß Artikeln 23, 44 und 46 der Verordnung Nummer 1069/2009 sowie nach Artikeln 8, 10 Nummer 2, 18 und 33 der Verordnung Nummer 142/2011 30,00 bis 860,00
2.2 Amtliche Kontrollen und Überwachung der Handhabung tierischer Nebenprodukte durch zugelassene oder registrierte Anlagen, Betriebe, Unternehmer oder landwirtschaftliche Betriebe, einschließlich der Entscheidung über die Versendung in andere Mitgliedstaaten und Drittstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung Nummer 2017/625 und Artikel 48 der Verordnung Nummer 1069/2009 sowie Artikel 32 Nr. 1 bis 4 der Verordnung Nummer 142/2011 nach Zeitaufwand
2.3 Genehmigung und Zulassung von Ausnahmen von der Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte gemäß § 4 Absatz 2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966), Artikel 16 Buchstabe f und g, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nummer 1069/2009 sowie Artikeln 6, 7 und 14 der Verordnung Nummer 142/2011 30,00 bis 450,00
2.4 Gestattung des Transports, der Verwendung und Beseitigung von Proben sowie des Inverkehrbringens bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung Nummer 1069/2009 sowie Artikeln 11, 12, 21 und 26 der Verordnung Nummer 142/2011 30,00 bis 450,00
2.5 Gestattung einer Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nummer 1 sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nummer 1 und Nummer 3 der Verordnung Nummer 142/2011 30,00 bis 450,00
2.6 Änderungen oder Erweiterungen von Registrierungen, Zulassungen, Gestattungen und Genehmigungen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.5 30,00 bis 450,00
Anmerkungen zu Tarifstelle 2:1. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.2. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind die Stundensätze nach § 6 Absatz 2 VerwGebVO zugrunde zu legen. Die Gebühr berechnet sich je angefangener Viertelstunde.3. Die Gebühren können sich für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrten zu den Amtshandlungen oder Dienstleistungen je angefangene Viertelstunde um die in Anmerkung 2 genannten Beträge erhöhen; anrechenbar ist maximal eine Stunde. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes ist die Zeit für die An- und Abfahrt zu addieren. Werden auf der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen.
3 Tierärztliches Berufsrecht
3.1 Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bescheinigungen für Tierärzte nach der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)
3.1.1 Erteilung der Approbation nach § 4 117,00 bis 400,00
3.1.2 Ausstellung einer Ersatzapprobationsurkunde 51,00
3.1.3 Ausstellung einer Zweitschrift der Approbationsurkunde 18,00
3.1.4 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Approbation nach §§ 6 bis 8 51,00 bis 204,00
3.1.5 Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation 51,00 bis 204,00
3.1.6 Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 117,00 bis 400,00
3.1.7 Verlängerung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Absatz 2 und 3 18,00 bis 51,00
3.1.8 Sonstige Bescheinigungen oder Genehmigungen 18,00 bis 51,00
Fußnoten
1)
Durchführungsverordnung (EU) Nummer 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 S.1)
2)
Verordnung (EG) Nummer 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 S. 8, ber. 2016, ANl. L 116 S. 39), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 1)
3)
Verordnung (EG) Nummer 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Abl. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/772 der Kommission vom 11. Juni 2020 (ABl. L 184 S. 43)
4)
Verordnung (EU) Nummer 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EG) Nr. 1151/2012, (EG) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 S. 1, zuletzt ber. 2018, ABl. L 322 S. 85), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nummer 2019/2127 der Kommission vom 10. Oktober 2019 (ABl. L 321 S. 111)
5)
Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 S. 1, ber. 2014, ABl. L 348 S. 31), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 S. 1)
6)
Verordnung (EU) Nummer 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 S. 1, ber. 2015, ABl. L 214 S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/797 der Kommission vom 17. Juni 2020 (ABl. L 194 S. 1)
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