Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung vom 5. Februar 2016
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung vom 5. Februar 2016
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. S. 102) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung vom 5. Februar 2016 | 29.01.2016 |
Inhaltsverzeichnis | 18.02.2022 |
Abschnitt 1 - Grundlagen | 29.01.2016 |
§ 1 - Geltungsbereich | 18.02.2022 |
§ 2 - Rechtsstellung der Hochschulen | 29.01.2016 |
§ 3 - Aufgaben aller Hochschulen | 18.02.2022 |
§ 4 - Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium | 18.02.2022 |
§ 5 - Qualitätssicherung | 27.10.2017 |
§ 6 - Selbstverwaltungsangelegenheiten und Landesaufgaben | 01.01.2020 |
§ 7 - Verfassung | 29.01.2016 |
§ 8 - Staatliche Finanzierung, Haushaltswesen und Körperschaftsvermögen | 18.02.2022 |
§ 8a - Finanzierung von Forschung und Lehre in der klinischen Medizin | 18.02.2022 |
§ 9 - Bauangelegenheiten | 18.02.2022 |
§ 10 - Hochschulentwicklung | 18.02.2022 |
§ 11 - Ziel- und Leistungsvereinbarungen, Berichte | 18.02.2022 |
§ 12 - Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen | 18.02.2022 |
§ 13 - Mitglieder der Hochschule | 18.02.2022 |
§ 14 - Rechte und Pflichten der Mitglieder | 18.02.2022 |
§ 15 - Öffentlichkeit der Sitzungen | 18.02.2022 |
§ 16 - Beschlüsse | 18.02.2022 |
§ 17 - Wahlen | 18.02.2022 |
Abschnitt 2 - Aufbau und Organisation der Hochschule | 29.01.2016 |
§ 18 - Organe und Organisationsstruktur | 18.02.2022 |
§ 18a - Allianz für Lehrkräftebildung | 18.02.2022 |
§ 19 - Hochschulrat | 18.02.2022 |
§ 20 - Erweiterter Senat | 18.02.2022 |
§ 21 - Senat | 18.02.2022 |
§ 22 - Präsidium | 18.02.2022 |
§ 23 - Präsidentin oder Präsident | 18.02.2022 |
§ 24 - Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten | 02.03.2018 |
§ 25 - Kanzlerin oder Kanzler | 18.02.2022 |
§ 26 - Vorzeitige Beendigung der Amtszeit von Präsidiumsmitgliedern | 18.02.2022 |
§ 27 - Gleichstellungsbeauftragte | 18.02.2022 |
§ 27a - Beauftragte oder Beauftragter für Diversität | 18.02.2022 |
§ 28 - Fachbereich | 18.02.2022 |
§ 29 - Fachbereichskonvent | 18.02.2022 |
§ 30 - Dekanin oder Dekan | 18.02.2022 |
§ 31 - Zusammenarbeit der Fachbereiche | 29.01.2016 |
§ 32 - Fachbereich Medizin und Klinikum | 18.02.2022 |
§ 33 - (gestrichen) | 01.04.2017 |
§ 34 - Zentrale Einrichtungen | 29.01.2016 |
§ 35 - Angegliederte Einrichtungen | 29.01.2016 |
Abschnitt 3 - Forschung und Wissens- und Technologietransfer | 29.01.2016 |
§ 36 - Grundsätze | 18.02.2022 |
§ 37 - Forschung mit Mitteln Dritter | 18.02.2022 |
Abschnitt 4 - Zugang und Einschreibung | 29.01.2016 |
§ 38 - Allgemeine Bestimmungen | 18.02.2022 |
§ 39 - Hochschulzugang | 18.02.2022 |
§ 40 - Immatrikulationshindernisse, Rückmeldung und Beurlaubung | 18.02.2022 |
§ 41 - Verwaltungsgebühren, Beiträge | 18.02.2022 |
§ 42 - Entlassung | 29.01.2016 |
§ 43 - Doktorandinnen und Doktoranden | 18.02.2022 |
§ 44 - Gaststudierende | 29.01.2016 |
§ 45 - Verarbeitung personenbezogener Daten | 18.02.2022 |
Abschnitt 5 - Studium, Prüfungen, wissenschaftliche Qualifizierung, Weiterbildung | 29.01.2016 |
§ 46 - Studium | 18.02.2022 |
§ 47 - Hochschuljahr | 18.02.2022 |
§ 48 - Studienberatung | 29.01.2016 |
§ 49 - Studiengänge | 18.02.2022 |
§ 50 - Regelstudienzeit | 18.02.2022 |
§ 51 - Prüfungen und Anrechnung außerhalb der Hochschule erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten | 18.02.2022 |
§ 52 - Prüfungsordnungen | 18.02.2022 |
§ 53 - Hochschulgrade und Diploma Supplement | 18.02.2022 |
§ 54 - Promotion | 01.07.2022 |
§ 54a - Promotionskolleg Schleswig-Holstein | 18.02.2022 |
§ 54b - Konzertexamen | 18.02.2022 |
§ 55 - Habilitation | 18.02.2022 |
§ 56 - Führen inländischer Grade | 29.01.2016 |
§ 57 - Führen ausländischer Grade | 29.01.2016 |
§ 58 - Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung und berufsbegleitendes Studium | 18.02.2022 |
§ 59 - Organisation der wissenschaftlichen Weiterbildung | 29.01.2016 |
Abschnitt 6 - Hochschulpersonal | 29.01.2016 |
§ 60 - Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer | 29.01.2016 |
§ 61 - Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren | 18.02.2022 |
§ 62 - Berufung von Professorinnen und Professoren | 18.02.2022 |
§ 62a - Tenure-Track-Professur | 18.02.2022 |
§ 63 - Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren | 18.02.2022 |
§ 64 - Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren | 18.02.2022 |
§ 65 - Außerplanmäßige Professur, Honorar-Professur, Seniorprofessur, Privatdozentinnen und Privatdozenten, Gastprofessur | 18.02.2022 |
§ 66 - Lehrbeauftragte | 18.02.2022 |
§ 67 - Lehrkräfte für besondere Aufgaben | 29.01.2016 |
§ 68 - Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 18.02.2022 |
§ 69 - Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte | 18.02.2022 |
§ 70 - Lehrverpflichtung | 18.02.2022 |
§ 71 - Angehörige des öffentlichen Dienstes | 18.02.2022 |
Abschnitt 7 - Studierendenschaft | 29.01.2016 |
§ 72 - Rechtsstellung, Aufgaben, Organe | 18.02.2022 |
§ 73 - Satzung | 18.02.2022 |
§ 74 - Beitrag der Studierenden | 18.02.2022 |
§ 75 - Haushaltswirtschaft, Haftung | 29.01.2016 |
Abschnitt 8 - Hochschulen in freier Trägerschaft | 29.01.2016 |
§ 76 - Staatliche Anerkennung | 18.02.2022 |
§ 76a - Akkreditierungsverfahren im Rahmen der staatlichen Anerkennung | 18.02.2022 |
§ 76b - Gebühren und Auslagen | 18.02.2022 |
§ 77 - Lehrkräfte | 18.02.2022 |
§ 78 - Erlöschen und Aufhebung der Anerkennung | 18.02.2022 |
§ 79 - Aufsicht | 18.02.2022 |
§ 80 - Niederlassungen externer Hochschulen | 15.05.2020 |
§ 81 - Ordnungswidrigkeiten | 18.02.2022 |
Abschnitt 9 - Klinikum | 29.01.2016 |
§ 82 - Rechtsstellung und Campusstruktur | 18.02.2022 |
§ 83 - Aufgaben | 18.02.2022 |
§ 84 - Organe | 01.04.2017 |
§ 85 - Aufgaben des Aufsichtsrats | 18.02.2022 |
§ 86 - Zusammensetzung und Geschäftsführung des Aufsichtsrats | 18.02.2022 |
§ 86a - Aufgaben der Universitätsmedizinversammlung | 01.04.2017 |
§ 86b - Zusammensetzung und innere Ordnung der Universitätsmedizinversammlung | 02.03.2018 |
§ 86c - Aufgaben der Gewährträgerversammlung | 18.02.2022 |
§ 86d - Zusammensetzung der Gewährträgerversammlung | 01.01.2020 |
§ 87 - Aufgaben des Vorstands | 01.04.2017 |
§ 87a - Zusammensetzung und Geschäftsführung des Vorstands | 18.02.2022 |
§ 88 - Rechtsstellung des Campus | 01.04.2017 |
§ 88a - Aufgaben der Campusdirektion | 18.02.2022 |
§ 88b - Zusammensetzung und innere Ordnung der Campusdirektion | 29.01.2021 |
§ 89 - Hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte | 18.02.2022 |
§ 90 - Zentren, Kliniken, Departments, zentrale Einrichtungen und Leitung | 18.02.2022 |
§ 91 - Personal | 18.02.2022 |
§ 92 - Wirtschaftsführung, Gewährträgerhaftung | 18.02.2022 |
Abschnitt 10 - Bestimmungen für einzelne Hochschulen, Schlussbestimmungen | 29.01.2016 |
§ 93 - Künstlerische Hochschulen | 29.01.2016 |
§ 94 - Fachhochschulen | 29.01.2016 |
§ 95 - Verkündung von Verordnungen, Bekanntmachung von Satzungen | 29.01.2016 |
§ 96 - Studienkolleg an der Fachhochschule Kiel | 29.01.2016 |
Abschnitt 11 - Ergänzende Vorschriften während der Corona-Pandemie | 15.05.2020 |
§§ 97 bis 99 - (aufgehoben) | 18.02.2022 |
§ 100 - Eignungsprüfungen | 15.05.2020 |
§§ 101 und 102 - (aufgehoben) | 18.02.2022 |
§ 103 - Regelstudienzeit | 04.09.2020 |
§ 104 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen | 15.05.2020 |
§ 105 - Abweichende Lehr- und Prüfungsformate, Anrechnung, Freiversuch | 15.05.2020 |
§ 106 - Stipendien | 15.05.2020 |
§ 107 - Lehrverpflichtung | 15.05.2020 |
§ 108 - Besondere Vorschriften, Verordnungsermächtigung | 04.09.2020 |
§ 109 - Optionsregelung | 18.02.2022 |
§ 110 - Innovationsklausel | 18.02.2022 |
§ 111 - Übergangsvorschrift | 18.02.2022 |
Inhaltsübersicht: | |
Abschnitt 1 Grundlagen | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Rechtsstellung der Hochschulen |
§ 3 | Aufgaben aller Hochschulen |
§ 4 | Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium |
§ 5 | Qualitätssicherung |
§ 6 | Selbstverwaltungsangelegenheiten und Landesaufgaben |
§ 7 | Verfassung |
§ 8 | Staatliche Finanzierung, Haushaltswesen und Körperschaftsvermögen |
§ 8a | Finanzierung von Forschung und Lehre in der klinischen Medizin |
§ 9 | Bauangelegenheiten |
§ 10 | Hochschulentwicklung |
§ 11 | Ziel- und Leistungsvereinbarungen, Berichte |
§ 12 | Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen |
§ 13 | Mitglieder der Hochschule |
§ 14 | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
§ 15 | Öffentlichkeit der Sitzungen |
§ 16 | Beschlüsse |
§ 17 | Wahlen |
Abschnitt 2 Aufbau und Organisation der Hochschule | |
§ 18 | Organe und Organisationsstruktur |
§ 18a | Allianz für Lehrkräftebildung |
§ 19 | Hochschulrat |
§ 20 | Erweiterter Senat |
§ 21 | Senat |
§ 22 | Präsidium |
§ 23 | Präsidentin oder Präsident |
§ 24 | Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten |
§ 25 | Kanzlerin oder Kanzler |
§ 26 | Vorzeitige Beendigung der Amtszeit von Präsidiumsmitgliedern |
§ 27 | Gleichstellungsbeauftragte |
§ 27a | Beauftragte oder Beauftragter für Diversität |
§ 28 | Fachbereich |
§ 29 | Fachbereichskonvent |
§ 30 | Dekanin oder Dekan |
§ 31 | Zusammenarbeit der Fachbereiche |
§ 32 | Fachbereich Medizin und Klinikum |
§ 33 | (gestrichen) |
§ 34 | Zentrale Einrichtungen |
§ 35 | Angegliederte Einrichtungen |
Abschnitt 3 Forschung und Wissens- und Technologietransfer | |
§ 36 | Grundsätze |
§ 37 | Forschung mit Mitteln Dritter |
Abschnitt 4 Zugang und Einschreibung | |
§ 38 | Allgemeine Bestimmungen |
§ 39 | Hochschulzugang |
§ 40 | Immatrikulationshindernisse, Rückmeldung und Beurlaubung |
§ 41 | Verwaltungsgebühren, Beiträge |
§ 42 | Entlassung |
§ 43 | Doktorandinnen und Doktoranden |
§ 44 | Gaststudierende |
§ 45 | Verarbeitung personenbezogener Daten |
Abschnitt 5 Studium, Prüfungen, wissenschaftliche Qualifikation, Weiterbildung | |
§ 46 | Studium |
§ 47 | Hochschuljahr |
§ 48 | Studienberatung |
§ 49 | Studiengänge |
§ 50 | Regelstudienzeit |
§ 51 | Prüfungen und Anrechnung außerhalb der Hochschule erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten |
§ 52 | Prüfungsordnungen |
§ 53 | Hochschulgrade und Diploma Supplement |
§ 54 | Promotion |
§ 54a | Promotionskolleg Schleswig-Holstein |
§ 54b | Konzertexamen |
§ 55 | Habilitation |
§ 56 | Führen inländischer Grade |
§ 57 | Führen ausländischer Grade |
§ 58 | Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung und berufsbegleitendes Studium |
§ 59 | Organisation der wissenschaftlichen Weiterbildung |
Abschnitt 6 Hochschulpersonal | |
§ 60 | Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer |
§ 61 | Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren |
§ 62 | Berufung von Professorinnen und Professoren |
§ 62a | Tenure-Track-Professur |
§ 63 | Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren |
§ 64 | Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren |
§ 65 | Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur, Seniorprofessur, Privatdozentinnen und Privatdozenten, Gastprofessur |
§ 66 | Lehrbeauftragte |
§ 67 | Lehrkräfte für besondere Aufgaben |
§ 68 | Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
§ 69 | Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte |
§ 70 | Lehrverpflichtung |
§ 71 | Angehörige des öffentlichen Dienstes |
Abschnitt 7 Studierendenschaft | |
§ 72 | Rechtsstellung, Aufgaben, Organe |
§ 73 | Satzung |
§ 74 | Beitrag der Studierenden |
§ 75 | Haushaltswirtschaft, Haftung |
Abschnitt 8 Hochschulen in freier Trägerschaft | |
§ 76 | Staatliche Anerkennung |
§ 76a | Akkreditierungsverfahren im Rahmen der staatlichen Anerkennung |
§ 76b | Gebühren und Auslagen |
§ 77 | Lehrkräfte |
§ 78 | Erlöschen und Aufhebung der Anerkennung |
§ 79 | Aufsicht |
§ 80 | Niederlassung externer Hochschulen |
§ 81 | Ordnungswidrigkeiten |
Abschnitt 9 Klinikum | |
§ 82 | Rechtsstellung und Campusstruktur |
§ 83 | Aufgaben |
§ 84 | Organe |
§ 85 | Aufgaben des Aufsichtsrats |
§ 86 | Zusammensetzung und Geschäftsführung des Aufsichtsrats |
§ 86a | Aufgaben der Universitätsmedizinversammlung |
§ 86b | Zusammensetzung und innere Ordnung der Universitätsmedizinversammlung |
§ 86c | Aufgaben der Gewährträgerversammlung |
§ 86d | Zusammensetzung der Gewährträgerversammlung |
§ 87 | Aufgaben des Vorstands |
§ 87a | Zusammensetzung und Geschäftsführung des Vorstands |
§ 88 | Rechtsstellung des Campus |
§ 88a | Aufgaben der Campusdirektion |
§ 88b | Zusammensetzung und innere Ordnung der Campusdirektion |
§ 89 | Hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte |
§ 90 | Zentren, Kliniken, Departments, zentrale Einrichtungen und Leitung |
§ 91 | Personal |
§ 92 | Wirtschaftsführung, Gewährträgerhaftung |
Abschnitt 10 Bestimmungen für einzelne Hochschulen, Schlussbestimmungen | |
§ 93 | Künstlerische Hochschulen |
§ 94 | Fachhochschulen |
§ 95 | Verkündung von Verordnungen, Bekanntmachungen von Satzungen |
§ 96 | Studienkolleg an der Fachhochschule Kiel |
Abschnitt 11 Ergänzende Vorschriften während der Corona-Pandemie | |
§ 97 | (gestrichen) |
§ 98 | (gestrichen) |
§ 99 | (gestrichen) |
§ 100 | Eignungsprüfungen |
§ 101 | (gestrichen) |
§ 102 | (gestrichen) |
§ 103 | Regelstudienzeit |
§ 104 | Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen |
§ 105 | Abweichende Lehr- und Prüfungsformate, Anrechnung, Freiversuch |
§ 106 | Stipendien |
§ 107 | Lehrverpflichtung |
§ 108 | Besondere Vorschriften, Verordnungsermächtigung |
§ 109 | Optionsregelung |
§ 110 | Innovationsklausel |
§ 111 | Übergangsvorschrift |
Abschnitt 1 Grundlagen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein: die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, die Europa-Universität Flensburg, die Musikhochschule Lübeck, die Muthesius Kunsthochschule, die Hochschule Flensburg, die Fachhochschule Kiel, die Technische Hochschule Lübeck, die Fachhochschule Westküste (Hochschulen). Es gilt auch für Hochschulen in freier Trägerschaft (nichtstaatliche Hochschulen), soweit dies im Abschnitt 8 bestimmt ist. Auf die Universität zu Lübeck findet dieses Gesetz Anwendung, soweit dies im Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck bestimmt ist.
(2) Jede Hochschule kann ihren Namen im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium (Ministerium) durch ihre Verfassung (§ 7 Satz 1) ändern. Die Fachhochschulen können ihrer gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 die Bezeichnung „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ hinzufügen oder anstelle der gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 die Bezeichnungen „Hochschule“ oder „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ verwenden. Mit Zustimmung des Ministeriums können die Fachhochschulen anstelle der gesetzlichen Bezeichnung nach Absatz 1 eine andere profiladäquate Bezeichnung, insbesondere die Bezeichnung „Technische Hochschule“ führen, wenn sie nach ihrem Fächerspektrum und ihrer Leistungsfähigkeit dieser Bezeichnung entsprechen und in der Art ihrer Kooperationen auf einschlägige Wissenschaft und Wirtschaft ausgerichtet sind.
(3) Dieses Gesetz regelt auch die Rechtsverhältnisse des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (Klinikum).
§ 2 Rechtsstellung der Hochschulen
(1) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Mit Ausnahme der Universität zu Lübeck sind sie rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit dem Recht der Selbstverwaltung; die Universität zu Lübeck hat die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Stiftung mit dem Recht der Selbstverwaltung. Die Überführung in eine Stiftung oder in eine andere Rechtsform bedarf eines Gesetzes.
(2) Die Hochschulen führen eigene Siegel. Sie haben das Recht, ihre bisherigen Wappen zu führen.
§ 3 Aufgaben aller Hochschulen
(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten und Aufgaben im In- und Ausland vor, bei denen die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erforderlich oder nützlich ist, und vermitteln die dementsprechenden Kompetenzen. Sie kooperieren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung, bei welcher Art von Leistungen im Bereich der Kooperationen nach Satz 3 die Hochschulen ausschließlich mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kooperieren dürfen. Die nach der Rechtsverordnung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner oder den jeweiligen Kooperationspartnern nachgefragt werden. Die Einzelheiten regeln die Hochschulen und ihre öffentlich-rechtlichen Kooperationspartner durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Die Hochschulen fördern die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.
(2) Die Hochschulen fördern die Kommunikation wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Gesellschaft hinein sowie die Umsetzung und die Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. Zu den Aufgaben der Hochschulen zählt der Wissens- und Technologietransfer. Im Rahmen ihrer Aufgaben können sie mit Zustimmung des Ministeriums nicht rechtsfähige Anstalten gründen, eigene Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen. Die Gesamtaufwendungen für Beteiligungen dürfen 5 Prozent der jährlichen Globalzuweisung nicht übersteigen. Auf privatrechtliche Beteiligungen der Hochschulen von mehr als 25 Prozent finden die §§ 65 bis 69 der Landeshaushaltsordnung Anwendung. Für privatrechtliche Beteiligungen bis einschließlich 25 Prozent ist die Zustimmung des Ministeriums erforderlich; der Gesamtwert einer Beteiligung darf 0,5 Prozent der Globalzuweisung nicht übersteigen. Das Ministerium erhält von den Hochschulen einmal jährlich einen Bericht zu Art und Anzahl ihrer Beteiligungen nach Satz 6 sowie deren wirtschaftlicher Entwicklung. Diese Berichte sind dem Landesrechnungshof zur Kenntnisnahme zuzuleiten.
(3) Die Hochschulen fördern zum Zwecke des Wissens- und Technologietransfers die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden und befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Absolventinnen, Absolventen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren, in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren. Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte Bereitstellung von Infrastruktur, insbesondere Geräte, Räume, Labore und IT-Infrastruktur für den Geschäftszweck und Zugangsmöglichkeit zu Hochschulbibliotheken erfolgen. Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen. Dies gilt in besonderem Maße für Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung. Auf Antrag können Studierende zum Zwecke der Gründung eines Unternehmens vom Studium beurlaubt werden.
(4) Die Hochschulen fördern die Gleichstellung aller Geschlechter. Sie ergreifen Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Nachteile insbesondere für ihre weiblichen Mitglieder und wirken auf die Erhöhung des Frauenanteils in der Wissenschaft hin. Bei der Besetzung von Hochschulorganen und Hochschulgremien wirken sie darauf hin, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsbezogenen Auswirkungen zu beachten. Das Nähere regeln die Hochschulen jeweils in ihrer Verfassung (§ 7 Satz 1).
(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Sie wirken sexualisierter Belästigung und Gewalt entgegen. Sie berücksichtigen insbesondere die besonderen Bedürfnisse von
1.
Studierenden und Promovierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002, (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387), dazu zählen auch psychische und chronische Erkrankungen; dabei wirken sie darauf hin, die Zugänglichkeit ihrer Angebote für Menschen mit Behinderung herzustellen und zu sichern und bestehende Barrieren abzubauen,
2.
Studierenden und Promovierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen,
3.
ausländischen Studierenden und
4.
beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung
bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen.
(6) Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. Dazu erlassen sie Regelungen in einem Verhaltenskodex, die insbesondere Rahmenvorgaben für den Abschluss unbefristeter und befristeter Beschäftigungsverhältnisse, für Vergütungen und Laufzeiten für Lehraufträge, für Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zum Gesundheitsmanagement enthalten. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und stellen die angemessene wissenschaftliche Betreuung ihres wissenschaftlichen Nachwuchses sicher. Die Hochschulen fördern eine weitere Professionalisierung ihrer akademischen Selbstverwaltung, der Hochschulleitung und der Hochschulverwaltung und stellen für Hochschulangehörige, die Ämter in Gremien und Organen der Hochschule anstreben, Weiterbildungsangebote zur Verfügung.
(7) Die Hochschulen fördern durch Forschung, Lehre und Transfer die Digitalisierung. Sie ermöglichen Studierenden im Rahmen ihrer Studiengänge und durch interdisziplinäre Lernangebote über gemeinsame Plattformen und Lernorte den Erwerb von Kenntnissen und Kompetenzen für den digitalen Wandel und tragen dazu bei, die Herausforderungen der Digitalisierung für die gesellschaftlichen Veränderungen zu bewältigen.
(8) Die Hochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung. Sie verstehen Bildung für nachhaltige Entwicklung als Querschnittsthema in Forschung, Lehre und Transfer. Insbesondere ermöglichen sie Studierenden im Rahmen ihrer Studiengänge den Erwerb von Kenntnissen und Kompetenzen für den Wandel zu einer nachhaltigen Gesellschaft.
(9) Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich den Sport und die Kultur.
(10) Die Hochschulen halten Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger.
(11) Die Hochschulen können in ihrer Verfassung eine freiwillige Selbstverpflichtung festschreiben, die ein Streben der Hochschule auf eine friedliche und zivile Entwicklung der Gesellschaft verankert.
(12) Die Hochschulen, an denen lebende oder eigens hierfür getötete Tiere in der Forschung, Lehre oder Studium verwendet werden, fördern in Forschung und Lehre die Entwicklung von Methoden und Materialien, die diese Verwendung verringern oder ganz ersetzen können. Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden. In der Forschung sollen Tierversuche vermieden werden, wenn sie durch alternative Verfahren ersetzt werden können.
§ 4 Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium
(1) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule erfüllen die ihnen in Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre obliegenden Aufgaben in der durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Freiheit unter Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis. Sie gehen mit der ihnen verbürgten Freiheit verantwortungsvoll um.
(2) Das Land stellt sicher, dass sich an den Hochschulen Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium frei entfalten können. Diese Pflicht obliegt auch den Hochschulen und ihren Organen. Das Land unterstützt die Hochschule bei der Förderung eines freien Meinungsaustausches innerhalb der verfassungsrechtlich gewährten Rechte. Zum verantwortungsvollen Umgang mit der Freiheit der Forschung sollen hochschulinterne Hinweise und Regeln erlassen und Ethikkommissionen als Ausschüsse des Senats gebildet werden. Bei der Bildung von Ethikkommissionen ist zu gewährleisten, dass Studierende, Promovierende sowie Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes bei der Besetzung beteiligt werden.
(3) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Methode und das Forschungsergebnis sowie dessen Bewertung und die Entscheidung über die Verbreitung. Die Organisation des Forschungsbetriebs in der Hochschule ist so zu gestalten, dass die Freiheit nach Satz 1 nicht beeinträchtigt wird. In diesem Rahmen sind Entscheidungen der zuständigen Organe und Stellen der Hochschule zulässig bezogen auf die Organisation des Forschungsbetriebes sowie bezüglich des Gegenstandes der Forschung insoweit, als sie sich auf die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.
(4) Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die wissenschaftliche und künstlerische Lehrmeinung, den Inhalt der Lehre, ihre Methode und die Form ihrer Darstellung. Entscheidungen der zuständigen Organe und Stellen der Hochschule in Fragen der Lehre sind zulässig, soweit sie sich im Lichte der Freiheit nach Satz 1 auf die Organisation des Lehrbetriebes, die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen und die Bewertung der Lehre im Rahmen der Qualitätssicherung beziehen.
(5) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen.
§ 5 Qualitätssicherung
(1) Das Präsidium trägt die Gesamtverantwortung für die Qualität von Lehre, Forschung, Technologietransfer, wissenschaftlicher Weiterbildung, Gender Mainstreaming, Entscheidungs- und Verwaltungsprozessen sowie der Organisationsstruktur der Hochschule (§ 18 Absatz 2 Satz 5) und betreibt ein systematisches Qualitätsmanagement für die gesamte Hochschule. Die Qualität der Studienangebote sichert das Präsidium durch Akkreditierung und Studierendenfeedback; es gewährleistet eine regelmäßige Bewertung von Lehre, Forschung, wissenschaftlicher Weiterbildung sowie Technologietransfer durch interne und externe Evaluation.
(2) Die Hochschulen lassen Bachelor- und Masterstudiengänge in der Regel vor Erteilung der Genehmigung nach § 49 Absatz 6 durch eine vom Akkreditierungsrat anerkannte Einrichtung akkreditieren (Programmakkreditierung). Dabei sind insbesondere die Anforderungen der §§ 46 und 49 zu berücksichtigen. Die Programmakkreditierung kann nach Etablierung entsprechender Systeme durch andere Akkreditierungssysteme ergänzt oder ersetzt werden. Mit Zustimmung des Ministeriums können die Hochschulen eine Systemakkreditierung durch eine vom Akkreditierungsrat zertifizierte Agentur beantragen. Der Antrag ist über das Ministerium einzureichen.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Artikel 4 und 16 Absatz 2 des Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) vom 20. Juni 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 470) zu erlassen und das Verhältnis zwischen Akkreditierung und Evaluierung, die zeitliche Abfolge sowie die Fristen durch Rechtsverordnung zu regeln. Weitere Einzelheiten zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen regelt der Senat durch Satzung. Er regelt darin insbesondere Standards, Verfahren, Datenerhebung sowie die Beteiligung der Studierenden und bestimmt, welches Mitglied des Präsidiums für die Qualitätssicherung verantwortlich ist.
§ 6 Selbstverwaltungsangelegenheiten und Landesaufgaben
(1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben im eigenen Namen unter Rechtsaufsicht des Landes wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten). Die Hochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Landesaufgaben) handelt, durch eine einheitliche Verwaltung (Einheitsverwaltung).
(2) Die Hochschule kann Selbstverwaltungsangelegenheiten durch Satzungen regeln, auch soweit gesetzliche Vorschriften nicht bestehen. Bei Landesaufgaben kann die Hochschule Satzungen erlassen, soweit dies durch Gesetz vorgesehen ist.
(3) Die Hochschulen nehmen als Landesaufgaben wahr:
1.
die ihnen übertragenen Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Berufungen,
2.
die Bewirtschaftung der zugewiesenen Finanzmittel,
3.
die Verwaltung der ihnen zur Verfügung gestellten Gebäude und Grundstücke, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird,
4.
(gestrichen),
5.
die Ermittlung der Ausbildungskapazität, die Vergabe von Studienplätzen und die Hochschulstatistik,
6.
die Zulassung und Entlassung der Studierenden.
(4) Das Ministerium kann den Hochschulen weitere Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit ihren Aufgaben stehen, als Landesaufgaben übertragen. Es hört sie zuvor zu der vorgesehenen Maßnahme an.
§ 7 Verfassung
Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung (Verfassung) nach Maßgabe dieses Gesetzes, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf. Die Verfassung wird vom Senat auf Vorschlag des Präsidiums beschlossen. Die Stellungnahme des Hochschulrats (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) wird dem Senat vor der Beschlussfassung und dem Ministerium vor der Genehmigung zugeleitet.
§ 8 Staatliche Finanzierung, Haushaltswesen und Körperschaftsvermögen
(1) Das Land stellt den Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Finanzmittel nach Maßgabe des Landeshaushalts als Globalzuweisungen und als Zuweisungen für besondere Zwecke zur Verfügung. Die Hochschulen tragen zur Finanzierung ihrer Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Die Höhe der Globalzuweisungen bemisst sich nach den Aufgaben und Leistungen der Hochschule und wird im Wege der Ziel- und Leistungsvereinbarung (§ 11 Absatz 1) festgelegt. Die Hochschulen können sich durch Entnahmen aus bereits gebildeten Rücklagen mit Einwilligung des Ministeriums und des Finanzministeriums an der Finanzierung von Maßnahmen des Landes nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 3 beteiligen oder diese vollständig übernehmen.
(2) Die Hochschule stellt einen Haushaltsplan auf, der die Einnahmen, Ausgaben und den Stellenplan der Hochschule darstellt. Die Einnahmen der Hochschule bestehen aus den Globalzuweisungen, den Mitteln Dritter und den sonstigen Zuweisungen und Einnahmen. Über die Einnahmen und Ausgaben der Hochschulen sind dem Haushaltsplan des Landes Übersichten gemäß § 26 Absatz 3 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung beizufügen. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten über die Haushaltspläne, deren Aufstellung und Bewirtschaftung sowie über die Rechnungslegung und die Vermögensnachweise zu regeln; dies umfasst auch Regelungen über die Deckungsfähigkeit über § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung hinaus, über die Verwendung von Mehreinnahmen und zweckgebundenen Einnahmen, über die Rücklagenbildung, deren Freigabe sowie deren zeitlicher Verwendung und deren Nachweis in Vermögensübersichten und über die Umschichtung von Investitionsmitteln in Leasingmittel. Im Rahmen dieser Verordnung kann die Hochschule durch Satzung Regelungen insbesondere zum Haushaltsaufstellungsverfahren, zum Bewirtschaftungsverfahren und zur Rechnungslegung erlassen. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Die Hochschulen führen eine Kosten-Leistungs-Rechnung ein.
(3) Aus Haushaltsmitteln des Landes zu beschaffende Vermögensgegenstände werden für das Land erworben.
(4) Die Finanzmittel für den Hochschulbau sind im Haushaltsplan des Landes besonders auszuweisen.
(5) Die Hochschulen können Körperschaftsvermögen haben. Dieses Vermögen und seine Erträge einschließlich das der rechtlich unselbständigen Stiftungen wird in einem eigenen, vom Hochschulrat zu genehmigenden Wirtschaftsplan ausgewiesen und außerhalb des Haushaltsplans der Hochschule vom Präsidium verwaltet. Die Wirtschaftsführung richtet sich im Übrigen nach § 105 Landeshaushaltsordnung. Abweichend von § 109 Landeshaushaltsordnung bestimmt der Hochschulrat, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat und erteilt die Entlastung über den Rechnungsabschluss. Wirtschaftsplan und Rechnungslegung sind dem Ministerium anzuzeigen. Zuwendungen Dritter fließen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, sie werden zur Finanzierung von Forschungs- und Lehrvorhaben gewährt oder die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber hat etwas anderes bestimmt. Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ abzuschließen.
(6) Die Hochschulen stellen sicher, dass Forschung und Lehre nicht aus Drittmitteln ausländischer staatlicher Stellen oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen finanziert werden, wenn zu besorgen ist, dass dadurch die Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium gemäß § 4 beeinträchtigt wird.
§ 8a Finanzierung von Forschung und Lehre in der klinischen Medizin
(1) Das Land gewährt dem Klinikum
1.
auf der Grundlage der Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 11 Absatz 2 und
2.
durch besondere Zuweisungen für seine Aufgaben und die Aufgaben der Fachbereiche Medizin in der klinischen Medizin
Finanzmittel für Forschung und Lehre. Im Klinikum sind die Mittel für Forschung und Lehre, einschließlich Drittmittel, sowie die Mittel für die Krankenversorgung und weitere Mittel getrennt zu bewirtschaften. Entscheidungen über die Grundsätze der Trennungsrechnung sind im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachbereich Medizin zu treffen. Ein Ausgleich zwischen den zu bewirtschaftenden Bereichen ist ausgeschlossen. Das Klinikum berichtet dem Ministerium jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses über die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel.
(2) Soweit in der Zuweisung Finanzmittel für die Aufgaben des Fachbereichs Medizin an der Universität zu Lübeck enthalten sind, wird für diese Finanzmittel eine Personalkostenobergrenze für daraus finanzierte Beamtinnen und Beamte festgelegt; sie wird auf Grundlage der Personal-Ist-Kosten des Vorjahres, eines Aufschlags für zukünftige Personalentwicklungen und der nach § 11 Absatz 3 des Gesetzes über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Gesetz vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), von dieser zu erbringenden Versorgungs- und Beihilfepauschalen für das kommende Haushaltsjahr ermittelt und bei besoldungsrechtlichen Änderungen entsprechend fortgeschrieben.
(3) Die Mittel für die Grundausstattung für Forschung und Lehre beinhalten Aufwendungen für die Pflichtlehre sowie einen davon festzulegenden prozentualen Anteil für Forschungs- und Lehrvorhaben einschließlich der leistungsorientierten Mittelverteilung. Sie werden in der Zuweisung für den Campus Kiel und den Campus Lübeck gesondert ausgewiesen. Die Regelungen sind vor der Zuweisung mit den Hochschulen und dem Klinikum zu erörtern. Soweit in der Zuweisung die Mittel für die Grundausstattung für Forschung und Lehre, für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben sowie für Aufgaben des Klinikums in Forschung und Lehre (Gemeinkosten) nicht bestimmten Einrichtungen zugewiesen oder für bestimmte Aufgaben ausgewiesen sind, sind sie vom Vorstand in Abstimmung mit der Universitätsmedizinversammlung für Aufgaben in Forschung und Lehre zu verwenden.
(4) Die Dekanin oder der Dekan entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die dem Klinikum für die Aufgaben des Fachbereichs, dem sie oder er angehört, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugewiesen werden. Die Rechte der Dekaninnen und Dekane gemäß § 30 Absatz 1 bleiben im Übrigen gewahrt.
(5) Einzelheiten der Bewirtschaftung regelt die Hauptsatzung des Klinikums.
§ 9 Bauangelegenheiten
(1) Planung und Durchführung von Maßnahmen des Neu- und Ausbaus sowie der Sanierung und Modernisierung einschließlich der Beschaffung von Großgeräten der Hochschulen und des Klinikums sind Aufgabe des Landes, soweit es sich nicht um Körperschaftsvermögen handelt. Baumaßnahmen berücksichtigen die barrierefreie Gestaltung für Menschen mit Behinderung. Die Bauunterhaltung obliegt dem Land. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
für Baumaßnahmen der Hochschulen und des Klinikums in Angelegenheiten für Forschung und Lehre Flächen- und Kostenrichtwerte für einzelne Fächer oder Fachgruppen festzulegen,
2.
mit Zustimmung des Finanzministeriums die dem Land nach den Sätzen 1 und 3 obliegenden Aufgaben im Einzelfall ganz oder teilweise auf die Hochschulen zu übertragen.
Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
für Baumaßnahmen des Klinikums in der Krankenversorgung Flächen- und Kostenrichtwerte für einzelne Fächer oder Fachgruppen festzulegen,
2.
mit Zustimmung des Ministeriums die dem Land nach den Sätzen 1 und 3 obliegenden Aufgaben im Einzelfall ganz oder teilweise auf das Klinikum zu übertragen.
(2) Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 für nichtstaatliche Hochschulen können in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Landtages mitfinanziert werden.
§ 10 Hochschulentwicklung
Das Land, vertreten durch das Ministerium, und die Hochschulen treffen jeweils Ziel- und Leistungsvereinbarungen über Aufgabenwahrnehmung und Entwicklung der Hochschule mit einer Laufzeit von in der Regel fünf Jahren. Innerhalb der Laufzeit einer Ziel- und Leistungsvereinbarung erstellt die Hochschule einen Struktur- und Entwicklungsplan, in dem sie ihre Aufgaben sowie die mit dem Ministerium abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen konkretisiert. In der Ziel- und Leistungsvereinbarung wird festgelegt, wann der Struktur- und Entwicklungsplan vorgelegt werden muss. Die Laufzeit des Struktur- und Entwicklungsplans umfasst in der Regel fünf Jahre. Der Inhalt des Struktur- und Entwicklungsplans und die Erkenntnisse aus seiner Umsetzung fließen in die Verhandlung der nächsten Ziel- und Leistungsvereinbarung ein.
§ 11 Ziel- und Leistungsvereinbarungen, Berichte
(1) In den Ziel- und Leistungsvereinbarungen werden die Globalzuweisungen im Rahmen des Haushaltsrechts, messbare und überprüfbare Ziele, die Prüfung des Umsetzungsstandes der Vereinbarungen sowie die Folgen von nicht erreichten Zielen festgelegt. Die Vereinbarung der Globalzuweisungen über mehrere Jahre bedarf der Zustimmung des Landtages.
(2) Für den Bereich der Forschung und Lehre in der klinischen Medizin sowie der durch Forschung und Lehre bedingten zusätzlichen Aufgaben in der Hochschulmedizin trifft das Land, vertreten durch das Ministerium, mit der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und dem Klinikum sowie mit der Universität zu Lübeck und dem Klinikum Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Die Laufzeit soll fünf Jahre betragen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Hochschulen und das Klinikum berichten dem Ministerium über den Stand der Umsetzung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen zum Ende der jeweiligen Laufzeit. Die Berichte enthalten aktuelle Angaben zu festgelegten Kennzahlen über den Berichtszeitraum. Das Ministerium bezieht die sich daraus ergebenden Folgerungen in die Verhandlungen für die nachfolgenden Ziel- und Leistungsvereinbarungen ein. Ergebnisse legt das Ministerium dem Landtag vor. Über Forschungstätigkeiten, die mit Drittmitteln finanziert werden, erstellen die beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Übersichten, die der Ethikkommission vertraulich zur Kenntnis gegeben werden; die Ethikkommission kann ausführliche Informationen zur Erörterung verlangen.
(4) Kommt eine Ziel- und Leistungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig zustande, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule die bisherige Globalzuweisung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des Landeshaushalts für einen Übergangszeitraum fortzahlen und Zielvorgaben erlassen, um die Aufgabenwahrnehmung und die Entwicklung der Hochschule zu gewährleisten. Dies gilt für Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach Absatz 2 entsprechend.
§ 12 Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen
(1) Der Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule stellt die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Nachhaltigkeit dar. Die Pläne legen fest:
1.
die Schwerpunkte und Weiterentwicklung des Lehrangebots sowie die angestrebte Entwicklung der Studienanfängerplätze und Absolventenzahlen,
2.
die Schwerpunkte der Weiterbildung,
3.
die Schwerpunkte der Forschung und des Wissens- und Technologietransfers,
4.
die angestrebten Drittmittel,
5.
die Schwerpunkte der Qualitätsentwicklung und Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung des Studienerfolgs und der Qualität,
6.
die bauliche Entwicklungsplanung und die Flächenbedarfsplanung unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion des § 4 Absatz 1 Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein vom 7. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124),
7.
die Weiterentwicklung des Hochschulmanagements,
8.
die Planung für die zukünftige Verwendung freiwerdender Professuren,
9.
die Planung der Hochschule zur Förderung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen unter Beachtung der Grundsätze nachhaltiger Entwicklung und
10.
die Schwerpunkte zur Weiterentwicklung der Digitalisierung einschließlich der Cybersicherheit.
Zur Umsetzung der Aufgaben nach § 3 Absatz 4 enthalten die Struktur- und Entwicklungspläne jeweils einen Gleichstellungsplan.
(2) Die Struktur- und Entwicklungspläne werden innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung dem Ministerium zur Kenntnis gegeben.
§ 13 Mitglieder der Hochschule
(1) Mitglieder der Hochschule sind
1.
die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, sowie außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, soweit diese hauptberuflich an der Hochschule tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen (Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
2.
die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte, die sich länger als zwei Jahre mit mindestens vier Lehrverpflichtungsstunden an der Lehre der Hochschule beteiligen und die weder Mitglieder einer anderen Hochschule sind noch hauptberuflich eine andere Tätigkeit wahrnehmen (Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes),
3.
die Studierenden, wissenschaftlichen Hilfskräfte und Doktorandinnen und Doktoranden, die keiner der übrigen Mitgliedergruppen angehören (Mitgliedergruppe der Studierenden),
4.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (Mitgliedergruppe Technik und Verwaltung),
5.
die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für Medizin, die hauptamtliche Dekanin oder der hauptamtliche Dekan für Medizin und die Präsidentin oder der Präsident, die Kanzlerin oder der Kanzler.
Mitglieder der Gruppe nach Nummer 1 können auf Antrag, der an ihre Hochschule zu richten ist, eine Zweitmitgliedschaft an einer anderen Hochschule des Landes erhalten. Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung der Hochschulen, die die Einzelheiten der Zusammenarbeit, insbesondere über Mitgliedschaftsrechte, Lehrdeputate, Ausstattungen und Kostenerstattungen, regelt und die dem Ministerium zwei Monate vor deren Inkrafttreten anzuzeigen ist; das Ministerium kann innerhalb eines Monats widersprechen. Die an der ersten Hochschule bestehenden Rechte und Pflichten gehen vor; das passive Wahlrecht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten und zur Dekanin oder zum Dekan ist an der anderen Hochschule ausgeschlossen. Mitglieder der Gruppe nach Nummer 1, die Mitglieder einer Hochschule in einem anderen Bundesland sind, können mit Zustimmung dieses Bundeslandes eine Zweitmitgliedschaft an einer Hochschule des Landes erhalten.
(2) Mitglieder der Hochschule können auch Personen sein, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule hauptberuflich tätig sind oder die Angehörige einer nach § 35 angegliederten Einrichtung sind; Mitglieder der Hochschule können auch Angehörige einer von Bund und Land geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung sein, sofern sie im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen. Die Hochschule regelt Voraussetzungen, Dauer und Widerrufsmöglichkeiten der Verleihung der Mitgliedschaft sowie die Zuordnung zu den einzelnen Mitgliedergruppen in ihrer Verfassung. Die Mitgliedschaft bedarf daneben der Feststellung durch das Präsidium im Einzelfall.
(3) Die Fachhochschulen können in ihrer Verfassung eigene Regelungen zur Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes und die Mitgliedergruppe Technik und Verwaltung treffen. Dies betrifft insbesondere die Zuordnung der Laboringenieurinnen und Laboringenieure.
(4) Angehörige der Hochschule sind
1.
die Mitglieder des Hochschulrates,
2.
die in den Ruhestand getretenen Professorinnen und Professoren,
3.
die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend in der Hochschule Tätigen,
4.
die Lehrbeauftragten, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 sind, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie die sonstigen an der Hochschule nebenberuflich Tätigen,
5.
die in einer Forschungseinrichtung hauptberuflich tätigen, beurlaubten Professorinnen und Professoren der Hochschule und
6.
die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren der Hochschule.
Soweit in diesem Gesetz nichts Näheres bestimmt ist, steht ihnen das aktive und passive Wahlrecht nur zu, wenn es in der Verfassung der Hochschule bestimmt ist. Die Verfassung der Hochschule regelt die weiteren Rechte und Pflichten der Angehörigen im Rahmen der Selbstverwaltung und bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule. Sie kann weitere Personen zu Angehörigen der Hochschule bestimmen.
§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder und Angehörige der Hochschule sind verpflichtet dazu beizutragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann. Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen bestimmen sich nach Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder.
(2) Die Mitglieder eines Gremiums sind bei Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen insbesondere der Gruppe, die sie gewählt hat, nicht gebunden. Frauen und Männer sollen jeweils hälftig vertreten sein; ist dies nicht möglich, soll der Geschlechteranteil an dem Gremium mindestens dem Anteil an der Mitgliedergruppe entsprechen.
(3) Mitglieder und Angehörige der Hochschule sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind und keiner Geheimhaltung bedürfen.
(4) Für die Abberufung aus der ehrenamtlichen Tätigkeit gilt § 98 Landesverwaltungsgesetz entsprechend; abberufende Stelle ist der Senat. Dies gilt nicht für die Mitglieder des Präsidiums und des Hochschulrats.
(5) Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Gremien der Hochschule nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Für Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitgliedergruppe Technik und Verwaltung im Senat oder in einem Fachbereichskonvent sowie für die nebenberuflich tätigen Gleichstellungsbeauftragten und die nebenberuflich tätigen Diversitätsbeauftragten gelten die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holsteins über den Schutz der Mitglieder der Personalvertretungen vor Versetzung, Abordnung oder Kündigung entsprechend.
(6) Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule ihre Pflichten nach Absatz 1 oder 3, kann die Hochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung. Dienstrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.
(7) § 3 Absatz 4 sowie die §§ 7, 12 und 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl I S. 610), gelten entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind.
§ 15 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Sitzungen der Gremien und Organe können in Präsenz oder unter Einsatz digitaler Medien durchgeführt werden. Die Sitzungen des Erweiterten Senats, des Senats und der Fachbereichskonvente sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss für die gesamte Sitzung oder für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden; ein entsprechender Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Ebenso können durch Beschluss einzelne Tagesordnungspunkte nur hochschulöffentlich diskutiert werden. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die weiteren Organe und Gremien der Hochschule tagen nichtöffentlich.
(2) Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung. In Prüfungsangelegenheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Beschlüsse über Berufungsvorschläge ergehen in geheimer Abstimmung.
§ 16 Beschlüsse
(1) Ein Gremium der Hochschule ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder mittels digitaler Medien an der Sitzung teilnimmt und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Für Beschlussfassungen und Abstimmungen können gesicherte elektronische Verfahren genutzt werden. In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn das Gremium dies beschließt; dieser Beschluss kann ebenfalls im Umlaufverfahren gefasst werden.
(2) Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft,
1.
ist eine Stimmrechtsübertragung unzulässig,
2.
kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Ist ein Beschluss des Senats oder des Fachbereichskonvents in Angelegenheiten der Lehre, des Studiums oder der Prüfungen gegen die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Gruppe der Studierenden gefasst worden, so muss die Angelegenheit auf Antrag dieser Gruppe in einer späteren Sitzung erneut beraten werden. Der Antrag darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. Satz 1 gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten und bei Personal- einschließlich Berufungsangelegenheiten.
§ 17 Wahlen
(1) Soweit Organe und sonstige Gremien von Mitgliedergruppen zu wählen sind, werden die Mitglieder der Organe und sonstigen Gremien von den jeweiligen Mitgliedergruppen in freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar gewählt.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe und sonstigen Gremien soll zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr betragen, sofern dieses Gesetz nichts anderes regelt. Bei Wahlvorschlägen sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen Berücksichtigung finden. Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt oder seine Funktion weiter aus. Die verlängerte Ausübung soll eine Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte; dies gilt nicht für die Amtszeit der Kanzlerinnen und Kanzler und in den Fällen, in denen das Gesetz etwas anderes regelt. Ausgenommen von Satz 3 und Satz 5 erster Halbsatz sind die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die hauptamtlichen Dekaninnen und hauptamtlichen Dekane.
(3) Die als Satzung zu erlassende Wahlordnung der Hochschule trifft die näheren Bestimmungen über Wahlen. Die Satzung kann Regelungen vorsehen, dass die Stimme in Wahlangelegenheiten in gesicherten elektronischen Verfahren abgegeben werden kann. Die Satzung kann bestimmen, dass je Stimme Tandems bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern und Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertretern (Tandem-Wahl) gewählt werden können. Die Bestimmungen der Wahlordnung und die Festlegung des Zeitpunktes der Wahl sollen die Voraussetzung für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung schaffen. Im Übrigen sind die für die Landtags- und Kommunalwahlen geltenden Grundsätze ordnungsgemäßer Wahldurchführung und Wahlprüfung anzuwenden.
(4) Über Wahlanfechtungen nach Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet ein Wahlprüfungsausschuss. Gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsausschusses findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.
Abschnitt 2 Aufbau und Organisation der Hochschule
§ 18 Organe und Organisationsstruktur
(1) Zentrale Organe der Hochschule sind
1.
der Hochschulrat
2.
der Erweiterte Senat
3.
der Senat
4.
das Präsidium.
(2) Die Hochschule legt ihre Organisationsstruktur mit Aufgabenverteilung, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten in der Verfassung fest. Dabei sieht sie in der Regel Fachbereiche nach § 28 als die organisatorischen Grundeinheiten vor; Fachbereiche können auch Fakultäten genannt werden. Für interdisziplinäre Aufgaben kann die Hochschule Einrichtungen in abweichender Struktur schaffen und ihnen spezielle Kompetenzen zuweisen. Soweit die Hochschule keine Fachbereiche bildet, gehen die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Dekanin oder des Dekans auf das Präsidium und die des Konvents auf den Senat über. Die Hochschule orientiert die Festlegung der Struktur daran, dass sie und ihre Mitglieder die ihnen obliegenden Aufgaben mit hoher wissenschaftlicher Qualität, interdisziplinär, effektiv und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit erfüllen können. Das Präsidium evaluiert die Struktur in angemessenen Abständen, berichtet darüber dem Hochschulrat und Senat und wirkt auf notwendige Anpassungen hin.
(3) Die Hochschule kann hochschulübergreifende wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Fakultäten und Sektionen als gemeinsame Einrichtungen mehrerer Hochschulen oder mit Forschungseinrichtungen sowie, mit Zustimmung der Universitätsmedizinversammlung, dem Klinikum bilden oder eine Außenstelle im inner- oder außereuropäischen Ausland einrichten, soweit das dort gültige Recht dies zulässt. Die beteiligten Hochschulen und die kooperierenden Einrichtungen legen unter Berücksichtigung ihrer fortbestehenden Leitungsverantwortung durch Vereinbarungen die Organisation und Aufgaben solcher gemeinsamer Einrichtungen fest, insbesondere die Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Wird eine Außenstelle eingerichtet, schreibt diese die Studierenden als Studierende der Hochschule ein. § 40 Absatz 1 findet auf Studierende in Außenstellen keine Anwendung. Abweichend von § 17 und §§ 72 und 73 nehmen Studierende in Außenstellen nicht an den Wahlen der Mitglieder der Hochschulorgane und sonstiger Gremien sowie an den Wahlen zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvertretungen teil und können selbst nicht gewählt werden.
§ 18a Allianz für Lehrkräftebildung
(1) Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, die Europa-Universität Flensburg, die Musikhochschule Lübeck, die Muthesius Kunsthochschule, das Leibniz-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik und die für die zweite und dritte Phase der Lehrkräftebildung zuständigen Institute bilden unter Beteiligung des für Hochschulen zuständigen Ministeriums und des gemäß § 129 Absatz 1 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes für Bildung zuständigen Ministeriums eine Allianz für Lehrkräftebildung. Die Allianz besteht aus dem Vorstand, dem wissenschaftlichen Beirat und dem Kuratorium.
(2) Dem Vorstand gehören an
1.
je eine von den Präsidien der Hochschulen entsandte Person,
2.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Zentren für Lehrkräftebildung; sofern an einer Hochschule kein Zentrum für Lehrkräftebildung existiert, gehört dem Vorstand eine Fachvertreterin oder ein Fachvertreter aus der Lehrkräftebildung an,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Leibniz-Instituts für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik,
4.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die zweite und dritte Phase der Lehrkräftebildung zuständigen Institute,
5.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Hochschulen zuständigen Ministeriums und des gemäß § 129 Absatz 1 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes für Bildung zuständigen Ministeriums mit Gaststatus.
Die Mitglieder nach Nummer 1 und 3 führen jeweils eine Stimme, von den Mitgliedern nach Nummer 2 führen die Vertreterinnen und Vertreter der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Europa-Universität Flensburg jeweils eine weitere Stimme. Die Mitglieder nach Nummer 4 und Nummer 5 gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit einer Mehrheit von mindestens fünf Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet wird.
Der Vorstand schlägt aus dem Kreis der Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 und 3 den Ministerien eine Leitung vor, die von dem für Hochschulen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem gemäß § 129 Absatz 1 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes für Bildung zuständigen Ministerium für fünf Jahre bestellt wird.
(3) Dem wissenschaftlichen Beirat sollen mindestens vier, höchstens sieben Personen angehören, die durch ihre hohe wissenschaftliche Expertise ausgewiesen sind. Darunter sollen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler mit internationaler Erfahrung sein. Die Mitglieder werden einstimmig vom Vorstand vorgeschlagen und von dem für Hochschulen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem gemäß § 129 Absatz 1 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes für Bildung zuständigen Ministerium bestellt. Der wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Im Kuratorium sind eine Schulleitung je Schulart, jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Eltern, Schülerinnen und Schülern, Studierenden, Fachwissenschaftlerinnen und Fachwissenschaftlern, des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie je eine Vertreterin oder je ein Vertreter der Hauptpersonalräte Lehrkräfte vertreten. Mitglieder des Vorstandes und eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Berufliche Bildung zuständigen Ministeriums nehmen als Gäste an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet wird.
(5) Der Vorstand erarbeitet an das für Hochschulen sowie an das dem gemäß § 129 Absatz 1 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes für Bildung zuständige Ministerium gerichtete Vorschläge insbesondere für
1.
die Weiterentwicklung der hochschulübergreifenden und phasenübergreifenden Abstimmung der Angebote der Lehrkräftebildung,
2.
hochschulübergreifende gemeinsame Lehrangebote,
3.
die quantitative und qualitative Weiterentwicklung der Lehrkräftebildung,
4.
die Verteilung von nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zusätzlich zu vergebenden Finanzmitteln für die Lehrkräftebildung auf die Hochschulen,
5.
die forschungsbasierte phasenübergreifende Qualitätssicherung der Lehrkräftebildung,
6.
die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung für Lehrkräfte.
Der Vorstand berichtet dem wissenschaftlichen Beirat und dem Kuratorium über seine Vorschläge.
Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, und soll vor der Weiterleitung der Vorschläge an das für Hochschulen zuständige sowie an das gemäß § 129 Absatz 1 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes für Bildung zuständige Ministerium wissenschaftliche Stellungnahmen zu den Vorschlägen des Vorstandes abgeben. Das Kuratorium soll regulär einmal im Jahr tagen und den Vorstand beraten.
(6) Die Hochschule, der die Leitung des Vorstandes angehört, richtet eine Geschäftsstelle ein. Die Geschäftsstelle untersteht der Leitung des Vorstandes. Das Land finanziert die Geschäftsstelle und stellt Finanzmittel für die Tätigkeit der Allianz zur Verfügung.
§ 19 Hochschulrat
(1) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:
1.
Entscheidung bei Anrufung durch die Kanzlerin oder den Kanzler (§ 25 Absatz 1 Satz 5),
2.
Stellungnahme zum Entwurf der Verfassung (§ 7),
3.
Einvernehmen mit dem Senat zur Satzung über Qualitätssicherung (§ 5 Absatz 3),
4.
Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule, zu Schwerpunkten in Forschung und Lehre sowie zur Struktur der Lehrangebote,
5.
Stellungnahme zum Haushaltsplan,
6.
Einvernehmen mit dem Senat über die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule,
7.
Einvernehmen mit dem Senat über die Grundsätze für die Verteilung der Finanz- und Sachmittel sowie der Personalausstattung einschließlich zugehöriger Satzungen, insbesondere zu den Grundsätzen über die Vergütung der Professorinnen und Professoren und den Abschluss der Vergütungsvereinbarungen mit den Mitgliedern des Präsidiums mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten,
8.
Stellungnahme zur Einrichtung von Studiengängen,
9.
Beratung der Berichte des Präsidiums, insbesondere der Berichte des Präsidiums über Qualitätssicherungsmaßnahmen,
10.
Stellungnahme vor Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen.
Die Aufgaben nach den Nummern 2 bis 7 erstrecken sich auch auf Änderungen bestehender Regelungen.
(2) Das Präsidium und die anderen Organe der Hochschule erteilen dem Hochschulrat alle Informationen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Der Hochschulrat hat das Recht, zu seinen Sitzungen das Erscheinen der Mitglieder des Präsidiums zu verlangen. Der Hochschulrat gibt dem Ministerium in der Regel Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung seiner Sitzungen zur Kenntnis; das Ministerium kann eine Vertreterin oder einen Vertreter des Ministeriums zu den Sitzungen entsenden. Der Hochschulrat legt dem Senat und dem Ministerium spätestens alle zwei Jahre Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab; der Rechenschaftsbericht ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Hochschulen legen in der Verfassung fest, ob der Hochschulrat fünf oder sieben ehrenamtliche Mitglieder hat. Unter sieben Mitgliedern sollen mindestens drei Frauen sein, unter fünf Mitgliedern mindestens zwei Frauen. Die Mitglieder werden vom Senat vorgeschlagen und vom Ministerium bestellt. Vorgeschlagen und bestellt werden können mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik aus dem In- und Ausland, die nicht einer Hochschule oder einem Ministerium des Landes angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich. Das Ministerium soll die Mitglieder auf Vorschlag des Senats bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entlassen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wird nach dem in Satz 2 bis 4 geregelten Verfahren eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die volle Amtszeit vorgeschlagen und bestellt.
(4) Der Hochschulrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident gehört dem Hochschulrat mit beratender Stimme und Antragsrecht an. Die Gleichstellungsbeauftragte, die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Senats sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Allgemeinen Studierendenausschusses der Hochschule sind berechtigt, an den Sitzungen des Hochschulrats teilzunehmen; sie haben jeweils beratende Stimme und Antragsrecht.
(6) Die Hochschule stattet den Hochschulrat aus ihren Personal- und Sachmitteln aufgabengerecht aus. Reisekosten der ehrenamtlichen Mitglieder des Hochschulrats werden nach Maßgabe der Verfassung erstattet. Es kann eine Aufwandsentschädigung je Sitzung gewährt werden, deren Höhe in der Verfassung festzulegen ist. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf die monatliche Aufwandspauschale nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung vom 19. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 150), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 366), nicht überschreiten. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Hochschulrates darf die Aufwandsentschädigung um bis zu einem Drittel des festgelegten Betrages erhöht werden. Aufwandsentschädigungen dürfen für maximal vier Sitzungen im Jahr gewährt werden.
§ 20 Erweiterter Senat
(1) Der Erweiterte Senat ist, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig für:
1.
Nominierung der Mitglieder des Erweiterten Senats in den Findungskommissionen nach § 23 Absatz 6 und § 25 Absatz 2 durch die jeweiligen Mitgliedergruppen,
2.
Stellungnahme zu einem Geschäftsbericht der Hochschule,
3.
die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nach § 27,
4.
die Wahl der oder des Beauftragten für Diversität nach § 27a,
5.
Entscheidungen über Würden und Ehrungen; die Zuständigkeit für die Ehrenpromotion bleibt unberührt,
6.
Zustimmung zu Regelungen in einem Verhaltenskodex zu den Beschäftigungsbedingungen des Hochschulpersonals.
Der Senat kann dem Erweiterten Senat weitere Zuständigkeiten zuweisen, sofern diese nicht die Freiheit von Forschung und Lehre gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz betreffen. Eine solche Entscheidung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Senats sowie der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Das Präsidium sowie die anderen Organe und Gremien der Hochschule erteilen dem Erweiterten Senat alle Informationen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.
(2) Dem Erweiterten Senat gehören 48 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 im Verhältnis 16 : 8 : 16 : 8 an. Hat die Hochschule weniger als 5.000 Mitglieder, besteht der Erweiterte Senat aus 24 Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 im Verhältnis 8 : 4 : 8 : 4. Die Sitze sollen zu gleichen Teilen auf Frauen und Männer entfallen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die Kanzlerin oder der Kanzler, Dekaninnen, Dekane, die Direktorin oder der Direktor des Zentrums für Lehrerbildung, die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses, die Vorsitzenden der Personalräte, die Vertrauensfrau oder der Vertrauensmann der Schwerbehinderten und die Gleichstellungsbeauftragte gehören dem Erweiterten Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme an. Die Hochschule kann in ihrer Verfassung weitere Personen bestimmen, die dem Erweiterten Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme angehören. Für die Personalräte der Hochschule gilt § 77 Absatz 6 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Satz 2 bis 6 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 871).
§ 21 Senat
(1) Der Senat berät in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium, die die gesamte Hochschule betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Präsidiums, soweit dies nicht Aufgabe des Hochschulrats ist. Der Senat ist, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig für:
1.
Beschlussfassung über die Verfassung,
2.
Beschlussfassungen über die sonstigen von der Hochschule zu erlassenden Satzungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
3.
(gestrichen),
4.
Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und der Vizepräsidenten sowie der Kanzlerin oder des Kanzlers,
5.
Entscheidung über Forschungsschwerpunkte der Hochschule, den Erlass von Hinweisen und Regeln zum verantwortungsvollen Umgang mit der Freiheit der Forschung und zur Bildung von Ethikkommissionen,
6.
Zustimmung zu einem Forschungsbericht der Hochschule,
7.
(gestrichen),
8.
Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
9.
Beschlussfassung über den Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule,
10.
Stellungnahme vor Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen,
11.
Stellungnahmen und Vorschläge zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
12.
Stellungnahmen zu Berufungsvorschlägen der Fachbereiche; § 18 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt,
13.
Entscheidungen über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Einrichtungen der Fachbereiche oder von gemeinsamen Einrichtungen und Außenstellen nach § 18 Absatz 3 nach Maßgabe der Verfassung und nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche; § 18 Absatz 2 bleibt unberührt,
14.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
15.
Stellungnahme zu Prüfungsordnungen der Fachbereiche vor deren Genehmigung durch das Präsidium, den Erlass der Prüfungsverfahrensordnung, den Erlass fachübergreifender Bestimmungen für Prüfungen, soweit einheitliche Studien- und Prüfungsbestimmungen erforderlich sind, und den Erlass von Grundsätzen für Habilitations- und Promotionsordnungen,
16.
Stellungnahme zu besonderen Forschungsprojekten,
17.
(gestrichen),
18.
Beschlussfassung über die Grundsätze für die Verteilung der Finanz- und Sachmittel sowie der Personalausstattung einschließlich zugehöriger Satzungen, insbesondere zu den Grundsätzen über die Vergütung der Professorinnen und Professoren und den Abschluss der Vergütungsvereinbarungen mit den Mitgliedern des Präsidiums mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten.
Das Präsidium sowie die anderen Organe und Gremien der Hochschule erteilen dem Senat alle Informationen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.
(2) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse beratende Ausschüsse bilden; die Mitgliedergruppen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 müssen darin angemessen vertreten sein. Er muss als zentrale Ausschüsse einen Studienausschuss, einen Ausschuss für Forschungs- und Wissenstransfer, einen Haushalts- und Planungsausschuss sowie einen Gleichstellungsausschuss bilden. Über die Einsetzung weiterer Ausschüsse entscheidet der Senat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Senat gewählt. Es können auch Mitglieder der Hochschule gewählt werden, die nicht Mitglied des Senats sind. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
(3) Dem Senat gehören 25 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 im Verhältnis 13 : 4 : 4 : 4 an. Hat die Hochschule weniger als 5.000 Mitglieder, besteht der Senat aus 13 Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 im Verhältnis 7 : 2 : 2 : 2. Die Mitglieder des Erweiterten Senats mit den entsprechend der Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen jeweils höchsten Stimmenzahlen sind Mitglieder des Senats. Wenn ein Mitglied des Erweiterten Senats auf die Wahl in den Senat verzichtet, rückt das Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in den Senat nach. Bei einer Wahl unter Verwendung von Listen, kann die Hochschule in ihrer Wahlordnung bestimmen, dass das Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl der Liste, der das auf die Wahl verzichtende Mitglied angehört hat, nachrückt. Ist die Liste erschöpft, rückt das Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl unabhängig von der Listenzugehörigkeit nach.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die Kanzlerin oder der Kanzler, Dekaninnen, Dekane, die Direktorin oder der Direktor des Zentrums für Lehrerbildung, die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses, die Vorsitzenden der Personalräte, die Vertrauensfrau oder der Vertrauensmann der Schwerbehinderten und die Gleichstellungsbeauftragte gehören dem Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme an. Die Hochschule kann in ihrer Verfassung weitere Personen bestimmen, die dem Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme angehören. Für die Personalräte der Hochschule gilt § 77 Absatz 6 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Satz 2 bis 6 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 871).
(5) Der Senat wählt aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der die Sitzungen des Senats und des Erweiterten Senats einberuft und leitet, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Erklärt sich kein Mitglied des Senats dazu bereit, den Senatsvorsitz zu übernehmen, kann der Senat auch ein Mitglied des Präsidiums zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden wählen.
§ 22 Präsidium
(1) Das Präsidium leitet die Hochschule. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Präsidium ist insbesondere zuständig für:
1.
die Aufstellung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule,
2.
die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
3.
den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium,
4.
den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Fachbereichen und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen,
5.
die Gewährleistung der Qualitätssicherung nach § 5,
6.
die Genehmigungen der Prüfungsordnungen der Fachbereiche, der Prüfungsverfahrensordnung und fachübergreifender Bestimmungen für Prüfungen gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 und der Eignungsprüfungssatzungen gemäß § 39 Absatz 6 Satz 1,
7.
die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans der Hochschule,
8.
die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen, nach der Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung vom 17. Januar 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2017 (GVOBl. S. 587), mit Ausnahme von Leistungsbezügen der Präsidiumsmitglieder; das Präsidium entscheidet auf Vorschlag oder nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans,
9.
den Vorschlag gegenüber dem Ministerium zur Festsetzung von Zulassungszahlen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz im Präsidium und verfügt über die Richtlinienkompetenz. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten. Innerhalb ihres Geschäftsbereichs nehmen die Mitglieder des Präsidiums ihre Aufgaben selbstständig wahr.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums bedienen sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der zentralen Verwaltung.
(4) Das Präsidium wirkt darauf hin, dass die Organe der Hochschule, die Fachbereiche und die Einrichtungen ihre Aufgaben wahrnehmen, dass die Mitglieder der Hochschule ihre Pflichten erfüllen und dass sie in ihren Rechten geschützt werden.
(5) Alle Gremien, Einrichtungen und Organe der Hochschule haben dem Präsidium Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Präsidiums sind zu den Sitzungen aller Gremien der Hochschule unter Angabe der Tagesordnung einzuladen; sie haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und sich jederzeit über die Arbeit der Gremien zu unterrichten. Das Präsidium kann Organe und sonstige Gremien zu gemeinsamen Sitzungen einberufen und die Sitzungen leiten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für den Hochschulrat.
(6) Das Präsidium bereitet die Beratungen des Hochschulrats und des Senats vor und führt seine Beschlüsse aus.
(7) Das Präsidium kann mit Ausnahme des Hochschulrats von allen Stellen der Hochschule im Rahmen von deren jeweiliger Zuständigkeit verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird.
(8) In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft das Präsidium für das zuständige Hochschulorgan mit Ausnahme des Hochschulrats die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Es hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten. Dieses kann die Entscheidungen aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.
(9) Dem Präsidium gehören an
1.
die Präsidentin oder der Präsident,
2.
nach Maßgabe der Verfassung bis zu drei weitere gewählte Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und
3.
die Kanzlerin oder der Kanzler.
Dem Präsidium soll mindestens eine Frau angehören.
(10) Das Präsidium beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend und gibt ihr regelmäßig Gelegenheit, dazu vorzutragen.
(11) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung enthält Regelungen für eine Vertretung der Präsidiumsmitglieder.
§ 23 Präsidentin oder Präsident
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich; sie oder er übt das Amt hauptberuflich aus.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Hochschule, die Wahrung der Ordnung innerhalb der Hochschule und die Ausübung des Hausrechts.
(3) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten entscheidet die Präsidentin oder der Präsident anstelle des Präsidiums. Sie oder er hat in diesen Fällen das Präsidium unverzüglich zu unterrichten. Das Präsidium kann die Entscheidung aufheben, soweit durch ihre Ausführung nicht Rechte Dritter entstanden sind.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident hat rechtswidrigen Beschlüssen oder Maßnahmen der Organe und Gremien der Hochschule binnen zwei Wochen zu widersprechen, ihren Vollzug auszusetzen und auf Abhilfe zu dringen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Weigern sich Organe, andere Gremien oder Mitglieder der Hochschule, einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen oder entsprechend einem Beschluss eines Kollegialorgans tätig zu werden, nimmt das Präsidium die notwendigen Maßnahmen vor, um die Rechtswidrigkeit zu beseitigen, und informiert das Ministerium über die Maßnahmen.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Senat gewählt und vom Ministerium bestellt. Der Senat schreibt die Stelle rechtzeitig öffentlich aus. Hochschulen mit weniger als 2.500 Mitgliedern können auf eine öffentliche Ausschreibung verzichten, wenn die Verfassung dies vorsieht. Auf eine Ausschreibung kann ganz verzichtet werden, wenn die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident dies beantragt und sich 15 Monate vor Ablauf der Amtszeit bereit erklärt, das Amt für eine weitere Amtsperiode zu übernehmen, und der Senat die Präsidentin oder den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bestätigt. Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
(6) Zur Vorbereitung der Wahl richten der Hochschulrat und der Erweiterte Senat eine gemeinsame Findungskommission ein, die aus zwei Mitgliedern des Hochschulrates und sechs Mitgliedern des Erweiterten Senates besteht; der Hochschulrat entsendet dabei mindestens ein weibliches Mitglied, der Erweiterte Senat mindestens zwei weibliche Mitglieder. Aus dem Erweiterten Senat sind für die Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 drei, für jede Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 je ein Mitglied zu nominieren. Die Mitglieder aus der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erhalten doppeltes Stimmrecht. Den Vorsitz führt eines der vom Erweiterten Senat entsandten Mitglieder. Die Findungskommission legt dem Senat einen Vorschlag für den Ausschreibungstext zur Beschlussfassung vor. Die Ausschreibung wird dem Ministerium rechtzeitig vor ihrer Veröffentlichung angezeigt; das Ministerium kann ihr innerhalb von drei Wochen nach Eingang widersprechen. Die Findungskommission stimmt über einen Wahlvorschlag, der mindestens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten soll, ab. Er bedarf der Zustimmung von mindestens acht Stimmen. Lehnen beide Mitglieder des Hochschulrats den Wahlvorschlag gemeinsam ab, darf er dem Senat nicht vorgelegt werden. Über die Bewerberinnen und Bewerber, die in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, kann einzeln und geheim abgestimmt werden. Vor der Abstimmung wird die Gleichstellungsbeauftragte angehört. Die Findungskommission legt den Wahlvorschlag dem Senat zur Durchführung der Wahl vor. Der Wahlvorschlag darf frühestens drei Tage vor dem Wahltermin hochschulöffentlich bekanntgegeben werden. Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten dürfen am Verfahren im Präsidium, in der Findungskommission, im Erweiterten Senat, im Senat und im Hochschulrat nicht mitwirken. Tritt die gewählte Person das Amt nicht an, entscheidet der Senat, ob er auf Grundlage des Wahlvorschlags erneut wählt oder das Verfahren beendet und die Stelle erneut ausschreibt. Die Hochschule regelt weitere Rechte und Pflichten der Findungskommission sowie Einzelheiten des Verfahrens in einer Satzung.
(7) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Präsidentin oder der Präsident wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis berufen. Das aktive und passive Wahlrecht der Präsidentinnen und Präsidenten als Professorinnen oder Professoren ruht während der Wahlzeit.
(8) Die Präsidentin oder der Präsident kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats abgewählt werden.
(9) Die Präsidentin oder der Präsident kann beim Ministerium beantragen, während ihrer oder seiner Amtszeit im Rahmen eines Nebenamtes die Berechtigung zu Forschung und Lehre zu erhalten und das Recht, bei Prüfungen mitzuwirken. Ferner kann das Ministerium ihr oder ihm auf Antrag im Nebenamt die Wahrnehmung weiterer Aufgaben in der Hochschule oder im Klinikum ganz oder teilweise gestatten.
(10) Für Präsidentinnen und Präsidenten, die in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gelten die Vorschriften über Bedienstete im Beamtenverhältnis auf Zeit entsprechend.
(11) Wird eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer im Dienste des Landes zur Präsidentin oder zum Präsident bestellt, wird sie oder er für die Dauer der Amtszeit ohne Bezüge beurlaubt; bei einer Professur auf Zeit endet die Beurlaubung mit dem Ende der Professur. § 9 Absatz 5 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung.
(12) Wird aufgrund der Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beendet, so kann auf Antrag
1.
eine weitere dienstliche Verwendung in einem dem früheren Rechtsstand entsprechenden Amt unter Berücksichtigung des § 48 LHO bezogen auf den Zeitpunkt der Übernahme dieses Amtes oder, in einem Beschäftigungsverhältnis zugesagt werden oder
2.
bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen zugleich mit der Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten ein dem früheren Rechtsstand entsprechendes Amt, das mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das frühere Amt, verliehen werden.
Erfolgte die Bestellung in das Präsidentenamt aus einem Hochschullehreramt eines anderen Dienstherrn heraus, findet ein Berufungsverfahren nicht statt. Das Amt ist in der Regel an der Hochschule zu übertragen, an der das Präsidentenamt wahrgenommen wird. Absatz 11 gilt in den Fällen der Verleihung eines Amtes nach Satz 1 Nummer 2 sinngemäß. Die Hochschule stellt die erforderliche Stelle und die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung. Wird aufgrund der Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst beendet, gelten die Sätze 1 bis 5 für die Zusage oder Begründung eines der früheren Rechtstellung entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses entsprechend.
§ 24 Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
(1) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten vom Senat aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Hat die Hochschule mehr als eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, kann nach Maßgabe der Hochschulverfassung eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident auch aus dem Kreis der übrigen Hochschulmitglieder gewählt werden.
(2) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sind von ihren Dienstpflichten während ihrer Wahlzeit angemessen zu entlasten.
(3) Eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats abgewählt werden.
(4) Die hauptamtliche Vizepräsidentin oder der hauptamtliche Vizepräsident für Medizin der Universität zu Lübeck wird auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten vom Senat für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt; das Vorschlagsrecht ist nicht auf Professorinnen oder Professoren beschränkt, die Mitglied der Universität sind. Die dienstrechtliche Stellung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für Medizin entspricht der der Präsidentin oder des Präsidenten; § 23 Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Absätze 2 bis 4, Absatz 5 Sätze 1 und 3, Absatz 6 und Absatz 7 Satz 1 und Satz 4 sowie § 71 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Bei einer Wahl aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden.
§ 25 Kanzlerin oder Kanzler
(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten unbeschadet der fachlichen Zuständigkeit der anderen Präsidiumsmitglieder für ihre Aufgabenbereiche. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Erhebt die Kanzlerin oder der Kanzler Widerspruch gegen einen Beschluss des Präsidiums in einer Angelegenheit von finanzieller Bedeutung, ist erneut abzustimmen. Zwischen der ersten und der erneuten Abstimmung sollen mindestens sechs Tage liegen. Kommt bei einer erneuten Abstimmung ein Beschluss gegen die Stimme der Kanzlerin oder des Kanzlers zustande, kann diese oder dieser die Entscheidung des Hochschulrats über die Angelegenheit herbeiführen.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Senat auf Grundlage einer vorausgegangenen Ausschreibung gewählt. Zur Vorbereitung der Wahl richten der Hochschulrat und der Erweiterte Senat eine gemeinsame Findungskommission ein, die aus zwei Mitgliedern des Hochschulrates, sechs Mitgliedern des Erweiterten Senates und der Präsidentin oder dem Präsidenten besteht. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an der Abstimmung mit beratender Stimme Teil; sie oder er kann den Wahlvorschlag ablehnen. Der Hochschulrat entsendet jeweils mindestens ein weibliches Mitglied, der Erweiterte Senat mindestens zwei weibliche Mitglieder. Aus dem Erweiterten Senat sind für die Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer drei, für jede Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 je ein Mitglied zu nominieren. Die Mitglieder aus der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erhalten doppeltes Stimmrecht. Den Vorsitz führt eines der vom Erweiterten Senat entsandten Mitglieder. Die Findungskommission legt dem Senat einen Vorschlag für den Ausschreibungstext zur Beschlussfassung vor. Die Ausschreibung wird dem Ministerium rechtzeitig vor ihrer Veröffentlichung angezeigt; das Ministerium kann ihr innerhalb von drei Wochen nach Eingang widersprechen. Die Findungskommission stimmt über einen Wahlvorschlag, der mindestens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten soll, ab. Er bedarf der Zustimmung von mindestens acht Stimmen der Mitglieder des Hochschulrates und des Erweiterten Senates. Über die Bewerberinnen und Bewerber, die in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, kann einzeln und geheim abgestimmt werden. Vor der Abstimmung wird die Gleichstellungsbeauftragte angehört und die Präsidentin oder der Präsident kann einzelne Kandidatinnen und Kandidaten ablehnen. Die Findungskommission legt den Wahlvorschlag dem Senat zur Durchführung der Wahl vor. Der Wahlvorschlag darf frühestens drei Tage vor dem Wahltermin hochschulöffentlich bekanntgegeben werden. Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Kanzlerin oder des Kanzlers dürfen am Verfahren im Präsidium, in der Findungskommission, im Erweiterten Senat, im Senat und im Hochschulrat nicht mitwirken. Tritt die gewählte Person das Amt nicht an, entscheidet der Senat, ob er auf Grundlage des Wahlvorschlags erneut wählt oder das Verfahren beendet und die Stelle erneut ausschreibt. Die Hochschule regelt weitere Rechte und Pflichten der Findungskommission sowie Einzelheiten des Verfahrens in einer Satzung. Die Amtszeit der Kanzlerin oder des Kanzlers beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. Auf eine Ausschreibung kann nach einer ersten Wiederwahl verzichtet werden, wenn die amtierende Kanzlerin oder der amtierende Kanzler dies beantragt und sich 15 Monate vor Ablauf der Amtszeit bereit erklärt, das Amt für eine weitere Amtsperiode zu übernehmen, die Präsidentin oder der Präsident dem Verzicht auf die Ausschreibung zustimmt und der Senat die Kanzlerin oder den Kanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Amt bestätigt.
(3) Gewählt werden kann, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
(4) Kanzlerinnen und Kanzler werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Landes ist im Falle der Ernennung zur Kanzlerin oder zum Kanzler für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben; im Fall eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ist ihr oder ihm Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. § 9 Absatz 5 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung, sofern die oder der Beschäftigte einen Antrag auf Beurlaubung aus ihrem oder seinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gestellt hat. Kanzlerinnen und Kanzlern kann vor Amtsantritt auf Antrag für die Zeit nach Ablauf einer vollen Amtszeit als Kanzlerin oder Kanzler oder im Falle einer vorherigen Abwahl eine weitere dienstliche Verwendung im Hochschuldienst zugesagt werden, wenn durch die Bestellung in das Kanzleramt ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein unbefristetes Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst beendet wird. Die Hochschule stellt die erforderliche Stelle und die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung.
(5) Die Kanzlerin oder der Kanzler kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats abgewählt werden.
§ 26 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit von Präsidiumsmitgliedern
(1) Scheidet eine Präsidentin oder ein Präsident vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wählt der Senat eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die volle Amtszeit gemäß § 23 Absatz 7 Satz 1.
(2) Scheidet eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wählt der Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die volle Amtszeit gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1.
(3) Scheidet eine Kanzlerin oder ein Kanzler vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wählt der Senat nach dem in § 25 Absatz 2 Satz 11 bis 18 geregelten Verfahren eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die volle Amtszeit gemäß § 25 Absatz 2 Satz 19.
§ 27 Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt die Hochschule dabei, ihren Gleichstellungsauftrag nach § 3 Absatz 4 zu erfüllen. Die Organe und Gremien der Hochschule haben die Gleichstellungsbeauftragte bei sie betreffenden Angelegenheiten so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Sie erteilen der Gleichstellungsbeauftragten alle Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist fachlich weisungsfrei; zwischen ihr und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten. Sie ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit berechtigt, an den Sitzungen aller Organe und Gremien mit Antragsrecht und beratender Stimme teilzunehmen, soweit keine anderen Zuständigkeiten geregelt sind. Sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Das Präsidium ist verpflichtet, die Gleichstellungsbeauftragte bei sie betreffenden Angelegenheiten zu beteiligen und in die Beratung einzubeziehen. Die Hochschule hat der Gleichstellungsbeauftragten in dem erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Personal zur Verfügung zu stellen.
(2) Trifft ein Organ der Hochschule im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten eine Entscheidung, die nach Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten gegen den Gleichstellungsauftrag nach § 3 Absatz 4 verstößt, kann die Gleichstellungsbeauftragte schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen widersprechen. Das Organ der Hochschule kann dem Widerspruch abhelfen oder seine Entscheidung bestätigen. Das Präsidium ist über Entscheidungen der Dekanin oder des Dekans und der Hochschulrat bei Entscheidungen des Präsidiums jeweils unter Beifügung des Widerspruchs zu unterrichten, wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wird. Eine Entscheidung darf erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist und frühestens eine Woche nach Unterrichtung ausgeführt werden. Dies gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten; im Fall einer unaufschiebbaren Angelegenheit sind die Gründe dafür der Gleichstellungsbeauftragten nachzuweisen. In derselben Angelegenheit ist der Widerspruch nur einmal zulässig.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule nimmt ihre Aufgaben für den Zuständigkeitsbereich der zentralen Organe und zentralen Einrichtungen wahr. Sie ist zur Zielvereinbarung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 vor deren Abschluss vom Präsidium zu hören; ihre Stellungnahme ist dem Ministerium vorzulegen. Ihre Amtszeit soll fünf Jahre betragen. Die Wiederwahl ist möglich. Der Senat kann zur Erarbeitung eines Wahlvorschlags einen Ausschuss einsetzen. Die Verfassung der Hochschule regelt insbesondere Wahl und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und ihrer Stellvertretung.
(4) In Hochschulen mit mehr als 2.000 Mitgliedern ist die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hauptberuflich tätig. Die Hochschule hat in diesen Fällen die Stelle öffentlich auszuschreiben. Auf eine Ausschreibung kann nach einer ersten Wiederwahl verzichtet werden, wenn sich die amtierende Gleichstellungsbeauftragte 15 Monate vor Ablauf der Amtszeit bereit erklärt, das Amt weiter auszuüben und der Senat die Gleichstellungsbeauftragte mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Amt bestätigt. Für die Gleichstellungsbeauftragte wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet. Wird nach einer ersten Wiederwahl die Gleichstellungsbeauftragte erneut im Amt bestätigt, ist das Dienstverhältnis zu entfristen. Wird eine Mitarbeiterin des Landes zur Gleichstellungsbeauftragten gewählt, ist sie für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben.
(5) In Hochschulen mit nicht mehr als 2.000 Mitgliedern ist die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule nebenberuflich tätig. Sie wird aus dem Kreis der an der Hochschule hauptberuflich tätigen Mitarbeiterinnen gewählt und ist von ihren Dienstpflichten angemessen zu befreien. Die Hochschule hat die Stelle hochschulöffentlich auszuschreiben. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs nimmt ihre Aufgaben für den Zuständigkeitsbereich des Fachbereichs wahr. Sie wird vom Fachbereichskonvent gewählt; ihre Amtszeit soll drei Jahre betragen. Absatz 3 Satz 4 bis 6 und Absatz 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Senates tritt der Fachbereichskonvent.
§ 27a Beauftragte oder Beauftragter für Diversität
Die oder der Beauftragte für Diversität soll die Belange aller Hochschulangehörigen, insbesondere die der Studierenden und Promovierenden nach § 3 Absatz 5 Satz 4 vertreten. Ihre oder seine Amtszeit soll fünf Jahre betragen. Sie oder er wirkt bei der Planung und Organisation der Lehr-, Studien-, und Arbeitsbedingungen für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule mit, berät sie und setzt sich für die Beseitigung bestehender Nachteile ein. Die oder der Beauftragte für Diversität ist fachlich weisungsfrei; zwischen ihr oder ihm und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten. Sie oder er ist im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit berechtigt, an den Sitzungen aller Organe und Gremien mit Antragsrecht und beratender Stimme teilzunehmen, soweit keine anderen Zuständigkeiten geregelt sind. Die oder der Diversitätsbeauftragte ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Das Präsidium ist verpflichtet, die Diversitätsbeauftragte oder den Diversitätsbeauftragten bei sie oder ihn betreffenden Angelegenheiten zu beteiligen und in die Beratung einzubeziehen. Die oder der Beauftragte für Diversität ist in Hochschulen mit mehr als 5.000 Studierenden hauptberuflich tätig. Die Hochschule hat in diesen Fällen die Stelle hochschulöffentlich auszuschreiben. Für die hauptberuflich Beauftragte oder den hauptberuflich Beauftragten für Diversität wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet. Sie oder er ist für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben. In Hochschulen mit nicht mehr als 5.000 Studierenden ist die oder der Beauftragte für Diversität nebenberuflich tätig und zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben von ihren oder seinen sonstigen Dienstpflichten angemessen zu befreien. Das Nähere regelt die Hochschule in ihrer Verfassung.
§ 28 Fachbereich
(1) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane auf seinem Fachgebiet die Aufgaben der Hochschule. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1.
die Verwaltung der ihm zugewiesenen Personal- und Sachmittel,
2.
die Gewährleistung der Vollständigkeit des Lehrangebots,
3.
die ordnungsgemäße Durchführung von Studiengängen,
4.
die Förderung der wissenschaftlichen Forschung, des Wissens- und Technologietransfers sowie der Weiterbildung,
5.
Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 5,
6.
die Vorbereitung von Berufungen,
7.
die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
8.
die Mitwirkung bei der Studienberatung nach § 48.
Die Hochschule kann in ihrer Verfassung festlegen, dass die Aufgabe nach Satz 2 Nummer 1 mit Ausnahme des Fachbereichs Medizin vom Präsidium wahrgenommen wird.
(2) Mitglieder des Fachbereichs sind die Mitglieder der Hochschule, die in diesem überwiegend tätig sind, die Studierenden, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung dem Fachbereich obliegt, sowie die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden. Studierende, die in mehreren Fachbereichen studieren, bestimmen bei der Immatrikulation, in welchem Fachbereich sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte wahrnehmen. Angehörige des wissenschaftlichen Personals können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.
(3) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichskonvent und die Dekanin oder der Dekan. Im Übrigen regelt der Fachbereich seine innere Organisationsstruktur nach Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten durch Satzung, soweit nicht der Senat eine Entscheidung nach § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 13 trifft oder in der Verfassung nichts anderes bestimmt ist. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Senats.
§ 29 Fachbereichskonvent
(1) Der Fachbereichskonvent berät und entscheidet in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, soweit durch dieses Gesetz oder die Verfassung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Fachbereichskonvent besteht aus:
1.
der Dekanin oder dem Dekan,
2.
dreizehn Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 im Verhältnis 7:2:2:2 und
3.
der Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs mit Antragsrecht und beratender Stimme.
Die Fachbereichssatzung kann vorsehen, dass abweichend von Satz 1 Nummer 2 dem Fachbereichskonvent 25 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 13:4:4:4 oder 31 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 16:5:5:5 angehören.
(3) Der Fachbereichskonvent kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Das Nähere wird in der Fachbereichssatzung geregelt.
§ 30 Dekanin oder Dekan
(1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich, bereitet die Beschlüsse des Fachbereichskonvents vor und führt sie aus. Sie oder er entscheidet insbesondere über die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die dem Fachbereich zugewiesen sind, sowie über den Einsatz der wissenschaftlichen, künstlerischen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs; sie oder er unterrichtet darüber den Fachbereichskonvent. Die Dekanin oder der Dekan ist verantwortlich für die Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots und für die Studien- und Prüfungsorganisation sowie der schulpraktischen Studien. Hierzu kann sie oder er den zur Lehre verpflichteten Mitgliedern des Fachbereichs Weisungen erteilen. § 4 bleibt unberührt. Die Dekanin oder der Dekan beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs bei allen ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten.
(2) Unbeschadet des § 87a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Dekanin oder der Dekan vom Fachbereichskonvent aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Die Wahlzeit wird in der Verfassung festgelegt und kann bis zu vier Jahre betragen. Die Wahlzeit der hauptamtlichen Dekanin oder des hauptamtlichen Dekans der medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel beträgt fünf Jahre. Scheidet die Dekanin oder der Dekan vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der Fachbereichskonvent für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Dekanin oder des ausgeschiedenen Dekans eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählen.
(3) Die Dekaninnen und Dekane sollen von ihren Dienstpflichten als Professorinnen und Professoren angemessen entlastet werden. Die Verfassung kann vorsehen, dass bei großen Fachbereichen die Dekaninnen und Dekane ihr jeweiliges Amt hauptberuflich ausüben; sie werden in diesem Fall aus ihrem bisherigen Amt beurlaubt. Der mitgliederrechtliche Status nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.
(4) Die dienstrechtliche Stellung der hauptamtlichen Dekanin oder des hauptamtlichen Dekans der medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel entspricht der der Präsidentin oder des Präsidenten; § 23 Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Absätze 2 bis 4, Absatz 5 Sätze 1 und 3, Absatz 6 und Absatz 7 Satz 1 und Satz 4 sowie Absatz 8 und § 71 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Bei einer Wahl aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Bei einer Wiederwahl entsprechend § 23 Absatz 5 Satz 4 tritt an die Stelle des Senats der Fachbereichskonvent.
(5) Die Dekanin oder der Dekan wird durch bis zu zwei Prodekaninnen oder Prodekane vertreten. Sie werden aus dem Kreis der dem Fachbereichskonvent angehörenden Professorinnen und Professoren für mindestens zwei und höchstens vier Jahre gewählt. Unter den in Satz 1 genannten Personen soll mindestens eine Frau sein.
(6) Die Dekaninnen, Dekane, Prodekaninnen und Prodekane können vom Fachbereichskonvent mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder abberufen werden.
(7) Der Fachbereichskonvent bestellt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans für die Dauer von mindestens zwei Jahren eine wissenschaftliche Beschäftigte oder einen wissenschaftlichen Beschäftigten oder mehrere wissenschaftliche Beschäftigte als Fachbereichsbeauftragte für Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen. Sie wirken insbesondere darauf hin, dass die Prüfungsordnungen erlassen werden, das erforderliche Lehrangebot sichergestellt wird und die von den Fakultäten zu erfüllenden Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems nach § 5 umgesetzt werden. Die Dekanin oder der Dekan hört sie vor grundsätzlichen Entscheidungen an.
(8) Der Dekanin oder dem Dekan wird in der Regel eine Fachbereichsgeschäftsführerin oder ein Fachbereichsgeschäftsführer zugeordnet.
(9) Verletzen Beschlüsse des Fachbereichskonvents oder seiner Ausschüsse das Recht oder bewirken sie einen schweren Nachteil für die Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs oder der Hochschule, muss die Dekanin oder der Dekan die erneute Beratung und Beschlussfassung herbeiführen. Wird den Bedenken nicht abgeholfen, unterrichtet sie oder er die Präsidentin oder den Präsidenten.
(10) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten entscheidet die Dekanin oder der Dekan anstelle des Fachbereichskonvents. Sie oder er hat in diesen Fällen den Fachbereichskonvent unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidung aufheben, soweit durch ihre Ausführung nicht Rechte Dritter entstanden sind.
(11) Die Hochschule kann in ihrer Verfassung regeln, dass Aufgaben und Befugnisse der Dekanin oder des Dekans mit Ausnahme der Dekanin oder des Dekans aus dem Fachbereich Medizin von einem Dekanat wahrgenommen werden. Das Dekanat besteht aus der Dekanin oder dem Dekan, sowie den Prodekaninnen und Prodekanen gemäß Absatz 5. Von den Mitgliedern des Dekanats vertritt die Dekanin oder der Dekan den Fachbereich innerhalb der Hochschule; Beschlüsse des Dekanats können nicht gegen die Stimme der Dekanin oder des Dekans gefasst werden.
§ 31 Zusammenarbeit der Fachbereiche
Alle Fachbereiche der Hochschule arbeiten insbesondere bei der inhaltlichen Ausgestaltung und der Organisation von Lehrangebot, Studium, Forschung und Weiterbildung interdisziplinär zusammen. Sie stimmen dabei die Struktur der von ihnen angebotenen Studiengänge (§ 49) und Forschungsschwerpunkte aufeinander ab. Die Erledigung dieser Aufgaben im Bereich der Lehrerbildung wird durch Satzung des Senats einem gemeinsamen Ausschuss zugewiesen. Der Senat kann weitere gemeinsame Ausschüsse durch Satzung einrichten.
§ 32 Fachbereich Medizin und Klinikum
(1) Die Fachbereiche Medizin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck erfüllen ihre Aufgaben in der klinischen Medizin zusammen mit dem Klinikum. Planungen und Entscheidungen in der klinischen Medizin sind aufeinander abzustimmen. Die Fachbereiche Medizin werden von hauptamtlichen Dekaninnen oder Dekanen geleitet. Für Forschung und Lehre auf dem Gebiet der universitären klinischen Medizin sind in Schleswig-Holstein ausschließlich die Christian-Albrechts-Universität, die Universität zu Lübeck und das Klinikum zuständig.
§ 33
(gestrichen)
§ 34 Zentrale Einrichtungen
(1) Für die Durchführung von fachbereichsübergreifenden Aufgaben kann die Hochschule zentrale Einrichtungen bilden. Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von zentralen Einrichtungen regelt das Präsidium durch Satzung.
(2) Alle bibliothekarischen Einrichtungen in der Hochschule werden in einer zentralen Einrichtung zusammengefasst. Sie fördert den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen.
(3) Für die bibliothekarischen Einrichtungen sowie für die Kommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen erlässt das Präsidium Benutzungsrahmenordnungen als Satzungen.
§ 35 Angegliederte Einrichtungen
(1) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit der Hochschule einer außerhalb der Hochschule befindlichen Einrichtung, die
1.
der Lehre, Forschung oder Kunst dient oder
2.
Aufgaben wahrnimmt, die mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und 2 zusammenhängen,
ohne Änderung der bisherigen Rechtsstellung die Stellung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung an der Hochschule verleihen (angegliederte Einrichtung).
(2) Mitgliedern der Hochschule kann im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch die Tätigkeit in angegliederten Einrichtungen übertragen werden.
Abschnitt 3 Forschung und Wissens- und Technologietransfer
§ 36 Grundsätze
(1) Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung sind unter Berücksichtigung der Aufgaben der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis (Wissens- und Technologietransfer) einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
(2) Das Präsidium wirkt darauf hin, dass bei der Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben die Einrichtungen und Mitglieder der Hochschule untereinander zusammenarbeiten. Es wirkt ferner auf die Kooperation mit anderen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen des In- und Auslands, sowie mit Unternehmen hin. Es fördert den Wissens- und Technologietransfer, insbesondere mit regionalen und überregionalen Unternehmen. § 3 Absatz 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. Präsidium und Verwaltung der Hochschule unterstützen die Fachbereiche und die Mitglieder der Hochschule bei der Einwerbung von Drittmitteln, beim Wissens- und Technologietransfer sowie bei Ausgründungen.
(3) Die Hochschulen fördern bei der Forschung die enge Verbindung mit der Lehre und die Zusammenarbeit mit der Berufspraxis.
§ 37 Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Finanzmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden (Drittmittelprojekte); ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Drittmittelprojekten ist Teil der Hochschulforschung.
(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Drittmittelprojekt in der Hochschule durchzuführen, wenn dies mit seinen dienstlichen Aufgaben vereinbar ist und die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt werden; die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. Von der Hochschule erlassene Richtlinien zu Ethik und freiwillige Selbstverpflichtungen gemäß § 3 Absatz 11 sollen beachtet werden. Die Ethikregelungen für den Bereich der klinischen Medizin bleiben unberührt.
(3) Ein Drittmittelprojekt ist über die Dekanin oder den Dekan des Fachbereiches dem Präsidium vor Antragstellung anzuzeigen; der Senat ist zu unterrichten. Das Präsidium darf die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule nur untersagen oder durch Auflagen beschränken, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern; der Fachbereich ist vorher zu hören.
(4) Die Mittel für Drittmittelprojekte, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind bei den entsprechenden Titeln des Haushaltsplanes zu vereinnahmen und zu verausgaben. Sie sind für den Zweck zu verwenden, den die Geldgeberin oder der Geldgeber bestimmt hat, und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche oder tarifvertragliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes.
(5) Werden die Mittel Dritter von der Hochschule verwaltet, stellt die Hochschule die aus diesen Mitteln zu bezahlenden hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Werden die Mittel nicht von der Hochschule verwaltet, schließt das Hochschulmitglied die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab.
(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschule nicht mindernd berücksichtigt.
Abschnitt 4 Zugang und Einschreibung
§ 38 Allgemeine Bestimmungen
(1) Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und ihnen aufgrund von Rechtsvorschriften gleichgestellte Personen sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die dafür erforderliche Qualifikation (Studienqualifikation) nachweisen und wenn keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Die Zulassung zum Studium kann durch Festsetzung der Anzahl der höchstens aufzunehmenden Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einzelne Studiengänge beschränkt werden. Näheres ist im Hochschulzulassungsgesetz geregelt.
(2) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Sonstige ausländische sowie staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber sind Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn sie eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.
(3) Studierende können sich für einen oder mehrere Studiengänge einschreiben, für den oder für die sie die Studienqualifikation nachweisen. In zwei oder mehrere zulassungsbeschränkte Studiengänge können Studierende nur eingeschrieben werden, wenn ein besonderes berufliches, wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse am gleichzeitigen Studium in den zulassungsbeschränkten Studiengängen besteht. Ist der gewählte Studiengang mehreren Fachbereichen zugeordnet, bestimmt die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich, dem sie oder er angehören will.
(4) Studierende können in der Regel nur an einer Hochschule eingeschrieben sein. Abweichend von Satz 1 ist eine Einschreibung an mehreren Hochschulen insbesondere möglich, wenn es sich um einen Studiengang nach § 49 Absatz 9 Satz 1 handelt; die beteiligten Hochschulen treffen in der Kooperationsvereinbarung (§ 49 Absatz 9) Regelungen über den Ausgleich von Aufwendungen, die Verteilung von Einnahmen sowie die Datenermittlung für statistische Erfassungen, die Studierenden werden entsprechend den Anteilen der jeweiligen Hochschule an dem Studiengang statistisch erfasst.
(5) Die Hochschule kann besonders begabten Schülerinnen oder Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder Modulen und Prüfungen gestatten. Die Schülerinnen und Schüler erhalten den Status von Gaststudierenden. Die Studienzeiten und dabei erbrachten Prüfungsleistungen werden in einem späteren Studium auf Antrag anerkannt.
§ 39 Hochschulzugang
(1) Zu einem Studium mit einem ersten Hochschulabschluss berechtigen folgende nachgewiesene schulische Hochschulzugangsberechtigungen:
1.
die allgemeine Hochschulreife,
2.
die fachgebundene Hochschulreife,
3.
die allgemeine Fachhochschulreife,
4.
die fachgebundene Fachhochschulreife.
Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 berechtigt zum Studium an allen Hochschulen, der Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 zum Studium an allen Hochschulen in der entsprechenden oder fachlich verwandten Fachrichtung, der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 zu einem Studium an einer Fachhochschule, der Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 zu einem Studium an einer Fachhochschule in der entsprechenden oder fachlich verwandten Fachrichtung. Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung, wodurch die Hochschulzugangsberechtigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 nachgewiesen werden. Schulische Hochschulzugangsberechtigungen anderer Länder werden anerkannt.
(2) Neben schulischen Hochschulzugangsberechtigungen bestehen berufliche Hochschulzugangsberechtigungen. Inhaberinnen und Inhaber folgender Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung besitzen, sofern die zu den Fortbildungsabschlüssen führenden Lehrgänge jeweils mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung, die zum Studium an allen Hochschulen berechtigt:
1.
Meisterinnen und Meister im Handwerk auf der Grundlage einer Verordnung nach §§ 45, 51a, 122 Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654),
2.
Inhaberinnen und Inhaber von Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen auf der Grundlage einer Verordnung nach § 53 bis § 53e oder einer Regelung nach § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), oder auf der Grundlage einer Verordnung nach §§ 42, 42a HwO oder gleichwertiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen bestehen,
3.
Inhaberinnen und Inhaber vergleichbarer Qualifikationen im Sinne des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), insbesondere staatlicher Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst,
4.
Inhaberinnen und Inhaber von Fortbildungsabschlüssen von Fachschulen entsprechend der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz
1)
vom 7. November 2002 in der Fassung vom 10. September 2020) in der jeweils geltenden Fassung,
5.
Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.
Beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, die nicht unter die in Satz 2 genannten Fallgruppen fallen, besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung, wenn sie eine durch Bundesrecht oder durch Landesrecht geregelte, mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem mit dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich abgeschlossen haben, über mindestens dreijährige mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübte Berufspraxis in einem mit dem Studiengang fachlich verwandten Bereich verfügen und eine Hochschuleignungsprüfung bestanden haben. Diese fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung berechtigt zum Studium an allen Hochschulen in der entsprechenden oder fachlich verwandten Fachrichtung. Über die fachliche Verwandtschaft mit dem angestrebten Studiengang entscheidet die Hochschule auf der Grundlage der in dem Abschlusszeugnis ausgewiesenen Anforderungen. Bei Bewerbungen um Studienplätze in Fächern, die in das zentrale Verfahren der gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung einbezogen sind, hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber vor der Bewerbung bei der Einrichtung eine Bescheinigung der Hochschule, an der das Studium beabsichtigt ist, über die fachliche Verwandtschaft einzuholen und der Bewerbung beizufügen. Einzelheiten über die beruflichen Hochschulzugangsberechtigungen, insbesondere über die Hochschuleignungsprüfung, regelt das Ministerium durch Verordnung.
(3) Sofern andere Länder weitergehende Regelungen für den Hochschulzugang beruflich qualifizierter Bewerberinnen und Bewerber treffen und insbesondere den Katalog der Fortbildungsabschlüsse gemäß Absatz 2 Satz 2 entsprechend den jeweiligen Landesregelungen erweitern, werden diese Hochschulzugangsberechtigungen nach einem Jahr nachweislich erfolgreich absolvierten Studiums zum Zwecke des Weiterstudiums in dem entsprechenden oder in einem fachlich verwandten Studiengang anerkannt.
(4) Die Hochschulen können Studienbewerberinnen oder Studienbewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung, die eine Berufsausbildung mit mindestens befriedigenden Leistungen abgeschlossen haben und eine dreijährige Berufstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, für die Dauer von zwei Semestern, insgesamt längstens für vier Semester, für einen Studiengang einschreiben (Probestudium). Danach entscheidet die Hochschule über die endgültige Einschreibung unter Berücksichtigung der Leistungen. Das Nähere regelt die Einschreibordnung (§ 40 Absatz 5) der Hochschule.
(5) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat, wer im Geltungsbereich des Grundgesetzes ein Hochschulstudium oder ein Studium an einer Berufsakademie, das einem Fachhochschulstudium gleichgestellt ist, abgeschlossen hat, ohne die allgemeine Hochschulreife zu besitzen. Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer in einem Bachelor-Studiengang an einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie Leistungspunkte in einem drei Semester entsprechenden Umfang erworben hat. Bei Vorliegen einer nach Satz 2 erworbenen fachgebundenen Hochschulreife entscheidet die Hochschule über die fachliche Verwandtschaft des angestrebten Studienganges.
(6) Soweit für die Fächer Kunst, Architektur, Musik, Darstellendes Spiel und Sport zusätzlich zu den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen eine besondere Eignung oder besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich sind, kann die Hochschule durch Satzung des Fachbereichs, die von dem Präsidium zu genehmigen ist, eine Eignungsprüfung oder besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen und die Zulassung zu der Eignungsprüfung und die Durchführung regeln. Die Musikhochschule Lübeck und die Muthesius Kunsthochschule können für künstlerische Studiengänge, die nicht das Lehramt betreffen, bei außerordentlicher Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers in Ausnahmefällen vom Nachweis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung abweichen. Die Befähigung ist vom Eignungsprüfungsausschuss festzustellen.
(7) Der Senat kann durch Satzung regeln, dass über die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 hinaus der Nachweis einer praktischen Tätigkeit oder Fremdsprachenkenntnisse erforderlich sind. Die Satzung kann bestimmen, dass diese Voraussetzungen während des Studiums nachgeholt werden können.
Fußnoten
1)
Beschlusse der Kultusministerkonferenz sind einzusehen z.B. unter
www.kmk.org
.
§ 40 Immatrikulationshindernisse, Rückmeldung und Beurlaubung
(1) Die Einschreibung zum Studium ist zu versagen,
1.
wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber für einen zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist,
2.
wenn und solange die Studienbewerberin oder der Studienbewerber durch unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Bescheid vom Studium an allen Hochschulen eines Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes ausgeschlossen ist,
3.
wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber eine nach einer Prüfungsordnung erforderliche Prüfung an einer Hochschule in Deutschland in einem Studiengang endgültig nicht bestanden hat, für den jeweiligen Studiengang der jeweiligen Hochschulart,
4.
wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Erfüllung der Beitragspflicht zum Studentenwerk und zur Studierendenschaft nicht nachgewiesen hat oder
5.
die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Voraussetzungen des § 254 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch nicht erfüllt.
(2) Die Einschreibung zum Studium kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
1.
die für den Zulassungsantrag vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht einhält,
2.
keine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweist,
3.
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt ist, die Strafe noch nicht getilgt und nach Art der Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebs zu erwarten ist,
4.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
5.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer Studierender gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich beeinträchtigen würde; in diesen Fällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(3) Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium fortsetzen wollen, melden sich bei der Hochschule zurück.
(4) Auf Antrag können Studierende vom Studium beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Zum Zwecke von Unternehmensgründungen können Studierende für ein Semester beurlaubt werden.
(5) Näheres zur Immatrikulation, Rückmeldung und Beurlaubung, insbesondere das Verfahren sowie die Gründe, die eine Beurlaubung rechtfertigen, regelt der Senat in der Einschreibordnung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf.
(6) Während der Beurlaubung können Studienleistungen nicht erbracht und Prüfungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, nicht abgelegt werden; eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich. Abweichend von Satz 1, erster Halbsatz kann in Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), und von Elternzeit im Sinne von § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239), eine Prüfung auch erstmals abgelegt werden. Gleiches gilt für Studierende gemäß § 3 Absatz 5 Satz 4 Nummer 1, sofern die Beurlaubung auf ihrer Behinderung oder Erkrankung beruht.
§ 41 Verwaltungsgebühren, Beiträge
Die Hochschule kann aufgrund von Satzungen für Dienstleistungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen angemessene Gebühren und die Erstattung von Auslagen erheben. Dies gilt für
1.
die ersatzweise oder nachträgliche Ausstellung einer Urkunde,
2.
die Bearbeitung der Einschreibung und der nicht fristgerechten Rückmeldung,
3.
eine Amtshandlung, die nicht dem Studium oder einer Hochschulprüfung dient,
4.
eine besondere Dienstleistung der Hochschulbibliotheken,
5.
eine besondere Dienstleistung im Rahmen virtueller Studienangebote der Hochschulen,
6.
die Teilnahme am Hochschulsport,
7.
die Nutzung einer Hochschuleinrichtung außerhalb des Studiums und der Hochschulprüfungen,
8.
(gestrichen),
9.
die Teilnahme an einem Studienangebot als Gaststudierende oder Gaststudierender und
10.
die Durchführung von Eignungsprüfungen.
Die Hochschule erhebt aufgrund einer Satzung Beiträge für die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot der Hochschule nach § 58 Absatz 1 mit Ausnahme von Promotionsstudiengängen und gleichstehenden Studienangeboten. Von einer Beitragserhebung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein Weiterbildungsangebot im dringenden öffentlichen Interesse liegt. Die §§ 3 bis 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein sind entsprechend anzuwenden.
§ 42 Entlassung
(1) Mit Ablauf des Monats, in dem das Zeugnis über die den Studiengang beendende Prüfung ausgehändigt wurde, spätestens mit Ende des Semesters, in dem die den Studiengang beendende Prüfung bestanden wurde, ist die oder der Studierende zu entlassen.
(2) Eine Studierende oder ein Studierender ist ferner zu entlassen, wenn
1.
sie oder er dies beantragt,
2.
ein Versagungsgrund nach § 40 Absatz 1 nachträglich eintritt,
3.
sie oder er eine für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche studienbegleitende Prüfung, eine Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, es sei denn, dass sie oder er den Studiengang wechselt oder
4.
in dualen Studiengängen das Ausbildungsverhältnis rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von drei Monaten ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen worden ist.
(3) Eine Studierende oder ein Studierender kann entlassen werden, wenn
1.
ein Versagungsgrund nach § 40 Absatz 2 Nummer 3, 4 oder 5 nachträglich eintritt und eine Beurlaubung nicht möglich oder nicht ausreichend ist,
2.
sie oder er, ohne beurlaubt zu sein, sich vor Beginn eines Semesters nicht ordnungsgemäß zum Weiterstudium zurückgemeldet hat oder
3.
sie oder er vorsätzlich im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes die Würde einer anderen Person verletzt oder ihr im Sinne des § 238 des Strafgesetzbuches nachstellt.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 ist mit der Entlassung eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule ausgeschlossen ist. Sie oder er kann auch entlassen werden, wenn sie oder er durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt
1.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindert oder
2.
ein Mitglied einer Hochschule von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhält oder abzuhalten versucht.
Gleiches gilt, wenn eine Studierende oder ein Studierender an den in Satz 3 genannten Handlungen teilnimmt oder wiederholt gegen das Hausrecht verstößt, die Ordnung der Hochschule oder ihrer Veranstaltungen stört oder die Mitglieder der Hochschule hindert, ihre Rechte, Aufgaben oder Pflichten wahrzunehmen. Über die Entlassung entscheidet das Präsidium im förmlichen Verwaltungsverfahren nach §§ 130 bis 138 Landesverwaltungsgesetz.
(4) Bei einer Einschreibung in mehrere Studiengänge kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 3 Satz 1 die Einschreibung für die Studiengänge bestehen bleiben, für die die Voraussetzungen für die Entlassung nicht vorliegen. Über den Zeitpunkt der Entlassung entscheidet die Hochschule.
§ 43 Doktorandinnen und Doktoranden
Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden als Doktorandinnen und Doktoranden an der Hochschule eingeschrieben, die die Erstbetreuung übernimmt; abweichend davon können sie an der Hochschule eingeschrieben werden, an der die Doktorarbeit überwiegend angefertigt und betreut wird. Näheres über die Dauer sowie das Verfahren regelt die Hochschule in der Einschreibordnung (§ 40 Absatz 5).
§ 44 Gaststudierende
Außer den Studierenden kann die Hochschule Gaststudierende aufnehmen. Die Hochschule regelt in der Einschreibordnung die Rechtsstellung und die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Gaststudierende oder Gaststudierender sowie die Voraussetzungen, unter denen Gaststudierende zum Besuch von Lehrveranstaltungen, zur Teilnahme an Modulen sowie zur Ablegung von Prüfungen berechtigt sind.
§ 45 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Hochschulen dürfen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Promovierenden, Absolventinnen und Absolventen, anderen Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule, sonstigen Nutzerinnen und Nutzern von Hochschuleinrichtungen sowie von den staatlichen und kirchlichen Prüfungsämtern diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die für die Identifikation, die Zulassung, die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Beurlaubung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die Befragung im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach § 5 Absatz 1 und 2, die Hochschulplanung aus Gründen des Infektionsschutzes sowie für Zwecke der Hochschulstatistik nach dem Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2424), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), erforderlich sind. Sie dürfen ferner zum Zwecke der Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern erhobene Daten nutzen, sofern die Betroffenen nicht widersprechen. Das Ministerium bestimmt durch Verordnung, welche einzelnen der nach Satz 1 anzugebenden Daten für welche Verwendungszwecke verarbeitet oder sonst verwendet werden dürfen.
Abschnitt 5 Studium, Prüfungen, wissenschaftliche Qualifizierung, Weiterbildung
§ 46 Studium
(1) Durch Lehre und Studium sollen die Studierenden wissenschaftliche oder künstlerische Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen sowie digitale und soziale Kompetenzen erwerben und sich auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten.
(2) Die Hochschulen haben die Aufgabe, im Zusammenwirken mit dem Ministerium Inhalte und Strukturen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst, den Bedürfnissen der beruflichen Praxis sowie die Schaffung eines einheitlichen europäischen Hochschulraumes weiterzuentwickeln.
(3) Das Studium ist zweistufig aufgebaut. Erster Abschluss eines Hochschulstudiums ist der Bachelor. Abschluss eines weiteren Studiums ist der Master. Es werden keine Diplom- und Magisterstudiengänge mehr eingerichtet. Bestehende Diplom- und Magisterstudiengänge laufen aus. Studiengänge mit Staatsexamen oder mit kirchlichem Abschluss können weitergeführt werden, soweit bundesrechtliche Regelungen diese Abschlüsse vorsehen.
(4) Das Ministerium kann durch Verordnung besondere Regelungen über Rechte und Pflichten von Studierenden erlassen, die an einem Fernstudium oder an einem virtuellen Studiengang teilnehmen.
§ 47 Hochschuljahr
(1) Die Hochschulen legen die Einteilung des Hochschuljahres, die Vorlesungszeiten, vorlesungsfreien Zeiten und die Prüfungszeiträume selbst fest. Die Hochschulen können eine Einteilung in Trimester oder, angepasst an den internationalen Hochschulkalender, in Herbst- und Frühjahrssemester vorsehen.
(2) Die nach Absatz 1 festgesetzten Termine sind rechtzeitig in geeigneter Form bekannt zu geben und dem Ministerium anzuzeigen.
(3) Für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester sind insgesamt mindestens 31 Vorlesungswochen festzulegen. Prüfungszeiträume dürfen sich in der Regel um höchstens zwei Wochen je Semester mit den Vorlesungszeiten überschneiden. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei einem frühen Beginn der Schulsommerferien, ist mit Zustimmung des Ministeriums eine Überschneidung von drei Wochen zulässig.
(4) Das Ministerium kann Näheres durch Rechtsverordnung regeln, insbesondere zu den Semesterzeiten, zur Berechnung der Vorlesungswochen, zur Gewährleistung eines Hochschulwechsels und der Teilnahme an Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung zur Vergabe von Studienplätzen sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
§ 48 Studienberatung
Die Hochschule unterrichtet Studieninteressierte und Studierende über Studienmöglichkeiten sowie über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Dies geschieht durch eine zentrale Studienberatung. Die Fachbereiche unterstützen die Studierenden während ihres gesamten Studiums durch eine studienbegleitende fachliche Beratung.
§ 49 Studiengänge
(1) Ein Studiengang ist ein durch Prüfungsordnung geregeltes, auf einen Hochschulabschluss, ein Staatsexamen oder ein kirchliches Examen ausgerichtetes Studium. Sind aufgrund der Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium Fächer auszuwählen, so ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Für Teilstudiengänge gelten die Bestimmungen über Studiengänge entsprechend. Die Hochschulen können duale Studiengänge einrichten, in denen eine berufspraktische Ausbildung oder Tätigkeit systematisch mit dem Studium verbunden wird und beide Lernorte strukturell verzahnt sowie inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt sind. Die Hochschulen können mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums Modellversuche zu einem Vorbereitungssemester in geeigneten Studiengängen durchführen. Die Modellversuche sind zu evaluieren. Das Nähere zur Ausgestaltung des Vorbereitungssemesters, insbesondere zur Zulassung, zur Prüfung, zum Übergang zu einem regulären Bachelorstudium und zur Anerkennung im Vorbereitungssemester erbrachter Leistungen bei Aufnahme eines regulären Bachelorstudiums, regeln die Hochschulen in ihren Ordnungen.
(2) Die Hochschule definiert in der Prüfungsordnung die mit dem Studiengang zu erreichende Qualifikation. Die Qualifikation muss die Befähigung für eine berufliche Tätigkeit oder einen beruflichen Vorbereitungsdienst umfassen und sich an den von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Qualifikationsrahmen für Hochschulen orientieren.
(3) Studiengänge sind in lernergebnisorientierte Module zu gliedern. Für erfolgreich abgeschlossene Module sowie für Bachelor- und Masterarbeiten werden Leistungspunkte nach einem europäischen Leistungspunktesystem gewährt. Die Vergabe von Leistungspunkten setzt nicht zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus. Soll eine Prüfung abgenommen werden, sieht die Prüfungsordnung in der Regel nur eine Prüfung je Modul vor. Modulkataloge sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4) Bachelorstudiengänge dienen der Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogener Qualifikationen und stellen eine breite wissenschaftliche Qualifizierung sicher und erfüllen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2. Masterstudiengänge setzen einen ersten Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer Berufsakademie voraus. Hochschulabschlüsse, die an einer anderen inländischen oder anerkannten ausländischen Hochschule erworben wurden, werden anerkannt, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede zu den von ihr verliehenen Abschlüssen nachweist. Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob er konsekutiv oder weiterbildend ist. Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge ausgestaltet. Weiterbildende Masterstudiengänge stellen gleichwertige Anforderungen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und denselben Berechtigungen wie konsekutive Masterstudiengänge. Für weiterbildende Masterstudiengänge gelten die §§ 58 und 59.
(5) Zur Qualitätssicherung können für den Zugang zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen in der Prüfungsordnung bestimmt werden. Soweit für die Fächer Musik und Kunst zusätzlich eine besondere Eignung oder besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern, kann die Hochschule durch Satzung des Fachbereichs, die von dem Präsidium zu genehmigen ist, eine Eignungsprüfung oder besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen und die Zulassung zu der Eignungsprüfung und deren Durchführung regeln. In Masterstudiengängen, die in enger Kooperation mit ausländischen Hochschulen durchgeführt werden, sowie in internationalen Studiengängen, insbesondere in englischsprachigen Masterstudiengängen, die besonders auf ausländische Studierende ausgerichtet sind, können die Hochschulen durch Satzung des Fachbereichs, die von dem Präsidium zu genehmigen ist, eine besondere Eignungsprüfung vornehmen. Studierenden, die einen Bachelorabschluss an einer Fachhochschule erworben haben, ist im Rahmen der Voraussetzungen nach Satz 1 der Zugang zu Masterstudiengängen an einer Universität zu ermöglichen.
(6) Der Zugang zu einem Masterstudium kann befristet für zwei Semester, im Fall eines zweisemestrigen Masterstudiums für ein Semester, auch dann gewährt werden, wenn der erste Hochschulabschluss wegen des Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt, aber aufgrund des bisherigen Studienverlaufs und der bisher erbrachten Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der Abschluss rechtzeitig bis zum Ende der Frist zu erwarten ist. Wird für den ersten Hochschulabschluss eine Mindestnote gefordert, ist die aus den bisher erbrachten Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote maßgeblich. Die vorläufige Einschreibung erlischt, wenn der erfolgreiche erste Hochschulabschluss nicht fristgemäß nachgewiesen wurde.
(7) Die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Einrichtung oder Änderung setzt in der Regel eine Akkreditierung voraus. Die Hochschule holt vor Einleitung der Akkreditierung die Zustimmung des Ministeriums ein, das sich bei lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen zuvor mit dem für Bildung zuständigen Ministerium ins Benehmen setzt. Dabei berücksichtigt das Ministerium die Stellungnahme des Hochschulrats. Die sich aus der Akkreditierung ergebenden Auflagen sind umzusetzen. Die Zustimmung kann befristet erteilt werden. Wird ein Studiengang aufgehoben, ist den eingeschriebenen Studierenden der Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit zu ermöglichen.
(8) Das Ministerium kann von einer Hochschule verlangen, einen Studiengang nach Absatz 1 einzurichten, aufzuheben oder zu ändern. Es gibt die entsprechende Erklärung gegenüber dem Präsidium der Hochschule ab und kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Das Verlangen ist zu begründen. Kommt die Hochschule dem Verlangen nicht rechtzeitig nach, kann das Ministerium die notwendigen Anordnungen anstelle der Hochschule treffen. Die Hochschule ist vorher zu hören.
(9) Ein Studiengang kann auch von mehreren staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder von einer oder mehreren staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und einer oder mehreren anerkannten ausländischen Hochschulen gemeinsam durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Anteile jeder Hochschule am Lehrangebot jeweils in der Regel mindestens 25 Prozent betragen und die Hochschulen sich in einer vor der Akkreditierung abzuschließenden Kooperationsvereinbarung über Gegenstand, Ausbildungsziel, Grundsätze der Finanzierung, Organisation, die von den Hochschulen zu leistenden Beiträge, die Durchführung von Akkreditierungsverfahren, die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen, die Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen, die Einschreibung, den zu verleihenden Hochschulgrad sowie die Beteiligung an Einnahmen verständigen. Beteiligt sich eine Hochschule an einem Studiengang mit einem Lehranteil in einem geringeren als dem in Satz 2 genannten Umfang, kooperiert sie mit einer oder mehreren Hochschulen nach Satz 1. Über die Einzelheiten der Kooperation schließen die Hochschulen eine Kooperationsvereinbarung. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung, bei welcher Art von Leistungen im Bereich der Kooperationen nach Satz 2 und 4 die Hochschulen ausschließlich mit Hochschulen in staatlicher Trägerschaft kooperieren dürfen. Die nach der Rechtsverordnung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner oder den jeweiligen Kooperationspartnern nachgefragt werden. Die Einzeleinheiten regeln die Hochschulen und ihre öffentlich-rechtlichen Kooperationspartner durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung.
§ 50 Regelstudienzeit
(1) Die Studienzeit, in der ein Abschluss erworben werden kann, der zu einer beruflichen Tätigkeit oder zu einem beruflichen Vorbereitungsdienst befähigt, ist die Regelstudienzeit. Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Ermittlung der Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt in Studiengängen,
1.
die zu einem Bachelorgrad führen, mindestens drei und höchstens vier Jahre,
2.
die zu einem Mastergrad führen, mindestens ein und höchstens zwei Jahre,
3.
bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem Masterabschluss führen, insgesamt fünf Jahre; In den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen kann mit Zustimmung des Ministeriums eine Regelstudienzeit von sechs Jahren zugelassen werden.
In den auslaufenden Studiengängen, die zu einem Diplom oder Magistergrad führen sowie in den Studiengängen, die mit dem Staatsexamen oder kirchlichem Examen abschließen, beträgt die Regelstudienzeit
1.
an Universitäten höchstens neun Semester,
2.
an Kunsthochschulen sowie an Fachhochschulen höchstens acht Semester.
Mit Zustimmung des Ministeriums dürfen in besonders begründeten Fällen darüber hinausgehende Regelstudienzeiten festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen, zum Beispiel in Teilzeit, durchgeführt werden.
§ 51 Prüfungen und Anrechnung außerhalb der Hochschule erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten
(1) Das Hochschulstudium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder kirchliche Prüfung oder durch eine Kombination von staatlicher Prüfung und Hochschulprüfung abgeschlossen, die studienbegleitend auf der Basis eines Leistungspunktesystems abgelegt wird. Noch bestehende Diplomstudiengänge sowie Studiengänge mit Staatsexamen können abweichend von Satz 1 und von § 49 Absatz 3 eine Abschlussprüfung vorsehen; in diesen Studiengängen findet eine Zwischenprüfung statt.
(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die an inländischen oder anerkannten ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachweist. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen anzuwenden. Außerhalb von Hochschulen erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten sind auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn ihre Gleichwertigkeit mit den Kompetenzen und Fähigkeiten nachgewiesen ist, die im Studium zu erwerben sind und ersetzt werden sollen; insgesamt bis zu 50 % der für den Studiengang erforderlichen Leistungspunkte können angerechnet werden. Die Hochschulen regeln in der Prüfungsordnung, unter welchen Voraussetzungen Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, ohne Einstufungsprüfung angerechnet werden. In Einzelfällen ist eine Einstufungsprüfung zulässig.
(3) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4) Abschlussarbeiten, insbesondere die Bachelor-, Master- oder Diplomarbeit, sind von zwei Prüfungsberechtigten zu bewerten. Sonstige schriftliche Prüfungsleistungen können von zwei Prüfungsberechtigten bewertet werden; auf eine Zweitbewertung darf nicht verzichtet werden, wenn es sich um eine Wiederholungsprüfung handelt. Mündliche Prüfungen sind in der Regel von mehreren Prüfungsberechtigten oder von einer oder einem Prüfungsberechtigten sowie einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer abzunehmen; Satz 2, zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(5) Bei mündlichen Hochschulprüfungen sind Studierende, die sich der gleichen Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt unterziehen wollen, als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen, sofern die Kandidatin oder der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht oder sich die Öffentlichkeit nicht wegen der besonderen Eigenart des Prüfungsfachs verbietet. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(6) Die Hochschule kann Prüfungen in elektronischer Form oder mittels elektronischer Kommunikation (elektronische Prüfung) durchführen. Die Hochschule ist berechtigt, die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten der Studierenden zu verarbeiten. Die Hochschulen regeln das Nähere, insbesondere zur Gewährleistung des Datenschutzes, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die zu Prüfenden und ihrer eindeutigen Authentifizierung, zur Verhinderung von Täuschungshandlungen sowie zum Umgang mit technischen Problemen durch Satzung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf.
§ 52 Prüfungsordnungen
(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen der Fachbereiche erlassen und vom Präsidium genehmigt werden, sofern nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Der Senat kann für alle Studiengänge der Hochschule in einer Satzung nach Anhörung der Fachbereiche fachübergreifende Bestimmungen für die Prüfungen und das Prüfungsverfahren (Prüfungsverfahrensordnung) erlassen, soweit einheitliche Studien- und Prüfungsbestimmungen unerlässlich sind.
(2) In den Prüfungsordnungen sind die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren zu regeln. Insbesondere müssen die Prüfungsordnungen bestimmen,
1.
welche Regelstudienzeit gilt,
2.
wie sich das Studienvolumen in Semesterwochenstunden und Leistungspunkten bemisst,
3.
wie der Abschlussgrad zu bezeichnen ist,
4.
welche Qualifikation mit dem Studiengang erreicht wird (§ 49 Absatz 2)
5.
welche Module der Studiengang umfasst,
6.
welche Arten von Prüfungsleistungen zu erbringen sind,
7.
(gestrichen),
8.
innerhalb welcher Zeit die Bachelor- und die Masterarbeit oder sonstige schriftliche Abschlussarbeiten anzufertigen sind und welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitung eintreten,
9.
wie oft und innerhalb welcher Zeit Prüfungsleistungen wiederholt werden dürfen,
10.
nach welchen Grundsätzen die Prüfungsleistungen zu bewerten sind und wie das Gesamtprüfungsergebnis zu ermitteln ist,
11.
wie sich die Prüfungsausschüsse zusammensetzen,
12.
innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen zu bewerten sind,
13.
in welcher Sprache die Prüfungen abgelegt werden, wenn die Prüfungssprache nicht Deutsch ist,
14.
nach welchen Grundsätzen geeignete Nachteilsausgleiche für Studierende in besonderen Lebenslagen, insbesondere Studierende mit Behinderungen einschließlich psychischer oder chronischer Erkrankung, im Mutterschutz, mit Kindern oder mit pflegebedürftigen Angehörigen, zu gewähren sind.
(3) Die Prüfungsordnung kann regeln, welchen zeitlichen Gesamtumfang das Prüfungsverfahren hat und welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitung eintreten. Sie kann auch bestimmen, dass eine erstmals nicht bestandene Prüfung als nicht unternommen gilt, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt wurde (Freiversuch). In Diplomstudiengänge, in denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, soll ein Freiversuch zugelassen werden; eine im Rahmen des Freiversuchs bestandene Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Die Prüfungsordnung kann ferner Regelungen treffen, nach denen eine Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn die oder der Studierende die Regelstudienzeit um mindestens 50 % überschritten hat, ein Studienfortschritt nicht mehr feststellbar ist und trotz einer Studienberatung nicht mit einem Abschluss innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu rechnen ist. An Kommissionen, die eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen haben, ist eine von der Fachschaftsvertretung der Studierenden zu benennende Vertreterin oder ein zu benennender Vertreter der Studierenden zu beteiligen.
(4) War die oder der Studierende
1.
wegen der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 14 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,
2.
wegen Behinderung oder längerer schwerer Krankheit,
3.
wegen Schwangerschaft,
4.
wegen Auslandsstudiums,
5.
wegen Mitgliedschaft in Gremien der Hochschule oder in satzungsmäßigen Organen der Studierendenschaft oder des Studentenwerkes,
6.
wegen des Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen während des Studiums zum Nachweis der Studienqualifikation,
7.
wegen der Zurückstellung von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus kapazitären Gründen oder
8.
aus anderen wichtigen, in der eigenen Person liegenden Gründen, die die Einhaltung der vorgegebenen Studienzeit als außergewöhnliche Härte erscheinen lassen,
nachweislich gehindert, die Prüfung innerhalb der in Absatz 3 Satz 2 bis 4 vorgegebenen Zeiträume abzulegen, gilt die in der Prüfungsordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 getroffene Regelung auch dann, wenn die Prüfung in angemessener Frist nach Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, oder es werden entsprechende Zeiten gemäß Absatz 3 Satz 4 nicht auf das Überschreiten der Regelstudienzeit angerechnet.
(5) Wird die Zulassung zur Prüfung davon abhängig gemacht, dass Prüfungsvorleistungen erbracht werden, sind diese in der Prüfungsordnung zu regeln. Hochschulprüfungen können abgelegt werden, sobald diese Leistungen nachgewiesen sind. Die Prüfungsordnungen legen die Fristen für die Meldung zur Prüfung fest.
(6) Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Einzelunterricht im Fach Musik nur in dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Umfang erteilt wird.
(7) Eine Prüfungsordnung darf nur erlassen und genehmigt werden, wenn sie
1.
nicht gegen eine Vorschrift des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 20. Juni 2017 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 13. Oktober 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 470), sowie der Studienakkreditierungsverordnung SH vom 16. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 148), geändert durch Verordnung vom 19. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), oder gegen eine andere Rechtsvorschrift verstößt und
2.
einer Empfehlung oder einer Vereinbarung entspricht, die die Länder geschlossen haben, um die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels zu gewährleisten.
(8) Für staatliche Prüfungen gelten die Vorschriften über die Zwischenprüfung (§ 51 Absatz 1 Satz 2, zweiter Halbsatz) und die Prüfungsfristen (Absatz 5 Satz 3) entsprechend. Für den Erlass von Prüfungsordnungen für staatliche Prüfungen gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend, sofern nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, erlässt das fachlich zuständige Ministerium die Prüfungsordnungen nach Anhörung der Hochschulen durch Verordnung.
(9) Für Studiengänge, die mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, erlässt der Fachbereich eine Studienordnung durch Satzung; für andere Studiengänge können die Fachbereiche Studienordnungen erlassen. In der Studienordnung sind auf der Grundlage der Prüfungsordnung das Studienziel, der Inhalt und der zweckmäßige Aufbau des Studiums einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten praktischen Tätigkeit zu regeln. Es sind Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind, zu bezeichnen. Studienordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Hochschulrats. Der Fachbereich kann einen Studienplan erstellen.
(10) Der Fachbereich kann die Teilnahme an den zum erforderlichen Lehrangebot gehörenden Lehrveranstaltungen beschränken, wenn
1.
die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit einer Lehrveranstaltung übersteigt,
2.
dies trotz einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums erforderlich ist und
3.
den Studierenden die Teilnahme an einer entsprechenden Lehrveranstaltung in demselben Semester oder bei Vorliegen zwingender Gründe im darauf folgenden Semester ermöglicht wird.
Die Auswahlkriterien werden in der Studienordnung bestimmt.
(11) Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich um eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine praktische Übung oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung.
(12) Die Prüfungsordnungen der Hochschulen müssen vorschreiben, wie viele Prüfungen Studierende pro Tag höchstens absolvieren sollen.
§ 53 Hochschulgrade und Diploma Supplement
(1) Aufgrund einer Hochschulprüfung, die zu einer beruflichen Tätigkeit befähigt, verleiht die Hochschule
1.
den Bachelorgrad als ersten Abschluss,
2.
den Mastergrad als weiteren Abschluss,
3.
den Diplomgrad mit der Angabe der Fachrichtung.
Die Hochschule kann den Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Hierfür bedarf es einer Satzung des Fachbereichs. Der Diplomgrad, der nach dem Studium an einer Fachhochschule verliehen wird, erhält den Zusatz „Fachhochschule“ oder „FH“.
(2) Das Ministerium kann der Hochschule durch Verordnung das Recht verleihen, aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in Absatz 1 genannten Grade zu verleihen. Die Berechtigung der Hochschule, ihre bisherigen Hochschulgrade zu verleihen, bleibt unberührt.
(3) Aufgrund einer Vereinbarung mit einer anerkannten ausländischen Hochschule kann ein Hochschulgrad gemeinsam mit einer oder mehreren ausländischen Hochschulen (Joint Degree) verliehen werden, wenn
1.
der dem Grad zu Grunde liegende Studiengang ein integriertes Curriculum und eine gemeinsame Qualitätssicherung hat und auf einer vertraglich geregelten Zusammenarbeit beruht,
2.
das Zugangs- und Prüfungswesen abgestimmt ist und
3.
die oder der Studierende in der Regel mindestens 25 Prozent ihres oder seines Studiums an einer oder mehreren der beteiligten ausländischen Hochschulen studiert und mit Prüfungsleistungen erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule kann auch vorsehen, dass ein Hochschulgrad zusätzlich zu ausländischen Hochschulgraden verliehen wird (Multiple Degree), wenn die Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 3 erfüllt sind.
(4) Der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades fügt die Hochschule ein Diploma Supplement und auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden eine Aufstellung der absolvierten Kurse, der erworbenen Leistungspunkte und der einzelnen Noten („Transcript of Records“) bei.
(5) Die Fachhochschulen und die Fachhochschule Wedel sind berechtigt, den Diplomgrad nach Absatz 1 auf Antrag auch nachträglich an Personen zu verleihen, die sich in einem Ausbildungsgang befanden, der in einen Studiengang der Fachhochschule übergeleitet worden ist, und die aufgrund der Abschlussprüfung an der Fachhochschule von dieser graduiert worden sind.
(6) Das Ministerium ist berechtigt, auf Antrag an Personen, die in Schleswig-Holstein
1.
die Ausbildung an einer Ingenieurschule oder an einer in den Fachhochschulbereich einbezogenen gleichrangigen Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen haben und graduiert werden konnten und
2.
eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in dem der jeweiligen Abschlussprüfung entsprechenden Beruf ausgeübt haben,
die Berechtigung zur Führung eines Diplomgrades als staatliche Bezeichnung zu verleihen. Die Diplombezeichnungen entsprechen den Bezeichnungen der von den Fachhochschulen in der jeweiligen Fachrichtung verliehenen Hochschulgrade.
§ 54 Promotion
(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. Die Promotion berechtigt zum Führen des Doktorgrades.
(2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt in der Regel einen Master- oder vergleichbaren Abschluss in einem universitären, einem künstlerisch-wissenschaftlichen oder in einem Fachhochschulstudiengang voraus. Wer einen entsprechenden Studiengang mit einem Bachelorgrad oder einen Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Diplomgrad abgeschlossen hat, kann im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens, das in der Promotionsordnung zu regeln ist, zum Promotionsverfahren zugelassen werden. Professorinnen oder Professoren der Fachhochschulen können an der Betreuung der Promotion beteiligt sowie zu Gutachterinnen und Gutachtern und zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden.
(3) Näheres über die Feststellung der Befähigung sowie über das Verfahren auch zur Verleihung einer Ehrenpromotion regelt der Fachbereich in der Promotionsordnung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf. In der Promotionsordnung kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann. Für Promotionsverfahren von Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen sind in die Promotionsordnung Bestimmungen über die Mitwirkung von Professorinnen und Professoren der Fachhochschulen aufzunehmen.
(4) Die Hochschulen sollen für ihre Promovierenden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen die Vertiefung von Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Die Hochschulen können zur Durchführung von Promotionen aufgrund einer Satzung des Fachbereiches besondere Promotionsprogramme oder Promotionsstudiengänge anbieten. In Promotionsprogrammen nach Satz 2 kann der Grad „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ verliehen werden; die Programme bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.
(5) Das Recht, Promotionen und Ehrenpromotionen zu verleihen, haben die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, die Universität zu Lübeck, die Universität Flensburg, die Musikhochschule Lübeck sowie die Muthesius Kunsthochschule Kiel. Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen können außerdem nach Maßgabe des § 54a Absatz 3 Satz 1 über das Promotionskolleg Schleswig-Holstein promoviert werden. Das Promotionskolleg Schleswig-Holstein kann auch Ehrenpromotionen verleihen.
(6) Die Promotion hochqualifizierter wissenschaftlicher Nachwuchskräfte und die Entwicklung herausragenden künstlerischen Nachwuchses werden gefördert. Die näheren Regelungen, insbesondere über die Förderungsarten, die Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien, den Umfang und die Dauer der Förderung sowie die Vergabeverfahren, trifft die Hochschule durch Satzung, die vom Präsidium zu genehmigen ist. Das Ministerium kann durch Verordnung Rahmenbedingungen, insbesondere zu den mindestens zur Verfügung zu stellenden Mitteln, regeln.
§ 54a Promotionskolleg Schleswig-Holstein
(1) Universitäten und Fachhochschulen können gemeinsam unbeschadet des § 18 Absatz 3 auf Grundlage eines zwischen ihnen abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 Landesverwaltungsgesetz mit Zustimmung des Ministeriums ein Promotionskolleg Schleswig-Holstein als hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung zur Durchführung von Promotionsverfahren gründen. Dabei sind insbesondere Regelungen für
1.
Zweck und Aufgabe,
2.
Name, Mitglieder Sitz und Rechtsform „öffentlich-rechtliche Körperschaft“,
3.
Organe, Zuständigkeiten, Verfahrensregelungen, wobei mindestens eine Versammlung der Verbandsmitglieder, der die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten, der Erlass von Satzungen und die Wahl und Überwachung des Vorstands zu übertragen ist, sowie ein Vorstand vorzusehen ist, der die Vertretung des Promotionskollegs gegenüber Dritten und die operativen Aufgaben wahrnimmt,
4.
Finanzierung und Einrichtung sowie Unterhaltung einer Geschäftsstelle und
5.
den Fall der Auflösung
vorzusehen. Die Zustimmung des Ministeriums ist abweichend von § 38 Absatz 4 Satz 1 Landesverwaltungsgesetz im Nachrichtenblatt des Ministeriums bekannt zu machen. Die für die Hochschulen geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften gelten entsprechend. Im Rahmen der Gesetze und des öffentlich-rechtlichen Vertrages in der Form des Zustimmungserlasses kann das Kolleg seine Angelegenheiten durch Satzung regeln. § 4 gilt entsprechend; die Gewährleistung dieser Rechte ist durch geeignete organisatorische Regelungen sicherzustellen.
(2) Im Rahmen von Kooperationsverträgen können Professorinnen und Professoren nichtstaatlicher Hochschulen nach den §§ 76 bis 81 sowie von Universitäten anderer Bundesländer und des Auslands an Promotionsverfahren des Promotionskollegs Schleswig-Holstein mitwirken. Studierende nichtstaatlicher Hochschulen nach den §§ 76 bis 81 können im Rahmen dieser Kooperationsverträge am Promotionskolleg promoviert werden. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung, bei welcher Art von Leistungen im Bereich der Kooperationen nach Satz 1 das Promotionskolleg ausschließlich mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kooperieren darf. Die nach der Rechtsverordnung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner oder den jeweiligen Kooperationspartnern nachgefragt werden. Die Einzelheiten regeln das Promotionskolleg und seine öffentlich-rechtlichen Kooperationspartner durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung.
(3) Das Ministerium kann durch Verordnung dem Promotionskolleg nach evaluations- und qualitätsgeleiteten Kriterien das Promotionsrecht verleihen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Einrichtung und Zusammensetzung von Forschungsteams, denen mindestens drei Fachhochschulprofessorinnen oder -professoren sowie mindestens eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor angehören müssen,
2.
Trennung von Betreuung und Begutachtung der Promotion und
3.
besondere Qualifikation, insbesondere Forschungsstärke, Zweitmitgliedschaft an einer Universität oder zusätzliche wissenschaftliche Leistungen nach § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, der beteiligten Fachhochschulprofessorinnen und -professoren.
§ 54 Absatz 5 Satz 1, § 76 Absatz 6 und § 76a Absatz 1 Satz 4 bleiben unberührt.
(4) Das Erreichen der mit dem Promotionskolleg verfolgten Ziele wird frühestens fünf Jahre und spätestens sieben Jahre nach Gründung evaluiert.
§ 54b Konzertexamen
(1) Die an der Musikhochschule Lübeck angebotenen Studiengänge mit dem Ziel des Konzertexamens dienen der zusätzlichen künstlerischen Qualifikation oder Vertiefung des Studiums.
(2) Die Regelstudienzeit der zum Konzertexamen führenden Studiengänge soll höchstens vier Semester betragen. Zugangsvoraussetzung ist mindestens der hervorragende Abschluss eines geeigneten künstlerischen Master- oder Diplomstudiengangs oder eines vergleichbaren Studiengangs. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen. Für die Teilnahme an Studiengängen mit dem Ziel des Konzertexamens können Beiträge gemäß § 41 Satz 3 bis 5 erhoben werden.
§ 55 Habilitation
(1) Die Universitäten können Gelegenheit zur Habilitation geben. Das Nähere regelt der jeweilige Fachbereich durch Satzung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf.
(2) Mit der Habilitation werden die Lehrbefähigung zuerkannt und das Recht verliehen, dem Grad einer Doktorin oder eines Doktors den Zusatz „habilitata“ oder „habilitatus“ (abgekürzt „habil“) anzufügen. Die im Ausland Promovierten erhalten den inländischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors mit dem Zusatz „habilitata“ oder „habilitatus“. Die Abkürzung lautet „habil.“. Die nicht promovierten Habilitierten erhalten den akademischen Grad „Dr. habil.“.
§ 56 Führen inländischer Grade
(1) Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel (Grade) können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden. Sieht die Promotionsordnung einer Hochschule aufgrund von § 54 Absatz 3 Satz 1 oder § 54a Absatz 1 Satz 5 die Verleihung des Doktorgrades in der Form des „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ vor, kann dieser Titel alternativ auch in der abgekürzten Form „Dr.“ geführt werden; eine gleichzeitige Führung der Abkürzungen „Ph.D.“ und „Dr.“ ist nicht zulässig.
(2) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn landesrechtliche Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden; ihre Verleihung darf nicht vermittelt werden.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen Absatz 2 Satz 1 Grade oder entgegen Absatz 2 Satz 2 zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verleiht oder deren Verleihung vermittelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 57 Führen ausländischer Grade
(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Dies gilt entsprechend für staatliche und kirchliche Grade. Die Umwandlung in einen inländischen Grad findet nicht statt.
(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Dabei kann die verliehene Form in die lateinische Schrift übertragen werden. Ehrengrade dürfen nicht geführt werden, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 hat.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Professorentitel dürfen grundsätzlich nur für die Dauer der Tätigkeit geführt werden.
(4) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
von den Absätzen 1 bis 3 abweichende begünstigende Regelungen, insbesondere für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sowie für das Führen ausländischer Professorentitel, zu treffen und
2.
Einzelheiten zum Führen ausländischer Grade nach den Absätzen 1 bis 3 und 5, insbesondere zur Verleihungsform und zu Nachweispflichten über Art und Form der Verleihung, zu regeln.
(5) Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad- oder Titelführung ist untersagt. Durch Entgelt erworbene Titel und Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad, Titel oder eine Hochschulbezeichnung führt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
§ 58 Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung und berufsbegleitendes Studium
(1) Das Angebot der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung umfasst:
1.
weiterbildende Masterstudiengänge,
2.
Weiterbildungsangebote mit Abschlusszertifikat,
3.
sonstige Weiterbildungsveranstaltungen,
4.
Studiengänge, die sich an Personen richten, die bereits über eine im sekundären Bildungsbereich abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, und die berufsbegleitend angeboten werden.
Promotion und die Vorbereitung einer Promotion sind nicht Gegenstand wissenschaftlicher Weiterbildung. Die Angebote der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung richten sich in der Regel an Personen mit qualifizierter berufspraktischer Erfahrung.
(2) Voraussetzung für den Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind grundsätzlich ein Hochschulabschluss sowie berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr. Im Fall des Zugangs zu weiterbildenden künstlerischen Masterstudiengängen können auch berufspraktische Tätigkeiten, die erst während des Studiums abgeleistet werden, berücksichtigt werden. Abweichend von § 49 Absatz 4 Satz 2 kann in Ausnahmefällen für weiterbildende Masterstudiengänge an die Stelle des Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten. Im Übrigen gelten die §§ 46, 48 bis 53 entsprechend. Für berufsbegleitende Studiengänge, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 fallen, gelten die §§ 38, 39, 48 bis 53.
(3) Weiterbildungsangebote, die mit einem Zertifikat abschließen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) stehen Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Personen offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die Hochschulen können weitere Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Weiterbildungsangebot nach Satz 1 festlegen. Wer am weiterbildenden Studium mit Zertifikat teilnimmt, ist Gaststudierende oder Gaststudierender. Die Hochschule kann Weiterbildungsangebote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten.
(4) Die Hochschulen gewährleisten für ihr Personal, das in Forschung und Lehre tätig ist, das Angebot von Weiterbildungsveranstaltungen zur Vermittlung didaktischer Fähigkeiten.
§ 59 Organisation der wissenschaftlichen Weiterbildung
(1) In der Regel führen die Hochschulen Weiterbildungsstudiengänge selbst durch und bieten Weiterbildungsveranstaltungen als eigene Veranstaltungen an. Lehrangebote der wissenschaftlichen Weiterbildung gehören zu den Dienstaufgaben des Lehrpersonals der Hochschule. Die Verordnung nach § 70 Absatz 1 kann bestimmen, dass bis zu 10 % der vorhandenen Lehrkapazität für Weiterbildungsangebote eingesetzt werden können, wenn die Hochschule die entsprechende Durchführung des Weiterbildungsangebotes gewährleistet.
(2) Professorinnen und Professoren sowie wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können im Zusammenhang mit dem Hauptamt Lehrtätigkeiten im Bereich der Weiterbildung auch als Tätigkeit im Nebenamt übertragen werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf ihre oder seine Lehrverpflichtung angerechnet wird. Die Hochschulen setzen die Höhe der Vergütung für Lehraufgaben nach Satz 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Beiträgen und privatrechtlichen Entgelten fest.
(3) Die Hochschulen können für Aufgaben der wissenschaftlichen Weiterbildung ihrem eigenen wissenschaftlichen Personal Lehraufträge erteilen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Ausübung des Nebentätigkeitsrechts nach §§ 70 ff. des Landesbeamtengesetzes sowie der aufgrund § 78 des Landesbeamtengesetzes erlassenen Verordnung erfüllt sind.
(4) In besonderen Fällen können die Hochschulen in der wissenschaftlichen Weiterbildung mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereiches kooperieren. Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass es Aufgabe der Hochschule ist, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln und dass Prüfungen in Verantwortung der Hochschule abgenommen werden. Der kooperierenden Einrichtung kann es übertragen werden, die Weiterbildungsangebote zu organisieren, anzubieten und durchzuführen. Für die Leistungen der Hochschule vereinbart sie ein angemessenes Entgelt.
Abschnitt 6 Hochschulpersonal
§ 60 Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre, Weiterbildung sowie Wissens- und Technologietransfer in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig war; in der Vorlesungszeit ist die persönliche Anwesenheit am Dienstort in der Regel an mindestens drei vollen Tagen pro Woche in der Zeit von Montag bis Freitag erforderlich. Sie sind verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihres Fachs in allen Studiengängen und Studienbereichen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse durchzuführen. Sie wirken bei Eignungs-, Feststellungs- und Auswahlverfahren, beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie an akademischen und staatlichen Prüfungen mit; sie übernehmen die wissenschaftliche Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden; sie beteiligen sich an der Selbstverwaltung, an Aufgaben der Studienreform und an der Studienberatung. Soweit einer Hochschule weitere Aufgaben als Landesaufgaben im Sinne des § 6 Absatz 4 übertragen werden, gehört auch deren Wahrnehmung zu den hauptberuflichen Pflichten der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Auf Antrag einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers kann die Präsidentin oder der Präsident die Wahrnehmung von Aufgaben in einer Einrichtung der Kunst und Wissenschaft, die überwiegend aus staatlichen Finanzmitteln finanziert wird, zur dienstlichen Aufgabe im Hauptamt erklären, wenn dies mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.
(2) Professorinnen und Professoren an Universitäten und Kunsthochschulen kann nach der Stellenbeschreibung von der Präsidentin oder dem Präsidenten als Dienstaufgabe eine überwiegende Tätigkeit in der Lehre (Lehrprofessur) oder ganz oder überwiegend in der Forschung übertragen werden.
(3) Professorinnen und Professoren können nach ihrer Anhörung verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach an einer anderen staatlichen Hochschule abzuhalten und Prüfungen abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots oder im Rahmen des Zusammenwirkens von Hochschulen des Landes erforderlich ist. Die Hochschulen treffen darüber Vereinbarungen. Überschreitungen der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind auszugleichen.
(4) Art und Umfang der von der einzelnen Hochschullehrerin oder dem einzelnen Hochschullehrer wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 bis 3 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Eine Änderung erfolgt im Benehmen mit dem Fachbereich; die oder der Betroffene ist vorher zu hören.
(5) Die Professorinnen und Professoren bleiben nach ihrem Eintritt in den Ruhestand zur Lehre berechtigt. Die Hochschule kann sie mit ihrem Einverständnis an Prüfungen beteiligen.
§ 61 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1.
ein zum Zugang für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische und didaktische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die gute Qualität einer Promotion nachgewiesen wird,
4.
in der Regel der Nachweis einer mindestens zweijährigen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer anderen, als der berufenden Hochschule oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung und
5.
darüber hinaus je nach Anforderungen der Stelle
a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
b)
zusätzliche künstlerische Leistungen oder
c)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a werden im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen. Bei Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben ist zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachzuweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Qualifizierung vorgesehen ist.
(3) Auf eine Professur, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer zusätzlich eine dreijährige schulpraktische oder geeignete pädagogische Erfahrung oder eine den Aufgaben entsprechende Erfahrung in der empirischen Forschung nachweist.
(4) Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c erfüllen; Absatz 1 Nummer 4 findet für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen keine Anwendung. In besonders begründeten Ausnahmefällen können auch Professorinnen und Professoren eingestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a erfüllen.
(5) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und den Absätzen 2 und 3 an künstlerischen Hochschulen sowie an Fachhochschulen mit Zustimmung des Ministeriums Professorinnen und Professoren eingestellt werden, die hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis sowie pädagogische und didaktische Eignung nachweisen.
§ 62 Berufung von Professorinnen und Professoren
(1) Ist oder wird eine Stelle für Professorinnen oder Professoren (Professur) frei, prüft und entscheidet das Präsidium, ob und in welcher fachlichen Ausrichtung die Stelle befristet oder unbefristet besetzt werden soll. Die betroffenen Fachbereiche sind zu hören.
(2) Die Hochschule schreibt die Professur öffentlich und in geeigneten Fällen international aus. In der Ausschreibung sind Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgabe zu beschreiben; dabei können die Kriterien für die Berufung um Kompetenzen in der Anwendungsorientierung erweitert werden. Die Ausschreibung wird dem Ministerium rechtzeitig vor ihrer Veröffentlichung angezeigt; das Ministerium kann ihr innerhalb von zwei Wochen nach Eingang widersprechen. Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn
1.
eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, deren oder dessen bisherige Leistung im Rahmen einer Evaluation positiv bewertet worden ist, auf dieselbe Professur bei identischer Vergütung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll oder
2.
Dritte eine Professur personengebunden finanzieren und die oder der zu Berufende zuvor ein berufungsähnliches Verfahren durchläuft, in dem Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geprüft werden.
Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn
1.
durch das Angebot dieser Stelle der Weggang einer Professorin oder eines Professors oder im Einzelfall einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors verhindert werden kann, die oder der einen nachgewiesenen höherwertigen Ruf einer anderen Hochschule erhalten hat,
2.
für die zu besetzende Professur eine besonders qualifizierte Juniorprofessorin oder ein besonders qualifizierter Juniorprofessor der eigenen Hochschule, deren oder dessen Weggang verhindert werden soll, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll und vor der Berufung eine durch Satzung der Hochschule geregelte interne und externe Leistungsevaluation mit positiver Leistungsbewertung durchgeführt worden ist,
3.
eine in besonderer Weise qualifizierte Persönlichkeit, deren Verbleib an der Hochschule in Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt, von einem unbefristeten oder befristeten Amt der Besoldungsgruppe W2 auf ein Amt der Besoldungsgruppe W3 berufen werden soll oder
4.
eine in besonders herausragender Weise qualifizierte Persönlichkeit, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt, für die Besetzung einer mit der Besoldungsgruppe W3 bewerteten Professur zur Verfügung steht.
Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 4 oder 5 trifft das Präsidium auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fachbereichs und der Gleichstellungsbeauftragten. Sie bedarf der Zustimmung durch das Ministerium. Für das Berufungsverfahren nach Satz 5 finden Absatz 4 Satz 3 und 6 sowie Absatz 5 Satz 1, Satz 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 und 4 entsprechende Anwendung.
(3) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Fachbereich im Einvernehmen mit dem Präsidium einen Berufungsausschuss. In dem Berufungsausschuss verfügen die Professorinnen und Professoren über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen. Dem Ausschuss gehören mindestens an
1.
drei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
eine Angehörige oder ein Angehöriger der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes und
3.
eine Studierende oder ein Studierender.
In dem Berufungsausschuss sollen Frauen zu mindestens 40 Prozent vertreten sein, davon mindestens die Hälfte Hochschullehrerinnen. Dem Berufungsausschuss können auch Mitglieder anderer Fachbereiche oder Hochschulen des In- und Auslands, nach § 35 angegliederter Einrichtungen oder anderer wissenschaftlicher Einrichtungen sowie andere Personen, insbesondere eine Expertin oder ein Experte aus dem für das Forschungsfeld relevanten gesellschaftlichen Bereich, dem Berufungsausschuss angehören. Mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer soll einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule angehören. Soll die oder der zu Berufende an einer angegliederten Einrichtung tätig sein, die für die Professur überwiegend die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt, wird der Berufungsausschuss zur Hälfte mit Mitgliedern der Einrichtung besetzt. Die Parität bezieht sich auf die Gesamtzahl der Mitglieder der Berufungskommission.
(4) Der Berufungsausschuss erstellt unter Einholung auswärtiger und mindestens zwei vergleichender Gutachten einen Berufungsvorschlag, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Kunsthochschulen und Fachhochschulprofessuren genügen auswärtige Gutachten. Im Falle des Absatzes 2 Satz 5 Nummer 2 bis 4 müssen die externen Gutachten zu dem Kriterium „besonders qualifiziert“, „in besonderer Weise qualifiziert“ und „in besonders herausragender Weise qualifiziert“ ausdrücklich Stellung nehmen. Grundlage des Vorschlags soll auch eine studiengangsbezogene Lehrveranstaltung der Bewerberinnen und Bewerber sein. Der Berufungsvorschlag kann mit deren Einwilligung auch die Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben. Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule können in einen Berufungsvorschlag für die Besetzung von Stellen von Professorinnen und Professoren nur dann aufgenommen werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. In dem Berufungsvorschlag sind die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung eingehend und vergleichend zu würdigen und die gewählte Reihenfolge zu begründen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs ist in die Beratung des Berufungsausschusses einzubeziehen und zu dem Vorschlag des Berufungsausschusses zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann verlangen, dass eine von ihr benannte Frau oder ein von ihr benannter Mann aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber in die Vorstellung und Begutachtung einbezogen wird; sie kann eine Professorin oder Sachverständige als Gutachterin vorschlagen. Die Studierenden im Fachbereichskonvent sind zu der pädagogischen Eignung der Vorzuschlagenden zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen. Im Übrigen können die einzelnen stimmberechtigten Mitglieder des Berufungsausschusses sowie die Professorinnen und Professoren des jeweils betroffenen Fachbereichs ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag beizufügen ist.
(6) Für das Verfahren zur Besetzung von Professuren in der klinischen Medizin gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
einem Berufungsausschuss des Fachbereichs Medizin gehören zwei Mitglieder des Vorstands des Klinikums an, die sich vertreten lassen können, sowie eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer des jeweils anderen medizinischen Fachbereichs,
2.
die Präsidentin oder der Präsident beruft die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichskonvents nach Stellungnahme des Senats; mit dem Vorstand des Klinikums und der jeweiligen Campusdirektion ist, sofern die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer ein klinisches Fach vertritt und gleichzeitig einen Dienstleistungsvertrag mit dem Klinikum abschließen soll, Einvernehmen herzustellen.
(7) (gestrichen)
(8) Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule und einer Forschungs- oder Bildungseinrichtung kann auf der Grundlage einer Vereinbarung beider Einrichtungen ein gemeinsames Berufungsverfahren durchgeführt werden. Die Vereinbarung kann vorsehen, dass die Forschungs- oder Bildungseinrichtung in bestimmten Berufungsausschüssen der Hochschule vertreten ist. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die Vertreterinnen und Vertreter der Forschungs- oder Bildungseinrichtung, die den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach Funktion und Qualifikation gleichstehen, gemeinsam über die absolute Mehrheit der Sitze des Berufungsausschusses verfügen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(8a) Personen, die im Rahmen von Absatz 8 von einer Hochschule und einer außeruniversitären Forschungseinrichtung gemeinsam berufen und von der außeruniversitären Forschungseinrichtung eingestellt worden sind, kann die Hochschule die Rechte und Pflichten von Mitgliedern nach § 13 Absatz 2 zuerkennen. Ein Dienstverhältnis mit der Hochschule wird in diesen Fällen nicht begründet. Ihnen können die sich aus § 60 Absatz 1 Satz 2 bis 5 ergebenden Rechte übertragen werden. Sie sind verpflichtet, mindestens zwei, bei Fachhochschulen vier Lehrveranstaltungsstunden je Semester an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren.
(9) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichskonvents nach Stellungnahme des Senats, im Fall des Absatzes 3 Satz 7 im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der angegliederten Einrichtung; die Präsidentin oder der Präsident kann gesonderte Gutachten einholen. Sie oder er kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags des Fachbereichs berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern, soweit gegen die Vorschläge Bedenken bestehen oder die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf ablehnen. Ohne Vorschlag des Fachbereichs kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn
1.
auch in einer zweiten Vorschlagsliste keine geeignete Person benannt ist oder
2.
wenn der Fachbereich zehn Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze sechs Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat oder der Aufforderung zur Vorlage eines Vorschlags bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist.
(10) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln nur befristet für fünf Jahre und im Rahmen bereitstehender Finanzmittel erteilt werden. Die Zusagen können mit der Verpflichtung verbunden werden, dass die Professorin oder der Professor für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule bleiben wird. Für den Fall eines von der Professorin oder von dem Professor zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine vollständige oder teilweise Erstattung der Mittel vereinbart werden. Die Erstattung setzt voraus, dass nach dem Ausscheiden der Professorin oder des Professors eine anderweitige Nutzung oder Verwertung dieser Mittel nicht oder nur mit wirtschaftlichem Verlust möglich ist. Die Zusagen stehen unter dem Vorbehalt struktureller Entscheidungen der Hochschule, der Evaluierung sowie der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel.
§ 62a Tenure-Track-Professur
(1) Die Universitäten können Juniorprofessuren und befristete W2-Professuren als Professuren mit Tenure-Track ausschreiben. Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren sind Professorinnen und Professoren, deren Berufung mit der Zusage einer späteren Berufung ohne erneute Ausschreibung auf eine unbefristete Professur vergleichbarer Denomination in einer höheren Besoldungsgruppe im Falle der Bewährung verbunden ist. Vor der Berufung auf die unbefristete Professur muss eine interne und externe Evaluation mit positiver Leistungsbewertung durchgeführt worden sein. Die Hochschule regelt durch Satzung die wesentlichen Kriterien für die Evaluation insbesondere in Forschung und Lehre, das Verfahren der Leistungsbewertung und die an der Evaluation zu beteiligenden Gremien. Für die Zusammensetzung des Evaluationsgremiums gelten die Bestimmungen über Berufungsausschüsse. Die Kriterien für die Leistungsevaluation müssen zum Zeitpunkt der Rufannahme auf die Juniorprofessur oder die befristete W2-Professur feststehen.
(2) Auf eine Tenure-Track-Professur können Bewerberinnen und Bewerber der eigenen Hochschule nur berufen werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.
(3) § 62 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 bis 7, Absatz 5 bis 10 findet Anwendung.
§ 63 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
(1) Die Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt. Vor der ersten Berufung einer Bewerberin oder eines Bewerbers in ein Professorenamt auf Lebenszeit kann das Dienstverhältnis zunächst auf zwei Jahre befristet werden. Eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt, wenn nach Ablauf dieser Zeit der Fachbereichskonvent seine entsprechende Zustimmung erteilt. Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann in den Fällen, in denen ein besonderes dienstliches Interesse besteht, mit Zustimmung des Ministeriums auch bei Überschreiten der Altersgrenzen gemäß § 48 der Landeshaushaltsordnung erfolgen. Ein besonderes dienstliches Interesse liegt vor, wenn die einzustellende Bewerberin oder der einzustellende Bewerber besonders herausragend geeignet ist und einem gegenüber der oder dem auf der Berufungsliste Nächstplatzierten einen herausragenden Eignungsvorsprung aufweist oder andere Bewerberinnen und Bewerber in die Berufungsliste nicht aufgenommen worden sind.
(2) Ein privatrechtliches Dienstverhältnis kann befristet oder unbefristet begründet werden. Für befristete privatrechtliche Dienstverhältnisse gilt § 117 Absatz 5 und 6 des Landesbeamtengesetzes entsprechend. Professorinnen und Professoren, die zugleich eine Funktion im Klinikum nach § 90 Absatz 5 innehaben sollen, sollen die Professur auf der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses erhalten.
(3) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis oder der Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist zugleich die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verliehen. Die Professorin oder der Professor darf diese Bezeichnung nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis als Professorin oder Professor ohne Zusatz weiterführen; im Falle eines Ausscheidens vor Erreichen der Altersgrenze gilt dies nur nach einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit als Professorin oder Professor. Die Weiterführung der Bezeichnung kann von dem Präsidium nach Anhörung des Senats aus Gründen untersagt werden, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.
§ 64 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstlichen Voraussetzungen
1.
ein zum Zugang für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische und didaktische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Gebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Bei Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerbildung gilt § 61 Absatz 3 entsprechend.
(3) Sofern nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgenommen wurde, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase nach der Promotion bis zum Zeitpunkt der Bewerbung auf eine Juniorprofessur zusammen nicht mehr als sieben Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073), bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG gilt entsprechend.
(4) Die Stellen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind öffentlich auszuschreiben. Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Vorschlag des Fachbereichs berufen. § 62 Absatz 1 bis 5 und 8, 9 und 10 gilt entsprechend.
(5) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden in der ersten Phase der Juniorprofessur für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung vor dem Ablauf der ersten Phase bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Dies ist durch eine Evaluation der Leistung in Lehre und Forschung sowie auf der Grundlage von Gutachten festzustellen, die von Professorinnen und Professoren des betreffenden Faches oder fachnaher Professorinnen oder Professoren an anderen Hochschulen eingeholt werden. Anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. In besonderen Ausnahmefällen ist eine Verlängerung abweichend von Satz 4 um ein weiteres Jahr zulässig. Über die Verlängerung des Beamtenverhältnisses entscheidet die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs. Unabhängig von den Sätzen 2 bis 5 ist eine Verlängerung auch zulässig
1.
in den Fällen des § 117 Absatz 5 Landesbeamtengesetz oder
2.
für Schwerbehinderte, ihnen Gleichgestellte oder bei einer länger als drei Monate andauernden Erkrankung auf Antrag, soweit eine Nichtverlängerung eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Ergänzend zu Satz 7 Nummer 1 soll das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je betreutem Kind verlängert werden, längstens jedoch um vier Jahre, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist zur Erreichung der wissenschaftlichen Qualifikation. Die Sätze 7 und 8 gelten auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. In den Fällen des Satzes 7 Nummer 2 darf die Verlängerung insgesamt die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Landes mit Zustimmung ihres oder seines Dienstherrn zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor ernannt, ist sie oder er für die Dauer des Dienstverhältnisses als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben; im Falle eines vorherigen privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist ihr oder ihm Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. § 9 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung, sofern die oder der Beschäftigte einen Antrag auf Beurlaubung aus ihrem oder seinem privatrechtlichen Dienstverhältnis gestellt hat.
(6) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ist das Recht verbunden, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Bezeichnung zu führen. Mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis endet diese Berechtigung.
(7) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
§ 65 Außerplanmäßige Professur, Honorar-Professur, Seniorprofessur, Privatdozentinnen und Privatdozenten, Gastprofessur
(1) Personen, die sich in Forschung und Lehre an der Hochschule bewährt haben und die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen, kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs nach mindestens vierjähriger Lehrtätigkeit den Titel „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ verleihen. Der Titel kann in der Form „Professorin“ oder „Professor“ geführt werden. § 63 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Verleihung kann widerrufen werden, das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
(2) Auf Vorschlag eines Fachbereichs kann die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung des Senats einer außerhalb der Hochschule hauptberuflich tätigen Person den Titel „Honorar-Professorin“ oder „Honorar-Professor“ verleihen, wenn sie nach ihren wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen den Voraussetzungen entspricht, die an Professorinnen und Professoren gestellt werden, und wenn sie bereit ist, an der Hochschule zu lehren. Der Titel kann in der Form „Professorin“ oder „Professor“ geführt werden. Honorar-Professorinnen und Honorar-Professoren sind berechtigt, in dem Fachgebiet zu lehren, für das sie bestellt sind. Sie können an Prüfungen wie Professorinnen und Professoren der Hochschule mitwirken. Die Hochschule kann ihnen Gelegenheit geben, sich an Forschungsvorhaben zu beteiligen. Für den Widerruf der Verleihung gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
(3) Die Hochschule kann in ihre Verfassung Regelungen über die Beschäftigung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern oder anderen Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis, die die Voraussetzungen für eine Professur nach § 61 erfüllen, und die bereits in den Ruhestand getreten sind oder eine Rente beziehen, aufnehmen. Die in Satz 1 genannten Personen können mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Kunst beauftragt werden. Sie können für die Dauer ihrer Beauftragung die Bezeichnung „Seniorprofessorin“ oder „Seniorprofessor“ führen und eine Vergütung erhalten. Mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Beauftragung erlischt die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Seniorprofessorin“ oder „Seniorprofessor“.
(4) Auf Antrag erteilt die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung des Fachbereichs einer oder einem Habilitierten die Lehrbefugnis. Die Befugnis ist mit dem Recht verbunden, die akademische Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ zu führen. Die Privatdozentinnen und Privatdozenten sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet. Sie können an Prüfungen beteiligt werden. Sie haben keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gilt diese Regelung nach erfolgreichem Abschluss der sechsjährigen Zeit als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor entsprechend; für die Beurteilung des erfolgreichen Abschlusses gilt § 64 Absatz 5 Satz 3 entsprechend. Für den Widerruf der Verleihung gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
(5) Auf Vorschlag eines Fachbereichs kann die Präsidentin oder der Präsident Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen, künstlerischen oder wirtschaftlichen Praxis, die die Voraussetzungen einer Professur nach § 61 erfüllen, als Gastprofessorinnen und Gastprofessoren für bestimmte Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung für bis zu drei Jahre bestellen. Eine erneute Bestellung ist möglich. Sie führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung „Gastprofessorin“ oder „Gastprofessor“ und können eine Vergütung erhalten. Für den Widerruf der Verleihung gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
§ 66 Lehrbeauftragte
(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots, an künstlerischen Hochschulen auch zur Sicherung des Lehrangebots in einem Fach, kann die Hochschule zeitlich befristete Lehraufträge erteilen. Die Hochschulen können vorübergehend Lehraufträge auch zur Sicherung des Lehrangebots erteilen, wenn dies inhaltlich oder aus Kapazitätsgründen geboten ist. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr.
(2) Der Lehrauftrag begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art zur Hochschule; ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis entsteht nicht. Die Lehrbeauftragten erhalten eine Vergütung, es sei denn, dass sie von sich aus auf eine Vergütung verzichten oder dass die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.
(3) Der Lehrauftrag kann ohne Einhaltung einer Frist widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 67 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(1) Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Aufgabe, in Abstimmung mit den zuständigen Professorinnen und Professoren, Studierenden Fachwissen, künstlerische oder praktische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.
(2) Hochschulen stellen Lehrkräfte für besondere Aufgaben, insbesondere wenn sie als Lektoren tätig sein sollen, in der Regel als Angestellte ein. Als Lehrkräfte für besondere Aufgaben können ferner Beamtinnen und Beamte tätig sein, die für diese Aufgaben aus dem Schuldienst an eine Hochschule abgeordnet werden. Eine Vollzeit-Abordnung soll vier Jahre, eine Teilzeit-Abordnung soll acht Jahre nicht überschreiten.
§ 68 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche und künstlerische Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Weiterbildung. Zu den wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstleistungen gehören auch die Durchführung von Lehrveranstaltungen, die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule. Soweit es zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist, können wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abweichend von Satz 1 überwiegend Lehraufgaben als Dienstleistung übertragen werden. In einem medizinisch-klinischen Bereich obliegen ihnen auch Aufgaben in der Krankenversorgung; sie gelten als wissenschaftliche Dienstleistungen. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung unterliegen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Direktionsrecht des Vorstands des Klinikums; die Wissenschaftsfreiheit und die ärztliche Freiheit bleiben unberührt.
(2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors durchzuführen. Wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann bei deren Eignung auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren übertragen werden.
(3) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden, können im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Qualifizierungen oder nach abgeschlossener Promotion zu zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erhalten.
(4) Die Hochschule beschäftigt die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befristet oder unbefristet im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis. Wenn das Beschäftigungsverhältnis aus den Globalzuweisungen finanziert wird, werden wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Promotion oder eine vergleichbare Qualifikation anstreben, in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt, deren Dauer bei der ersten Anstellung mindestens drei Jahre betragen soll. Im Falle einer behinderungsbedingten Verzögerung des Abschlusses soll eine angemessene Überschreitung um bis zu 18 Monate zugelassen werden. Sie sollen mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt werden (halbe Stelle). In den Fällen des Absatzes 3, 1. Alternative erhalten sie für die Qualifizierung mindestens ein Drittel der jeweiligen Arbeitszeit. Die ihnen übertragenen Aufgaben sollen zugleich der angestrebten Qualifikation förderlich sein. Wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis aus den Globalzuweisungen finanziert wird und deren Aufgabe auch die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§ 61 Absatz 2) oder zusätzlicher künstlerischer Leistungen ist, ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zu gewähren; sie werden in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis oder als Akademische Rätinnen und Akademische Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt. Die Dauer des Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnisses soll drei Jahre betragen. Werden sie in einem Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt, kann dieses mit ihrer Zustimmung um die erforderliche Zeit nach Maßgabe des § 120 Absatz 1 Landesbeamtengesetz verlängert werden, wenn die bisher erbrachten Leistungen positiv bewertet worden sind und zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erbringen werden. Werden sie in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt, gelten für die Verlängerung die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. § 64 bleibt unberührt.
(5) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1.
bei Einstellung in ein befristetes Beamten- oder Angestelltenverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium; ergänzend kann die Promotion gefordert werden, wenn sie für die vorgesehene Dienstleistung erforderlich ist;
2.
bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium und der Nachweis einer qualifizierten Promotion. In besonderen Ausnahmefällen kann eine qualifizierte 2. Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder auf die Promotion verzichtet werden; in künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.
§ 69 Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte
(1) Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte haben die Aufgabe, Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen und Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen; dies kann auch in Bibliotheken, Rechenzentren und in der Krankenversorgung geschehen.
(2) Studentische Hilfskräfte sollen in ihrem Studium so weit fortgeschritten sein, dass die ihnen übertragenen Arbeiten zugleich der eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung dienen können; wissenschaftliche Hilfskräfte müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen haben.
(3) Die Beschäftigung als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses für jeweils bis zu zwölf Monate. Hinsichtlich der Dauer der Befristung gelten die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes.
§ 70 Lehrverpflichtung
(1) Das Ministerium legt den Umfang der regelmäßigen Lehrverpflichtung des hauptamtlichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in einer Verordnung fest.
(2) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren zur Förderung ihrer dienstlichen Forschungstätigkeit, zur Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben, für eine ihrer Fortbildung dienliche praxisbezogene Tätigkeit oder für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen unter Belassung ihrer Bezüge befreien. Eine Befreiung setzt voraus, dass die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen und die Betreuung der Studierenden und wissenschaftlichen Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Die Befreiung soll nach frühestens sieben gelesenen Semestern erteilt werden. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren in einer Satzung.
§ 71 Angehörige des öffentlichen Dienstes
(1) Die Beamtinnen und Beamten und die Angestellten an den Hochschulen sind Angehörige des öffentlichen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein, das auch deren Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber ist.
(2) Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Präsidiums ist das Ministerium. Die Präsidentinnen oder Präsidenten sind Dienstvorgesetzte aller sonstigen Beamtinnen und Beamten an ihrer Hochschule.
Abschnitt 7 Studierendenschaft
§ 72 Rechtsstellung, Aufgaben, Organe
(1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. An der Universität zu Lübeck ist die Studierendenschaft eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule. Sie nimmt ihre Angelegenheiten selbständig wahr und untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidiums.
(2) Die Studierendenschaft hat die Aufgabe, die Interessen der Studierenden wahrzunehmen und bei der Verwirklichung von Zielen und Aufgaben der Hochschule mitzuwirken. Ihre Aufgabe ist es insbesondere,
1.
die hochschulpolitischen Belange der Studierenden zu vertreten; dazu gehören auch alle Belange, die das Hochschulwesen berühren, und Stellungnahmen, die erkennbar an hochschulpolitische Fragen anknüpfen,
2.
die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden sowie ihre Bereitschaft zum Einsatz für die Grund- und Menschenrechte und zur Toleranz auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu fördern,
3.
zu allen Fragen Stellung zu nehmen, die sich mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf und der Abschätzung ihrer Folgen für Gesellschaft und Natur beschäftigen,
4.
die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden wahrzunehmen; hierzu können auch Maßnahmen gehören, die den Studierenden die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen,
5.
die geistigen und kulturellen Interessen der Studierenden zu unterstützen,
6.
den Studierendensport zu fördern,
7.
die überregionalen und internationalen Beziehungen der Studierenden zu pflegen und
8.
an Verfahren zur Qualitätssicherung in der Lehre mitzuwirken.
(3) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. Das Studierendenparlament entscheidet über Angelegenheiten der Studierendenschaft und unterstützt die hochschulübergreifende Zusammenarbeit der Allgemeinen Studierendenausschüsse. Es kann im Semester bis zu zwei Vollversammlungen einberufen; in dieser Zeit finden keine Lehrveranstaltungen statt. Die laufenden Geschäfte werden von dem Allgemeinen Studierendenausschuss geführt; er vertritt die Studierendenschaft nach außen.
(4) Die Satzung der Studierendenschaft kann deren Gliederung in Fachschaften vorsehen; in diesem Fall kann das Studierendenparlament mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Einrichtung oder Auflösung von Fachschaften für die Studierenden eines Fachbereichs, eines oder mehrerer Studiengänge, Wahlfächer oder Studienabschnitte beschließen. Aufgabe der Fachschaften ist es, die fachlichen Belange der ihnen angehörenden Studierenden zu vertreten. Die zentralen Organe der Studierendenschaft können ihnen keine Weisungen erteilen. Die Angelegenheiten der Fachschaften sind von einem Kollegialorgan (Fachschaftsvertretung) zu entscheiden. Sieht die Satzung der Studierendenschaft deren Gliederung in Fachschaften vor, können die Fachschaften als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verwaltungsakt der Hochschule errichtet werden. Als solche sind sie Gliedkörperschaften der Studierendenschaft und geben sich eine eigene Organisationssatzung, die Namen, Aufgaben, Mitgliedschaft und Organe der Körperschaft und deren Befugnisse festlegt. Die Errichtung ist im Nachrichtenblatt des Ministeriums bekanntzumachen.
§ 73 Satzung
(1) Die Studierendenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Präsidiums bedarf.
(2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
1.
die Zusammensetzung, die Wahl, die Einberufung, die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
2.
die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft,
3.
die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft, die Zuweisung von Finanzmitteln an die Fachschaften und die Rechnungslegung.
(3) Die Bestimmungen in Absatz 2 Nummer 1 über die Wahl sowie in Absatz 2 Nummer 3 können auch in besonderen Satzungen getroffen werden.
(4) Für die Wahlen zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvertretungen sowie für deren Beschlüsse gelten die §§ 15, 16 und 17 entsprechend.
§ 74 Beitrag der Studierenden
(1) Die Studierenden leisten finanzielle Beiträge, die der Studierendenschaft zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung stehen (Studierendenschaftsbeitrag).
(2) Das Studierendenparlament erlässt eine Beitragssatzung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf. Sie muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags nach Absatz 1, sowie die Vermeidung doppelter Beitragszahlung in den Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2; Beitragsanteile, die den Studierenden die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen, sind ebenso gesondert auszuweisen wie Beitragsanteile zur Finanzierung von Kosten, die aufgrund von Erstattungsleistungen im Einzelfall entstehen können. Es ist ferner vorzusehen, dass Studierende von der Verpflichtung zur Zahlung der Anteile des Studierendenschaftsbeitrags, die sich auf die Aufgaben nach § 72 Absatz 2 Nummer 4 beziehen, befreit werden können, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls eine unangemessene Belastung darstellen würden.
§ 75 Haushaltswirtschaft, Haftung
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind die für das Land Schleswig-Holstein geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 105 ff. der Landeshaushaltsordnung, entsprechend anzuwenden. Die Studierendenschaft entscheidet im Rahmen der Rechtsvorschriften über die zweckmäßige Verwendung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel.
(2) Die Studierendenschaft stellt einen Haushaltsplan auf. Die Haushaltsführung der Studierendenschaft ist entweder von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft zu überprüfen.
(3) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.
Abschnitt 8 Hochschulen in freier Trägerschaft
§ 76 Staatliche Anerkennung
(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht in Trägerschaft des Landes Schleswig-Holstein stehen, dürfen nur mit staatlicher Anerkennung des Ministeriums als Hochschulen errichtet und betrieben werden. Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag des Trägers durch das Ministerium erteilt werden. Die Verwendung der Bezeichnung „Hochschule“, „Universität“, „Kunsthochschule“, „Fachhochschule“ oder „Technische Hochschule“ für eine nicht staatlich anerkannte Bildungseinrichtung allein oder in Wortverbindungen oder in einer entsprechenden fremdsprachlichen Übersetzung in der Öffentlichkeit ist unzulässig. Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen beim Betrieb der staatlich anerkannten Hochschule bedürfen einer Anpassung der staatlichen Anerkennung durch das Ministerium; dies gilt insbesondere für die Erweiterung um einen Studiengang sowie für den Wechsel des Trägers oder von Betreibern der Hochschule.
(2) Träger der nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber sind die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann erteilt werden, wenn folgende Nummern 1 bis 4 erfüllt sind:
1.
die Einrichtung des Bildungswesens nimmt Aufgaben nach § 3 im Rahmen der staatlichen Ordnung nach dem Grundgesetz und der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein wahr und gewährleistet nach Maßgabe dieses Gesetzes Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau; dazu gehört insbesondere, dass
a)
das Studium an dem Ziel nach § 46 Absatz 1 ausgerichtet ist,
b)
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden Studiengängen im Sinne von § 46 Absatz 3 und § 49 an der Bildungseinrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder in einer zeitnahen Ausbauplanung vorgesehen ist,
c)
nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vor ihrer jeweiligen Einrichtung nachgewiesen wird,
d)
nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer entsprechenden staatlichen Hochschule des Landes Schleswig-Holstein nach den §§ 38 und 39 erfüllen,
e)
nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 61 erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standard entsprechenden, Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen ausgewählt worden sind und im Übrigen alle Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
f)
die Angehörigen der Bildungseinrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,
g)
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der hauptberuflichen Lehrkräfte gesichert ist;
2.
zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit stellt die nichtstaatliche Hochschule sicher, dass
a)
Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind die Rechte der bekenntnisgebundenen Träger zu berücksichtigen,
b)
akademische Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule nicht zugleich Funktionen beim Betreiber wahrnehmen,
c)
die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,
d)
die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,
e)
eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie - bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule - die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden und
f)
die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gesichert ist,
g)
die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen und
h)
die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden;
3.
nichtstaatliche Hochschulen müssen die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung sicherstellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich sind; Dazu gehört insbesondere, dass die Hochschule
a)
sicherstellt, dass ihre Lehrangebote von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem dem Hochschultyp angemessen Anteil von nichtprofessoralem Lehrpersonal erbracht werden,
b)
über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern verfügt, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,
c)
von ihrer Größe und Ausstattung her wissenschaftlichen und - bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule - künstlerischen Diskurs ermöglicht und
d)
nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, bei entsprechender Ausrichtung Kunstausübung und Verwaltung ermöglicht; dazu gehört insbesondere der ausreichende Zugang zu fachbezogenen Medien;
4.
nichtstaatliche Hochschulen müssen Vorkehrungen nachweisen, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann.
Die Anerkennung wird zunächst für fünf Jahre erteilt. Ist die Hochschule während dieses Zeitraums vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden, richtet sich die Dauer der nachfolgenden Anerkennung nach dem Ergebnis dieser Akkreditierung. Wurde die Hochschule während des ersten Anerkennungszeitraums nicht institutionell akkreditiert, kann sie nur noch einmal für höchstens fünf Jahre anerkannt werden; eine weitere Anerkennung ist möglich, wenn ein neuer Akkreditierungsversuch innerhalb dieses Anerkennungszeitraums erfolgreich war. Nach der erfolgreichen Wiederholung der institutionellen Akkreditierung (Reakkreditierung) kann die Hochschule unbefristet anerkannt werden.
(4) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet das Ministerium innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen, zu denen auch das Ergebnis der Begutachtung nach § 76a Absatz 1 Satz 1 gehört. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Im Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule festzulegen. Die Anerkennung kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf weitere Studiengänge erweitert werden. Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c soll bei unbefristet anerkannten Hochschulen die Akkreditierung weiterer Studiengänge vor ihrer jeweiligen Einrichtung vorliegen. Für unbefristet anerkannte Hochschulen findet außerdem § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 Anwendung. In Studiengängen, deren Akkreditierung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c abgelaufen ist, dürfen neue Studierende erst wieder aufgenommen werden, wenn die Studiengänge reakkreditiert oder im Rahmen einer externen Begutachtung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 evaluiert worden sind. Eine Anerkennung kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 dienen. Diese Auflagen können Auflagen und Empfehlungen vorausgegangener Studiengangsakkreditierungen nach Satz 10 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, der Begutachtungen nach § 76a Absatz 1 Satz 1 oder institutioneller Akkreditierungen nach Absatz 3 Satz 4 zum Inhalt haben. Sämtliche Kosten für die Begutachtungen und Akkreditierungen tragen die Antragstellerinnen und Antragsteller oder die Trägereinrichtungen der nichtstaatlichen Hochschulen.
(5) Für kirchliche Einrichtungen und für Einrichtungen, die eine Ausbildung für den öffentlichen Dienst vermitteln und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts getragen werden, können Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis f, Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, d und e sowie g und Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b zugelassen werden, sofern gewährleistet ist, dass das Studium demjenigen an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.
(6) Das Promotionsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule durch dieses Gesetz verliehen werden, wenn
1.
sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist,
2.
wenn die an der Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Professorinnen und Professoren sowie die Forschungsbasierung der Studiengänge den für promotionsberechtigte staatliche Hochschulen geltenden Maßstäben entsprechen und
3.
wenn die Hochschule über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren verfügt.
(7) Das Habilitationsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 6 entsprechend in der Weise vorliegen, dass ihr Vorliegen sicherstellt, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einer Professorin oder einem Professor in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten förmlich festgestellt werden kann.
(8) Nichtstaatliche Hochschulen führen eine Bezeichnung, aus der ersichtlich ist, ob es sich um eine Universität oder gleichgestellte Hochschule, um eine künstlerische Hochschule oder um eine Fachhochschule handelt. Die Bezeichnung muss einen Hinweis auf den Träger und die staatliche Anerkennung enthalten.
(9) Das an einer nichtstaatlichen Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes. Prüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen im Sinne von § 52 abgelegt; für deren Veröffentlichung gilt § 95 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für das Prüfungsverfahren und die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, findet § 51 entsprechende Anwendung. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse werden von der Hochschule bestimmt. Das Ministerium ist über die Bestimmung zu informieren. Aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung kann die Hochschule einen Hochschulgrad verleihen; § 53 gilt entsprechend.
(10) Auf Antrag ist die Hochschule in ein Verfahren zum Nachweis und zur Vermittlung von Studienplätzen einzubeziehen.
(11) Der Bund kann zur Ausbildung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen in Schleswig-Holstein errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 3 errichteten Fachhochschulen gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit stellt das Ministerium fest. Die §§ 78 und 79 gelten entsprechend.
(12) Auf Verlangen des Ministeriums sind die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen zu bewerten. § 5 Absatz 1 sowie die aufgrund von § 5 Absatz 3 erlassene Verordnung gelten entsprechend. Für die Kosten kommt der Träger auf.
(13) Träger von nichtstaatlichen Hochschulen haben keinen Anspruch auf Zuschüsse des Landes. Auf Antrag kann ihnen das Land Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts gewähren.
§ 76a Akkreditierungsverfahren im Rahmen der staatlichen Anerkennung
(1) Das Ministerium soll vor der Entscheidung über die erstmalige staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrates einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule auf Grundlage der in § 76 Absatz 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Ferner kann das Ministerium in regelmäßigen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrates einholen, mit der das Vorliegen der in § 76 Absatz 3 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Dies gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen. Schließlich soll das Ministerium vor Verleihung des Promotionsrechts und Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrates zur Überprüfung der in § 76 Absatz 6 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts (Promotionsrechtsverfahren) und der in § 76 Absatz 7 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts einholen.
(2) Die gutachterliche Stellungnahme nach Absatz 1 wird von dem Ministerium beim Wissenschaftsrat eingeholt. Der Träger der nichtstaatlichen Hochschulen wirkt bei diesem Verfahren mit. Voraussetzung für die Beauftragung des Wissenschaftsrates ist, dass er
1.
eine Gutachterkommission einsetzt, die mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrern besetzt ist, darunter mindestens ein professorales Mitglied einer nichtstaatlichen Hochschule, sowie mit einem studentischen Mitglied,
2.
der Bildungseinrichtung, ihrem Träger, ihrem Betreiber sowie dem Ministerium Gelegenheit gibt, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen,
3.
für Streitfälle eine interne Beschwerdestelle einrichtet, die mit drei externen Wissenschaftlern besetzt ist und deren Verfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen regelt.
Die abschließende Entscheidung über die Akkreditierung setzt die Zustimmung eines mehrheitlich mit externen Hochschullehrern besetzten Gremiums des Wissenschaftsrates voraus. In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 und 4 ist der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme zu veröffentlichen.
(3) Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet der Wissenschaftsrat dem Ministerium, ob die begutachtete Einrichtung im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 76 Absatz 3 oder des § 76 Absatz 6 oder 7 entspricht. Er benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die begutachtete Einrichtung diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Er kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb von angemessenen Fristen abhängig machen. Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet.
(4) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen des Ministeriums. Sie nimmt dessen Entscheidung weder ganz noch teilweise vorweg.
(5) Nach erfolgreicher Akkreditierung des Konzepts kann das Ministerium die staatliche Anerkennung zunächst für fünf Jahre erteilen. Ist die Hochschule während dieses Zeitraums vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden, kann das Ministerium entsprechend dem Ergebnis der Akkreditierung die Dauer der staatlichen Anerkennung verlängern. Wurde die Hochschule während des ersten Anerkennungszeitraums nicht institutionell akkreditiert, kann sie nur noch einmal für höchstens fünf Jahre anerkannt werden; eine weitere Anerkennung ist möglich, wenn ein neuer Akkreditierungsversuch innerhalb dieses Anerkennungszeitraums erfolgreich war. Nach der erfolgreichen Wiederholung der institutionellen Akkreditierung (Reakkreditierung) kann die Hochschule unbefristet anerkannt werden.
§ 76b Gebühren und Auslagen
Für die Verfahren der staatlichen Anerkennung, deren Verlängerung oder Erweiterung, der Verleihung des Promotionsrechts und der Verleihung des Habilitationsrechts nach § 76a Absatz 1 kann das Ministerium sich seine Auslagen für die Begutachtung durch den Wissenschaftsrat im Rahmen der Verfahren nach § 76a Absatz 1 einschließlich anfallender Umsatzsteuer vom Träger der nichtstaatlichen Bildungseinrichtung erstatten lassen.
§ 77 Lehrkräfte
(1) Das Ministerium verleiht den an nichtstaatlichen Hochschulen hauptberuflich tätigen Lehrkräften für die Dauer ihrer Verwendung auf Antrag des Trägers das Recht, Bezeichnungen zu führen, die den Amtsbezeichnungen der Lehrkräfte an staatlichen Hochschulen entsprechen. § 61 und § 63 Absatz 3 gelten entsprechend.
(2) Das Ministerium kann nichtstaatlichen Hochschulen die Beschäftigung von Lehrkräften untersagen, wenn bei diesen Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würden.
(3) Die Leiterin oder der Leiter sowie die hauptamtlichen Lehrkräfte einer Hochschule in freier Trägerschaft bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der vorherigen Genehmigung des Ministeriums; § 23 Absatz 5, Satz 4 und § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e gelten entsprechend. Die Anstellungsverträge und die sonstigen Personalunterlagen sind zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 vorzulegen. Über den Genehmigungsantrag entscheidet das Ministerium innerhalb einer Frist von drei Monaten. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.
(4) Nach Maßgabe der Anerkennung kann eine nichtstaatliche Hochschule auch Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren im privatrechtlichen Dienstverhältnis einstellen. § 64 findet entsprechende Anwendung.
(5) Auf Vorschlag des Trägers und der Leitung der Hochschule kann das Ministerium Personen, die außerhalb der Hochschule hauptberuflich tätig sind, den Titel „Honorar-Professorin“ oder „Honorar-Professor“ verleihen. § 65 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 78 Erlöschen und Aufhebung der Anerkennung
(1) Die Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule erlischt, wenn die Hochschule nicht binnen einer von dem Ministerium bestimmten Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.
(2) Die Anerkennung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 76 Absatz 2 nicht gegeben waren oder später weggefallen sind. Sie kann aufgehoben werden, wenn eine nach § 76a Absatz 1 Satz 2 und 3 geforderte institutionelle Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat versagt worden ist oder wenn Auflagen, die aus einem solchen Verfahren resultieren, nicht innerhalb einer bestimmten, vom Ministerium zu bestimmenden Frist umgesetzt worden sind.
(3) Beabsichtigt eine nichtstaatliche Hochschule, ihren Betrieb einzustellen, hat sie dieses dem Ministerium so rechtzeitig anzuzeigen, dass der ordnungsgemäße Abschluss des Studiums der Studierenden dieser Hochschule gewährleistet werden kann.
§ 79 Aufsicht
(1) Das Ministerium übt die Aufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen aus. Die Aufsicht dient der Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 76 Absatz 2 weiterhin vorliegen.
(2) Der Träger und die Organe der nichtstaatlichen Hochschule sind verpflichtet, dem Ministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durch Beauftragte des Ministeriums erfolgen im Benehmen mit der Hochschule.
§ 80 Niederlassungen externer Hochschulen
(1) Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung betreiben, müssen dem Ministerium die Aufnahme des Studienbetriebes anzeigen und darlegen, dass ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes angebotenen Studienprogramme einschließlich der dafür bereitgestellten personellen und sächlichen Ausstattung vom Sitzland anerkannt sind und die vom Sitzland verlangten Qualitätssicherungsmaßnahmen eingehalten werden.
(2) Wer im Gebiet des Landes Schleswig-Holstein eine Einrichtung betreibt, die keine Hochschule ist, die aber Studiengänge einer Hochschule durchführt oder zu Abschlüssen einer Hochschule hinführt (Franchising), hat die Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Studienbetriebs wenigstens drei Monate im Voraus dem Ministerium anzuzeigen. Sie oder er ist verpflichtet, bei der Werbung für die Bildungsgänge darauf hinzuweisen, welche Hochschule die Prüfung abnimmt oder den Grad verleiht. Die Hochschule, deren Studiengang durchgeführt oder auf deren Abschluss hingeführt wird, muss nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt sein.
§ 81 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 76 Absatz 1 ohne die erforderliche staatliche Anerkennung eine Einrichtung des Bildungswesens als Hochschule errichtet oder betreibt,
2.
entgegen § 76 Absatz 8 eine nichtstaatliche Hochschule ohne die vorgeschriebene Bezeichnung führt,
3.
die Niederlassung einer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannten nichtstaatlichen Hochschule errichtet oder betreibt, ohne dies entsprechend § 80 dem Ministerium angezeigt oder dargelegt zu haben,
4.
im Gebiet des Landes Schleswig-Holstein eine Einrichtung betreibt, die keine Hochschule ist, die aber Studiengänge einer Hochschule durchführt oder zu Abschlüssen einer Hochschule hinführt (Franchising), ohne die Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Studienbetriebs gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 wenigstens drei Monate im Voraus dem Ministerium angezeigt zu haben, oder bei der Werbung für die Bildungsgänge entgegen § 80 Absatz 2 Satz 2 nicht darauf hinweist, welche Hochschule die Prüfung abnimmt oder den Grad verleiht,
5.
entgegen § 77 eine Berufsbezeichnung ohne Verleihung führt oder
6.
für eine nicht anerkannte Einrichtung des Bildungswesens in der Öffentlichkeit die Bezeichnung „Hochschule“, „Universität“, „Kunsthochschule“ oder „Fachhochschule“ allein oder in Wortverbindungen oder in einer entsprechenden fremdsprachlichen Übersetzung verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Abschnitt 9 Klinikum
§ 82 Rechtsstellung und Campusstruktur
(1) Das Klinikum ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck. Es führt die Siegel der Hochschulen mit einer das Klinikum kennzeichnenden Umschrift.
(2) Das Klinikum gliedert sich in die nichtrechtsfähigen Anstalten Campus Kiel und Campus Lübeck. Die Campi werden jeweils von einer Campusdirektion geleitet. Das Klinikum ist Träger dieser nichtrechtsfähigen Anstalten.
(3) Das Klinikum kann ein oder mehrere campusübergreifende Zentren bilden, wenn hierfür wirtschaftliche, strukturelle oder wissenschaftliche Gründe vorliegen.
(4) Das Klinikum unterliegt der Rechtsaufsicht des Ministeriums. Rechtsvorschriften, nach denen die Aufsicht anderen Stellen obliegt, bleiben unberührt.
(5) Das Klinikum regelt seine eigenen Angelegenheiten durch Satzungen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen.
§ 83 Aufgaben
(1) Dem Klinikum obliegt zusammen mit den Fachbereichen Medizin die Sicherstellung von Forschung und Lehre in der klinischen Medizin und der damit verbundenen universitären Krankenversorgung in der Human- und Zahnmedizin. Es beteiligt sich an der ärztlichen Fort- und Weiterbildung und der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens.
(2) Das Klinikum hält in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen die für Forschung, Lehre und Studium notwendigen Voraussetzungen vor. Es wahrt die den Hochschulen in § 4 Absatz 3 und 4 eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die ihnen in § 4 Absatz 1, 3, 4 und 5 eingeräumten Freiheiten wahrnehmen können.
(3) Zu den zentralen Zielen des Klinikums gehören darüber hinaus:
1.
Förderung der wissenschaftlichen Exzellenz und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit in Forschung und Lehre, insbesondere durch Stärkung der Verbindung von Grundlagenforschung und klinischer Medizin, durch Bildung von Forschungsschwerpunkten und -kooperationen sowie durch Sicherstellung der medizinischen Ausbildung im Verbund mit anderen Einrichtungen,
2.
Sicherung der Krankenversorgung auf universitärem Niveau,
3.
Stärkung der betriebswirtschaftlichen Effizienz,
4.
Intensivierung der wissenschaftlichen Kooperationen mit anderen Bereichen der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck,
5.
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch erleichterten Wechsel zwischen klinischen Tätigkeiten, Lehrtätigkeiten und Forschungstätigkeiten.
(4) Das Klinikum trägt den berechtigten Interessen seines Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. Dazu erlässt es unter Wahrung der Beteiligungsrechte der Personalräte und mit Zustimmung des Aufsichtsrats Regelungen in einem Verhaltenskodex, der insbesondere Rahmenvorgaben für den Abschluss unbefristeter und befristeter Beschäftigungsverhältnisse, für Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zum Gesundheitsmanagement enthalten soll. Es fördert die Weiterbildung seines Personals.
(5) Das Klinikum fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern. Bei der Besetzung von Organen und Gremien des Klinikums findet das Gleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019, (GVOBl. Schl.-H. S. 30), Anwendung.
(6) Das Klinikum nimmt als Landesaufgabe die Durchführung von Untersuchungen und Beratungen für den öffentlichen Gesundheitsdienst auf dem Gebiet der Hygiene und medizinischen Mikrobiologie wahr. Dafür hält es die dafür erforderlichen Einrichtungen an mindestens einem Standort als Medizinaluntersuchungsamt für die oberste Landesgesundheitsbehörde und die Kreise und kreisfreien Städte vor, um diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), und dem Gesundheitsdienstgesetz vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), zu unterstützen. Zuständige Fachaufsichtsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Die zuständige Fachaufsichtsbehörde erstattet dem Klinikum jährlich die durch die Wahrnehmung der Landesaufgabe entstehenden zusätzlichen Personal-, Sach- und Investitionskosten, soweit diese nicht anderweitig gedeckt werden können. Über Maßnahmen der Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium zu unterrichten. Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung regeln, bei welcher Art von Leistungen die oberste Landesgesundheitsbehörde und die Kreise und kreisfreien Städte ausschließlich mit dem Klinikum kooperieren dürfen. Die nach der Rechtsverordnung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem Klinikum nachgefragt werden. Die Einzelheiten können die oberste Landesgesundheitsbehörde und die Kreise und kreisfreien Städte jeweils mit dem Klinikum durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln.
(7) Zu den weiteren Aufgaben des Klinikums gehören:
1.
die Durchführung von Leichenöffnungen (gerichtliche Obduktionen) nach § 87 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 1363),
2.
die Durchführung von körperlichen Untersuchungen nach § 81a StPO und § 81c StPO,
3.
die Durchführung von Untersuchungen von Blut, Urin und weiteren Körperflüssigkeiten auf Alkohol und sonstige Drogen nach § 81a StPO und § 81c StPO,
4.
die Durchführung von molekulargenetischen Untersuchungen von Körperzellen oder durch Maßnahmen nach § 81a StPO und § 81c StPO erlangtem Material nach §§ 81e ff StPO.
Die Aufgaben nach Satz 1 umfassen auch die damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbereitungsarbeiten sowie das Vorhalten der dafür erforderlichen Einrichtungen. Das Land erstattet dem Klinikum jährlich die durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehenden Personal-, Sach- und Investitionskosten in Form eines Zuschusses nach Maßgabe des Haushalts, soweit diese nicht anderweitig gedeckt werden können.
(8) Die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 6 und 7 orientiert sich an dem Gebot der Wirtschaftlichkeit.
(9) Der Vorstand stellt bei den in den Absätzen 6 und 7 normierten Aufgaben Einvernehmen mit den jeweilig zuständigen Ministerien her, soweit die Aufstellung eines Wirtschaftsplans betroffen ist oder wesentliche Maßnahmen in organisatorischer oder struktureller Hinsicht getroffen werden sollen.
Das Einvernehmen ist wie folgt herzustellen:
1.
In den Fällen des Absatzes 6 mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium,
2.
in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 1 und 2 mit dem für Justiz zuständigen Ministerium,
3.
in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 3 und 4 mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.
(10) Das Klinikum kann im Sachzusammenhang mit seinen Aufgaben nach Absatz 1 weitere Leistungen auch über die Landesgrenzen hinaus erbringen. Das Ministerium kann dem Klinikum im Benehmen mit diesem durch Verordnung auch andere Aufgaben übertragen, wenn sie mit seinen Aufgaben zusammenhängen und die Übertragung für eine geordnete Aufgabenverteilung sachgerecht ist; das Land erstattet dem Klinikum die durch die Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben entstehenden Kosten. Auf gemeinsamen Vorschlag des Klinikums und einer Hochschule hin kann das Ministerium durch Verordnung bestimmen, dass eine Einrichtung der Hochschule oder eine Einrichtung des Klinikums auf den jeweils anderen Träger übergeht. Es regelt dabei die Rechtsfolgen.
(11) Das Klinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(12) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Klinikum Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Durch den Gesellschaftsvertrag oder durch die Satzung ist sicherzustellen, dass die Ziele und Maßnahmen des Gleichstellungsgesetz entsprechend zur Anwendung gebracht werden. § 112 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(13) Soweit Unternehmen des Klinikums zusammen mit den Fachbereichen Medizin die Sicherstellung von Forschung und Lehre in der klinischen Medizin und der damit verbundenen universitären Krankenversorgung in der Humanmedizin obliegt, hat das Klinikum zu gewährleisten, dass die Absätze 2 bis 5 dort entsprechende Anwendung finden.
§ 84 Organe
Organe des Klinikums sind der Aufsichtsrat, die Universitätsmedizinversammlung, die Gewährträgerversammlung und der Vorstand.
§ 85 Aufgaben des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäfte des Vorstands. Er entscheidet über die grundlegenden Ziele und in den grundsätzlichen Angelegenheiten des Klinikums in der Krankenversorgung, in der Zusammenarbeit mit den Hochschulen und bei den weiteren übertragenen Aufgaben.
(2) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:
1.
Nach Anhörung der Universitätsmedizinversammlung Entscheidung über die Struktur- und Entwicklungsplanung des Klinikums, deren Erstellung und Inhalte in der Hauptsatzung näher geregelt werden,
2.
Erlass und Änderung der Satzung nach § 44 des Landesverwaltungsgesetzes (Hauptsatzung) im Einvernehmen mit der Universitätsmedizinversammlung,
3.
Genehmigung von Eilentscheidungen der oder des Aufsichtsratsvorsitzenden,
4.
Zustimmung zu außergewöhnlichen, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehenden Rechtsgeschäften, Maßnahmen und Regelungen,
5.
Festlegung von Wertgrenzen für die Aufnahme von Krediten und die Zustimmung zur Aufnahme von Krediten oberhalb der Wertgrenzen,
6.
Entscheidung über die Gründung, den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen,
7.
Empfehlung zur Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan an die Gewährträgerversammlung,
8.
Empfehlung über die Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung an die Gewährträgerversammlung,
9.
Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen und Zustimmung zu Regelungen in einem Verhaltenskodex zu den Beschäftigungsbedingungen des Klinikpersonals,
10.
Entscheidungen über Eckwerte für Verträge der Professorinnen und Professoren für deren Tätigkeit in der Krankenversorgung nach § 90 Absatz 5, mit Oberärztinnen und Oberärzten nach § 90 Absatz 6 und mit außertariflich Beschäftigten; die Eckwerte sind für den Vorstand verbindlich,
11.
Entscheidungen über den Widerspruch des Kaufmännischen Vorstandsmitglieds oder des Vorstandsmitglieds für Krankenpflege, Patientenservice und Personalangelegenheiten nach § 87a Absatz 4.
(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Vorstands ist die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats.
§ 86 Zusammensetzung und Geschäftsführung des Aufsichtsrats
(1) Dem Aufsichtsrat des Klinikums gehören an:
1.
die Ministerin oder der Minister, die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Ministeriums oder eine zu benennende leitende Mitarbeiterin oder ein zu benennender leitender Mitarbeiter des Ministeriums oder eine durch das Ministerium zu entsendende externe Expertin oder zu entsendenden externen Experten als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
die Ministerin oder der Minister, die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder eine zu benennende leitende Mitarbeiterin oder ein zu benennender leitender Mitarbeiter des für Finanzen zuständigen Ministeriums oder eine durch das für Finanzen zuständige Ministerium zu entsendende externe Expertin oder zu entsendenden externen Experten,
3.
die Ministerin oder der Minister, die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder eine zu benennende leitende Mitarbeiterin oder ein zu benennender leitender Mitarbeiter des für Gesundheit zuständigen Ministeriums oder eine durch das für Gesundheit zuständige Ministerium zu entsendende externe Expertin oder zu entsendenden externen Experten,
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der vom Deutschen Gewerkschaftsbund benannt wird,
5.
eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus der Gesundheitswirtschaft,
6.
die oder der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats für das wissenschaftliche Personal oder ein vom Gesamtpersonalrat für das wissenschaftliche Personal entsandtes Mitglied,
7.
die oder der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats für das nichtwissenschaftliche Personal oder ein vom Gesamtpersonalrat für das nichtwissenschaftliche Personal entsandtes Mitglied,
8.
eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus der medizinischen Wissenschaft benannt durch die Fachbereiche Medizin, die oder der weder dem Klinikum noch den Hochschulen angehört; sie oder er soll eine Direktorin oder ein Direktor aus einer auswärtigen Universitätsklinik sein,
9.
eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus dem Wirtschaftsleben.
Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrates nach den Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 muss ein Mitglied der Landesregierung oder eine Staatssekretärin oder ein Staatssekretär sein.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats nach Absatz 1 führen je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Mitglieder können im Falle ihrer Verhinderung ihre Stimme oder ihr Antragsrecht auf ein anderes Mitglied übertragen.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 9 werden durch die Landesregierung bestellt. Die Berufungsschreiben fertigt das Finanzministerium. Die Träger der höchstpersönlichen Aufsichtsratsmandate sollen nicht zur Wahrnehmung der Rechte in der Gewährträgerversammlung bevollmächtigt werden. Die Amtszeit des Aufsichtsrats beträgt fünf Jahre und endet mit der Gewährträgerversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
(4) In allen Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter haben können, hat der Aufsichtsrat die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen.
(5) Die beiden Hochschulen haben jeweils das Recht, gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates eine Vertreterin oder einen Vertreter mit Rede- und Antragsrecht für einzelne Sitzungen des Aufsichtsrates zu benennen.
(6) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet oder bilden kann. Der Aufsichtsrat kann einem so gebildeten Ausschuss die Zuständigkeit für die Vorbereitung einzelner Beschlüsse oder für bestimmte Arten von Angelegenheiten durch Beschluss übertragen. Der Ausschuss fasst Beschlussempfehlungen für den Aufsichtsrat.
(7) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates in Eilfällen für den Aufsichtsrat entscheiden kann.
(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann auch Regelungen über eine Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen (Umlaufverfahren) treffen.
(9) Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die nicht Bedienstete oder Beschäftigte des Landes Schleswig-Holsteins, der Universität zu Lübeck oder des Klinikums sind, kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Eine etwaige Vergütung wird durch die Gewährträgerversammlung festgesetzt. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung und zur Lage des Klinikums, der erforderlichen Fachkompetenz, dem zeitlichen Aufwand und den mit den Pflichten des Aufsichtsratsmitglieds verbundenen Risiken stehen.
§ 86a Aufgaben der Universitätsmedizinversammlung
(1) Die Universitätsmedizinversammlung ist den Zielen des Klinikums verpflichtet und soll ihre einvernehmlich zu treffenden Entscheidungen am Ziel einer bestmöglichen Verzahnung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung ausrichten. Zu den Aufgaben und Rechten der Universitätsmedizinversammlung gehören:
1.
Abstimmungen und Planungen der Fachbereiche Medizin und Zustimmung zu Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Land,
2.
Befassung mit wissenschaftsrelevanten Strukturfragen, Maßnahmen und Entscheidungen des Klinikums,
3.
Abgabe einer Stellungnahme zur Struktur- und Entwicklungsplanung des Klinikums gegenüber dem Aufsichtsrat (§ 85 Absatz 2 Nummer 1),
4.
Erklärung des Einvernehmens zum Erlass und zur Änderung der Satzung nach § 44 des Landesverwaltungsgesetzes (Hauptsatzung) gemäß § 85 Absatz 2 Nummer 2.
(2) Die Universitätsmedizinversammlung entscheidet über den Widerspruch, den eine Dekanin oder ein Dekan gemäß § 87a Absatz 4 Satz 5 gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Vorstands erhebt. Bis zur Entscheidung der Universitätsmedizinversammlung hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung.
(3) Trifft die Universitätsmedizinversammlung keine einvernehmliche Entscheidung, entscheidet das Ministerium auf Antrag einer Hochschule oder des Vorstands.
§ 86b Zusammensetzung und innere Ordnung der Universitätsmedizinversammlung
(1) Die Mitglieder der Universitätsmedizinversammlung sind
1.
die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,
2.
die Universität zu Lübeck und
3.
ohne Stimmrecht das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium.
(2) Jedes Mitglied kann jeweils bis zu vier Vertreterinnen und Vertreter in die Universitätsmedizinversammlung entsenden. Von den entsandten Vertreterinnen oder Vertretern nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 müssen jeweils zwei Personen dem jeweiligen Fachbereich Medizin angehören.
(3) Jedes nach Absatz 1 stimmberechtigte Mitglied besitzt jeweils eine Stimme.
(4) Der Vorstand des Klinikums kann mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen teilnehmen. Ihm steht gegen Entscheidungen der Universitätsmedizinversammlung, die wesentliche strukturelle Belange des Klinikums betreffen, ein Widerspruchsrecht zu. Über den Widerspruch entscheidet das Ministerium.
(5) Die Universitätsmedizinversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann auch Regelungen über eine Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen (Umlaufverfahren) treffen.
§ 86c Aufgaben der Gewährträgerversammlung
(1) Aufgaben der Gewährträgerversammlung sind:
1.
Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands einschließlich der Vertragsangelegenheiten und der Vorgabe von Zielen; bei der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands nach § 87a Absatz 1 Nummer 4 ist die Gewährträgerversammlung an die Entscheidung der jeweiligen Fachbereichskonvente gebunden,
2.
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats,
3.
Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
4.
Beanstandungsrecht der Entscheidungen des Aufsichtsrats zu § 85 Absatz 2 Nummer 2,
5.
Grundsatzangelegenheiten zum Immobilien-ÖPP des Klinikums,
6.
Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie über die Ergebnisverwendung,
7.
Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
8.
Festsetzung einer Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates, die nicht Bedienstete oder Beschäftigte des Landes Schleswig-Holsteins, der Universität zu Lübeck oder des Klinikums sind.
(2) Beschlüsse des Aufsichtsrats zu dem in Absatz 1 Nummer 4 genannten Punkt sind der Gewährträgerversammlung vorzulegen. Die Gewährträgerversammlung entscheidet innerhalb von vier Wochen oder verweist den Vorgang an den Aufsichtsrat zurück. Eine Entscheidung der Gewährträgerversammlung ersetzt den beanstandeten Beschluss.
§ 86d Zusammensetzung der Gewährträgerversammlung
(1) Mitglieder der Gewährträgerversammlung sind jeweils eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter der für Wissenschaft, Finanzen und Gesundheit zuständigen Ministerien.
(2) Der Vorsitz der Gewährträgerversammlung obliegt dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
(3) Die Mitglieder der Gewährträgerversammlung nach Absatz 1 führen je eine Stimme. Die Gewährträgerversammlung ist beschlussfähig, wenn von drei mindestens zwei Mitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Gewährträgerversammlung entscheidet einstimmig. Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann auch Regelungen über eine Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen (Umlaufverfahren) treffen.
§ 87 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet das Klinikum und trägt die Verantwortung für die Erfüllung seiner Aufgaben. Er hat für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit des Klinikums und seines Vermögens Sorge zu tragen. Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere
1.
die Wahrnehmung der Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Klinikum,
2.
die strategische Gesamtplanung des Klinikums unter Einbeziehung der Struktur- und Entwicklungspläne der Campi und der campusübergreifenden Zentren,
3.
die Vorbereitung und Umsetzung von Beschlüssen des Aufsichtsrates, der Universitätsmedizinversammlung und der Gewährträgerversammlung,
4.
die Beschlüsse zu Rahmenvorgaben für die Aufgabenerfüllung des Klinikums,
5.
der Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen und die Beobachtung ihrer Einhaltung mit
a)
den Campusdirektionen und den Leitungen der campusübergreifenden Zentren in Bezug auf die nach Maßgabe des Wirtschaftsplans umzusetzenden oder zu erreichenden Ziele als Ergänzung zu den Ziel- und Leistungsvereinbarungen in Bezug auf Forschung und Lehre und
b)
den Leitungen der Zentralen Einrichtungen, einschließlich der Zuweisung von Ressourcen an diese,
6.
die Durchführung von Maßnahmen, die campusübergreifende und besondere wirtschaftliche Bedeutung haben,
7.
die Organisation der Zentralverwaltung, deren Zuständigkeit im Einzelnen in der Hauptsatzung zu regeln ist,
8.
die Verhandlungen und der Abschluss von Dienstleistungsverträgen über die Leitung und die stellvertretende Leitung von Kliniken und Sektionen und mit außertariflich Beschäftigten im Benehmen mit der jeweiligen Campusdirektion oder der Leitung des jeweiligen campusübergreifenden Zentrums sowie die hieraus sich ergebenden Personalverwaltungsangelegenheiten.
(2) Der Vorstand vertritt das Klinikum gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
§ 87a Zusammensetzung und Geschäftsführung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus
1.
dem Vorstandsmitglied für Krankenversorgung als Vorsitzender oder Vorsitzende,
2.
dem Kaufmännischen Vorstandsmitglied,
3.
dem Vorstandsmitglied für Krankenpflege, Patientenservice und Personalangelegenheiten,
4.
den Dekaninnen und Dekanen als Vorstandsmitglieder für Forschung und Lehre; falls kein Fachbereich im Bereich der klinischen Medizin besteht, tritt an die Stelle der Dekanin oder des Dekans als Vorstandsmitglied für Forschung und Lehre eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident als Vorstandsmitglied für Forschung und Lehre; die Präsidien der beiden Hochschulen können einer Bestellung eines Vorstandsmitglieds nach Nummer 1 bis 3 gemeinsam widersprechen; über den Widerspruch entscheidet die Gewährträgerversammlung; abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 muss die Wahl der Dekanin oder des Dekans nicht aus dem Kreis der zum Fachbereich gehörenden Professorenschaft erfolgen.
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt hauptberuflich aus. In der Hauptsatzung können abweichende Bezeichnungen zu den Vorstandsmitgliedern nach Nummer 1 bis 3 festgelegt werden. Das Vorstandsmitglied für Krankenversorgung und Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands kann als Chief Executive Officer (CEO), das Kaufmännische Vorstandsmitglied als Chief Financial Officer (CFO) und das Vorstandsmitglied für Krankenpflege, Patientenservice und Personalangelegenheiten als Chief Operating Officer (COO) bezeichnet werden. Erstbestellungen erfolgen für bis zu drei Jahre, Folgebestellungen sind für bis zu fünf Jahre möglich. Die Vorstände für Forschung und Lehre werden für fünf Jahre bestellt.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch ein Gaststatus der Campusdirektionen zu regeln ist. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
(3) Der Vorstand entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten in seiner Gesamtheit, soweit die Hauptsatzung nichts Abweichendes regelt. In Angelegenheiten, die nur Forschung und Lehre betreffen, entscheidet der Vorstand ohne die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 und 3.
(4) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Dem Kaufmännischen Vorstandsmitglied steht bei Entscheidungen oder Maßnahmen des Vorstandes, die wirtschaftliche Angelegenheiten des Klinikums betreffen, ein Widerspruchsrecht zu. Dem Vorstandsmitglied für Krankenpflege, Patientenservice und Personalangelegenheiten steht ein Widerspruchsrecht für solche Angelegenheiten zu, die seinen Geschäftsbereich betreffen. Der Widerspruch ist erledigt, wenn der Gesamtvorstand mit der Stimme des jeweiligen Vorstandsmitglieds in gleicher Angelegenheit neu entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet der Aufsichtsrat. Einer Dekanin oder einem Dekan steht ein Widerspruchsrecht in Angelegenheiten zu, die Forschung und Lehre betreffen.
§ 88 Rechtsstellung des Campus
(1) Der Campus Kiel und der Campus Lübeck sind jeweils nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
(2) Jeder Campus umfasst die ihm zugeordneten Teile des Klinikums. An der Leitung campusübergreifender Zentren, die nicht einem Campus zugeordnet sind, sind die Campusdirektionen zu beteiligen.
(3) Im Verhältnis zum Klinikum oder soweit dies darüber hinausgehend in der Hauptsatzung geregelt wird, verfügen die Campi über eigene Kompetenzen, deren Einhaltung das Land gewährleistet.
(4) Der Campus Kiel führt das Siegel der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, der Campus Lübeck führt das Siegel der Universität zu Lübeck, jeweils mit einer das Klinikum und den Campus kennzeichnenden Umschrift.
(5) Für den Campus Kiel und den Campus Lübeck werden vom Vorstand jeweils Segmentberichte aufgestellt.
(6) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
§ 88a Aufgaben der Campusdirektion
(1) Die Campusdirektion ist zuständig und verantwortlich für die örtlichen Belange und Interessen des Campus und für die Erfüllung der Aufgaben des Klinikums am Standort.
(2) Die Campusdirektion hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Aufstellung und Fortschreibung sowie Beschluss über den einheitlichen Struktur- und Entwicklungsplan für Forschung, Lehre und Krankenversorgung am jeweiligen Campus im Einvernehmen mit dem jeweiligen Medizinischen Fachbereich; den Zielen der wissenschaftlichen Profilierung am Campus ist dabei besonders Rechnung zu tragen,
2.
Erteilung des Einvernehmens gegenüber dem Vorstand zum Abschluss von Verträgen nach § 90 Absatz 5 und 6,
3.
Erteilung des Einvernehmens gegenüber dem Vorstand zur Eröffnung, Schließung oder zu wesentlichen Änderungen von Untergliederungen des Klinikums nach § 90 Absatz 1 am Campus,
4.
die campusbezogene Sicherstellung der Forschung, Lehre und Krankenversorgung auf universitärem Niveau,
5.
die Sicherstellung auf dem Campus, dass die Mitglieder der Universitäten ihre durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die ihnen in § 4 Absatz 1, 3, 4 und 5 eingeräumten Freiheiten wahrnehmen können,
6.
die campusbezogene abteilungsübergreifende Koordinierung von übergeordneten, interdisziplinären Aufgaben in der Krankenversorgung,
7.
die campusbezogene Organisation und Wirtschaftsplanung des Campus nach Maßgabe der Hauptsatzung,
8.
das campusbezogene Qualitätsmanagement,
9.
der Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Direktorinnen und Direktoren der Abteilungen, Leiterinnen und Leitern der Sektionen und Departments, die Zuweisung von Ressourcen an diese sowie die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben; die Rechte der Personalvertretungen bleiben davon unberührt,
10.
die eigenverantwortliche Verhandlung von campusbezogenen Rechtsgeschäften sowie die Vorbereitung und die Durchführung von Maßnahmen in allen Angelegenheiten des Campus, die keine überwiegend campusübergreifende Bedeutung haben,
11.
die Festlegung von Dienstanweisungen und Rahmenvorgaben, innerhalb derer die dem Campus zugeordneten Abteilungen, Sektionen und Departments ihre Aufgaben erledigen, sowie Sicherstellung der Umsetzung der Dienstanweisungen und Einhaltung der Rahmenvorgaben,
12.
die Organisation der Campusverwaltung.
Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(3) Beschlüsse der Campusdirektion kommen mit der Mehrheit der Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin oder des Sprechers der Campusdirektion. Der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor steht bei Entscheidungen oder Maßnahmen der Campusdirektion, die wirtschaftliche Angelegenheiten des Klinikums betreffen, ein Widerspruchsrecht zu. Der Dekanin oder dem Dekan des medizinischen Fachbereichs oder der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für Medizin steht ein Widerspruchsrecht in Angelegenheiten zu, die Forschung und Lehre betreffen. Wird den Widersprüchen nach Satz 2 und 3 durch erneute Entscheidung in der Campusdirektion mit den Stimmen des widersprechenden Mitglieds nicht abgeholfen, so erfolgt eine Beschlussfassung im Vorstand nach den Grundsätzen des § 87a Absatz 3 und 4. Enthaltungen bei Beschlüssen der Campusdirektion sowie des Vorstands über eine Vorlage der Campusdirektion gelten nicht als Nein-Stimmen.
(4) Campusdirektion und Vorstand nehmen ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit wahr. Das Klinikum stellt der Campusdirektion nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes angemessene Ressourcen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Wirtschaftsplan ist die erforderliche Campusverwaltung vorzusehen; im Übrigen bedient die Campusdirektion sich der Verwaltung des Klinikums.
(5) Die Campusdirektion vertritt ihren Campus gegenüber dem Vorstand. Beschlüsse der Campusdirektion sind für den Vorstand bindend. Der Vorstand kann Beschlüssen der Campusdirektion widersprechen, soweit diese gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen §§ 87 und 88a, oder gegen die Hauptsatzung des Klinikums verstoßen. Über den Widerspruch entscheidet das Ministerium. Das Recht des Vorstands zur Vertretung des Klinikums gemäß § 87 Absatz 2 bleibt unberührt.
(6) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
§ 88b Zusammensetzung und innere Ordnung der Campusdirektion
(1) Die Mitglieder der Campusdirektion sind
1.
die Dekanin oder der Dekan des medizinischen Fachbereichs oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für Medizin als Wissenschaftliche Direktorin oder Wissenschaftlicher Direktor und Sprecherin oder Sprecher der Campusdirektion kraft Amtes,
2.
die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor, die oder der vom Vorstand einstimmig bestellt wird,
3.
die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor, die oder der aus dem Kreis der Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren im Nebenamt vom Vorstand einstimmig bestellt wird,
4.
die Pflege- oder Technische Direktorin oder der Pflege- oder Technische Direktor, die oder der vom Vorstand einstimmig bestellt wird, und
5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Präsidiums der jeweiligen Universität ohne Stimmrecht.
(2) Die Campusdirektion gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
(3) Die Hauptsatzung legt für jedes der Mitglieder der Campusdirektion nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fest, welches Mitglied des Vorstands die Dienstvorgesetztenfunktion wahrnimmt. Das in der Hauptsatzung benannte Mitglied des Vorstands hat das Vorschlagsrecht für die Entscheidung des Vorstands über die Bestellung des betreffenden Mitglieds der Campusdirektion.
§ 89 Hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte
(1) Der Vorstand bestellt eine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte. Sie ist auch für die Unternehmen zuständig, an denen das Klinikum eine Mehrheitsbeteiligung hält. Sie ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, an den Sitzungen aller Organe und Gremien mit Antragsrecht und beratender Stimme teilzunehmen. Das Klinikum regelt das Verfahren zur Bestellung durch Satzung.
(2) Das Klinikum schreibt die Stelle öffentlich aus. Stellung, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich aus dem Gleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30). Die Rechte der Personalvertretungen bleiben davon unberührt.
(3) Der Gleichstellungsbeauftragten sind in dem erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Personal zur Verfügung zu stellen.
§ 90 Zentren, Kliniken, Departments, zentrale Einrichtungen und Leitung
(1) Das Klinikum kann in den Campi Zentren, Departments, Abteilungen und auch darüber hinaus zentrale Einrichtungen bilden. Diese Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit der Campusdirektion und mit Zustimmung der Universitätsmedizinversammlung campusübergreifend organisiert sein.
(2) Die Kliniken und klinisch-theoretischen Institute (Abteilungen) sind die diagnostischen oder therapeutischen Grundeinheiten für die Krankenversorgung. In ihnen erfüllt das wissenschaftliche Personal Aufgaben der Fachbereiche Medizin in Forschung und Lehre; in Ausnahmefällen kann das Klinikum Abteilungen einrichten, die nicht Forschung und Lehre betreiben. Abteilungen können in besonderen Fällen in Sektionen gegliedert werden.
(3) Jede Abteilung ist einem Campus oder campusübergreifenden Zentrum zugeordnet. Die Campi oder campusübergreifenden Zentren koordinieren die Aufgaben der Abteilungen.
(4) Zentrale Einrichtungen erbringen Dienstleistungen für andere Einrichtungen des Klinikums.
(5) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der jeweiligen Campusdirektion mit einer Professorin oder einem Professor oder einer Juniorprofessorin oder einem Juniorprofessor ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründen, in dem er ihr oder ihm eine besondere Funktion in der Krankenversorgung überträgt und in dem die Vertragsparteien die Rechte und Pflichten der Professorin oder des Professors einschließlich einer leistungsbezogenen Vergütung regeln. Das Dienstverhältnis kann einmalig auf bis zu zehn Jahre befristet werden. Dabei ist der Vorstand an die im Berufungsverfahren getroffene Entscheidung der Hochschulen über die Besetzung der Professur gebunden. Die mit der Leitung einer Abteilung betrauten Professorinnen und Professoren führen die Bezeichnung Direktorin oder Direktor. Direktorinnen und Direktoren haben betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse nachzuweisen oder zeitnah nach Vertragsabschluss zu erwerben.
(6) Der Vorstand kann mit einer Leiterin oder einem Leiter einer zentralen Einrichtung und mit einer Oberärztin oder einem Oberarzt, die oder der nicht Professorin oder Professor ist, ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründen. Auf dieser Grundlage schließt der Vorstand mit ihr oder ihm eine Ziel- und Leistungsvereinbarung für die Erbringung bestimmter Aufgaben unter Festlegung einer leistungsbezogenen Vergütung. Für diese Vereinbarungen ist das Einvernehmen der jeweiligen Campusdirektion erforderlich.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 4 regelt die Hauptsatzung.
§ 91 Personal
(1) Das nichtwissenschaftliche Personal, das im Bereich des Klinikums tätig sein soll, wird als Personal des Klinikums eingestellt und steht im Dienst des Klinikums. Das Klinikum hat Dienstherrnfähigkeit.
(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des nichtwissenschaftlichen Personals des Klinikums ist der Vorstand.
(3) Das nichtwissenschaftliche Personal des Klinikums, zu dessen Aufgaben eine Tätigkeit in Forschung und Lehre gehört, nimmt diese Tätigkeit am Klinikum wahr.
(4) Das wissenschaftliche Personal, das im Bereich des Klinikums tätig sein soll, wird als Personal einer Hochschule eingestellt. § 90 Absatz 5 und 6 bleibt unberührt.
(5) Das wissenschaftliche Personal der Hochschulen, zu dessen Aufgaben nach den für das Dienstverhältnis geltenden Regelungen und der Funktionsbeschreibung der Stelle eine Tätigkeit im Aufgabenbereich Krankenversorgung gehört, nimmt diese Tätigkeit im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben am Klinikum wahr.
(6) Die zuständige Landesbehörde kann dem Klinikum die Personalangelegenheiten (§ 6 Absatz 3 Nummer 1) für das im Bereich des Klinikums tätige wissenschaftliche Personal der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel mit Ausnahme der Personalangelegenheiten der Professorinnen und Professoren übertragen. Das Klinikum nimmt diese als Landesaufgabe wahr. Für das im Bereich des Klinikums tätige wissenschaftliche Personal der Universität zu Lübeck nimmt das Klinikum die Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Personalangelegenheiten der Professorinnen und Professoren als Hochschulaufgabe wahr. § 62 Absatz 6 bleibt unberührt. Das Nähere regeln jeweils die Hochschulen und das Klinikum im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen der Übertragung. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, entscheidet das Ministerium. Die Hochschule ist regelmäßig über den Personalbestand zu informieren.
§ 92 Wirtschaftsführung, Gewährträgerhaftung
(1) Der Vorstand beschließt einstimmig Rahmenvorgaben für die Teil-Wirtschaftspläne und stellt den Gesamt-Wirtschaftsplan auf. Der Gesamt-Wirtschaftsplan hat sich an der Struktur- und Entwicklungsplanung zu orientieren. Bei erheblichen Abweichungen im Vollzug des Gesamt-Wirtschaftsplans hat der Vorstand Maßnahmen zur Sicherung des Vollzugs zu treffen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(2) Die §§ 1 bis 87 und die §§ 106 bis 110 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein finden mit Ausnahme des § 65 Absatz 1 bis 5, des § 68 Absatz 1 und des § 69 keine Anwendung. § 3 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Schleswig-Holstein vom 31. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 239) findet auf das Klinikum keine Anwendung, soweit der Auftragswert den nach § 106 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils festgelegten Schwellenwert nicht erreicht. Gleiches gilt für die Tochterunternehmen des Klinikums, in denen das Klinikum Mehrheitsgesellschafter ist.
(3) Das Klinikum deckt seine Aufwendungen in der Krankenversorgung durch die für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Entgelte und durch sonstige Erträge. Das Land kann dem Klinikum nach Maßgabe des Haushaltsplans Finanzmittel gewähren
1.
zur Deckung der Mieten für Gebäude und Geräte,
2.
zur Deckung der Kosten für Kostenausreißer in der stationären universitären Krankenhausversorgung, die nicht durch Leistungen anderer Kostenträger abgedeckt werden und
3.
für Investitionen.
§ 8a Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die vom Land zugewiesenen Finanzmittel nach Satz 2 und nach § 8a Absatz 1 bewirtschaftet das Klinikum als Landesaufgabe. Das Klinikum berichtet dem Ministerium jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses über die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel.
(4) Das Klinikum stellt gemeinsam mit den Fachbereichen Medizin sicher, dass die Finanzmittel für Forschung und Lehre gesondert von den Finanzmitteln für die Krankenversorgung verwendet und ausgewiesen werden. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat und den Präsidien hierüber zu berichten und alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(5) Das Klinikum bewirtschaftet die Personalmittel für das im Bereich des Klinikums tätige Personal der Hochschulen. Im Jahresabschluss des Klinikums sind Angaben zu Art und Anzahl dieses Personals zu machen.
(6) Drittmittelprojekte, die im Klinikum durchgeführt werden sollen, sind dem Vorstand anzuzeigen. Die Mittel können vom Klinikum verwaltet werden. Abweichend von § 37 Absatz 5 Satz 1 gilt für die Einstellung von hauptberuflichen nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern § 91. Im Übrigen gilt § 37 Absatz 1, 2, 4 bis 6.
(7) Das Grundvermögen wird, soweit es für die betrieblichen Zwecke des Klinikums erforderlich ist, dem Klinikum dauerhaft zur Verfügung gestellt.
(8) Privatrechtliche Entgelte, die vom Klinikum für seine Benutzung nach einem Tarif erhoben werden, der bekannt gemacht worden ist oder zur Einsichtnahme ausliegt, dürfen im Verwaltungswege beigetrieben werden.
(9) Das Finanzministerium legt im Einvernehmen mit dem Ministerium nach Zustimmung des Landtags den Kreditrahmen für das Klinikum fest.
(10) Für die Verbindlichkeiten des Klinikums haftet das Land Schleswig-Holstein, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen des Klinikums möglich ist (Gewährträgerhaftung).
(11) Die Landesregierung berichtet dem Landtag über den Jahresabschluss des Klinikums, die Verwendung des Jahresergebnisses und den Lagebericht.
Abschnitt 10 Bestimmungen für einzelne Hochschulen, Schlussbestimmungen
§ 93 Künstlerische Hochschulen
(1) Das Studium an der Musikhochschule Lübeck führt zu einer künstlerisch-wissenschaftlichen Qualifikation.
(2) Die Muthesius Kunsthochschule vermittelt eine künstlerische Qualifikation durch künstlerisch-praktische, methodische, theoretische und experimentelle Ausbildungsinhalte.
(3) Die Musikhochschule Lübeck und die Muthesius Kunsthochschule können in ihrer Verfassung regeln, ob und unter welchen Bedingungen Lehrbeauftragte, die nicht die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 erfüllen, Mitglieder der Hochschule sind. Lehrbeauftragte, die Mitglieder der Hochschule sind, gehören der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes an.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann Lehrbeauftragten der künstlerischen Hochschulen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen und die seit mindestens zwei Jahren einen Lehrauftrag zur Sicherung des Lehrangebots (§ 66 Absatz 1 Satz 1) wahrnehmen, auf Vorschlag des Senats die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verleihen. Das Ministerium kann Richtlinien über die Verleihung der akademischen Bezeichnung erlassen. Endet der Lehrauftrag, entscheidet das Ministerium über die Weiterführung der Bezeichnung. § 63 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 94 Fachhochschulen
Die Fachhochschulen vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine auf den Ergebnissen der Wissenschaft beruhende Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Qualifizierung für berufliche Tätigkeitsfelder im In- und Ausland, die selbstständige Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse erfordern. Die Fachhochschulen betreiben praxisnahe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und fördern die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis.
§ 95 Verkündung von Verordnungen, Bekanntmachung von Satzungen
(1) Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, können abweichend von § 60 Landesverwaltungsgesetz im Nachrichtenblatt des Ministeriums verkündet werden. Auf sie ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen.
(2) Satzungen der Hochschulen werden auf der Internetseite der jeweiligen Hochschule sowie durch einen hierauf verweisenden Hinweis im Nachrichtenblatt bekannt gemacht. Die hierfür genutzte Internetseite muss in ausschließlicher Verantwortung der Hochschule betrieben werden und deren sämtliche Bekanntmachungen an zentraler Stelle beinhalten. Die Satzungen müssen dort auf Dauer vorgehalten werden. Zu Beginn eines Kalenderjahres erstellt jede Hochschule ein Fundstellenverzeichnis aller auf ihrer Internetseite im vorangegangenen Kalenderjahr bekannt gegebenen Satzungen unter Angabe des Tages ihrer Bekanntmachung. Dieses Fundstellenverzeichnis wird vom Ministerium im ersten Nachrichtenblatt eines jeden Kalenderjahres veröffentlicht.
(3) Die Hochschulen erstellen von jeder Satzung zwei Originalausfertigungen. Eine Originalausfertigung ist zum Verbleib bei der Hochschule bestimmt, die zweite Originalausfertigung ist am Ende eines jeden Kalenderjahres dem Landesarchiv Schleswig-Holstein zur Aufbewahrung zu übersenden.
§ 96 Studienkolleg an der Fachhochschule Kiel
(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und -bewerber auf die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums in dem angestrebten Studiengang sprachlich, fachlich und studienmethodisch vorzubereiten und eine Prüfung abzunehmen.
(2) Das Studienkolleg ist eine zentrale Einrichtung im Sinne des § 34 Absatz 1. Die Durchführung des Studienkollegs nimmt die Fachhochschule Kiel als eigene Aufgabe wahr. Das Ministerium nimmt die Rechtsaufsicht über das Studienkolleg wahr.
(3) Die Fachhochschule Kiel regelt durch eine Satzung die Organisation des Studienkollegs, den Zugang zum Studienkolleg, die Dauer des Kollegbesuchs sowie die Notwendigkeit und Voraussetzungen für Abschlussprüfungen des Studienkollegs. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.
(4) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die das Studienkolleg besuchen, werden bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung als Studierende der Fachhochschule Kiel eingeschrieben. Mit dem Bestehen der Prüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung zum Fachstudium erworben. Der Kollegbesuch gilt nicht als Studium. Die am Studienkolleg tätigen Lehrkräfte werden der Mitgliedergruppe Technik und Verwaltung zugeordnet.
(5) Am Studienkolleg wird ein Beirat eingerichtet, dem je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Fachhochschule Kiel, des Studienkollegs und je eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Bildung zuständigen Ministeriums sowie des Ministeriums angehören. Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Einrichtung von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule bestellt. Aufgabe des Beirats ist es, das Studienkolleg bei der Durchführung der Aufgaben zu beraten. Vor Beschlussfassung des Senats über die Satzung des Studienkollegs ist der Beirat zu hören.
Abschnitt 11 Ergänzende Vorschriften während der Corona-Pandemie
§§ 97 bis 99 (aufgehoben)
§ 100 Eignungsprüfungen
(zu § 39 Absatz 6)
Die Hochschulen können auf einzelne in der jeweiligen Eignungsprüfungsordnung festgelegten Prüfungselemente verzichten oder sie in anderer Form durchführen, sofern dies für die Durchführbarkeit der Prüfung erforderlich ist und die Prüfung insgesamt geeignet bleibt, die Studieneignung festzustellen. Die Änderungen sind in geeigneter Weise rechtzeitig bekanntzugeben.
§§ 101 und 102 (aufgehoben)
§ 103 Regelstudienzeit
(zu § 50)
(1) Für hochschulrechtliche und ausbildungsförderungsrechtliche Regelungen, die an die Regelstudienzeit oder an die Fachsemesterzahl anknüpfen, wertet die Hochschule das Sommersemester 2020 nicht als Fachsemester.
(2) Die Hochschulen erteilen Studierenden, die im Sommersemester 2020 eingeschrieben waren, auf Antrag eine Bescheinigung, dass sie bedingt durch die Corona-Pandemie Leistungsnachweise oder Prüfungsleistungen nicht erbringen konnten und dass dies den Ablauf des Studiums um ein Semester verzögert. Unberührt bleiben die Regelungen zu den Staatsexamina.
(3) Für Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt sind, gilt eine von der in der jeweiligen Prüfungsordnung auf Grundlage von § 50 Absatz 2 geregelten Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
§ 104 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
(zu § 51 Absatz 2)
Die Ablehnung der Anrechnung von Prüfungsleistungen darf nicht darauf gestützt werden, dass Prüfungsarten, Lehrveranstaltungsarten oder die Anzahl der Semesterwochenstunden infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 abweichend von der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegt wurden.
§ 105 Abweichende Lehr- und Prüfungsformate, Anrechnung, Freiversuch
(zu § 52 Absatz 2)
(1) Die Hochschulen können in ihren Studien- oder Prüfungsordnungen festgelegte Präsenzlehrveranstaltungsarten durch abweichende Lehrveranstaltungsarten ersetzen, die geeignet sind, die für die Erreichung der Lernziele des Moduls erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln.
(2) Die Hochschulen können von der festgelegten Anzahl der Semesterwochenstunden abweichen.
(3) Die in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsarten können auch nach Beginn der Unterrichtszeit durch andere Prüfungsarten ersetzt werden, sofern dies für die Durchführbarkeit der Prüfung erforderlich ist und die Prüfungsart geeignet ist, das Erreichen der Lernziele festzustellen.
(4) Die Hochschulen können von den Regelungen zu Prüfungsvorleistungen und weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen in angemessener Weise abweichen.
(5) Die Maßnahmen der Absätze 1 bis 4 sind in geeigneter Weise rechtzeitig bekanntzugeben. Sie bedürfen der Zustimmung der Dekanin oder des Dekans oder der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Die Dekanin oder der Dekan kann eine Prodekanin oder einen Prodekan mit der Entscheidung beauftragen. Bei staatlichen oder kirchlichen Prüfungen bedürfen die Maßnahmen der Absätze 1 bis 4 der Zustimmung der für die jeweilige Prüfung zuständigen Stelle.
(6) Die Dekanin oder der Dekan legt fest, in welchen Studiengängen oder Modulen im Sommersemester 2020 abgelegte und nicht bestandene Prüfungen als nicht unternommen gelten, weil die Lehr- und Lern- oder die Prüfungsbedingungen durch Einschränkungen des Präsenzbetriebs wesentlich erschwert sind (Freiversuch). Die Dekanin oder der Dekan kann eine Prodekanin oder einen Prodekan oder den Prüfungsausschuss mit der Entscheidung beauftragen. Für Studierende, die Kinder unter 14 Jahren pflegen oder betreuen und deren Lern- oder Prüfungssituation wegen der Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen wesentlich erschwert ist, gilt eine im Sommersemester 2020 abgelegte und nicht bestandene Prüfung als Freiversuch.
(7) Kann ein Praktikum nicht angetreten und nicht in angemessener Zeit nachgeholt werden, kann es unter Beachtung der Lernziele durch eine andere Leistung ersetzt werden. Konnte ein Praktikum nicht vollständig absolviert werden, kann es anerkannt werden, wenn die Lernziele als erreicht gewertet werden können.
§ 106 Stipendien
(zu § 54 Absatz 6)
Die Hochschulen sollen auf Antrag die Bewilligungsdauer für ein Stipendium nach der Landesverordnung über die Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses (Stipendiumsverordnung - StpVO) um bis zu sechs Monate verlängern, wenn eine Stipendiatin oder ein Stipendiat sein oder ihr Promotionsvorhaben aufgrund der Corona-Pandemie unterbrechen muss oder es nur eingeschränkt fortsetzen kann.
§ 107 Lehrverpflichtung
(zu § 70 Absatz 1 HSG)
(1) Sofern Lehrveranstaltungen in anderer als nach Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehener Form durchgeführt werden, wird je Lehrperson die Lehrverpflichtung so angerechnet, als wäre die Lehrveranstaltung so abgehalten worden wie in der Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgesehen. Kann eine Lehrveranstaltung nicht oder nicht alternativ angeboten bzw. abgehalten werden, wird dies über die Deputatskonten nach § 2 Absatz 3 LVVO ausgeglichen.
(2) Auf die Berichte nach § 9 Absatz 2 Satz 1 LVVO wird für das Jahr 2020 verzichtet.
§ 108 Besondere Vorschriften, Verordnungsermächtigung
(1) Von den in den Satzungen der Hochschulen geregelten Fristen kann zugunsten der Studierenden abgewichen werden. Geänderte Fristen sind in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt zu geben.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt,
1.
ergänzend zu diesem Gesetz zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie zur Förderung der Studierenden durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen, die Regelstudienzeit, die Lehrverpflichtung, die Amtszeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie die Einschreibung zu erlassen und dabei von den Regelungen der Abschnitte 2, 4, 5, 6, 7, 11 des Hochschulgesetzes abzuweichen.
2.
die Vorschriften dieses Abschnitts ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen.
§ 109 Optionsregelung
(1) Hochschulen, die gegenüber den Regelungen der §§ 6, 8, 9 und 71 dieses Gesetzes mehr Eigenverantwortung in den Bereichen Bau, Finanzen und Personal anstreben, können dies nach Stellungnahme des Hochschulrats mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Senats und mit Zustimmung des Präsidiums gegenüber dem Ministerium beantragen. Die Antragstellung erfolgt trotz Zweidrittelmehrheit dann nicht, wenn die Vertreterinnen und Vertreter einer Mitgliedergruppe im Senat einstimmig dagegen votieren.
(2) Soweit gemäß § 2 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes einer Hochschule die Dienstherrnfähigkeit durch Gesetz übertragen wird, sind insbesondere Regelungen zum Übergang des Personals vom Land auf die Hochschule, zu dienst- und arbeitsrechtlichen Befugnissen, zur Anwendung von Tarifverträgen des Landes, zur Sicherung von Ansprüchen auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, zu personalvertretungsrechtlichen Auswirkungen, zur Leistung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, von Abfindungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und von Beihilfe nach dem Landesbeamtengesetz und entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen sowie zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen an andere Dienstherren zu treffen.
(3) Das Ministerium kann mit Zustimmung des Finanzministeriums durch Rechtsverordnung Hochschulen die Bauherreneigenschaft übertragen. Die Bauherreneigenschaft bezieht sich auf die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben an den der Hochschule überlassenen Liegenschaften. Dazu gehören die Bauherrenfunktion und die Verantwortlichkeit für sämtliche Baumaßnahmen. In Ausübung der ihr nach Satz 2 übertragenen Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben an den überlassenen Liegenschaften nimmt die Hochschule die Eigentümerverantwortung für die von ihr genutzten Liegenschaften wahr. Voraussetzung für die Übertragung ist eine zwischen der Hochschule und dem Ministerium sowie dem Finanzministerium zu schließende Vereinbarung, in der das Nähere, insbesondere zu Art und Umfang sowie zur Wahrnehmung dieser Aufgaben, zur Finanzierung von Baumaßnahmen sowie zum Verfahren geregelt wird.
(4) Das Ministerium kann mit Zustimmung des Finanzministeriums durch Rechtsverordnung Hochschulen die Einführung der Doppik im Rahmen der Wirtschaftsführung regeln. Die Verordnung muss insbesondere Regelungen zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen sowie zur Anwendbarkeit der Landeshaushaltsordnung enthalten; sie kann die Einführung einer Personalkostenobergrenze vorsehen.
§ 110 Innovationsklausel
(1) Der Senat kann zur Erprobung neuartiger und weiterentwickelter Hochschulstrukturen durch Satzung für fünf Jahre Abweichungen von Abschnitt 2 zu Aufbau und Organisation der Hochschule zulassen. Die Satzung bedarf des Einvernehmens des Hochschulrates und der Zustimmung des Ministeriums. Rechtzeitig vor Ablauf der fünf Jahre, frühestens aber nach drei Jahren, sind die Abweichungen zu evaluieren. Im Fall einer positiven Evaluierung kann die Abweichung durch Satzung mit Einvernehmen des Hochschulrats und Zustimmung des Ministeriums um weitere drei Jahre verlängert werden.
(2) Das Ministerium berichtet dem Landtag von den in der Satzung getroffenen Regelungen und über das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1 Satz 3.
§ 111 Übergangsvorschrift
Für Präsidentinnen und Präsidenten, die sich am 18. Februar 2022 im Amt der Präsidentin oder des Präsidenten befinden, findet § 23 Absatz 12 sinngemäß Anwendung.
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