AGVO
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Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) Vom 4. Juli 2018

Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) Vom 4. Juli 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.03.2022 bis 30.07.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht sowie §§ 25a und 25b geändert, § 25c aufgehoben (Art. 2 LVO v. 11.02.2022, NBl.MBWK.Schl.-H. S. 48)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) vom 4. Juli 201831.07.2018 bis 30.07.2023
Eingangsformel31.07.2018 bis 30.07.2023
Inhaltsverzeichnis02.03.2022 bis 30.07.2023
Teil 1 - Allgemeines31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 1 - Allgemeine Bestimmungen31.07.2018 bis 30.07.2023
Teil 2 - Unterricht31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 2 - Aufnahme, Besuch, Versetzung, Aufstieg, Rücktritt31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 3 - Aufgabenfelder, Fächer, Umfang und Anforderungsniveaus31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 4 - Profile31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 5 - Verpflichtender Unterricht31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 6 - Leistungsbewertung, Versäumnis30.10.2021 bis 30.07.2023
§ 7 - Nachweis über den Besuch des Abendgymnasiums31.07.2018 bis 30.07.2023
Teil 3 - Abiturprüfung, Abiturprüfungsfächer, Abiturprüfungskommission31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 8 - Abiturprüfung31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 9 - Abiturprüfungsfächer31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 10 - Abiturprüfungskommission02.03.2021 bis 30.07.2023
Abschnitt 1 - Schriftliche Abiturprüfung in den Kernfächern und im Profilgebenden Fach31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 11 - Verfahren30.10.2021 bis 30.07.2023
§ 12 - Bewertung31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 12a - Sprechprüfung in den modernen Fremdsprachen30.10.2021 bis 30.07.2023
Abschnitt 2 - Weitere Abiturprüfung (vierte und fünfte Prüfung)31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 13 - Ende der Unterrichtszeit, Zulassung31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 14 - Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungsfächer31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 15 - Fachausschuss02.03.2021 bis 30.07.2023
§ 16 - Mündliche Prüfung30.10.2021 bis 30.07.2023
§ 17 - Präsentationsprüfung31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 18 - Besondere Lernleistung31.07.2018 bis 30.07.2023
Abschnitt 3 - Ergebnis der Abiturprüfung31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 19 - Bestehen und Nichtbestehen31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 20 - Ermittlung der Gesamtqualifikation31.07.2018 bis 30.07.2023
Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 21 - Besondere Vorkommnisse31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 22 - Niederschriften31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 23 - Erwerb der Fachhochschulreife31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 24 - Anlagen31.07.2018 bis 30.07.2023
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 25 - Übergangsbestimmung zu § 11 Absatz 5 und 631.07.2018 bis 30.07.2023
§ 25a - Erwerb des Abiturs im Schuljahr 2021/2202.03.2022 bis 30.07.2023
§ 25b - Erwerb des Abiturs im Schuljahr 2021/22 teilweise oder ganz ohne Abschlussprüfungen02.03.2022 bis 30.07.2023
§ 26 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 131.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 231.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 331.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 3.131.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 3.2 - Berechnung der Gesamtqualifikation31.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 431.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 531.07.2018 bis 30.07.2023
Aufgrund des § 5 Absatz 5, des § 16 Absatz 1 Satz 2 und des § 126 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 in Verbindung mit Absatz 1 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
§ 1Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Unterricht
§ 2Aufnahme, Besuch, Versetzung, Aufstieg, Rücktritt
§ 3Aufgabenfelder, Fächer, Umfang und Anforderungsniveaus
§ 4Profile
§ 5Verpflichtender Unterricht
§ 6Leistungsbewertung, Versäumnis
§ 7Nachweis über den Besuch des Abendgymnasiums
Teil 3 Abiturprüfung, Prüfungsfächer, Abiturprüfungskommission
§ 8Abiturprüfung
§ 9Abiturprüfungsfächer
§ 10Abiturprüfungskommission
Abschnitt 1 Schriftliche Abiturprüfung in den Kernfächern und im Profilgebenden Fach
§ 11Verfahren
§ 12Bewertung
§ 12aSprechprüfung in den modernen Fremdsprachen
Abschnitt 2 Weitere Abiturprüfung (vierte und fünfte Prüfung)
§ 13Ende der Unterrichtszeit, Zulassung
§ 14Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungsfächer
§ 15Fachausschuss
§ 16Mündliche Prüfung
§ 17Präsentationsprüfung
§ 18Besondere Lernleistung
Abschnitt 3 Ergebnis der Abiturprüfung
§ 19Bestehen und Nichtbestehen, Wiederholungsprüfung
§ 20Ermittlung der Gesamtqualifikation
Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen
§ 21Besondere Vorkommnisse
§ 22Niederschriften
§ 23Erwerb der Fachhochschulreife
§ 24Anlagen
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25Übergangsbestimmung zu § 11 Absatz 5 und 6
§ 25aErwerb des Abiturs im Schuljahr 2021/22
§ 25bErwerb des Abiturs im Schuljahr 2021/22 teilweise oder ganz ohne Abschlussprüfungen
§ 26Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Abendgymnasium ist eine besondere Schulform für Berufstätige. Der Bildungsgang gliedert sich in eine Einführungsphase von einem Schuljahr und eine Qualifikationsphase von zwei Schuljahren. Er schließt mit der Abiturprüfung ab.
(2) Lehrkräfte an Abendgymnasien sollen für die von ihnen unterrichteten Fächer die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien besitzen.
(3) Der Unterricht an Abendgymnasien wird unter Berücksichtigung der Berufserfahrung und des Alters der Schülerinnen und Schüler nach den Lehrplänen für die Oberstufe erteilt.
(4) Die Dauer des Besuchs des Abendgymnasiums beträgt für die Schülerinnen und Schüler in der Regel drei Jahre und höchstens vier Jahre, unbeschadet der Möglichkeit, eine nicht bestandene Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch einmal zu wiederholen. Schulbesuchszeiten vor Beginn der Berufstätigkeit werden auf diese Besuchsdauer nicht angerechnet.

Teil 2 Unterricht

§ 2 Aufnahme, Besuch, Versetzung, Aufstieg, Rücktritt

(1) In Abendgymnasien dürfen nur solche Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die bei Eintritt in die Einführungszeit
1.
eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen können,
2.
den Mittleren Schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erworben haben und
3.
mindestens 19 Jahre alt sind.
Eine durch Bescheinigung nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann auf die erforderliche Zeit der Berufstätigkeit angerechnet werden. Die Führung eines Familienhaushaltes ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, der Wehr- oder Zivildienst sowie ein Bundesfreiwilligendienst werden angerechnet.
(2) Die Schülerinnen und Schüler am Abendgymnasium müssen mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein. Eine durch Bescheinigung nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann angerechnet werden.
(3) Über Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung über Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der zugewiesenen Lehrerstunden auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(5) Am Ende der Einführungsphase entscheidet die Klassenkonferenz, ob aufgrund der erbrachten Leistungen der Übergang in die Qualifikationsphase erfolgen kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz den Aufstieg beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Qualifikationsphase erfolgreich mitarbeiten kann.
(6) In der Qualifikationsphase erfolgt der Aufstieg, sofern erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Verweildauer erfüllen kann. Die Schule überprüft ab dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase regelmäßig die Leistungen daraufhin, ob eine Zulassung zur Abiturprüfung bei dem gegebenen Leistungsstand möglich ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Schülerin oder der Schüler über den weiteren Bildungsweg zu beraten.
(7) Eine Schülerin oder ein Schüler kann am Ende eines Schuljahres auf eigenen Wunsch um ein Schuljahr zurücktreten. Ein Rücktritt ist jedoch nicht mehr möglich, wenn die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung nach § 13 Absatz 2 erfüllt sind. Bei einem Rücktritt gelten die Ergebnisse des Wiederholungsjahres. Eine Jahrgangsstufe kann nur einmal wiederholt werden.

§ 3 Aufgabenfelder, Fächer, Umfang und Anforderungsniveaus

(1) Folgende Fächer sind in der Oberstufe zu Aufgabenfeldern zusammengefasst:
1.
Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld (Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Musik und Darstellendes Spiel),
2.
Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Geschichte, Geografie, Wirtschaft/Politik, Religion und Philosophie),
3.
Mathematisch-naturwissenschaftliches Aufgabenfeld (Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Informatik).
Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde können Schulen bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen weitere Fächer in das Angebot aufnehmen.
(2) Kernfächer sind die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch.
(3) Die Kernfächer und das Profil gebende Fach gemäß § 4 werden in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase vierstündig auf erhöhtem Niveau unterrichtet. Eine neu begonnene Fremdsprache wird achtstündig auf erhöhtem Niveau oder vierstündig auf grundlegendem Niveau unterrichtet. In allen anderen Fächern wird in der Einführungs- und Qualifikationsphase zweistündiger Unterricht auf grundlegendem Niveau erteilt. Im Unterricht auf erhöhtem Niveau wird ein vertieftes Verständnis vermittelt, das in die wissenschaftliche Arbeitsweise einführt. Im Unterricht auf grundlegendem Niveau werden diesem entsprechende inhaltliche und methodische Kenntnisse sowie Einsichten in die wichtigsten Fragen des jeweiligen Fachs vermittelt.

§ 4 Profile

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt im Rahmen der von der Schulkonferenz nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SchulG beschlossenen Grundsätze die Profile fest. Jede Schule richtet mindestens ein sprachliches und ein naturwissenschaftliches Profil ein; Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Die Schule kann zusätzlich ein gesellschaftswissenschaftliches Profil anbieten.
(2) Ein Profil hat eine gemeinsame thematische Ausrichtung mit einer festgelegten Fächerkombination, bei der die Fächer verbindend unterrichtet werden. Zu einem Profil gehören mindestens zwei Profilfächer. Diese sind:
1.
das Profil gebende Fach, das auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet wird; dieses kann mit Ausnahme der Kernfächer jedes als Abiturprüfungsfach zugelassene Fach sein, das auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet werden kann und dem entsprechenden Aufgabenfeld des Profils zugeordnet ist,
2.
mindestens ein das Profil ergänzendes Fach auf grundlegendem Niveau.
Die gemeinsame thematische Ausrichtung und die Profil ergänzenden Fächer werden von der Schule im Rahmen der von der Schulkonferenz nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SchulG beschlossenen Grundsätze mindestens für ein Schulhalbjahr festgelegt. Im sprachlichen Profil kann die neu beginnende Fremdsprache auch Profil gebendes Fach sein.
(3) Mit der Aufnahme in die Schule wählen die Schülerinnen und Schüler ein Profil aus dem Angebot der Schule. Ein Wechsel des Profils ist zum Beginn des zweiten Halbjahres der Einführungsphase möglich. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Profil besteht nicht.

§ 5 Verpflichtender Unterricht

(1) Alle Schülerinnen und Schüler erhalten in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase Unterricht in:
1.
den Kernfächern Deutsch, Englisch, Mathematik,
2.
einer weiteren, neu beginnenden Fremdsprache,
3.
in einem der Fächer Geschichte, Geografie, Wirtschaft/Politik, Religion oder ersatzweise Philosophie und
4.
in einem der Fächer Physik, Chemie und Biologie.
(2) Schülerinnen und Schüler erhalten in der Einführungs- und Qualifikationsphase zusätzlich vier Stunden Unterricht als Profil gebendes Fach
1.
im sprachlichen Profil in der neu beginnenden Fremdsprache,
2.
im naturwissenschaftlichen Profil in einem weiteren in Absatz 1 Nummer 4 genannten Fach,
3.
im gesellschaftswissenschaftlichen Profil in einem weiteren in Absatz 1 Nummer 3 genannten Fach.
(3) Schülerinnen und Schüler erhalten in der Einführungs- und Qualifikationsphase zusätzlich eine Stunde Unterricht
1.
im sprachlichen Profil in dem nach Absatz 1 Nummer 3 unterrichteten Fach,
2.
im naturwissenschaftlichen Profil in dem nach Absatz 1 Nummer 4 unterrichteten Fach,
3.
im gesellschaftswissenschaftlichen Profil in dem nach Absatz 1 Nummer 3 unterrichteten Fach.
(4) Im naturwissenschaftlichen Profil kann eine der beiden auf grundlegendem Niveau zu unterrichtenden Naturwissenschaften durch Informatik ersetzt werden, wenn dieses Fach mit Beginn der Einführungsphase unterrichtet wird.
(5) Der Unterricht soll im Klassenverband stattfinden.
(6) Die Unterrichtspflicht gemäß Absatz 1 Nummer 2 gilt auch als erfüllt
1.
durch eine Feststellungsprüfung in der Sprache des Herkunftslandes oder
2.
durch den Nachweis von vier Jahren Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in aufsteigender Linie oder
3.
durch eine Feststellungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache, deren Kenntnisse außerhalb der Schule erworben worden sind.
Die Feststellungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache kann nur abgelegt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung gemäß § 9 Absatz 1 gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen und Korrektoren zur Verfügung stehen.
(7) Wird die Unterrichtspflicht nach Vorgabe von Absatz 6 erfüllt, ist die Wahl des sprachlichen Profils für diese Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen. Statt der zweiten Fremdsprache erhalten sie vier Stunden Unterricht im Fach „Deutsch als Zweitsprache“.
(8) Die Schülerinnen und Schüler haben über den Unterricht von Absatz 1 und 2 hinaus keinen Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Faches.
(9) Die Schülerinnen und Schüler erhalten in mindestens zwei Schulhalbjahren Unterricht in Religion oder ersatzweise Philosophie.
(10) Das gesamte Unterrichtsangebot richtet sich nach den personellen und organisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Schule.

§ 6 Leistungsbewertung, Versäumnis

(1) Die in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase erbrachten Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden mit den Noten „sehr gut“ bis „ungenügend“ bewertet. Die Noten werden je nach Tendenz in ein Punktsystem umgesetzt, für das der folgende Schlüssel gilt:
Note „sehr gut“ (1) 15/14/13 Punkte,
Note „gut“ (2) 12/11/10 Punkte,
Note „befriedigend“ (3) 9/8/7 Punkte,
Note „ausreichend“ (4) 6/5/4 Punkte,
Note „mangelhaft“ (5) 3/2/1 Punkte,
Note „ungenügend“ (6) 0 Punkte.
(2) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz. Dazu gehören die Leistungen in den Unterrichtsbeiträgen, die Leistungen in den Klassenarbeiten und die gleichwertigen sonstigen Feststellungen von Schülerleistungen gemäß Absatz 3. Unter Berücksichtigung der Unterrichtsziele und der Leistungsentwicklung des Schülers oder der Schülerin geben die Unterrichtsbeiträge den Ausschlag. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler über Bewertung der Unterrichtsbeiträge und deren Kriterien zu informieren und ihnen rechtzeitig eine Verbesserung bis zum Abschluss des Schulhalbjahres zu ermöglichen.
(3) In allen Fächern wird in jedem Schulhalbjahr mindestens eine Klassenarbeit pro Fach angefertigt. In den vierstündigen Fächern wird zusätzlich eine zweite Klassenarbeit angefertigt oder eine andere gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen vorgenommen. Im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase wird in allen Fächern eine Klassenarbeit angefertigt oder eine gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen vorgenommen. Die Schule stellt sicher, dass jede Schülerin und jeder Schüler im Laufe der Qualifikationsphase in zwei verschiedenen Fächern je eine einer Klassenarbeit gleichwertige Leistung erbringt. Gleichwertige Leistungen können insbesondere sein:
1.
schriftliche Hausarbeiten;
2.
Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich;
3.
Referate oder
4.
andere Präsentationen.
(4) Schülerinnen und Schüler können eine besondere individuelle Lernleistung, die im Rahmen oder Umfang von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren erbracht wird, in das Abitur einbringen. Besondere Lernleistungen können sein:
1.
eine Jahresarbeit,
2.
die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums,
3.
ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können.
Eine solche besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren; ihre Ergebnisse stellt die Schülerin oder der Schüler in einem Kolloquium dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen.
(5) Für die Durchführung von Nachteilsausgleich und die Gewährung von Notenschutz gelten § 16 Absatz 3 SchulG und die aufgrund von § 16 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 SchulG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(6) Wer der Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht nicht nachkommt, hat unverzüglich über die Gründe einen Nachweis zu führen. Nimmt die Schülerin oder der Schüler nicht am Unterricht teil und beruft sie oder er sich für das Fehlen auf gesundheitliche Gründe, findet § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben vom 11. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 195) entsprechende Anwendung. Will die Schülerin oder der Schüler aus anderen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen, hat sie oder er einen Antrag auf Beurlaubung (§ 15 SchulG) zu stellen. Entzieht sich eine Schülerin oder ein Schüler vorsätzlich der Leistungsfeststellung in einem Fach, kann die Leistung in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind auf diese Möglichkeit vorher hinzuweisen. Dieser Hinweis ist zu dokumentieren.
(7) Leistungen in Fächern, die mit 0 Punkten bewertet wurden, gelten als nicht erbracht. Schülerinnen und Schüler müssen um eine Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn es sich dabei um eine in die Gesamtqualifikation zum Abitur einbringungspflichtige Leistung oder um eine Leistung in der zweiten Fremdsprache handelt.

§ 7 Nachweis über den Besuch des Abendgymnasiums

Die Schülerinnen und Schüler erhalten für jedes Schulhalbjahr ein Zeugnis mit Angaben über die in der Einführungs- und Qualifikationsphase unterrichteten Fächer und die darin erreichten Noten und Punkte. Am Ende der Einführungsphase wird eine Ganzjahresnote erteilt.

Teil 3 Abiturprüfung, Abiturprüfungsfächer, Abiturprüfungskommission

§ 8 Abiturprüfung

(1) Den Abschluss des Bildungsganges im Abendgymnasium bildet die Abiturprüfung. Der schriftliche Teil der Abiturprüfung findet im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase, der mündliche Teil der Abiturprüfung (mündliche Prüfung gemäß § 16, Präsentationsprüfung gemäß § 17) findet nach dem Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase statt. Die Schulaufsichtsbehörde teilt der Schule einen Zeitplan für die zentralen und dezentralen Prüfungen mit. Innerhalb des Zeitplanes legt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Prüfungstage und Prüfungsgruppen fest und gibt sie in der Schule bekannt.
(2) Die Abiturprüfung besteht aus vier oder fünf Prüfungen in unterschiedlichen Fächern. Es werden drei Prüfungen schriftlich auf erhöhtem Anforderungsniveau abgelegt. Die vierte Prüfung kann wahlweise als mündliche Prüfung oder als Präsentationsprüfung abgelegt werden. Die Schülerin oder der Schüler kann wählen, ob sie oder er zusätzlich eine fünfte Prüfung ablegt. Die fünfte Prüfung kann wahlweise als mündliche Prüfung in einem weiteren Fach auf grundlegendem Niveau oder als besondere Lernleistung erfolgen.
(3) Am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase melden sich die Schülerinnen und Schüler schriftlich zur Abiturprüfung. Den Termin zur Meldung legt die Abiturprüfungskommission fest. Die Schülerinnen und Schüler haben die Zeugnisse aus der Qualifikationsphase vorzulegen und nachzuweisen, dass sie die Bedingungen für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erfüllen.
(4) Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung, wenn die Schülerin oder der Schüler die für den Block I der Gesamtqualifikation in § 20 festgesetzten Bedingungen erfüllt.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der sich nicht zur Abiturprüfung meldet oder nach Absatz 3 Satz 3 nicht an der Abiturprüfung teilnehmen kann, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück, soweit sie oder er nicht bereits eine Jahrgangsstufe einmal wiederholt hat. Die Abiturprüfungskommission teilt die Entscheidung der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mit.
(6) Die Termine für schriftliche Prüfungen sind so zu legen, dass die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler nicht an mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen die Prüfungsarbeiten zu schreiben hat.
(7) Hat sich die Schülerin oder der Schüler für die Ablegung einer fünften Prüfung in Form einer besonderen Lernleistung entschieden, wird ein in dieser abzuhaltendes Kolloquium so durchgeführt, dass die Note mit den Ergebnissen der mündlichen Prüfungen oder der Präsentationsprüfungen bekannt gegeben werden kann.
(8) Alle Prüfungen eines Prüflings in der Form einer mündlichen Prüfung oder einer Präsentationsprüfung sollen am selben Tag stattfinden. Prüflinge mit mehr als zwei Prüfungen entscheiden, ob sie an einem oder an zwei aufeinander folgenden Tagen geprüft werden wollen.

§ 9 Abiturprüfungsfächer

(1) Zu Beginn des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase teilt die Schülerin oder der Schüler der Schule mit, in welchen Fächern die Abiturprüfung abgelegt werden soll. Sie oder er entscheidet über die Form der vierten Prüfung und darüber, ob und in welcher Form eine zusätzliche fünfte Prüfung abgelegt wird. Die Schülerin oder der Schüler berücksichtigt bei der Wahl folgende verbindliche Vorgaben:
1.
erstes und zweites schriftliches Abiturprüfungsfach sind zwei der drei Kernfächer (Deutsch, Englisch oder Mathematik),
2.
drittes schriftliches Abiturprüfungsfach ist das Profil gebende Fach,
3.
aus jedem Aufgabenfeld ist mindestens ein Fach als Abiturprüfungsfach zu wählen,
4.
die ausgewählten Fächer wurden durchgängig in der Einführungs- und Qualifikationsphase unterrichtet,
5.
Kernfächer können nur erstes oder zweites Prüfungsfach sein.
Abiturprüfungsfächer können alle Fächer sein, für die Abiturprüfungsanforderungen in Schleswig-Holstein bestehen.
(2) Die Vereinbarung über die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Juni 1979 in der Fassung vom 20. September 2007) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend auch für Abendgymnasien.

§ 10 Abiturprüfungskommission

(1) Für die Durchführung der Abiturprüfung wird an der Schule eine Abiturprüfungskommission gebildet. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er beruft vier Lehrkräfte der Schule, darunter die Leiterin oder den Leiter des Abendgymnasiums, als weitere Mitglieder. Sie oder er bestellt ein Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. Die Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien haben.
(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde kann
1.
den Vorsitz der Abiturprüfungskommission übernehmen, indem sie oder er die Schulleiterin oder den Schulleiter als Mitglied der Abiturprüfungskommission gemäß Absatz 1 Satz 2 ersetzt, oder
2.
der Abiturprüfungskommission als Mitglied beitreten, indem sie oder er ein Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 3 ersetzt.
Wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz der Abiturprüfungskommission übernimmt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter anstelle einer vierten Lehrkraft auch sich selbst als Mitglied der Abiturprüfungskommission berufen.
(3) Die Abiturprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Im Verhinderungsfall kann die oder der Vorsitzende Ersatzmitglieder bestellen. Bei Abstimmungen besteht die Pflicht zur Stimmabgabe. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Hinsichtlich des Ausschlusses von Personen bei der Beratung und Beschlussfassung gilt § 81 des Landesverwaltungsgesetzes.
(4) Die Abiturprüfungskommission entscheidet über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Maßnahmen.
(5) Gegen die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission kann die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

Abschnitt 1 Schriftliche Abiturprüfung in den Kernfächern und im Profilgebenden Fach

§ 11 Verfahren

(1) Die Schulaufsichtsbehörde stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Kernfächern zentral. In den anderen Fächern stellt die Fachlehrkraft des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Aufgaben und legt sie der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor, soweit nicht durch Erlass der Schulaufsichtsbehörde für Teile der Prüfung eine zentrale Aufgabenstellung vorgesehen wird.
Hat die Schulaufsichtsbehörde gegen die vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken, fordert sie die Abiturprüfungskommission unter Darlegung der Gründe auf, neue Aufgaben einzureichen. Die Aufgaben müssen so gestellt sein, dass ihre Lösungen auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbstständiger geistiger Arbeit erfordern. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Aufgabenvorschläge den Sachgebieten des dritten und vierten Schulhalbjahres entnommen sein. Die Aufgabenvorschläge dürfen keine inhaltliche Wiederholung von schriftlichen Leistungsnachweisen der Qualifikationsphase darstellen. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Lehrplänen für die Oberstufe. Für die Durchführung von Nachteilsausgleich und die Gewährung von Notenschutz gelten § 16 Absatz 3 SchulG und die aufgrund von § 16 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 SchulG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(2) Vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die Prüflinge auf die Verfahren bei besonderen Vorkommnissen gemäß § 21 hingewiesen.
(3) Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der betreffenden Arbeit bekannt gegeben werden. Jede vorzeitige Bekanntgabe einer Prüfungsaufgabe oder ein Hinweis darauf führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
(4) Die Prüfungsaufgaben werden jedem Prüfling schriftlich vorgelegt. Er bearbeitet die Aufgaben unter ständiger Aufsicht.
(5) Die Prüfungszeit beträgt in den Prüfungsfächern auf erhöhtem Anforderungsniveau mindestens vier und höchstens fünf Zeitstunden. Die exakte Prüfungszeit regelt die Schulaufsichtsbehörde fachspezifisch durch Erlass. Können die Prüflinge zwischen verschiedenen Aufgaben wählen, kann die Schulaufsichtsbehörde eine zusätzliche Auswahlzeit vorsehen, die 45 Minuten nicht überschreiten darf. Die Bearbeitungszeit setzt sich aus der Prüfungszeit und gegebenenfalls der Auswahlzeit zusammen. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde darf die Prüfungszeit zudem um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn es zur Durchführung von Schülerexperimenten oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist.
(6) Die Bearbeitungszeit beginnt mit der Aushändigung der schriftlichen Aufgabe. Bei Experimenten, die von Lehrkräften durchgeführt werden, beginnt die Bearbeitungszeit nach Abschluss des Experiments.
(7) Die Prüflinge dürfen bei den Arbeiten nur die von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Hilfsmittel benutzen. Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das die Schule stellt. Der Prüfling hat die Reinschrift mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben.

§ 12 Bewertung

(1) Jede schriftliche Arbeit wird zunächst von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer des Prüfungsfaches (Erstgutachterin oder Erstgutachter) korrigiert, beurteilt und benotet. Sie oder er muss die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen. Die zusammenfassende Beurteilung schließt mit einer der sechs Noten nach § 6 Absatz 1, die in Worten anzugeben ist. Die Notentendenz wird durch die einfache Punktzahl in Klammern dahinter vermerkt.
(2) Bei gehäuften Verstößen gegen grammatische und orthografische Regeln oder bei schwer wiegenden Mängeln in der äußeren Form werden im Gesamturteil bis zu zwei Punkte der einfachen Wertung abgezogen. In Fächern, in denen Grammatik und Orthografie bereits in die Fachbeurteilung eingeflossen sind, führen nur noch schwer wiegende Mängel in der äußeren Form zu einem Punktabzug.
(3) Jede Arbeit wird von einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter eigenständig korrigiert und benotet. Zweitgutachterin oder Zweitgutachter ist eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission bestimmte Lehrkraft, die die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzt, oder im Ausnahmefall eine andere fachkundige Lehrkraft. Die Schulaufsichtsbehörde muss eine Lehrkraft eines anderen Gymnasiums oder einer Gemeinschaftsschule zur Zweitgutachterin oder zum Zweitgutachter bestimmen, wenn eine ausreichend qualifizierte Lehrkraft an der eigenen Schule nicht zur Verfügung steht oder andere wichtige Gründe es nahelegen.
(4) Bei abweichender Benotung einer Arbeit durch Erstgutachterin oder Erstgutachter und Zweitgutachterin oder Zweitgutachter legt die Abiturprüfungskommission Note und Punktzahl fest. Sie kann eine weitere Lehrkraft mit der Lehrbefähigung in diesem Fach zur Beratung heranziehen. Kommt eine Mehrheit für eine bestimmte Punktzahl nicht zustande, setzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission unter Berücksichtigung der genannten Punktzahlen und der vorgetragenen Argumente das Ergebnis fest.
(5) Schriftliche Prüfungsarbeiten werden der Schulaufsichtsbehörde auf Anforderung vorgelegt. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Benotung aufheben und eine Neufestsetzung vornehmen.
(6) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer kann vor der Bekanntgabe der Benotung an die Schülerinnen und Schüler in die Prüfungsarbeiten und die zugehörigen Gutachten Einsicht nehmen.
(7) Die Schulaufsichtsbehörde kann durch Erlass fachbezogene Richtlinien für die Bewertung festlegen.

§ 12a Sprechprüfung in den modernen Fremdsprachen

(1) Ist eine moderne Fremdsprache als Kernfach oder Profilfach schriftliches Prüfungsfach, besteht nach Vorgabe der Schulaufsichtsbehörde die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil (Sprechprüfung).
(2) Der schriftliche Prüfungsteil dauert in der Regel 270 Minuten. § 11 Absatz 1 bis 4, 6 und 7 sowie § 12 gelten entsprechend.
(3) Die Sprechprüfung ist eine Partnerprüfung, an der zwei Prüflinge teilnehmen sollen. Sie dauert etwa 10 Minuten je Prüfling und wird von einem Fachausschuss bestehend aus der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Schriftführerin oder dem Schriftführer abgenommen. § 15 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Nach jeder Sprechprüfung bewertet der Fachausschuss die erbrachte Prüfungsleistung. Kommen die Ausschussmitglieder nicht zu gemeinsamer Note und Punktwert, setzt die Prüferin oder der Prüfer das Ergebnis der Prüfung unter Berücksichtigung der Argumente der Schriftführerin oder des Schriftführers fest. § 16 Absatz 9 sowie § 22 gelten entsprechend.
(5) Für das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung gemäß § 20 Absatz 7 werden der schriftliche Teil mit 80 Prozent und die Sprechprüfung mit 20 Prozent gewichtet.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde legt fest, in welchen modernen Fremdsprachen eine Sprechprüfung stattfindet. Sie bestimmt die Prüfungstermine und erlässt weitere zentrale Vorgaben zur Prüfungsdurchführung und zu Prüfungsmaßstäben.

Abschnitt 2 Weitere Abiturprüfung (vierte und fünfte Prüfung)

§ 13 Ende der Unterrichtszeit, Zulassung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde legt den Termin für das Ende der Unterrichtszeit des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase und den Termin für die Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr der Qualifikationsphase fest.
(2) Am Ende der Unterrichtszeit des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase sowie zum Zeitpunkt der Mitteilung der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung (§ 14 Absatz 1) prüft die Abiturprüfungskommission jeweils, ob die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung gemäß § 20 erfüllen kann. Bei Schülerinnen und Schülern, die diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen können, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden. Das Nichtbestehen ist der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mitzuteilen. Schülerinnen und Schüler, die die in Satz 1 beschriebenen Voraussetzungen erfüllen können, werden zur Teilnahme an der weiteren Abiturprüfung zugelassen.

§ 14 Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungsfächer

(1) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsfächer werden den Prüflingen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission oder durch ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied mindestens eine Woche, jedoch frühestens am sechsten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung oder der Präsentationsprüfung mitgeteilt. Der Sonnabend wird nicht als Unterrichtstag gezählt. Bewegliche Ferientage bleiben für die Frist nach Satz 1 unbeachtlich.
(2) Nach Mitteilung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und Aushändigung der Zeugnisse für das vierte Schulhalbjahr der Qualifikationsphase ist den Prüflingen Gelegenheit zu geben, sich durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer und die Prüferin oder den Prüfer beraten zu lassen, insbesondere über die Zuwahl mündlicher Prüfungen. Die Beratung darf sich nicht auf spezielle Inhalte der Prüfungsaufgaben beziehen.
(3) In den schriftlich geprüften Fächern finden mündliche Prüfungen nur auf Antrag des Prüflings statt. Der Prüfling hat den Antrag innerhalb der beiden ersten Unterrichtstage nach Mitteilung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung zu stellen. Die Entscheidung des Prüflings ist verbindlich.

§ 15 Fachausschuss

(1) Für jede mündliche Prüfung und jede Präsentationsprüfung wird ein Fachausschuss gebildet. Jedem Fachausschuss gehören an:
1.
eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,
2.
eine Prüferin oder ein Prüfer,
3.
eine Schriftführerin oder ein Schriftführer.
Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde oder die Schulleiterin oder der Schulleiter können einem Fachausschuss beitreten, indem sie oder er ein Mitglied gemäß Satz 2 ersetzen. Die Schulaufsichtsbehörde kann auch Lehrkräfte eines anderen Gymnasiums oder einer Gemeinschaftsschule zu Mitgliedern eines Fachausschusses gemäß Satz 2 bestellen.
(2) Den Vorsitz in einem Fachausschuss hat die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission oder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von dieser oder diesem bestimmte Lehrkraft der Schule mit der Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien, es sei denn, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde ersetzt durch Beitritt zum Fachausschuss die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(3) Prüferin oder Prüfer soll die Fachlehrerin oder der Fachlehrer des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase oder beim Kolloquium die betreuende Lehrkraft sein. Sie oder er soll die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen. Im Falle der Verhinderung bestimmt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission eine andere Lehrkraft der Schule mit der Lehrbefähigung für dieses Fach zur Prüferin oder zum Prüfer.
(4) Schriftführerin oder Schriftführer und Fachbeisitzerin oder Fachbeisitzer sind Lehrkräfte, die die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen. Im Ausnahmefall können auch andere fachkundige Lehrkräfte eingesetzt werden. Schriftführerin oder Schriftführer und Fachbeisitzerin oder Fachbeisitzer werden von der oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission aus dem Kollegium der Schule berufen. Auf Beschluss der Abiturprüfungskommission kann auf die Berufung einer Fachbeisitzerin oder eines Fachbeisitzers verzichtet werden.
(5) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Nur die Mitglieder des Fachausschusses sind stimmberechtigt; sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Hinsichtlich des Ausschlusses von Personen bei der Beratung und Beschlussfassung gilt § 81 des Landesverwaltungsgesetzes.
(6) Gegen die Entscheidungen des Fachausschusses kann dessen Vorsitzende oder Vorsitzender Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Abiturprüfungskommission.

§ 16 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie dauert in der Regel 20 Minuten. Ist Sport viertes Prüfungsfach, umfasst die Prüfung einen fachpraktischen und einen theoretischen (mündlichen) Teil. Der fachpraktische Teil kann zeitlich vorgezogen werden.
(2) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Aufgaben, die dem Prüfling zur Vorbereitung schriftlich vorgelegt werden. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung stellt die Prüferin oder der Prüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses kann eine Änderung der Aufgabenstellung verlangen. Die Aufgaben, die unterrichtlichen Voraussetzungen und die sich daraus ergebenden fachlichen Anforderungen der Aufgaben werden den Mitgliedern des Fachausschusses drei Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Lehrplänen für die Oberstufe. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Leistungsnachweise der Qualifikationsphase oder der schriftlichen Prüfung sein. Sie darf sich nicht auf Sachgebiete eines Schulhalbjahres beschränken. Für die Durchführung von Nachteilsausgleich und die Gewährung von Notenschutz gelten § 16 Absatz 3 SchulG und die aufgrund von § 16 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 SchulG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(3) Die Prüflinge bereiten sich unter Aufsicht einer Lehrkraft vor. Zur Vorbereitung darf der Prüfling nur das von der Schule gestellte Papier und die genehmigten Hilfsmittel benutzen. Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten. Mit Genehmigung der Abiturprüfungskommission darf die Vorbereitungszeit auf höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn dies für experimentelle oder gestalterische Aufgaben notwendig ist. Bei experimentellen Aufgaben übernimmt eine fachkundige Lehrkraft die Aufsicht und achtet auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.
(4) Der Prüfling behandelt die ihm gestellten Aufgaben in selbst gewählter Reihenfolge zunächst in freiem Vortrag, bei dem er seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen kann. In einem anschließenden Prüfungsgespräch soll er ergänzende oder weiter gehende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
(5) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses sowie im Falle des § 15 Absatz 1 Satz 3 die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission und die Schulleiterin oder der Schulleiter können in die Prüfung eingreifen. Sie achten darauf, dass beide Aufgaben in angemessenem Umfang geprüft werden. Wenn der Verlauf der Prüfung es nahe legt, kann die oder der Vorsitzende des Fachausschusses zulassen, dass sich auch andere Mitglieder am Prüfungsgespräch beteiligen.
(6) Nach jeder mündlichen Prüfung berät der Fachausschuss über Note und Punktwert. Die Prüferin oder der Prüfer schlägt zunächst eine Note vor, die protokolliert wird. Andere fachkundige Lehrkräfte, die bei der mündlichen Prüfung anwesend sind, können von der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses über ihre Beurteilung der mündlichen Leistung befragt werden. Nach der Beratung gibt jedes Mitglied, beginnend mit der Prüferin oder dem Prüfer, seine endgültige Bewertung in Note und Punktzahl an.
(7) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der nach Absatz 6 Satz 4 mit Mehrheit der Mitglieder festgesetzte Punktwert. Kommt diese für einen bestimmten Punktwert nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Fachausschusses unter Berücksichtigung der genannten Punktzahlen und der vorgetragenen Argumente das Ergebnis der Prüfung fest.
(8) Im Ausnahmefall können dem Prüfling auf Vorschlag des Fachausschusses und mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission oder auf deren oder dessen Vorschlag neue Aufgaben gestellt werden.
(9) Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können an den allgemeinen Beratungen, den mündlichen Prüfungen und den Beratungen in den Fachausschüssen teilnehmen.
(10) Bei der mündlichen Abiturprüfung können bis zu je zwei Vertreterinnen und Vertreter des Schulelternbeirats und des Schulträgers sowie bis zu zwei Schülerinnen und Schüler des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase anwesend sein, wenn der Prüfling eingewilligt hat und kein Ausschlussgrund nach § 81 Landesverwaltungsgesetz vorliegt.

§ 17 Präsentationsprüfung

(1) Eine Präsentation ist ein medienunterstützter Vortrag mit anschließendem Kolloquium; auch naturwissenschaftliche Experimente sowie musikalische oder künstlerische Darbietungen sind mögliche Bestandteile. Die Präsentation kann eine fachübergreifende Themenstellung umfassen, muss aber den Schwerpunkt in dem von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Fach haben.
(2) Die Schülerin oder der Schüler erhält die Aufgabe für die Präsentation so, dass sie oder er vier Schulwochen Zeit zur Bearbeitung hat. Spätestens zehn Tage vor dem Kolloquium muss eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf der Präsentation mit allen Präsentationsinhalten der Prüferin oder dem Prüfer übergeben werden. Sie ist nicht Grundlage der Beurteilung, sondern dient der Vorbereitung des Kolloquiums. Das Kolloquium findet vor dem Fachausschuss statt.
(3) Die Präsentationsprüfung gliedert sich in die selbstständige Präsentation durch die Schülerin oder den Schüler und das Kolloquium. Die selbstständige Präsentation umfasst höchstens 10 Minuten, das Kolloquium mindestens 20 Minuten.
(4) § 16 Absatz 5 bis 7 und 9 bis 10 findet entsprechende Anwendung.

§ 18 Besondere Lernleistung

(1) Eine besondere Lernleistung kann entweder als eine der Leistungen des Blocks I gemäß § 20 Absatz 5 oder als zusätzliche Prüfungsleistung gemäß § 20 Absatz 7 (Block II) ins Abitur eingebracht werden. Die Arbeit an der besonderen Lernleistung wird von einer Lehrkraft des Abendgymnasiums betreut. Die Arbeit ist auf ein Jahr begrenzt. Die Schule legt den Abgabetermin fest. Der Beginn der Arbeit sowie der Abgabetermin müssen in der schriftlichen Dokumentation vermerkt werden. Lässt sich die besondere Lernleistung einem Aufgabenfeld zuordnen, gilt sie gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 als Abiturprüfungsfach.
(2) Die schriftliche Dokumentation soll nicht weniger als 20 und nicht mehr als 30 Seiten umfassen. Die Schülerin oder der Schüler fügt auf einem gesonderten Blatt die mit Unterschrift versehene Versicherung bei, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind. Der Umfang der schriftlichen Dokumentation aus Wettbewerbsleistungen, die im Rahmen von Bundeswettbewerben erbracht werden, wird durch Erlass geregelt.
(3) Gruppenarbeiten sind nicht zulässig; die individuelle besondere Lernleistung kann aber aus der gemeinsamen Beschäftigung mehrerer Schülerinnen oder Schüler mit einem Problem oder Projekt erwachsen und in eine individuelle „besondere Lernleistung“ münden.
(4) Für die Bewertung der besonderen Lernleistung wird ein Bewertungsausschuss nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 bis 4 gebildet. Ihm gehört eine Fachlehrkraft als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter an. Diese Lehrkraft ist im Kolloquium Schriftführerin oder Schriftführer. Darüber hinaus kann dem Bewertungsausschuss die Hochschullehrkraft angehören, die die Erbringung der besonderen Lernleistung mit betreut hat. Sie nimmt mit beratender Stimme teil. In jedem Fall soll eine Hochschullehrkraft, die eine „besondere Lernleistung“ mit betreut hat, einen Beurteilungsvorschlag formulieren, der in eine Bewertung nach Maßstäben der Hochschule mündet. Die Bestimmungen des § 12 gelten sinngemäß. Der Bewertungsausschuss stellt auch fest, ob die besondere Lernleistung oder wesentliche Teile von ihr nicht bereits anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet worden sind.
(5) Das Kolloquium vor dem Bewertungsausschuss findet zwei bis fünf Wochen nach Abgabe der Dokumentation statt, spätestens aber bis zur Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Abiturprüfung. Es dauert 30 Minuten.
(6) Die Bewertung der „besonderen Lernleistung“ ergibt sich aus der schriftlichen Dokumentation und gegebenenfalls dem Produkt und der Präsentation im Kolloquium. Der Ausschuss bezieht den Beurteilungsbeitrag der Hochschullehrkraft bei der Notenfindung ein. Die Bewertung der schriftlichen Dokumentation wird dem Prüfling spätestens eine Woche vor dem Kolloquium mitgeteilt. Die Teilnoten werden protokolliert, die Gesamtnote wird in freier Notenfindung ermittelt.
(7) Die Note der besonderen Lernleistung wird der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar nach der Beratung der Bewertungskommission im Anschluss an das Kolloquium mitgeteilt. Stellt die Bewertungskommission fest, dass die „besondere Lernleistung“ nicht selbstständig angefertigt wurde, wird gemäß § 21 Absatz 3 verfahren.

Abschnitt 3 Ergebnis der Abiturprüfung

§ 19 Bestehen und Nichtbestehen

(1) Die Abiturprüfung hat bestanden, wer die Voraussetzungen des § 20 erfüllt. Vor der Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen wird der Prüfling, sofern er dies wünscht, von der Abiturprüfungskommission angehört.
(2) Vor Abschluss der Sitzung der Abiturprüfungskommission darf den Prüflingen weder das Gesamtergebnis noch ein Teilergebnis der mündlichen Prüfung mitgeteilt werden. Die Beschlussfassung und Mitteilung kann jedoch vorgezogen werden, wenn sich im Verlauf der Prüfungen herausstellt, dass ein Prüfling nicht mehr bestehen kann.
(3) Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission teilt den Prüflingen das Ergebnis der Abiturprüfung mit. Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden. Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten zusätzlich eine schriftliche Mitteilung.
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abiturzeugnis nach dem Muster der Anlage 1. In Abschnitt I des Abiturzeugnisses sind die Bewertungen aller pflichtgemäß unterrichteten Fächer einzutragen, auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers die Ergebnisse weiterer unterrichteter Fächer außerhalb der Unterrichtspflicht. Die Bewertungen von Fächern, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen, sind in Klammern zu setzen. Das am Ende der Qualifikationsphase in den Fremdsprachen auf der Grundlage des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ (GER) erreichte Niveau wird entsprechend den Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder den „Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA) auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase in der Summe mindestens 10 Punkte erreicht wurden. Falls Latein- oder Griechischkenntnisse erworben wurden, ist das im Abiturzeugnis zu vermerken. Die Bedingungen für die Zuerkennung dieses Vermerks richten sich nach den Lehrplänen für die Fächer Latein und Griechisch.
(5) Schülerinnen und Schüler, die nach nicht bestandener Abiturprüfung die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 2. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nach erstmals nicht bestandener Abiturprüfung die Schule weiter besuchen will, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück. Die nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Die erneute Meldung zur Abiturprüfung muss zwei Schulhalbjahre nach der Meldung zur Abiturprüfung, die nicht bestanden wurde, erfolgen. Maßgebend für den Nachweis bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung sind die Leistungen des wiederholten dritten und vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase.

§ 20 Ermittlung der Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Addition der Punktsummen
1.
bestimmter Halbjahresleistungen in den Fächern (Block I) und
2.
der Abiturprüfung (Block II).
(2) In Block I gehen 24 in den vier Schulhalbjahren erzielte Einzelergebnisse aus der Qualifikationsphase ein. Eines dieser Einzelergebnisse kann eine besondere Lernleistung sein (§ 18 Absatz 1). Die Einzelergebnisse werden nach der Formel in Anlage 3 in Punkte umgerechnet. Insgesamt müssen mindestens 200 Punkte und dabei 20 mal mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. Keine der Leistungen darf 0 Punkte betragen.
(3) In Block I einzubringen sind mindestens die Ergebnisse der Qualifikationsphase aus vier Schulhalbjahren in den Abiturprüfungsfächern und in dem Kernfach, das nicht als Abiturprüfungsfach gewählt ist. Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass darunter sich befinden
1.
zwei Ergebnisse aus den Naturwissenschaften,
2.
zwei Ergebnisse aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld.
Ergebnisse aus einer in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache auf grundlegendem Niveau müssen aus dem dritten und vierten Schulhalbjahr stammen.
(4) Die Gesamtpunktzahl in Block I errechnet sich aus der Formel in Anlage 3.
(5) Um auf die Gesamtzahl von 24 Ergebnissen in Block I zu kommen, kann die Schülerin oder der Schüler weitere Leistungen aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase frei auswählen.
(6) Die Schülerinnen und Schüler teilen am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase schriftlich mit, welche Halbjahresleistungen in Block I der Gesamtqualifikation eingehen sollen.
(7) In Block II gehen die Leistungen der einzelnen Prüfungen gemäß § 8 Absatz 2 gleich gewichtet ein. Dies gilt nicht für eine besondere Lernleistung, wenn diese als Einzelergebnis gemäß Absatz 2 in Block I eingeht. Die Leistungen werden nach der Formel in Anlage 3 in Punkte umgerechnet. Insgesamt müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden. Dabei müssen im Fall von vier Prüfungen in mindestens zwei Prüfungen jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erzielt werden. Im Fall von fünf Prüfungen müssen in mindestens drei Prüfungen jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erzielt werden. Wird eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden bei der Festlegung der Prüfungsleistung die Punktzahl der schriftlichen Leistung und die Punktzahl der mündlichen Leistung gemäß der Anlage 3.1 im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt.
(8) Ein Punktausgleich zwischen den zwei Blöcken erfolgt nicht. Ein Ergebnis kann nur einmal eingebracht werden. Wenn eine der vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen nicht erreicht ist, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen.
(9) Im Block I können maximal 600 Punkte erreicht werden, im Block II 300. Aus den in Block I und II erreichten addierten Punktzahlen wird die Abiturdurchschnittsnote nach der Umrechnungstabelle in Anlage 3 errechnet. Die Berechnung der Punktzahl in Block I und II erfolgt nach den Berechnungsformeln in Anlage 3.

Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen

§ 21 Besondere Vorkommnisse

(1) Erkrankt ein Prüfling unmittelbar vor oder während der Abiturprüfung, kann er auf Beschluss der Abiturprüfungskommission bei unverzüglicher Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Falls sich ein Prüfling wegen Krankheit unfähig zur Prüfung fühlt, kann er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgaben geltend machen. Eine ärztliche Bescheinigung ist unverzüglich vorzulegen. Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission kann in Zweifelsfällen vom Prüfling die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern.
(2) Die Abiturprüfung gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfling
1.
nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus Gründen zurücktritt, die er selbst zu vertreten hat,
2.
Teile der schriftlichen oder mündlichen Prüfung aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, versäumt,
3.
die Aufgaben unbearbeitet zurückgibt,
4.
von der Prüfung nach Absatz 3 oder 4 ausgeschlossen wird.
(3) Die Abiturprüfungskommission kann für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder sie oder ihn von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung der Abiturprüfungskommission fort.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er durch die Abiturprüfungskommission von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.

§ 22 Niederschriften

(1) Über die Sitzungen der Abiturprüfungskommission und der Fachausschüsse einschließlich der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport sowie über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen sind Niederschriften zu fertigen.
(2) Den Niederschriften der mündlichen Prüfungen, Präsentationen und Kolloquien vor den Fachausschüssen muss neben dem Verlauf auch die Ermittlung des Ergebnisses nach § 16 Absatz 6 und 7 zu entnehmen sein.
(3) Die Niederschriften sind von den jeweiligen Vorsitzenden und Schriftführerinnen und Schriftführern, bei schriftlichen Prüfungen von den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterzeichnen.

§ 23 Erwerb der Fachhochschulreife

(1) Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums können am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erwerben. Wenn sie die Schule ohne Erreichen der Allgemeinen Hochschulreife verlassen, wird ihnen auf Antrag hierüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Bei einer Wiederholung des Schuljahres gelten die Ergebnisse des ersten Durchgangs als nicht erbracht. Zum Erreichen der Fachhochschulreife (schulischer Teil) kann die Höchstdauer des Besuchs des Abendgymnasiums beansprucht werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) ist, dass die Schülerin oder der Schüler in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase Unterricht hatte und in zehn Schulhalbjahresergebnissen unter Anwendung der Formel in Anlage 5 mindestens 95 Punkte erzielt hat. Darunter müssen
1.
mindestens vier Schulhalbjahresergebnisse aus Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau mit mindestens 20 Punkten der einfachen Wertung, davon mindestens zwei mit je fünf Punkten in einfacher Wertung sein und
2.
insgesamt sechs Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je fünf Punkten in einfacher Wertung sein.
(3) Unter den nach Absatz 2 anzurechnenden Schulhalbjahresergebnissen müssen jeweils zwei enthalten sein in:
1.
Deutsch und
2.
Mathematik und
3.
einer Fremdsprache und
4.
einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes oder
5.
einer Naturwissenschaft.
Ein Schulhalbjahresergebnis muss aus dem Profilfach stammen.
(4) Aus der Bewertung der nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden Leistungen werden eine Gesamtpunktzahl und eine Durchschnittsnote N nach Anlage 5 ermittelt; mindestens 95, höchstens 285 Punkte sind zu erzielen. Eine Punktzahl über 260 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(5) Schülerinnen oder Schüler, die am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllen und nicht um eine Jahrgangsstufe zurücktreten müssen, können am Ende des dritten Schulhalbjahres die Fachhochschulreife erwerben, wenn sie diese Bedingungen, einschließlich der Unterrichtsverpflichtungen in den Fächern der drei Aufgabenfelder, allein mit den Leistungen des zweiten und dritten Schulhalbjahres erfüllen. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen für Schülerinnen und Schüler am Ende des vierten Schulhalbjahres entsprechend hinsichtlich der im dritten und vierten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen.
(6) Auch für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5 den Erwerb der Fachhochschulreife anstreben, bleiben die Unterrichtverpflichtungen nach den §§ 5 und 6 unberührt.
(7) Für Schülerinnen und Schüler, die um eine Jahrgangsstufe zurücktreten, ohne die Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt zu haben, dürfen nur Fächer zur Feststellung der Fachhochschulreife herangezogen werden, die ausschließlich in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren besucht wurden. Bei Rücktritt am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase setzt der Erwerb der Fachhochschulreife die Wiederholung des ganzen Schuljahres voraus, bei späterem Rücktritt ist ihr Erwerb bereits nach einem wiederholten Schulhalbjahr möglich.
(8) Falls Lateinkenntnisse oder Griechischkenntnisse erworben wurden, ist das im Zeugnis zu vermerken. Die Bedingungen für die Zuerkennung dieses Vermerks richten sich nach den Lehrplänen für die Fächer Latein und Griechisch.
(9) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann nachgewiesen werden durch
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder
2.
ein einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleichgestellt ist, oder
3.
ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst; abgeleistete Dienste von unter einem Jahr können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden.

§ 24 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung.

Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25 Übergangsbestimmung zu § 11 Absatz 5 und 6

In den schriftlichen Prüfungen in den Schuljahren 2018/19 und 2019/20 beträgt die Prüfungszeit in den Kernfächern und in dem Profil gebenden Fach fünf Zeitstunden. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde dürfen diese Zeiten um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn es zur Durchführung von Schülerexperimenten oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist. Die Arbeitszeit beginnt mit der Aushändigung der schriftlichen Aufgabe. Können die Prüflinge zwischen verschiedenen Aufgaben wählen, beginnt die Arbeitszeit nach einer Frist, die 20 Minuten nicht überschreiten darf. Bei Experimenten, die von Lehrkräften durchgeführt werden, beginnt die Arbeitszeit nach Abschluss des Experiments.

§ 25a Erwerb des Abiturs im Schuljahr 2021/22

(1) § 8 Absatz 8 findet im Schuljahr 2021/22 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Prüfungen eines Prüflings in der Form einer mündlichen Prüfung oder einer Präsentationsprüfung am selben Tag oder an verschiedenen Tagen stattfinden können; Prüflinge mit mehr als zwei Prüfungen können entscheiden, dass nicht mehr als zwei ihrer Prüfungen am selben Tag stattfinden.
(2) Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Abiturs im Schuljahr 2021/22 erforderlich ist, können durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums für die Abiturprüfungen neben Abweichungen in zeitlicher Hinsicht und in der Reihenfolge von Prüfungen von den sonst üblichen Prüfungsabläufen zusätzlich folgende Abweichungen gelten:
1.
Die Abiturprüfungen im vierten Prüfungsfach und, falls gewählt, im fünften Prüfungsfach können zeitlich unabhängig von der Bekanntgabe der Ergebnisse in den schriftlichen Prüfungsfächern durchgeführt werden, auch vor der Ergebnisbekanntgabe. Die Teilnahme an den Prüfungen im vierten Prüfungsfach und, falls gewählt, im fünften Prüfungsfach führt nicht zum Bestehen der Abiturprüfung, falls die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsfächer ein Bestehen gemäß § 20 nicht zulassen. Anträge, in schriftlichen Prüfungsfächern eine mündliche Zusatzprüfung zu absolvieren, sind in den ersten fünf Kalendertagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen (Abweichungen zu § 14).
2.
§ 16 Absatz 1 Satz 3 und 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der fachpraktische Prüfungsteil entfällt. An die Stelle des Ergebnisses für diesen Prüfungsteil treten gleichgewichtet die Leistungsbewertungen aus der Qualifikationsphase oder, soweit dort nicht vorhanden, aus der Einführungsphase in den beiden Sportarten, die für die Prüfung gewählt worden sind; bei nicht ganzzahligen Ergebnissen wird mathematisch gerundet. Soweit eine der beiden Sportarten geprüft werden kann, wird das Prüfungsergebnis für die nicht geprüfte Sportart in entsprechender Anwendung des Satzes 2 für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des fachpraktischen Prüfungsteils berücksichtigt.
3.
Abweichend von § 11 Absatz 5 Satz 3 kann eine zusätzliche Auswahl- oder Prüfungszeit vorgesehen werden, die 45 Minuten nicht überschreiten darf.

§ 25b Erwerb des Abiturs im Schuljahr 2021/22 teilweise oder ganz ohne Abschlussprüfungen

(1) Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2021/22 das Abitur ohne Abschlussprüfungen erworben wird, findet § 20 Absatz 7 Satz 1 und 3 bis 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Block II die Ergebnisse der vier Schulhalbjahre aus der Qualifikationsphase in den Fächern eingehen, in denen Prüfungen gemäß §§ 8, 9 hätten abgelegt werden müssen; hierzu wird für jedes Fach aus den vier Halbjahresergebnissen der arithmetische Mittelwert gebildet, der als Leistungsergebnis für das jeweilige Fach gleichgewichtet berücksichtigt wird, in dem er ohne Rundung als „PF“ in die Formel zur Berechnung des Ergebnisses der Abiturprüfung zu Block II gemäß Anlage 3 eingesetzt wird. § 20 Absatz 7 Satz 7 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mündliche Prüfungen zusätzlich zu den gemäß Satz 1 in Block II zu berücksichtigenden Leistungsergebnissen in den Fächern, in denen schriftliche Prüfungen gemäß §§ 8, 9 hätten abgelegt oder berücksichtigt werden müssen, gemäß §§ 15, 16, 21 und 22 durchgeführt werden können. Die Schülerinnen und Schüler sind entsprechend über eine mögliche Zuwahl mündlicher Prüfungen zu beraten.
(2) § 18 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Prüfling entscheidet, ob die besondere Lernleistung weiterhin in die Gesamtqualifikation zum Bestehen des Abiturs eingebracht werden soll. Soweit das Kolloquium gemäß § 18 Absatz 5 nicht stattgefunden hat, entfällt dieses ersatzlos. Die Bewertung der besonderen Lernleistung kann erfolgen, ohne dass der Bewertungsausschuss hierzu physisch zusammentritt. Zieht der Prüfling die besondere Lernleistung zurück und sollte deren Ergebnis gemäß § 20 Absatz 7 in den Block II eingehen, kann der Prüfling ein Ersatzprüfungsfach gemäß §§ 8, 9 wählen, welches gemäß Absatz 1 in Block II berücksichtigt wird; er muss ein Ersatzprüfungsfach wählen, wenn dies zur Abdeckung der drei Aufgabenfelder im Abitur gemäß § 3 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erforderlich ist.
(3) § 20 Absatz 1 bis 6, Absatz 7 Satz 2, Absatz 8 und 9 sowie § 23 finden unverändert Anwendung. § 10, § 19 Absatz 1 bis 3 und § 22 finden entsprechende Anwendung. § 8 Absatz 2 bis 5, § 9 Absatz 1, § 13, § 19 Absatz 4 und 5, § 21 Absatz 3 und § 24 finden sinngemäß Anwendung; die Anlagen gemäß § 24 sind in einer den Anforderungen gemäß Absatz 1 angepassten Fassung zu verwenden.
(4) Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2021/22 das Abitur teilweise ohne Abschlussprüfungen erworben wird, findet § 20 Absatz 7 Satz 1 und 3 bis 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Block II die Ergebnisse der absolvierten Prüfungen und die Ergebnisse der vier Schulhalbjahre aus der Qualifikationsphase in den Fächern eingehen, in denen Prüfungen gemäß §§ 8, 9 hätten abgelegt werden müssen. Für das Ergebnis jedes nicht geprüften Faches wird aus den vier Halbjahresergebnissen der arithmetische Mittelwert gebildet, der als Leistungsergebnis für das jeweilige Fach gleichgewichtet berücksichtigt wird, indem er ohne Rundung als „PF“ in die Formel zur Berechnung des Ergebnisses der Abiturprüfung zu Block II gemäß Anlage 3 eingesetzt wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 finden entsprechende Anwendung. Gleiches gilt für Absatz 3, wobei die Vorschriften des Teils 3 zur Abiturprüfung hinsichtlich der durchgeführten Prüfungen unverändert Anwendung finden.

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juli 2023 außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 11 Absatz 5 und 6 erst zum 1. August 2020 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 4. Juli 2018
Karin Prien
Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Tabelle zur Errechnung der Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E) auf der Grundlage von Ziffer 9 der Vereinbarung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung vom 7. Juli 1972 i.d.F. vom 9. Juni 2017
Punkte Abiturdurchschnittsnote
900 - 823 1,0
822 - 805 1,1
804 - 787 1,2
786 - 769 1,3
768 - 751 1,4
750 - 733 1,5
732 - 715 1,6
714 - 697 1,7
696 - 679 1,8
678 - 661 1,9
660 - 643 2,0
642 - 625 2,1
624 - 607 2,2
606 - 589 2,3
588 - 571 2,4
570 - 553 2,5
552 - 535 2,6
534 - 517 2,7
516 - 499 2,8
498 - 481 2,9
480 - 463 3,0
462 - 445 3,1
444 - 427 3,2
426 - 409 3,3
408 - 391 3,4
390 - 373 3,5
372 - 355 3,6
354 - 337 3,7
336 - 319 3,8
318 - 301 3,9
300 4,0

Anlage 3.1

Bildung eines Prüfergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung (Verhältnis 2:1) nach Multiplikation
5 Prüfungsfächer (Faktor 4)
Ergebnis der mündlichen Prüfung
Ergebnis der schriftlichen Prüfung 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
0 0 1 3 4 5 7 8 9 11 12 13 15 16 17 19 20
1 3 4 5 7 8 9 11 12 13 15 16 17 19 20 21 23
2 5 7 8 9 11 12 13 15 16 17 19 20 21 23 24 25
3 8 9 11 12 13 15 16 17 19 20 21 23 24 25 27 28
4 11 12 13 15 16 17 19 20 21 23 24 25 27 28 29 31
5 13 15 16 17 19 20 21 23 24 25 27 28 29 31 32 33
6 16 17 19 20 21 23 24 25 27 28 29 31 32 33 35 36
7 19 20 21 23 24 25 27 28 29 31 32 33 35 36 37 39
8 21 23 24 25 27 28 29 31 32 33 35 36 37 39 40 41
9 24 25 27 28 29 31 32 33 35 36 37 39 40 41 43 44
10 27 28 29 31 32 33 35 36 37 39 40 41 43 44 45 47
11 29 31 32 33 35 36 37 39 40 41 43 44 45 47 48 49
12 32 33 35 36 37 39 40 41 43 44 45 47 48 49 51 52
13 35 36 37 39 40 41 43 44 45 47 48 49 51 52 53 55
14 37 39 40 41 43 44 45 47 48 49 51 52 53 55 56 57
15 40 41 43 44 45 47 48 49 51 52 53 55 56 57 59 60
4 Prüfungsfächer (Faktor 5)
Ergebnis der mündlichen Prüfung
Ergebnis der schriftlichen Prüfung 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
0 0 2 3 5 7 8 10 12 13 15 17 18 20 22 23 25
1 3 5 7 8 10 12 13 15 17 18 20 22 23 25 27 28
2 7 8 10 12 13 15 17 18 20 22 23 25 27 28 30 32
3 10 12 13 15 17 18 20 22 23 25 27 28 30 32 33 35
4 13 15 17 18 20 22 23 25 27 28 30 32 33 35 37 38
5 17 18 20 22 23 25 27 28 30 32 33 35 37 38 40 42
6 20 22 23 25 27 28 30 32 33 35 37 38 40 42 43 45
7 23 25 27 28 30 32 33 35 37 38 40 42 43 45 47 48
8 27 28 30 32 33 35 37 38 40 42 43 45 47 48 50 52
9 30 32 33 35 37 38 40 42 43 45 47 48 50 52 53 55
10 33 35 37 38 40 42 43 45 47 48 50 52 53 55 57 58
11 37 38 40 42 43 45 47 48 50 52 53 55 57 58 60 62
12 40 42 43 45 47 48 50 52 53 55 57 58 60 62 63 65
13 43 45 47 48 50 52 53 55 57 58 60 62 63 65 67 68
14 47 48 50 52 53 55 57 58 60 62 63 65 67 68 70 72
15 50 52 53 55 57 58 60 62 63 65 67 68 70 72 73 75

Anlage 3.2

Berechnung der Gesamtqualifikation
Die Leistungen der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase und die Leistungen der Abiturprüfung werden in ein Verhältnis 2:1 gesetzt. Dabei sind in der Qualifikationsphase (Block I) maximal 600 Punkte und in der Abiturprüfung (Block II) maximal 300 Punkte zu erreichen. In der Gesamtqualifikation sind somit insgesamt höchstens 900 Punkte erreichbar und müssen mindestens 300 Punkte erzielt werden.
1
Berechnung des Ergebnisses der Qualifikationsphase (Block I):
Bei maximal 15 Punkten in einem Fach pro Schulhalbjahr kommen bei einfacher Gewichtung 24 Schulhalbjahresergebnisse zur Anrechnung, so dass maximal 24 x 15 = 360 Punkte erreichbar sind. Damit in Block I 600 Punkte erreichbar sind, ist die
Punktsumme mit dem Faktor 40 zu multiplizieren.
24
Somit ergibt sich folgende Formel für die Berechnung der Gesamtpunktzahl in Block I:
Dabei sind:
E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I
P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Schulhalbjahren
S = Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse
Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet, d. h. ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet.
Berechnung des Ergebnisses der Abiturprüfung (Block II):
Im Falle von vier Prüfungen werden die Ergebnisse jeder Prüfung fünffach, im Falle von fünf Prüfungen vierfach gewichtet. So ergibt sich für die Berechnung
bei vier Prüfungen:
E II
= 5xPF
1
+ 5xPF
2
+ 5xPF
3
+ 5xPF
4
bei fünf Prüfungen:
E II
= 4xPF
1
+ 4xPF
2
+ 4xPF
3
+ 4xPF
4
+ 4xPF
5
Dabei sind:
E II = (Gesamt-)Ergebnis Block II
PF = Erzielte Punkte in einer Prüfung.
Bei nichtganzzahligen Werten von PF wird nach Multiplikation mit dem Faktor 4 oder 5 auf ein ganzzahliges Ergebnis gerundet, das heißt, ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet.
Berechnung des Gesamtergebnisses (E):
E = E I + E II
Fußnoten
1)
„Vereinbarung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 i.d.F. vom 15. Februar 2018)

Anlage 4

Anlage 5

Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)
auf der Grundlage von Ziff. 12 der Vereinbarung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abturprüfung vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 15. Februar 2018.
Punkte Durchschnittsnote
285 - 261 1,0
260 - 255 1,1
254 - 249 1,2
248 - 244 1,3
243 - 238 1,4
237 - 232 1,5
231 - 227 1,6
226 - 221 1,7
220 - 215 1,8
214 - 210 1,9
209 - 204 2,0
203 - 198 2,1
197 - 192 2,2
191 - 187 2,3
186 - 181 2,4
180 - 175 2,5
174 - 170 2,6
169 - 164 2,7
163 - 158 2,8
157 - 153 2,9
152 - 147 3,0
146 - 141 3,1
140 - 135 3,2
134 - 130 3,3
129 - 124 3,4
123 - 118 3,5
117 - 113 3,6
112 - 107 3,7
106 - 101 3,8
100 - 96 3,9
95 4,0
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