Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Vom 8. Juni 2018
Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Vom 8. Juni 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2022 bis 31.07.2026
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 4, 7, 8 und 10 geändert (Art. 3 LVO v. 16.02.2022, NBl.MBWK.Schl.-H. S. 58) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) vom 8. Juni 2018 | 26.05.2018 bis 31.07.2026 |
Eingangsformel | 26.05.2018 bis 31.07.2026 |
§ 1 - Aufgaben der Förderzentren | 01.03.2022 bis 31.07.2026 |
§ 2 - Aufbau und Organisation | 26.05.2018 bis 31.07.2026 |
§ 3 - Sonderpädagogischen Förderbedarfs | 26.05.2018 bis 31.07.2026 |
§ 4 - Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs | 01.03.2022 bis 31.07.2026 |
§ 5 - Koordinierungsgespräche | 31.07.2021 bis 31.07.2026 |
§ 6 - Förderausschuss | 26.05.2018 bis 31.07.2026 |
§ 7 - Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde und Aufnahme in die Schule | 01.03.2022 bis 31.07.2026 |
§ 8 - Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen | 01.03.2022 bis 31.07.2026 |
§ 9 - Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung | 31.07.2021 bis 31.07.2026 |
§ 9a - Wiederholen einer Jahrgangsstufe zum Ende des Schuljahres 2020/21 | 02.03.2021 bis 31.07.2026 |
§ 10 - Förderplanung | 01.03.2022 bis 31.07.2026 |
§ 11 - Schlussbestimmungen | 31.07.2021 bis 31.07.2026 |
Aufgrund des § 18 Absatz 5 Satz 2, des § 30 Absatz 11, des § 45 Absatz 1 Satz 7 und des § 126 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Aufgaben der Förderzentren
(1) Die Schul- und Unterrichtsgestaltung der Förderzentren orientiert sich an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung.
(2) Förderzentren sollen präventiv tätig werden, wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt ist, aber ohne besondere Förderung vermutlich eintreten wird, oder bei einem Kind vor der Einschulung sonderpädagogischer Förderbedarf in einem der Förderschwerpunkte Sprache, Hören oder Sehen durch eine Lehrkraft des zuständigen Förderzentrums vermutet wird und sich dieser Bedarf ohne besondere Maßnahmen bis zur Einschulung wesentlich erhöhen würde.
(3) Förderzentren unterstützen und fördern Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht in allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, insbesondere in der Eingangsphase und der flexiblen Übergangsphase. Den Schülerinnen und Schülern soll dadurch ein Abschluss ermöglicht werden, der ihren Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Zu diesem Zweck arbeiten die Förderzentren eng mit den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen zusammen.
(4) Auf Förderzentren sind, soweit sie Aufgaben anderer Schularten wahrnehmen, die Vorschriften für die jeweilige Schulart anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Förderzentren mit dem Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung erfüllen die Aufgaben
1.
der allgemein bildenden Schulen und
2.
der Förderzentren mit den Schwerpunkten
a)
Lernen und
b)
geistige Entwicklung.
Förderzentren mit dem Schwerpunkt Hören und Förderzentren mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung erfüllen die Aufgaben
1.
der allgemein bildenden Schulen und
2.
des Förderzentrums mit dem Schwerpunkt Lernen.
Förderzentren mit dem Schwerpunkt Sprache erfüllen die Aufgaben der Grundschule.
(5) Förderzentren mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung unterrichten und erziehen Schülerinnen und Schüler, die sich wegen erheblicher Erziehungsschwierigkeiten im Rahmen von Hilfe zur Erziehung nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform befinden. Des Weiteren unterrichten und erziehen sie, begrenzt auf ein Jahr, Schülerinnen und Schüler, die gemäß §§ 29 bis 33 sowie §§ 35 und 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen, sofern dadurch eine Heimunterbringung vermieden werden kann und die Schulaufsichtsbehörde zugestimmt hat. Auf Antrag der Eltern oder des Förderzentrums kann der Zeitraum mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
(6) Allgemein bildende Schulen und Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung können für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen mit dem Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung temporäre intensivpädagogische Maßnahmen einrichten. Die Einrichtung und Durchführung erfolgt im Zusammenwirken mit den allgemein bildenden Schulen und mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Die Teilnahme an einer temporären intensivpädagogischen Maßnahme umfasst einen Zeitraum von bis zu einem Jahr. Dieser kann auf Antrag der Eltern durch die Schulaufsichtsbehörde für einen Zeitraum von bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Für die Teilnahme an der Fördermaßnahme, die eine Zuweisungsentscheidung der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Absatz 4 SchulG voraussetzt, wechselt die Schülerin oder der Schüler zeitlich begrenzt von der allgemein bildenden Schule an die die Maßnahme durchführende Schule.
§ 2 Aufbau und Organisation
Förderzentren gliedern sich in Jahrgangsstufen mit Ausnahme derer mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Sie können jahrgangsstufen-, förderschwerpunkt- und schulartübergreifende Lerngruppen bilden, wenn es der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler entspricht.
§ 3 Sonderpädagogischen Förderbedarfs
Schülerinnen und Schüler haben sonderpädagogischen Förderbedarf, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung, Entwicklung oder chronischen Krankheit nur mit besonderer Hilfe am Unterricht einer Grundschule, einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder einer berufsbildenden Schule teilnehmen können und sonstige Förderung nicht ausreichend ist. Ihre sonderpädagogische Förderung erfolgt nach Art ihrer Beeinträchtigung in einem oder mehreren Förderschwerpunkten nach § 45 Absatz 2 SchulG.
§ 4 Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
(1) Das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs wird durchgeführt, wenn im Rahmen der Anmeldung an einer Schule oder während des Schulbesuchs ein solcher Bedarf vermutet und die Einleitung des Verfahrens
1.
von der besuchten Schule veranlasst wird oder
2.
von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler (Betroffene) oder einer der in Betracht kommenden aufnehmenden Schulen beantragt wird.
Wird eine Schülerin oder ein Schüler im Förderschwerpunkt Lernen präventiv gefördert, ist sicherzustellen, dass die Möglichkeiten der gemeinsamen Förderung von allgemein bildender Schule und Förderzentrum ausgeschöpft werden.
(2) Vermutet eine Schule nach Absatz 1 bei einer Schülerin oder einem Schüler, dass ein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist, informiert sie die Betroffenen über den Ablauf des Verfahrens sowie über die in Betracht kommenden Formen der Beschulung. Sie veranlasst eine schulärztliche Untersuchung und übermittelt die ihr danach gemäß § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 SchulG übermittelten Daten mit der Schülerakte an das nach § 24 Absatz 2 zuständige Förderzentrum.
(3) Das Förderzentrum leitet das Verfahren. Stellt sich nach Erhalt der Antragsunterlagen heraus, dass ein anderes Förderzentrum fachlich besser geeignet ist, kann das Verfahren mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an dieses abgegeben werden. Das Förderzentrum fordert, soweit erforderlich, weitere Stellungnahmen und Gutachten an. Bei dem abgebenden Förderzentrum verbleiben keine personenbezogenen Daten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige untere Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass sie selbst oder eine andere geeignete öffentliche Stelle das Verfahren leitet. In diesem Fall übermittelt das zuständige Förderzentrum die personenbezogenen Daten des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers gemäß Absatz 2 Satz 2 an die das Verfahren leitende Stelle. Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Das Förderzentrum oder die gemäß Absatz 3 Satz 5 das Verfahren leitende Stelle erstellt ein sonderpädagogisches Gutachten, das alle Umstände berücksichtigt, die für eine Aufnahme sonderpädagogischer Förderung von Bedeutung sind, und das mit einem Entscheidungsvorschlag darüber endet, ob sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt und nach welchem Förderschwerpunkt die Schülerin oder der Schüler unterrichtet werden soll.
(5) Das Förderzentrum, das das Verfahren leitet oder von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird, erarbeitet zur Vorbereitung der Koordinierungsgespräche gemäß § 5 Vorschläge in Bezug auf
1.
die Art und Weise der zu ergreifenden Fördermaßnahmen,
2.
die von der Schülerin oder dem Schüler benötigten Lehr- und Hilfsmittel,
3.
die Schülerbeförderung,
4.
die notwendigen baulichen Voraussetzungen,
5.
die notwendige zusätzliche personelle Unterstützung und
6.
das zuständige Förderzentrum nach § 24 Absatz 4 Satz 2 SchulG.
(6) Es ist jährlich zu prüfen, ob ein festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf weiterhin besteht. Das Ergebnis wird im Förderplan vermerkt. Die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens erfolgt gemäß Absatz 7 bis 9.
(7) Wird vermutet, dass sich der Förderschwerpunkt einer Schülerin oder eines Schülers geändert hat, gilt Absatz 1 entsprechend. Ein erneuter Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 kann frühestens nach einem Jahr gestellt werden. Die am Verfahren Beteiligten können in diesem Fall einvernehmlich auf die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens verzichten.
(8) Liegt kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr vor, übermittelt das zuständige Förderzentrum im Benehmen mit der besuchten Schule der Schulaufsichtsbehörde sowie den Betroffenen eine Stellungnahme. Die Betroffenen können die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens verlangen.
(9) Abschriften der Gutachten und Stellungnahmen sind den Betroffenen zu übermitteln und auf Wunsch zu erläutern. Das Förderzentrum oder die gemäß Absatz 3 Satz 5 das Verfahren leitende Stelle übermittelt das sonderpädagogische Gutachten mit der Schülerakte sowie den Vorschlägen nach Absatz 5 für die Koordinierungsgespräche gemäß § 5 an die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
§ 5 Koordinierungsgespräche
(1) Wird die sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers in dem Gutachten nach § 4 Absatz 4 empfohlen, führt die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmte Schule oder das von der Schulaufsichtsbehörde bestimmte Förderzentrum mit den am Verfahren nach § 4 Absatz 1 Beteiligten, dem Schulträger und, soweit erforderlich, mit weiteren Personen und anderen Stellen Koordinierungsgespräche. Dabei ist insbesondere § 30 Absatz 4 SchulG zu beachten. Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine nichtöffentliche Stelle ist nur zulässig, wenn die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler eingewilligt haben; § 5 Absatz 3 des Landesdatenschutzgesetzes ist zu beachten.
(2) Die in Betracht kommenden Kosten- und Leistungsträger sind hinzuzuziehen, soweit nicht sämtliche Kosten und Leistungen von den am Verfahren Beteiligten getragen werden. Die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger sollen dabei einbezogen werden, soweit ein zuständiger Kosten- und Leistungsträger durch das Förderzentrum nicht festgestellt werden kann. Die Koordinierungsgespräche dienen dazu, auf den Einzelfall bezogene Fördermaßnahmen und den Förderort einvernehmlich zu bestimmen. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Gesprächsführung jederzeit an sich ziehen.
(3) Koordinierungsgespräche sind auch zu führen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Schule wechseln soll. Die Betroffenen sind über den Ablauf und die in Betracht kommenden Formen der Beschulung zu informieren. Die Schulaufsichtsbehörde kann ein sonderpädagogisches Gutachten oder Vorschläge nach § 4 Absatz 5 von einem fachlich geeigneten Förderzentrum oder einer anderen Stelle gemäß § 4 Absatz 3 Satz 5 anfordern oder eine Stellungnahme der besuchten Schule einholen.
(4) Bei einem einvernehmlichen Ergebnis der Koordinierungsgespräche gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Konnte kein Einvernehmen erzielt werden, tritt der Förderausschuss nach § 6 zusammen.
§ 6 Förderausschuss
(1) Die Schulaufsichtsbehörde beruft einen Förderausschuss ein, wenn in den Koordinierungsgesprächen gemäß § 5 kein Einvernehmen erzielt worden ist. Der Förderausschuss prüft auf der Grundlage der Gutachten und Stellungnahmen für den zu beurteilenden Einzelfall die Fördermaßnahmen, die sich aus dem Schulangebot einschließlich möglicher Anpassungen ergeben. Er kann weitere Unterlagen hinzuziehen.
(2) Mitglieder des Förderausschusses sind:
1.
als vorsitzendes Mitglied eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter der für die in Betracht kommenden aufnehmenden Schulen zuständigen Schulaufsichtsbehörde oder eine oder ein von der Schulaufsichtsbehörde beauftragte Schulleiterin oder beauftragter Schulleiter nach Nummer 2,
2.
je eine Schulleiterin oder ein Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft
a)
der abgebenden Schule,
b)
der in Betracht kommenden aufnehmenden Schulen und
c)
eines fachlich geeigneten Förderzentrums,
3.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in Betracht kommenden Kosten- und Leistungsträger der geplanten Maßnahme oder eine Vertreterin oder ein Vertreter einer gemeinsamen Servicestelle der Rehabilitationsträger,
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers,
5.
in den Fällen, in denen die Aufnahme in eine berufsbildende Schule angestrebt wird, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsfachdienstes.
Soweit erforderlich, können weitere Personen beratend hinzugezogen werden. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Betroffenen sind vom Förderausschuss anzuhören.
(3) Auf der Grundlage der Beratung wird eine Empfehlung vom Förderausschuss abgegeben, in der die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer geeigneten Maßnahme berücksichtigt werden. Angaben über einen zu gewährenden Nachteilsausgleich, der sich nach Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs richtet, sollen enthalten sein. Die Empfehlung ist schriftlich festzuhalten und der Schulaufsichtsbehörde zusammen mit der Schülerakte zu übermitteln.
§ 7 Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde und Aufnahme in die Schule
(1) Die untere Schulaufsichtsbehörde legt den Förderschwerpunkt fest, entscheidet über Maßnahmen zur Förderung der Schülerin oder des Schülers, den notwendigen Nachteilsausgleich, die Zuweisung nach § 24 Absatz 4 Satz 1 SchulG und legt das zuständige Förderzentrum nach § 24 Absatz 4 Satz 2 SchulG fest. Soweit die Schülerin oder der Schüler an gemeinsamem Unterricht nach § 5 Absatz 2 SchulG teilnehmen soll, hat die Schulaufsichtsbehörde in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, ob die Maßnahme bedingten Kosten und Leistungen von den an den Koordinierungsgesprächen oder am Förderausschuss beteiligten Stellen getragen werden.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Der aufnehmenden Schule werden neben der Entscheidung die Ergebnisse des sonderpädagogischen Gutachtens oder die Stellungnahme der besuchten Schule nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelt.
(3) Über die Aufnahme an eine Schule und die Zuweisung zu einer Lerngruppe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit keine Zuweisung nach § 24 Absatz 4 oder 6 SchulG erfolgt.
§ 8 Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen
(1) Das Förderzentrum mit dem Schwerpunkt Lernen umfasst neun Schulleistungsjahre. Die Schülerinnen und Schüler verbleiben in der Regel unabhängig von ihrem Leistungsstand in der besuchten Lerngruppe, steigen ohne Versetzungsbeschluss auf und nehmen am gesamten Unterricht der besuchten Lerngruppe teil, sofern die in ihrem Förderplan festgelegten Maßgaben dem nicht entgegenstehen. Die Klassenkonferenz entscheidet auf Antrag der Eltern über die Wiederholung einer Jahrgangsstufe; § 18 Absatz 2 SchulG bleibt unberührt. Auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, die eine Grundschule, eine weiterführende allgemein bildende Schule oder ein anderes Förderzentrum besuchen, sind die Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. In diesem Fall nehmen Lehrkräfte des zuständigen Förderzentrums an den Klassenkonferenzen teil.
(2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten unabhängig von ihrem Förderort mit Erreichen der für sie festgelegten Ziele ihres Förderplans sowie der von der obersten Schulaufsichtsbehörde im Rahmen des Lehrplans Sonderpädagogische Förderung empfohlenen Kriterien den Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen.
(3) Die Zuerkennung des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses an einer Gemeinschaftsschule erfolgt unter den Voraussetzungen der allgemeinen Leistungsanforderungen gemäß § 17 Absatz 1 bis 7 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 21. Juni 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 161), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2021 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 68). Eine Teilnahme an den Abschlussprüfungen zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses ist zulässig, soweit die Zuerkennung des Abschlusses gemäß § 17 Absatz 7 GemVO möglich ist. Die Aufhebung des Förderbedarfs ist keine zusätzliche Voraussetzung für den Abschlusserwerb. Maßgeblich sind die nach den Lehrplan- und Fachanforderungen gemäß § 17 Absatz 7 GemVO zu erbringenden Leistungen der Schülerin oder des Schülers; dabei sind für die Zulässigkeit von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bei der Beschulung und in Abschlussprüfungen die §§ 2 und 3 der Nachteilsausgleichs- und Notenschutzverordnung vom 16. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 58) zu beachten.
§ 9 Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
(1) Förderzentren mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung gliedern sich in drei Stufen (Primarstufe, Sekundarstufe I und Berufsbildungsstufe). Mit Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde kann davon abgewichen werden. In der Regel dauert der Besuch der ersten beiden Stufen neun Jahre (Vollzeitschulpflicht). § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten unabhängig von ihrem Förderort mit Erreichen der für sie in ihrem Förderplan festgelegten Ziele und nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht den Abschluss im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
(3) Die Dauer der Teilnahme an der bis zu drei Jahre umfassenden Berufsbildungsstufe richtet sich nach den im Förderplan der Schülerin oder des Schülers festgelegten Maßgaben.
(4) Eine berufliche Bildung oder eine Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit kann für Schülerinnen und Schüler in geeigneten Bildungsgängen an einer berufsbildenden Schule oder in der Berufsbildungsstufe eines Förderzentrums mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung erfolgen. Die betroffenen Schularten sollen eng zusammenarbeiten. Die für die Bildungsgänge geltenden Lehrpläne sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass von ihnen, entsprechend dem Lehrplan Sonderpädagogische Förderung, abgewichen werden kann. Es soll ein Abschlusszeugnis erteilt werden.
§ 9a Wiederholen einer Jahrgangsstufe zum Ende des Schuljahres 2020/21
Schülerinnen und Schüler können auf Antrag durch Entscheidung der Klassenkonferenz das Schuljahr 2020/21 auch unabhängig von einer festgelegten Höchstdauer des Schulbesuchs wiederholen. Die Wiederholung muss durch die Umstände des Einzelfalls begründet sein, wobei die Beschulung im Schuljahr 2020/21 unter den Bedingungen der Coronavirus-Pandemie zugunsten der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen ist.
§ 10 Förderplanung
(1) Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf werden individuell auf der Grundlage eines eigenen Förderplans gefördert. Die Lernentwicklung ist unter lernprozessbegleitender Beobachtung, Diagnostik sowie Beratung zu dokumentieren.
(2) Unter Berücksichtigung der Lernausgangslage der Schülerin oder des Schülers werden im Förderplan insbesondere die erforderlichen und umsetzbaren Unterstützung- und Fördermaßnahmen sowie die Lernziele aufgenommen und die Lernentwicklung dokumentiert. Der Förderplan ist für eine entwicklungsgemäße Förderung regelmäßig auf Wirksamkeit der Maßnahmen und Erreichbarkeit der Ziele zu überprüfen und entsprechend fortzuschreiben.
(3) Die Erstellung und Fortschreibung des Förderplans erfolgt durch eine Lehrkraft für Sonderpädagogik. Wird die Schülerin oder der Schüler inklusiv an einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule beschult, wirken die Lehrkräfte dieser Schule und eine Lehrkraft für Sonderpädagogik des zuständigen Förderzentrums zusammen. Bei der Beschulung in einem Förderzentrum erstellt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer im Zusammenwirken mit den in den einzelnen Fächern unterrichtenden Lehrkräften den Förderplan. Die Eltern und die Schülerin oder der Schüler sind bei der Erstellung und der Fortschreibung des Förderplans zu beteiligen.
(4) Der Förderplan ist Bestandteil der beim Förderzentrum geführten sonderpädagogischen Akte. Bei einer inklusiven Beschulung an einer anderen Schule ist er zugleich Bestandteil der dort geführten Schülerakte. Förderpläne sind mindestens halbjährlich fortzuschreiben.
(5) Wird die Schülerin oder der Schüler an einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule nach den Lehrplan- oder Fachanforderungen unterrichtet, erfolgt die Förderung in den betreffenden Fächern auf der Grundlage eines Lernplans. Die Nachteilsausgleichs- und Notenschutzverordnung ist zu beachten. Das fachlich zuständige Förderzentrum sowie die Eltern und die Schülerin oder der Schüler sind bei der Erstellung und Fortschreibung des Lernplans zu beteiligen. Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 11 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 26. Mai 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. Die Verordnung über sonderpädagogische Förderung vom 20. Juli 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 211) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 8. Juni 2018
Karin Prien Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
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