KomStOVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Stellenobergrenzen für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit der Gemeinden und Ämter (Stellenobergrenzenverordnung für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte - KomStOVO -) Vom 13. Dezember 2005

Landesverordnung über die Stellenobergrenzen für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit der Gemeinden und Ämter (Stellenobergrenzenverordnung für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte - KomStOVO -) Vom 13. Dezember 2005
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst (Art. 2 LVO v. 02.03.2022, GVOBl. S. 264)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Stellenobergrenzen für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit der Gemeinden und Ämter (Stellenobergrenzenverordnung für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte - KomStOVO -) vom 13. Dezember 200501.01.2006
Eingangsformel01.01.2006
§ 1 - Stellenobergrenzen18.03.2022
§ 2 - Einwohnerzahlen01.01.2006
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten21.12.2018
Aufgrund des § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Stellenobergrenzen

(1) In Gemeinden oder Ämtern sind, soweit nicht anderweitig gesetzlich geregelt, in der Laufbahngruppe 2 höchstens folgende Ämter zulässig:
1.
in Gemeinden und Ämtern bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner A 15,
2.
in Gemeinden und Ämtern über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner A 16.
(2) Stellen der Laufbahngruppe 1 dürfen ohne Begrenzung in Anspruch genommen werden.

§ 2 Einwohnerzahlen

(1) Die Einwohnerzahl ist nach § 133 der Gemeindeordnung zu ermitteln.
(2) Führt eine amtsangehörige Gemeinde die Geschäfte des Amtes, gilt die Einwohnerzahl des Amtes. Führt eine Gemeinde oder ein Amt die Geschäfte einer anderen Gemeinde oder eines anderen Amtes, werden die Einwohnerzahlen zusammengezählt.
(3) Werden Körperschaften umgebildet, ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft nach den Absätzen 1 und 2 zu errechnen.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellenobergrenzenverordnung für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte vom 30. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 463)
*)
, geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 13. Dezember 2005
Peter Harry Carstensen Dr. Ralf Stegner
Ministerpräsident Innenminister
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 2032-11-2-12
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