OnlCasStG SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Besteuerung von Online-Casinospielen Vom 9. März 2022

Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Besteuerung von Online-Casinospielen Vom 9. März 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Besteuerung von Online-Casinospielen vom 9. März 202215.04.2022
Eingangsformel15.04.2022
§ 1 - Steuergegenstand15.04.2022
§ 2 - Bemessungsgrundlage15.04.2022
§ 3 - Steuersatz15.04.2022
§ 4 - Anrechnung15.04.2022
§ 5 - Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner15.04.2022
§ 6 - Steuerentstehung15.04.2022
§ 7 - Steueranmeldung und -entrichtung15.04.2022
§ 8 - Steuerliche Beauftragte oder steuerlicher Beauftragter15.04.2022
§ 9 - Aufzeichnungspflichten15.04.2022
§ 10 - Zuständigkeit für die Besteuerung von Online-Casinospielen15.04.2022
§ 11 - Anzeigepflicht für die Veranstaltung von Online-Casinospielen15.04.2022
§ 12 - Anwendung der Regelungen der Abgabenordnung15.04.2022
§ 13 - Online-Casinospielsteuer-Nachschau15.04.2022
§ 14 - Inkrafttreten15.04.2022
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

Online-Casinospiele im Sinne des § 22c Absatz 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, Anlage zum Zustimmungsgesetz vom 12. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 439), in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland unterliegen der Online-Casinospielsteuer.

§ 2 Bemessungsgrundlage

Die Online-Casinospielsteuer bemisst sich nach dem im Anmeldungszeitraum nach § 7 erzielten Bruttospielertrag. Bruttospielertrag ist der Betrag, um den der Spieleinsatz den ausgezahlten Gewinn übersteigt.

§ 3 Steuersatz

Die Online-Casinospielsteuer beträgt im Kalendermonat bei einer Bemessungsgrundlage von bis zu 300 000 Euro 34 Prozent, für den 300 000 Euro übersteigenden Betrag bis zu 750 000 Euro 39 Prozent und für den 750 000 Euro übersteigenden Betrag 44 Prozent der Bemessungsgrundlage.

§ 4 Anrechnung

Die Online-Casinospielsteuer nach § 3 ermäßigt sich um die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, für denselben Anmeldungszeitraum nachweislich entrichtete Umsatzsteuer auf Umsätze, die durch die Veranstaltung des von diesem Gesetz erfassten Online-Casinospiels bedingt sind.

§ 5 Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner

Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Veranstalterin oder der Veranstalter im Sinne des § 22c Absatz 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in Verbindung mit § 17 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland.

§ 6 Steuerentstehung

Die Online-Casinospielsteuer entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Online-Casinospiel durchgeführt worden ist. Ein Online-Casinospiel ist durchgeführt, wenn der Gewinn- oder Verlustfall festgestellt wurde.

§ 7 Steueranmeldung und -entrichtung

Die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner hat die Online-Casinospielsteuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt auf einer eigenhändig unterschriebenen Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden (Steueranmeldung), die Steuer darin selbst zu berechnen und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums (Fälligkeit) zu entrichten.

§ 8 Steuerliche Beauftragte oder steuerlicher Beauftragter

(1) Die oder der nach § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland benannte Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigte ist auch steuerliche Beauftragte oder steuerlicher Beauftragter, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter des Online-Casinospiels weder einen Wohnsitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt, einen Ort der Geschäftsleitung noch einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.
(2) Die oder der steuerliche Beauftragte hat die in diesem Gesetz geregelten Pflichten als eigene zu erfüllen.
(3) Die oder der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach § 1 neben der Steuerschuldnerin oder dem Steuerschuldner (Gesamtschuldner).

§ 9 Aufzeichnungspflichten

Die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner ist verpflichtet, für das Online-Casinospiel Aufzeichnungen zur Ermittlung der Online-Casinospielsteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen.

§ 10 Zuständigkeit für die Besteuerung von Online-Casinospielen

Für die Online-Casinospielsteuer ist das Finanzamt Kiel sachlich und örtlich zuständig.

§ 11 Anzeigepflicht für die Veranstaltung von Online-Casinospielen

(1) Wer Online-Casinospiele im Sinne des § 1 veranstaltet, hat dem zuständigen Finanzamt zur steuerlichen Erfassung vor Aufnahme des Spielbetriebs einen Abdruck der erteilten Konzession vorzulegen.
(2) Dem Finanzamt ist die oder der steuerliche Beauftragte im Sinne des § 8 anzuzeigen.

§ 12 Anwendung der Regelungen der Abgabenordnung

Auf die Online-Casinospielsteuer findet die Abgabenordnung sinngemäß Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt.

§ 13 Online-Casinospielsteuer-Nachschau

(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Online-Casinospielsteuer sind die von der zuständigen Finanzbehörde mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten Amtsträgerinnen und Amtsträger befugt, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Geschäftsräume von Personen, die die Teilnahme am Online-Casinospiel ermöglichen, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Online-Casinospielsteuer-Nachschau).
(2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Online-Casinospielsteuer-Nachschau betroffenen Personen auf Verlangen der damit betrauten Amtsträgerin oder des damit betrauten Amtsträgers Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Online-Casinospielsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Online-Casinospielsteuer-Nachschau betrauten Amtsträgerinnen und Amtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten über die der Online-Casinospielsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen.
(3) Wenn die bei der Online-Casinospielsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.
(4) Werden anlässlich der Online-Casinospielsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Online-Casinospielsteuer erheblich sein können, ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.

§ 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht